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Duell-Codex

Chapter 55: Vorgang auf dem Terrain.
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About This Book

This manual collects rules and procedures governing honor duels: classification of insults and the offended party's rights; duties and powers of seconds; rules for accepting, refusing, or settling challenges; conduct on the field including pauses, halting calls, disarming, and wound treatment; and distinctions between regular and irregular duels. It details weapons, clothing, tactical points and step-by-step terrain procedures for sabre, épée, and pistol encounters, and offers practical guidance for limiting harm while preserving honor.

Tafel I.

Um in einem geschlossenen Raume ein Ausgleiten hintanzuhalten, ist es zweckmässig, die Sohlen mit Colophonium einzureiben.

Art. 2. — Kurzsichtigen ist es selbstverständlich erlaubt, ein Augenglas zu gebrauchen. Brillen eignen sich durch ihren festen Halt bedeutend besser als ein Zwicker. Sogenannte Jagdbrillen mit grossen Gläsern sind in diesem Falle vorzuziehen.

Die Secundanten können von dem Gebrauche der Brille der Gegenpartei Erwähnung thun, die nie dagegen Einsprache erheben kann.

Art. 3. — Den Gegnern ist gestattet, sich zum Schutze der Pulsadern das Handgelenk mit einem seidenen Tuche zu verbinden, doch ist strengstens darauf zu sehen, dass die Enden des Tuches nicht flattern, damit hierdurch die Aufmerksamkeit des Gegners nicht abgelenkt wird.

Art. 4. — Desgleichen kann zum Schutze der Pulsadern des Halses ein Seidentuch in Verwendung kommen.

Officiere dürfen die Dienstcravatte anbehalten.

Art. 5. — Die Benützung eines gewöhnlichen, nicht gefütterten Promenadehandschuhes, am zweckmässigsten eines Militärdiensthandschuhes, ist nicht nur gestattet, sondern dringend geboten, da hierdurch einerseits der Säbel sicherer und fester gehalten werden kann, andererseits ein Aufreiben der Hand, wodurch leicht eine unliebsame Unterbrechung und Verschiebung des Duelles stattfinden könnte, hintangehalten wird.

Glacéhandschuhe sind wegen der allzu grossen Glätte nicht empfehlenswerth. Es erscheint überhaupt die Vorsicht geboten, um ein sicheres Halten des Säbels zu ermöglichen, sowie einem Entgleiten desselben vorzubeugen, die innere Fläche des Handschuhes mit Colophonium einzureiben.

Art. 6. — Fechthandschuhe, Kappen, sowie weitere Bandagen mit Ausnahme der oben angeführten Hals- und Handbinden sind ausgeschlossen.

Gegen die Verwendung dieser Schutzmittel sind dieselben Gründe massgebend, welche gegen die Ausnahme bestimmter Körperhiebe sprechen. (Siehe: Der Kampf.)

Ueber die Bekleidung bei einem Degen- oder Pistolenduelle ist bei diesen Duellarten die Rede.


Arten des Säbelduelles.

Es giebt zwei Arten des Säbelduelles:

  • 1. Säbelduell ohne Stoss,
  • 2. Säbelduell mit Stoss.

I. Säbelduell ohne Stoss.

Diese Art des Säbelduelles, bei welchem nur die Anwendung des Hiebes gestattet wird, ist die bei uns meist verbreitete.

Es soll jedoch keineswegs dadurch die Meinung hervorgebracht werden, dass man sich bei dieser Duellart unter allen Umständen der stossartigen Bewegungen zu enthalten habe, im Gegentheile wird die richtige Anwendung von Stössen bei Ausführung von Finten von grossem Vortheile sein, sobald die Construction des Säbels die Ausführung derselben nur einigermassen zulässt.

Da die Construction einer tüchtigen Hiebwaffe sich stets wesentlich von einer eigens und ausschliesslich für den Stoss bestimmten Waffe unterscheidet, so folgt schon aus diesem Umstande, dass mit der Hiebwaffe ein eigentliches Stossfechten wie mit dem Degen nicht statthaft, oder besser nicht ausführbar ist.

Wenn auch die Construction der meisten Hiebwaffen durch die wenig hervortretende Krümmung der Klinge eine derartige ist, dass sie die Führung eines Stosses zulässt, so wird sie dies selbst bei einer sorgfältigen und den an sie gestellten Anforderungen entsprechenden Construction niemals in dem Masse vermögen, wie der eigens und ausschliesslich für den Stoss bestimmte und construirte Stossdegen.

Es ergeben sich aus den Eigenthümlichkeiten der Construction der beiden Waffen, sowie des Unterschiedes des Stosses vom Hiebe auch ebenso charakteristische Verschiedenheiten in Führung derselben.

Es ist bereits eingangs erwähnt worden, dass bei einem Säbelduell ohne Stoss, stossartige Bewegungen bei Ausführung von Finten nicht ausgeschlossen werden können, die bei entsprechender Construction der Hiebwaffe von grossem Vortheile sind.

Stösse eignen sich besonders als Finten, nachdem dieselben im Vergleiche zum Hiebe einen grösseren Raum- und Zeitgewinn, demgemäss auch Kraftgewinn gewähren. Dieselben sind auch in Folge ihrer kaum merkbaren Vorbereitungen dem Gegner in der Bedrohung weit gefährlicher, und geben auch bei Ausführung derselben dem Gegner bedeutend weniger Blössen als dies bei Anwendung von Hieben, bei welchen unwillkürlich eine grössere Bewegung stattfindet, der Fall ist.

Der Stoss mit dem Säbel, durch den eine Verwundung des Gegners herbeizuführen getrachtet wird, ist, sobald die Ausführung desselben von Seite der Secundanten nicht ausdrücklich vereinbart worden wäre, stets als ausgeschlossen zu betrachten, doch dürfte es sich empfehlen, dass die Secundanten, um jeder Eventualität aus dem Wege zu gehen, die Ausschliessung der Anwendung des Stosses ausdrücklich erklären und ihre Parteien hiervon in Kenntnis setzen.

Vorgang auf dem Terrain.

Art. 1. — Auf dem Kampfplatze angekommen, hat zwischen den beiden Gegnern jede wie immer geartete Wortverhandlung zu unterbleiben.

Sie haben sich nach gegenseitiger höflicher Begrüssung vollkommen schweigsam zu verhalten.

Eine allfällige, von den beiden Gegnern auf dem Terrain getroffene gegenseitige Vereinbarung ist als null und nichtig anzusehen.

Sollte einer der beiden Gegner irgend eine Mittheilung oder eine Anfrage an die Gegenpartei zu richten haben, so kann dies nur durch Vermittlung seiner Secundanten erfolgen.

Art. 2. — Die beiden Gegner haben sich in keinerlei Weise in die letzten Anordnungen der beiderseitigen Secundanten zu mengen; sie haben dieselben abgesondert ruhig zu erwarten.

Art. 3. — Die beiden Parteien sollen womöglich einige Minuten vor der festgesetzten Zeit auf dem Kampfplatze erscheinen.

Sollte zur festgesetzten Frist die Gegenpartei nicht erschienen sein, so haben die Anwesenden nach weiterem Verlaufe von fünfzehn Minuten das Recht, das Terrain zu verlassen.

Ueber den Vorfall hat ein Protokoll aufgenommen zu werden. (Siehe: Secundanten und ihre Pflichten, Art. 41.)

Art. 4. — Die Leitung, beziehungsweise die am Kampfplatze zu treffenden Vorbereitungen hat, falls nicht schon vorher ein diesbezügliches Uebereinkommen getroffen worden wäre, der älteste der Secundanten unter Beihilfe der anderen zu treffen, oder es entscheidet hierüber das Los.

Es steht immer den Secundanten, nach gegenseitiger Uebereinstimmung, und ihren Clienten frei, die Leitung des Kampfes jenem der Secundanten zu übertragen, von dem sie die Ueberzeugung hegen, dass er die meisten Erfahrungen in Ehrenangelegenheiten besitzt. (Siehe: Secundanten und ihre Pflichten, Art. 37.)

Art. 5. — Bevor der den Kampf leitende Secundant seine weiteren Anordnungen trifft, ist es dessen Pflicht, mit wenigen Worten eine Versöhnung der beiden Gegner herbeizuführen.

Wenn auch der Versöhnungsversuch unmittelbar vor dem Kampfe niemals unterlassen werden soll, und bei Fällen einfacher Beleidigungen, denen Missverständnisse als Motiv zu Grunde liegen, auch im letzten Momente eine Entschuldigung zulässig erscheint, so entspricht dieser Vorgang bloss mehr einer Formsache.

Dem entgegengesetzt wird vielleicht der das Duell leitende Secundant bei einer der Natur nach ernsten und schwerwiegenden Angelegenheit, bei der die Beleidigung klar vorliegt, Veranlassung nehmen, mit Hinweis auf den vorliegenden Fall die Bemerkung fallen zu lassen, dass unter diesen Umständen eine Beilegung des Duelles oder eine Versöhnung wohl ausgeschlossen erscheint.

