WeRead Powered by ReaderPub
Der Mord am Polizeiagenten Blau cover

Der Mord am Polizeiagenten Blau

Chapter 30: Gründe.
Open in WeRead

Explore more books like this:

About This Book

A political murder case is examined as an entry point to broader social analysis, with the individuals involved treated less as personalities than as functions of hidden movements. The courtroom revelations are portrayed as fragmentary signs of subterranean forces that resist full tracing, while the author connects the crime to postwar social unrest and the misreadings of contemporary life. The essay develops the idea of outsiders as elastic border elements between social spheres who may become innovators or threats depending on circumstance, and urges seeing society as shifting structures rather than a fixed machine, with marginal zones producing change and revealing political fault lines.

Toifl:

„Nein.“

R.-A. Dr. S. Weinberg:

„Haben Sie mit anderen Raubzüge unternommen und dazu Uniformen, Stahlhelme und Waffen der Reichswehr geliefert?“

Toifl:

„Darüber verweigere ich die Aussage.“

Vorsitzender, gleichzeitig:

„Fragen, die sich auf den Fall Orlowsky beziehen, bitte ich zu unterlassen, da dieser Fall hier nicht zur Verhandlung steht und erledigt ist.“

R.-A. Dr. S. Weinberg:

„Jawohl, der Fall ist erledigt! Fichtmann ist verurteilt, aber der Anführer Toifl steht hier und ist frei!“

Vorsitzender:

„Zeuge, beantworten Sie also die Frage; Sie haben ein Recht zur Verweigerung nur, wenn Sie sich durch Ihre Antwort einer strafbaren Handlung beschuldigten.“

Toifl:

Ich verweigere die Antwort auf diese und alle weiteren Fragen, die sich auf den Fall Orlowsky beziehen.“

R.-A. Dr. S. Weinberg:

„Haben Sie für die Ausführung oder Übermittlung der Ihnen durch Westarp und von Ledebur erteilten Aufträge Geld erhalten?“

Toifl verweigert die Aussage.

R.-A. Dr. S. Weinberg:

„Hat Ihnen Ihre vorgesetzte Behörde gestattet, in Ausführung der Aufträge geraubtes Geld zu behalten?“

Toifl verweigert die Aussage.

Vorsitzender:

„Fürchten Sie, durch Beantwortung sich einer strafbaren Handlung zu bezichtigen?“

Toifl:

„Jawohl.“

R.-A. Dr. S. Weinberg:

„Das genügt mir. – Haben Sie im August vergangenen Jahres unter dem Vorwand, bolschewistisches Propagandamaterial zu beschlagnahmen, 4000 M. geraubt und dafür eine Quittung ausgestellt?“

Toifl:

„Nein.“

R.-A. Dr. S. Weinberg:

„Sie können das beeiden?“

Toifl:

„Wenn ich es getan hätte, hätte ich meine vorgesetzte Behörde davon in Kenntnis gesetzt.“

R.-A. Dr. S. Weinberg:

„Ich könnte den Beweis dafür antreten; aber, um die Verhandlung nicht in die Länge zu ziehen, würde ich mich begnügen, wenn Sie die Aussage verweigern, weil Sie befürchten, sich einer strafbaren Handlung zu bezichtigen.“

Toifl:

Ich verweigere die Aussage.

R.-A. Dr. S. Weinberg:

„Das genügt mir.“

R.-A. Th. Liebknecht zu Toifl:

„In welchem Bureau sind Sie tätig?“

Toifl verweigert die Aussage.

R.-A. Th. Liebknecht führt aus, die Verteidigung müsse auf der Frage bestehen, da diese Stelle wahrscheinlich auch mit dem Mord an Blau in Verbindung zu bringen sei. Toifl erwidert, er könne aus Sorge um seine Sicherheit und Angst vor den Kommunisten seine Arbeitsstätte nicht nennen; ein Gerichtsbeschluß gibt ihm recht.

R.-A. Th. Liebknecht:

„Haben Sie für irgendeine Stelle oder Person eine provokatorische Tätigkeit in der kommunistischen Partei ausgeübt?“

Toifl fragt an, ob er verpflichtet sei, diese Frage zu beantworten. Nach Belehrung durch den Vorsitzenden verweigert er die Aussage.

R.-A. Th. Liebknecht:

„Würden Sie sich im Falle der Antwort einer strafbaren Handlung bezichtigen?“

Toifl:

„Ich glaube.“

 

Es folgen noch einige Zeugen zum Verhör des Toifl.

Die Frau des Toifl gibt an, Mutter Fichtmann habe anläßlich der Verhaftung ihres Sohnes geäußert: sie würde sich aufhängen, wenn ihr Sohn wegen Blau verhaftet sei. Frau Fichtmann bestreitet diese Aussage.

R.-A. Dr. S. Weinberg fragt Frau Toifl, was sie über den Fall Orlowsky wisse. Frau Toifl verweigert die Aussage.

