Gewalttat stellt meistens eine tragische Außenhandlung dar, Ergebnis und Erlösung tiefer gelegener Stauungen und Reize von ihr oft völlig polarem Charakter, – und an der Peripherie, wie ihre blinde Aktion, bleibt gewöhnlich ebenso ihre gerichtliche Sühne. Denn selbst diese belangt lediglich ein Zeichen, nicht Wuchs und Wesen des Ereignisses; nach einem Zeichen muß sie anklagen, verhandeln, verurteilen. Seit Jahrzehnten vorgedachte Abstrakta werden Maß und Mittel der Strafe, erdacht von einer Gesellschaftsordnung, die mit ihnen steht und fällt. Rudolf von Iherings so menschlicher Satz: „Das Leben ist nicht der Begriffe, sondern die Begriffe sind des Lebens wegen da,“ leuchtet über dem Tore zu einer Gemeinschaft, das sich uns noch nicht aufgetan hat.
Prüft man die Anklageschrift gegen Otto Eißler, die nach Einholung des psychiatrischen Gutachtens am 23. Februar 1924 für den zu Aprilbeginn terminierten Prozeß verfertigt wurde, so kann man sich ähnlicher Meditationen nicht erwehren. Sie skelettiert Vorgeschichte und Fall im österreichischen Kurialstil, wobei sie seine psychogenen Bedingungen genau so zur Seite schiebt wie sie anderseits auf Konstatierung einer eventuell wirklich verübten Benachteiligung des Beklagten seitens seiner Verwandten verzichtet, hierin striktest gegensätzlich zu dem Gutachten der Psychiater, das gerade diesen Punkt nicht scharf genug betonen kann, weil er ihnen zum Beweis der geistigen Gesundheit des Beklagten dient. Einig mit jenen wird sie wieder in den Folgerungen, dem „dolus“ und der Verantwortlichkeit des Täters. Im übrigen bestrebt sie sich ihrem Sinne nach, der ja auf Korrektur seitens der Verteidigung und auf Einschränkung durch die Verhandlung selbst gefaßt ist, die Ereignisse in den ihr wichtig dünkenden Phasen zu entfalten und führt dabei weder aus, warum Otto seinen Haß just auf den Vetter Robert aus dem Firmentriumvirat so mörderisch konzentrierte, noch, was solchen Haß berechtigte oder nicht. Damit genügt sie ihrem Zweck, der die Suche nach einer Wurzel der vor den Kadi gebrachten Handlung noch nicht einbegreift. Wie jede Anklage steht auch sie in dem Vorgang, den sie in die Schranken fordert. Über ihn darf sie sich ja nicht erheben; sie könnte sonst oft genug keine mehr sein. Sie sucht sich Paragraph und Strafe zu der Schuld, die sie prangert. Sie sei hier gebracht in einem Auszug, der, von ihrem Augenpunkte her, durch Darstellung und Schilderung das bereits Berichtete, vermehrt um Details fesselnder Art, betrachten lassen mag:
„Die Staatsanwaltschaft Wien I erhebt gegen:
Otto Eißler, geboren am 15. Juli 1874 in Bisenz, nach Wien zuständig, mosaisch, ledig, ohne Beschäftigung in Baden wohnhaft gewesen, derzeit in Haft, die Anklage:
Otto Eißler habe am 30. August 1923 gegen Robert Eißler in der Absicht, ihn zu töten, durch Abgeben mehrerer Schüsse aus einer Browningpistole und einer Mauserpistole auf eine solche Art gehandelt, daß daraus dessen Tod erfolgte. Otto Eißler habe hierdurch das Verbrechen des Mordes nach § 134 STG. begangen und sei nach § 136 STG. unter Bedachtnahme auf §§ 1, 2 des Gesetzes vom 3. IV. 1919 STG. BL. Nr. 215 zu bestrafen.