Art. 6. — Die Secundanten suchen nunmehr den für den bevorstehenden Kampf geeignetsten Platz aus und bezeichnen die beiden Standplätze.

Diese sollen für beide Gegner gleiche Vortheile bieten.

Erfolgt die Austragung der Angelegenheit im Freien, so muss getrachtet werden, dass ein trockener und nicht schlüpferiger, ferner ein ebener Platz gewählt wird.

Keiner der beiden Gegner soll die Sonne im Gesichte haben, desgleichen soll die Windrichtung geprüft werden, wie überhaupt jede Anordnung wohl erwogen werden muss, damit weder Vor-, noch Nachtheile für einen oder den anderen Gegner daraus erwachsen.

Findet der Kampf in einem geschlossenen Raume statt, welche Vorsichtsmassregel aus mannigfachen Gründen stets zu empfehlen ist, so soll derselbe eine entsprechende Grösse haben, und insbesondere darauf Rücksicht genommen werden, dass der Boden nicht glatt ist oder derartig vorbereitet erscheint, dass ein Ausgleiten hintangehalten wird.

Bei Feststellung der beiden Standplätze muss besonders die Vertheilung des Lichtes in Betracht gezogen werden.

Bei Tageshelle soll keiner der beiden Gegner einem Fenster gegenüber stehen, das Licht soll womöglich von beiden Seiten oder wenigstens von der Längsseite einfallen.

Kann die Bedingung der gleichartigen Vertheilung des Lichtes nicht eingehalten werden, so müssen die Standplätze der beiden Gegner dem Lose anheimgestellt werden, wie es sich überhaupt empfiehlt, dass die Secundanten in dieser Richtung selbst bei gleichartiger Lichtvertheilung stets das Los entscheiden lassen.

Bei Abendbeleuchtung, bei welcher das Licht leichter regulirbar ist, soll dasselbe entweder von oben, in der entsprechenden den Kampf nicht hindernden Höhe angebracht, oder von zwei gegenüber stehenden Wänden einfallen.

Keiner der beiden Gegner soll einem Lichte gegenüber stehen.

Art. 7. — Die Standplätze der beiden Gegner müssen so weit voneinander entfernt bestimmt werden, dass sich in der von den Gegnern eingenommenen Garde (Fechtstellung) die Klingen an der Spitze kreuzen.

Im Ausfalle soll der Körper des Gegners mit der Klinge nicht berührt werden können.

Es ist eine durchaus irrige Meinung, die Gegner so weit voneinander aufstellen zu sollen, dass die Säbelspitzen noch einen Meter voneinander abstehen, wenn die Kämpfenden den Ausfall vollführt haben.

Vor Beginn des Kampfes, sowie bei jedem neu zu eröffnenden Gange ist es eine der Hauptbedingungen, dass ein festes Engagement genommen wird, d. h. die Klingen haben sich unter Aufsicht der Secundanten zu berühren oder zu kreuzen.

Das Engagement erfolgt am zweckmässigsten in der sogenannten „weiten Mensur”, in der sich die Klingen an der „Schwäche”, der Spitze, kreuzen. Aus dieser Entfernung kann man den Gegner bloss mit Hilfe des Ausfalles an der Hand oder dem Arme und nur mittelst Vortreten an dessen Körper treffen.

Wird das Zeichen für den Beginn des Kampfes gegeben, dann bleibt es allerdings den Kämpfenden anheimgestellt, die Mensur zu verkürzen oder zu brechen, d. h. vor- oder zurückzutreten.

Art. 8. — Sind die beiden Standplätze ermittelt, so ersuchen die Secundanten nach den gegebenen Vorschriften die beiden Gegner, Rock und Weste abzulegen, sowie die Brust so weit zu entblössen, um sich die Ueberzeugung verschaffen zu können, dass nicht irgend ein fester Gegenstand die Brust der Kämpfenden schützt.

Ein etwa anhabendes Tricot ist gleichfalls abzulegen.

Diese Untersuchung verweigern zu wollen, wäre gleichbedeutend mit einer Duellverweigerung. (Siehe: Leibesuntersuchung.)

Art. 9. — Ist diese unter allen Umständen gebotene Leibesuntersuchung beendet, dann ersuchen die jüngeren Secundanten ihre Clienten, die durch das Los bestimmten Plätze einzunehmen.

Art. 10. — Hierauf fordert der das Duell leitende Secundant die beiden Kämpfenden auf, die vereinbarten, von den beiden Parteien sanctionirten Bedingungen auf das Gewissenhafteste einzuhalten.

Eine nochmalige Bekanntgabe der getroffenen Vereinbarungen, die ja ohnehin jedem der Anwesenden bis zum geringsten Detail bekannt sein müssen, ist vollständig überflüssig, desgleichen soll jede weitläufige Erörterung über das Verhalten der beiden Gegner vermieden werden.

Sollten in diesem Momente unerwarteterweise noch von irgend einer Seite Schwierigkeiten erhoben werden, so sind diese sofort an Ort und Stelle zu beheben.

Art. 11. — Die Secundanten untersuchen nochmals die Waffen, constatiren die Brauchbarkeit, und lassen das Los entscheiden, welcher der beiden Gegner unter den für den Kampf bestimmten Säbelpaaren wählen dürfe.

Art. 12. — Sind von Seite des Beleidigten eigene Säbel auf den Kampfplatz gebracht worden mit der Absicht, sich derselben bedienen zu wollen, welches Recht ihm unbedingt zusteht, falls er nach dem dritten Grade beleidigt wurde, so muss er einen derselben durch Vermittlung der Secundanten seinem Gegner zur freien Wahl anbieten.

Dem Gegner steht das Recht zu, dieses Anerbieten abzulehnen und sich in diesem Falle seiner eigenen Säbel bedienen zu können.

Aber auch hier obliegt den Secundanten die Verpflichtung, die beiderseitigen Waffen, welche ihnen bereits vorher übergeben worden sein mussten, genau zu untersuchen und deren Verwendbarkeit für den bevorstehenden Kampf zu constatiren.

Art. 13. — In Ermangelung von geeigneten Duellsäbeln und in der Voraussicht der Unmöglichkeit, diese in einer kurzen Frist zu verschaffen, können Officiere derselben Waffengattung sich ihrer eigenen vorschriftsmässigen Säbel bedienen.

Die Verwendbarkeit muss jedoch gleichfalls von Seite der Secundanten sichergestellt worden sein. (Siehe: Beschaffenheit der Waffen.)

Art. 14. — Bevor die Waffen den beiden Gegnern überreicht werden, hat der das Duell leitende Secundant das Commando für die Eröffnung des Kampfes bekannt zu geben.

Dieses kann beispielsweise lauten als Aviso: „Klingen vor”, oder „kreuzt die Klingen”, oder aber „Stellung”, „En Garde” u. s. w., und weiters nach einem kurzen Intervall für den Beginn des Kampfes als Commando: „Los!

Der leitende Secundant hat weiters darauf aufmerksam zu machen, dass vor dem vorbereitenden Commando, dem Aviso, die Klingen weder erhoben, noch sich berühren dürfen, und vor dem Commando „Los” weder offensiv, noch defensiv vorgegangen, überhaupt keine Bewegung vorgenommen werden darf, weiters, dass beide Gegner mit ihrer Ehre verpflichtet sind, auf das Commando: „Halt” irgend eines der Secundanten sofort das Gefecht einzustellen.

Um jedem Zufalle oder jeder Unzukömmlichkeit vorzubeugen, erscheint es als ein Gebot der Vorsicht, dass alle nothwendigen Mittheilungen an die beiden Gegner, sowie die Aufforderung des Einnehmens ihrer Plätze stets vor Uebergabe der Waffen zu erfolgen haben.

Art. 15. — Sind alle Mittheilungen, sowie alle Formalitäten erfolgt, so werden die Waffen nach der vorgeschriebenen, durch das Los bestimmten Reihenfolge überreicht, falls nicht eigene Waffen in Gebrauch kommen.

Die beiden Gegner haben nach Uebernahme der Waffen die Spitzen derselben zu Boden gesenkt zu halten.

Art. 16. — Die Secundanten haben sich gleichfalls mit Säbeln, die jedoch nicht geschärft sein sollen, oder in Ermangelung solcher mit starken Stöcken zu bewaffnen, deren Spitzen oder Enden sie gleichfalls zu Boden gesenkt halten sollen.

Art. 17. — Nachdem die Waffen den beiden Gegnern überreicht wurden und die Secundanten sich gleichfalls bewaffnet haben, nehmen diese ihre Plätze ein.

