Um die Zeit, als die erste Feldschlacht zwischen Römern und Römern geschlagen ward, in der Nacht des 6. Juli 671 (83), war der ehrwürdige Tempel, den die Könige errichtet, die junge Freiheit geweiht, die Stürme eines halben Jahrtausends verschont hatten, der Tempel des Römischen Jupiter, auf dem Kapitol in Flammen aufgegangen. Es war kein Anzeichen, aber wohl ein Abbild des Zustandes der römischen Verfassung. Auch diese lag in Trümmern und bedurfte eines neuen Aufbaus. Die Revolution war zwar besiegt, aber es fehlte doch viel, daß damit von selber das alte Regiment wieder sich hergestellt hätte. Allerdings meinte die Masse der Aristokratie, daß jetzt nach dem Tode der beiden revolutionären Konsuln es genügen werde, die gewöhnliche Ergänzungswahl zu veranstalten und es dem Senat zu überlassen, was ihm zur Belohnung der siegreichen Armee, zur Bestrafung der schuldigsten Revolutionäre, etwa auch zur Verhütung ähnlicher Ausbrüche weiter erforderlich erscheinen werde. Allein Sulla, in dessen Händen der Sieg für den Augenblick alle Macht vereinigt hatte, urteilte richtiger über die Verhältnisse und die Personen. Die Aristokratie Roms war in ihrer besten Epoche nicht hinausgekommen über ein halb großartiges, halb borniertes Festhalten an den überlieferten Formen; wie sollte das schwerfällige kollegialische Regiment dieser Zeit dazu kommen, eine umfassende Staatsreform energisch und konsequent durchzuführen? Und eben jetzt, nachdem die letzte Krise fast alle Spitzen des Senats weggerafft hatte, war in demselben die zu einem solchen Beginnen erforderliche Kraft und Intelligenz weniger als je zu finden. Wie unbrauchbar durchgängig das aristokratische Vollblut und wie wenig Sulla über dessen Nichtsnutzigkeit im unklaren war, beweist die Tatsache, daß mit Ausnahme des ihm verschwägerten Quintus Metellus er sich seine Werkzeuge sämtlich auslas aus der ehemaligen Mittelpartei und den Überläufern aus dem demokratischen Lager - so Lucius Flaccus, Lucius Philippus, Quintus Ofella, Gnaeus Pompeius. Sulla war die Wiederherstellung der alten Verfassung so sehr Ernst wie nur dem leidenschaftlichsten aristokratischen Emigranten; aber er begriff, wohl auch nicht in dem ganzen und vollen Umfang - wie hätte er sonst überhaupt Hand ans Werk zu legen vermocht? -, aber doch besser als seine Partei, welchen ungeheuren Schwierigkeiten dieses Restaurationswerk unterlag. Als unumgänglich betrachtete er teils umfassende Konzessionen, soweit Nachgiebigkeit möglich war, ohne das Wesen der Oligarchie anzutasten, teils die Herstellung eines energischen Repressiv- und Präventivsystems; und er sah es deutlich, daß der Senat, wie er war, jede Konzession verweigern oder verstümmeln, jeden systematischen Neubau parlamentarisch ruinieren werde. Hatte Sulla schon nach der Sulpicischen Revolution, ohne viel zu fragen, in der einen und der andern Richtung durchgesetzt, was er für nötig erachtete, so war er auch jetzt unter weit schärferen und gespannteren Verhältnissen entschlossen, die Oligarchie nicht mit, sondern trotz der Oligarchen auf eigene Hand zu restaurieren. Sulla aber war nicht wie damals Konsul, sondern bloß mit prokonsularischer, das heißt rein militärischer Gewalt ausgestattet; er bedurfte einer möglichst nahe an den verfassungsmäßigen Formen sich haltenden, aber doch außerordentlichen Gewalt, um Freunden und Feinden seine Reform zu oktroyieren. In einem Schreiben an den Senat eröffnete er demselben, daß es ihm unumgänglich scheine, die Ordnung des Staates in die Hände eines einzigen, mit unumschränkter Machtvollkommenheit ausgerüsteten Mannes zu legen, und daß er sich für