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Schuß in's Geschäft (Der Fall Otto Eißler)

Chapter 8: VII. CHOR DER PSYCHIATER.
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About This Book

The text portrays a devastated postwar city transformed by rapid speculation, profiteering, and social dislocation. It traces how sudden fortunes rise and fall amid currency collapse and fevered stock markets, while political crises and fears of revolutionary upheaval invite foreign intervention and fragile coalitions. Observers note a reassertion of traditional industrial and landowning elites even as nouveau riche entrepreneurs and Americanized business practices reshape commerce; financial maneuvering, corporate intrigue, and social anxieties about expropriation and moral decay figure prominently in a society seeking stability after violent disruption.

VII. CHOR DER PSYCHIATER.

In den Tragödien der großen Prozesse aller Rechtsstaaten bilden die Psychiater bei jedem Strafverfahren, darin sie forensisch zur Kenntnis genommen werden, zumeist eine Art tragikomischer Nebenaktion, Satyrspiel als Intermezzo. Fälle ergeben sich allerdings bei politischen oder anderen aus Staatsraison kitzlicheren Vergehen, darin ihre Meinung als willkommenes Rettungssteuer dient, den ganzen Handel aus dem Orkane des Meinungsstreites in den sicheren Hafen eines Irrenhauses zu lootsen. Womit die Gewissenhaftigkeit ihrer Personen und ihres Votums keineswegs angezweifelt sei. Sonst obläge ihnen nach dem Erachten ihrer Auftraggeber mehr die Rolle der Regimentsärzte im Kriege, nämlich festzustellen, ob der ihnen zugewiesene Klient „tauglich ohne Gebrechen“ für den Spruch der blinden Themis wäre. Behindernd wirkt dabei der knappe Platz, den ihnen die Prozeßordnung und das geltende Strafgesetz für die Grenzen der Begriffe von unverantwortlicher Zwangslage und eingeschränkter, jedoch noch als verantwortlich klassifizierter Willensfähigkeit einräumt.

In der Sache Otto Eißler erschwerte ihnen der Beschuldigte selbst ungemein ihre Stellungnahme, gerade indem er sie ihnen scheinbar erleichterte. Er war es, der um keinen Preis als geisteskrank betrachtet werden wollte, der lediglich zugestand, im Augenblicke der Tat den Kopf verloren zu haben, und der eben darum, wie durch die ausgesprochene „Süchtigkeit“ jede seiner abnorm scheinenden Gewohnheiten rationalistisch zu fundieren, den Verdacht der „Dissimulation“, Benehmen eines Kranken, der sich gewaltsam gesund stellt, erweckte.

Den Psychiatern lagen drei Möglichkeiten vor: Es konnte sich hier um einen wirklich Irren, in erster Linie um einen Paranoiker drehen oder um einen schweren Psychopathen paranoiden oder schizophrenen Charakters, der unter den genannten Umständen im auflodernden Momente der Tat keine Verantwortung mehr trug für sein Verbrechen oder lediglich um einen Sonderling von psychopathischer Minderwertigkeit, der heftigen Gemütsbewegungen nur sehr geringen Widerstand zu bieten vermochte, aber doch nach § 46 des Öst. Strafgesetzbuches als haftbar anzusehen war. Nach Eißlers eigenem Geständnis, nach den durch Zeugen belegten Indizien über sein seelisches Verhalten vor, während des Ereignisses und darüber hinaus, ja, nach einem Teil des später noch präziser zu erörternden Gutachtens selbst lag die Annahme eines paranoiden Typus nahe.