Es sei an dieser Stelle nochmals erwähnt, dass vom Eintreffen der beiden Gegner auf dem Terrain bis zum Beginne des Kampfes selbst nicht mehr als zehn Minuten vergehen sollen.

Art. 18. — Die beiden ältesten oder den Kampf leitenden Secundanten nehmen ihre Plätze an der linken Seite ihrer Clienten ein.

Den Platz an der rechten Seite einzunehmen wäre für den eigenen Clienten nicht von Vortheil, da man an dessen Rückseite zu stehen kommen würde.

Die beiden anderen Secundanten stellen sich zur Seite der Gegensecundanten auf, so dass jeder der beiden Kämpfenden seinen eigenen und einen Secundanten des Gegners an seiner linken Seite hat, wobei der eigene Secundant ihm zunächst steht.

In Folge dieser Anordnung können die Secundanten beider Parteien ihre Clienten von beiden Seiten gut beobachten.

Aus diesem Grunde ist diese Aufstellung jener vorzuziehen, bei welcher die Secundanten nur zur Seite ihres Clienten stehen.

Art. 19. — Die Secundanten haben ihre Plätze derart seitwärts einzunehmen, dass sie jede Phase des bevorstehenden Kampfes genau überwachen können; sie dürfen aber durch ihren eingenommenen Platz die freie Bewegung der Kämpfenden durchaus nicht beeinträchtigen.

Aus diesem Grunde sollen die Secundanten sich nie zu beiden Seiten der Kämpfenden aufstellen, um diese gewissermassen in ihre Mitte zu nehmen.

Abgesehen davon, dass es auf manchen der Kämpfenden störend einwirkt, jemanden an seiner Rückenseite placirt zu wissen, erscheint auch diese Seite, da die meisten Fechter mehr oder weniger zum Voltiren nach rechts hinneigen, für die Secundanten gefahrdrohend, wodurch sie sich veranlasst sehen würden, häufiger ihren Standplatz wechseln zu müssen, im Uebrigen auch den Kämpfenden in Ausführung der Volten hindern könnten.

Art. 20. — Während des Kampfes haben die Secundanten volles Schweigen zu beobachten und sich jeder Geberde zu enthalten. Sie müssen ihre volle Aufmerksamkeit dem Kampfe zuwenden, um im Stande zu sein, sei es nach einer stattgehabten Verwundung oder bei Beobachtung der geringsten Unregelmässigkeit, selbst mit eigener Gefahr den Kampf unterbrechen zu können.

Sie halten sich so nahe als möglich an der Seite der Kämpfenden auf, um alle Phasen des Kampfes genau beobachten zu können, ohne jedoch in irgend einer Weise die Ausführung ihrer Bewegungen zu hindern.

Die Secundanten sind während des Kampfes nicht an ihre Plätze gebunden; sie können, wenn es geboten erscheint, die Kämpfenden ruhig bei ihren Bewegungen nach vor- oder rückwärts begleiten, ohne gerade jede derselben mitmachen zu müssen.

Es ist wohl selbstverständlich, dass sich die Secundanten möglichst ruhig verhalten sollen und in keiner Weise die Aufmerksamkeit der Kämpfenden ablenken dürfen.

Art. 21. — Es ist ferner den Secundanten strengstens untersagt, Hiebe aufzufangen, es sei denn, dass nach Einstellung des Kampfes — nach einem Haltruf — ein weiterer Hieb von Seite eines Gegners fallen würde.

Art. 22. — Sind alle Formalitäten beendet und haben alle Betheiligten die Plätze eingenommen, so erfolgt durch den leitenden Secundanten das Zeichen für den zu beginnenden Kampf.

Es empfiehlt sich, dass der Leiter des Duelles die Betheiligten auf das für den Beginn des Kampfes zu ertheilende Zeichen durch beiläufig folgende Worte aufmerksam macht:

„Meine Herren, Achtung auf mein Commando,” worauf der getroffenen Vereinbarung gemäss das Aviso „kreuzt die Klingen” und nach einem kurzen Intervall das Commando „Los!” erfolgt.

Auf das erste Aviso wird von Seite der beiden Combattanten die Fechtstellung genommen, wobei sich die Klingen zu kreuzen oder zu berühren haben, beziehungsweise ein festes Engagement zu nehmen ist. (Siehe: Der Kampf.)

Art. 23. — Haben sich vor dem Aviso die Klingen durch Zufall oder durch Willkür eines der Gegner berührt oder gekreuzt, so sind die beiden Gegner zu trennen. Der Schuldtragende ist von Seite des leitenden Secundanten energisch zu verweisen.

Sollte aber vor dem gegebenen Commando einer derselben die Offensive ergriffen haben, dann haben die Secundanten die Verpflichtung, sich nach den bereits gegebenen Vorschriften zu benehmen.

Art. 24. — Sobald das Commando „Los!” erfolgt, dürfen die Gegner sofort den Kampf eröffnen.

Sie können vor- oder rückwärts schreiten, voltiren, d. h. sich seitwärts bewegen, überhaupt nach eigenem Ermessen handeln, wobei sie sich der Waffe nur nach den gegebenen Fechtregeln und den Duellgesetzen bedienen dürfen. (Siehe: Der Kampf.)

Art. 25. — Ein Ueberrennen des Gegners, wobei die Kämpfenden „corps à corps” kommen, ist nicht gestattet.

Da hierbei der Kampf in seinen Phasen nicht verfolgt werden könnte, eine Verwundung auch nicht leicht zu constatiren wäre, so sind die Kämpfenden zu trennen, und der Schuldtragende von Seite der Secundanten zu verweisen.

Ebensowenig ist ein entschieden feiges Benehmen, ein förmliches Zurücklaufen bei der geringsten Bewegung des Gegners, desgleichen ein beständiges Zurückweichen, wobei dem Angreifenden die Möglichkeit der Ausführung der Attaquen benommen wird, nicht zu dulden. (Siehe: An die Wand drängen.)

Art. 26. — Hiebe sollen in schul- und kunstgerechter Art nur gegen den Kopf und Oberkörper bis zum Gurt geführt werden. Doch können tiefer angebrachte Hiebe, namentlich seitens eines ungeübten Gegners nicht beanständet werden, nachdem es in der Macht eines jeden Fechters liegt, derartige Hiebe abwehren oder hintanhalten zu können.

Art. 27. — Von Seite der Secundanten soll nie die Vereinbarung getroffen werden, dass die Führung der Körperhiebe ausgeschlossen erscheint, und nur Hiebe nach der Hand geführt werden dürfen.

Desgleichen ist dem öfter vorkommenden Gebrauch, den Kopfhieb ausnehmen zu wollen, mit aller Entschiedenheit entgegenzutreten und unter keinem Umstande derartig gestellten Bedingungen beizupflichten. (Siehe: Der Kampf.)

Art. 28. — Die Ausführung des Stosses ist strengstens verboten, falls dies nicht vorher vereinbart wurde. Diese Verletzung der Kampfregeln wäre bei stattgefundener Verwundung als Meuchelmord zu betrachten, nachdem selten ein Gegner, auf die Eventualität des Stosses nicht gefasst, sich gegen diese Art des Angriffes schützt.

Art. 29. — Jede wie immer geartete Exclamation, jedes Geschrei als Begleitung einer Bewegung — wie in manchen Fechtsälen bemerkbar — sowie jeder Zuruf oder Bemerkung der Kämpfenden, dass sein Gegner getroffen oder verwundet sei, ist zu vermeiden.

Die Secundanten haben in vorkommenden Fällen auf die Unzukömmlichkeit dieser Aeusserungen aufmerksam zu machen.

Dagegen ist der „Appell” als Demonstration in Begleitung einer Finte, um derselben mehr Nachdruck zu verleihen, oder zur Beunruhigung des Gegners erlaubt.

Doch soll auch in dieser Beziehung Mass gehalten werden.

Art. 30. — Ein Wechseln der Waffen aus der rechten in die linke Hand — wir setzen hierbei voraus, dass wir es mit einem „Rechtsfechter” zu thun haben — ist während des Kampfes nie zulässig.

Aber auch bei Wiederaufnahme des Kampfes, nach einer momentanen Unterbrechung, wäre die Fortsetzung des Kampfes mit der anderen Hand nur dann zulässig, wenn bei einem Kampfe, dessen Bedingungen auf vollständige Kampfesunfähigkeit gelautet haben, einer der Kämpfenden eine geringfügige Verwundung an der Hand erhielt, die ihm das Weiterführen der Waffe unmöglich macht, überdies der Verwundete diesen Wunsch ausspricht.

Keinem der beiden Gegner kann aus was immer für einem Grunde oder Umstande zugemuthet werden, die Waffe mit der anderen Hand zu ergreifen. (Siehe: Pflichten der Secundanten, Art. 23.)

Art. 31. — Hiebe mit der freien Hand aufzufangen oder zu pariren, ist nicht gestattet.

