Der Leih- und Kaufvertrag.
Ist der Mwasu in Not, braucht er dringend ein Stück Vieh, so denkt er nie an sein eigenes, sondern er borgt (ela rando = er ißt Schulden). Allerdings würde ihm auch kaum ein Stammesgenosse zumuten, seine vielleicht trächtige oder melke Kuh seinem Gläubiger auszuliefern oder von seinen wenigen Ziegen in Krankheitsfällen eine zu schlachten. Das Borgen ist jedenfalls für ihn der bequemere Weg.
Will der Betreffende sich nicht ohne weiteres sein Vieh abborgen lassen, so gibt ihm der andre ein Pfand (mchunga). Das Pfand für eine Färse (mori) besteht gewöhnlich in einer Kuh, für einen Ochsen gibt man ein Mori, für eine Ziege einen Ochsen. Wie wir schon früher sahen, übergibt man auch die eigne Tochter jemand als Pfand, wenn man z. B. einen größeren Prozeß verloren hat und viel Vieh bezahlen muß. Das eigentliche Pfand bildet natürlich die Morgengabe der Tochter, „wenn sie bei der Hand genommen“ d. h. geheiratet wird. Diese Sitte hat nur die eine üble Seite, daß die Mädchen später oft gezwungen werden, den Gläubiger zum Mann zu nehmen.
Dem Gläubiger steht die Nutznießung des ihm übergebenen Pfandes zu. Im übrigen ist er nur Verwalter und hat z. B. eine Kuh mit sämtlichem Nachwuchs herauszugeben, sobald der Schuldner zahlt. Das Geliehene wird aber nicht mit Zinsen etwa in Gestalt von Nachwuchs zurückgegeben, sondern man erstattet nur den gleichen Wert dessen, was man tatsächlich geborgt hat. Der Gläubiger hat also kein Recht, ein Kalb der ihm übergebenen Pfandkuh zurückzubehalten, weil seine dem Schuldner überlassene Ziege im Laufe der Zeit zehn Lämmer geworfen hat. Anderseits haftet der Gläubiger auch in keiner Weise für das ihm übergebene Pfand. Er muß nur dem Schuldner sofort Nachricht zukommen lassen, wenn die Pfandkuh gestorben ist, damit dieser das Fleisch verwerten kann. Ißt er das Fleisch selbst auf, oder verkauft er es, so hat das Schuldverhältnis aufgehört. Doch darf in dem Falle der Schuldner auch nicht geltend machen, daß das Pfand bedeutend mehr wert gewesen wäre als seine Schuld. Die tote Färse wird dann eben dem lebenden Ochsen gleichgerechnet.
Läßt der Schuldner, dessen Kuh für ihn bei seinem Gläubiger ja sehr gut aufgehoben ist, zu lange nichts von sich hören, so darf der letztere nicht einfach das Pfand verkaufen, sondern muß es seinem Schuldner zurückgeben. Dann kann er auf sofortige Bezahlung dringen.
Meistens borgt man einen Ochsen und verspricht eine Färse dafür zu suchen, um dann vom Gläubiger nach der Sitte noch einen weiteren Ochsen und eine Ziege (msaguo) oder insgesamt drei Ziegen zu erhalten. Als Pfand gibt man eine Kuh, von der meistens ausgesagt wird, daß sie trächtig sei. Begeht nun jemand die Torheit, etwa weil sein Schuldner nicht ans Bezahlen denkt, dieses Pfand zu verkaufen, so schweigt der Schuldner dazu. Er kann seiner Sache sicher sein. Eines Tages erscheint er dann bei seinem Gläubiger und bringt das versprochene weibliche Kalb an. Der Gläubiger muß nun bekennen, daß das Pfand inzwischen verkauft sei, da ihm die Wartezeit auf die Erstattung der Schuld zu lange gedauert habe. Aber der Mann läßt die vereinbarte Färse bei ihm und strengt einen Prozeß an. Mit Hilfe seiner Blutsfreunde war es ihm ein leichtes, sich genau zu unterrichten, wohin seine Kuh verkauft worden ist und wie viele Kälber sie inzwischen geworfen hat. Der ursprüngliche Gläubiger wird nun verurteilt, die Pfandkuh mit ihren Kälbern zurückzuzahlen. Besteht der Kläger darauf, dieselbe Kuh wiederzuerhalten, die er als Pfand gegeben hat, so muß der Verklagte sich mit dem betreffenden Käufer ins Benehmen setzen. Weigert dieser sich, die Kühe gegen andere umzutauschen, wird er von den Häuptlingen durch allerlei Drohungen eingeschüchtert, bis er in den Tausch willigt. Gestorbene Kälber müssen von Rechts wegen auch ersetzt werden. Meistens befreien die Ältesten jedoch den Verurteilten ganz oder teilweise von dieser Pflicht. Sie sagen einfach: „Die restlichen Kühe haben wir ‚gegessen‘.“ Ist der Kläger damit nicht einverstanden, so wird ihm bedeutet, daß man im Falle seiner Weigerung, das Urteil der Ältesten und des Häuptlings anzuerkennen, seine Sache einfach fallen lassen würde.
