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Die Hanse und England von Eduards III. bis auf Heinrichs VIII. Zeit cover

Die Hanse und England von Eduards III. bis auf Heinrichs VIII. Zeit

Chapter 40: FUSSNOTEN ZU KAPITEL 8 — CHAPTER 8 FOOTNOTES
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About This Book

The study examines commercial relations between the Hanseatic cities and England across roughly one and a half centuries, showing how Hanseatic merchants maintained extensive trading privileges while English competitors repeatedly sought to restrict them. It reconstructs legal conflicts, diplomatic negotiations, trade policies, and merchant practices that shaped access to English markets and to eastern sources of raw materials; describes Hanseatic settlements, institutions and statutes present in England; and follows the prolonged contestation that culminated in a decisive early modern challenge to Hanse privileges. The account rests chiefly on hansic records, official acts, and contemporary chronicles.

Die Verhandlungen drehten sich darauf hauptsächlich um die hansischen Privilegien. Die Engländer zählten in ihrer Beschwerdeschrift zahlreiche Mißbräuche und Überschreitungen der Freiheiten auf, welche sich die hansischen Kaufleute ihrer Meinung nach hatten zu schulden kommen lassen, und behaupteten, daß die Privilegien durch diese Mißbräuche verwirkt seien96. Thomas Morus setzte am 5. Oktober in einer längeren Rede auseinander, daß Heinrich VIII. nicht mehr verpflichtet sei, die Freiheiten zu beobachten, und die Kaufleute sofort aus seinem Reiche treiben könne. Da der König friedlich gesinnt und der alten Freundschaft eingedenk sei, wolle er jedoch von seinem Rechte zunächst keinen Gebrauch machen und versuchen, auf gütlichem Wege mit der Hanse zu einer Einigung zu gelangen. Die Hansen sollten ihr törichtes und zweckloses Pochen auf ihre angeblichen Rechte aufgeben und mit den Gesandten einen völlig neuen Vertrag über den gegenseitigen Verkehr abschließen. In ihrer Hand läge es, sich für Frieden und Freundschaft mit England oder für die Räumung des Reiches zu entschließen.

Trotz dieser scharfen Angriffe blieben die Hansen dabei, ihre Privilegien seien nach wie vor gültig, und forderten ihre uneingeschränkte Wiederherstellung. Sie bestritten die Richtigkeit der Entscheidung des königlichen Rats, auf die sich Morus gestützt hatte, und schlugen vor, die Streitfrage einem Schiedsgericht, dem Kaiser oder einer Universität, zu unterbreiten. Wenn auch die Engländer von einem Schiedsgericht nichts wissen wollten, so schienen sie doch im übrigen einzulenken. Morus nahm seine ersten scharfen Äußerungen zurück. Der König wolle durchaus nicht die deutschen Kaufleute ihrer Freiheiten berauben und sie aus seinem Lande verjagen. Diese hätten aber ihre Rechte vielfach überschritten und dadurch die Interessen des Königs und seiner Untertanen schwer geschädigt. Da man dies nicht mehr dulden könne und wolle, müsse jetzt vor allem über jene Mißbräuche verhandelt und versucht werden, sie abzustellen. Die hansischen Vertreter waren zu einer Besprechung dieser Fragen nur unter der Bedingung bereit, daß ihre Freiheiten dadurch nicht berührt würden97.

Als man mit diesen Verhandlungen beginnen wollte, erklärten Morus und Knight, sie seien von Wolsey zurückgerufen und müßten Brügge sofort verlassen. Mit ihrer Abreise gerieten die Verhandlungen ins Stocken. Die zurückgebliebenen englischen Gesandten wollten sie unter dem Vorwande, sie müßten das Eintreffen neuer Befehle vom König abwarten, nicht fortsetzen98. Erst nach fünf Wochen, am 19. November, kehrte Knight nach Brügge zurück99. Er kam aber nicht, um die abgebrochenen Verhandlungen wiederaufzunehmen. Wolsey ließ vielmehr durch ihn den Hansen eröffnen, er habe aus den früheren Verhandlungen die Überzeugung gewonnen, daß die hansischen Privilegien durch Mißbrauch verwirkt seien und allein von der Gnade des Königs abhingen, der sie aufheben oder weiter verleihen könne. Da er durch Morus und Knight erfahren habe, daß die Hansen zum Abschluß eines neuen Handelstraktats bereit seien, fordere er sie auf, zum 1. Mai 1522 zur Fortsetzung der Verhandlungen bevollmächtigte Vertreter nach England zu schicken100.