Begründung:
Otto Eißler ist der Sohn des im Jahre 1920 verstorbenen Heinrich Eißler, der bis zu seinem Tode öffentlicher Gesellschafter der Firma J. Eißler und Brüder war. Nach einem im Jahre 1897 zwischen den Gesellschaftern dieser Firma geschlossenem Vertrage hätte Otto Eißler unter gewissen Voraussetzungen das Recht gehabt, nach dem Tode seines Vaters als dessen Nachfolger in die Firma einzutreten. Schon vor dem Tode Heinrich Eißlers, nämlich am 1. Oktober 1919, traf Otto Eißler mit den damaligen Mitgesellschaftern seines Vaters, seinen Vettern Dr. Hermann Eißler, Robert Eißler und Alfred Eißler ein schriftliches Abkommen, demzufolge Otto Eißler auf das Recht nach dem Tode Heinrich Eißlers öffentlicher Gesellschafter der Firma zu werden, verzichtete, wogegen ihm die Berechtigung zugestanden wurde, sich als stiller Gesellschafter an den Geschäften zu beteiligen. Dieses Übereinkommen wurde jedoch nach dem Tode des Heinrich Eißler, und zwar mit dem Vertrag vom 6. Juli 1921 umgestoßen, durch den Otto Eißler gegen Bezahlung bedeutender Beträge endgültig aus der Firma schied. Otto Eißler hatte früher, und zwar seit dem Jahre 1896 verschiedene Stellungen in der Firma eingenommen, jedoch im Jahre 1910 nach Mißhelligkeiten mit den Firmeninhabern diese geschäftliche Betätigung aufgegeben. Seit dieser Zeit glaubte er zu erkennen, daß seine Verwandten darauf ausgingen, ihn systematisch aus dem Geschäfte zu verdrängen. Dies rief eine dauernde tiefe Verbitterung bei ihm hervor, die sich in der letzten Zeit noch steigerte, als sich ihm die Überzeugung aufdrängte, daß er durch die Verträge aus dem Jahre 1919 und 1921 nicht nur seines Anteiles an der von seinem Vater gegründeten Firma für immer verlustig geworden war, sondern daß seine Vettern Hermann, Robert und Alfred Eißler ihn in diesen Verträgen auf das schwerste geschädigt hatten. Er brachte im Frühjahr 1923 durch seinen Rechtsanwalt beim Handelsgerichte Wien gegen seine Vettern die Klage auf Ungültigkeitserklärung der beiden Verträge von 1919 und 1921 ein. Für wie wenig aussichtsreich er diesen Prozeß hielt, geht daraus hervor, daß er wiederholt bei den feindlichen Vettern vorsprach, um sie zu einem Ausgleich zu bewegen. Dabei kam es zu sehr erregten Auseinandersetzungen, bei denen seine Gegner bestimmt und nachdrücklich jede gütliche Austragung ablehnten. Diese unnachgiebige schroff ablehnende Haltung seiner Vettern, die Erkenntnis der Aussichtslosigkeit, seine Ansprüche ihnen gegenüber im Prozeßweg durchzusetzen, der Gedanke, das wehrlose Opfer der Treibereien seiner Verwandten geworden zu sein, haben in Otto Eißler das Gefühl tiefsten Hasses immer mehr verstärkt, alle sittlichen Hemmungen verdrängt und in ihm den Entschluß zur Reife kommen lassen, an seinen Feinden Rache zu nehmen, – einer von ihnen, die ihn wirtschaftlich zugrunde gerichtet hatten, sollte die Schuld mit dem Leben bezahlen.
Otto Eißler, der seit Jahren ständig in Baden bei Wien wohnte, hatte am 9. II. 1923 beim dortigen Büchsenmacher, Ferdinand Müller, eine Browningpistole gekauft. Etwa drei Wochen nach der letzten mündlichen Zurückweisung seines Ausgleichsanerbietens kam er, es war am 20. oder 21. August 1923, wieder in das Geschäft Müllers und verlangte eine Mauserpistole. Da keine vorhanden war, bot man ihm eine Steyrerpistole an, die er ablehnte, worauf vom Geschäftsinhaber die von Eißler gewünschte Waffe besorgt wurde. Am 23. August 1923 kaufte er nun die Mauserpistole samt 25 Patronen.