Bei Verträgen handelt es sich natürlich auch fast immer um Vieh. Ein Vertrag (kichungo = Band) ist ewig bindend. Daher das Sprichwort: Kichungo chechunguka ni cha idafa, cha momo tekichunguka = ein Bananenband (aus trockner Bananenrinde) zerreißt, aber ein Wortband (Vertrag) nicht. Ein Vertrag wird vor Zeugen (vioni) geschlossen. Hat z. B. jemand für eine Färse den üblichen Ochsen und drei Ziegen erhalten, so wird ein Kaufvertrag abgeschlossen. Der frühere Besitzer der Ziegen trifft etwa folgende Abmachungen: „Das heutige Gras (welches die Tiere gefressen haben) ist mein“, d. h. werden die Ziegen krank, so nehme ich sie zurück. „Auch morgen noch, denn morgen kommt ‚mein Gras‘ heraus. Von übermorgen ab darfst du sie mir nicht mehr zurückbringen. Werden sie dann krank, so haben sie die Krankheit auf deiner Weide bekommen.“ Ein derartiger Vertrag kann nicht rückgängig gemacht werden.
Nach Paresitte erhält man für eine Färse entweder zwei Ochsen (= vier Ziegen) und eine Ziege (den Msaguo), oder einen Ochsen (= zwei Ziegen), zwei weitere Ziegen und den Msaguo. Es kann nun bei einem solchen Kauf vorher vertraglich festgesetzt werden, daß der Käufer keine drei Ziegen, sondern einen Ochsen und die Msaguo-Ziege zu bringen hat. An diesen Vertrag muß der Käufer sich halten. Bei diesem sehr beliebten Tauschhandel wird meistens nur ein Ochse angezahlt. Der Kaufvertrag wird aber erst vollständig durch Zahlung des Msaguo. Solange die letzte Ziege nicht bezahlt ist, hat der Verkäufer jederzeit das Recht, seine Färse gegen Auslieferung der Anzahlung zurückzuverlangen, besonders wenn der Käufer unfähig ist, den Kauf auf Wunsch sofort abzuschließen. Der Verkäufer hat aber gar kein Interesse daran, den Käufer an die restliche Msaguoziege zu mahnen; denn von Rechts wegen gehört der Nachwuchs solange ihm, bis der Msaguo bezahlt ist. Es kommt sogar häufig vor, daß der Verkäufer nach Jahren den erhaltenen Ochsen zurückgibt und die Kuh mit den inzwischen geworfenen Kälbern an sich nimmt. Die Leute nennen das zwar utungulu = Raub; aber der Buchstabe des Gesetzes schützt diese „Räuber“. Trotzdem nun jeder Mwasu andauernd sieht, wie seine Nachbarn sich wegen einer nicht gezahlten Msaguo-Ziege verklagen, unterläßt er es in unbegreiflichem Leichtsinn doch immer wieder, durch den Msaguo einen Kauf abzuschließen. Daher gehören diese Prozesse zu den häufigsten.
Werden trächtige Tiere verkauft, so gehört das Kalb immer dem Verkäufer. Stirbt die Kuh, so muß der Käufer die Leibesfrucht (kioromori) dem Verkäufer überbringen, der sie ißt. Unterläßt er es, so muß er später dem Verkäufer ein anderes Kalb ersetzen. Oft wird auch die noch ungeborene Leibesfrucht mitverkauft. Sie wird immer mit den für ein Stierkalb üblichen zwei Ziegen berechnet. Wirft die Kuh später ein weibliches Kalb, hat der Käufer nichts nachzuzahlen. Ein solcher Kauf, der dadurch, daß die Kuh trächtig ist, ein Anlaß zu den schönsten Prozessen werden kann, wird natürlich nur vertraglich vor genügend Zeugen abgeschlossen. Wird die Leibesfrucht nicht mitgekauft, und stirbt die Kuh nachher unter der Geburt etwa durch Querlage, muß dem Käufer eine andere Kuh als Ersatz gegeben werden.
Hat ein minder begüterter Paremann einen Ochsen, so verkauft er diesen gerne gegen eine noch ungeborene Färse. Evonywa itombo, d. h. er läßt sich das Euter einer trächtigen Kuh zeigen. Wirft die Kuh ein Stierkalb, dann muß er den nächsten Wurf abwarten, der manchmal seine Hoffnungen auch nicht erfüllt. Während darüber oft Jahre vergehen können, hat er anderseits den Vorteil, endlich am Ziele seiner Wünsche angelangt, nur noch die Msaguo-Ziege zahlen zu brauchen (in den Landschaften rechts vom Sasenifluß außerdem noch eine Ziege). Er hat also eine oder zwei Ziegen gespart. Sein Kalb erhält er, sobald es entwöhnt ist und die Ngombo-Krankheit, eine Anschwellung der Halsdrüsen, überstanden hat.
War jemand wegen Aufruhrs beim Häuptling gebunden worden, so mußte er einen Ochsen (nzao) herbeischaffen lassen, um von der Bogensehne (luge), mit welcher er gefesselt war, befreit zu werden. Dieser Ochse hieß nzao ya luge. Hatte der Gebundene keinen solchen in seinem Besitz, gab er eine Färse oder eine Kuh. Diese wurde dann einfach gegen einen beliebigen Ochsen auch ohne Wissen des Besitzers eingetauscht. Das war also ein Zwangseinkauf, mit dem der Betreffende sich aber gerne zufriedengab, weil er außer dem genommenen Ochsen nichts weiter für die Kuh zu zahlen hatte.