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Duell-Codex

Chapter 41: Leibesvisitirung.
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About This Book

This manual collects rules and procedures governing honor duels: classification of insults and the offended party's rights; duties and powers of seconds; rules for accepting, refusing, or settling challenges; conduct on the field including pauses, halting calls, disarming, and wound treatment; and distinctions between regular and irregular duels. It details weapons, clothing, tactical points and step-by-step terrain procedures for sabre, épée, and pistol encounters, and offers practical guidance for limiting harm while preserving honor.

Im Uebrigen würde es den Sieger in eine absolut ungleiche Lage bringen, wenn er gezwungen wäre, aus Anlass eines einzigen Streites oder Missverständnisses eine ganze Reihe von Angriffen auszutragen.

Art. 26. — Die Forderung eines Minderjährigen ist abzulehnen, aber auch diesem steht das Recht zu, eine Forderung abzuweisen. Ausgenommen sind jene mit akademischer Laufbahn.

Art. 27. — Personen, die das sechzigste Lebensjahr überschritten haben, steht das Recht zu, die Forderung zurückzuweisen, sobald die Beleidigung nicht nach dem dritten Grade erfolgt ist. (Siehe: Pflichten der Secundanten, Art. 21.)

Art. 28. — Forderungen zwischen Vater und Sohn oder zwischen Brüdern sind weder zulässig, noch können dieselben angenommen werden.


An- oder Aberkennung der Satisfactionsfähigkeit durch einen Ehrenrath.

Hat man die Verpflichtung, sich mit dem ersten besten oder mit einem Unbekannten zu schlagen?

Diese Frage ist nicht eine der seltensten, die aufgeworfen wird.

Gewiss nicht! Man kann sich auf das Terrain nur mit einem Ehrenmanne begeben.

Man steht vollkommen im Rechte und es ist Pflicht der Secundanten, sich über den Grad der Ehrenhaftigkeit, sowie der socialen Stellung der Gegenpartei zu erkundigen.

In erster Richtung wird als das beste Kennzeichen für die Ehrenhaftigkeit des Gegners die von ihm getroffene Wahl seiner Secundanten, deren ehrenhafter Charakter ausser allen Zweifel ist, die aber auch gleichzeitig für ihren Clienten gutstehen, zu gelten haben.

Sind jedoch die Gegensecundanten gleichfalls unbekannt, nehmen diese auch keine bestimmte sociale Stellung ein, so sind die oben gestellten Vorsichtsmassregeln zu ergreifen.

Diese Untersuchung wird aber noch unerlässlicher, wenn der Gegner ein Fremder oder ein Ausländer ist.

Die Aufforderung, sich zu legitimiren, wird in diesem Falle kein Ehrenmann zurückweisen können, weil er im ähnlichen Falle im Rechte wäre, in gleicher Weise vorzugehen.

Eine Verweigerung dieser Legitimation käme einer Duellverweigerung gleich.

Art. 1. — Nur auf Grund gewissenhafter und sorgfältiger Erhebungen steht den Secundanten oder dem Ehrenrathe das Recht zu, die in Zweifel gezogene Satisfactionsfähigkeit eines oder des anderen Gegners an- oder abzuerkennen.

Art. 2. — Keinem der beiden Combattanten steht das Recht zu, ihrem Gegner die Satisfactionsfähigkeit im Vorhinein abzusprechen und eine Austragung der Angelegenheit abzulehnen, selbst wenn er die volle Ueberzeugung hätte, dass sein Gegner satisfactionsunfähig wäre, da die Constatirung dieser Thatsache, zur Wahrung der Standesehre, dem Ausspruche der Secundanten oder des Ehrenrathes überlassen bleiben muss.

Art. 3. — Wird von Seite des Geforderten unter Anführung von Thatsachen die Satisfactionsfähigkeit des Fordernden in Abrede gestellt, so kann dieser die Angelegenheit einem Ehrenrathe vorlegen.

Art. 4. — Ist jedoch die Satisfactionsfähigkeit des Fordernden zweifelhaft, so kann diese Frage von Seite des Geforderten einem Ehrenrathe zur Entscheidung vorgelegt werden.

Bei Besprechung der Forderung (Art. 23) haben wir bereits erwähnt, dass Officiere des nicht activen Standes in allen Fällen, wo es sich um die Satisfactionsfähigkeit ihres Gegners handelt, sich an das Officierscorps ihres Truppenkörpers oder an jenes des zuständigen Ergänzungsbezirkscommando zu wenden hätten.

Art. 5. — Wird die Satisfactionsfähigkeit des Geforderten unter Anführung von Thatsachen in Abrede gestellt, aus diesem Grunde von Seite des Fordernden die Forderung zurückgezogen, so kann der Geforderte die Angelegenheit einem Ehrenrathe vorlegen.

Art. 6. — Erscheint jedoch die Satisfactionsfähigkeit des Geforderten zweifelhaft, dann empfiehlt es sich, dass der Fordernde, beziehungsweise dessen Secundanten die Angelegenheit einem Ehrenrathe vorlegen.

Es steht demnach beiden Parteien das Recht zu, falls die Satisfactionsfähigkeit ihrer Gegner in Abrede gestellt wird oder zweifelhaft erscheint, oder aber ihre Ehrenhaftigkeit selbst in Zweifel gezogen wird, zur vollkommenen Klarlegung der Angelegenheit die Einberufung eines Ehrenrathes zu verlangen.

Der Gegner ist verpflichtet, der Einberufung eines Ehrenrathes zuzustimmen, falls er sich seiner Rechte nicht begeben will.

Art. 7. — In allen Fällen, in denen man der Ansicht ist, dass die Art der Beleidigung oder die Ursache der Forderung den Gegenstand einer ehrenräthlichen Untersuchung bilden kann, haben die Secundanten die Verpflichtung, die Einberufung eines Ehrenrathes zu verlangen.

Art. 8. — Eine ohne jeden Grund erfolgte Forderung soll der Gegenstand einer ehrenräthlichen Erhebung sein. (Siehe: Grundlose Herausforderung.)

Art. 9. — In jedem Falle, wo die Ehrenhaftigkeit eines der beiden Combattanten in Frage gestellt und nicht genügend aufgeklärt erscheint, ist es Pflicht der beiderseitigen Secundanten, die Annahme dieses Ehrenamtes zu verweigern, beziehungsweise dasselbe niederzulegen.


Ehrenrath.

Im vorhergehenden Artikel haben wir bereits darauf hingewiesen, dass die Einberufung eines Ehrenrathes zur Nothwendigkeit wird, im Falle die Satisfactionsfähigkeit einer der beiden Parteien zweifelhaft erscheint.

Es können aber weiters Fälle vorkommen, dass eine der Parteien den unerschütterlichen Willen kund giebt, an ihren Forderungen festzuhalten, und eine Obstruction hervorzurufen, um die Lösung der Angelegenheit zu hindern, oder in ihrem Sinne zur Austragung zu bringen.

Es giebt nur eine Art, der Verlegenheit ein Ende zu bereiten, nämlich jenen Weg einzuschlagen, den man stets einschlägt, wenn sich irgend ein Streit zwischen zwei Personen entspinnt, d. h. sich an eine Autorität zu wenden, die über die Streitfrage ein Urtheil abgiebt.

Handelt es sich um eine Ehrenangelegenheit, so ist diese Autorität der „Ehrenrath”.

Wir sind der Ansicht, welcher sich auch Croabbon anschliesst, dass in diesen Fällen die Gegenpartei verpflichtet ist, ihre Zustimmung zur Einberufung des Schiedsgerichtes — des Ehrenrathes — zu geben. Im Falle der Ablehnung hätte diese Partei alle Verantwortung, sowie alle die daraus sich ergebenden Consequenzen zu tragen, da dieser Vorgang als ein Rückzug — als Duellverweigerung — anzusehen wäre.

„Wenn es keine Mittel gebe, die widerspenstige Partei zur Anerkennung einer schiedsrichterlichen Intervention zu zwingen, so ist es klar” — sagt Croabbon — „dass die Dinge ebenso stehen würden, als ob ein Vorschlag, die Angelegenheit einem Schiedsgerichte zu unterbreiten, gar nicht gemacht worden wäre.”

„Unter solchen Verhältnissen müssten wohl die Zeugen die Verhandlungen abbrechen, davon ihrem Clienten in einem motivirten Protokolle Kenntnis geben, und zeigen, dass die Verantwortung für die anormale Lösung der Angelegenheit der Gegenpartei zufalle.”

Denkt man sich in die Lage dieser Zeugen, so wäre in der That dieses Vorgehen das einzig logische.

