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Sämmtliche Werke 8: Vermischte Schriften und Aufsätze / Nicolai's Leben und sonderbare Meinungen / Deducirter Plan einer zu Berlin zu errichtenden höheren Lehranstalt / Beweis der Unrechtmässigkeit des Büchernachdrucks und andere Aufsätze / Recensionen / Poesien und metrische Uebersetzungen cover

Sämmtliche Werke 8: Vermischte Schriften und Aufsätze / Nicolai's Leben und sonderbare Meinungen / Deducirter Plan einer zu Berlin zu errichtenden höheren Lehranstalt / Beweis der Unrechtmässigkeit des Büchernachdrucks und andere Aufsätze / Recensionen / Poesien und metrische Uebersetzungen

Chapter 51: §. 17.
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About This Book

A selection of miscellaneous philosophical and literary writings gathers polemical sketches, a programmatic proposal for reorganizing higher education, theoretical essays on language, aesthetics and pedagogy, sermons, reviews, and various poems and translations. The polemical pieces dissect opposing views with methodical irony, while the university plan advocates transforming the institution into a school for the free exercise of scientific reason through dialogical instruction and merit-based advancement. Theoretical essays consider the relation of idea and sensibility, the origin and function of language, and practical means of enlivening interest in truth. Shorter contributions offer critical assessments and metrical translations that reflect the author’s broader intellectual concerns.

Zweiter Abschnitt.
Wie unter den gegebenen Bedingungen der Zeit und des Orts der aufgegebene Begriff realisirt werden könne.

§. 14.

Soll unsere Lehranstalt keinesweges etwa eine in sich selbst abgeschlossene Welt bilden, sondern soll sie eingreifen in die wirklich vorhandene Welt, und soll sie insbesondere das gelehrte Erziehungswesen dieser Welt umbilden, so muss sie sich anschliessen an dasselbe, so wie es ist und sie dasselbe vorfindet. Dieses muss ihr erster Standpunct seyn; dies der von ihr anzueignende und durch sie zu organisirende Stoff; sie aber das geistige Ferment dieses Stoffes. Sie muss sich erzeugen und sich fortbilden innerhalb einer gewöhnlichen Universität, weil wir dies nicht vermeiden können, so lange bis die letztere in die erste aufgehend gänzlich verschwinde: keinesweges aber müssen wir von dem Gedanken ausgehen, dass wir eine ganz gewöhnliche Universität und nichts weiter bilden wollen.

§. 15.

Diese nothwendige Stätigkeit des Fortgangs in der Zeit sogar abgerechnet, vermögen wir in dieses Vorhabens Ausführung um so weniger anders, denn also zu verfahren, da die freie Kunst der besonderen Wissenschaft sowohl überhaupt, als in ihren einzelnen Fächern dermalen noch gar nicht also vorhanden ist, dass sie sicher und nach einer Regel aufbehalten und fortgepflanzt werden könnte; sondern diese freie Kunst der besonderen Wissenschaft erst selber in der schon vorhandenen Kunstschule zu deutlichem Bewusstseyn und zu geübter Fertigkeit erhoben werden, und so die Kunstschule einem ihrer wesentlichen Theile nach sich selber erst erschaffen muss. So nun nicht wenigstens der Ausgangspunct dieser Kunst in der Wissenschaft überhaupt, und unabhängig von dem Vorhandenseyn der Schule, irgendwo und irgendwann zu existiren vermöchte, so würde es niemals zu einer solchen Kunstschule, ja sogar nicht zu dem Gedanken und der Aufgabe derselben kommen.

§. 16.

Mit diesem Ausgangspuncte der wissenschaftlichen Kunst verhält es sich nun also. Kunst wird (§. 4) dadurch erzeugt, dass man deutlich versteht, was man und wie man es macht. Die besondere Wissenschaft aber ist in allen ihren einzelnen Fächern ein besonderes Machen und Verfahren mit dem Geistesvermögen; und man hat dies von jeher anerkannt, wenn man z. B. vom historischen Genie, Tact und Sinne, oder von Beobachtungsgabe u. dergl., als von besonderen, ihren eigenthümlichen Charakter tragenden Talenten gesprochen. Nun ist ein solches Talent allemal Naturgabe, und da es ein besonderes Talent ist, so ist der Besitzer desselben eine besondere und auf diesen Standpunct beschränkte Natur, die nicht wiederum über diesen Punct sich erheben, ihn frei anschauen, ihn mit dem Begriffe durchdringen und so aus der blossen Naturgabe eine freie Kunst machen könnte. Und so würde denn die besondere Wissenschaft entweder gar nicht getrieben werden können, weil es an Talent fehlte, oder, wo sie getrieben würde, könnte es, eben weil dazu Talent, das eben nur Talent sey, gehört, niemals zu einer besonnenen Kunst derselben kommen. So ist es denn auch wirklich. Der Geist jeder besonderen Wissenschaft ist ein beschränkter und beschränkender Geist, der zwar in sich selber lebt und treibet, und köstliche Früchte gewährt, der aber weder sich selbst, noch andere Geister ausser ihm zu verstehen vermag. Sollte es nun doch zu einer solchen Kunst in der besonderen Wissenschaft kommen, so müsste dieselbe, unabhängig von ihrer Ausübung, und noch ehe sie getrieben würde, verstanden, d. i. die Art und Weise der geistigen Thätigkeit, deren es dazu bedarf, erkannt werden, und so der allgemeine Begriff ihrer Kunst der Ausübung dieser Kunst selbst vorhergehen können. Nun ist dasjenige, was die gesammte geistige Thätigkeit, mithin auch alle besonderen und weiter bestimmten Aeusserungen derselben wissenschaftlich erfasst, die Philosophie: von philosophischer Kunstbildung aus müsste sonach den besonderen Wissenschaften ihre Kunst gegeben, und das, was in ihnen bisher blosse, vom guten Glücke abhängende Naturgabe war, zu besonnenem Können und Treiben erhoben werden; der Geist der Philosophie wäre derjenige, welcher zuerst sich selbst, und sodann in sich selber alle anderen Geister verstände; der Künstler in einer besonderen Wissenschaft müsste vor allen Dingen ein philosophischer Künstler werden, und seine besondere Kunst wäre lediglich eine weitere Bestimmung und einzelne Anwendung seiner allgemeinen philosophischen Kunst.

(Dies dunkel fühlend hat man, wenigstens bis auf die letzten durch und durch verworrenen und seichten Zeiten, geglaubt, dass alle höhere wissenschaftliche Bildung von der Philosophie ausgehen, und dass auf Universitäten die philosophischen Vorlesungen von Allen und zuerst gehört werden müssten. Ferner hat man in den besonderen Wissenschaften z. B. von philosophischen Juristen oder Geschichtsforschern oder Aerzten gesprochen, und man wird finden, dass von denen, welche sich selber verstanden, immer diejenigen mit dieser Benennung bezeichnet wurden, die mit der grössten Fertigkeit und Gewandtheit ihre Wissenschaft vielseitig anzuwenden wussten, sonach die Künstler in der Wissenschaft. Denn diejenigen, welche a priori phantasirten, wo es galt Facta beizubringen, sind ebenso, wie diejenigen, die sich auf die wirkliche Beschaffenheit der Dinge beriefen, wo das apriorische Ideal dargestellt werden sollte, von den Verständigen mit der gebührenden Verachtung angesehen worden.)

§. 17.

Die erste und ausschliessende Bedingung der Möglichkeit, eine wissenschaftliche Kunstschule zu errichten, würde demnach diese seyn, dass man einen Lehrer fände, der da fähig wäre, das Philosophiren selber als eine Kunst zu treiben, und der es verstände, eine Anzahl seiner Schüler zu einer bedeutenden Fertigkeit in dieser Kunst zu erheben, mit welcher nun einige dieser wiederum den ihnen anderwärts herzugebenden positiven Stoff der besonderen Wissenschaften durchdrängen, und sich auch in diesen zu Künstlern bildeten; von welchen letzteren wiederum diejenigen, die es zu dem Grade der Klarheit dieser Kunst gebracht hätten, dass sie selbst Künstler zu bilden vermöchten, ihre Kunst fortpflanzten. Nachdem dieses Letztere über das ganze Gebiet der Wissenschaften möglich geworden, in einer solchen Ausdehnung, dass man auf die sichere Fortpflanzung der gesammten wissenschaftlichen Kunst bis ans Ende der Tage rechnen könnte: alsdann stände die beabsichtigte wissenschaftliche Kunstschule da, und wäre errichtet.

§. 18.