Populär erläutert stellt der Paranoide die Form einer geistigen Krise vor, die sich zur wirklichen Paranoia etwa so verhält wie eine Herzneurose zu einem organischen Herzleiden. Wie diese kann sie bei geeigneter Behandlung völlig abklingen, wie diese in ihr schweres verhängnisvolles Nachbarstadium übergehen. Die Ähnlichkeit ist oft frappant, die zwischen dem klinischen Bilde einer Paranoia und dem eines paranoiden Zustandes besteht. Auch bei dem Paranoiden, besonders bei jenem, der zu Verfolgungs- oder Beziehungswahnvorstellungen neigt, steigern sich die Anfälle in sogenannten „Schüben“, wie der terminus technicus lautet, auch er glaubt sich umlagert und bespäht, fühlt sich als passives Zentrum sämtlicher ihm widrigen Ereignisse, meint elektrische Ströme nach sich entsendet, hört Stimmen, wittert an Kleidern und Möbeln Menschenkot, trachtet andauernd einen Urheber seines Übels zu konstatieren, – und kann naturgemäß aus solchem Zustand latenter Überreizungen, die bis zur totalen Sinnestäuschung reichen, verantwortungslose Affekthandlungen verüben. Dabei gilt er in des Wortes Sinn nicht für „geisteskrank,“ vermag neben seinen gefährlichen Momenten, in denen er einer Rechenschaft nicht fähig erklärt werden muß, ein produktives Genie ersten Ranges zu bleiben, wie etwa August Strindberg in seiner schlimmsten Pariser Zeit, als „Einsam“ und „Inferno“ entstanden, diese erschütterndsten und zugleich trostreichsten Dokumente eines schaffenden Geistes, weil sie deutlich beweisen, wie die Schöpferkraft des Individuums es über die furchtbarsten Nachtklüfte des „Ich“ hinwegzuheben imstande ist. Führt aber eine solche paranoide Bedrängnis in einem Menschen, dem nicht die Flucht in irgendeine Produktivität oder Hingabe daran (Kunst, Religion) gegönnt war, zur antisozialen Tat, wie – bei Otto Eißler, woferne man ihn paranoid erachtet, – so mußte diese lediglich als schicksalshaftes Elementarereignis im Organismus gewertet werden, für das der Täter keine judizielle Haftung übernehmen konnte.

Die Psychiater verneinten das. Mit einer Begründung, die am besten im Wortlaute wiedergegeben sei:

„... Aus dem betreffenden Akte und der Aussage Dr. Edmund Benedikts“ (des Anwaltes des alten Heinrich Eißler) „ist zu ersehen, daß Beklagter“ (Otto Eißler) „von seiten seiner drei Vettern arg benachteiligt worden ist, und daß er nach dem rücksichtslosen Vorgehen derselben gegen seinen hochbetagten Vater begründete Ursache hatte, ihnen zu mißtrauen, was bei seiner Gemütsart nur auf allzu vorbereiteten Boden fiel. Wenn er im Verlaufe der vorgekommenen Differenzen immer verbitterter wurde, den Vettern alles Erdenkliche zutraute, vom ‚Gurgelabschneiden‘, ja geradezu vom ‚wirtschaftlichen Morde‘ sprach, so sind das wohl überschwängliche derbe Ausdrücke, die aber von den Tatsachen nicht allzuviel abwichen und somit keineswegs wahnhaft begründet sind. Wenn er ferners vermutet, daß man von seinem Militärdienst schädigende Wirkungen auf seine Gesundheit erhoffte, um dadurch einen gefährlichen Gegner loszuwerden, so beruft er sich hierbei darauf, daß man nicht nur ihn selbst verhinderte, ein Enthebungsgesuch abzusenden, sondern auch seinen Vater mit Anzeige bedrohte, als er ein solches einbringen wollte.“

Scheint der letzterwähnte Vorwurf schon unwahrscheinlich, weil er, wäre er richtig, ein völlig unvorstellbares Maß von Haß und Unmenschlichkeit involvieren würde, sollte er nicht vielmehr als typisches Symptom einer fixen Idee, verfolgt zu sein, bezeichnet werden müssen, so gewinnt diese Annahme bei den folgenden Details des Gutachtens noch mehr Raum:

„... Schon seit Jahren am liebsten bewaffnet, weil er bei seinen ländlichen Ausflügen schon frühe in den Karpathen und auch hier infolge seines sonderbaren Wesens Attacken fürchtete und solche auch tatsächlich bei Preßburg erlebte, hielt er seit seinen Differenzen mit den Vettern auch daran fest, weil er sich nach den gemachten Erfahrungen vor diesen nicht sicher fühlte. Er beschränkt sich diesbezüglich aber auf bloße Vermutungen, wobei er sich auf Vergleiche mit dem Schicksal verschwundener Millionäre (!) und darauf beruft, daß Reiche alles vermögen, ohne aber Symptome von krankhaften Beachtungs- oder Verfolgungswahn, der immer weitere Kreise zieht, darzubieten. Alle diesbezüglichen Äußerungen verlassen nie den Boden der Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit, wie er durch die vorliegenden Tatsachen rücksichtsloser Behandlung und vermögensrechtlicher Übervorteilung von seiten seiner Vettern geschaffen wurde. Beide waren wohl imstande, einen solchen psychopathisch veranlagten Sonderling wie Beklagter einer ist, nicht nur auf das Tiefste zu verwunden und zu verbittern, sondern ihn auch in einen Zustand begreiflicher innerer Erregung zu versetzen, so daß er schließlich zur Waffe griff und seinen Hauptgegner niederschoß.“

Hätte demnach Otto Eißler seinen Vetter grundlos hingestreckt, so wäre seine Unzurechnungsfähigkeit damit schlagend erwiesen worden. Daß aber allein gekränktes Rechtsgefühl mit oder ohne zureichenden Anlaß, schon weil es sich ununterbrochen verfolgt und gegen seine Verfolger wehrlos sieht, in die ungeheuersten Exzesse ausarten kann, die seine Verantwortlichkeit aufheben, daß ein Mensch, der sich schwer benachteiligt meint, dabei belastet von Geburt her ist, auch durch wirkliche Tatsachen, die seinen Wahn begründen, immer tiefer in die Schlingen paranoider Zwangsvorstellungen gerät, aus denen er sich nunmehr mit Gewalt reißen kann, – sollte das wahrhaft ein Novum in der Geschichte psychopathologischer Erscheinungen sein? Muß denn ein Paranoiker oder ein Paranoider durchaus äußerlich unmotiviert handeln. Wäre hier nicht oft genug eine übersehene kausale Verbindung denkbar von einem tatsächlichen ätzenden Erlebnis her, das er sich als Brücke für die eigene Rechtfertigung seiner wachsenden Manien errichtet, solange ihn die große Dämmerung noch nicht völlig überwuchert hat? Nein; dieses Gutachten dünkt mich das Schulbeispiel eines „hysteron proteron“ zu sein, einer geradezu typischen Verwirrung von Voraussetzung und Ergebnis und als solches reif für die Lehrbücher der Logik. Auch in dem Überschreiten seiner Befugnis, das aus der gleichen Quelle stammt, in dem Judizieren der Tat selbst, das einzig der Prozeßführung vorbehalten zu bleiben hat. So, wenn es schreibt:

„Er (Otto Eißler) bestreitet aber in solcher Absicht(‚vorsätzlicher Mord‘) hingegangen zu sein und will nur in einer momentanen zornigen Erregung über die höhnische Ablehnung seines nochmals versuchten Ausgleichsantrages durch Robert gehandelt haben. Das klingt im Hinblick auf seine dem Niedergeschossenen zugerufene Äußerung: ‚Das hast du für die sieben Millionen, um die du mich gebracht hast!‘, die sein klares Tatbewußtsein bekundet“ (besagte Äußerung steht nebenbei so gar nicht fest), „im Hinblick auf sein Ablauern der günstigen Gelegenheit eines Telephongespräches Roberts und seine offenbar vorbereitete schwere Bewaffnung,“ (schon ‚seit Jahren am liebsten bewaffnet‘ erzählt das gleiche Gutachten einige Seiten vorher), „ganz unglaubwürdig. Letztere diente offenbar dazu, ganz sicher zu gehen.“ Und nun kommt das Beste! „Wenn Beklagter behauptet, gar nicht gezielt zu haben, so widerspricht dem die Tatsache, daß er nur zu gut getroffen hat.“ Was sonst? Auf die wenigen Schritte Entfernung beim Feuern aus zwei Pistolen zugleich, wo ein Kind nicht gefehlt hätte, geschweige denn ein alter Jäger wie Otto Eißler, dem die Handhabung der Waffe schon im Blute lag?