R.-A. Dr. S. Weinberg:

„War Ihr Mann bei der antibolschewistischen Liga beschäftigt?“

Vorsitzender:

„Diese Frage ist unerheblich.“

R.-A. Dr. S. Weinberg:

„Nein, denn Blau war bei der antibolschewistischen Liga, der Spitzel Strolz hat ihn verraten: es ist möglich, daß der ganze Mordplan von der antibolschewistischen Liga ausging.“

Frau Toifl:

„Ich habe mich nicht um die Beschäftigung meines Mannes gekümmert.“

R.-A. Dr. S. Weinberg:

„Bekamen Sie öfter den Besuch eines Kaufmanns Grabant?“

Frau Toifl:

„Darüber verweigere ich die Aussage.“

Zeugin Frau Simanowski erzählt, daß Toifl in ihrem Bezirk Bezirksleiter der Kommunistischen Partei war. Er habe sich immer an die jungen Leute herangemacht und sie zu Gewalttaten aufgefordert. So habe sie ihn selbst sagen gehört: das Aas, die Schröder-Mahnke, sei Spitzelin und müsse umgebracht werden. Ein andermal habe er geäußert, Meyer und Faust müßten beseitigt werden.

Vorsitzender:

„Sie haben also gehört, daß Toifl zum Mord aufforderte?“

Zeugin Simanowski:

„Es ist, wie ich gesagt habe.“

Zeugin Frau Meyer erinnert sich genau, daß Toifl Ende Juli oder Anfang August 1919 in Gegenwart ihres Mannes erzählt habe, er und noch einige andere, die er mit Uniformen und Waffen der Reichswehr ausgerüstet habe, hätten auf Grund seines Noske-Ausweises am Molkenmarkt einen Mann verhaftet, nach Friedenshagen verschleppt und dort ausgeraubt. Dabei habe Toifl auch die große Sache mit dem Spitzel erwähnt, den er erledigen wollte.

Spitzelausweis einer Schwarzen Schar.

Toifl erklärt, die Aussagen der Zeugen seien lauter Lügen.

Zeuge Erwin Thun schildert, wie Toifl in seiner Wohnung die militärpolizeiliche Abteilung gründete. Gleichzeitig wurden auch Leute auf die „Schwarze Schar“ vereidigt. Ferner habe Toifl auch ihn aufgefordert, den Faust zu ermorden.

Zeuge Schmid bekundet Aufforderungen des Toifl zum Diebstahl. „Die Genossen sollten sich keine moralischen Bedenken machen, sondern nehmen, wo zu nehmen sei.“ Auch habe Toifl eines Tages eine Liste gebracht, auf der die Namen von zwanzig Spitzeln standen, „die alle nacheinander um die Ecke zu bringen seien“.

Toifl bestreitet all das.

Zeuge Schmid erinnert sich genau einer Aufforderung Toifls zum Diebstahl von Linoleum für ein Parteiorgan. Toifl erklärt, die Aufforderung habe wohl bestanden, sie sei aber nicht von ihm, sondern von Schmid selbst ausgegangen.

Zeuge Paul Worm ist derjenige, den Toifl in späteren Aussagen der Voruntersuchung als den „Franz“ der Anklageschrift bezeichnete und der Mittäterschaft bezichtigte. Der Zeuge bestreitet ganz entschieden, an der Ermordung des Blau teilgenommen zu haben. Ebenso bekundet Hugo Fichtmann, daß die ihm von Toifl unterschobenen Äußerungen über Worm völlig erlogen seien. Worm wird daraufhin dem Hoppe gegenübergestellt, der bestätigt, das sei nicht jener Franz, den er am Mordtage kennen gelernt habe. Ebenso Pohl. Worm bietet Zeugen an, daß er niemals sich Franz genannt habe, – wie Toifl das ausgesagt habe.

Toifl bleibt bei seinen alten Angaben.

Der Zeuge Bischof war Vormund des Toifl und stellt ihm ein gutes Zeugnis aus; besonders habe er nie gelogen.

R.-A. Th. Liebknecht teilt mit, daß sich bei ihm eine Menge Leute gemeldet hätten, vor denen Toifl Aufforderungen zu Gewalttaten äußerte; aber sowohl Staatsanwalt als Richter, als auch Geschworene erklären, in dieser Hinsicht genügend aufgeklärt zu sein – so wird von der Vernehmung dieser Zeugen Abstand genommen.

Schluß der Beweisaufnahme.
Plädoyers.

Die Verhandlung neigt sich ihrem Ende zu. Die Verteidiger betonen, daß die Spitzel Samson, Strolz und Schreiber noch immer auf der Zeugen- oder Anklagebank fehlen.

Bezüglich Samson wird erklärt, daß dessen Aussagen gegen die Angeklagten nicht so ins Gewicht fallen, daß sie eine Änderung des Urteils bewirken könnten.