geeignet halte, diese schwierige Aufgabe zu erfüllen. Dieser Vorschlag, so unbequem er vielen kam, war unter den obwaltenden Umständen ein Befehl. Im Auftrag des Senats brachte der Vormann desselben, der Zwischenkönig Lucius Valerius Flaccus der Vater, als interimistischer Inhaber der höchsten Gewalt bei der Bürgerschaft den Antrag ein, daß dem Prokonsul Lucius Cornelius Sulla für die Vergangenheit die nachträgliche Billigung aller von ihm als Konsul und Prokonsul vollzogenen Amtshandlungen, für die Zukunft aber das Recht erteilt werden möge, über Leben und Eigentum der Bürger in erster und letzter Instanz zu erkennen, mit den Staatsdomänen nach Gutdünken zu schalten, die Grenzen Roms, Italiens, des Staats nach Ermessen zu verschieben, in Italien Stadtgemeinden aufzulösen oder zu gründen, über die Provinzen und die abhängigen Staaten zu verfügen, das höchste Imperium anstatt des Volkes zu vergeben und Prokonsuln und Proprätoren zu ernennen, endlich durch neue Gesetze für die Zukunft den Staat zu ordnen; daß es in sein eigenes Ermessen gestellt werden solle, wann er seine Aufgabe gelöst und es an der Zeit erachte, dies außerordentliche Amt niederzulegen; daß endlich während desselben es von seinem Gutfinden abhängen solle, die ordentliche höchste Magistratur daneben eintreten oder auch ruhen zu lassen. Es versteht sich, daß die Annahme ohne Widerspruch stattfand (November 672 82), und nun erst erschien der neue Herr des Staates, der bisher als Prokonsul die Hauptstadt zu betreten vermieden hatte, innerhalb der Mauern von Rom. Den Namen entlehnte dies neue Amt von der seit dem Hannibalischen Kriege tatsächlich abgeschafften Diktatur; aber sie außer seinem bewaffneten Gefolge ihm doppelt so viele Liktoren vorausschritten als dem Diktator der älteren Zeit, so war auch in der Tat diese neue “Diktatur zur Abfassung von Gesetzen und zur Ordnung des Gemeinwesens”, wie die offizielle Titulatur lautet, ein ganz anderes als jenes ehemalige, der Zeit und der Kompetenz nach beschränkte, die Provokation an die Bürgerschaft nicht ausschließende und die ordentliche Magistratur nicht annullierende Amt. Es glich dasselbe vielmehr dem der “Zehnmänner zur Abfassung von Gesetzen”, die gleichfalls als außerordentliche Regierung mit unbeschränkter Machtvollkommenheit unter Beseitigung der ordentlichen Magistratur aufgetreten waren und tatsächlich wenigstens ihr Amt als ein der Zeit nach unbegrenztes verwaltet hatten. Oder vielmehr dies neue Amt mit seiner auf einem Volksbeschluß ruhenden, durch keine Befristung und Kollegialität eingeengten absoluten Gewalt war nichts anderes als das alte Königtum, das ja eben auch beruhte auf der freien Verpflichtung der Bürgerschaft, einem aus ihrer Mitte als absolutem Herrn zu gehorchen. Selbst von Zeitgenossen wird zur Rechtfertigung Sullas es geltend gemacht, daß ein König besser sei als eine schlechte Verfassung ^1, und vermutlich ward auch der Diktatortitel nur gewählt um anzudeuten, daß, wie die ehemalige Diktatur eine vielfach beschränkte, so diese neue eine vollständige Wiederaufnahme der königlichen Gewalt in sich enthalte. So fiel denn seltsamerweise Sullas Weg auch hier zusammen mit dem, den in so ganz anderer Absicht Gaius Gracchus eingeschlagen hatte. Auch hier mußte die konservative Partei von ihren Gegnern borgen, der Schirmherr der oligarchischen Verfassung selbst auftreten als Tyrann, um die ewig andringende Tyrannis abzuwehren. Es war gar viel Niederlage in diesem letzten Siege der Oligarchie.
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^1 Satius est uti regibus quam uti malis legibus (Rhet. Her. 2, 22).