Die Secundanten können in einem derartigen Falle fordern, dass die Hand des Gegners in einer Weise befestigt wird, welche eine Wiederholung dieser Unzukömmlichkeit ausschliesst. (Siehe: Parade oder Opposition mit der linken Hand.)

Art. 32. — Sollte jedoch die feindliche Klinge oder die bewaffnete Hand des Gegners mit der freien Hand gefasst werden, so ist dem Kampfe sofort Einhalt zu thun und das Duell abzubrechen; die Secundanten haben über diese Verletzung der Kampfregeln ein Protokoll zu verfassen.

Art. 33. — Gegen einen entwaffneten oder gestürzten Gegner darf weder offensiv vorgegangen, noch dürfen Hiebe gegen denselben geführt werden.

Es ist wohl selbstverständlich, dass ein mit kunstgerechter Desarmirung in Verbindung gebrachter Hieb, der so rasch erfolgt, dass diese beiden Bewegungen beinahe ein Tempo bilden, nicht als eine Ueberschreitung oder Verletzung der Duellgesetze angesehen werden kann. (Siehe: Desarmement.)

Art. 34. — Als entwaffnet ist ein Kämpfer dann anzusehen, wenn der Säbel vollständig der Hand entgleitet und zu Boden fällt, oder wenn die Waffe ersichtlich nicht mehr fest in der Hand gehalten wird, so dass eine Führung derselben, sei es in offensiver oder defensiver Absicht, ausgeschlossen erscheint.

Art. 35. — Würde durch eine erfolgte Desarmirung der Kampf unterbrochen werden, so wird nach dem neuerlichen Ergreifen des Säbels der Kampf nach den eingangs gegebenen Regeln fortgesetzt.

Ist einem der Gegner die Waffe vollständig entfallen, so hat dessen Secundant dieselbe aufzuheben und seinem Clienten zu überreichen.

Art. 36. — Ist einer der beiden Combattanten verwundet worden, oder glauben die Secundanten der berechtigten Meinung zu sein, dass eine Verwundung stattgefunden hat, so ist von Seite derselben der Kampf durch den „Haltrufsofort einzustellen.

Art. 37. — Wenn nach einer stattgehabten Verwundung und in Folge dessen durch die Secundanten unterbrochenem Kampfe der Verwundete voreilig die Waffe erhebt, oder Miene macht, den Kampf zu erneuern, so ist er durch den leitenden Secundanten sofort an seinem Vorhaben zu hindern und strengstens zu verweisen.

Stürzt sich jedoch der Verwundete auf seinen Gegner, oder sollte der Unverwundete trotz des erfolgten Haltrufes auf seinen Gegner weiter eindringen, so haben die Secundanten die Verpflichtung, mit Hintansetzung des eigenen Lebens, mit aller Entschlossenheit den Kampf einzustellen und das Duell als beendet zu erklären.

Ueber den Vorfall, als eine der schwersten Verletzungen der Duellgesetze, ist ein Protokoll zu verfassen, in welchem genau der Thatbestand aufgenommen werden muss.

Sollte überdies eine Verwundung oder der Tod des Gegners durch dieses Vorgehen herbeigeführt worden sein, so haben die Secundanten die Verpflichtung ohne Verzug die gerichtlichen Schritte einzuleiten.

Art. 38. — Die Secundanten sind zu gleichem Vorgange verpflichtet, wenn einer der beiden Gegner entgegen den getroffenen Vereinbarungen oder gegen die Duellgesetze gehandelt hat, und hierdurch eine Verwundung oder der Tod des Gegners erfolgt wäre.

Art. 39. — Sind die getroffenen Vereinbarungen derart gestellt, dass bis zur vollständigen Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner gekämpft werden soll, so wird nach einer leichten Verwundung, nachdem der Arzt seines Amtes gewaltet hat, der unterbrochene Kampf fortgesetzt.

Dieser Vorgang wird insolange beobachtet, bis von Seite der Secundanten und des Arztes die Kampfesunfähigkeit constatirt worden ist. (Siehe: Die Verwundung.)

Art. 40. — Wurde der Kampf aus irgend einem Grunde eingestellt, so müssen die Secundanten, sobald der Ruf „Halt” erfolgt, augenblicklich an die Seite der Kämpfenden treten, diese trennen und gleichzeitig veranlassen, dass die Klingen zu Boden gesenkt werden.

Um jede Uebereilung seitens der beiden Gegner nach Einstellung des Kampfes hintanzuhalten, erscheint es namentlich in jenen Fällen, in denen sich die leitenden Secundanten behufs einer weiteren Verhandlung zurückgezogen haben, zweckmässig, dass sich die beiden zweiten Secundanten vor die Gegner stellen, die beiden Kämpfenden demnach durch die Secundanten getrennt werden.

Art. 41. — In welchen Fällen von Seite der Secundanten der Kampf durch den Ruf „Halt” berechtigterweise eingestellt werden kann oder demselben Einhalt gethan werden muss, ist bereits früher genügend erörtert worden. (Siehe: Unterbrechung des Kampfes — Haltruf.)

Art. 42. — Während der Pausen ist es den Secundanten gestattet, mit ihren Clienten zu sprechen, doch sollen die Gespräche mit leiser Stimme geführt werden.

Die Secundanten haben sich hierbei zu enthalten, Rathschläge zu ertheilen oder Hiebe zu demonstriren.

Art. 43. — Findet nach einer Unterbrechung des Kampfes eine Fortsetzung desselben statt, so sind die beiden Gegner aufzufordern, ihre vor dem Kampfe bezeichneten Plätze einzunehmen, worauf sich die Secundanten gleichzeitig in der ad Art. 18 vorgeschriebenen Art an die Seite der Kämpfenden begeben.

Sind die Plätze eingenommen, so giebt der das Duell leitende Secundant nach den gegebenen Vorschriften neuerdings das Zeichen zum Beginne des Kampfes, worauf derselbe fortgesetzt wird.

Art. 44. — Findet eine Unterbrechung des Duelles statt, und können für den Moment die störenden Ursachen nicht behoben werden, so kann die Wiederaufnahme des Kampfes auf eine spätere Stunde, eventuell für den nächsten Tag verschoben werden.

Art. 45. — Das Duell ist als beendet zu betrachten, sobald eine Verwundung stattgefunden hat, und die gestellten Bedingungen nicht die Fortsetzung des Kampfes bis zur Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner fordern.

Lauten die Bedingungen „bis zur Kampfesunfähigkeit”, so ist erst nach Constatirung derselben der Kampf als beendet zu erklären.

Tafel II.

II. Säbelduell mit Stoss.

Art. 1. — Bei dieser selten in Anwendung gebrachten Art des Säbelduelles ist sowohl der Hieb, als auch der Stoss, mit dem eine Verwundung herbeizuführen getrachtet wird, gestattet.

Art. 2. — Die von den Secundanten angenommene Bedingung der Zulassung des Stosses ist ausdrücklich im Protokolle festzustellen.

Art. 3. — Es wird sich empfehlen, dass die Anwendung des Stosses, weil anormal, vor Beginn des Kampfes nochmals den beiden Gegnern bekannt gegeben wird.

Art. 4. — Das Benehmen der Secundanten, sowie der beiden Gegner, ist dasselbe wie jenes beim Säbelduell ohne Stoss.

Art. 5. — Die bei dem Säbelduell ohne Stoss angeführten Duellgesetze oder Vorschriften haben auch bei dieser Duellart ihre volle Giltigkeit.

Art. 6. — Ist eine Verwundung durch einen Stoss herbeigeführt worden und fordern die gestellten Bedingungen eine eventuelle weitere Fortsetzung des Kampfes, so hat hauptsächlich der Arzt zu entscheiden, ob der Kampf weiter fortgesetzt werden kann, oder ob durch diese Verwundung eine Kampfesunfähigkeit eingetreten ist.


Degenduell.

Beschaffenheit der Waffen.

Die zur Verwendung gelangenden Degen müssen in Form der Klinge, deren Härte, ferner in Form des Gefässes, der Länge, Schwere und Schwerpunktslage vollkommen gleich sein.

Die Klingen sollen zweischneidig sein, dreikantige oder vierkantige Klingen kommen nie in Verwendung.

Die Klingen müssen gleichmässig sehr stark zugespitzt werden, die beiden Kanten dürfen weder scharf, schneidend, noch schartig sein.

Fleurets, die als Schulwaffe ihre Verwendung finden, sind als Duellwaffe ausgeschlossen.

Jedem der Betheiligten steht das Recht zu, diese anormale Waffe zurückzuweisen.

Es braucht wohl nicht Erwähnung gethan zu werden, dass die Klingen vor ihrem Gebrauche auf das Sorgfältigste gereinigt werden müssen.

Das Stichblatt der Duellwaffe ähnelt meist einer Schalen- oder Muschelform, deren Flächen glatt oder ciselirt, nie aber durchbrochen sein sollen, da sich in diesem Falle leicht die Spitze des Degens verfangen könnte.