Am 30. August, also eine Woche später, fuhr er um halb neun Uhr vormittags mit der Lokalbahn nach Wien und begab sich in die im Hause I., Dr.-Karl-Lueger-Platz 2. befindlichen Geschäftsräume der Firma. Nachdem ihm geöffnet war, ging er sofort durch das Vorzimmer in das sogenannte Chefzimmer, in dem die Schreibtische der Gesellschafter Robert und Alfred Eißler standen. Das Zimmer (früher der Arbeitsraum Heinrich Eißlers) war leer und der Beschuldigte setzte sich auf den vor dem Schreibtisch Alfred Eißlers stehenden Sessel und wartete. Der Kassierer der Firma, Albert Köhler, kam herein und antwortete auf die Frage, welcher Chef heute anwesend sei, daß nur Robert Eißler da sei. Nach kurzem, belanglosem Gespräch verließ Köhler das Zimmer und begab sich in seine Kanzlei, wo nach einigen Minuten Robert Eißler mit dem Ersuchen erschien, Köhler möge ihm einen auf einer Armbanduhr klebenden Zettel ablösen. Auf dem Rückweg ins Chefzimmer forderte Robert Eißler den Geschäftsdiener Josef Kment auf, ihn telephonisch mit dem Direktor einer Aktiengesellschaft zu verbinden. Gleich darauf öffnete Kment die Tür zum Chefzimmer, in dem sich jetzt Robert Eißler befand, und meldete, daß die Verbindung hergestellt sei. Er hörte noch, bevor er sich entfernte, wie Robert Eißler das telephonische Gespräch begann. Kaum eine Minute später öffnete der Kassierer Köhler die Tür des Chefzimmers, um die Uhr zurückzubringen, da sah er, daß Otto Eißler vor dem Schreibtisch Alfreds stand und auf den ihm gegenüber an seinem Schreibtisch sitzenden Robert Eißler mit ausgestreckten Armen aus zwei Pistolen mehrere Schüsse abgab. Robert Eißler sank getroffen zu Boden. Köhler nahm dem Beschuldigten die Waffen, wobei Otto Eißler etwas von „sich erschießen“ sprach. – – – – – – – – – – – –
Als gleich darauf der Arzt erschien, sagte Robert Eißler noch: „Bauchschuß, – ich sterbe – Herr Doktor, wie lange habe ich noch zu leben?“ Dann schaffte man ihn in ein nahegelegenes Sanatorium, wo er kurz nach der Einbringung seinen Geist aufgab. Alle unmittelbar nach der Tat erschienenen Personen bekunden die vollkommene Ruhe und Gelassenheit des Beschuldigten, der dem ihn zum Stadtkommissariat eskortierenden Wachebeamten Karl Rudolf auf die Frage nach dem Beweggrund seiner Tat die Antwort gab: „Wenn man mich statt mit Goldfranken mit österreichischen Kronen abfertigen will, dann werden Sie es verstehen.“
Die gerichtliche Öffnung der Leiche des Robert Eißler ergab eine Schußwunde in der rechten Brustseite, diese Kugel hatte auf ihrem weiteren Weg den rechten Bauchmuskel durchbohrt, das Zwerchfell breit durchtrennt und ist in die Bauchhöhle eingedrungen. An der linken Bauchseite befanden sich drei weitere, von einem und demselben Schuß herrührende Wunden. Diese Kugel hat den Dickdarm durchbohrt, ist dann in die hintere Bauchwand eingedrungen, hat die linke Seitenwand des kleinen Beckens durchsetzt und dabei einige größere Blutadern zerrissen. Eine weitere Schußverletzung wies der rechte Oberschenkel auf, wo durch das Geschoß die Muskeln breit zertrümmert und sowohl die Oberschenkelschlagader als auch die dazu gehörige Blutader breit geöffnet wurden. Diese Gefäßverletzungen haben zu mächtigen Blutaustritten in das Gewebe geführt.
Von einem vierten Schuß war der linke Oberschenkel getroffen worden, der wagrecht durchbohrt war, die Schenkelanziehermuskeln waren ausgedehnt zertrümmert, von Blutaustritten durchsetzt und die große Rosenblutader verletzt. Der linke Arm wies sechs Schußwunden auf, die möglicherweise von bloß zwei weiteren Schüssen verursacht worden sein können. Der Tod Robert Eißlers ist infolge dieser Schußverletzungen durch Verbluten erfolgt. Sowohl der an zweiter Stelle genannte als auch der dritte Schuß hätten jeder für sich allein den Tod herbeiführen können.