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Sulla hatte die schwierige und grauenvolle Arbeit des Restaurationswerkes nicht gesucht und nicht gewünscht; da ihm aber keine andere Wahl blieb, als sie gänzlich unfähigen Händen zu überlassen oder sie selber zu übernehmen, griff er sie an mit rücksichtsloser Energie. Vor allen Dingen mußte eine Feststellung hinsichtlich der Schuldigen getroffen werden. Sulla war an sich zum Verzeihen geneigt. Sanguinischen Temperaments wie er war, konnte er wohl zornig aufbrausen, und der mochte sich hüten, der sein Auge flammen und seine Wangen sich färben sah; aber die chronische Rachsucht, wie sie Marius in seiner greisenhaften Verbitterung eigen war, war seinem leichten Naturell durchaus fremd. Nicht bloß nach der Revolution von 666 (88) war er mit verhältnismäßig großer Milde aufgetreten; auch die zweite, die so furchtbare Greuel verübt und ihn persönlich so empfindlich getroffen hatte, hatte ihn nicht aus dem Gleichgewicht gebracht. In derselben Zeit, so der Henker die Körper seiner Freunde durch die Straßen der Hauptstadt schleifte, hatte er dem blutbefleckten Fimbria das Leben zu retten gesucht und, da dieser freiwillig den Tod nahm, Befehl gegeben, seine Leiche anständig zu bestatten. Bei der Landung in Italien hatte er ernstlich sich erboten, zu vergeben und zu vergessen, und keiner, der seinen Frieden zu machen kam, war zurückgewiesen worden. Noch nach den ersten Erfolgen hatte er in diesem Sinne mit Lucius Scipio verhandelt; die Revolutionspartei war es gewesen, die diese Verhandlungen nicht bloß abgebrochen, sondern nach denselben, im letzten Augenblicke vor ihrem Sturz, die Mordtaten abermals und grauenvoller als je wieder aufgenommen, ja zur Vernichtung der Stadt Rom sich mit dem uralten Landesfeind verschworen hatte. Nun war es genug. Kraft seiner neuen Amtsgewalt erklärte Sulla unmittelbar nach Übernahme der Regentschaft als Feinde des Vaterlands vogelfrei sämtliche Zivil- und Militärbeamte, welche nach dem, Sullas Behauptung zufolge rechtsbeständig abgeschlossenen, Vertrag mit Scipio noch für die Revolution tätig gewesen wären, und von den übrigen Bürgern diejenigen, die in auffallender Weise derselben Vorschub getan hätten. Wer einen dieser Vogelfreien tötete, war nicht bloß straffrei wie der Henker, der ordnungsmäßig eine Exekution vollzieht, sondern erhielt auch für die Hinrichtung eine Vergütung von 12000 Denaren (3600 Tälern); jeder dagegen, der eines Geächteten sich annahm, selbst der nächste Verwandte, unterlag der schwersten Strafe. Das Vermögen der Geächteten verfiel dem Staat gleich der Feindesbeute; ihre Kinder und Enkel wurden von der politischen Laufbahn ausgeschlossen, dennoch aber, insofern sie senatorischen Standes waren, verpflichtet, die senatorischen Lasten für ihren Teil zu übernehmen. Die letzten Bestimmungen fanden auch Anwendung auf die Güter und die Nachkommen derjenigen, die im Kampfe für die Revolution gefallen waren; was noch hinausging selbst über die im ältesten Recht gegen solche, die die Waffen gegen ihr Vaterland getragen hatten, geordneten Strafen. Das Schrecklichste in diesem Schreckenssystem war die Unbestimmtheit der aufgestellten Kategorien, gegen die sofort im Senat remonstriert ward und der Sulla selber dadurch abzuhelfen suchte, daß er die Namen der Geächteten öffentlich anschlagen ließ und als letzten Termin für den Schluß der Ächtungsliste den 1. Juni 673 (81) festsetzte. Sosehr diese täglich anschwellende und zuletzt bis auf 4700 Namen steigende Bluttafel 2 das gerechte Entsetzen der Bürger war, so war doch damit der reinen Schergenwillkür in etwa gesteuert. Es war wenigstens nicht der persönliche Groll des Regenten, dem die Masse dieser Opfer fiel; sein grimmiger Haß richtete sich einzig gegen die