Das Stichblatt in Brillenform, am wenigsten offene, wie sie an der Schulwaffe angebracht sind, kommen nie in Verwendung.

Was das Gewichtsverhältnis der Klinge zum Gefässe betrifft, so soll die Schwerpunktslage in den Defensivtheil der Klinge nahe dem Gefässe fallen.

Bekleidung.

Art. 1. — Die Oberkleider werden abgelegt, der Oberkörper ist bloss mit einem Leinenhemde bekleidet, dessen Brusttheil jedoch gestärkt sein kann.

Ein Wollhemd oder ein Tricot unter dem Leinenhemde anzuhaben, ist nicht gestattet.

Des Oefteren wird statt des Leinenhemdes ein Seidenhemd vorgezogen. Dies ist gestattet und dem individuellen Geschmacke anheimgestellt.

Das Hemd kann bei den Hüften leicht bauschig heraufgezogen sein, damit die freie Bewegung des Armes nicht gehindert erscheint.

Die Pantalons, die durch einen Leibriemen befestigt sein sollen, müssen leicht und bequem sein und in keiner Weise geniren; den unteren Theil soll man vorsichtshalber aufstülpen.

Es empfiehlt sich, leichte Stiefel mit breiten Absätzen oder Schuhe, deren Gebrauch gestattet ist, anzulegen.

Wird der Kampf in einem geschlossenen Raume ausgetragen, dann sollen die Sohlen, um ein Ausgleiten zu vermeiden, mit Colophonium eingerieben werden.

Art. 2. — Kurzsichtigen ist der Gebrauch des Augenglases gestattet. Brillen, besonders mit grossen Gläsern, eignen sich besser als Zwicker.

Eine Einsprache gegen den Gebrauch der Brille kann nie erhoben werden.

Art. 3. — Die Benützung eines gewöhnlichen nicht gefütterten Promenadehandschuhes, am zweckmässigsten eines Militärdiensthandschuhes, ist gestattet.

Es empfiehlt sich der Gebrauch desselben, da einerseits die Waffe sicherer gehalten werden kann, andererseits ein Ritzen der Hand, wodurch die Sicherheit der Haltung des Degens beeinträchtigt werden könnte, hintangehalten wird.

Glacéhandschuhe eignen sich wegen der grossen Glätte nicht für diesen Gebrauch.

Ist man übereingekommen, sich leicht gefütterter Fechthandschuhe zu bedienen, so kann denselben auch bloss einer der beiden Kämpfenden benützen, wenn sein Gegner denselben nicht anlegen wollte.

Zum Gebrauche des Handschuhes kann man niemanden zwingen, andererseits kann derselbe ohne Zustimmung des Gegners nicht benützt werden.

Es soll auch dieses Detail, um jedem Missverständnisse am Kampfplatze vorzubeugen, im Protokolle aufgenommen erscheinen.

An den Handschuhen sollen entweder gar keine oder nur ganz kurze, nicht abstehende Stulpen angebracht sein.

Die Hand kann auch in Ermanglung eines Handschuhes mit einem Taschentuche verbunden werden, doch ist strengstens darauf zu sehen, dass dessen Enden nicht herabhängen.

Art. 4. — Es ist gestattet, den Degen mit einem Porte-épée zu befestigen oder sich einer Haltschlinge zu bedienen.

Art. 5. — Cravatten, sowie alle anderen Bandagen, sind völlig ausgeschlossen.

Vorgang auf dem Terrain.

Art. 1. — Auf dem Kampfplatze angekommen, hat zwischen den beiden Combattanten kein wie immer gearteter Wortwechsel stattzufinden.

Sie haben sich nach gegenseitiger höflicher Begrüssung vollkommen schweigsam zu verhalten.

Jede zwischen den beiden Gegnern auf dem Terrain getroffene gegenseitige Vereinbarung ist als null und nichtig zu betrachten.

Mittheilungen, wenn solche von Seite eines der Gegner an die Gegenpartei zu richten wären, können nur durch Vermittlung der Secundanten erfolgen.

Art. 2. — Die beiden Gegner haben sich in keiner Weise in die letzten Anordnungen der Secundanten zu mengen; sie haben diese abseits und abgesondert zu erwarten.

Art. 3. — Es ist Pflicht der beiden Parteien, womöglich einige Minuten vor der festgestellten Zeit auf dem Kampfplatze zu erscheinen.

Sollte eine der Parteien zur festgesetzten Zeit nicht erschienen sein, so haben die Anwesenden nach Verlauf von fünfzehn Minuten das Recht, das Terrain zu verlassen.

Würde der Anwesende der beiden Gegner sich weigern, den Kampfplatz zu verlassen, so können die beiden Secundanten selbst unter Androhung der Niederlegung ihrer Mandate ihren Clienten dazu zwingen.

Art. 4. — Die am Kampfplatze nothwendigen Anordnungen hat der älteste der Secundanten, wenn nicht das Los hierüber anders entschieden hätte, unter Beihilfe der anderen Secundanten zu treffen.

Die Secundanten sollen nach Uebereinstimmung mit ihren Clienten nie zögern, die Leitung des Kampfes jenem der Secundanten zu übertragen, bei dem sie voraussetzen, dass er die meisten Erfahrungen in Ehrenangelegenheiten besitzt, selbst wenn er auch der jüngste unter ihnen wäre.

Art. 5. — Bevor die weiteren Anordnungen getroffen werden, ist es Pflicht des leitenden Secundanten, mit wenigen Worten eine Versöhnung der beiden Gegner herbeizuführen.

Wenn auch die Versöhnungsversuche unmittelbar vor dem Kampfe nie unterlassen werden sollen, so werden sie meist von negativem Resultate begleitet sein, da dieser Vorgang nur mehr eine Formsache ist.

Bei Angelegenheiten, denen schwerwiegende und ernste Motive zu Grunde liegen, dürfte überhaupt eine Versöhnung im Vorhinein ausgeschlossen erscheinen.

Art. 6. — Die Secundanten bestimmen nunmehr den geeignetsten Platz für den bevorstehenden Kampf und bezeichnen die beiden Standplätze.

Diese sollen für beide Gegner die gleichen Vortheile bieten. Es ist besonders im geschlossenen Raume darauf Rücksicht zu nehmen, dass keiner der beiden Gegner einem Fenster gegenüber steht. Das Licht soll möglichst von zwei Seiten einfallen.

Bei Abendbeleuchtung, bei welcher das Licht leicht regulirbar ist, soll keiner der beiden Gegner dem Lichte gegenüber stehen.

Dasselbe soll entweder von oben, in entsprechender den Kampf nicht hindernden Höhe angebracht, oder von zwei gegenüber stehenden Wänden einfallen.

Findet der Kampf im offenen Terrain statt, so ist auf die Bodenbeschaffenheit besonders Rücksicht zu nehmen.

Der Boden soll eben und trocken sein, und sollen die Standplätze derart gewählt werden, dass keiner der beiden Gegner die Sonne im Gesichte hat.

Es empfiehlt sich, dass selbst bei vollkommen gleichartig gewählten Plätzen, die Standplätze der beiden Gegner durch das Los bestimmt werden.

Art. 7. — Die Standplätze der beiden Gegner sollen so weit voneinander entfernt sein, dass sich in der von den Gegnern eingenommenen Fechtstellung — der Garde — die Klingen an den Spitzen kreuzen.

Im Ausfalle soll bei vollkommen gestrecktem Arme der Körper des Gegners mit der Spitze der Klinge nicht berührt werden können.

Art. 8. — Die Secundanten ersuchen hierauf die beiden Gegner Rock und Weste abzulegen, sowie die Brust so weit zu entblössen, um sich überzeugen zu können, ob nicht irgend ein fester Gegenstand die Brust der Kämpfenden vor dem Stosse schützt.

Ein etwa anhabendes Tricot ist abzulegen.

Diese Untersuchung, die unter allen Umständen vorgenommen werden soll, verweigern zu wollen, käme einer Duellverweigerung gleich.

Art. 9. — Hierauf werden die beiden Gegner durch die jüngeren Secundanten aufgefordert, ihre durch das Los vorher bestimmten Plätze einzunehmen.

Art. 10. — Der das Duell leitende Secundant fordert die beiden Gegner auf, die bereits von ihnen sanctionirten und von allen Betheiligten angenommenen Bedingungen und Vereinbarungen auf das Gewissenhafteste einzuhalten.

Es erscheint auch bei einem Degenduelle vollständig überflüssig, alle vereinbarten Bedingungen nochmals auf das Genaueste durch einen jüngeren Secundanten vorlesen zu lassen.

Dieser erst später eingeführten Gepflogenheit ist wenig Geschmack abzugewinnen, umsoweniger als jeder der beiden Combattanten des Augenblickes gewärtig ist, den Kampf beginnen zu können.