Otto Eißler kann die Tat nicht in Abrede stellen und behauptet schon in seinem polizeilichen Verhör, im Jähzorn und ohne Tötungsabsicht gehandelt zu haben. Dieselbe Verantwortung bringt er am 1. September beim Untersuchungsrichter vor. „Ich habe,“ sagt er, „im Jähzorn auf den Mann geschossen, der meines Erachtens Betrügereien zu meinem Nachteil begangen hat, und ich meine, unter diesen Umständen ist meine Tat zwar moralisch verwerflich, aber menschlich zu begreifen.“ Da er auf die ihm vom Untersuchungsrichter vorgehaltenen schweren Verdachtsgründe, die mit Sicherheit auf die längst gefaßte, wohlüberlegte Absicht schließen lassen, seinen Gegner zu töten, keine Antwort weiß, erklärte er nunmehr: „Ich stehe auf dem Standpunkt, daß der Ausbruch einer Wahnidee sich nicht mit Logik begründen läßt.“
Auch in seinem Verhör vom 17. Dezember 1923 stellt er die Tat als das Ergebnis einer jähzornigen Gemütsaufwallung dar, will dann wieder glauben machen, er habe im Augenblick des Schießens nicht gewußt, daß er schieße, behauptet dann wieder, in einer riesigen Zornaufwallung gehandelt zu haben und weiß auf den Vorhalt, daß alle unbefangenen Personen seine vollkommene Ruhe unmittelbar vor, bei und nach der Tat bestätigen, nichts anderes zu entgegnen, als daß er die Wahrheit dieser Aussagen bestreite. Die Verantwortung Otto Eißlers, nicht in der Absicht zu töten geschossen zu haben, findet in den Ergebnissen des Vorverfahrens ihre volle Widerlegung. Die Vorgeschichte der Tat, der Ankauf der zweiten tötlichen Waffe, das Mitnehmen beider Pistolen von Baden nach Wien, das klugbedachte und wohlüberlegte Abwarten des günstigsten Augenblickes, während Robert Eißler durch das Telephonieren abgelenkt war, die Abgabe von mehreren Schüssen aus zwei ihm als äußerst gefährlich bekannten Waffen aus unmittelbarer Nähe: alle diese Umstände lassen keine andere Deutung zu, als die, daß Otto Eißler den lange vorher bedachten und wohlvorbereiteten Plan zur Ausführung gebracht hat, einen seiner Feinde, die ihn wirtschaftlich auf das Schwerste geschädigt hatten, und die er erbittert haßte, zur Befriedigung seines leidenschaftlichen Rachegefühles ums Leben zu bringen. Nach den Angaben einer Reihe von Auskunftspersonen ist der Beschuldigte stets um seine Gesundheit ängstlich besorgt, weicht insbesondere jeder Ansteckungsmöglichkeit sorgfältig aus, ist von sehr argwöhnischer und mißtrauischer Sinnesart, so daß er den Eindruck eines Sonderlings macht. Das Gutachten der Gerichtsärzte, die die Untersuchung seines Geisteszustandes vorgenommen haben, bestätigt, daß Otto Eißler ein hypochondrisch-verschrobener Sonderling sei, schließt jedoch völlig aus, daß er etwa geistesschwach oder gar geisteskrank sei oder sich zur Zeit der Tat in einem Zustand der Sinnesverwirrung befunden habe. Seine Verantwortlichkeit für die von ihm begangene Bluttat steht daher außer jedem Zweifel.
Am 23. Februar 1924.
Auf Grund dieser Anklage stand am 8. April Otto Eißler im großen Saale des „Grauen Hauses“, wie das Landesgericht im Wiener Volksmunde heißt, vor den Geschworenen. Die Verhandlung war auf drei Tage bemessen; ihren Beginn verzögerte ein Gebrechen in der Lichtleitung. Die Leitung des Prozesses gestaltete sich um so rascher. Der schon früher genannte Richter riß sie straff und unnachsichtlich vorwärts mit einer Schneidigkeit, die etwas preußisches an sich hatte. Es sollte zu keinem Kurzschlusse kommen zwischen ihm und dem ewigen Gesetze. Ein Mensch war getötet worden; der Mörder mochte es büßen, ohne psychologischen Firlefanz: Hart gegen Hart!