Factisch aber wäre damit gar kein Resultat erzielt worden, wenn der widerspenstigen Partei nicht nach den Ehrengesetzen die volle Verantwortung für ihren Vorgang zur Last gelegt werden könnte.

Im entgegengesetzten Falle müsste jene Partei, deren Zeugen die Einberufung des Schiedsgerichtes in Vorschlag gebracht haben, um den Schein, sich nicht schlagen zu wollen, nicht auf sich zu laden, andere Zeugen wählen.

Diese, überzeugt dass es vergebliche Mühe wäre, das zu verlangen, was ihre Vorgänger nicht erreichen konnten, würden endlich höchst wahrscheinlich ihre Zustimmung zum Duelle ertheilen, wenn ihnen dieses ebenso unmotivirt erschiene, wie ihren Vorgängern.

Art. 1. — Der Ehrenrath — hier nicht zu verwechseln mit dem Militärehrenrathe — hat aus einer von beiden Seiten in gleicher Anzahl gewählter Mitglieder, deren Ehre ausser allen Zweifel gesetzt ist, zu bestehen, die sich aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden wählen.

Art. 2. — Jeder Partei steht das Recht zu, die Einberufung eines Ehrenrathes in Vorschlag zu bringen.

Der Gegner ist verpflichtet, der Einberufung eines Ehrenrathes zuzustimmen, falls er sich seiner Rechte nicht begeben will.

Art. 3. — Das Urtheil erfolgt mit Stimmenmehrheit, dessen bedingungslose Annahme von beiden Parteien vorher schriftlich erklärt werden muss.

Art. 4. — Der Ehrenrath hat über seinen Beschluss ein Protokoll zu verfassen und je eine Abschrift den beiden Gegnern zu übermitteln.

Art. 5. — Die Mitglieder des Ehrenrathes haben sich mit ihrem Ehrenworte zu verpflichten, über den zur Verhandlung gelangenden Gegenstand, sowie über den Lauf der Verhandlung selbst vollkommenes Stillschweigen zu bewahren.


Ablehnung einer bestimmten Duellart.

Säbel oder Degen.

Art. 1. — Schwächlichen oder krüppelhaften Personen, namentlich aber jenen, die einen derartig strupirten rechten Arm oder Hand haben, dass sie hierdurch im freien Gebrauche der Waffe gehindert erscheinen, ist von Seite der Secundanten die Annahme eines Säbel- oder Degenduelles zu verweigern.

Art. 2. — Desgleichen kann eine Verweigerung stattfinden, wenn der Geforderte die rechte Hand oder ein Bein verloren hat.

Die Giltigkeit dieser beiden Punkte hat zu entfallen, falls diese Personen sich einer Beleidigung dritten Grades zu Schulden kommen liessen.

Als Grundsatz hat stets zu gelten:

„Die Hand, die den Schlag geführt, hat auch die Waffe zu führen.”

Im Uebrigen steht in allen Fällen, wo eine Verweigerung der Annahme eines Säbel- oder Degenduelles stattgefunden hat, dem Beleidigten bei jeder Art von Beleidigung das Recht zu, unter den Pistolenduellen die Duellart und die Distanz zu wählen.

Wenn man auch durch das Gebot der Humanität die Kränklichkeit oder Krüppelhaftigkeit jener Person, die uns beleidigt hat, berücksichtigt, und diesem Umstande auch in mancher Beziehung Rechnung zu tragen haben wird, so wird man doch begreiflich finden, dass es unmöglich wird, Beleidigungen seitens derselben ungestraft hinnehmen zu müssen, einzig und allein mit der Motivirung, dass ihr Gebrechen sie hindert, Satisfaction zu geben.

Das Princip, der Kranke kann — wenn er sich nicht eine Beleidigung dritten Grades zu Schulden kommen liess — stets jene Waffe zurückweisen, welche er wegen seines Gebrechens nicht handhaben oder nur mit grossem Nachtheile führen könnte, ist mehr als gerecht.

Art. 3. — Beabsichtigt einer der beiden Combattanten die Waffe mit der linken Hand zu führen, so ist dies entschieden abzulehnen, falls der Gegner ein Rechtsfechter ist.

Sollte der Gegner oder dessen Secundanten auf diesem Standpunkte beharren, so ist das Festhalten an dieser Bedingung mit einer Duellverweigerung gleichlautend und der Thatbestand zu Protokoll zu bringen. (Siehe: Secundanten und ihre Pflichten, Art. 22.)

Art. 4. — Eine Forderung auf Degen, als auf eine in Oesterreich-Ungarn und Deutschland nicht landesübliche Waffe, braucht niemand anzunehmen.

Hingegen müssen sich die in diesen Ländern aufhaltenden Fremden den Gewohnheiten und Gesetzen des Landes fügen und eine Forderung auf Säbel unbedingt annehmen.

Selbst wenn den Fremden die Rechte eines Beleidigten jeden Grades zufallen würden, können sie nicht auf eine Waffe Anspruch erheben, deren Führung nach den in Oesterreich-Ungarn oder Deutschland gebräuchlichen Duellgesetzen nicht als „legal” anerkannt wird.

Den Fremden steht noch immer die Pistole zur Verfügung.

Ebenso wird man sich den Gesetzen des Landes zu fügen haben, in dem man seinen Aufenthalt — wenn auch vorübergehend — genommen hat. In diesem Falle ist der Degen, sofern dieser von Seite des Gegners gewählt und als landesübliche Waffe constatirt wurde, bedingungslos anzunehmen. (Siehe: Duellarten.)

Art. 5. — Ereignet sich der Fall, dass eine Beleidigung — durch Journale schriftlich u. s. w. — zwischen zwei Personen stattgefunden hat, die verschiedenen Nationen angehören, die aber im Momente der Beleidigung ihr Vaterland nicht verlassen haben, so kann nach dem Rechte: „Dem Beleidigten steht die Wahl der Waffen zu” der Beleidigte seine landesübliche Waffe wählen, selbst wenn diese nach den Duellgesetzen seines Gegners in dessen Vaterland nicht als „legale” Waffe angesehen wird.

Beispielsweise können daher die Angehörigen von Oesterreich-Ungarn oder Deutschland, sofern ihnen das Recht des Beleidigten zusteht, den „Säbel”, entgegengesetzt die Franzosen oder Italiener den „Degen” wählen, welche Waffen von Seite ihrer Gegner nicht abgelehnt werden können, gleichgiltig, ob nach den vereinbarten Bedingungen die bewaffnete Bewegung der beiden Combattanten — das Duell — in diesem oder jenem Lande, oder auf neutralem Boden stattfindet.

Ueber Annahme oder Abweisung des Säbels als Duellwaffe in Frankreich siehe: II. Theil, „Duellarten”.


Pistole.

Art. 1. — Die Secundanten eines Einäugigen können die Annahme des Pistolenduelles verweigern, falls der Geforderte sich nicht eine Beleidigung zweiten oder dritten Grades zu Schulden kommen liess.

Art. 2. — Desgleichen haben die Secundanten stets ein Pistolenduell zu verweigern, bei welchem ein mehr als dreimaliger Kugelwechsel vorgeschlagen wird.

Pistolenduelle mit mehr als dreimaligem Kugelwechsel oder bis zur vollständigen Kampfesunfähigkeit sind unzulässig, und niemanden kann die Verpflichtung zugemuthet werden, eine derartig gestellte Forderung anzunehmen.

Ein solches Duell würde zu den Ausnahmsduellen zu zählen sein.

Bei besonders erschwerenden Umständen giebt es immer unter den Pistolenduellen Arten, die eine Verschärfung einschliessen; im Uebrigen kann auch eine Verschärfung der vereinbarten Bedingungen in der Weise erfolgen, dass nach einem resultatlos gebliebenen dreimaligen Kugelwechsel zu den blanken Waffen, dem Säbel oder dem Degen gegriffen werden kann, um hierdurch eine Entscheidung herbeizuführen.

Allerdings hat dann in diesem Falle der Kampf bis zur Kampfesunfähigkeit des einen oder des anderen Gegners fortgeführt zu werden.

Art. 3. — Die Forderung auf eine nicht gesetzmässige Art des Pistolenduelles (siehe: Ausnahmsduelle) haben die Secundanten entschieden abzulehnen, doch muss der Geforderte ein weiters gestelltes gesetzmässiges Duell annehmen.

Art. 4. — Würde der Beleidiger die Wahl des Säbels oder des Degens, welches Recht nach den gesetzmässigen Bestimmungen dem Beleidigten zusteht, nicht annehmen wollen und seinerseits die Pistole als Duellwaffe in Vorschlag bringen, so ist von den Secundanten des Beleidigten nicht nur die Waffe, sondern auch die Anmassung des dem Beleidiger nicht zukommenden Rechtes der Waffenwahl auf das Energischeste zurückzuweisen.