Dieser philosophische Künstler muss, beim Beginnen der Anstalt, ein einziger seyn, ausser welchem durchaus kein anderer auf die Entwickelung des Lehrlings zum Philosophiren Einfluss habe. Wer dagegen einwenden wollte, dass es, um die Jünglinge vor Einseitigkeit und blindem Glauben an Einen Lehrer zu verwahren, auf einer höheren Lehranstalt vielmehr eine Mannigfaltigkeit der Ansichten und Systeme, und eben darum der Lehrer geben müsse, würde dadurch verrathen, dass er weder von der Philosophie überhaupt, noch vom Philosophiren, als einer Kunst, einen Begriff habe. Denn obwohl, falls es Gewissheit giebt und dieselbe dem Menschen erreichbar ist (wer über diesen Punct sich noch in Zweifel befände, der wäre nicht ausgestattet, um mit uns über die Einrichtung eines wissenschaftlichen Instituts zu berathschlagen), der Lehrer, den wir suchen, selber in sich seiner Sache gewiss seyn und ein System haben muss, indem im entgegengesetzten Falle er mit seinem Philosophiren nicht zu Ende gekommen wäre, mithin die ganze Kunst des Philosophirens nicht einmal selber ausgeübt hätte und so durchaus unfähig wäre, dieselbe in ihrem ganzen Umfange mit Bewusstseyn zu durchdringen, und sie anderen mitzutheilen, und wir uns daher in der Wahl der Person vergriffen hätten — obwohl, sage ich, dies also ist, so wird er dennoch in seinem Bestreben, selbstthätige, die Gewissheit in sich selbst erzeugende und das System selbst erfindende Künstler zu bilden, nicht von seinem Systeme, noch überhaupt von irgend einer positiven Behauptung ausgehen; sondern nur ihr systematisches Denken anregen, freilich in der sehr natürlichen Voraussetzung, dass sie am Ende desselben bei demselben Resultate ankommen werden, bei dem auch er angekommen, und dass, wenn sie bei einem anderen ankommen, irgendwo in der Ausübung der Kunst ein Fehler begangen worden. Wäre irgend ein anderer neben ihm, der ihm widerspräche, so müsste dieser etwas behaupten; liesse er sich verleiten, dem Widerspruche zu widersprechen, so müsste nun auch er behaupten, und es entstände Polemik. Wo aber Polemik ist, da ist Thesis, und wo Thesis ist, da wird nicht mehr thätig philosophirt, sondern es wird nur das Resultat des, so Gott will, vorher ausgeübten thätigen Philosophirens historisch erzählt; somit hebt die Polemik das Wesen einer philosophischen Kunstschule gänzlich auf, und es ist ihr darum aller Eingang in diese abzuschneiden. —

(Dieselbe Unbekanntschaft mit dem Wesen der Philosophie würde verrathen eine andere Bemerkung, die folgende: es müsse auf einer solchen Anstalt die Vollständigkeit der sogenannten philosophischen Wissenschaften beabsichtigt werden, und dies, da sie einem Einzigen nicht wohl anzumuthen sey, werde eine Mehrheit der Lehrer der Philosophie verlangen. Denn wenn nur wirklich der philosophische Geist und die Kunst des Philosophirens entwickelt ist, so wird ganz von selbst diese sich über die gesammte Sphäre des Philosophirens ausbreiten, und diese in Besitz nehmen; sollte aber für andere, an welchen das Streben, sie in diese Kunst einzuweihen, mislingt, die wir aber dennoch, aus Mangel besserer Subjecte, in den bürgerlichen Geschäften anstellen und brauchen müssten, irgend ein historisch zu erlernender philosophischer Katechismus, als Rechtslehre, Moral u. dergl. nöthig seyn, so wird ja wohl dieser in gedruckten Büchern irgendwo vorliegen, an deren eigenes Studium auch hier, so wie in den anderen Fächern, dergleichen Subjecte vom Lehrer der Philosophie hingewiesen, und erforderlichenfalles darüber examinirt würden.)

§. 19.

Mit diesem also entwickelten philosophischen Geiste, als der reinen Form des Wissens, müsste nun der gesammte wissenschaftliche Stoff in seiner organischen Einheit auf der höheren Lehranstalt aufgefasst und durchdrungen werden, also dass man genau wüsste, was zu ihm gehöre oder nicht, und so die strenge Grenze zwischen Wissenschaft und Nichtwissenschaft gezogen würde; dass man ferner das organische Eingreifen der Theile dieses Stoffes ineinander, und das gegenseitige Verhältniss derselben unter sich allseitig verstände, damit man daraus ermessen könnte, ob dieser Stoff am Lehrinstitute vollständig bearbeitet werde, oder nicht; in welcher Folge oder Gleichzeitigkeit am vortheilhaftesten diese einzelnen Theile zu bearbeiten seyen; bis zu welcher Potenz die niedere Schule denselben zu erheben, und wo eigentlich die höhere einzugreifen habe; ferner, bis zu welcher Potenz auch auf der letzteren alle, die auf den Titel eines wissenschaftlichen Künstlers Anspruch machen wollten, ihn auszubilden hätten, und wie viel dagegen der besonderen Ausbildung für ein bestimmtes praktisches Fach anheimfiele und vorbehalten bleiben müsse. Dies gäbe eine philosophische Encyklopädie der gesammten Wissenschaft, als stehendes Regulativ für die Bearbeitung aller besonderen Wissenschaften.

(Wenn auch allenfalls die Philosophie schon jetzt fähig seyn sollte, zu einer solchen encyklopädischen Ansicht der gesammten Wissenschaft in ihrer organischen Einheit einige Auskunft zu geben, so ist doch die übrige wissenschaftliche Welt viel zu abgeneigt, der Philosophie die Gesetzgebung, die sie dadurch in Anspruch nähme, zuzugestehen, oder dieselbe in dergleichen Aeusserungen auch nur nothdürftig zu begreifen, als dass sich hiervon einiger Erfolg sollte erwarten lassen. Auch müssten, da es hier nicht um theoretische Behauptung einiger Sätze, sondern um Einführung einer Kunst zu thun ist, erst eine beträchtliche Anzahl von Männern gebildet werden, die da fähig wären, eine solche Encyklopädie nicht bloss zu verstehen und wahr zu finden, sondern auch nach den Regeln derselben die besonderen Fächer der Wissenschaft wirklich zu bearbeiten; dass es daher am schicklichsten seyn wird, hierüber sich vorläufig gar nicht auszusprechen, sondern jene Encyklopädie durch das wechselseitige Eingreifen der Philosophie und der philosophisch kunstmässigen Bearbeitung der nun eben vorhandenen besonderen Fächer der Wissenschaft, allmählig von selber erwachsen zu lassen; dass mithin in Absicht dieses ihr sehr wesentlichen Bestandtheiles die Kunstschule sich selbst innerhalb ihrer selbst erschaffen müsste.)

§. 20.

Beim Anfange und so lange, bis es dahin gekommen, müssen wir uns begnügen, die vorliegenden Fächer ohne organischen Einheitspunct bloss historisch aufzufassen, nur dasjenige, wovon wir schon bei dem gegenwärtigen Grade der allgemeinen philosophischen Bildung darthun können, dass es dem wissenschaftlichen Verstandesgebrauche entweder geradezu widerspreche, oder nicht zu demselben gehöre, von uns ausscheidend, das Uebrige aufnehmend, und es in seiner Würde und an seinem Platze bis zur besseren allgemeinen Verständigung stehen lassend; ferner in diesen Fächern die am meisten philosophischen, d. i. die mit der grössten Freiheit, Kunstmässigkeit und Selbstständigkeit in denselben verfahrenden unter den Zeitgenossen, zu Lehrern uns anzueignen; endlich, diese zu der am meisten philosophischen, d. i. zu der, Selbstthätigkeit und Klarheit am sichersten entwickelnden, Mittheilung ihres Faches anzuhalten und sie darauf zu verpflichten.

§. 21.