Die Bedingung, ob der Kampf bei der ersten Verwundung beendet erscheint oder bis zur Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner fortgesetzt werden soll, ist die einzige, deren Erwähnung gethan werden muss.

Schwierigkeiten, die bei dieser Gelegenheit von irgend einer Seite erhoben werden sollten, sind sofort an Ort und Stelle zu beheben.

Art. 11. — Die Secundanten untersuchen nochmals die ihnen bereits vorher übergebenen Waffen, ob selbe für den bevorstehenden Kampf geeignet sind, und lassen hierauf das Los entscheiden, welcher von den beiden Gegnern unter dem, für den Kampf bestimmten gleichen Paare wählen dürfe.

Art. 12. — Beabsichtigt der Beleidigte sich seiner eigenen Waffen bedienen zu wollen, welches Recht ihm zusteht, sobald er nach dem dritten Grade beleidigt wurde, oder eine Beleidigung vorliegt, die diesem Grade entspricht, so muss er einen Degen desselben Paares durch Vermittlung der Secundanten seinem Gegner zur freien Wahl anbieten.

Dem Gegner steht das Recht zu, dieses Anerbieten anzunehmen oder abzulehnen, in welch letzterem Falle er sich gleichfalls seiner eigenen Waffen bedienen darf.

Die beiderseitigen Waffen müssen aber unter allen Umständen früher den Secundanten übergeben worden sein, damit deren Verwendbarkeit für den Kampf constatirt werden kann.

Art. 13. — Bevor die Waffen den beiden Gegnern überreicht werden, hat der das Duell leitende Secundant das Commando für den Beginn des Kampfes bekannt zu geben.

Dieses lautet gewöhnlich aus dem Aviso:

„En garde!” — Stellung! — und weiters für die Eröffnung des Kampfes „Allez!” oder „Partez!”

Art. 14. — Der leitende Secundant hat ferner über das weitere Verhalten der beiden Gegner beiläufig Folgendes zu bemerken:

„Ich erinnere Sie, meine Herren, dass Sie, sobald ich Ihnen die Degen übergebe, mit Ihrem Ehrenworte verpflichtet sind, sich vollkommen ruhig zu verhalten, und sich vor dem Commando „Allez!” jeder Action zu enthalten haben; weiters sind Sie verpflichtet, auf das Commando „Arretez!” oder „Halt!” augenblicklich jede Bewegung einzustellen.”

Art. 15. — Nachdem alle Mittheilungen erfolgt sind, werden die Degen nach der vorgeschriebenen, durch das Los bestimmten Reihenfolge überreicht.

Die beiden Gegner haben nach Uebernahme der Waffen die Spitzen derselben zu Boden zu halten, oder es behält der leitende Secundant die Spitzen der Klinge in seinen Händen, welche Gepflogenheit beiweitem vorzuziehen ist, da hierdurch jede Uebereilung oder Zufälligkeit hintangehalten wird.

Art. 16. — Die Secundanten haben sich gleichfalls mit Degen, die jedoch nicht zugespitzt sein sollen, oder in Ermanglung solcher, mit starken Stöcken zu bewaffnen.

Sie halten die Spitzen oder Enden derselben zu Boden gesenkt. Der Gebrauch von Degenstöcken ist gänzlich verboten.

Entgegen der Degenbewaffnung der Secundanten wird von erfahrener und berufener Seite der Stock als Bewaffnung vorgeschlagen.

Nach ihren Aussprüchen haben die Erfahrungen, das System sich mit Degen zu bewaffnen, absolut verurtheilt.

Wir können dieser Anschauung vollkommen beipflichten.

Bei einer sehr lebhaft geführten Attaque kann es sich leicht ereignen, dass trotz einer bereits erfolgten Verwundung der Kampf mit der gleichen Lebhaftigkeit weiter geführt wird.

Abgesehen davon, dass bei der rasch zu erfolgenden Intervention der Degen nicht fechtkundigen Secundanten bei Ausübung ihrer Pflicht mehr hinderlich als nützlich wäre, könnte auch leicht durch unvorsichtige Handhabung desselben eine Verwundung der Betheiligten stattfinden.

Auch bildet der entblösste Degen in der Hand eines unerfahrenen Secundanten stets eine Gefahr für die Leitung und den Ausgang des Duelles.

Ein nicht fechtkundiger Secundant dürfte bei einem Haltruf oder im Momente, wo er durch sein persönliches Einschreiten dem Kampfe Einhalt gebieten soll, mehr auf die Waffe achten, als gebotenenfalls mit dieser interveniren.

Art. 17. — Sind die Waffen übergeben, so nehmen, nachdem die letzten Formalitäten hiermit beendet erscheinen, die Secundanten ihre vorgeschriebenen Plätze ein, worauf unverzüglich das Commando für den Beginn des Kampfes zu erfolgen hat.

Art. 18. — Vom Eintreffen beider Parteien auf dem Kampfplatze bis zum Beginne des Kampfes selbst, sollen nicht mehr als zehn Minuten vergehen.

Art. 19. — Die beiden ältesten oder den Kampf leitenden Secundanten nehmen ihre Plätze an der linken Seite ihrer Clienten ein.

Die beiden anderen Secundanten stellen sich zur Seite der leitenden Gegensecundanten auf, so dass jeder der beiden Kämpfenden seinen eigenen und einen Secundanten des Gegners an seiner linken Seite hat, wobei der eigene Secundant ihm zunächst steht. (Siehe Tafel II.)

Es ist durchaus fehlerhaft, wenn sich die Secundanten zu beiden Seiten der Kämpfenden oder an deren rechter Seite aufstellen.

Abgesehen davon, dass hierdurch die Secundanten an die Rückseite der Gegner zu stehen kommen, wodurch so mancher Kämpfende in der freien Ausführung seines Angriffes beeinflusst wird, erscheint auch die Aufstellung an dieser Seite nicht zweckmässig, da die meisten Fechter mehr oder weniger zum Voltiren nach rechts hinneigen und hierdurch gehindert wären.

Art. 20. — Die Secundanten haben ihre Plätze derart seitwärts einzunehmen, dass sie jede Phase des bevorstehenden Kampfes genau überwachen können.

Durch ihre Plätze darf aber die freie Bewegung der Kämpfenden durchaus nicht beeinträchtigt werden.

Art. 21. — Die Secundanten haben während des Kampfes volles Stillschweigen zu beobachten, sich jeder Geberde zu enthalten und müssen ihre volle Aufmerksamkeit dem Kampfe widmen, um im Stande zu sein, sei es nach einer stattgehabten Verwundung oder bei Beobachtung der geringsten Unregelmässigkeit, selbst bei eigener Gefahr den Kampf unterbrechen zu können.

Die Secundanten sind selbstverständlich während des Kampfes nicht an ihre Plätze gebunden, sie können, sobald es die Nothwendigkeit erfordert, die Kämpfenden bei ihren Bewegungen begleiten, ohne jede derselben mitmachen zu müssen.

Die Secundanten haben es zu vermeiden, die Aufmerksamkeit der Kämpfenden in irgend einer Weise abzulenken.

Art. 22. — Es ist ferner den Secundanten strengstens untersagt, irgend welchen Stoss aufzufangen, es sei denn, dass nach Einstellung des Kampfes ein weiterer Stoss von Seite eines Gegners geführt werden würde.

Art. 23. — Sind alle Formalitäten und Vorbereitungen getroffen und beendet, und haben sich die Secundanten auf ihre vorgeschriebenen Plätze begeben, so hat der das Duell leitende Secundant das Zeichen für den Beginn des Kampfes zu ertheilen.

Die Kämpfenden sind stets auf das für den Beginn des Kampfes zu ertheilende Zeichen durch beiläufig folgende Worte aufmerksam zu machen:

„Meine Herren, Achtung auf mein Commando,” worauf den getroffenen Vereinbarungen gemäss das Aviso „En garde!” oder „Stellung!” und nach einem kleinen Intervall das Commando „Allez!” oder „Partez!” zu folgen hat.

Art. 24. — Auf das Aviso oder vorbereitende Commando „En garde” ist von Seite der Combattanten die Fechtstellung zu nehmen, wobei sich die Klingen an der Spitze zu berühren oder zu kreuzen haben.

Es empfiehlt sich stets, dass die Stellung — die Garde — nach rückwärts, also mit dem linken Fusse genommen wird, namentlich wenn man bemerkt, dass die Standplätze zu nahe einander bestimmt wurden.

Durch diesen Rückzug, wodurch die weite Mensur eingenommen wird, wird bezweckt, dass man bei der Eventualität einer rapid geführten Attaque leichter in der Verfassung ist, diese festen Fusses abwehren zu können.

Die Spitzen der Klingen, die sich bei Einnahme der Garde immer kreuzen oder berühren müssen, sollen während des festen Engagements scharf gegen die Brust des Gegners gerichtet werden.

