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Im Banne der Furcht

Chapter 28: Das Erbrecht.
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About This Book

Eine ethnographische Darstellung der Wapare in Ostafrika schildert Lebensstationen, Rituale und soziale Organisation: Geburt, Initiations‑ und Frauenfeste, Beschneidung, Erziehung von Jungen und Mädchen, Heirat und Scheidung werden systematisch dargestellt. Rechtssätze, wirtschaftliche Formen, Hausbau, Handwerk, Jagd‑ und Ackergeräte sowie Aspekte der Küche und des täglichen Lebens werden ausführlich erörtert. Ausführliche Kapitel behandeln religiöse Vorstellungen, Totemismus, Orakel, Heil‑ und Bestattungsriten sowie Dämonen‑ und Fetischglauben. Abschließend untersucht der Text Dichtung und Denkweisen der Gemeinschaft und reflektiert die Begegnung mit Mission und Islam sowie deren Auswirkungen auf Bräuche und Glaubenspraxis.

Das Erbrecht.

Will jemand vermeiden, daß nach seinem Tode Schwierigkeiten wegen des Erbes entstehen, so bespricht er sich mit seinem Bruder in der Weise, daß sie sich gegenseitig für den Fall ihres Ablebens als Universalerben einsetzen. Um diesen Beschluß den andern und vor allem den Kindern mitzuteilen, wird ein kleines Fest veranstaltet und alle Angehörigen werden eingeladen. Der Älteste setzt den Anwesenden auseinander, worum es sich handelt. Er sagt dann seinem jüngeren Bruder: „Sterbe ich, so bist du der Erbe meines ganzen Gehöftes. Sorge für die Kinder. Helft euch gegenseitig. Gebrauche das Erbe nicht für dich allein, sondern gib jedem seinen Anteil, wenn du z. B. einen Ochsen schlachtest. Sollte eines meiner Kinder einen Teil des Erbes an sich reißen, laß ihn nur machen, er wird keinen Segen haben, denn ich werde ihn schon von der Unterwelt aus beobachten. Ihr Kinder, wenn ich tot bin, ist dieser euer Vater, habt ihr es alle verstanden?“ Dann nimmt er etwas Bier und opfert seinen Ahnen mit der Bitte, sein Testament zu bestätigen. Solches Tun nennt man kuchuma nduu = die Verwandtschaft zusammennähen.

Stirbt nun einer der Brüder, so erbt der andre sämtliches Vieh und auch die Frauen. Will eine Frau in ihr Elternhaus zurückkehren, hat sie die Berechtigung dazu. Der für sie im Falle ihrer Wiederverheiratung zu zahlende Brautpreis fällt an den Erben. Der Onkel hat mit Übernahme des Besitzes sämtliche Rechte und Pflichten eines Vaters seinen Neffen gegenüber auf sich genommen. In erster Linie muß er ihnen also zu Frauen verhelfen und ihnen auch sonst den Vater ersetzen. Das ist die alte Form der Erbfolge, die jetzt meist nur dann beobachtet wird, wenn die leiblichen Kinder des Verstorbenen noch unmündig sind. Der Erbe übernimmt gleichzeitig die Pflicht, ausstehende Schulden zu begleichen. Aus diesem Grunde weigert sich der Bruder oft, das Erbe anzutreten, wenn er weiß, daß zahlreiche Gläubiger vorhanden sind, deren Ansprüche aus dem hinterlassenen Vermögen nicht befriedigt werden können. Das war allerdings in früheren Zeiten kein ganz stichhaltiger Grund, sondern man mußte sich erst durch eine besondere Zeremonie von der Pflicht der Erbesübernahme befreien. Sah man nämlich, daß der Bruder über seine Verhältnisse lebte, so brachte man eine Ziege zum Häuptling, schlachtete sie dort und verteilte das Fleisch an alle Anwesenden. Auf diese Weise machte man bekannt, daß man nach dem Tode des leichtlebigen Bruders dessen Gläubigern gegenüber keinerlei Verpflichtungen übernehme. Das nennt man kukugera ibwe = sich mit einem Stein werfen, d. h. für tot erklären. Auch Kinder „wirft man mit einem Stein“, wenn man öffentlich erklärt, daß man für ihre Schulden oder strafbaren Handlungen nicht haften wolle. Im Falle der Weigerung des eigentlichen Erben halten sich die Gläubiger an die vorhandene Vermögensmasse. Leute, die später noch irgendwelche Ansprüche geltend machen, werden mit dem zu erwartenden Brautpreis für die Witwe vertröstet.

Es kommt auch vor, daß der Vater zu seinen Söhnen sagt: „Wenn ich tot bin, soll euer Onkel nur die Frauen erben, das Gut aber sollt ihr selbst verwalten. Sagt ihm als meinen Willen: Uyoe mbee ugu, usirerehe mbee ishi!“ = Sieh nach der Wohnung, aber nicht nach dem Stall, d. h. nimm die Frauen aber nicht das Vieh! Denn wenn auch vorher dargetan wurde, daß der Bruder als Universalerbe gelten kann, so ist doch dazu die Einwilligung der Kinder als der eigentlichen Erben erforderlich. In obigem Falle nimmt der Onkel nur die Witwen zu sich. Das Familiengut fällt sämtlich an den ältesten Sohn, der es für seine Brüder verwaltet. Entstehen Streitigkeiten, oder erkennen die andern in ihm einen schlechten Verwalter, so können sie darauf dringen, das Erbe gleichmäßig zu teilen; aber in den Augen der Wapare ist das keine schöne Sitte. Hat der Onkel nur die Witwen übernommen, so ist er dadurch nicht verpflichtet, irgendwelche Schulden zu zahlen. Wollen die Kinder ihn aber im Hinblick auf die so mühelos erworbenen Frauen dazu drängen, so sagen die Nachbarn ihnen: Muvusha kisago, fwiri ženyu težikaliwe? = Wollt ihr die Vogelscheuche umwerfen, damit eure Bohnen gefressen werden? Denn der Alte weiß um die Schulden eures Vaters besser Bescheid als ihr, und ihn fürchten die Gläubiger deshalb. Wenn ihr euch mit ihm überwerft, dann könnt ihr auf seinen Rat nicht mehr rechnen, und ihr werdet von den Gläubigern oft betrogen werden.

Die Sippe der Vabwambo und Vamjema erben ihre jüngeren Stiefmütter selbst. Die Töchter sind im allgemeinen nicht erbberechtigt. Hat der Verstorbene dagegen nur eine Tochter hinterlassen und ist sonst aus der Verwandtschaft kein männlicher Erbe vorhanden, so besorgt die Schwester des Toten alles Nötige zur Reinigungsfeier und verwaltet fortan den hinterlassenen Besitz gemeinsam mit der Tochter. Nur die Vollbrüder sind berechtigt, die Morgengabe ihrer Schwester an sich zu nehmen, zu „essen“, wie die Wapare sagen. Sind keine Vollbrüder da, so übernimmt der älteste Stiefsohn als Repräsentant der Familie die Morgengabe.