Die Hansen waren über die Antwort des Kardinals sehr erstaunt. Energisch wiesen sie vor allem die Annahme zurück, daß sie mit dem Abschluß eines neuen Handelsvertrages einverstanden seien. Der Kardinal müsse über diesen Punkt falsch unterrichtet worden sein; denn sie dächten nicht daran, ihre Privilegien aufzugeben. Sie erinnerten die englischen Gesandten an die Versprechungen, die sie ihnen früher gegeben hatten, und baten sie, diese endlich zu erfüllen und die Privilegien wiederherzustellen. Die Hansen bemühten sich vergeblich, die Verhandlungen wieder in Gang zu bringen. Die englischen Gesandten behaupteten, Weisung zu haben, alles an den König zurückzubringen. Sie dürften nur noch kurze Zeit in Brügge warten. Die Hansen sollten sich deshalb schnell entschließen. Diese lehnten aber ab, auf die englische Forderung eine bestimmte Antwort zu geben, da sie ihren Städten in einer so wichtigen Sache nicht vorgreifen wollten101.

Die wochenlangen Verhandlungen hatten wieder ergebnislos geendet. Die Lage der Hansen war schlimmer denn je. Ihre Vertreter hatten zwar an Heinrich VIII. und Wolsey die Bitte gerichtet, den Termin für die neue Tagfahrt zu verschieben, damit die Städte Zeit hätten, über die englische Forderung zu beraten; ihr Gesuch war aber ohne Antwort geblieben. Es stand zu befürchten, daß Wolsey die hansischen Freiheiten sofort einziehen werde. Die Städte forderten ihre Kaufleute deshalb auf, ihre Privilegien und Kleinodien in Sicherheit zu bringen, selbst aber so lange wie möglich auf dem Kontor auszuharren102. Doch ging die Gefahr, welche der Hanse zu drohen schien, vorüber. Die befürchtete Aufhebung der Privilegien erfolgte nicht, obwohl die Städte im Sommer 1522 keine Gesandtschaft nach England schickten. Die hansisch-englischen Beziehungen besserten sich wieder, und von einer Wiederaufnahme der Verhandlungen war auf beiden Seiten nicht mehr die Rede.

Durch die von Schanz seinem Werk über die englische Handelspolitik beigefügten Tabellen sind wir über die Größe der Ein- und Ausfuhr Englands in der Zeit der beiden ersten Tudors ausgezeichnet unterrichtet. Wir sehen, daß der hansische Handel in England in dieser Zeit noch recht ansehnlich war. Die Hansen führten unter Heinrich VIII. mehr Tuch aus als alle anderen fremden Kaufleute zusammen. Sie verzollten jährlich im Durchschnitt 23 352 Stück, die anderen Fremden dagegen nur 19 665 Stück. Die Tuchausfuhr der Hansen war in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts in fortwährendem Steigen begriffen.

Die hansischen Kaufleute verzollten in London103:

150021 389Stück}
1509-1527 19 252"}
1527-1538 25 979"}im jährlichen Durchschnitt
1538-1547 28 339"}
1547/4843 583"
1548/4944 402"

Auch über die hansische Einfuhr in dieser Zeit können wir genauere Angaben machen, als es für frühere Perioden möglich war. Während der Regierung Heinrichs VIII. war fast die gesamte Wachseinfuhr (97 %) in den Händen der Hansen104. Ihr Anteil an dem Import der übrigen östlichen Produkte muß ebenso groß gewesen sein. Denn noch um die Mitte des Jahrhunderts beklagten sich die Engländer, daß die Hansen die Preise für Flachs, Hanf, preuß. Eisen, Asche, Pech, Teer, Tran, Stockfisch absichtlich hochhielten. Die hansischen Kaufleute beherrschten also den Handel mit diesen Artikeln. Dasselbe zeigt noch ein anderes Beispiel. 1545 hatte ein Hanse den Handel mit Bogenstäben in seiner Hand monopolisiert und wollte zum großen Unwillen der Engländer zu dem ihm festgesetzten Preise nicht verkaufen105.