Art. 25. — Haben sich die Klingen vor dem gegebenen Zeichen durch Zufall oder durch Willkür eines der beiden Gegner gekreuzt, so sind die Kämpfenden durch Zwischentreten der Secundanten sofort zu trennen und ist der Schuldtragende durch den leitenden Secundanten energisch zu verweisen.

Sollte jedoch einer der Gegner Miene machen, vor dem erfolgten Commando offensiv vorgehen zu wollen, so ist er durch die Secundanten mit aller Energie in seinem Vorhaben zu hindern und auf die Folgen dieser Handlungsweise, als eine der schwersten Verletzung der Duellgesetze, in geeigneter Weise aufmerksam zu machen.

Die Secundanten haben die Pflicht, das Duell sofort einzustellen und nach den bereits gegebenen Vorschriften vorzugehen, wenn thatsächlich die Offensive ergriffen worden wäre.

Art. 26. — Sobald durch das vorher bestimmte Commando das Zeichen für den Beginn des Kampfes gegeben wurde, dürfen die Gegner sofort den Kampf eröffnen.

Sie dürfen vor- oder rückwärts treten, voltiren, d. h. sich seitwärts bewegen, sich bücken, überhaupt nach eigenem Gutdünken verfahren, wobei sie sich des Degens aber nur in jener Weise bedienen dürfen, die mit den gegebenen Fechtregeln und den bestehenden Duellgesetzen in Einklang zu bringen ist.

Art. 27. — Ein Anlaufen, ein förmliches Ueberrennen des Gegners ist nicht statthaft, und ist in diesem Falle der Schuldtragende von Seite der Secundanten zu verweisen.

Aber auch ein beständiges Zurückweichen bei der geringsten Bewegung des Gegners, wobei dem Angreifenden die Möglichkeit der Ausführung seiner Attaque benommen wird, desgleichen ein entschieden feiges Benehmen, ist nicht zu dulden. (Siehe: An die Wand drängen.)

Art. 28. — Schul- und kunstgerechte Stösse sollen nur gegen den Oberkörper mit Ausnahme des Gesichtes geführt werden, doch können namentlich seitens ungeübter Fechter auch tiefer oder in das Gesicht geführte Stösse nie beanständet werden.

Art. 29. — Hiebe mit dem Degen nach der Hand oder dem Körper des Gegners zu führen, ist strengstens untersagt.

Sollte mit Absicht ein Hieb gegen die Hand oder den Arm geführt und mit diesem ein Stoss in Verbindung gebracht werden, so ist augenblicklich die Unterbrechung des Duelles zu veranlassen; wurde aber hierdurch eine Verwundung oder der Tod des Gegners herbeigeführt, so ist dieser Angriff als Meuchelmord zu betrachten und sind unverzüglich die gerichtlichen Schritte einzuleiten.

Art. 30. — Stösse mit der freien Hand zu pariren oder abzulenken, ist nicht gestattet; am allerwenigsten ist eine derartige Vereinbarung von Seite der Secundanten zu treffen.

Im Falle eines Bruches dieser Vorschrift können die Secundanten der Gegenpartei die Forderung stellen, dass die Hand des Kämpfenden in einer Weise befestigt wird, welche eine Wiederholung dieses Verstosses gegen die Duellgesetze nicht zulässt. (Siehe: Parade oder Opposition mit der linken Hand.)

Desgleichen können die Secundanten auf Befestigung der freien Hand dringen, wenn einer der Kämpfenden die Gewohnheit hat, dieselbe während der Vertheidigung vor die Brust zu bringen.

Art. 31. — Wird bemerkt, dass die Parade mit der linken Hand, beziehungsweise mit der freien Hand in der Absicht erfolgt, um gleichzeitig einen Stoss in Verbindung zu bringen, so ist, nachdem man gegen diese Art geführter Stösse wehrlos ist, sofort dem Kampfe Einhalt zu thun, das Duell abzubrechen, und haben die Secundanten über diese Verletzung der Duellgesetze ein Protokoll zu verfassen.

Ein gleiches Verfahren ist einzuleiten, wenn die feindliche Klinge oder die bewaffnete Hand des Gegners mit der freien Hand gefasst werden sollte.

Art. 32. — Würde durch diese Verletzung der Kampfgesetze eine Verwundung oder der Tod herbeigeführt werden, so sind die gerichtlichen Schritte von Seite der Secundanten einzuleiten.

Art. 33. — Jeder Zuruf, jedes Geschrei als Begleitung einer Finte oder Bewegung, sowie die Bemerkung: „ich glaube, ich habe getroffen,” ist, selbst wenn letztere berechtigt wäre, zu unterlassen.

Die Secundanten haben bei vorkommenden Fällen auf die Unzukömmlichkeit dieser Exclamationen aufmerksam zu machen.

Art. 34. — Hingegen ist der „Appell” bei Ausführung von Finten oder einzelner Bewegungen in der Absicht, denselben mehr Nachdruck zu verleihen oder den Gegner zu beunruhigen, gestattet. Doch soll in dieser Art von Demonstration gleichfalls Mass gehalten werden.

Art. 35. — Während des Kampfes ist ein Wechseln der Waffen aus einer Hand in die andere nicht zulässig.

Selbst bei Wiederaufnahme des Kampfes nach einer Unterbrechung, ist die Fortsetzung des Kampfes mit der anderen Hand nur dann zulässig, wenn nach einer geringfügigen Verwundung der Hand die Weiterführung der Waffe ausgeschlossen erscheint, und die Bedingungen auf vollständige Kampfesunfähigkeit lauten. Im Uebrigen muss der Verwundete diesen Wunsch selbst geäussert haben.

Es kann keinem der beiden Gegner aus was immer für einem Grunde zugemuthet werden, die Waffe mit der anderen Hand zu ergreifen.

Art. 36. — Gegen einen entwaffneten oder gestürzten Gegner darf weder offensiv vorgegangen, noch dürfen Stösse gegen denselben geführt werden.

Doch kann selbstverständlich ein nach einer durch ein regelrechtes „Battement” oder durch eine scharf genommene Parade, sowie der Riposte des „tac au tac” erfolgten Desarmirung in Verbindung gebrachter, ohne Zeitverlust rapid geführter Stoss nie beanständet werden, da beide Bewegungen in diesem Falle ein Tempo bilden. (Siehe: Desarmement.)

Art. 37. — Als entwaffnet ist ein Kämpfer dann anzusehen, wenn die Hand den Degen fallen liess, oder wenn die Waffe nicht mehr ersichtlich fest in der Hand gehalten wird, so dass eine Führung derselben, sei es in offensiver oder defensiver Absicht, ausgeschlossen erscheint.

Art. 38. — Wurde durch eine erfolgte Desarmirung der Kampf unterbrochen, so wird nach dem Ergreifen der Waffe derselbe nach den eingangs gegebenen Vorschriften neuerdings fortgesetzt.

Art. 39. — Ist die Waffe einem der Gegner vollständig entfallen, so hat dessen Secundant die Verpflichtung, dieselbe aufzuheben und seinem Clienten zu übergeben.

Art. 40. — Zur festen und sicheren Haltung des Degens steht jedem der Gegner das Recht zu, denselben mittelst eines Porte-épée oder einer Schlinge, deren Enden jedoch nicht herabhängen dürfen, zu befestigen.

Art. 41. — Ist einer der Kämpfenden verwundet worden, oder glauben die Secundanten der berechtigten Meinung zu sein, dass eine Verwundung stattgefunden hat, so ist der Kampf von Seite der Secundanten sofort einzustellen.

Art. 42. — Sind die getroffenen Bedingungen derart gestellt, dass bis zur vollständigen Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner gekämpft werden soll, so wird nach einer leichten Verwundung der Kampf nach den gegebenen Vorschriften wieder fortgesetzt, und dieser Vorgang insolange beobachtet, bis von Seite der Secundanten und des Arztes die Kampfesunfähigkeit constatirt worden ist. (Siehe: Die Verwundung.)

Art. 43. — Wenn nach einer stattgefundenen Verwundung und hierdurch unterbrochenem Kampfe der Verwundete voreilig die Waffe erhebt oder den Kampf erneuern will, so ist er durch die Secundanten sofort an seinem Vorhaben zu hindern und strengstens zu verweisen.

Stürzt sich jedoch der Verwundete auf seinen Gegner, oder sollte der Unverwundete trotz des erfolgten Haltrufes auf seinen Gegner weiter eindringen wollen, so haben die Secundanten die Verpflichtung, bei eigener Lebensgefahr mit aller Entschlossenheit den Kampf einzustellen und das Duell als beendet zu erklären.

Ueber den Vorfall, als eine der schwersten Verletzungen der Duellgesetze, ist ein Protokoll zu verfassen, in welchem auf das Genaueste der Thatbestand aufgenommen werden muss.

