Körperverletzung
konnte bei Schwertspielen oder Fechtübungen vorkommen. Sie wurde nicht bestraft. Starb der Verletzte, so mußte der Täter zwei Rinder bezahlen, die ng’ombe ža mashoži = Rinder der Tränen, damit die Angehörigen den Toten leichter „vergessen“ konnten. Wurde der Verwundete krank, brachte der Täter ihm eine mbuži ya mshombe = Ziege zur Fleischbrühe. Wurde er wieder gesund, war die Sache erledigt. Verletzte einer den andern böswillig im Streit, mußte er außer der oder den „Ziegen zur Fleischbrühe“ auch noch eine Färse zahlen zur „Verheilung der Narbe“ (mori ya kujiva nkovu). Für ein Auge waren die übliche Buße manchmal viele „Ziegen zur Fleischbrühe“ und eine Färse sowie ein Stier als „Narbenschließer“. Zerriß jemand dem andern eins seiner künstlich ausgeweiteten Ohrläppchen, mußte er das mit einem Mori sühnen. In Notwehr begangene Verletzungen wurden nicht bestraft. Allerdings hatten sich die Angehörigen der betreffenden Sippe vor der Blutrache zu hüten. Bei schweren Verletzungen war man bedacht, so schnell wie möglich die Rinder „zur Verheilung der Narbe“ zu zahlen. Geschah das nicht, so übten die Angehörigen des Verletzten eine Erpressung nach der anderen aus. Starb der Mann schließlich, wenn auch an anderer Ursache, so verklagten sie den Täter sicherlich auf Zahlung des Blutpreises. Diesen gab man als Sühne für