An dem englisch-isländischen und dem englisch-südfranzösischen Handel waren die Hansen damals noch stark beteiligt. 40 hansische Schiffe verkehrten im Durchschnitt jährlich zwischen England und Südfrankreich. Dagegen war der hansische Handel von Bergen nach Boston im Rückgang. 1505 klagte das Londoner Kontor, daß der Hof zu Boston ganz verfalle, und daß kein Bergenfahrer mehr die Stadt aufsuche. Der Kaufmann bat deshalb die Städte, jene wieder zum Besuch der Niederlassung in Boston zu veranlassen, damit der Handel nach Bergen nicht ganz in die Hände der englischen Kaufleute überginge, welche seit einiger Zeit wieder zahlreicher nach Norwegen führen106.

Zum Vergleich wollen wir nun einige Zahlen über den englischen Aktivhandel in dieser Periode anführen. Der Anteil der englischen Kaufleute am Tuchexport betrug unter Heinrich VIII. 58 %107; sie führten im Durchschnitt jährlich 55 000 Stück aus. Ihr Export stieg in der ersten Hälfte dieses Jahrhunderts von 44 256 auf 61 908 Stück. Die nicht mehr große Wollausfuhr wurde wohl vollständig, die Zinnausfuhr zu 78 % und die der Häute und Felle zu 46 % von den Engländern selbst besorgt. Einen hervorragenden Anteil hatten sie ferner an dem Weinimport (78 %)108.

Leider ist es nicht möglich, mit Sicherheit zu entscheiden, ob der Anteil der englischen Kaufleute an der Ein- und Ausfuhr ihres Landes seit dem 14. Jahrhundert zugenommen hat. Man darf aber wohl annehmen, daß sich im großen und ganzen seit Eduard III. und Richard II. in dieser Hinsicht die Verhältnisse nicht viel verschoben haben.

Der englische Handel ging zum weitaus größten Teil nach den Niederlanden; Antwerpen war der Weltmarkt für das englische Tuch. Von dort drangen die englischen Kaufleute auch ins Innere Deutschlands vor; wir finden sie auf den großen westdeutschen Märkten, besonders auf der Frankfurter Messe109. Gering blieb dagegen der Ostseehandel der Engländer. 1503 gingen 21 und 1528 57 englische Schiffe durch den Sund. In den dreißiger und vierziger Jahren betrug der englische Verkehr durch den Sund im Durchschnitt 36 Schiffe110.

 


 

FUSSNOTEN ZU KAPITEL 8 — CHAPTER 8 FOOTNOTES

2 HR. III 2 n. 30, 32. 1486 Juni 29 bestätigte Heinrich VII. auch das Übereinkommen, welches die Zurückbehaltung von 10 000 £ vom Zoll betraf. HR. III 2 n. 33. Gegen Schanz I S. 183, daß der König nur notgedrungen die Konfirmation der Privilegien vollzogen habe, hat Schäfer in Jahrb. f. Nat. u. Stat. n. F. VII S. 98 ff. mit Recht eingewendet, daß sich für diese Behauptung in den Quellen kein Anhaltspunkt findet. Aus dem Briefe des Londoner Kontors an Danzig (HR. III 2 n. 32) erfahren wir, daß die Kaufleute aus London, York, Lynn usw. vom König und Parlament begehrt hatten, die hansischen Privilegien nicht zu bestätigen, solange die in ihrer Eingabe dargelegten Beschwerden beständen, daß der König aber ihrem Wunsche nicht stattgegeben hat. Diese Bestätigung der Privilegien gegen den Wunsch und Willen der Kaufleute widerlegt am schärfsten die Annahme von Schanz, daß Heinrichs VII. Politik von Anfang an hansefeindlich gewesen sei. Schanz glaubt eine Stütze für seine Annahme darin zu finden, daß sich die hansischen Kaufleute schon auf dem Lübecker Städtetag von 1486 März 9 über neue Bedrückungen in England beschwerten. HR. III 2 n. 26 §§ 16-18. Schäfer in Jahrb. f. Nat. u. Stat. n. F. VII S. 101 meint aber mit Recht, daß es wegen der kurzen Zeit, die der Städtetag nach dem Regierungsantritt Heinrichs VII. stattfand, (knapp ein halbes Jahr), überhaupt sehr fraglich ist, ob diese Beschwerden erst seit 1485 bestanden. Denn im allgemeinen waren die hansischen Kaufleute nicht so schnell bei der Hand, wegen Privilegienverletzungen kostspielige Gesandtschaften an die Städte zu schicken. Die Erledigung, die eine der hansischen Klagen durch den König fand, spricht ferner eher gegen als für die Annahme von Schanz. Die Frage, ob die Hansen für ihre Waren, die nicht aus den Hansestädten stammten, die Subsidie von 12 d bezahlen müßten, ließ der König durch einen Rechtsspruch entscheiden. Das Urteil fiel zugunsten der Hanse aus. Schanz I S. 183 Anm. 1. Mit diesem Spruch vergleiche man die Urteile in ähnlichen Fällen aus früherer Zeit. Sie haben alle gegen die Hanse entschieden. Diese Subsidienfrage spielte noch in allen Verhandlungen, die zwischen der Hanse und England in den nächsten Jahrzehnten geführt wurden, eine große Rolle.