Zum Fall Strolz berichtet R.-A. Dr. S. Weinberg, er habe inzwischen erfahren, daß dieser von der antibolschewistischen Liga für seine Tätigkeit in Sachen Blau 5000 M. erhielt. Aber er glaube, daß die Beweisaufnahme ein hinlänglich klares Bild dieses Mannes ergeben habe: man könne wohl erwägen, auf ihn zu verzichten. Diesen Verzicht sprach R.-A. Th. Liebknecht klar aus: nachdem der Kriminalkommissar Dr. Riemann selbst ausgesagt habe, Strolz habe den Blau an die Kommunisten verraten, habe die Verteidigung nicht mehr nötig, diesen Belastungszeugen zu sehen.

Dagegen verlangten die Verteidiger den Schreiber. Auf Anregung des Vorsitzenden ändern sie ihren Beweisantrag dahin, daß Schreiber den Mord an Blau nicht allein, sondern in Gemeinschaft mit anderen begangen habe. Der Staatsanwalt erklärt sich nochmals außerstande, den Beschuldigten beizubringen. Daraufhin lehnt das Gericht den Beweisantrag ab, da durch die Aussage sowohl wie durch die eventuelle Mitschuld des Schreiber an der Beurteilung der Beteiligung der Angeklagten nichts geändert wird (d. h. die eventuelle Untersuchung gegen Schreiber wird von dem Verfahren gegen Fichtmann und Gen. abgetrennt – es kann aber auch heißen: Schreiber ist so sehr der Schuld oder Mitschuld verdächtig, daß seine Aussagen nicht gegen die Mitverdächtigen gewertet werden können).

Bezüglich Toifl teilt Dr. Weinberg noch mit, daß dieser am 23. Juni 1919 wegen Erpressung verhaftet wurde und in Polizeigewahrsam in der Dirksenstraße gekommen war. Am anderen Tage kam Oberleutnant Graf Westarp mit einer Bescheinigung vom Reichswehrgruppenkommando 20 und befreite ihn. Der Verteidiger bietet Beweis an, verzichtet aber für die Verteidigung darauf. Auch das Gericht legt keinen Wert auf Herbeischaffung der Akten und Vernehmung der Beteiligten.

So wurde am achten Verhandlungstage die Beweisaufnahme geschlossen und der Wortlaut der Schuldfragen festgelegt.

Den neunten Verhandlungstag eröffnete Staatsanwaltschaftsrat Dr. Ortmann mit seinem Plädoyer. Er stellte das Für und Wider der Beweisaufnahme gegeneinander und kam in dreistündigen Ausführungen zu folgendem Schluß:

„Ich will bei der Beurteilung dieses Falles keinerlei politische Gesichtspunkte anlegen. Sicher, die Tat fand statt in einem Milieu von Politik, und dort, wo sie nicht gerade am schönsten ist, aber: Irgendwelche Beweise dafür, daß die politische Partei der Angeklagten, die kommunistische Partei, hinter der Mordtat steht, hat die Verhandlung nicht erbracht. Es liegt mir fern, irgendwelche Vorwürfe gegen die kommunistische Partei oder gegen die Gesamtheit ihrer Mitglieder zu erheben. Doch, diese Einschränkung hebt nicht auf: die Tatsache eines begangenen Mordes, den das Gericht zu ahnden hat. Noch ist es nicht gelungen, die Tat in ihrer Ganzheit aufzudecken, die Untersuchung in dieser Richtung wird weitergehen – fest steht indes, daß der Tod des Blau beabsichtigt war; es war Mord. Und es ist erwiesen, daß die Angeklagten an diesem Morde teilnahmen.“

Der Staatsanwalt begründete diesen Satz ausführlich – Argumente, die hier nicht nochmals erörtert zu werden brauchen, weil sie aus der Anklageschrift bekannt sind. Am Schluß bat der Anklagevertreter, bei Hoppe und Fichtmann die Schuldfragen wegen Mord, bei Winkler die wegen Beihilfe zu bejahen.

Von den Verteidigern nahm zuerst R.-A. Dr. Siegfried Weinberg das Wort. Zunächst geißelte er in allgemeinen Überblicken das System der politischen Rechtspflege in Deutschland und die verschiedenartige Behandlung der zahlreichen politischen Mörder von rechts und der wenigen von links. Er gab alsdann in großen Zügen ein Bild des Milieus, das der Prozeß aufgezeigt habe. An Stelle der ursprünglich auf die Anklagebank gesetzten Personen sei etwas anderes auf die Anklagebank gekommen: ein Lockspitzelsystem, wie es scheußlicher noch nie dagewesen sei. Der Kampf gegen dieses sei nicht Sache einer einzelnen Partei, sondern aller anständigen Menschen.

„Der Herr Staatsanwalt hat den Alibibeweis des Angeklagten Fichtmann unberücksichtigt gelassen; er hat die Aussagen des Hoppe und Winkler ignoriert und über ihr Verhalten Behauptungen aufgestellt, für die kein einwandfreies Zeugnis vorhanden ist. Es ist doch so: über die Beteiligung des Hoppe und Winkler wissen wir effektiv nur, was die beiden selbst angeben: daß Hoppe den Blau verließ, als er die Mordabsicht der anderen ihm Unbekannten sah und nicht hindern konnte; daß Winkler seine Wohnung auslieh und fortging. Alles andere ist Rede und Widerrede, hier bezeugt und dort widerrufen.