Ueber den ersten Punct, betreffend die Ausscheidung, werden wir demnächst beim Durchgehen der vorhandenen wissenschaftlichen Fächer uns erklären. Ueber den zweiten merke ich hier im allgemeinen nur das an, dass wir den Vortheil haben, in einigen der Hauptfächer diejenigen, welche als die freisten und selbstthätigsten allgemein anerkannt sind, schon jetzt die unserigen zu nennen, und dass, falls nicht etwa einige für die Herablassung und für das Wechselleben mit ihren Schülern, das dieser Plan ihnen anmuthet, sich zu vornehm dünken, wir hoffen dürfen, sie für unseren Zweck zu gewinnen, und dass in anderen Fächern, in denen wir nicht mit derselben Zuversichtlichkeit dasselbe rühmen können, der Unterschied zwischen den Zeitgenossen in Absicht des angegebenen Gesichtspunctes überhaupt nicht sehr gross ist, und wir darum hoffen dürfen, ohne grosse Schwierigkeit die nothwendigen Stellen so gut zu besetzen, als sie unter den gegenwärtigen Umständen überhaupt besetzt werden können; dass es aber ausschliessende Bedingung sey, dass dieselben schon vor ihrer Berufung und Anstellung sowohl über unseren Hauptplan, als über den dritten Punct in Absicht des zu wählenden Vortrages unterrichtet, und aufrichtig mit uns einverstanden seyen. In Absicht dieses dritten Punctes endlich, stellen wir als eine Folge aus allem Bisherigen fest, dass — die oben erwähnten Examina, Conversatorien und Aufgaben, als die erste charakteristische Eigenheit unserer Methode, deren Anwendung im besonderen Falle am gehörigen Orte näher wird beschrieben werden, noch abgerechnet, — alle mündliche Mittheilung über ein besonderes Fach ausgehen müsse von der Encyklopädie dieses Faches, und dass dieses die allererste Vorlesung jedes bei uns anzustellenden Lehrers seyn und von jedem Schüler zu allererst gehört werden müsse. Denn die bis zur höchsten Klarheit gesteigerten einzelnen Encyklopädien der besonderen Fächer, besonders wenn sie alle zusammen den Lehrern und Zöglingen der Anstalt bekannt sind, sind das zunächst in die von der Philosophie ausgehen sollende allgemeine Encyklopädie (§. 19. am Schlusse) eingreifende Glied, arbeiten derselben mächtig vor, und werden der letzteren, wenn sie entstehen wird, die vollkommene Verständlichkeit ertheilen müssen, indem auch sie selber umgekehrt von ihr neue Festigkeit und Klarheit erhalten werden. Sodann ist Einheit und Ansicht der Sache aus Einem Gesichtspuncte heraus der Charakter der Philosophie und der freien Kunstmässigkeit, die wir anstreben; dagegen unverbundene Mannigfaltigkeit und mit nichts zusammenhängende Einzelheit der Charakter der Unphilosophie, der Verworrenheit und der Unbehülflichkeit, welche wir eben aus der ganzen Welt austilgen möchten, und sie darum nicht in uns selbst aufnehmen müssen. Endlich, wenn auch dieses alles nicht so wäre, können wir aus Mangelhaftigkeit der niederen Schule zu Anfange bei unseren Schülern nicht auf ein solches schon fertiges Gerüst des gesammten wissenschaftlichen Stoffes, wie es oben (§. 10.) beschrieben worden, rechnen, und müssen zu allererst diesen Mangel in unseren besonderen Encyklopädien ersetzen. Die Hauptgesichtspuncte einer solchen auf eine wissenschaftliche Kunstschule berechneten Encyklopädie sind die folgenden: dass sie zuvörderst die eigentliche charakteristische Unterscheidung des Verstandesgebrauches in diesem Fache, und die besonderen Kunstgriffe oder Vorsichtsregeln in ihm mit aller dem Lehrer selbst beiwohnenden Klarheit angebe, und sie mit Beispielen belege (und so eben z. B. das historische Talent, oder die Beobachtungsgabe mit dem Begriffe durchdringe); dass sie die Theile dieser Wissenschaft vollständig und umfassend vorlege, und zeige, auf welche besondere Weise jeder, und in welcher Zeitfolge sie studirt werden müssen; endlich, dass sie die für den Zweck des Lehrlings nöthige Literaturkenntniss des Faches gebe, und ihn berathe, was, und in welcher Ordnung und etwa mit welchen Vorsichtsmaassregeln, er zu lesen habe. Besonders in der letzten Rücksicht ist der Lehrer dem Lehrlinge ein allgemeines Register und Repertorium des gesammten Buchwesens in diesem Fache, inwieweit dasselbe dem Lehrlinge nöthig ist, schuldig; welches nun der Lehrling selber, nach der ihm gegebenen Anleitung, zu lesen, keinesweges aber vom Lehrer zu erwarten hat, dass auch dieser es ihm noch einmal recitire. Gehört nun ferner, wie wir hoffen, der Lehrer zu dem oben erwähnten edleren Bestandtheile der bisherigen Universitäten, dass er mit dem gesammten Buchwesen seines Faches nicht allerdings zufrieden und fähig sey, dasselbe hier und da zu verbessern, so zeige er in seiner Encyklopädie diese fehlerhaften Stellen des grossen Buches an, und lege dar seinen Plan, wie er in besonderen Vorlesungen diese fehlerhaften Stellen verbessern wolle, und in welcher Ordnung diese besonderen Vorlesungen, die insgesammt auf der festen Unterlage seiner Encyklopädie ruhen, und auf ihr geordnet sind, zu hören seyen. Ist dessen so viel, dass er es allein nicht bestreiten kann, so wähle er sich einen Unterlehrer, der verbunden ist, in seinem Plane zu arbeiten. Nur sage er nicht, was im Buche auch steht, sondern nur das, was in keinem Buche steht. (Als Beispiel: dass in den Schüler der niederen Schule sehr früh ein Inbegriff der Universalgeschichte hineingebildet werden müsse, versteht sich, und ist oben gesagt; wozu aber, ausser der Anweisung, wie man die gesammte Menschengeschichte zu verstehen habe, welche wohl am schicklichsten dem Philosophen anheimfallen dürfte, auf der höheren Schule ein Cursus der Universalgeschichte solle, bekenne ich nicht zu begreifen; dagegen aber würde ich es für sehr schicklich und alles Dankes werth halten, wenn ein Professor der Geschichte ein Collegium ankündigte über besondere Data aus der Weltgeschichte, die keiner vor ihm so richtig gewusst habe, wie er, und er mit diesem Versprechen Wort hielte.)

(Wir setzen der Erwähnung dieser von vielen so sehr angefeindeten Encyklopädien, zur Vorbauung möglichen Misverständnisses, noch folgendes hinzu. Mit derselben vollkommenen Ueberzeugung, mit welcher wir zugeben, dass das Bestreben, bei solchen allgemeinen Uebersichten und Resultaten stehenzubleiben, von Seichtigkeit, Trägheit und Sucht nach wohlfeilem Glanze zeuge, und diese Schlechtigkeiten befördere, sehen wir zugleich auch ein, dass das Widerstreben, von ihnen auszugehen, den Lehrling ohne Steuerruder und Compass in den verworrenen Ocean stürze, dass, obwohl einige sich rühmen hierbei ohne Ertrinken davongekommen zu seyn, man darum doch nicht das Recht habe, jederman derselben Gefahr auszusetzen, dass selbst die Geretteten gesunder seyn würden, wenn sie der Gefahr sich nicht ausgesetzt hätten; und dass die Quellen dieses Widerstrebens keinesweges aus einer besseren Einsicht, sondern dass sie grösstentheils aus dem persönlichen Unvermögen hervorgehen, solche encyklopädische Rechenschaft über das eigene Fach zu geben, indem diese, nur gross im Einzelnen, niemals zur Ansicht eines Ganzen sich erhoben haben. Wer nun eine solche Encyklopädie seines Faches geben nicht könnte oder nicht wollte, der wäre für uns nicht bloss unbrauchbar, sondern sogar verderblich, indem durch seine Wirksamkeit der Geist unseres Institutes sogleich im Beginne getödtet würde.)

§. 22.

Wir gehen an die historische Auffassung des auf den bisherigen Universitäten vorliegenden Stoffes, und schicken folgende zwei allgemeine Bemerkungen voraus. Eine Schule des wissenschaftlichen Verstandesgebrauches setzt voraus, dass verstanden und bis in seinen letzten Grund durchdrungen werden könne, was sie sich aufgiebt; sonach wäre ein solches, das den Verstandesgebrauch sich verbittet, und sich als ein unbegreifliches Geheimniss gleich von vornherein aufstellt, durch das Wesen derselben von ihr ausgeschlossen. Wollte also etwa die Theologie noch fernerhin auf einem Gotte bestehen, der etwas wollte ohne allen Grund; welches Willens Inhalt kein Mensch durch sich selber begreifen, sondern Gott selbst unmittelbar durch besondere Abgesandte ihm mittheilen müsste; dass eine solche Mittheilung geschehen sey, und das Resultat derselben in gewissen heiligen Büchern, die übrigens in einer sehr dunklen Sprache geschrieben sind, vorliege, von deren richtigem Verständnisse die Seligkeit des Menschen abhange: so könnte wenigstens eine Schule des Verstandesgebrauches sich mit ihr nicht befassen. Nur wenn sie diesen Anspruch auf ihr allein bekannte Geheimnisse und Zaubermittel durch eine unumwundene Erklärung aufgiebt, laut bekennend, dass der Wille Gottes ohne alle besondere Offenbarung erkannt werden könne, und dass jene Bücher durchaus nicht Erkenntnissquelle, sondern nur Vehiculum des Volksunterrichtes seyen, welche, ganz unabhängig von dem, was die Verfasser etwa wirklich gesagt haben, beim wirklichen Gebrauche also erklärt werden müssen, wie die Verfasser hätten sagen sollen; welches letztere, wie sie hätten sagen sollen, darum schon vor ihrer Erklärung anderwärtsher bekannt seyn müsse: nur unter dieser Bedingung kann der Stoff, den sie bisher besessen hat, von unserer Anstalt aufgenommen und jener Voraussetzung gemäss bearbeitet werden. Ferner haben mehrere bisher auf den Universitäten bearbeitete Fächer (als die soeben erwähnte Theologie, die Jurisprudenz, die Medicin) einen Theil, der nicht zur wissenschaftlichen Kunst, sondern zu der sehr verschiedenen praktischen Kunst der Anwendung im Leben gehört. Es gereicht sowohl einestheils zum Vortheile dieser praktischen Kunst, die am besten in unmittelbarer und ernstlich gemeinter Ausübung unter dem Auge des schon geübten Meisters erlernt wird, als anderentheils zum Vortheile der wissenschaftlichen Kunst selbst, welche zu möglichster Reinheit sich abzusondern und in sich selbst sich zu concentriren hat: dass jener Theil von unserer Kunstschule abgesondert, und in Beziehung auf ihn andere für sich bestehende Einrichtungen gemacht werden. Was inzwischen auch in dieser Rücksicht von der wissenschaftlichen Kunstschule zu beobachten sey, werden wir bei Erwähnung der einzelnen Fälle beibringen.

§. 23.

Nächst der Philosophie macht die Philologie, als das allgemeine Kunstmittel aller Verständigung, mit Recht den meisten Anspruch auf Universalität. Ob auch wohl überhaupt für das gesammte studirende Publicum auf der höheren Schule es eines philologischen Unterrichtes bedürfen, oder vielmehr dieser schon auf der niederen Schule beendigt seyn solle, ob insbesondere für diejenigen, die sich zu Schullehrern bestimmen, und für die es allerdings einer weiteren Anführung bedarf, die dahingehörigen Anstalten nicht schicklicher mit den niederen Schulen selbst vereinigt werden würden: — die Beantwortung dieser Frage können wir für jetzt dem Zeitalter, da die allgemeine Encyklopädie geltend gemacht seyn, und die niedere Schule seyn wird, was sie soll, anheimgeben, und vorläufig es beim Alten lassen.

§. 24.

Von der Mathematik sollte unseres Erachtens der reine Theil bis zu einer gewissen Potenz schon auf der niederen Schule vollkommen abgethan seyn; und es wäre hierdurch das, was oben über das Pensum dieser Schule gesagt worden, zu ergänzen. Da auch hierauf im Anfange nicht zu rechnen ist, so wäre vorläufig ein auf diesen gegenwärtigen Zustand der niederen Schule berechneter Plan des mathematischen Studiums zu entwerfen. —

Auf allen Fall ist mein Vorschlag, dass ein Comité aus unseren tüchtigsten Mathematikern ernannt, diesen unser Plan im Ganzen vorgelegt, und ihnen aufgegeben würde, die Beziehung ihrer Wissenschaft auf denselben zu ermessen, und demzufolge durch allgemeine Uebereinkunft Einen aus ihrer Mitte zu ernennen, oder auch einen Fremden zur Vocation vorzuschlagen, dem die Encyklopädie, der Plan und die Direction dieses ganzen Studiums übertragen würde.