7 HR. III 2 n. 104-106, 161 § 13. Ende 1486 erließ der König ein Tuchausfuhrverbot nach den Niederlanden. Die Hansen behaupteten, dies sei erlassen, um ihren Handel zu hindern. "Umb den wiillen, dat de Engelschen umb der schepe van orlige nicht overgaen dorsten, darumb hewen se ock unse reise bestoppet und belettet." HR. III 2 n. 109. Auch Schäfer in Jahrb. f. Nat. u. Stat. n. F. VII S. 104 bringt das Lakenausfuhrverbot in Zusammenhang mit dem dänisch-englischen Kaperkriege und sagt, daß es wesentlich deshalb erlassen wurde, weil in der Kriegszeit die Tuchausfuhr ganz in die Hände der neutralen Hansen zu gelangen drohte. Bei dieser Erklärung würde man es aber nicht verstehen, warum Heinrich VII. nur die Ausfuhr in die Lande des römischen Königs untersagte und den Verkehr mit den anderen Ländern gestattete. Da Heinrich kein allgemeines Ausfuhrverbot erließ, kann der Anlaß zu seinem Vorgehen nur in den englisch-burgundischen Beziehungen liegen. Auf die von Köln 1491 in Antwerpen überreichten Klagen antworteten die englischen Gesandten, quod Martinus Swarts manu armata invasit regnum Anglie etc, qua de causa rex habuit dissentionem cum rege Romanorum, unde fecit proclamare, quod merces harum terrarum non deberent adduci sub pena confiscationum. HR. III 2 S. 523 Anm. c. Der Einfall des Söldnerführers Martin Schwarz hängt mit dem Aufstand des Grafen von Lincoln, Johann de la Pole, zusammen. Vgl. Fisher S. 13, auch Caspar Weinreich S. 763 f. Wir sehen also, das Ausfuhrverbot hatte mit den hansisch-englischen Beziehungen und auch mit dem dänisch-englischen Kaperkriege schlechterdings nichts zu tun. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß es wie den englischen so auch den hansischen Handel traf. Die Londoner Kaufleute scheinen besonders scharf darauf gedrungen zu haben, daß die Hansen zur Beobachtung des Verkehrsverbots gezwungen würden. Es ist verständlich, daß sie, da ihr Handel stillstand, auch ihren Konkurrenten keine Geschäfte gönnten. Hansische Waren, die aus Burgund kamen oder dorthin geführt werden sollten, wurden mehrmals beschlagnahmt. HR. III 2 n. 161 § 2, 506 § 4, 508 § 19 und Anm. c. Durch das Ausfuhrverbot wurde besonders der kölnische und westdeutsche Handel getroffen. Die Kölner beklagten sich deshalb auch am meisten über diese Beschränkung ihrer Freiheiten. HR. III 2 n. 191, 192, 219, 221. Das Verbot dauerte nicht lange. Im Oktober 1487 schrieb Heinrich an die Städte, daß er es aufgehoben habe. HR. III 2 n. 188. Im nächsten Jahre wurde aber die Ausfuhr nach Burgund wieder untersagt. Die hansischen Kaufleute mußten sich verpflichten, keine Waren dorthin auszuführen. HR. III 2 n. 228-233.