„Der Herr Staatsanwalt hat sich bei seinen Darlegungen gestützt auf die Angaben der Spitzel und der Kriminalbeamten, – die ihrerseits wieder durch Spitzel geleitet und orientiert wurden. Wir wissen, daß zur Aufklärung von Kapitalverbrechen der Verrat das wichtigste Hilfsmittel ist. Aber man sehe diese Art Zeugen an, ein Volk, über das Kriminalkommissar Dr. Riemann vor Gericht hier geurteilt hat. Und wenn dieser Mann hier sein Entsetzen ausdrückte über das politische Lockspitzeltum, dieser Mann, der durch den Beruf an manches gewohnt und sicherlich abgehärtet ist, was sollen dann wir tun?!

„Meine Herrn – wenn wir Verteidiger uns damit begnügten, den Charakter dieser Belastungszeugen aufzudecken und den Argumenten der Anklage, die sich auf diese Zeugen stützt, die Argumente entgegenhielten, die sich aus den Aussagen der anderen Zeugen ergeben: dann wäre unsere Aufgabe leicht – aber sie führte nur zu dem Ziel, einer Darstellung eine strikt widersprechende gegenüberzustellen. Und Sie, meine Herren Geschworenen, müßten sich sagen, daß über dem Undurchdringlich des Ja und Nein eine Tat steht, die trotz allem ein Mord ist – eine Tat, die bestraft werden muß; und Sie würden sich sagen: Ihre Pflicht verlange von Ihnen, daß ein Abermals dieser Tat verhütet wird.

„Wir wollen nicht zulassen, daß Schuld oder Unschuld entschieden wird gleich einem Würfelspiel: – je nach dem, was einer gerade glaubt. Und nachdem die Beweisaufnahme selbst restlose Aufklärung nicht gebracht hat, wollen wir eine Frage aufwerfen, die das alte römische Recht an den Anfang allen Strafgerichts stellte: cui bono? Wem versprach sich ein Vorteil?

„Wer hatte den Spitzel Blau zu fürchten? – Wir wollen uns diesen Mann genauer ansehen. Seine Rolle als Lockspitzel in den Januarkämpfen 1919 zu Berlin ist vom Gericht zugegeben; dann erscheint er in München, wo er von der „Eisernen Hand“ ein Monatsgehalt von 530 M. bezieht. Von dieser Stelle forderte er erpresserisch eine Extragratifikation von 500 M. und drohte mit Anzeige. Man stelle sich vor, wie unangenehm ein solcher Prozeß geworden wäre, und man stelle sich weiter vor, wie die Herren der „Eisernen Hand“ nun Blau gegenüberstanden. Die Antwort ist da: von Berlin aus, von unbekanntem Auftraggeber, wird der Spitzel Strolz nach München geschickt, um den Blau zu versuchen. Dem Strolz gelingt es, dem Blau Material über die Rechtsradikalen abzukaufen: Blau war entlarvt! Zwei unmittelbare Folgen sind sichtbar: erstens: Blau wird in Berlin durch Strolz an die Kommunisten verraten; zweitens: Blau ist der Münchner Polizei als unzuverlässig bekannt, wird in Haft genommen und ausgewiesen.

„Ob Blau von München fortgelockt wurde oder ob er dem Herm als Begleiter sich aufdrängte, ist nicht so wichtig – vielleicht trifft beides zu. Tatsache bleibt, daß Blau nach seiner Entlassung aus der Münchner Haft ohne Mittel war und die Unterstützung der dortigen Arbeiter in Anspruch nahm. Tatsache ist weiter, daß auch die Münchner Arbeiter ihn bald durchschauten: so konnte er sich in München nicht halten, und: was sollte der Agent der antibolschewistischen Liga jetzt tun? ... Er mußte nach Berlin! ... nur nach Aussprache mit seinen Auftraggebern konnte er hoffen, sich zu rangieren. Und er hoffte auf eine große Sache.

„Es scheint auch, daß Blau freiwillig nach Berlin fuhr; jedenfalls unterstand er keinem Zwange, als er die Wohnung seiner Frau besuchte. Er wird auch andere Leute getroffen haben: abends, als er in der Mittenwalder Straße auftauchte, war er im Besitz einer gültigen Einlaßkarte. Von wem er sie erhalten hat? Von den Kommunisten nicht – aber vielleicht von dem Mann, auf den er sich berief, dessen Anwesenheit in Berlin er wußte, dem er selbst Dokumente verkauft hatte: dem Spitzel Strolz, der zu Leuschners Bezirk gehörte! Es ist mehr als wahrscheinlich, daß dieser Strolz, der den Blau an Leuschner schon verraten hatte, ihn nun gerade zu diesem Leuschner schickte. Warum? Herr Kriminalkommissar Riemann mochte die Frage nicht entscheiden, ob der Verrat des Blau nicht schon Aufforderung zum Mord war.