Marier, die Urheber der scheußlichen Metzeleien von 667 (87) und 672 (82). Auf seinen Befehl ward das Grab des Siegers von Aquae Sextiae wiederaufgerissen und die Asche desselben in den Anio gestreut, die Denkmäler seiner Siege über Afrikaner und Deutsche umgestürzt und, da ihn selbst sowie seinen Sohn der Tod seiner Rache entrückt hatte, sein Adoptivneffe Marcus Marius Gratidianus, der zweimal Prätor gewesen und bei der römischen Bürgerschaft sehr beliebt war, an dem Grabe des bejammernswertesten der Marianischen Schlachtopfer, des Catulus, unter den grausamsten Martern hingerichtet. Auch sonst hatte der Tod schon die namhaftesten der Gegner hingerafft; von den Führern waren nur noch übrig Gaius Norbanus, der in Rhodos Hand an sich selbst legte, während die Ekklesia über seine Auslieferung beriet; Lucius Scipio, dem seine Bedeutungslosigkeit und wohl auch seine vornehme Geburt Schonung verschafften und die Erlaubnis, in seiner Zufluchtsstätte Massalia seine Tage in Ruhe beschließen zu dürfen; und Quintus Sertorius, der landflüchtig an der mauretanischen Küste umherirrte. Aber dennoch häuften sich am Servilischen Bassin, da wo die Jugarische Gasse in den Marktplatz einmündete, die Häupter der getöteten Senatoren, welche hier öffentlich auszustellen der Diktator befohlen hatte, und vor allem unter den Männern zweiten und dritten Ranges hielt der Tod eine furchtbare Ernte. Außer denen, die für Ehre Dienste in der oder für die revolutionäre Armee ohne viele Wahl, zuweilen wegen eines einem der Offiziere derselben gemachten Vorschusses oder wegen der mit einem solchen geschlossenen Gastfreundschaft, in die Liste eingetragen wurden, traf namentlich jene Kapitalisten, die über die Senatoren zu Gericht gesessen und in Marianischen Konfiskationen spekuliert hatten, “die Einsäckler”, die Vergeltung; etwa sechzehnhundert der sogenannten Ritter 3 waren auf der Ächtungsliste verzeichnet. Ebenso büßten die gewerbsmäßigen Ankläger, die schwerste Geißel der Vornehmen, die sich ein Geschäft daraus machten, die Männer senatorischen Standes vor die Rittergerichte zu ziehen - “Wie geht es nur zu”, fragte bald darauf ein Sachwalter, “daß sie uns die Gerichtsbänke gelassen haben, da sie doch Ankläger und Richter totschlugen?” Die wildesten und schändlichsten Leidenschaften rasten viele Monate hindurch ungefesselt durch Italien. In der Hauptstadt war es ein Keltentrupp, dem zunächst die Exekutionen aufgetragen wurden, und Sullanische Soldaten und Unteroffiziere durchzogen zu gleichem Zweck die verschiedenen Distrikte Italiens; aber auch jeder Freiwillige war ja willkommen, und vornehmes und niederes Gesindel drängte sich herbei, nicht bloß, um die Mordprämie zu verdienen, sondern auch, um unter dem Deckmantel der politischen Verfolgung die eigene Rachsucht oder Habsucht zu befriedigen. Es kam wohl vor, daß der Eintragung in die Ächtungsliste die Ermordung nicht nachfolgte, sondern voranging. Ein Beispiel zeigt, in welcher Art diese Exekutionen erfolgten. In Larinum, einer marianisch gesinnten Neubürgerstadt, trat ein gewisser Statius Albius Oppianicus, der um einer Anklage wegen Mordes zu entgehen in das Sullanische Hauptquartier entwichen war, nach dem Sieg auf als Kommissarius des Regenten, setzte die Stadtobrigkeit ab und sich und seine Freunde an deren Stelle und ließ den, der ihn mit der Anklage bedroht hatte, nebst dessen nächsten Verwandten und Freunden ächten und töten. So fielen unzählige, darunter nicht wenige entschiedene Anhänger der Oligarchie, als Opfer der Privatfeindschaft oder ihres Reichtums; die fürchterliche Verwirrung und die sträfliche Nachsicht, die Sulla wie überall so auch hier gegen die ihm näher Stehenden bewies, verhinderten jede Ahndung auch nur der hierbei mit untergelaufenen gemeinen Verbrechen.