§. 25.

Die gesammte Geschichte theilt sich in die Geschichte der fliessenden Erscheinung, und in die der dauernden. Die erste ist die vorzüglich also genannte Geschichte oder Historie, mit ihren Hülfswissenschaften; die zweite die Naturgeschichte, — welche ihren theoretischen Theil hat, die Naturlehre.

In der ersten ist der zu berufende Ober- und encyklopädische Lehrer über unseren Grundplan zu verständigen; worüber er vorläufig mit uns einig seyn muss.

Das ausgedehnte Fach der Naturwissenschaft betreffend, welche durchaus als ein organisches Ganze behandelt werden muss, kann ich nur ein Comité, so wie oben bei der Mathematik, in Vorschlag bringen, das aus seiner Mitte, oder auch einen Fremden rufend, den Encyklopädisten, Entwerfer des Lehrplans, und Director des ganzen Studiums erwähle, und falls es so nöthig befunden würde, nach seinem Plane den Vortrag desselben, auch hier mit der beständigen Rücksicht, dass nicht mündlich mitgetheilt werde, was so gut oder besser sich aus dem Buche lernen lässt, unter sich vertheile. Das Haupterforderniss eines solchen Planes ist Vollständigkeit und organische Ganzheit der Encyklopädie. Zugleich hat sie für ihr Fach sich mit der niederen Schule über die Grenze zu berichtigen, und dieser die Potenz, die sie hervorbringen soll, als ihr künftiges Pensum aufzugeben, welches auch für die oben erwähnten, sowie für alle folgenden Fächer gilt, und hier einmal für immer erinnert wird. Bloss die Philosophie verbittet die directe Vorbereitung der niederen Schule, und ist nur ausschliessend eine Kunst der höheren.

§. 26.

Die drei sogenannten höheren Facultäten würden schon früher wohlgethan haben, wenn sie sich, in Absicht ihres wahren Wesens, in dem ganzen Zusammenhange des Wissens deutlich erkannt, und sich darum nicht, pochend auf ihre praktische Unentbehrlichkeit und ihre Gültigkeit beim Haufen, als ein abgesondertes und vornehmeres Wesen hingestellt, sondern lieber jenem Zusammenhange sich untergeordnet und mit schuldiger Demuth ihre Abhängigkeit erkannt hätten; indem sie nemlich verachteten, wurden sie verachtet, und die Studirenden anderer Fächer nahmen keine Notiz von dem, was jene ausschliessend für sich zu besitzen begehrten, wodurch sowohl ihrem Studium, als der Wissenschaft im Grossen und Ganzen sehr geschadet wurde. Wir werden auf Belege dieser Angabe stossen. Eine wissenschaftliche Kunstschule muthet ihnen sogleich bei ihrem Eintritte in ihren Umkreis diese Bescheidenheit zu.

Der wissenschaftliche Stoff der Jurisprudenz ist ein Capitel aus der Geschichte; sogar nur ein Fragment dieses Capitels, wie sie bisher behandelt worden. Sie sollte seyn eine Geschichte der Ausbildung und Fortgestaltung des Rechtsbegriffes unter den Menschen, welcher Rechtsbegriff selber, unabhängig von dieser Geschichte, und als Herrscher, keinesweges als Diener, schon vorher durch Philosophiren gefunden seyn müsste. In ihrer gewöhnlichen ersten, lediglich praktischen Absicht, — nur Richter, welches ein untergeordnetes Geschäft ist, zu bilden, wird sie Geschichte jener Ausbildung in dem Lande, in welchem wir leben, und wenn es hoch geht, unter den Römern, und so Fragment; aber ihr letzter praktischer Zweck ist der, den Gesetzgeber zu bilden; und für diesen Behuf möchte ihr wohl das ganze Capitel rathsam seyn; denn obwohl, was überhaupt Gesetz seyn solle, schlechthin a priori erkannt wird, so dürfte doch die Kunst, die besondere Gestalt dieses Gesetzes für jede gegebene Zeit zu finden und es ihr anzuschmiegen, der Erfahrung der gesammten bekannten Zeit in demselben Geschäfte bedürfen. Richteramt sowohl als Gesetzgebung sind praktische Anwendung der Geschichte; und so hat die Jurisprudenz zu ihrer ersten Encyklopädie die Encyklopädie der Geschichte, indem dieses der Boden ist, auf welchem sie und der wissenschaftliche Verstandesgebrauch in ihr ruhet, und die Ausübung derselben in ihrer höchsten Potenz eigentlich die Kunst ist, eine Geschichte, und zwar eine erfreulichere, als die bisherige, hervorzubringen. Die Anführung aber zur praktischen Anwendung im Leben fällt ganz ausser den Umkreis der Schule, und wären hierin die Schüler an die ausübenden Collegia zu verweisen, unter deren Augen, aber auf die Verantwortung der Beamten, denen sie anvertraut worden, sie für die künftige Geschäftsführung sich vorbereiteten. Ich schlage daher für dieses Fach ein Comité vor, in welchem aber der oben beschriebene Encyklopädist der Geschichte Sitz, und für seinen Antheil entscheidende Stimme hätte. Dieses hätte einen besonderen Encyklopädisten für die Theile und die Literatur des beschriebenen Capitels anzustellen, den Studienplan vorzuzeichnen, und die Anstalten für praktische Bildung unabhängig von der wissenschaftlichen Kunstschule zu organisiren. Ich hoffe, dass bei entschiedener Durchführung des Satzes, nicht mündlich zu lehren, was im Buche steht, der Lectionskatalog dieser Facultät kürzer werden wird, als er bisher war; wiewohl durch unsere Grundsätze des zu Erlernenden mehr geworden ist.

Die Heilkunde ruht auf dem zweiten Theile des positiv zu Erlernenden, der Naturwissenschaft; jedoch erlaubt ihr gegenwärtiger Zustand den Zweifel, in welchem auch der Schreiber dieses sich zu befinden gern bekennt, ob aus jener unstreitig wissenschaftlichen Basis in der wirklichen Heilkunde auch nur ein einziger positiver Schluss zu machen, und somit, ob diese Basis Leiterin sey in der Ausübung, wie in der Jurisprudenz dies offenbar der Fall ist, oder ob nur gewissen allgemeinen Resultaten jener Basis bloss nicht widersprochen werden dürfe durch die Ausübung; jene daher (die Wissenschaft) für diese (die Ausübung) nur negatives Regulativ und Correctiv wäre? Sollte, wie wir befürchten, das Letzte der Fall seyn, und wie wir gleichfalls befürchten, immerfort bleiben müssen, so gäbe es von der Wissenschaft in irgend einem ihrer Zweige zu der ausübenden Heilkunde gar keinen stätigen positiven Uebergang, sondern die letztere hätte ihren eigenthümlichen Boden in einer besonderen, niemals auf positive Principien zurückzuführenden Beobachtung; sie wäre somit von der wissenschaftlichen Schule, welche alle Zweige der Naturwissenschaft bis zu Anatomie, Botanik u. dergl. ohne alle Rücksicht auf Heilkunde, und als jedem wissenschaftlich gebildeten Menschen überhaupt durchaus anzumuthende Kenntnisse, sorgfältig triebe, abzusondern, und in einem für sich bestehenden Institute, rein und ohne wissenschaftliche Beimischung, die als in der Schule erlernt vorausgesetzt wird, von der materia medica z. B. an, die ja nichts ist, als die Anwendung der ärztlichen Empirie auf die Botanik und dergl., zu treiben. Welche unermesslichen Vortheile eine solche Verselbstständigung der Naturwissenschaft, die bisher häufig nur als Magd der Heilkunde betrachtet und bearbeitet wurde, und an ihrem Theile auch der Heilkunde, dadurch aber dem ganzen wissenschaftlichen Gemeinwesen bringen würde, leuchtet wohl von selbst ein. Es wäre daher aus Sachkundigen ein Comité zu Beantwortung der oben aufgeworfenen Frage und zu Organisirung derjenigen Anstalten, welche das Resultat dieser Beantwortung erforderte, zu ernennen. Dass ein solches selbstständiges Institut der Heilkunde den ihm anheimgefallenen Stoff nach einem festen, auf seine Encyklopädie begründeten Plane, nach der Maxime, nicht zu lehren, was im Buche schon steht, behandelte, wäre auch ihm zu wünschen, und es würde sich von selbst verstehen.

Nun aber, welches ja nicht aus der Acht zu lassen, haben auch die wichtigsten Resultate der fortgesetzten ärztlichen Beobachtung, deren wirkliche Vollziehung ihr allein überlassen wird, als ein Theil der gesammten Naturbeobachtung, Einfluss auf den Fortgang der ganzen Naturwissenschaft, und so muss auch die wissenschaftliche Schule sie keinesweges verschmähen, sondern sich in den Stand setzen, fortdauernd von ihr Notiz zu haben und bei ihr zu lernen. Jedoch wird die Ausbeute davon niemals sofort und auf der Stelle eingreifen in das Ganze, und so in den encyklopädischen Unterricht gehören; es wird drum eine andere, an ihrem Orte anzugebende Maassregel getroffen werden müssen, dieselbe aufzunehmen, und sie bis zur Eintragung in die Encyklopädie aufzubewahren.

Dass die Theologie, falls sie nicht den ehemals laut gemachten und auch neuerlich nie förmlich zurückgenommenen Anspruch auf ein Geheimniss feierlich aufgeben wollte, in eine Schule der Wissenschaft nicht aufgenommen werden könne, ist schon oben gezeigt. Giebt sie ihn auf, so bequemt sie sich dadurch zugleich zu der bisher auch nicht so recht zugegebenen Trennung ihres praktischen Theiles von ihrem wissenschaftlichen.