„Wer immer noch überlegte, ob Blau von München aus transportiert wurde, der erinnere sich, daß der Zeuge Thiessen in der Versammlung dem Blau kompromittierende Papiere abnahm. Hätte der Spitzel sich gefährdet gefühlt: er hätte die Beweise zu Hause gelassen – doch er fühlte sich sicher und ging ja auf neue Taten aus. Dagegen läßt sich das Kesseltreiben gegen das Opfer sehr schön verfolgen: zuerst verrät man ihn an Leuschner; als daraufhin nichts erfolgt, spielt man dem Leuschner Beweise in die Hand: nun könnte doch die kommunistische Zentrale sich rühren. Aber sie rührt sich nicht! Da kommt Blau nach Berlin und man schickt ihn in die Versammlung zu Leuschner. Doch er wird nicht totgeschlagen: da kommt ein Mann, auch ein Spitzel, erzählt, Blau habe den Auftrag, den Schweizer Platten für 80000 M. zu ermorden; ein Münchner Genosse habe die Nachricht gebracht ... Genügt das nicht?

„Nun fragen wir: wie kommt ein Münchner Genosse dazu, von einem solchen Mordauftrag zu wissen? Sollte Blau ihn vorgezeigt haben? Oder davon erzählt haben – und ausgerechnet zur Mittenwalder Straße in Berlin kommt zufällig einer gelaufen, der darüber Bescheid weiß? – Wenn dieser Mordplan des Blau überhaupt bestand, konnten nur die davon wissen, welche die Tat bezahlen wollten; aber: die ganze Geschichte sieht aus nach Öl, das man ins Feuer gießt: der Münchner Genosse hütete sich auch sehr, zu erscheinen.

„Doch Blau lebte immer noch! Am anderen Tag kommt ein Mann in die Pohlsche Wohnung, spricht mit Hoppe auf dem Gang; entrüstet sich, daß Blau noch nicht tot ist, hat Morphium: es soll Schreiber gewesen sein; wieder ein Spitzel, der sich allerdings hüten mußte, in die Stube zu gehen, da Blau ihn kannte. Hoppe lehnt ab: und am Abend erscheinen Fremde, die Besitz von der Wohnung ergreifen und ihre Sache selbst tun.

„Meine Herren! Die Tatsache eines Mordplanes gegen Blau ist klar: es wurde von mehreren Seiten gegen den unsicheren Spitzel vorgegangen – und wenn wir nach den Urhebern fragen, müssen wir die Strolz und Schreiber, die Acosta und Schröder-Mahnke betrachten und ihre Auftraggeber erkennen. Toifl, der einzige Spitzel, den das Gericht genoß, scheint der am wenigsten Beteiligte zu sein; sonst wäre er kaum erschienen.“

Der Verteidiger entrollte bei dieser Gelegenheit das Charakterbild der einzelnen in dieser Affäre tätig gewesenen Spitzel, wie es sich aus der Beweisaufnahme zeigt.

„Man inszenierte ein Kesseltreiben; man schob den Kommunisten den lästigen Blau hin, als Beute; man wollte ihnen die Ausführung eines Urteils überlassen, das man selbst gefällt hat. Dann hatte man zwei auf einen Schlag: man war den Blau los und hatte neue kommunistische Greuel! Die Angeklagten hier sind schuldlos: es sind die Leute, denen man den Mord zumuten wollte, die Leute, die sich weigerten, ihn auszuführen und deren Besonnenheit es zu verdanken ist, daß nicht schon in der Versammlung, nicht schon am Kreuzberg die Tat geschah.“ –

Dr. Weinberg stützte diese Auffassung ausführlichst durch die Ergebnisse der Beweisaufnahme und durch Parallelen zu anderen Vorfällen der Zeit. Er legte das Milieu dieser Spitzel bloß: wie Blau den Bomin entlarvte, Strolz den Blau und Toifl die Schröder-Mahnke; wie in diesen Handlungen die persönliche Minderwertigkeit und der Konkurrenzneid der Lockspitzel sich zeige, der ihre Aussagen und Zeugnisse entwerte; und, wie im Falle Blau, deutlich das Gemeinsame eines Vorgehens, das Auftragmäßige der verschiedenen parallelen Schritte erkennbar sei. Blau war der ungetreue Spitzel, der dem Tode verfallene.

