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Im Banne der Furcht

Chapter 33: Das Strafrecht.
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About This Book

Eine ethnographische Darstellung der Wapare in Ostafrika schildert Lebensstationen, Rituale und soziale Organisation: Geburt, Initiations‑ und Frauenfeste, Beschneidung, Erziehung von Jungen und Mädchen, Heirat und Scheidung werden systematisch dargestellt. Rechtssätze, wirtschaftliche Formen, Hausbau, Handwerk, Jagd‑ und Ackergeräte sowie Aspekte der Küche und des täglichen Lebens werden ausführlich erörtert. Ausführliche Kapitel behandeln religiöse Vorstellungen, Totemismus, Orakel, Heil‑ und Bestattungsriten sowie Dämonen‑ und Fetischglauben. Abschließend untersucht der Text Dichtung und Denkweisen der Gemeinschaft und reflektiert die Begegnung mit Mission und Islam sowie deren Auswirkungen auf Bräuche und Glaubenspraxis.

Das Strafrecht.

Die Strafgewalt liegt in den Händen des Häuptlings, der von den Ältesten des Landes beraten wird. An diese Körperschaft hat sich jeder Geschädigte zu wenden. Selbsthilfe wird bestraft, wenn sie das erlaubte Maß überschreitet. Wenn jemand z. B. einem hartnäckigen Schuldner mit Gewalt eine Kuh fortnimmt, stößt dieser den Kriegsruf aus, denn Viehraub ist Krieg. Das langgezogene uuuwi! pflanzt sich von Mund zu Mund durch die Landschaft fort. Na hio? = wohin? fragt man und erfährt so den Ort, an den man sich mit den Waffen zu begeben hat. Dort angelangt fragt man den Schuldigen: „Warum bist du nicht zum Häuptling gegangen und hast einen Prozeß angestrengt?“ Die Kuh nimmt man ihm ab und bindet ihn selbst mit einer Bogensehne solange, bis er sich durch Zahlung des „Ochsen der Sehne“ löst. Mit diesem Sühnetier müssen „die Bogen nach Hause, die Pfeile in die Köcher und die Schwerter in die Scheiden“ zurückgebracht werden. Dieselbe Strafe, nämlich die Zahlung des Nzao ya luge, trifft den, der ohne Grund den Kriegsruf ausstößt. Der Häuptling wacht darüber, daß die Leute nicht aus Spielerei zu den Waffen gerufen werden, damit der Hilfe- und Kriegsruf im Ernstfalle nicht unbeachtet bleibt. Stößt eine Frau, die von ihrem Manne geschlagen wird, den Hilferuf aus, so ruft der Mann schnell, um Verwirrung zu vermeiden: „Hohoyo, hohoyo, es handelt sich nur um einen Mann, der sich mit seiner Frau streitet.“

Während gewaltsame Selbsthilfe ohne besondre Erlaubnis des Häuptlings nicht gestattet ist, darf man hartnäckigen Schuldnern gegenüber folgendes Zwangsverfahren anwenden. Der Gläubiger begibt sich frühmorgens vor das Haus des Schuldners und bindet dessen Haustür mit einem Strick fest zu oder legt sich einfach auf die Schwelle. Der Schuldner wagt nun nicht, sein Vieh hinaus zu lassen, damit der eigentümliche Türhüter nicht verletzt wird. Der Gläubiger tut kund, daß er sich nicht eher zu entfernen beabsichtige, als bis seine Schuld beglichen sei. Der Mann muß schließlich wohl oder übel diesem Zwange nachgeben, wenn die hungrigen Kühe immer ungeduldiger im Stalle brüllen.

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