17 Statutes of the Realm II S. 502, 506, 520, 534. Die Hansen liefen besonders gegen die neue Scherordnung Sturm. Ihre Klagen über sie hörten unter Heinrich VII. und Heinrich VIII. nicht auf. Sie behaupteten, quod ea res non tam instituta dinoscitur ad communem omnium profectum, neque ad incrementum generalis officii eorum pannos servantium, sed potius in occasionem extrudendi mercatores de ansa ab omni mercatura in Anglia, ut soli Londonienses, hujus novitatis inventores, questum exerceant et soli habeant mercandisas nunc ab Almanis tractatas. HR. II 2 n. 506 § 7, auch 161 § 4. Denn obwohl das englische Tuch zum Scheren nicht geeignet sei und die englische Regierung dies wisse, fasse sie keine Maßregeln gegen die schlechte Anfertigung des Tuchs, verlange aber, daß die Hansen nur gut gefertigtes Tuch ausführten. HR. III 2 n. 161 §§ 3, 4, 506 §§ 5, 8, 9. Ferner behaupteten die hansischen Kaufleute, quod frequentius fit executio adversus Almanos quam Anglicos similiter pannos Antwerpiam evehentes, ubi tamen Anglici, nullum est discrimen inter justos et injustos pannos, nam ab Antwerpiensibus dicuntur privilegiati, ut non teneantur emptoribus de defectibus comparentibus respondere. HR. III 2 n. 506 § 10, auch 161 § 4, 508 § 20. Diese hansischen Klagen sind wohl stark übertrieben. Soweit sie die englischen Kaufleute angehen, gehören sie sicher ins Reich der Fabel. Denn jene machten, als Heinrich VIII. das Gesetz strenger als sein Vater durchzuführen versuchte, gegen dieses genau in derselben Weise Front wie die Hansen und bekämpften es mit fast denselben Argumenten. Vgl. Schanz I S. 452 f. — Überhaupt ist es verkehrt, aus diesen Handelsverordnungen die Hansefeindlichkeit des Königs und Parlaments zu folgern. Solche Bestimmungen wurden im Interesse und auf Betreiben einzelner Erwerbsstände erlassen und waren oft den englischen Kaufleuten ebenso unbequem wie den fremden.

31 HR. III 2 n. 496 §§ 207, 237-245, 267-270, 504, 505, 514 §§ 83, 88, 93, 103, 529. Danzig räumte durch diese Erklärung den englischen Kaufleuten keine neuen Freiheiten ein. Wiederholt hat es früher erklärt, jene gleich den Kaufleuten aus den Hansestädten behandeln zu wollen, so 1428: HR. I 8 n. 546 § 7, dann besonders 1476, als es den Utrechter Frieden annahm, HR. II 7 n. 150, 151; siehe auch S. 126. Auch die Vergünstigung, den Artushof zu besuchen, war nicht neu, wie aus der Antwort, welche die Danziger 1499 gaben, hervorgeht: nam eam esse Arcturi, a qua propter turbationem essent ejecti, ab illo die tractatus denuo admissi, in qua esset honestorum conventio mercatorum,… HR. III 4 n. 150 § 38, auch 166 § 4. Ein Ausschluß der Engländer war doch nur möglich, wenn sie schon vor 1491 zum Artushof zugelassen waren. Schon in Utrecht 1473 war der Besuch des Artushofes Gegenstand der Verhandlungen. Die Engländer klagten, quod ante turbacionem et dissensionem jam ultimo supervenientem etc., ipsi fuerunt impediti de accedendo gracia solacii ad unam plateam vocatam Artoershoff in opido de Dantzke contra antiquam ipsorum consuetudinem et libertatem, ubi omnes alie naciones conveniunt. Die Danziger erwiderten darauf, indeme alle dinck to gude kome, so men hope, schole sodanes wall vortgestallet werden, dat deme so beschee, so se sick vormodeden, daranne neyn swarheyt scholle wesen. HR. II 7 n. 34 § 68, 36 § 6. Dies ist dann auch nach dem oben Gesagten erfüllt worden. Ob die Engländer das Recht des freien Handels während des Dominikmarktes schon immer besessen haben, läßt sich nicht nachweisen. Es ist aber sehr wahrscheinlich, da auf den großen Märkten der Handel überhaupt unbeschränkt war. Es kann also nicht davon die Rede sein, daß Danzig damals wenigstens einige Konzessionen machte, wie Schanz I S. 189, 234 ff. behauptet. Vielmehr traten die Engländer mit der Annahme der preußischen Erklärung den Rückzug an; denn die weitgehenden Forderungen der Kaufleute wurden dadurch von ihnen preisgegeben. Vgl. Schäfer in Jahrb. f. Nat. u. Stat. n. F. VII S. 107.

60 Siehe S. 153. Ob diese Provisio Heinrichs VIII. mit der von 1504 identisch ist, oder ob sie der von 1474 entspricht, läßt sich nicht entscheiden.