Im Gegensatz dazu hatte die Kommunistische Partei keine Veranlassung und keinen Nutzen vom Tode des Blau:

„Überlegen Sie doch: wenn man den einen Spitzel wegschafft, tritt ein anderer an seine Stelle; automatisch: ist es da nicht bequemer, den Entlarvten zu dulden, in Sicherheit zu wiegen und in Schranken zu halten? Der erkannte Spitzel kann vielleicht noch vorteilhaft sein, in jedem Fall ist er ungefährlich und häufig sogar ergötzlich. Natürlich: Deutschland ist groß: man muß den Mann photographieren, die Ortsgruppen warnen: dann mag er ruhig wo anders auftauchen. Es ist unklug, Spitzel zu töten.“

Hierauf ging Dr. Weinberg nochmals auf das Verhalten der Angeklagten ein: wie die Ergebnisse der Voruntersuchung es darstellten und die der Beweisaufnahme es verändert aufzeigten. Dann bat Dr. S. Weinberg darum, seine Klienten freizusprechen, gegebenenfalls bei Hoppe die Frage wegen Unterlassung der Anzeige einer strafbaren Handlung zu bejahen und sprach die Hoffnung aus, der Prozeß möge wenigstens die Folge haben, die politische Atmosphäre zu säubern und das maßlose Spitzeltum einzudämmen.

R.-A. Th. Liebknecht nahm hierauf in einstündiger Rede das Wort, unterstrich die Ausführungen des Vorredners und schloß sich denselben in jeder Beziehung an. Er wandte sich alsdann der Beteiligung Winklers an der Tat zu und legte dar, daß diesem Angeklagten irgendeine strafbare Beteiligung an der Ermordung Blaus durch die Beweisaufnahme nicht nachgewiesen sei und forderte die Freisprechung desselben. (R.-A. Dr. Rosenfeld war am Erscheinen verhindert.)

Nach einer kurzen Replik des Staatsanwalts und einigen Worten der Verteidiger bittet der Angeklagte Hoppe ums Wort und erklärt, daß ihm selbst nach zehntägiger Verhandlung das Eigentliche der Tat noch vollkommen dunkel sei; er habe den dringenden Verdacht, diejenigen, die am meisten hetzten, seien bezahlte Subjekte gewesen und er komme immer mehr zu der Überzeugung, daß Kommunisten an der ganzen Geschichte gar nicht beteiligt gewesen seien. Was ihn anbelange, so betone er nochmals, daß er all sein Wissen gestanden habe und er betone ferner seine ablehnende Stellung zum individuellen Terror und zur Propaganda der Tat. Er bäte, die entsprechenden Stellen des Programms der freien sozialistischen Jugend anzuhören, – und verliest dieselben.

Hierauf folgte die Rechtsbelehrung der Geschworenen durch den Vorsitzenden. Die Schuldfragen lauteten:

Fragen an die Geschworenen
in der Strafsache
gegen

1. den Lederarbeiter (Schankwirt) Max Fichtmann

2. den Kaufmann (Broschürenverkäufer) Erwin Hoppe

3. den Schneidergesellen Willi Winkler, sämtlich hier im Untersuchungsgefängnis.

Fragen.

Antworten.

Dabei sind die §§ 307, 308 der Strafprozeßordnung zu beachten:

§ 307. Der Spruch ist von dem Obmanne neben den Fragen niederzuschreiben und von ihm zu unterzeichnen.

Bei jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung ist anzugeben, daß dieselbe mit mehr als sieben Stimmen, bei Verneinung der mildernden Umstände, daß dieselben mit mehr als sechs Stimmen gefaßt worden sind. Im übrigen darf das Stimmenverhältnis nicht angegeben werden.

§ 308. Der Spruch ist im Sitzungszimmer von dem Obmann kundzugeben. Der Obmann spricht die Worte:

„Auf Ehre und Gewissen bezeuge ich als den Spruch der Geschworenen“

und verliest die gestellten Fragen mit den darauf abgegebenen Antworten.

1. Ist der Angeklagte

Max Fichtmann

schuldig, zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 in gemeinschaftlicher Ausführung mit mehreren Anderen, vorsätzlich einen Menschen, den Inspektor Karl Blau, getötet zu haben, indem er die Tötung mit Überlegung ausführte?

nein.

2. Im Falle der Verneinung der Frage zu 1:

Ist der Angeklagte Max Fichtmann schuldig, zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 in gemeinschaftlicher Ausführung mit mehreren Anderen vorsätzlich einen Menschen, den Inspektor Karl Blau, getötet zu haben, indem er die Tötung nicht mit Überlegung ausführte?

nein.

3. Im Falle der Verneinung der Frage zu 1 und Bejahung der Frage zu 2:

Sind mildernde Umstände hinsichtlich der Tat zu 2 vorhanden?

 

4. Im Falle der Verneinung der Fragen zu 1 und 2:

Ist der Angeklagte Max Fichtmann schuldig, zu Berlin Anfang August 1919 mehreren Anderen durch Rat oder Tat wissentlich Hilfe dazu geleistet zu haben, daß sie zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 einen Menschen, den Inspektor Karl Blau, vorsätzlich töteten, indem sie die Tötung mit Überlegung ausführten?

nein.

5. Im Falle der Verneinung der Fragen zu 1, 2 und 4:

Ist der Angeklagte Max Fichtmann schuldig, zu Berlin Anfang August 1919 mehreren Anderen durch Rat und Tat wissentlich Hilfe dazu geleistet zu haben, daß sie zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 einen Menschen, den Inspektor Karl Blau, vorsätzlich töteten, indem sie die Tötung nicht mit Überlegung ausführten?

nein.