Sollte durch diesen Vorgang eine Verwundung oder der Tod des Gegners herbeigeführt worden sein, so haben die Secundanten die Verpflichtung, unverzüglich die gerichtlichen Schritte einzuleiten.

Art. 44. — Die Secundanten sind in allen Fällen verpflichtet gerichtliche Schritte einzuleiten, in welchen einer der Gegner entgegen den getroffenen Vereinbarungen oder gegen die Duellgesetze gehandelt hat, und hierdurch eine Verwundung oder der Tod des Gegners herbeigeführt wurde.

Art. 45. — Ist der Kampf aus irgend einem Grunde unterbrochen worden, so müssen die Secundanten, sobald der Ruf „Arretez!” oder „Halt!” erfolgt, augenblicklich an die Seite der Kämpfenden treten, diese trennen und gleichzeitig veranlassen, dass die Spitzen der Klingen zu Boden gesenkt werden.

Um jede Uebereilung seitens der beiden Gegner hintanzuhalten, haben sich die zweiten Secundanten vor die Gegner zu stellen, so dass die Secundanten zwischen die beiden Kämpfenden zu stehen kommen.

Dieser Vorgang ist besonders dann empfehlenswerth, wenn sich die beiden leitenden Secundanten behufs einer weiteren Verhandlung zurückgezogen haben.

Art. 46. — In welchen Fällen von Seite der Secundanten der Kampf durch den Ruf „Arretez!” berechtigterweise eingestellt werden kann oder Einhalt gethan werden muss, ist bereits in einem besonderen Artikel dargethan worden. (Siehe: Unterbrechung des Kampfes — Haltruf.)

Art. 47. — Ist nach einem längeren Kampfe bei einem der Gegner eine sichtliche Ermüdung oder Erschöpfung, namentlich nach einer vorangegangenen Verwundung, eingetreten, so können die Secundanten in gegenseitiger Uebereinstimmung den Kampf unterbrechen und eine Ruhepause eintreten lassen.

Während der Pausen ist es den Secundanten wohl gestattet, mit ihren Clienten zu sprechen, doch sollen die Gespräche mit leiser Stimme geführt werden und nicht den Charakter von ertheilenden Rathschlägen annehmen.

Am allerwenigsten sollen aber Stösse mit der Waffe in der Hand demonstrirt werden.

Art 48. — Findet nach einer Unterbrechung des Kampfes eine Fortsetzung desselben statt, so sind die beiden Gegner aufzufordern ihre vor dem Kampfe innegehabten Plätze einzunehmen, wobei sich die Secundanten gleichzeitig an die Seite der Kämpfenden begeben.

Hierauf giebt der das Duell leitende Secundant in der vorgeschriebenen Art und Weise neuerdings das Zeichen für den Beginn des Kampfes.

Art. 49. — Findet eine Unterbrechung des Duelles statt und können für den Moment die störenden Ursachen nicht behoben werden, so kann die Wiederaufnahme des Kampfes auf eine spätere Stunde, eventuell auch für den nächsten Tag verschoben werden.

Art. 50. — Das Duell ist als beendet zu betrachten, sobald eine Verwundung stattgefunden hat und die gestellten Bedingungen nicht die Fortsetzung des Kampfes bis zur Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner fordern.

Lauten die Bedingungen „bis zur Kampfesunfähigkeit”, dann hat nach jeder leichteren Verwundung der Kampf so lange fortgesetzt zu werden, bis die Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner constatirt wurde.


Pistolenduelle.

Wenn auch bei den vorbeschriebenen Duellarten, dem Degen- und dem Säbelduelle, das Leben des Einzelnen auf das Spiel gesetzt wird, so kann doch keineswegs geleugnet werden, dass das Pistolenduell unter den Duellen das gefährlichste bleibt.

Trotzdem darf man nicht die Meinung aufkommen lassen, dass bestimmte Beleidigungen nur durch den Gebrauch der Pistole getilgt werden können, welche Eigenschaft der Pistole von Vielen zugeschrieben werden möchte.

Wir schliessen uns vollständig der Ansicht an, dass man den blanken Waffen, dem Degen oder dem Säbel, gegenüber geradesogut wie bei der Pistole das Leben einsetzen kann, und dass es ebensoviel Muthes bedarf, sich der blanken Waffe wie der Pistole gegenüber zu stellen.

Im Uebrigen wird mit vollem Rechte behauptet, dass man bei blanken Waffen den Muth in derselben Weise, wenn nicht mehr, zur Geltung bringen kann.

Mit Berücksichtigung des Umstandes, dass oft ein dreimaliger Kugelwechsel eines Pistolenduelles resultatlos verläuft, ereignet es sich nicht selten, dass bei Duellen, denen ernstere Motive zu Grunde liegen, die blanke Waffe mit der Bedingung bis zur vollständigen Kampfesunfähigkeit der Pistole vorgezogen wird.

Die Wahl der Waffe steht einzig und allein dem Beleidigten zu; würde die Gegenpartei die Wahl des Säbels oder Degens nicht annehmen wollen und ihrerseits die Pistole als Duellwaffe in Vorschlag bringen, so ist die Anmassung des ihr nicht zukommenden Rechtes der Waffenwahl auf das Energischeste zurückzuweisen.

Ist von Seite des Beleidigten die Pistole als Duellwaffe bestimmt worden, so hat vor Feststellung der Bedingungen einer jeden Art des Pistolenduelles die wichtigste der Fragen, ob die Waffe gezogen oder glatt sein soll, zur Entscheidung zu gelangen.

Die Gesetze der Pistolenduelle gestatten ohne Unterschied den Gebrauch gezogener Läufe; es ist eine irrige Ansicht, dass nur glatte Läufe in Verwendung kommen dürfen, wenn auch thatsächlich meist diese verwendet werden.

Die Secundanten sollen jedesmal, falls von Seite eines der beiden Gegner gezogene Pistolen verlangt werden, diesem Verlangen, mit Berücksichtigung, dass die Verwundungen durch dieselben ernsterer Natur sind, nach Möglichkeit entgegentreten und glatte Läufe in Vorschlag bringen, insbesondere dann, wenn dem Duell weniger schwerwiegende Motive zu Grunde liegen.

Wenn auch der Beleidiger, falls von seiner Seite gezogene Läufe in Vorschlag gebracht wurden, bei diesem Verlangen nicht verharren darf, so dürfte immerhin ein Bemühen der Secundanten in dieser Richtung hin resultatlos bleiben, wenn eine Beleidigung durch Schlag oder eine diesem Grade gleichgestellte Beleidigung vorliegt, und der Beleidigte an der Bedingung gezogener Pistolen festhält.

Die Mücken, die öfter beweglich sind, müssen fest sein; die Secundanten haben die Verpflichtung, auf diesen Umstand besonders bei fremden, ihnen nicht bekannten Secundanten und Gegner zu achten, um jedem Betruge auszuweichen.

Eine der wesentlichsten Vorschriften der Pistolenduelle, von der nie Umgang genommen werden soll, ist, dass die für den bevorstehenden Kampf bestimmten Waffen von den Secundanten besorgt werden und den beiden Kämpfenden völlig unbekannt sein müssen.

Sollten den getroffenen Bestimmungen nach, den Kämpfenden die Benützung eigener Pistolen gestattet sein, so müssen auch diese rechtzeitig den Secundanten übergeben werden.

In beiden Fällen liegt den Secundanten die Verpflichtung ob, die Waffen genau zu untersuchen, deren Verwendbarkeit zu constatiren und selbe auf das Terrain zu bringen.

Die Pistolen dürfen erst im letzten Momente vor dem Kampfe, nachdem alle Vorbereitungen getroffen wurden, den beiden Gegnern überreicht werden.

Diese Vorschrift ist, namentlich wenn den Gegnern die Waffen nicht bekannt sind, eine der wichtigsten der Pistolenduelle, die von den Secundanten auf das Gewissenhafteste beobachtet werden soll.

Die Pistolen müssen eine nach der anderen in der bei den einzelnen Duellarten beschriebenen Art und Weise geladen werden.

Das Laden der Pistolen haben die beiden leitenden Secundanten zu besorgen, doch kann dieses auch bloss einem der Secundanten übertragen werden, in welchem Falle alle Secundanten anwesend sein müssen.

Damit die Pistolen gleichmässig geladen werden, der Ladestock auch gleich stark aufgesetzt wird, empfiehlt es sich, dass ein Büchsenmacher oder sonst ein Fachkundiger anwesend ist, der unter Aufsicht der Secundanten sein Amt ausübt.

Eine besondere Sorgfalt ist dem Aufsetzen der Zündhütchen zuzuwenden, um das Versagen des Schusses hintanzuhalten.

Sind die Pistolen geladen, so sollen selbe unter Aufsicht der Secundanten bleiben, oder in einer Cassette verwahrt werden.