Alle diese Dinge wirken um so verwunderlicher, als das Gutachten sonst Otto Eißlers Werdegang und die Entwicklung seiner psychopathologischen Eigenheiten genetisch getreu schildert, nur ohne daraus die zu erwartenden Folgerungen zu ziehen. Der Angeklagte leidet darnach an hereditären seelischen und körperlichen Belastungen. Aus einer traurigen Ehe über eine lichtlose Kindheit liebeleer gelassen, schleppt er das bittere Erbteil seiner Eltern mit, des Vaters gutmütige aufrichtige, jedoch von jeder Erregung unberechenbar aufgepeitschte Art, die nicht minder reizbare, dem Spielteufel verfallene Mutter: Sie beide kämpfen fort in der Seele des Sohnes bis zu seinem Untergang. Ihn drosselt Ohnmacht gegenüber dem Dasein, einem Dasein, das die Anverwandten mühelos meistern, die Kaufleute mit dem Feldherrnblick, die Wager und Gewinner an der Bank des äußeren Lebens, deren abenteuerlichste Schachzüge schließlich immer Gold entschuldigt, lohnt und verklärt. Und er, Otto, ein von der Wurzel her Versehrter, nicht geschaffen in dem groben Machtspiele mitzukommen, dabei doch begabt mit einem fast künstlerischen Wissen darum, dem es nur an dem letzten nötigen Schuß Brutalität mangelt, es zur Tat zu wandeln, ein Abseitiger, in dem solche ihm schicksalshaft aufgedrungene Haltung alle dunklen Gewalten der Einsamkeit erwachen ließ: Furcht, Argwohn und vergrübelte Sehnsucht. Und nun gesellt sich noch Krankheit dazu, keine ausgesprochene, mehr ihre drohenden Zeichen, die ihn an Körper und Seele tückisch bedrohen. Seit seinem siebzehnten Jahre quält ihn ein physischer Schaden; eine Operation beseitigt ihn, gleich setzen andere lästige Beschwerden ein in Lunge und Blutkreislauf. Zirkulationsstörungen verursachen kongestive Leiden, Migränen nehmen sein Hirn in den Schraubstock, dabei foltert ihn Angst vor Bakterien, die sich phantastisch verstärkt, als er auf Grund einer von Militärärzten im Kriege bestätigten Bronchitis für dienstuntauglich erklärt wird. Dieselbe Diagnose hat er sich in seiner privaten Existenz schon 1910 gestellt, wo er nicht nur des beginnenden Zwistes mit den Vettern halber seine Arbeit bei der Firma nach fünfzehnjähriger Tätigkeit aufgab. Die erdenklichsten Vorbeugungsmittel, besonders fleißige Sonnenbäder gewähren ihm eine gewisse Erleichterung, die ihm jener C-Befund (Garnisonsdienst) der Musterungskommission wieder benimmt. Sein Kampf gegen die Bakterien geht nun so weit, daß er sich metallene Türklinken wegen Infektionsgefahr zu berühren scheut und auch bei schärfster Sonnenglut stets nur in peinlichst verschlossenen Kutschen ausfährt. Im Laienurteil verschafft das Eißler unter den Einwohnern des Städtchens Baden bald den Ruf eines ungefährlichen Narren, eines verrückten Privatdozenten, für den man ihn der lehrhaften Art halber hält, in der er seine Phobien auch ganz Fernestehenden begründet.

Trotz alle dieser den akuten chokhaften Eintritt einer seelischen Panik erklärenden Symptome gelangt das Gutachten dennoch zur Konstatierung seiner Verantwortlichkeit, die es allerdings wie folgt etwas einschränkt:

„Er ... ist nicht im Bewußtsein wesentlich getrübt oder gar sinnesverwirrt. Er hat sich vielmehr nur nach § 46 des St.-G. in einer aus den gewöhnlichsten Menschengefühlen entstandenen heftigen Gemütserregung zu dem Verbrechen hinreißen lassen, für das ein ausreichendes Motiv nicht fehlte. Im übrigen ist er ein keineswegs geisteskranker oder geistesschwacher, hypochondrischer verschrobener Sonderling, dessen psychopathische Minderwertigkeit ihn gegen das Auftreten von Gemütsbewegungen weniger widerstandsfähig macht, was daher vom gerichtspsychiatrischen Standpunkt als mildernder Umstand einer richterlichen Würdigung noch besonders empfohlen werden muß.“

Der Angeklagte wurde hiermit verhandlungsreif. Die Anklageschrift konnte entworfen werden.