Um zuvörderst den ersten abzuhandeln: der Volkslehrer, den sie bisher zu bilden sich vorsetzte, ist in seinem Wesen der Vermittler zwischen dem höheren, dem wissenschaftlich ausgebildeten Stande (denn einen anderen höheren Stand giebt es nicht, und was nicht wissenschaftlich ausgebildet ist, ist Volk), und dem niederen, oder dem Volke. Zunächst zwar, und dies mit vollem Rechte, knüpft er sein Bildungsgeschäft an die Wurzel und das Allgemeinste aller höheren menschlichen Bildung, an die Religion an; aber nicht bloss diese, sondern alles, was von der höheren Bildung an das Volk zu bringen und seinem Zustande anzupassen ist, soll er immerfort demselben zuführen.

Nichts verhindert, dass er nicht noch neben diesem Berufe ein die Wissenschaft selbst in ihrer Wurzel selbstthätig bearbeitender und sie weiter bringender Gelehrter sey, wenn er will und kann; aber es ist ihm für diesen Beruf nicht nothwendig, und drum ihm nicht anzumuthen. Es ist für ihn hinlänglich, dass er überhaupt die Kunst besitze, wissenschaftliche Gegenstände zu verstehen und sich über sie verständlich zu machen, die er ja schon in der niederen Schule, welche er auf alle Fälle durchzumachen hat, gelernt haben wird; ferner von dem gesammten wissenschaftlichen Umfange die allgemeinsten Resultate, und das Vermögen, erforderlichen Falles durch Nachlesen sich weiter zu belehren, worin ihm die an der wissenschaftlichen Schule eingeführten Encyklopädien den Unterricht und die nöthigen Literaturkenntnisse geben. Die nöthige Anführung zum Philosophiren hat er beim Philosophen zu holen. Für sein nächstes Geschäft der religiösen Volksbildung hat er zu allererst sein Religionssystem in der Schule des Philosophen zu bilden. Für das Anknüpfen seines Unterrichtes an die biblischen Bücher wird es vollkommen hinreichen, dass ein Buch geschrieben und ihm in die Hände gegeben werde, in welchem aus diesen Büchern der Inhalt ächter Religion und Moral entwickelt werde, wobei nun weder die Verfasser dieses Buches, noch der dadurch zur Bibelanwendung anzuleitende künftige Volkslehrer sehr bekümmert zu seyn brauchen über die Frage, ob die biblischen Schriftsteller es wirklich also gemeint haben, wie sie dieselben erklären; das Volk aber vor dieser, durchaus nicht in seinen Gesichtskreis gehörigen Frage sorgfältig zu bewahren ist. Der Volkslehrer hat darum durchaus nicht nöthig, die biblischen Schriftsteller nach ihrem wahren, von ihnen beabsichtigten Sinne zu verstehen; wie denn ohne Zweifel auch bisher, ohngeachtet es beabsichtiget und häufig vorgegeben worden, weder bei ihm, noch auch oft bei seinem Professor in der Exegese, dies der Fall gewesen; und wir somit nicht einmal eine Neuerung, sondern nur das Geständniss der wahren Beschaffenheit der Sache, und das besonnene Aufgeben eines unnöthigen und vergeblichen Strebens begehren. Ueber Pastoralklugheit, d. i. über seine eigentliche Bestimmung als Volkslehrer im Ganzen eines Menschengeschlechts, und die Kunstmittel, dieselbe zu erfüllen, wird er ohne Zweifel auch beim Philosophen einige Auskunft finden können. Sein eigenthümlich ihm anzumuthender Charakter, die Kunst der Popularität, und die Uebungen derselben durch katechetische, homiletische, auch Umgangsinstitute mit Gliedern aus dem Volke, sind der wissenschaftlichen Schule, welche den scientifischen Vortrag beabsichtigt, entgegengesetzt, drum von ihm abzusondern, und am schicklichsten den ausübenden Volkslehrern, wie bei den Juristen, zu übertragen. Das eigentliche Genie für den künftigen Volkslehrer ist ein frommes, Menschen und besonders das Volk liebendes Herz; hierauf wäre bei der Zulassung zu diesem Berufe hauptsächlich zu sehen, und besonders bei Besetzung der Consistorien, als etwa der künftigen Schulen solcher Lehrer, würde weit mehr auf diese Eigenschaften, als auf andere glänzende Talente oder auf ausgebreitete Kenntnisse Rücksicht genommen werden müssen.

Der wissenschaftliche Nachlass dieser, als einer priesterlichen Vermittlerin zwischen Gott und den Menschen mit Tode abgegangenen Theologie an die wissenschaftliche Schule würde durch eine solche Veränderung seine ganze bisherige Natur ausziehen und eine neue anlegen. Es hat derselbe zwei Theile: ein von der Philologie abgerissenes Stück, und ein Capitel aus der Geschichte. Die morgenländischen Sprachen, zu denen der den Theologen bis jetzt fast ausschliessend überlassene hebräische Dialekt einen leichten und schicklichen Eingang darbietet, machen einen sehr wesentlichen Theil der Sprachentwickelung des menschlichen Geschlechts aus, und sind bei einer einst zu hoffenden organischen Uebersicht derselben ja nicht auszulassen; die hellenistische Form nun vollends der griechischen biblischen Schriftsteller gehört zur Kenntniss der griechischen Sprache im Ganzen, welche Sprache ja auf unseren Schulen getrieben wird. Beide erhalten gegen den aufgegebenen höchst zweideutigen Anspruch, heilige Sprachen zu seyn, den weit bedeutenderen, dass sie menschliche Sprachen sind, zurück, und fallen der niederen Schule, die sich ja der Trägheit schämen wird, die beschränkte hebräische Sprache nicht allgemein bearbeiten zu können, da sie die sehr reiche griechische Sprache mit Glück bearbeitet, wiederum anheim. Ferner sind die biblischen Schriftsteller ja höchst bedeutende Formen der Entwickelung des menschlichen Geistes, deren wahrer Werth bloss darum nicht beachtet worden, weil ein erdichteter falscher alle Aufmerksamkeit der einen Partei anzog, und den Hass und die unbedingte Nichtbeachtung der anderen Partei erregte. Von nun an, sine ira et studio in dieser Sache urtheilend, werden wir es ebenso belehrend und ergötzend finden, den Jesaias zu lesen, als den Aeschylos, und den Johannes als den Plato, und es wird uns mit dem richtigen Wortverständnisse derselben, welches das gelehrte Studium allerdings anstreben wird, weit besser gelingen, wenn auch die ersten ebensowohl als die zweiten zuweilen auch unrecht haben dürften, als vorher, da sie immer, und für die besondere Ansicht jedes neuen Exegeten, recht haben sollten, welches ohne mancherlei Zwang und ohne nie endenden Streit nicht zu bewerkstelligen war. Diese Exegese wird redlich seyn, auch redlich gestehen, was sie nicht versteht, dagegen die vom theologischen Principe ausgehende höchst unredlich war; (das oben Vorgeschlagene aber gleichfalls keine unredliche Exegese ist, da es überhaupt nicht Exegese ist, noch sich dafür giebt, indem eine solche eine gelehrte Aufgabe ist, die durchaus vor das Volk nicht gehört).

Das Capitel aus der Historie, wovon die bisherige Theologie einen Haupttheil sich fast ausschliessend zugeeignet, ist die Geschichte der Entwickelung der religiösen Begriffe unter den Menschen. Es geht aus dem gebrauchten Ausdrucke hervor, dass die Aufgabe umfassender ist, als die Theologie sie genommen, indem auch über die Religionsbegriffe der sogenannten Heiden Auskunft gegeben werden müsste, und dass die wissenschaftliche Schule sie in dieser Ausdehnung nehmen wird. Mit diesen zu ihr gehörigen und sie erklärenden Bestandtheilen versehen, ferner ohne alles Interesse für irgend ein Resultat, und mit redlicher Wahrheitsliebe bearbeitet, wird auch die eigentliche Kirchengeschichte eine ganz andere Gestalt gewinnen, und man wird der Lösung mehrerer Probleme (z. B. über die wahren Verfasser mancher biblischen Schriften, über die ächten oder unächten Theile derselben, die Geschichte des Kanon, u. s. w.), die dem Unbefangenen noch immer nicht gründlich gelöst zu seyn scheinen könnten, näher kommen, oder auch genau finden und bekennen, was in dieser Region sich ausmitteln lasse, und was nicht. Es wäre, wie sich versteht, dieser Theil der Geschichte dem Encyklopädisten der gesammten Geschichte, zur Verflechtung in seinen Studienplan, anheimzugeben. —

Zur Entscheidung über die oben vorgelegte Hauptfrage, und falls die Antwort darauf befriedigend ausfiele, zur Entwerfung eines festen Planes und Errichtung eines besonderen Institutes zur Bildung künftiger Volkslehrer wäre ein aus sachverständigen und guten Theologen und Predigern bestehendes Comité niederzusetzen.

§. 27.

Diesen zu beauftragenden einzelnen Männern und Comités wäre, ausser den schon angeführten Geschäften, auch noch folgendes aufzugeben, dass sie vollständig untersuchten, was an gelehrtem Apparate für jedes Fach (Bücher, Kunst- und Naturaliensammlungen, physikalische Instrumente, und dergl.) vorhanden sey, welche Notwendigkeiten dagegen uns abgingen und angeschafft werden müssten; für vollständige Kataloge und Repertorien dieser Schätze sorgten; und in ihre Studienpläne den zweckmässigen, folgegemässen Gebrauch derselben aufnähmen. Falls die beauftragten einzelnen Männer neben ihrem ersten Geschäfte zu diesem nicht Zeit fänden, so wären sie zu ersuchen, einen anderen tüchtigen Mann für dasselbe zu ernennen.