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2 Diese Gesamtzahl gibt Valerius Maximus 9, 2, 1. Nach Appian (civ. 1, 9.5) wurden von Sulla geächtet gegen 40 Senatoren, wozu nachträglich noch einige hinzukamen, und etwa 1600 Ritter; nach Florus (2, 9; daraus Aug. civ. 3, 28) 2000 Senatoren und Ritter. Nach Plutarch (Sull. 31) wurden in den ersten drei Tagen 520, nach Orosius (hist. 5, 21) in den ersten Tagen 580 Namen in die Liste eingetragen. Zwischen all diesen Berichten ist ein wesentlicher Widerspruch nicht vorhanden, da ja teils nicht bloß Senatoren und Ritter getötet wurden, teils die Liste monatelang offenblieb, Wenn an einer anderen Stelle Appian (civ. 1, 103) als von Sulla getötet oder verbannt aufführt fünfzehn Konsulare, 90 Senatoren, 2600 Ritter, so sind hier, wie schon der Zusammenhang zeigt, die Opfer des Bürgerkriegs überhaupt und die Opfer Sullas verwechselt. Die fünfzehn Konsulate sind Quintus Catulus Konsul 652 (102), Marcus Antonius 655 (99), Publius Crassus 657 (97) Quintus Scaevola 659 (95), Lucius Domitius 660 (94), Lucius Caesar 664 (90), Quintus Rufus 666 (88), Lucius Cinna 667-670 (87-84), Gnaeus Octavius 667 (87), Lucius Merula 667 (87), Lucius Flaccus 668 (86), Gnaeus Carbo 669, 670, 672 (85, 84, 82), Gaius Norbanus 671 (83), Lucius Scipio 671 (83), Gaius Marius 672 (82), von denen vierzehn getötet, einer, Lucius Scipio, verbannt wurde. Wenn dagegen der Livianische Bericht bei Eutrop (5, 9) und Orosius (5, 22) als im Bundesgenossen- und Bürgerkrieg weggerafft (consumpti) angibt 24 Konsulare, sieben Prätorier, sechs Ädilizier, 200 Senatoren, so sind hier teils die im Italischen Kriege gefallenen Männer mitgezählt, wie die Konsulare Aulus Albinus, Konsul 655 (99), Titus Didius 656 (98), Publius Lupus 664 (90), Lucius Cato 665 (89), teils vielleicht Quintus Metellus Numidicus, Manius Aquillius, Gaius Marius der Vater, Gnaeus Strabo, die man allenfalls auch als Opfer dieser Zeit ansehen konnte, oder andere Männer, deren Schicksal uns nicht bekannt ist. Von den vierzehn getöteten Konsularen sind drei, Rufus, Cinna und Flaccus, durch Militärrevolten, dagegen acht Sullanische, drei Marianische Konsulate als Opfer der Gegenpartei gefallen. Nach der Vergleichung der oben angegebenen Ziffern galten als Opfer des Marius 50 Senatoren und 1000 Ritter, als Opfer des Sulla 40 Senatoren und 1600 Ritter; es gibt dies einen wenigstens nicht ganz willkürlichen Maßstab zur Abschätzung des Umfangs der beiderseitigen Frevel.
3 Einer von diesen ist der in Ciceros Rede für Publius Quinctius öfter genannte Senator Sextus Alfenus.
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In ähnlicher Weise ward mit dem Beutegut verfahren. Sulla wirkte aus politischen Rücksichten dahin, daß die angesehenen Bürger sich bei dessen Ersteigerung beteiligten; ein großer Teil drängte übrigens freiwillig sich herbei, keiner eifriger als der junge Marcus Crassus. Unter den obwaltenden Umständen war die ärgste Schleuderwirtschaft nicht zu vermeiden, die übrigens zum Teil schon aus der römischen Weise folgte, die vom Staat eingezogenen Vermögen gegen eine Pauschalsumme zur Realisierung zu verkaufen; es kam noch hinzu, daß der Regent teils sich selbst nicht vergaß, teils besonders seine Gemahlin Metella und andere ihm nahestehende vornehme und geringe Personen, selbst Freigelassene und Kneipgenossen, bald ohne Konkurrenz kaufen ließ, bald ihnen den Kaufschilling ganz oder teilweise erließ - so soll zum Beispiel einer seiner Freigelassenen ein Vermögen von 6 Millionen (457000 Talern) für 2000 Sesterzen (152 Taler) ersteigert haben und einer seiner Unteroffiziere durch derartige Spekulationen zu einem Vermögen von 10 Mill. Sesterzen (761000 Talern) gelangt sein. Der Unwille war groß und gerecht; schon während Sollas Regentschaft fragte ein Advokat, ob der Adel den Bürgerkrieg nur geführt habe, um seine Freigelassenen und Knechte zu reichen Leuten zu machen. Trotz dieser Schleuderei indes betrug der Gesamterlös aus den konfiszierten Gütern nicht weniger als 350 Mill. Sesterzen (27 Mill. Taler), was von dem ungeheuren Umfang dieser hauptsächlich auf den reichsten Teil der Bürgerschaft fallenden Einziehungen einen ungefähren Begriff gibt. Es war durchaus