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Der Mädchenhandel

Chapter 12: Die Prostitution
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About This Book

The author examines the trafficking of young women as an organized commercial phenomenon, outlining its export, import and transit forms, profiles of traffickers and victims, and methods of recruitment and seduction. He analyzes prostitution, regulatory systems and institutional causes, presents case examples and inspections, and reviews historical, legal, police and international responses. Emphasizing information, agitation and organization, he proposes preventive and legislative measures and argues that elimination of regulated brothels is essential to reduce and ultimately end the trade.

Die Prostitution

Für diejenigen Leser, welche den Ursachen des Mädchenhandels nachgehen und diese zu erforschen versuchen, wäre es vielleicht notwendig, eine vollständige Geschichte des Mädchenhandels zu liefern. Dies ist nicht möglich, einmal weil man meist nur auf Vermutungen angewiesen ist, dann aber vor allem, weil der Zweck dieser Zeilen ein ganz anderer ist, als die Kenntnis der Sachverständigen zu vermehren. Das Publikum, an welches sich dieses Buch in erster Linie wendet, sind, wie bereits erwähnt, die Eltern und Angehörigen der jungen Mädchen und ev. diese selbst. Sie müssen erfahren, welche Gefahren ihnen drohen, und die Mittel kennen lernen, wie sie diesen Gefahren entgehen können. Daß der Mädchenhandel seit sehr langer Zeit besteht, ist unzweifelhaft; ebenso zweifellos ist es aber auch, daß er in jedem Lande und bei jedem Volke anders betrieben wurde. Übereinstimmend kann man wohl behaupten, daß, wenn man von Adam und Eva absieht, die Polygamie die erste Form der Ehe war, und daß sich aus dieser erst allmählich die Einehe entwickelte. Wenigstens haben wir bei wilden und unzivilisierten Völkern diese Entwicklung beobachten können. Die Käuflichkeit der jungen Mädchen war also das Gewöhnliche und eine anerkannte Tatsache. Als die Einehe zur staatlichen Institution erhoben wurde, entwickelte sich durch die bisherige Polygamie allmählich die Prostitution, d. h. der Kauf auf kurze Zeit und mit der Möglichkeit der Abwechslung. Wir finden deshalb schon im 38. Kapitel des 1. Buch Mosis die Prostitution als feststehende Einrichtung. Durch die Prostitution entstanden die Kuppler, aus diesen die Mädchenhändler. Ihr Auftreten war aber ein wesentlich anderes als in unserer Zeit. Das Sklavinnenwesen, die Einrichtungen der Kebsweiber, die haremartigen Häuser der Großen verlangten andere Mittel, als die gegenwärtige Lieferung für Bordelle. Um das Sich-selbst-Anbieten der Mädchen auf der Straße zu hindern, entschloß man sich zur Einrichtung der Bordelle. Man nimmt an, daß Solon der erste gewesen ist, durch den diese Häuser geschaffen sind. Inwieweit dies begründet ist, läßt sich mit Sicherheit nicht feststellen. In einer Reisebeschreibung „Periplus maris erythraei“ wird von einem Handel indischer Mädchen nach Ägypten gesprochen und hierbei Freudenhäuser erwähnt. Die meisten der Bordellbewohnerinnen waren Sklavinnen. Später liest man, daß auch Kriegsgefangene zum Eintritt verdammt wurden. Die älteste Form dieser Häuser wird ungefähr so gewesen sein, wie wir sie heut noch in Pompeji sehen können. Nachdem man sich dann erst einmal an die Bordelle gewöhnt hatte und ihre Einrichtung nicht für unmoralisch hielt, sondern als vorteilhafte und praktische Behandlung der Prostitution betrachtete, nahmen, besonders im Mittelalter, die Städte die Verpachtung dieser Frauenhäuser selbst in die Hand, zogen aus denselben große Einkünfte und veranstalteten in ihnen luxuriöse Feste nicht nur bei Empfang der Fürsten, sondern auch bei allen anderen sich bietenden Gelegenheiten. Der lange Bestand der Bordelle hat jetzt die Ansicht über ihren Nutzen und ihre Vorteile derart befestigt, daß die städtischen Verwaltungen der meisten Länder in der Kasernierung und Reglementierung das beste Mittel sehen, die Prostitution zu überwachen. Ob es notwendig ist, die Prostituierten anders zu behandeln als die übrigen Menschen, ist eine vielumstrittene Frage. Die Erfahrung und die Geschichte hat uns gelehrt, daß Sittenlosigkeit und Unzucht jedes Staatswesen zugrunde richtet. Daß also der Staat Gesetze gibt, die den Schutz dieser sittlichen Güter im Auge haben, ist sein Recht, ja sogar seine Pflicht. Nur darf er durch die Gesetze und namentlich durch ihre ungerechte und unlogische Handhabung das Übel nicht vergrößern, statt es einzuschränken. Der § 361 No. 6 des Deutschen Strafgesetzbuches lautet folgendermaßen: „Mit Haft wird bestraft eine Weibsperson, welche wegen gewerbsmäßiger Unzucht einer polizeilichen Aufsicht unterstellt ist, wenn sie den in dieser Hinsicht zur Sicherung der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Anstandes erlassenen polizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt, oder welche, ohne einer solchen Aufsicht unterstellt zu sein, gewerbsmäßig Unzucht treibt.“

Der Inhalt dieses Paragraphen bedeutet also: gewerbsmäßige Unzucht ist zwar strafbar, wenn aber ein Polizeibeamter die Erlaubnis hierzu erteilt, tritt Straflosigkeit ein. Dies ist dermaßen unlogisch, daß die Änderung dieses Paragraphen bereits bei der jetzt bevorstehenden Revision des Strafgesetzbuches vorgesehen ist. Der im Entwurf vorgeschlagene § 305 No. 4, welcher die Gewerbsunzucht regeln soll, lautet: „Mit Haft oder Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft eine Person, welche abgesehen von den Fällen des § 250, gewerbsmäßige Unzucht treibt, wenn sie die in dieser Hinsicht zur Sicherung der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung oder des öffentlichen Anstandes erlassenen Vorschriften übertritt. Der Bundesrat bestimmt die Grundsätze, nach denen diese Vorschriften zu erlassen sind.“

Der letzte Absatz wird auf großen Widerspruch stoßen, da er die Regelung einer so wichtigen Frage den Regierungen überläßt und keine gesetzlichen Vorschriften veröffentlicht. Die Kasernierung ist, wie wir gesehen haben, schon jetzt im Deutschen Reiche auf Grund des § 180 verboten. Trotzdem bestehen auch bei uns sehr viele heimliche Bordelle, deren Beseitigung erst dann möglich ist, wenn über die Wohnungsfrage der Prostituierten genaue Vorschriften erlassen sind. Vorläufig ist diese Frage noch nicht geregelt. Die jetzige Gesetzgebung bestraft die Gewerbsunzucht nur unter bestimmten Voraussetzungen, dagegen denjenigen, der an eine Prostituierte vermietet, prinzipiell wegen Kuppelei. Dies muß und soll auch geändert werden.