In diesem Geschäfte hätten sie von einer Seite sich sorgfältig zu hüten, dass sie, etwa um nichts umkommen zu lassen, oder aus Streben nach äusserem Glanze und Rivalität mit anderen gelehrten Anstalten, durch Beibehaltung überflüssiger Dinge der Reinheit und Einfachheit unserer Anstalt Abbruch thäten; sowie von der anderen Seite nichts zu sparen am wirklich Nöthigen. Was den äusseren Glanz betrifft, so wird uns dieser, falls wir nur das innere Wesen redlich ausbilden, von selbst zufallen; die bedachte Beachtung desselben aber, und die Nachahmung anderer, von denen wir nicht Beispiele annehmen, sondern sie ihnen geben wollen, würde uns wiederum in die Verworrenheit hineinwerfen, welche ja von uns abzuhalten unser erstes Bestreben seyn muss.

§. 28.

Durch die allseitige Lösung der aufgestellten Aufgaben wäre nun fürs erste zu Stande gebracht das lehrende Subject der wissenschaftlichen Kunstschule. Wir könnten mit den encyklopädischen Vorlesungen eine, fürs erste in ihren übrigen Bestimmungen ganz gewöhnliche Universität eröffnen. Es wären jedoch diese gesammten Vorlesungen, in denen, immer nach dem Ermessen des Lehrers, der fortfliessende Vortrag mit Examinibus und Conversatorien, deren Besuchung jedem Studirenden freistände, keiner aber dazu verbunden wäre, abwechselte, über das erste Unterrichtsjahr also zu vertheilen, dass die Studenten, und wenn sie es wollten, auch die Lehrer, diese Vorlesungen alle hören könnten, dennoch aber den ersteren zum aufgegebenen Bücherlesen und zur Ausarbeitung der Aufsätze, — von welchem demnächst, — den letzteren zu Beurtheilung dieser Aufsätze Zeit übrig bliebe. Es möchte in dieser Zeitberechnung bei beiden Theilen in Gottes Namen auf noch mehr als den üblichen Fleiss und Berufstreue gerechnet werden; indem diese Eigenschaften ohnedies an unserer Schule an die Tagesordnung kommen sollen, und drum nicht zu früh eingeführt werden können.

§. 29.

Während dieser encyklopädischen Vorlesungen des ersten Lehrjahres stellen der philosophische Lehrer sowohl, als die übrigen encyklopädischen eine Aufgabe an ihr Auditorium, in dem oben sattsam charakterisirten Geiste; so dass das aus dem mündlichen Vortrage oder dem Buche Erlernte nicht bloss wiedergegeben, sondern dass es zur Prämisse gemacht werde, damit sich zeige, ob der Jüngling es zu seinem freien Eigenthume erhalten habe, und als anhebender Künstler etwas Anderes daraus zu gestalten vermöge. Diese Aufgabe bearbeitet jeder Studirende, der da will, in einem Aufsatze, den er zu einem bestimmten Termine vor Beendigung des Lehrjahres, mit einem versiegelten Zettel, der den Namen des Verfassers enthalte, bei dem aufgebenden Lehrer einsendet. Der Lehrer prüft diese Aufsätze und hebt die vorzüglichsten heraus.

In dieser Beurtheilung der Aufsätze ist bei rein philosophischem Inhalte der Lehrer der Philosophie unbeschränkt: zur Krönung anderer aber, die einen positiv wissenschaftlichen Stoff haben, müssen der encyklopädische Lehrer des Faches und der Philosoph (später, wenn wir eine solche haben werden, die philosophische Klasse) sich vereinigen, der erstere entscheidend über die Richtigkeit und die auf dieser Stufe des Unterrichts anzumuthende Tiefe und Vollständigkeit der historischen Erkenntniss, der zweite über den philosophischen und Künstlergeist, mit welchem jener Stoff verarbeitet worden. Ein von Einem dieser beiden verworfener Aufsatz bleibt verworfen, obschon der andere Theil ihn billigte. Die Nothwendigkeit dieser Mitwirkung der philosophischen Klasse liegt im Wesen einer Kunstschule: die Mitwirkung des historischen Wissens aber soll uns dagegen verwahren, dass nicht in empirischen Fächern a priori phantasirt werde, statt gründlicher Gelehrsamkeit.

Am Schlusse des ersten Lehrjahres wird das Resultat der also vollzogenen Beurtheilung der eingegebenen Aufsätze, und die Namen derer, deren Ausarbeitungen gebilligt sind, bekannt gemacht; und es treten von ihnen diejenigen, welche wollen, zusammen, als der erste Anfang eines lernenden Subjects, in höherem und vorzüglicherem Sinne, an unserer wissenschaftlichen Kunstschule. Welche wollen, sagte ich; denn obwohl die Ausfertigung eines Aufsatzes, und die Unterwerfung desselben unter die Beurtheilung des lehrenden Corps, diesen Willen vorauszusetzen scheint: so können mit dem ersten doch auch mancherlei andere Zwecke beabsichtigt werden, von denen zu seiner Zeit; alle Studirenden an unserer Universität können auch für diese Zwecke berechtiget werden; und es muss darum jedem, der sogar beitreten dürfte, überlassen werden, ob er will. Inzwischen wird die Fortsetzung unseres Entwurfes ohne Zweifel die sichere Vermuthung begründen, dass jeder wollen werde, der da dürfe.

§. 30.

Sie treten zusammen zu einer einzigen grossen Haushaltung, zu gemeinschaftlicher Wohnung und Kost, unter einer angemessenen liberalen Aufsicht. Ihre Bedürfnisse ohne alle Ausnahme, nicht ausgeschlossen Bücher, Kleider, Schreibmaterialien u. s. f. werden ihnen von der Oekonomieverwaltung in Natur gereicht, und sie haben, die Verwaltung eines mässigen Taschengeldes abgerechnet, wofür ein Maximum festgesetzt werden könnte, während ihrer Studienjahre mit keinem anderen ökonomischen Geschäfte zu thun. (Der Grund dieser Einrichtung ist schon oben angegeben worden; und auf die Einwendung, dass junge Leute auf der Universität zugleich das Haushalten mitlernen müssten, ist zu erwiedern, dass, falls dieselben bei uns das Ehrgefühl, die Gewissenhaftigkeit und die intellectuelle Bildung erhalten, die wir anstreben, es sich mit dem künftigen Haushalten von selbst finden werde; erhalten sie aber bei dem Grade der Sorgfalt, den wir anwenden werden, dieselbe nicht, so ist gar kein Schaden dabei, dass sie auch äusserlich verderben, und mag dies immer je eher je lieber geschehen.) Inwiefern aber diese Verpflegung ihnen frei auf Kosten des Staates, oder auf ihre eigenen Kosten gereicht werden solle, davon behalten wir uns vor, tiefer unten zu sprechen; und wollen wir mit dem Gesagten keinesweges unbedingt das Erste gesagt haben.

Mit diesem also zu Stande gebrachten Stamme tritt nun das lehrende Corps in das oben beschriebene innige Wechselleben. Sie werden fortdauernd erforscht und in ihrem Geistesgange beobachtet, sie haben den ersten Zutritt zu den Examinibus, Conversatorien, dem Umgange und der Berathung der Lehrer, und stehen in der Benutzung der vorhandenen literarischen Hülfsmittel jedem Anderen vor; auf ihre nächsten unmittelbaren und wohlbekannten Bedürfnisse rechnet immerfort der gesammte mündliche Vortrag der Kunstschule. Im Falle der würdigen Benutzung dieser Schule, die durch eine tiefer unten zu beschreibende Prüfung documentirt wird, stehen sie bei Besetzung der höchsten Aemter des Staates allen Anderen vor (und tragen den von Gottes Gnaden durch ein vorzügliches Talent ihnen geschenkten, und durch würdige Ausbildung jenes ersteren verdienten Adel).

Immerhin mögen neben ihnen andere Studirende an den vorhandenen Bildungsmitteln der Anstalt, welche recht eigentlich doch nur für jene sind, nach allem ihren Vermögen theilnehmen, und in freier Bildung jenen den Rang abzulaufen suchen, welches, falls es ihnen gelänge, auch nicht unanerkannt bleiben soll. Diese wachsen gewissermaassen wild, wie im Walde; jene sind eine sorgfältig gepflegte Baumschule, welche in alle Wege doch auch seyn soll, und aus welcher sogar dem Walde manches edlere Saamenkorn zufliegen wird. Jene sind regulares, und es wird wohl auch eine anständige deutsche Benennung für sie sich finden lassen; diese sind irregulares, blosse Socii und Zugewandte; und dies wären die beiden Hauptklassen, in die unser studirendes Publicum zerfiele.

§. 31.

Es würde auch fernerhin nach jedem abgelaufenen Lehrjahre denen, die bis jetzt noch unter den Zugewandten sich befänden, freistehen, durch gelungene Ausarbeitungen (indem gegen das Ende jedes Lehrjahres Aufgaben für dergleichen gegeben werden) ihre Aufnahme unter die Regularen nachzusuchen. Ausserdem würden diejenigen der jungen Inländer, welche vorzügliches Talent und Progressen von der niederen Schule zu documentiren vermöchten (über deren Grad und die Art der Beweisführung später etwas Festes bestimmt werden kann), gleich bei ihrem Eintritte auf die Universität ein Recht haben auf einen Platz unter den Regularen.

§. 32.