ein fürchterliches Strafgericht. Es gab keinen Prozeß, keine Begnadigung mehr; bleischwer lastete der dumpfe Schrecken auf dem Lande, und das freie Wort war auf dem Markte der Haupt- wie der Landstadt verstummt. Das oligarchische Schreckensregiment trug wohl einen anderen Stempel als das revolutionäre; wenn Marius seine persönliche Rachsucht im Blute seiner Feinde gelöscht hatte, so schien Sulla den Terrorismus man möchte sagen abstrakt als zur Einführung der neuen Gewaltherrschaft notwendig zu erachten und die Metzelei fast gleichgültig zu betreiben oder betreiben zu lassen. Aber nur um so entsetzlicher erschien das Schreckensregiment, indem es von der konservativen Seite her und gewissermaßen ohne Leidenschaft auftrat; nur um so unrettbarer schien das Gemeinwesen verloren, indem der Wahnsinn und der Frevel auf beiden Seiten im Gleichgewicht standen.
In der Ordnung der Verhältnisse Italiens und der Hauptstadt hielt Sulla, obwohl er sonst im allgemeinen alle während der Revolution vorgenommenen, nicht bloß die laufenden Geschäfte erledigenden Staatshandlungen als nichtig behandelte, doch fest an dem von ihr aufgestellten Grundsatz, daß jeder Bürger einer italischen Gemeinde damit von selbst auch Bürger von Rom sei; die Unterschiede zwischen Bürgern und italischen Bundesgenossen, zwischen Altbürgern besseren und Neubürgern beschränkteren Rechts waren und blieben beseitigt. Nur den Freigelassenen ward das unbeschränkte Stimmrecht abermals entzogen und für sie das alte Verhältnis wiederhergestellt. Den aristokratischen Ultras mochte dies als eine große Konzession erscheinen; Sulla sah, daß den revolutionären Führern jene mächtigen Hebel notwendig aus der Hand gewunden werden mußten und daß die Herrschaft der Oligarchie durch die Vermehrung der Zahl der Bürger nicht wesentlich gefährdet ward. Aber mit dieser Nachgiebigkeit im Prinzip verband sich das härteste Gericht über die einzelnen Gemeinden in sämtlichen Landschaften Italiens, ausgeführt durch Spezialkommissare und unter Mitwirkung der durch die ganze Halbinsel verteilten Besatzungen. Manche Städte wurden belohnt, wie zum Beispiel die erste Gemeinde, die sich an Sulla angeschlossen hatte, Brundisium, jetzt die für diesen Seehafen so wichtige Zollfreiheit erhielt; mehrere bestraft. Den minder Schuldigen wurden Geldbußen, Niederreißung der Mauern, Schleifung der Burgen diktiert; den hartnäckigsten Gegnern konfiszierte der Regent einen Teil ihrer Feldmark, zum Teil sogar das ganze Gebiet, wie denn dies rechtlich allerdings als verwirkt angesehen werden konnte, mochte man nun sie als Bürgergemeinden behandeln, die die Waffen gegen ihr Vaterland getragen, oder als Bundesstaaten, die dem ewigen Friedensvertrag zuwider mit Rom Krieg geführt hatten. In diesem Falle ward zugleich allen aus dem Besitz gesetzten Bürgern, aber auch nur diesen, ihr Stadt- und zugleich das römische Bürgerrecht aberkannt, wogegen sie das schlechteste latinische empfingen 4. Man vermied also an italischen Untertanengemeinden geringeren Rechts der Opposition einen Kern zu gewähren; die heimatlosen Expropriierten mußten bald in der Masse des Proletariats sich verlieren. In Kampanien ward nicht bloß, wie sich von selbst versteht, die demokratische Kolonie Capua aufgehoben und die Domäne an den Staat zurückgegeben, sondern auch, wahrscheinlich um diese Zeit, der Gemeinde Neapolis die Insel Aenaria (Ischia) entzogen. In Latium wurde die gesamte Mark der großen und reichen Stadt Praeneste und vermutlich auch die von Norba eingezogen, ebenso in Umbrien die von Spoletium. Sulmo in der pälignischen Landschaft ward sogar geschleift. Aber vor allem schwer lastete des Regenten eiserner Arm auf den beiden Landschaften, die bis zuletzt und noch nach der Schlacht am Collinischen Tor ernstlichen Widerstand geleistet hatten, auf Etrurien und Samnium. Dort traf die Gesamtkonfiskation eine Reihe der ansehnlichsten Kommunen, zum Beispiel Florentia, Faesulae, Arretium, Volaterrae. Von Samniums Schicksal ward schon gesprochen; hier ward nicht konfisziert, sondern das Land für immer verwüstet, seine blühenden Städte, selbst die ehemalige latinische Kolonie Aesernia, öde gelegt und die Landschaft der bruttischen und lucanischen gleichgestellt.
