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Vom Reisen und Reisen lassen

Chapter 17: Die Gepäckbeförderung.
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About This Book

Der Text bietet praxisnahe Ratschläge für kaufmännische Reisende und kombiniert persönliche Erfahrungen mit systematischen Hinweisen zu Ausrüstung, Dienst- und Mietverträgen, Vollmachten, Paß- und Wettbewerbsfragen sowie zu Fahrgast- und Gepäckbeförderung und Haftpflicht. Er behandelt das Verhältnis zwischen Reisendem und Firma, Verhaltensregeln im Gasthaus, Kundenpflege, Verkaufstechniken für den Detailreisenden und Besonderheiten des Auslandsverkehrs. Besondere Aufmerksamkeit gilt vermeintlichen Kleinigkeiten und Reisegewohnheiten, die geschäftliche Wirkungen entfalten können, mit dem Ziel, Einsteigern Orientierung zu geben und erfahrenen Praktikern nützliche Anregungen zu liefern.

Die Gepäckbeförderung.

Gepäck. — Gepäckgebühren.

Die Gepäckbeförderung erfordert mindestens die gleiche Aufmerksamkeit, wie die Beförderung der werten Person. Sie ist oft noch schwieriger, weil man einen Irrtum, den man selbst begeht, leichter erkennt, als einen falschen Weg, den das Gepäck eingeschlagen hat. Vorbedingung für die richtige Gepäckbeförderung ist die rechtzeitige Auflieferung. Soll das Reisegepäck — um solches handelt es sich jetzt — mit dem Reisenden am Bestimmungsort sein, so muß es rechtzeitig aufgegeben werden, d. h. 15 Minuten vor Abfahrt des Zuges. Zwar nehmen unsere Beamten auch noch später Gepäck an, es besteht dann aber keine Haftung der Bahn mehr für pünktliche Beförderung. Bei der Auflieferung ist zu beachten, daß bei zwei verschiedenen Routen der Reiseweg angegeben werden muß, den der Reisende benutzt und den auch das Gepäck machen soll. Alles, was der Reisende gewöhnlich mitführt, kommt als Reisegepäck in Frage. Nur wer in Goldwaren, Pretiosen und ähnlichen Kostbarkeiten reist, kann diese Muster nur dann als Reisegepäck befördern lassen, wenn das Interesse an der Lieferung nicht mehr als 500 Mk. übersteigt. Bei der Auflieferung ist darauf zu achten, daß das Gepäck sicher verpackt ist. Für Beschädigungen, die infolge mangelhafter Verpackung entstehen, haftet die Bahn nicht. Im Gegenteil haftet der Reisende noch für den Schaden, den sein mangelhaftes Gepäck anrichten kann. Ebenso ist der „Friedrich“ anzuweisen, die Beklebezettel zu entfernen. Werden sie nicht entfernt, so haftet wiederum die Eisenbahn nicht für den Schaden, der durch Verschleppung oder verspätete Auslieferung des Gepäckes entsteht. Das Gepäck wird in der Regel vor der Beförderung verfrachtet, es kann zwar auch nachbehandelt werden, es gilt jedoch dann nicht als aufgeliefert, d. h. die Bahnverwaltung haftet nicht für entstehenden Schaden, bevor es „nachbehandelt“ ist. Für die Beförderung wird eine Gebühr erhoben. Diese Gebühr richtet sich nach der Beförderungszone (bis 50 km 1 Zone, je weitere 50 km eine weitere Zone bis 500 km, dann je 100 km eine weitere Zone, bis 25 km Nahzone) und nach der Schwere des Gewichts (Gruppe 1: 25 kg, 2: 26–35 kg, 3: 36–50 kg, 4: 51–75 kg, 5: 76–100 kg usw.) und danach, ob es auf eine oder zwei Fahrkarten befördert wird. Wird das Gepäck nicht abgeholt bei der Ankunft (24 Stunden; wenn es nach 6 Uhr abends eintrifft, 36 Stunden danach), so wird Lagergeld erhoben, es beträgt für das Stück und den Tag 20 Pf. (Im Handgepäck kostet es nur 10 Pf.) Das Gepäck kann auch ohne Fahrkarte befördert werden, wenn die Entfernung mehr als 25 km beträgt. In diesem Falle wird es als Expreßgut behandelt, die Fracht ist dann erheblich teurer. Große Koffer werden, wenn sie zeitig genug da sein können, zweckmäßig als Eilgut aufgegeben. Bei der Zollabfertigung des Reisegepäcks muß der Reisende zugegen sein. Er wird hier ganz besonders darauf zu achten haben, daß das Gepäck über seinen Reiseweg befördert wird. Für zollamtliche Verzögerungen haftet die Eisenbahn nicht! Das Handgepäck wird zum größten Teil im Eisenbahnwagen einer Revision unterzogen, sonst in den Räumen der Zollverwaltung.

In Berlin haben die Reisenden für den Uebergang ihres Gepäcks, wenn es nicht von einem zum anderen Stadtbahnhof befördert wird, selbst zu sorgen. Die Eisenbahnverwaltung übernimmt jedoch bei durchgehenden Fahrkarten sowohl, als auch dann, wenn die Fahrkarte nur bis zu einem Bahnhof lautet, die Beförderung gegen Zahlung der Uebergangsgebühr. Bei weiten Entfernungen und kurzer Zeit befördert der Reisende sein Gepäck jedoch am besten selbst, wenn es mit dem Zuge befördert werden soll, den er benutzt. Soll Gepäck in Berlin nach den Hotels oder den Wohnungen oder zu der Kundschaft befördert werden, besorgt das die „Bahnamtlich zugelassene Beförderungs-Gesellschaft“ (B. z. B.-G.). Auftragsformulare führen alle Bahnbeamten mit sich, die Züge nach Berlin begleiten.