Es wäre zu veranlassen, dass gleich bei der Eröffnung der Universität, da es noch keine Regulare giebt, diejenigen, welche die Aufnahme unter sie durch Ausarbeitungen zu suchen gedächten, ebenso wie späterhin die Regularen es sollen, zu einem gemeinschaftlichen Haushalt zusammenträten. Diese, obwohl unter besonderer Aufsicht des Lehrinstituts stehend, wäre dennoch keine eigentliche öffentliche, sondern eine Privatanstalt, und die Mitglieder lebten nicht, wie es mit den Regularen unter gewissen Bedingungen wohl der Fall seyn kann, auf Kosten des Staates, sondern auf die eigenen, die jedoch, ganz wie bei den Regularen, gemeinschaftlich verwaltet würden. Es könnte auch denjenigen unter diesen Vereinigten, welche beim Anfange des zweiten Lehrjahres nicht unter die Regularen aufgenommen, und so aus dieser ersten Verbindung in eine neue hinübergenommen würden, nicht verwehrt werden, in dieser ihrer ersten Verbindung fortzuleben, indem sie zufolge des vorhergehenden §. beim Anfange des künftigen Lehrjahres glücklicher seyn können, und so Candidaten der Regel zu bleiben. Es könnten zu ihnen hinzutreten, um denselben Anspruch zu bezeichnen, andere, die bisher unter den Zugewandten sich befanden, desgleichen die von der niederen Schule Kommenden, die nicht schon von daher das Recht, unmittelbar unter die Regularen zu treten, mitbringen. Diese machen nun eine dritte Klasse der bei uns Studirenden, ein Verbindungsglied zwischen den Regularen und den Zugewandten: Novizen. Sie sind schon durch die Natur der Sache, indem die Lehrer wissen, dass vorzüglich aus ihrer Mitte beim Anfange des neuen Lehrjahres sie das Collegium der Regularen zu ergänzen haben werden, der besonderen Beachtung derselben empfohlen.

§. 33.

Damit nun nicht etwa die Zugewandten, — denn von den Novizen, die ihren Anspruch auf die Regel durch ihr Zusammenleben bekennen, ist dies nicht zu befürchten — um der grösseren Licenz willen, jemals versucht werden, sich für vornehmer zu halten, denn die Regularen, soll der Vorzug der letzteren sogar äusserlich anschaubar gemacht werden durch eine Uniform, die kein Anderer zu tragen berechtigt sey, denn sie und ihre ordentlichen Lehrer. Damit dieser Rock gleich anfangs die rechte Bedeutung erhalte, sollen sogleich von Eröffnung der Universität an die ordentlichen Lehrer diese Uniform gewöhnlich tragen, also dass im ersten Lehrjahre nur sie, und diejenigen, die in demselben Verhältnisse mit ihnen zur Universität stehen, damit bekleidet seyen; später, nach Ernennung des ersten Collegiums von Regularen, sie auf diese fortgehe, und so ferner bei allen folgenden Ergänzungen des letzteren. —

§. 34.

Diese Einrichtung soll zugleich die äussere sittliche Bildung unserer Zöglinge unterstützen, und die Achtung derselben bei dem übrigen Publicum befördern und sicherstellen. Gründliches und geistreiches Treiben der Wissenschaft veredelt ohnedies ganz von sich selbst; überdies wird für die Entwickelung der Ehrliebe und des Gefühls für das Erhabene, als das eigentliche Vehiculum der sittlichen Bildung des Jünglings, durch Beispiel und Lehre gesorgt werden; die Ordnung aber kommt durch die getroffene Einrichtung von selber in seinen Lebenslauf: und so ist für die innere Bildung gesorgt.

Die äussere wird, bei entwickelter Ehrliebe, der Gedanke unterstützen, dass sein Rock ihn bezeichne, und dass dieses Kleid nicht im Müssiggange auf den Strassen sich herumtreiben, oder wohl gar an gemeinen Orten und bei Zusammenläufen sichtbar werden, sondern dass es, als Mitglied der Gesellschaft, nur in Ehrenhäusern erscheinen dürfe. Was aber Ehrenhäuser sind, wird man ihm sagen, und auf alle Weise die Erlaubniss, in solchen Häusern ihn zu empfehlen, zu verdienen suchen. (Z. B. mag immerhin beim jetzigen Zustande der Dinge unter gewissen Umständen ein ehrliebender Jüngling, der in ein Duell verflochten worden, Entschuldigung verdienen, so soll doch unser Zögling durchaus keine finden darüber, dass er sich erst unter Pöbel, von welcher Geburt derselbe auch übrigens seyn möge, begeben, wo dergleichen möglich war. Dahin werde der point d’honneur des ganzen Corps gerichtet. Feige übrigens sollen sie nicht werden.)

Nach aussen hin ist gegen die Hauptquelle der Verachtung im Leben, Unordnung im Haushalt und Schuldenmachen, unser Zögling gesichert. Dass bei Excessen, deren Urheber unbekannt bleiben sollten, nicht auch unschuldig, wie dies in den Universitätsstädten wohl zu geschehen pflegt, dies Corps als der stets vorauszusetzende allgemeine Sünder aufgestellt werde, dagegen werden die Lehrer sich durch die Vorstellung schützen: Habt ihr unsern Ehrenrock bei dem Excesse gesehen? Habt ihr dies nun nicht, so verleumdet nicht unsere Zöglinge, denn diese gehen nie aus, ausser in diesem Rocke: und sie (diese Lehrer) werden überhaupt alles Ernstes auf die Ehre ihrer Zöglinge und auf alle die Einrichtungen halten, die ihnen möglich machen, dies mit ihrer eigenen Ehre zu thun.

§. 35.

Die Zugewandten stehen, da sie weder eigentliche Mitglieder unserer Anstalt, noch eigentliche angesessene Bürger sind, unter der allgemeinen Polizei, und es muss diese, ohne alle Mitwirkung von Seiten der Anstalt, und ganz auf ihre eigene Verantwortung, die Einrichtungen, wodurch den übrigen Bürgern die gehörige Garantie in Hinsicht dieser Fremden geleistet werde, treffen. Nicht anders würde es sich mit den Novizen verhalten; welche jedoch, da sie eine Einheit bilden, und ein sichtbares Band dieser Einheit an ihrer ökonomischen Verwaltung haben, eine tüchtigere Garantie zu geben, auch durch diesen ihren Repräsentanten in Unterhandlung mit der Polizei zu treten vermögen, und so, in Absicht der Individuen, einer liberaleren Gesetzgebung unterworfen werden können, als die ersteren. Nun aber steht die Lehranstalt mit diesen beiden Klassen noch in einem engeren Verhältnisse, denn die übrigen Bürger, und es ist der allgemeinen Polizei völlig fremd, dasjenige, was aus diesem engeren Verhältnisse hervorgeht, zu ordnen. Demnach fielen die dahin gehörigen Anordnungen dem Institute, als dem einen und vorzüglichsten Theilnehmer des abzuschliessenden Contractes anheim. — Diese Klassen haben zu allen von der Schule getroffenen Lehranstalten den Zutritt; da aber ferner die Schule weder um ihre wissenschaftlichen Fortschritte, noch um ihre Aufführung sich im mindesten bekümmert, so beschränkt sich ihr Recht an diese lediglich auf den Punct, sich gegen die Verletzungen, welche aus der Ertheilung dieses Zutrittes entstehen könnten (denn gegen andere Verletzungen schützt auch sie die allgemeine Polizei), zu schützen.

Dergleichen Verletzungen würden seyn: Störung der Ruhe und Ordnung in den Lehrübungen, zu denen sie den Zutritt erhalten; Verletzung der Achtung, die das Verhältniss des Lernenden zum Lehrer, oder der Zugewandten zu denen, um deren willen die Anstalt eigentlich da ist, erfordert; endlich könnten, bei dem bekannten Eigendünkel und der verkehrten Reizbarkeit der gewöhnlichen Studirenden, aus dem, Dingen der ersten und zweiten Art entgegengesetzten Widerstande der Lehrer andere gröblichere Beleidigungen und Angriffe erfolgen, welche, als erfolgt lediglich aus dem verstatteten Zutritte, nicht nach allgemeinen polizeilichen Grundsätzen, sondern nach strengeren beurtheilt werden müssten.

Es müsste demzufolge zwischen der Lehranstalt und jedem Individuum der Contract, durch den das letztere das Recht des Zutrittes erhält und sich auf die Bedingungen, unter denen es dasselbe erhält, verpflichtet, durch einen ausdrücklichen Act abgemacht werden. Dieser Act ist die Inscription; die Bedingungen aber sind die Gesetzgebung für den Zugewandten, welche, da das übrige Verhältniss desselben zu anderen Bürgern eine Sache der Polizei ist, durchaus nur sein Verhältniss zur Lehranstalt, als solcher, zu bestimmen hat. Die Novizen können, aus dem schon der Polizei gegenüber angegebenen Grunde, auch in dieser Beziehung unter eine mildere Gesetzgebung gesetzt werden.

Der Act der Inscription und Verpflichtung auf die Gesetze ist ein juridischer, und wird drum am schicklichsten, sowie die unten zu bezeichnenden Justizgeschäfte einem besonders zu ernennenden Justitiarius der Lehranstalt anheimfallen.