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4 Es kam hierbei noch die eigentümliche Erschwerung hinzu, daß das latinische Recht sonst regelmäßig, ebenwie das peregrinische, die Mitgliedschaft in einer bestimmten latinischen oder peregrinischen Gemeinde in sich schloß, hier aber - ähnlich wie bei den späteren Freigelassenen latinischen und deditizischen Rechts (vgl. 3, 258 A.) - ohne ein solches eigenes Stadtrecht auftrat. Die Folge war, daß diese Latiner die an die Stadtverfassung geknüpften Privilegien entbehrten, genau genommen auch nicht testieren konnten, da niemand anders ein Testament errichten kann als nach dem Recht seiner Stadt; wohl aber konnten sie aus römischen Testamenten erwerben und unter Lebenden unter sich wie mit Römern oder Latinern in den Formen des römischen Rechts verkehren.
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Diese Anordnungen über das italische Bodeneigentum stellten teils diejenigen römischen Domanialländereien, welche den ehemaligen Bundesgenossengemeinden zur Nutznießung übertragen waren und jetzt mit deren Auflösung an die römische Regierung zurückfielen, teils die eingezogenen Feldmarken der straffälligen Gemeinden zur Verfügung des Regenten; und er benutzte sie, um darauf die Soldaten der siegreichen Armee ansässig zu machen. Die meisten dieser neuen Ansiedlungen kamen nach Etrurien, zum Beispiel nach Faesulae und Arretium, andere nach Latium und Kampanien, wo unter andern Praeneste und Pompeii Sullanische Kolonien wurden. Samnium wiederzubevölkern lag, wie gesagt, nicht in der Absicht des Regenten. Ein großer Teil dieser Assignationen erfolgte in gracchanischer Weise, so daß die Angesiedelten zu einer schon bestehenden Stadtgemeinde hinzutraten. Wie umfassend die Ansiedelung war, zeigt die Zahl der verteilten Landlose, die auf 120000 angegeben wird; wobei dennoch einige Ackerkomplexe anderweitig verwandt wurden, wie zum Beispiel der Dianentempel auf dem Berg Tifata mit Ländereien beschenkt ward, andere, wie die volaterranische Mark und ein Teil der arretinischen, unverteilt blieben, andere endlich nach dem alten, gesetzlich untersagten, aber jetzt wiederauftauchenden Mißbrauch von Sullas Günstlingen nach Okkupationsrecht eingenommen wurden. Die Zwecke, die Sulla bei dieser Kolonisation verfolgte, waren mannigfacher Art. Zunächst löste er damit seinen Soldaten das gegebene Wort. Ferner nahm er damit den Gedanken auf, in dem die Reformpartei und die gemäßigten Konservativen zusammentrafen und demgemäß er selbst schon im Jahre 666 (88) die Gründung einer Anzahl von Kolonien angeordnet hatte: die Zahl der ackerbauenden Kleinbesitzer in Italien durch Zerschlagung größerer Besitzungen von Seiten der Regierung zu vermehren; wie ernstlich ihm hieran gelegen war, zeigt das erneuerte Verbot des Zusammenschlagens der Ackerlose. Endlich und vor allem sah er in diesen angesiedelten Soldaten gleichsam stehende Besatzungen, die mit ihrem Eigentumsrecht zugleich seine neue Verfassung schirmen würden; weshalb auch, wo nicht die ganze Mark eingezogen ward, wie zum Beispiel in Pompeii, die Kolonisten nicht mit der Stadtgemeinde verschmolzen, sondern die Altbürger und die Kolonisten als zwei in demselben Mauerring vereinigte Bürgerschaften konstituiert wurden. Diese Kolonialgründungen ruhten wohl auch wie die älteren auf Volksschluß, aber doch nur mittelbar, insofern sie der Regent auf Grund der desfälligen Klausel des Valerischen Gesetzes konstituierte; der Sache nach gingen sie hervor aus der Machtvollkommenheit des Herrschers und erinnerten insofern an das freie Schalten der ehemaligen königlichen Gewalt über das Staatsgut. Insofern aber, als der Gegensatz des Soldaten und des Bürgers, der sonst eben durch die Deduktion der Soldaten aufgehoben ward, bei den Sullanischen Kolonien noch nach ihrer Ausführung lebendig bleiben sollte und blieb, und als diese Kolonisten gleichsam das stehende Heer des Senats bildeten, werden sie nicht unrichtig im Gegensatz gegen die älteren als Militärkolonien bezeichnet.