Art. 5. — Falls die Beleidigung nicht nach dem dritten Grade erfolgt ist, so können die Secundanten selbst unter den gesetzmässigen Arten der Pistolenduelle jenes „auf Commando oder Signal” stets zurückweisen.


Stellvertretung und Verantwortlichkeit für Andere.

Im Grunde hat Jeder selbst seine Handlungsweise gegebenenfalls zu verantworten.

Für die That eines Anderen ist vernünftigerweise in der Regel niemand verantwortlich; der Urheber der Beleidigung allein schuldet dem Beleidigten Genugthuung.

Wenn daher in Folge des Grundsatzes: „Die Beleidigung ist persönlich und rächt sich persönlich,” der Beleidigte und der Beleidiger stets persönlich für ihre Sache einzutreten haben, so kann doch in bestimmten Fällen eine Ausnahme dieser allgemeinen Regel durch eine Stellvertretung stattfinden, oder die Verantwortung für eine Beleidigung auf eine andere Person als den directen Urheber fallen.

„Gewisse Personen sind verantwortlich für Beleidigungen, welche von Personen herrühren, die ihnen mehr oder weniger verwandtschaftlich nahe stehen, die aber nicht in der Lage sind, selbst Genugthuung zu geben.”

Dieser von Croabbon aufgestellte Satz muss eben in seiner praktischen Anwendung mit Vorsicht aufgenommen und wohl erwogen werden; denn es kann nicht angehen, dass ein Vater oder ein Bruder für die Ungezogenheiten oder jugendlichen Streiche seines „unerfahrenen minorennen” Sohnes, beziehungsweise Bruders, stets zur Verantwortung gezogen werden könnte. Wohl aber können Personen, deren Pflicht es erfordert die Frauen zu schützen, für Beleidigungen verantwortlich gemacht werden, welche von diesen Frauen ausgingen.

Nach Croabbon sollen zwar der Onkel, der Neffe, sowie der Vetter von dem Rechte der Stellvertretung ausgeschlossen, daher auch von der Verantwortlichkeit enthoben sein, andererseits soll aber der Sohn, der Enkel und der Bruder für die Beleidigungen, die von ihrem Vater, Grossvater oder Bruder herrühren, verantwortlich gemacht werden können. (Siehe: Art. 2.)

Meines Erachtens nach ist ein Unterschied zu machen zwischen der „Stellvertretung”, welche für ein beleidigtes Familienmitglied von einem Familienangehörigen und für einen Freund selbst von einem Freunde gestellt werden kann, und der „Verantwortlichkeit”, welche auf Verwandte fällt, die die Rechte und Pflichten der natürlichen Beschützer haben.

Im ersteren Falle „können” die Familienangehörigen u. s. w. für eine Beleidigung Rechenschaft verlangen, im zweiten Falle „wird” von dem natürlichen Beschützer, als jenem, der die Verantwortlichkeit zu übernehmen hat, Rechenschaft verlangt.

Die Stellvertretung kann in folgenden Fällen zur Anwendung kommen:

Art. 1. — Der Sohn kann die Vertheidigung seines Vaters übernehmen, wenn:

  • 1. Dieser physisch unfähig ist, auf die Beleidigung mit der Waffe in der Hand antworten zu können;
  • 2. wenn das Recht des Beleidigten dem Vater zusteht;
  • 3. wenn der Gegner dem Alter des Sohnes näher steht als dem des Vaters, und
  • 4. wenn der Letztere das sechzigste Lebensjahr bereits überschritten hat.

Nach Graf Chatauvillard und Graf du Verger Saint-Thomas sind diese vier Bedingungen unerlässlich, damit der Sohn die Stelle des Vaters einnehmen könne.

Dieser Ansicht wird nicht allseitig gehuldigt, und wir sind gleichfalls der Meinung, dass die zwei ersten Bedingungen genügen, um der Stellvertretung eine gesetzmässige Kraft zu verleihen.

Es ist kaum anzunehmen, dass irgend welche Secundanten die Stellvertretung des Vaters durch seinen Sohn verweigern würden, wenn jener durch Krankheit verhindert wäre persönlich eintreten zu können, wenn auch den letzten beiden Bedingungen nicht entsprochen werden könnte.

Wenn auch von weniger einsichtsvollen Secundanten anlässlich einer einfachen Beleidigung an den beiden letzten Punkten festgehalten werden dürfte, so müsste hiervon bei Beleidigungen schwerwiegender Natur Abstand genommen werden.

Durch dieses Verfahren würde man die Gefälligkeit gegen den Angreifenden zu weit getrieben haben und den Sohn vielleicht zu anderen Gegenmassregeln zwingen, wodurch er sich die Rechte des Beleidigten, die ihm im Falle der Zuerkennung der Stellvertretung zukommen, verwirken dürfte.

Art. 2. — Desgleichen können die nächsten Verwandten, der Neffe für seinen Onkel, der Schwager u. s. w. eintreten, wenn die Beleidigten aus den obangeführten Gründen eine persönliche Vertheidigung nicht übernehmen und ablehnen müssten und kein im Mannesalter stehender Sohn die Stellvertretung übernehmen könnte.

Ebenso kann der Bruder für seinen minderjährigen Bruder eintreten. In allen diesen Fällen nimmt der Stellvertretende alle Rechte des Beleidigten in Anspruch.

Art. 3. — Geht jedoch die Beleidigung von Seite des Vaters oder der ad Art. 2 angeführten Personen aus, so kann keine Stellvertretung platzgreifen.

Art. 4. — Wird ein minderjähriger Bruder durch einen Minderjährigen gefordert, so kann eine Stellvertretung nicht stattfinden. Die Secundanten werden in diesem Falle zu entscheiden haben, ob überhaupt ein Duell statthaft erscheint.

Art. 5. — Erfolgt die Beleidigung gegen eine Frau, so geht diese über sie hinweg an ihren natürlichen Beschützer, der hierdurch in directer Weise getroffen wird, als wenn sich die Frau nicht zwischen dem Angreifer und ihrem Beschützer befinden würde.

Art. 6. — Andererseits kann eine Frau für eine Beleidigung, die sie begangen hat, nicht verantwortlich gemacht werden. Genugthuung kann in diesem Falle von ihrem Beschützer verlangt werden.

Im Einklange mit dem vorhergehenden Artikel, wird letzterer mit vollem Rechte für die Beleidigung verantwortlich gemacht, und ist in dieser Bestimmung keine Ausnahme der gewöhnlichen Duellregeln zu ersehen.

Art. 7. — Des Oefteren wird die Frage aufgeworfen, ob es im Bereiche der Möglichkeit liegt, dass ein Freund für seinen Freund eintreten kann?

Nach der Anschauung von Autoritäten kann allerdings eine Stellvertretung unter folgenden Bedingungen erfolgen:

  • 1. Wird als Hauptbedingung vorausgesetzt, dass die beiderseitige Freundschaft in jeder Beziehung den Charakter der Intimität hat, und nicht etwa den einer vorübergehenden Kameradschaft;
  • 2. wenn ein Freund, dessen Ehre angegriffen wurde, sich in der absoluten Unmöglichkeit befindet, mit der Waffe in der Hand persönlich Genugthuung zu fordern;
  • 3. falls derselbe keinen nahen Verwandten hat, der als Stellvertreter zugelassen werden könnte;
  • 4. dass die Beleidigung von Seite einer majorennen Person ausgeht;
  • 5. muss die Stellvertretung von Seite des Angreifers angenommen werden.

Wurde die Stellvertretung von Seite des Angreifers nicht angenommen, wodurch dessen Ehrenhaftigkeit nicht in Frage gestellt werden kann, so haben die Secundanten hierüber ein Protokoll zu verfassen und entfällt hiermit jedes weitere Recht des eintretenden Freundes, Genugthuung zu verlangen.

Art. 8. — Erfolgt die Beleidigung gegen eine uns nahestehende, befreundete Familie, deren Mitglieder nicht in der Lage sind ihre Vertheidigung persönlich übernehmen zu können, so kann unsererseits die Vertretung jenes Mitgliedes der Familie stattfinden, das Genugthuung zu verlangen berechtigt wäre.

Aber auch in diesem Falle muss der Angreifer mit der Stellvertretung einverstanden sein, da ihm das Recht zusteht, eine Stellvertretung abzulehnen.

Nach den beiden vorhergehenden Art. 7 und 8 ersehen wir, dass nach dem französischen Duellcodex in bestimmten Fällen die Stellvertretung auch abgelehnt werden kann, ohne dass irgend welche Nachtheile für den Angreifer — den Geforderten — entstehen.

Wir können nicht unbedingt dieser Ansicht beipflichten.

