Diebstahl
unterscheidet man zwischen Tag- und Nachtdieb. Ersterer wird weniger hart bestraft, weil er keine größeren Diebstähle ausführen kann. Er wird zur Zahlung von drei Ziegen verurteilt. Eine gehört dem Bestohlenen, die zweite dem Häuptling; die dritte wird öffentlich auf einem freien Platze (shigati) geschlachtet und von den Ältesten einschließlich des Diebes gegessen. Diese Ziege heißt deshalb mbuži ya shigati. Wird ein Dieb nachts ergriffen, hat er an den Bestohlenen eine Ziege (mbuži ya kidanga) zu zahlen. Der Häuptling erhält ein weibliches Kalb und die Ältesten einen Ochsen (nzao ya shigati).
Versucht jemand, ein ihm anvertrautes Rind heimlich beiseite zu schaffen, wird die hohe Diebesstrafe über ihn verhängt. Auf gewaltsame Schuldeintreibung steht, wie wir schon im vorigen Abschnitt sahen, Zahlung eines Nzao ya shigati als Buße. Viehraub wurde mit dem Tode bestraft, der den Räuber meistens bei der Verfolgung ereilte. Sonst verkaufte man ihn in die Sklaverei, konnte er sich nicht durch ein hohes Lösegeld vor diesem Schicksal bewahren.
Legt sich der Dieb aufs Bitten, so nimmt der Geschädigte ihm alles ab, was er bei sich hat. Besonders Frauen ziehen diesen Weg vor; denn als Dieb gebrandmarkt zu werden, ist bei den Wapare eine große Schande. Es soll oft vorkommen, daß die so überraschte Frau eine „Freundin“ des Bestohlenen wird; denn wenn der Ehebruch in den Augen der Leute auch ein neues Unrecht ist, so ist er doch keine Schande wie der Diebstahl.
Stiehlt jemand Parenüsse, Hühner, Kleider oder Honig, so wird er zur großen Diebesstrafe verurteilt, weil gerade diese Dinge oft weitab vom Dorfe unbeaufsichtigt sind und daher durch das Gesetz besonders geschützt werden müssen. Bemerkenswert ist es, daß der Häuptling einen unverhältnismäßig hohen Prozentsatz für sich erhält. Er repräsentiert eben die Staatsgewalt, die für Leben und Sicherheit sorgt und berechtigt ist, Strafgelder einzuziehen.
Da es, wie schon eben gesagt, eine große Schande ist, als Dieb bezeichnet zu werden, so läßt man sich das auch nicht ohne weiteres gefallen. Gelingt es dem Beschuldiger nicht, den Wahrheitsbeweis anzutreten, muß er den zu Unrecht Verleumdeten „nach Hause bringen“ (kuarosha), d. h. er nimmt durch Zahlung von einer oder zwei Ziegen die Beleidigung mit dem Ausdruck des Bedauerns öffentlich zurück.