6. Im Falle der Verneinung der Fragen zu 1, 2 und 4 und Bejahung der Frage zu 5:

Sind mildernde Umstände hinsichtlich der zu 5 bezeichneten Tat vorhanden?

 

7. Ist der Angeklagte Erwin Hoppe schuldig, zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 in gemeinschaftlicher Ausführung mit mehreren Anderen vorsätzlich einen Menschen, den Inspektor Karl Blau, getötet zu haben, indem er die Tötung mit Überlegung ausführte?

nein.

8. Im Falle der Verneinung der Frage zu 7:

Ist der Angeklagte Erwin Hoppe schuldig, zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 in gemeinschaftlicher Ausführung mit mehreren Anderen vorsätzlich einen Menschen, den Inspektor Karl Blau, getötet zu haben, indem er die Tötung nicht mit Überlegung ausführte?

nein.

9. Im Falle der Verneinung der Frage zu 7 und Bejahung der Frage zu 8:

Sind mildernde Umstände hinsichtlich der Tat zu 8 vorhanden?

 

10. Im Falle der Verneinung der Fragen zu 7 und 8:

Ist der Angeklagte Erwin Hoppe schuldig, zu Berlin Anfang August 1919 mehreren Anderen durch Rat oder Tat wissentlich Hilfe dazu geleistet zu haben, daß sie zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 einen Menschen, den Inspektor Karl Blau, vorsätzlich töteten, indem sie die Tötung mit Überlegung ausführten?

nein.

11. Im Falle der Verneinung der Fragen zu 7, 8 und 10:

Ist der Angeklagte Erwin Hoppe schuldig, zu Berlin Anfang August 1919 mehreren Anderen durch Rat oder Tat wissentlich Hilfe dazu geleistet zu haben, daß sie zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 einen Menschen, den Inspektor Karl Blau, vorsätzlich töteten, indem sie die Tötung nicht mit Überlegung ausführten?

ja mit mehr als sieben Stimmen.

12. Im Falle der Verneinung der Fragen zu 7, 8 und 10 und Bejahung der Frage zu 11:

Sind mildernde Umstände hinsichtlich der Tat zu 11 vorhanden?

nein mit mehr als 6 Stimmen.

13. Im Falle der Verneinung der Fragen zu 7, 8, 10 und 11:

Ist der Angeklagte Erwin Hoppe schuldig, zu Berlin Anfang August 1919 von dem Vorhaben eines Anderen oder Anderer,

den Inspektor Karl Blau vorsätzlich zu töten und die Tötung mit Überlegung auszuführen,

zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens möglich war, glaubhafte Kenntnis erhalten und es unterlassen zu haben, hiervon der Behörde oder der durch das Verbrechen bedrohten Person zur rechten Zeit Anzeige zu machen, und ist das Verbrechen begangen worden, oder ist der Entschluß, es zu verüben, durch Handlungen betätigt worden, welche einen Anfang oder Ausführung des beabsichtigten, aber nicht zur Vollendung gekommenen Verbrechens enthalten?

 

14. Ist der Angeklagte Willi Winkler schuldig, zu Berlin Anfang August 1919 mehreren Anderen durch Rat oder Tat wissentlich Hilfe dazu geleistet zu haben, daß sie zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 einen Menschen, den Inspektor Karl Blau, vorsätzlich töteten, indem sie die Tötung mit Überlegung ausführten?

nein.

15. Im Falle der Verneinung der Frage zu 14:

Ist der Angeklagte Willi Winkler schuldig, zu Berlin Anfang August 1919 mehreren Anderen durch Rat oder Tat wissentlich Hilfe dazu geleistet zu haben, daß sie zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 einen Menschen, den Inspektor Karl Blau, vorsätzlich töteten, indem sie die Tötung nicht mit Überlegung ausführten?

ja mit mehr als sieben Stimmen.

16. Im Falle der Verneinung der Frage zu 14 und Bejahung der Frage zu 15:

Sind mildernde Umstände hinsichtlich der zu 15 bezeichneten Tat vorhanden?

ja.

17. Im Falle der Verneinung der Fragen zu 14 und 15:

Ist der Angeklagte Willi Winkler schuldig, zu Berlin Anfang August 1919 von dem Vorhaben eines Anderen oder Anderer, den Inspektor Karl Blau vorsätzlich zu töten und die Tötung mit Überlegung auszuführen, zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens möglich war, glaubhafte Kenntnis erhalten und es unterlassen zu haben, hiervon der Behörde oder der durch das Verbrechen bedrohten Person zur rechten Zeit Anzeige zu machen, und ist das Verbrechen begangen worden, oder ist der Entschluß, es zu verüben, durch Handlungen betätigt worden, welche einen Anfang der Ausführung des beabsichtigten, aber nicht zur Vollendung gekommenen Verbrechens enthalten?