Wir sind vielmehr der Meinung, dass die Ablehnung des Stellvertreters in den obangeführten Fällen nicht immer als gerechtfertigt angesehen und ohne Nachtheile aufrecht erhalten werden kann, besonders dann nicht, wenn die Beleidigung etwa in vollem Bewusstsein erfolgt wäre, dass der Angegriffene nicht in der Lage ist, persönlich Genugthuung zu verlangen.

In diesem Falle ist es Pflicht der Secundanten, die Angelegenheit dem Ausspruche eines Ehrenrathes vorzulegen.

Art. 9. — Für eine Beleidigung, die an einem Verstorbenen erfolgt, kann der berechtigte nächste Verwandte Genugthuung verlangen.

Art. 10. — Erfolgt die Beleidigung durch ein Journal, so hat, falls der Artikel nicht unterzeichnet oder aber nur mit Buchstaben oder einem anonymen Namen versehen ist, der Chefredacteur für den unbekannten Autor einzutreten, sobald er dessen Namen zu nennen nicht gewillt ist, und Genugthuung verlangt wird.


Unfähigkeit oder Ausschliessung der Secundanten.

Beim Artikel „Secundanten und ihre Pflichten” ist bereits darauf hingewiesen worden, dass, bei Voraussetzung vollkommener Ehrenhaftigkeit, sich diese vor allem durch die nöthige Erfahrung, sowie durch Energie und Versöhnlichkeit auszuzeichnen haben. Sie dürfen in der Ehrenangelegenheit in keiner Weise interessirt sein, um mit voller Unparteilichkeit ihres Amtes walten zu können.

Sie haben mit aller Ruhe und Besonnenheit die einleitenden Anordnungen zu treffen, das Duell zu leiten, und sollen so viel Kenntnis in Führung der Waffen besitzen, um die Phasen des Kampfes mit aller verständnisvollen Aufmerksamkeit verfolgen, jeden Augenblickes gewärtig, bei der geringsten Unregelmässigkeit oder sonst gebotenen Umstandes demselben Einhalt gebieten zu können.

Aus diesen Aufzeichnungen resultirt, dass sich Viele für dieses Ehrenamt nicht eignen dürften.

Aber abgesehen von dieser Kategorie von Personen, können überhaupt als Secundanten nicht zugelassen werden:

Art. 1. — Personen, von denen es notorisch bekannt ist, dass sie sich mit der Ehre unvereinbare Handlungen zu Schulden kommen liessen, gleichgiltig, ob sie gerichtlich belangt worden sind oder nicht.

Art. 2. — Jene, welche die Duellgesetze und vereinbarten Bedingungen verletzt haben.

Art. 3. — Personen, die als Secundanten den Verletzungen der Duellgesetze und Bedingungen zugestimmt haben, oder die als Mitschuldige bei Nichteinhaltung der gesetzmässigen Bestimmungen angesehen werden.

Art. 4. — Desgleichen alle jene, die durch Annahme oder durch Vorschlag eines amerikanischen Duelles, oder selbst durch Ueberbringung dieser Forderung als ehrlos erklärt wurden.

Art. 5. — Ist eine Corporation oder eine Familie beleidigt worden, so kann kein Mitglied derselben Gesellschaft oder Familie als Secundant fungiren.

Dieses Verbot erklärt sich von selbst.

Nachdem leicht vorausgesetzt werden kann, dass die verschiedenen Personen, die in der Angelegenheit interessirt sind, nicht mit jener Ruhe und Objectivität die Angelegenheit untersuchen könnten, die dringend geboten erscheint, so könnte hierdurch beinahe im Vorhinein jedes gütliche Arrangement als ausgeschlossen betrachtet werden.

Art. 6. — Hat eine Beleidigung gleichzeitig mehrere Personen getroffen, und wird von diesen Genugthuung verlangt, so kann aus den gleichen, im vorstehenden Artikel angeführten Gründen, aus ihrer Mitte keiner als Secundant eintreten.

Art. 7. — Ist eine Person in mehrere Angelegenheiten verwickelt, die nacheinander zur Austragung gelangen, so kann gleichfalls keiner der Betheiligten als Secundant fungiren.

Art. 8. — Ein Vater, ein Sohn oder Bruder, wie überhaupt ein Verwandter im ersten Grade kann weder für, noch gegen seine Verwandten als Secundant zugelassen werden.

Dieses Verbot erklärt sich von selbst aus der Rücksichtnahme der verwandtschaftlichen Verhältnisse, wodurch den Secundanten jene Freiheit der Action und des Urtheiles benommen werden würde, welche den ersten Theil ihrer Pflichten bildet.

Könnte ein Sohn in gleicher Weise das Unrecht seines Vaters fühlen wie ein Fremder?

Würde bei Verletzung der Kampfregeln und Bedingungen ein Verwandter den Muth haben, diese Unregelmässigkeiten zu tadeln, oder selbe gar gerichtlich zur Anzeige zu bringen und, vorausgesetzt, dass er so handeln möchte, würde dieser Vorgang nicht etwas Peinliches enthalten?

Aber noch weniger kann einem Verwandten gestattet werden, gegen seine Angehörigen zu secundiren. Eine derartige Handlungsweise wäre unmoralisch und abstossend.

Art. 9. — Es ist wohl selbstverständlich, dass Minderjährige, ausgenommen jene mit akademischer Laufbahn, nicht Secundanten sein können.

Art. 10. — Desgleichen sind alle nicht Satisfactionsfähigen von diesem Ehrenamte ausgeschlossen.


Unterbrechung des Kampfes.

Haltruf.

Wie bereits des Oefteren Erwähnung gethan wurde, haben die Secundanten in gewissen Fällen die Verpflichtung die sofortige Einstellung des Kampfes zu veranlassen; sie haben aber auch die Berechtigung, aus eigener Initiative in manchen Momenten, deren Beurtheilung ihnen selbst überlassen bleibt, den Kampf einzustellen, doch kann dieser Vorgang nur stets auf eigene Gefahr und Verantwortung erfolgen. Jeder Secundant hat hierüber, sobald es verlangt wird, Rechenschaft zu geben.

Art. 1. — Das Recht der Einstellung des Kampfes steht nur den Secundanten zu.

Die Einstellung hat durch den Ruf „Halt!” zu erfolgen.

Art. 2. — Die beiden Gegner haben demzufolge den Kampf so lange fortzusetzen, bis eine Verwundung stattgefunden hat oder von Seite der Secundanten das Zeichen zum Einstellen des Kampfes gegeben wird.

Art. 3. — Nach einem erfolgten Haltruf haben die beiden Gegner bei ihrer Ehre die Verpflichtung, sofort den Kampf einzustellen; sie bleiben aber mit erhobenen Klingen so lange in der Stellung, bis sie durch die Secundanten getrennt werden.

Selbst wenn man die positive Versicherung hat, dass der Gegner getroffen wurde, ist die Vorsichtsmassregel, in der Fechtstellung zu verharren oder zurückzutreten, eine streng gebotene Nothwendigkeit, um für die Eventualität, einen noch nachgeführten Hieb pariren zu müssen, gesichert zu erscheinen.

Art. 4. — Nach einem Haltrufe treten die den Kämpfenden zunächst stehenden Secundanten zu ihren Clienten und veranlassen sie sofort zurückzutreten, falls diese empfehlenswerthe Vorsicht nicht bereits beobachtet worden wäre.

Der leitende Secundant hat zwischen die beiden Kämpfenden zu treten.

Art. 5. — Von Seite der Kämpfenden hat unter keinem Umstande ein Haltruf zu erfolgen, und hat bei einer derartigen Unzukömmlichkeit der Schuldtragende von Seite des leitenden Secundanten strengstens verwiesen zu werden.

Art. 6. — Nach einem erfolgten Haltruf haben die Secundanten, sobald es nöthig erscheint, einen allfällig weiter geführten Hieb mit der Waffe abzuwehren.

Art. 7. — Wird die Aufmerksamkeit der beiden Gegner durch äussere Einflüsse, als: Lärm, Musik, durch Hinzutreten eines Unberechtigten, oder sonst durch irgend einen Zufall abgelenkt, so ist gleichfalls der Kampf bis zur Behebung dieser Störung zu unterbrechen.

Art. 8. — Ist einem der Gegner die Klinge gebrochen oder unbrauchbar geworden, oder ist bei Benützung einer Brille diese zerbrochen worden, so ist gleichfalls der Kampf einzustellen.

Sollte im Verlaufe des Kampfes auch das zweite Paar der Waffen unbrauchbar werden, so wird das Duell auf den nächsten Tag verschoben.