Da die Anstalt in gar kein anderes Verhältniss mit den Zugewandten eingeht, als auf die Erlaubniss des Zutrittes, so bleibt ihr auch kein anderes Zwangsmittel übrig, als die Zurücknahme dieser Erlaubniss. Dieses kann geschehen im Besonderen oder im Allgemeinen. In Absicht des ersteren muss es jedem einzelnen Lehrer, auf seine eigene Verantwortung vor seinem Gewissen, freistehen, einen Zugewandten, dessen Unruhe und Zerstreutheit ihn oder sein Auditorium stört, oder der ihn oder seine mit ihm enger verbundenen Schüler beleidigt hat, den Zutritt zu seinen Lehrübungen für eine gewisse Zeit, oder auch auf immer, zu untersagen; und das ganze lehrende Corps muss ihn hiebei, durch die Verwarnung vor grösserem Uebel, auf seine blosse Anzeige unterstützen. Das zweite erklärt sich selbst; und sind die Fälle, — unter die der, dass jemand der Verweisung eines einzelnen Lehrers aus seinem Auditorium nicht Folge geleistet hätte, mit gehört, — durch das Gesetz festzustellen. Sollte, bei Verborgenheit der Urheber beleidigender Attentate, etwas erst ausgemittelt werden müssen, so fällt diese Untersuchung dem Justitiarius der Universität anheim, vor dessen Gericht sich der Inscribirte, bei Strafe der Relegation in contumaciam, zu stellen hat. Bisherige Universitäten, z. B. die Nutritoren der Jenaischen Universität und derselben Senat, haben angenommen, dass es in solchen Fällen für die Verurtheilung keinesweges des strengen juridischen Beweises bedürfe, sondern dass ein dringender Verdacht dazu hinreiche; indem ja nicht irgend eine Strafe zugefügt, sondern nur eine frei ertheilte Erlaubniss wiederum zurückgenommen werde, weil deren Fortdauer gefährlich scheine; und der Verfasser dieses ist der Meinung, dass diese recht haben, und dass auch wir denselben Grundsatz aufzunehmen hätten. Der Justitiarius ist in dieser Qualität, als Verwalter des Rechtes des Institutes, sich selbst zu schützen, demselben verantwortlich.

Mit der Zurücknehmung der Inscription ist, theils um die Mitglieder der Universität gegen den ferneren Ueberlauf und die Rache der Entlassenen zu sichern, theils, weil ein solcher gar keinen Grund mehr aufweisen kann, seinen Aufenthalt an diesem Orte fortzusetzen, die Verweisung aus der Universitätsstadt und ihrer nächsten Nachbarschaft, oder die Relegation natürlich verknüpft. Die Pflicht, über diese zu halten, fällt der Polizei, die in dieser Rücksicht gar nicht Richter oder Revisor des Urtheils, sondern lediglich Executor des schon gesprochenen Urtheils ist, anheim; und müsste gegen diese, falls sie ihre Pflicht lässig betriebe, die Universität als Kläger auftreten.

(Sollte in dieser Ansicht einige Richtigkeit seyn, so würde daraus auch erhellen, wie die bisherige Justizverwaltung auf Universitäten, bald in der Voraussetzung, dass die Universität nicht mehr dürfe, als eine Erlaubniss zurücknehmen, die sie selbst gegeben, bald, indem sie zugleich das ihr fremde Geschäft der Polizei und der Civiljustiz ausüben sollte, endlich, indem ihr auch ein Gefühl ihrer Vater- und Erzieherpflichten entstand, geschwankt, und bald zu viel, bald zu wenig gethan habe. Hier ist durch die Trennung zwei sehr verschiedener Klassen von Studirenden der Widerspruch gelöst; und durch die anheimgegebene Freiheit, zu welcher Klasse jemand gehören wolle, das persönliche Recht behauptet.)

§. 36.

In Absicht der Verknüpfung der Relegation mit der Zurücknahme der Inscription, die bei Fremden ganz unbedenklich ist, dürfte in dem Falle, da die zu Relegirenden ihren elterlichen Wohnplatz in der Universitätsstadt hätten, billig das Bedenken eintreten, ob die Universität, sowie sie ohne Zweifel das Recht hat, diese aus ihren Hörsälen zu verweisen, auch das Recht habe, sie aus ihrem väterlichen Hause zu vertreiben. Da inzwischen, falls man ihr dieses Recht absprechen müsste, sie gegen diese durchaus nicht weniger gefährlichen Jünglinge ohne eine besondere Einrichtung nicht gesichert werden könnte, so wäre als eine solche besondere Einrichtung vorzuschlagen: 1) dass Söhne aus der Universitätsstadt, falls sie nicht etwa schon als Mitglieder einer niederen Schule das gute Zeugniss dieser ihrer Lehrer für sich hätten, sich einige Zeit vor der Inscription zu derselben anmelden müssten, und von da an beobachtet würden, und dass man ihnen, falls diese Beobachtung Bedenklichkeit gegen sie einflösste, die Inscription verweigern könne. 2) Dass ihre Eltern eine namhafte Summe als Caution für sie stellten, deren erste Hälfte im Falle der Zurücknahme der Inscription, statt der Relegationsstrafe, mit der sie dermalen verschont blieben, verfiele; dass aber, falls sie hinführo von neuem sich einiger Excesse gegen die Lehranstalt schuldig machten, auch die andere Hälfte verfiele, und sie dennoch relegirt würden. Sollten Eltern diese Caution stellen nicht können oder wollen, so müssen sie sich es eben gefallen lassen, dass auch ihre Söhne im Falle der Verschuldung relegirt werden; sowie bisher zuweilen sogar Professoren sich haben gefallen lassen müssen, dass ihren unfertigen Söhnen dieses begegnet; indem es gänzlich in dem freien Vermögen aller Studenten in der Welt beruhet, diejenigen Handlungen, welche Relegation nach sich ziehen, und deren Katalog bei uns, die wir der Polizei und dem Civilgerichte überlassen würden, was ihres Amtes ist, gar nicht gross seyn würde, zu unterlassen.

§. 37.

Die Regularen werden vom Staate und seinem Organe, der allgemeinen Polizei (denn mit der Civiljustiz könnte wohl die Oekonomieverwaltung derselben, keinesweges aber ein Einzelner von ihnen zu thun bekommen), betrachtet als ein Familienganzes, das als solches für seine Mitglieder einsteht. Wäre von den letzteren gesündigt, so ist freilich das Ganze zur Verantwortung und Strafe zu ziehen; dagegen bleibt die Bestrafung des einzelnen Mitgliedes der Familie selbst überlassen und wird im Schoosse derselben vollzogen, und ist väterlich und brüderlich, und soll dienen als Erziehungs-, keinesweges aber als schreckendes Mittel. Nur wenn ein Individuum vom Körper abgesondert und ausgestossen werden müsste, könnte es wieder als Einzelner dastehen, und dem Forum, für welches es sodann gehörte, anheimfallen.

Es erhellt, dass ohne vorhergegangene Degradation und Ausstossung keine der bisher aufgestellten gesetzlichen Verfügungen auf die Regularen passen, und dass für sie weder Justitiarius oder Relegation, oder dass etwas stattfinde. Durch die blosse Ausstossung könnten sie doch nicht weniger werden, als das, was sie ohne Einverleibung in das Corps der Regularen gewesen seyn würden, Zugewandte, und erst als solche müssten sie von neuem sich vergehen, um der Polizei oder dem Justitiarius, welchem sie ja von nun an erst anheimfallen, verantwortlich zu werden. Dass die Fälle, in denen ein Familienganzes seine Mitglieder nicht vertreten kann, z. B. Criminalfälle, ausgenommen sind, dass aber auch sodann die Degradation der Auslieferung an den Richter vorhergehen müsse, ist unmittelbar klar.

Die Regularen hätten sonach zuvörderst für sich eine Regel zu finden, nach der die Möglichkeit solcher Fälle so gut als aufgehoben, und überhaupt alle Vorkehrungen so getroffen würden, dass die Polizei keine Gelegenheit fände, von ihnen Notiz zu nehmen: sodann ein Ephorat und Gericht zu errichten, das über die Ausübung dieser Regel hielte. Ohne dies würde in dem Hause, in welchem sie beisammen wohnten, ein alter ehrwürdiger Gelehrter, der selbst einst mit Ruhm und Verdienst Lehrer am Institut gewesen wäre, als der unmittelbarste Hausvater der Familie, mit ihnen wohnen und leben. (Sollte späterhin die Gesellschaft also anwachsen, dass sie in mehrere Häuser vertheilt werden müsste, so müsste diese nicht etwa durch die Benennung verschiedener Collegia getrennt, sondern das Einheitsband müsste durch die Gemeinschaftlichkeit Eines Hausvaters und durch andere Mittel auch äusserlich sichtbar bleiben.) Dieser wäre der natürliche Präsident dieses Familiengerichts. Ferner sind natürliche Beisitzer desselben alle ordentlichen Lehrer an der Anstalt, indem ja deren eigene Ehre von der Ehre ihres Zöglings abhängt; und könnten dieselben, zur Sparung ihrer Zeit, abwechselnd in demselben sitzen. Endlich wären, damit ein wahrhaftes Familien- und Brudergericht entstände, aus den Regularen selbst, nach einer leicht zu findenden Regel, Beisitzer zu ernennen. Deren richterliche Verwaltung trüge nun den oben angegebenen Grundcharakter, die Verhandlungen aber und Richtersprüche derselben blieben durchaus im Schoosse dieses Corps; hierüber anderen etwas mitzutheilen, würde betrachtet als eine Ehrlosigkeit, die unmittelbar die Ausstossung nach sich ziehen müsste.

Eine ähnliche Einrichtung können die Novizen, falls sie eine Verwaltung finden, deren Garantie die Polizei annehmen will, treffen. Nur haben sie keinen Anspruch auf den Beisitz der ordentlichen Lehrer in ihrem Familiengerichte; es kann ihnen aber erlaubt werden, ausserordentliche Professoren, von denen zu seiner Zeit, oder auch andere brave Gelehrte, zu diesem Beisitze einzuladen. Ueberhaupt, so ähnlich auch das Noviziat jetzt oder künftig dem Collegium der Regularen werden möchte, so bleibt doch immer der Hauptunterschied, dass das letztere unter öffentlicher Autorität und Garantie steht, das erste aber ein mit Privatfreiheit zu Stande gebrachtes Institut ist, dessen Mitglieder von Rechtswegen keinen grösseren Anspruch haben, denn die Zugewandten, und die die Begünstigungen, welche Polizei und Universität ihnen etwa geben, nur anzusehen haben als ein freies Geschenk, das ihnen auch wieder entzogen werden kann.

§. 38.