 

Berlin, den 5. Juli 1920.

gez. Joel.

gez. Aschner.
Obmann.

gez. Schröder.
als Gerichtsschreiber.

gez. Joel als Vorsitzender.

 

Nach zweieinhalbstündiger Beratung hatten die Geschworenen gesprochen.

Der Staatsanwalt beantragte:

für Fichtmann die Freisprechung,
für Hoppe zehn Jahre Zuchthaus,
für Winkler drei Jahre Gefängnis.

Das Urteil wurde nach einstündiger Beratung gefällt; dasselbe erging wie folgt:

2 c. J. 2691. 19

In der Strafsache
gegen

1. den Lederarbeiter (Schankwirt) Max Fichtmann aus Berlin, zur Zeit in der Strafanstalt Brandenburg a. d. H. in Strafhaft, geboren am 22. November 1898 in Berlin, mosaisch,

2. den Kaufmann Erwin Hoppe, zur Zeit hier in Untersuchungshaft, geboren am 1. April 1899 in Berlin, religionslos,

3. den Schneidergesellen Willi Winkler, zur Zeit hier in Untersuchungshaft, geboren am 16. September 1899 in Berlin, evangelisch,

wegen Mordes

hat das Schwurgericht beim Landgericht II in Berlin in der Sitzung vom 24. Juni bis 5. Juli 1920, an welcher teilgenommen haben:

Landgerichtsrat Dr. Joel
als Vorsitzender,

Landgerichtsrat Geh. Justizrat Bienutta,

Gerichtsassessor Siemens
als beisitzende Richter,

Staatsanwaltschaftsrat Dr. Ortmann
als Beamter der Staatsanwaltschaft,

Landgerichtsassistent Schröder
als Gerichtsschreiber,

für Recht erkannt:

Der Angeklagte Kaufmann Erwin Hoppe wird wegen Beihilfe zum Totschlag zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt, von denen 8 Monate durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt sind, der Angeklagte Schneidergeselle Willi Winkler wird wegen Beihilfe zum Totschlag zu drei Jahren Gefängnis, von denen gleichfalls acht Monate durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt sind, verurteilt.

Der Angeklagte Lederarbeiter Max Fichtmann wird freigesprochen.

Die durch das Verfahren gegen den Angeklagten Fichtmann entstandenen Kosten werden der Staatskasse auferlegt. Die übrigen Kosten des Verfahrens haben die Angeklagten Hoppe und Winkler zu tragen.

Gründe.

Nach dem Spruch der Geschworenen sind die Angeklagten Hoppe und Winkler schuldig, zu Berlin Anfang August 1919 mehreren anderen Tätern durch Rat oder Tat wissentliche Hilfe dazu geleistet zu haben, daß sie zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 einen Menschen, den Inspektor Blau, vorsätzlich töteten, indem sie die Tötung nicht mit Überlegung ausführten. Dem Angeklagten Hoppe sind mildernde Umstände versagt, dem Angeklagten Winkler solche zugebilligt worden. Die beiden Angeklagten waren daher Hoppe, gemäß §§ 212, 49, Winkler gemäß §§ 212 und 213, 49 St.G.B. zu bestrafen.

Bei der Strafzumessung hat das Gericht berücksichtigt, daß die aus politischen Motiven begangene Tötung des Inspektors Blau eine ungemein brutale Tat und im höchsten Grade gemeingefährlich ist. Es war daher strenge Ahndung erforderlich, zumal die Angeklagten keine Reue zeigen. Andererseits war zu erwägen, daß die jugendlichen und unerfahrenen Angeklagten durch politischen Fanatismus irregeführt und hierdurch zu ihrer Tat mißleitet worden sind.

Beim Angeklagten Hoppe kommt jedoch strafschärfend hinzu die große verbrecherische Energie, die er bei der Durchführung der Tat bewiesen hat. Beim Angeklagten Winkler ist strafmildernd zu berücksichtigen, daß er offenbar ganz erheblich unter dem Einfluß des ihm geistig bedeutend überlegenen Angeklagten Hoppe gestanden hat. Auch ist er noch völlig unbescholten. Ebenso war dem Angeklagten Hoppe zugute zu rechnen, daß er bisher verhältnismäßig unbedeutend vorbestraft ist.

Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände hielt das Gericht die erkannten Strafen für eine ausreichende und angemessene Sühne.

Der Angeklagte Fichtmann ist nach dem Spruch der Geschworenen nicht schuldig und war daher freizusprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 497, 499 St.P.O., die über die Anrechnung der Untersuchungshaft auf § 60 St.G.B.

gez. Joel Siemens.

Der beisitzende Richter L.G.R. Geh. J.R. Bienutta ist beurlaubt und daher verhindert seine Unterschrift beizufügen.

Dies wird gemäß § 275 St.P.O. bescheinigt.

gez. Joel
L.G.R.

Siegel

Ausgefertigt
Berlin, den 30. Juli 1920.

Gerichtsschreiber des Landgerichts II.