Art. 9. — Wenn einer der leitenden Secundanten der Ansicht ist, dass sich seitens der Kämpfenden eine derartige Ermüdung geltend macht, die den freien Gebrauch der Waffen ausschliesst, demgemäss eine Erholung, beziehungsweise eine Pause dringend geboten erscheint so hat er zwar das Recht, den Kampf einzustellen, muss aber stets vorher seine Absicht den Gegensecundanten bekanntgeben.

Am zweckmässigsten und schnellsten kann eine Verständigung in der Art erfolgen, dass als Zeichen, den Kampf einstellen zu wollen, die Waffe in die Höhe gehoben wird, worauf der Gegensecundant als Zeichen seines Einverständnisses gleichfalls seine Waffe erhebt oder selbst „Halt!” ruft.

Die zur Erholung gewährte Pause soll nie mehr als zehn Minuten betragen. (Siehe Artikel: Pause.)

Art. 10. — Ist eine Desarmirung oder Entwaffnung erfolgt oder wird bemerkt, dass einer der beiden Gegner die Waffe nicht fest in der Hand hält, so dass ein freier Gebrauch oder Führung derselben ausgeschlossen erscheint, so haben die Secundanten dem Kampfe sofort Einhalt zu thun.

Art. 11. — Desgleichen ist die sofortige Einstellung des Kampfes zu veranlassen, sobald einer der Gegner stürzt.

Art. 12. — Wird in einem geschlossenen oder abgegrenzten Raume einer der Kämpfenden an die Wand gedrängt, so darf deshalb keineswegs der Kampf eingestellt werden; es ist dies eine durchaus irrige und zu verwerfende Ansicht.

Nur dann, wenn einer der beiden Gegner derart in eine Ecke oder an die Wand gedrängt werden sollte, dass er die Waffe weder offensiv, noch defensiv gebrauchen kann, ist dem Kampfe Einhalt zu thun. (Siehe: An die Wand drängen.)

Die beiden Gegner werden von den Secundanten hierauf eingeladen, ihre früheren Plätze einzunehmen.

Art. 13. — Sollte es sich ereignen, dass bei einem genügend grossen Terrain der sich in der Defensive haltende Gegner stets zurückweicht, so dass sich der Kampf ins Unendliche fortzuziehen droht, wobei dem Angreifenden, der kaum seinem Gegner folgen kann, es zur Unmöglichkeit wird, seinen Angriff zur Ausführung zu bringen, so haben die Secundanten die Berechtigung, den Kampf zu unterbrechen.

Die Secundanten haben den Schuldtragenden auf die Unzukömmlichkeit seines Verhaltens mit dem Bedeuten aufmerksam zu machen, dass sie im Wiederholungsfalle genöthigt wären, das Terrain durch eine Markirung zu begrenzen. (Siehe Artikel: An die Wand drängen.)

Art. 14. — Die Einstellung des Kampfes ist auch dann zu veranlassen, wenn die beiden Kämpfenden durch eine forcirt ausgeführte Attaque so nahe aneinander gerathen wären — corps à corps — dass von Seite der Secundanten der Kampf nicht genau verfolgt, oder eine eventuelle Verwundung oder Unregelmässigkeit nicht wahrgenommen werden könnte.

Art. 15. — Wird von den Secundanten beobachtet, dass während des Kampfes die vereinbarten Regeln oder die gesetzmässigen Bestimmungen in irgend einer Weise verletzt werden oder dass sonst irgend eine Unregelmässigkeit erfolgt, so ist der Kampf sofort zu unterbrechen.

Art. 16. — Erfolgte die Einstellung des Kampfes aus Anlass einer vermeintlichen Verwundung, und wird bei der hierauf vorzunehmenden Untersuchung ein fester Gegenstand gefunden, der die Brust des Gegners deckt, so ist derselbe als ehrlos zu betrachten. Das Duell ist sofort abzubrechen.

Hat jedoch im Verlaufe des Kampfes bereits eine Verwundung durch diesen Gegner stattgefunden, so sind die gerichtlichen Schritte einzuleiten.

In diese Situation könnte man nie gerathen, wenn sich die Secundanten unter allen Umständen der dringend gebotenen Pflicht der Leibesuntersuchung der Gegner unterziehen würden. (Siehe den diesbezüglichen Artikel.)

Art. 17. — Ist eine Verwundung erfolgt, oder ist einer der Secundanten der berechtigten Meinung, dass eine Verwundung stattgefunden hat, so steht jedem der Secundanten die Pflicht zu, durch den Haltruf augenblicklich die Einstellung des Kampfes zu veranlassen und einen eventuell geführten Nachhieb, selbst mit eigener Gefahr, aufzufangen.

Art. 18. — Wird bemerkt, dass während des Kampfes eine starke Blutung einer vorher erhaltenen Verwundung eingetreten ist, so ist, namentlich wenn sich das Blut über die Augen ergiessen sollte, bis zur Behebung dieses Umstandes dem Kampfe Einhalt zu thun.

Desgleichen ist der Kampf sofort zu unterbrechen, wenn von Seite der Secundanten beobachtet wird, dass einem der Kämpfenden in Folge einer vorher erhaltenen Verwundung eine momentane Schwäche befällt.

Art. 19. — Ein Haltruf, der ohne weitere Motivirung und nur einzig und allein aus dem Anlasse erfolgt, weil die beiden Gegner gegenseitig einige decidirt geführte Hiebe gewechselt haben, ist mit aller Entschiedenheit zurückzuweisen.

Art. 20. — Desgleichen ist ein ohne jede Berechtigung oder genügende Motivirung erfolgter Haltruf von Seite der Gegensecundanten nicht zu dulden und der Schuldtragende auf das Energischeste zu verweisen.


Pause.

Um am Kampfplatze allen wie immer gearteten Schwierigkeiten vorzubeugen, dürfte es sich empfehlen, dass die Secundanten keine, auch nicht die geringste Frage ausser Acht lassen, mithin auch die Eventualität der Nothwendigkeit, eine Pause eintreten lassen zu müssen, einer Besprechung unterziehen. Wenn nöthig, soll diese protokollarisch festgestellt werden.

Im Allgemeinen sind die Pausen auf Verlangen der einen oder der anderen Partei zu gewähren; dieselben zu verweigern, ist durchaus nicht üblich.

Die Beurtheilung der Nothwendigkeit einer Ruhepause hängt mit der Gewissenhaftigkeit erfahrener Secundanten zusammen; sind diese mit aufmerksamem Auge und Sachverständnis dem Kampfe gefolgt, so wissen sie jederzeit, ob es billig oder loyal ist, diese Pause eintreten zu lassen.

In welcher Art und Weise eine Verständigung der leitenden Secundanten in dieser Beziehung zu erfolgen hat, ist bereits bei Besprechung der „Unterbrechung des Kampfes” — „Haltruf” — ad Art. 9 dargethan worden.

Es ist nicht üblich und würde auch kaum angehen, dass bei einem Säbelduelle, nach unserer Gepflogenheit, von Seite eines oder des anderen der beiden Gegner um eine längere Ruhepause angesucht werden würde, es sei denn, dass der Arzt thatsächlich eine körperliche Indisposition constatirt.

Nach neueren französischen Duellgebräuchen scheint diese allerdings den Combattanten gestattet zu sein, obgleich Graf Chatauvillard in seinem Werke das Recht, eine Pause verlangen oder eintreten zu lassen, nur den Secundanten einräumt.

„Fühlt sich einer der Combattanten ermüdet” — schreibt Tavernier — „so steht ihm das Recht zu, ein mit seinem Secundanten besprochenes Zeichen zu geben. Am zweckmässigsten erfolgt dieses durch Heben oder Senken der linken Hand, je nachdem der Kämpfende die Gewohnheit hat, dieselbe entweder nach classischer Art ober dem Kopfe zu halten, oder aber am Rücken zu placiren; hierauf hat der Secundant das Einhalten des Kampfes zu veranlassen.”

Könnte sich hierbei nicht unwillkürlich der Gedanke aufdrängen, dass nicht nur Ermüdung allein, sondern andere Motive den Gegner bestimmen könnten, um eine Pause anzusuchen?

Wir sind der Ansicht, dass die Beurtheilung und das Recht, ob eine Ruhepause gewährt werden soll oder nicht, nur einzig und allein den Secundanten, gegebenenfalls dem Arzte zugesprochen werden kann. Dieser zur Erholung gewährte Zeitraum soll die Dauer von zehn Minuten nicht überschreiten. Sobald diese Frist verstrichen ist, werden die Gegner von Seite des leitenden Secundanten nach den gegebenen Vorschriften zum Wiederbeginn des Kampfes aufgefordert, beziehungsweise auf ihre Plätze geleitet.

In dringenden Fällen, und wenn es nöthig erscheint, können die Secundanten immerhin kurze Pausen von einer bis zwei Minuten zum Athemschöpfen gewähren.

Sollte des Oefteren das Verlangen nach einer Pause gestellt werden, so ist es klar, dass man einem unbescheidenen Verlangen entgegentreten muss, da sonst dem Kampfe der Ernst der Situation benommen werden könnte.

Die Frage, wie lange ein Gang anhalten kann, ist schwer zu beantworten; er kann immerhin eine Dauer von fünf und mehr Minuten haben, doch richtet sich diese selbstverständlich nach der Lebhaftigkeit des Engagements — des Angriffes — der Zahl der bereits stattgefundenen Gänge, aber hauptsächlich nach der physischen Constitution der Kämpfenden.

Es dürfte wohl begreiflich sein, dass bei einem Ernstkampf die Dauer eines Ganges kürzer sein wird, als jene bei einer Uebung.

Im Uebrigen wäre zu bemerken, dass durch die öfter erfolgenden und gebotenen Haltrufe mehr oder weniger längere Pausen eintreten.

Während der Pausen ist es wohl den Gegnern gestattet mit ihren Secundanten zu sprechen, doch sollen die Gespräche nur mit leiser Stimme erfolgen.

Die Gewissenhaftigkeit der Secundanten wird es diesen verbieten, während der Pausen ihren Clienten Rathschläge für den Kampf zu geben oder ihre Beobachtungen mitzutheilen, am allerwenigsten aber wäre eine Erklärung von Hieben und Stössen mit der Waffe oder dem Stocke in der Hand zulässig.


Desarmirung.

Es ist eine durch die Ehre gebotene Pflicht der Ritterlichkeit, dass Derjenige, der seinen Gegner, sei es bei der Attaque absichtlich oder unbewusst, oder bei Ausführung der Parade entwaffnet hat, im Angriffe innehält und den Kampf sofort einstellt.

Entbehrt jedoch der Angreifende der nöthigen Kaltblütigkeit oder der Kenntnisse der Waffenführung, und lässt sich, ohne die Entwaffnung seines Gegners zu bemerken, durch die forcirte Attaque hinreissen, seinen Angriff fortzusetzen, so ist es Sache der Secundanten, mit aller zu Gebote stehenden Energie und selbst bei eigener Gefahr den Angreifenden an der Fortsetzung der Attaque zu hindern.

Gewiss ist es gebotenenfalls, oder wenn dies im Vortheile des Offensivfechters liegt, erlaubt, Battements, d. h. mehr oder weniger starke Hiebe gegen die feindliche Klinge zu dem Zwecke zu führen, diese forcirt aus ihrer Lage zu schleudern, um mit dieser Bewegung einen Hieb, beziehungsweise einen geraden Stoss in Verbindung zu bringen.

Es kann sich wohl hierbei ereignen, dass durch das Battement eine unbeabsichtigte vollkommene Desarmirung herbeigeführt wurde, und der damit verbundene Hieb so rasch und ohne Zeitverlust erfolgen kann, dass diese zwei Bewegungen beinahe ein Tempo bilden, wodurch es dem Angreifer und den Secundanten unmöglich wird, das Desarmement vor dem Hiebe zu bemerken, geschweige den letzteren noch einhalten zu wollen.

Desgleichen kann bei einem Degenduelle die Riposte des „tac au tac”, d. h. der mit einer Parade in Verbindung gebrachte gerade Stoss, so kräftig und rapid erfolgen, dass durch die Parade ein unbeabsichtigtes Desarmement herbeigeführt wurde.

In diesen Fällen kann weder eine Ueberschreitung oder Verletzung der Duellregeln und Gesetze seitens des Angreifers angenommen, noch eine Nachlässigkeit den Secundanten zugeschrieben werden; es ist dies lediglich eine jener Fatalitäten oder Zufälligkeiten, über die man mit aller Berechtigung vollkommen beruhigt sein und nur den Trost hinnehmen kann, dass der Hieb oder Stoss wahrscheinlich auch ohne den Desarmement oder der Entwaffnung erfolgt wäre.

Es ist ein Glück, dass ein Desarmement in den meisten Fällen bemerkbar ist; falls die leitenden Secundanten scharfe Augen besitzen und hinreichend in Führung der Waffen vertraut sind, dürften sie in den meisten Fällen genügend Zeit haben, rechtzeitig interveniren zu können, um ein Unglück oder eine Ueberschreitung der Duellgesetze hintanzuhalten.

Jener Gegner, der sich entwaffnet fühlt oder dem die Waffe aus der Hand fällt, soll, so weit es ihm möglich ist, nach rückwärts oder nach der Seite treten, und sich so lange in dieser Entfernung halten, bis ihm die entfallene Waffe von einem seiner Secundanten überreicht wird.

Jener Gegner, der nach einem stattgefundenen Desarmement trotz des Haltrufes seine Attaque fortsetzt, macht sich der schwersten Verletzung der Duellgesetze schuldig.

Es ist nicht nur ein Gebot der Ritterlichkeit, sondern es ist Pflicht eines jeden Kämpfenden, der eine Entwaffnung herbeigeführt hat, sofort mit seiner Attaque inne zu halten und zurückzutreten, wobei er die Spitze seiner Waffe so lange zu Boden gesenkt zu halten hat, bis ihn die Formalitäten des neuen Engagements zur Wiedereröffnung des Kampfes einladen.

Diese Regel des Duelles und auch des Fechtbodens, die uns verbietet, gegen einen durch Kunstfertigkeit entwaffneten Gegner offensiv vorzugehen, entspringt einem edlen, chevaleresken Gefühle.

Im Grunde genommen ist diese Regel wenig logisch, wenn man bedenkt, dass es das Maximum ist, welches wir gegenüber einem bewaffneten Gegner erlangen können, diesen wehrlos zu machen; doch leben wir nicht mehr in dem Zeitalter, wo man bei allen Kämpfen und Duellen, um seines Erfolges sicher zu sein, nur allein von dem Gedanken geleitet wurde, durch alle möglichen Kunstangriffe seinen Gegner zu entwaffnen, der, der Vertheidigungsmittel beraubt, der Gnade des Siegers anheimgestellt war.

Seinen Gegner entwaffnen, sich seiner Waffe zu bemächtigen und denselben ohne alle Vertheidigung zu tödten, war bei den damaligen Sitten gebräuchlich. Verlor einer der Combattanten seine Waffe, so stürzten beide auf dieselbe los, um sich derselben zu bemächtigen. War der bewaffnete Gegner der erste am Ziel, so setzte er seinen Fuss auf die Waffe, um den Gegner ohne Mitleid niederzustossen.

Selbst die Fechtschulen damaliger Zeit mussten sich diesen Gebräuchen fügen und die kunstgerechte Entwaffnung lehren.

Erst im sechzehnten Jahrhundert wurde durch die Höflichkeit der Sitten diesen Gebräuchen ein Ende gesetzt.


An die Wand drängen.

Wir haben bereits bei dem Artikel „Unterbrechung des Kampfes” die Bemerkung gemacht, dass es eine durchaus irrige Anschauung ist, den Kampf für den Moment einzustellen, wenn einer der beiden Gegner in einem geschlossenen oder begrenzten Raum an die Wand gedrängt wird.

Diese Frage ist von ausserordentlicher Wichtigkeit, welche die meisten Secundanten in leichter Auffassung beinahe immer ausser Acht lassen, auf die Gefahr hin, eine offenbare Uncorrectheit zu begehen und sich einer ernsten Verantwortung schuldig zu machen. Die Secundanten, die sich rühmen können, mit allen Details eines Duelles im Vorhinein genügend und erschöpfend sich beschäftigt zu haben, sind selten.

Jener Kämpfer, der vom Standpunkte des geübten Fechters und der Erfahrung auf Grund seiner Beobachtungen die Situation erfasst und zu dem Resultate gelangt, nur durch Scheinattaquen den Gegner zum Rückzuge zwingen zu können; der nur durch Kunstfertigkeit und eigene Gefahr sich dem Gegner allmählich nähert, um im letzten entscheidenden Momente, wo der Gegner in Ausführung seiner Vor- und Tempohiebe oder Stösse durch das abgeschlossene Terrain gehindert, zur festen Parade gezwungen wird; jener Kämpfer, beinahe sicher seines Erfolges, die entscheidende Attaque führen zu können, soll sich in dem Momente, wo er das Ziel seiner Anstrengungen, seines Muthes und seiner Kunstfertigkeit glücklich zu erreichen geglaubt hat, durch ein „Halt” der Secundanten, die ihn mit aller Ruhe zum Aufgeben des Terrains veranlassen, seines Vortheiles beraubt sehen?

Man wird wohl zugestehen müssen — und die Fechter werden uns wohl verstehen — dass dies ein unberechtigter Vorgang der Secundanten wäre, der eine durchaus irrige Auffassung zur Basis hätte.

Es ist ohne Zweifel, dass dieses Vorgehen der Secundanten augenscheinlich durch ein Gefühl von besonderer Menschlichkeit für den Zurückgedrängten inspirirt wird, wobei diese aber nicht bedenken, dass dieser ungerechtfertigte Vorgang auch für diesen Gegner, der durch den Haltruf eine vielleicht unerwartete Hilfe erblickt, verletzend wirken kann, da er möglicherweise nur in der Defensive seinen Vortheil findet und sucht. Ueberdies stehen jedem Fechter genügend Hilfsmittel zu Gebote, sei es durch Volten oder durch Ergreifen der Offensive, der Gefahr, an die Wand gedrängt zu werden, vorbeugen zu können.

In jenen Fällen, wo die Kämpfenden einen genügenden Raum zum Zurücktreten haben, ist es Regel, dass das eroberte Terrain nicht aufgegeben wird; um so schlimmer für jenen Gegner, der gegen seine Absicht an die Wand gedrängt wird, da es in seiner Hand gelegen war, selbst zur Offensive zu schreiten.

Wir glauben die Regel aufstellen zu können:

„Wenn einer der Gegner hauptsächlich durch einen ungestümen brüsken Angriff in der Weise an die Wand oder in eine Ecke gedrängt werden sollte, dass er die Waffe weder offensiv noch defensiv gebrauchen kann, so ist dem Kampfe Einhalt zu thun.”

Es kann sich wohl ereignen, dass bei einem genügend grossen Terrain einer der beiden Gegner ohne Berechtigung unaufhörlich zurückweicht, so dass der Kampf ins Unendliche sich fortzuziehen droht, und dem Angreifenden, der nur schwer seinem Gegner folgen kann, kaum gestattet, seinen Angriff zur Ausführung zu bringen.

In diesem Falle haben die Secundanten die Berechtigung, auf eine derartige Unzukömmlichkeit hinzuweisen und gleichzeitig aufmerksam zu machen, dass sie im Wiederholungsfalle genöthigt sein würden, das Terrain durch Markirung zu begrenzen, über welche ein Zurücktreten untersagt wäre.

Die Androhung wird zur That, sobald eine Wiederholung stattfindet.

Man wird im ersten Augenblicke vielleicht geneigt sein, dieses Hilfsmittel als überaus strenge anzusehen, doch wird man leicht begreiflich finden, dass man durch den Ernst der Situation, der stets gewahrt werden muss, zu dieser Massregel gezwungen wird.

Sollte sich jedoch der Gegner über diese neugeschaffene Situation hinwegsetzen und die markirten Grenzen trotzdem überschreiten, so können die Secundanten im Wiederholungsfalle mit voller Berechtigung den Kampf einstellen, das Duell selbst als beendet erklären, und über den Vorgang ein Protokoll verfassen.


Verletzung der Duellgesetze.

Es ist bereits bei Besprechung der Pflichten der Secundanten darauf hingewiesen worden, dass der das Duell leitende Secundant sofort und mit aller Energie die Einstellung des Kampfes zu veranlassen hat, sobald er beobachtet, dass einer der Gegner die vereinbarten Bedingungen nicht einhält, oder gegen die bestehenden Duellgesetze verstösst, oder sonst irgend eine Unregelmässigkeit begeht.

Die Verletzung der festgestellten Bedingungen oder der gesetzmässigen Duellregeln begründet die provisorische Unterbrechung, wenn nicht die definitive Einstellung des Duelles und selbst die gerichtliche Verfolgung.

Diese Massregel richtet sich nach der Art der Unregelmässigkeit oder des Verstosses, hervorgerufen durch Unachtsamkeit, oder aber durch eine nicht misszuverstehende Absicht, und der eventuell hierbei vorkommenden Verwundung des Gegners.

Würde eine Unregelmässigkeit begangen werden durch:

  • 1. Eröffnen des Kampfes, ohne das Signal hiefür abzuwarten;
  • 2. Fassen des Gegners mit der linken Hand;
  • 3. nicht sofortige Einstellung des Kampfes nach einem Haltruf;
  • 4. Pariren mit der linken Hand;
  • 5. Fortsetzung des Kampfes, ohne das Commando hierzu abzuwarten;
  • 6. uncorrectes Benehmen während des Kampfes, hervorgerufen durch ungestümes Anlaufen oder Anrennen des Gegners, stetes Zurückweichen, Schreien oder Haltruf u. s. w. —

so steht dem leitenden Secundanten das Recht zu, den Kampf sofort zu unterbrechen, sowie den Schuldtragenden, vorausgesetzt, dass durch diese Handlungsweise der Gegner nicht verletzt wurde, durch einen energischen Verweis zu rügen mit der Androhung, im Wiederholungsfalle den Kampf gänzlich einzustellen.

Die Androhung wird zur That, sobald sich die beanständeten Unzukömmlichkeiten wiederholen sollten.

Die sofortige definitive Einstellung des Kampfes wird veranlasst, sobald durch eine Unregelmässigkeit oder Verstoss gegen die Duellregeln eine Verwundung herbeigeführt oder augenscheinlich beabsichtigt wurde.

Gegen einen entwaffneten Gegner oder jenen, der gestürzt ist, desgleichen gegen einen bereits verwundeten Gegner weiter offensiv vorgehen, die Waffe oder die Hand des Gegners fassen und auf denselben eindringen, nach erfolgtem Haltruf sich auf den Gegner stürzen, eine nachträgliche Constatirung, dass ein fester Gegenstand die Brust des einen Gegners deckt etc., sind schwerwiegende Unregelmässigkeiten, die das definitive Einstellen des Kampfes zur Folge haben.

Wurde hierbei eine Verletzung des Gegners herbeigeführt, so haben die Secundanten überdies die Verpflichtung, ungesäumt die gerichtlichen Schritte einzuleiten.

Die Ehre verpflichtet die Secundanten jener Partei, gegen welche die Klage wegen Bruches der Duellgesetze anhängig gemacht wurde, der Wahrheit gemäss auszusagen und durchaus keinen Versuch zu machen, die Schuld ihres Clienten zu mildern, um nicht als Mitschuldige desselben betrachtet zu werden.

Die Consequenzen dieser Situation hätten sich die Secundanten, in die sie durch ihr eigenes Verschulden gerathen, selbst zuzuschreiben.

Die Secundanten haben die Verpflichtung, über derartige Vorfälle detaillirte Protokolle zu verfassen.


Leibesvisitirung.

Die Duellgesetze gebieten den Secundanten, die Kämpfenden zu ersuchen, Rock und Weste abzulegen und die Brust so weit zu entblössen, um sich die Ueberzeugung zu verschaffen, ob nicht irgend ein fester Gegenstand die Brust der Kämpfenden schützt.

Gewöhnlich enthält man sich durch Discretion, Sorglosigkeit oder Vergesslichkeit von dieser Verpflichtung. Es ist aber ein grosser Fehler, den die Secundanten durch diese Unterlassung begehen, und eine schwere Verantwortlichkeit, der sie sich schuldig machen.

Diese Formalität wird niemanden verletzen, wenn selbe bei jedem Duell strenge in Anwendung kommen würde; sie wird durch traurige Erfahrungen dringend geboten und zur Pflicht gemacht.

Um sich dieser Pflicht so discret als möglich zu entledigen, wird von den französischen Autoren empfohlen, folgendes Verfahren zu beobachten.

Der leitende Secundant ladet den älteren Secundanten der Gegenpartei ein, seinen Clienten zum Ablegen der Kleider zu veranlassen. Ist dieser dem Wunsche nachgekommen und hat dessen Client die Brust entblösst, so überzeugt sich der leitende Secundant genau, dass die Brust bis zum Gürtel durch keinen festen Gegenstand gedeckt ist.

Nach Beendigung dieser Formalität verfährt man auf dieselbe Weise bei der Gegenpartei.

Zweckmässiger erscheint es uns jedoch, dass der leitende Secundant seinen Clienten die Brust entblössen lässt und hierauf den älteren der beiden Gegensecundanten einladet, die Leibesvisitirung vorzunehmen.

Die Gegenpartei dürfte sich dann veranlasst sehen, ohne weitere Aufforderung denselben Vorgang zu beobachten.

Es versteht sich von selbst, dass diese Untersuchung äusserst genau vorgenommen werden soll, wenn man es mit einem unbekannten Gegner zu thun hat. Dass diese Untersuchung besonders bei einem Degenduelle von besonderer Wichtigkeit ist, wird man wohl leicht begreiflich finden; sie bildet eine der grössten Garantien zu Gunsten ehrenhafter Combattanten.

Wird von einem der Gegner die Untersuchung verweigert, so kommt dies einer Duellverweigerung gleich. Die Secundanten haben über diesen Thatbestand ein Protokoll zu verfassen.

Sollte durch die Untersuchung ein fester Gegenstand, der im Stande wäre, einen Hieb oder Stoss aufzuhalten, constatirt worden sein, so ist dieser Kämpfende als Gegner zurückzuweisen; wurde erst während des bereits eröffneten Kampfes, also nachträglich, das Vorhandensein eines festen Gegenstandes bemerkt, so ist das Duell sofort abzubrechen und dieser Gegner als ehrlos zu betrachten.

Hat jedoch durch denselben im Verlaufe des Kampfes eine Verwundung des Gegners stattgefunden, so sind die gerichtlichen Schritte einzuleiten.


Die Verwundung.

Es ist wohl selbstverständlich, dass die Verwundung die wesentlichste und gewöhnlichste Ursache der provisorischen oder definitiven Unterbrechung des Duelles ist.

Die Secundanten müssen ihre volle Aufmerksamkeit den Phasen des Kampfes widmen, um im Stande zu sein, eine Verwundung sofort zu bemerken; sie müssen von dem Principe, den Kampf augenblicklich einzustellen, wenn sie bei einem etwas lebhaften Engagement die Berührung der Klinge mit dem Körper zu beobachten geglaubt haben, wohl durchdrungen sein, selbst auf die Gefahr hin, dass sie sich getäuscht und keine Verwundung stattgefunden hat.

Besser ist es, aus diesem Grunde den Kampf einmal mehr zu unterbrechen, als die Gegner der Gefahr auszusetzen, nach einer erfolgten Verwundung weiter kämpfen zu müssen. Erfahrungsgemäss ereignet es sich oft, dass selbst der Getroffene eine Verwundung nicht sogleich bemerkt, diese, unter dem Hemde beigebracht, sich durch äussere Merkmale auch nicht sofort verräth und erst durch eine genaue Untersuchung constatirt werden kann.

Glaubt einer der Kämpfenden der Meinung zu sein, seinen Gegner getroffen zu haben, so kann man ihm nur den Rath ertheilen, sofort zurückzutreten, ohne aber die Stellung mit der Klinge aufzugeben.

Das Verharren in der Fechtstellung — der „Garde” — ist eine dringend gebotene Vorsicht, um im Stande zu sein, sich gegen die Eventualität eines Nachhiebes schützen zu können.

Wie leider die Erfahrung lehrt, ist des Oefteren der Fall eingetreten, dass der Getroffene, sei es durch das Bewusstsein seiner Niederlage, sei es durch Zorn übermannt, seiner Sinne nicht mehr mächtig, sich plötzlich auf den Gegner gestürzt hat, nicht selten sich gleichzeitig dessen Hand oder Klinge bemächtigend, einige rasche und wuchtige Hiebe gegen dessen Kopf führte, bevor noch die Secundanten, überrascht von diesem Vorgange, im Stande waren, einschreiten zu können.

Dass in den meisten Fällen ein derartiger Ueberfall für den Sieger von traurigen Folgen begleitet ist, liegt in der Natur der Sache, da dieser, auf eine Fortsetzung des Kampfes nicht mehr gefasst, am wenigsten aber einen Ueberfall erwartend, meist jede Vorsicht ausser Acht lässt.

Der Ruf „Sie sind getroffen!” oder dergleichen ist nicht zulässig und aus leichtbegreiflichen Gründen hauptsächlich dann zu verwerfen, wenn man im Irrthume wäre, da diese unberechtigte Bemerkung zu unliebsamen Auseinandersetzungen führen könnte.

Nach dem französischen Duellcodex ist nach einem geführten Degenstoss bei berechtigter Voraussetzung der Verwundung die Bemerkung: „Mein Herr, ich glaube getroffen zu haben,” wohl erlaubt, aber selbst in diesem Falle wird dieser Zuruf nicht angerathen.

Ist die Verwundung eine ernstliche, so ist es ersichtlich, dass die Secundanten eine grosse Verantwortlichkeit auf sich nehmen, wenn sie unter diesen augenscheinlich ungünstigen Bedingungen die Fortsetzung des Kampfes weiter gestatten.

Ihre Pflicht ist es, sich jeder Wiederholung des Kampfes mit aller Energie zu widersetzen, wenn die Kämpfenden trotz einer ernsten Verwundung auf einer Fortsetzung desselben beharren sollten.

Sind die Motive der Ursache des Duelles weniger ernster Natur, sind die beiden Gegner nur durch falsche Auffassung des Ehrenpunktes der Meinung gewesen, ihre Zuflucht zu den Waffen nehmen zu müssen, so haben die Secundanten das Uebereinkommen zu treffen, dass der Kampf nach der ersten stattgefundenen, wenn auch leichten Verwundung nicht weiter verfolgt wird. Für diese Bedingung lautet gewöhnlich die Bezeichnung: „Auf das erste Blut.”

Die Secundanten haben aber nie, selbst bei Androhung der Niederlegung ihres Mandates, nach stattgefundener Verwundung der Fortsetzung des Duelles zuzustimmen, wenn die „Bedingungen” auf das erste Blut gelautet haben und das Duell nur durch ein Missverständnis hervorgerufen wurde.

Handelt es sich aber um ein Duell, das durch ernste Beweggründe veranlasst wurde und die „Bedingungen” auf Kampfesunfähigkeit lauten, so ist es leicht begreiflich, dass die Secundanten nach einer leichten Verwundung den Kampf wohl einstellen, aber nicht als beendet ansehen, vielmehr die beiden Combattanten neuerdings auffordern werden, den Kampf aufzunehmen, bis im Verlaufe die vollständige Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner constatirt worden ist.

Die Frage, wie lange der Kampf fortgesetzt werden soll, beziehungsweise wann derselbe als beendet anzusehen ist, muss genau im Protokolle vorhergesehen und regulirt sein.

Bei Fixirung dieses Punktes haben die Secundanten stets den Standpunkt festzuhalten, dass der Kampf nur in „zwei Fällen” als beendet anzusehen ist: „Bei der ersten wie immer gearteten Verwundung, und bei vollständiger Kampfesunfähigkeit.”

Die Ansicht, bei mehrmaliger leichter Verwundung: „Es sind schon genug Hiebe gefallen,” oder: „Wir können schon aufhören lassen, der Kampf hat ohnedem lange genug gedauert” etc., welchen Aussprüchen man leider nur zu häufig auf dem Terrain begegnet, ist gänzlich zu verwerfen. Das Ende des Kampfes soll nicht der jeweiligen momentanen Auffassung der Secundanten anheimgestellt bleiben.

Wem gehört die Beurtheilung über den Ernst der Verwundung? Augenscheinlich dem Arzte, doch finden wir in den Duellvorschriften folgende Regel aufgenommen:

„Die Kampffähigkeit oder -Unfähigkeit wird durch die Secundanten bestimmt, wobei dem Arzte eine berathende Stimme zukommt.”

Wir glauben jenen beipflichten zu müssen, die der Ansicht sind, dass es lauten sollte:

„Der Kampf hört nur auf übereinstimmende Meinung der Secundanten und des Arztes auf.”[2]

Diese zweite Vorschrift, die dem Arzte mehr Autorität und Rücksichtnahme für seine Wissenschaft gestattet, ist entschieden vorzuziehen.

Dem Arzte kommt ja hierbei auch nicht allein die Entscheidung zu, ob der Kampf aufzuhören oder fortzusetzen sei, er hat nur Rechenschaft über den Ernst der Verwundung zu geben.

Glaubt man der Meinung oder der Ansicht zu sein, dass bei der gestellten Bedingung der Fortsetzung des Kampfes bis zur Kampfunfähigkeit der Arzt aus Humanität oder aus Freundschaft für den Verwundeten den Ernst der Verwundung übertreiben und hierdurch dem Kampfe ein vorzeitiges, nicht beabsichtigtes Ende bereitet werden könnte, so kann man sich vorher seines Wortes versichern, dass seine Diagnose gewissenhaft erfolgen und keine Uebertreibung enthalten wird.

Bemerkt der leitende Secundant, dass sich bei Fortsetzung des Duelles die Wunde öffnet, und diese den Verwundeten in den Zustand absoluter Unmöglichkeit versetzt, die Klinge weiter zu führen, so hat er sofort dem Kampfe Einhalt zu thun.

Ueber die weitere Aufnahme oder die gänzliche Einstellung des Kampfes werden hierauf die Secundanten und der Arzt die Entscheidung zu treffen haben.