Dieser faktischen Konstituierung einer stehenden Armee des Senats verwandt ist die Maßregel des Regenten, aus den Sklaven der Geächteten über 10000 der jüngsten und kräftigsten Männer auszuwählen und insgesamt freizusprechen. Diese neuen Cornelier, deren bürgerliche Existenz an die Rechtsbeständigkeit der Institutionen ihres Patrons geknüpft war, sollten eine Art von Leibwache für die Oligarchie sein und ihr den städtischen Pöbel beherrschen helfen, auf den nun einmal in der Hauptstadt in Ermangelung einer Besatzung alles ankam.
Diese außerordentlichen Stützen, auf die zunächst der Regent die Oligarchie lehnte, schwach und ephemer wie sie wohl auch ihrem Urheber erscheinen mochten, waren doch die einzig möglichen, wenn man nicht zu Mitteln greifen wollte, wie die förmliche Aufstellung eines stehendes Heeres in Rom und dergleichen Maßregeln mehr, die der Oligarchie noch weit eher ein Ende gemacht haben würden als ,die demagogischen Angriffe. Das dauernde Fundament der ordentlichen Regierungsgewalt der Oligarchie mußte natürlich der Senat sein mit einer so gesteigerten und so konzentrierten Gewalt, daß er an jedem einzelnen Angriffspunkt den nichtorganisierten Gegnern überlegen gegenüberstand. Das vierzig Jahre hindurch befolgte System der Transaktionen war zu Ende. Die Gracchische Verfassung, noch geschont in der ersten Sullanischen Reform von 666, ward jetzt von Grund aus beseitigt. Seit Gaius Gracchus hatte die Regierung dem hauptstädtischen Proletariat gleichsam das Recht der Erneute zugestanden und es abgekauft durch regelmäßige Getreideverteilungen an die in der Hauptstadt domizilierten Bürger; Sulla schaffte dieselben ab. Durch die Verpachtung der Zehnten und Zölle der Provinz Asia in Rom hatte Gaius Gracchus den Kapitalistenstand organisiert und fundiert; Sulla hob das System der Mittelsmänner auf und verwandelte die bisherigen Leistungen der Asiaten in feste Abgaben, welche nach den zum Zweck der Nachzahlung der Rückstände entworfenen Schätzungslisten auf die einzelnen Bezirke umgelegt wurden 5. Gaius Gracchus hatte durch Übergabe der Geschworenenposten an die Männer vom Ritterzensus dem Kapitalistenstand eine indirekte Mitverwaltung und Mitregierung erwirkt, die nicht selten sich stärker als die offizielle Verwaltung und Regierung erwies; Sulla schaffte die Rittergerichte ab und stellte die senatorischen wieder her. Gaius Gracchus oder doch die gracchische Zeit hatte den Rittern einen Sonderstand bei den Volksfesten eingeräumt, wie ihn schon seit längerer Zeit die Senatoren besaßen; Sulla hob ihn auf und wies die Ritter zurück auf die Plebejerbänke 6. Der Ritterstand, als solcher durch Gaius Gracchus geschaffen, verlor seine politische Existenz durch Sulla. Unbedingt, ungeteilt und auf die Dauer sollte der Senat die höchste Macht in Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichten überkommen und auch äußerlich nicht bloß als privilegierter, sondern als einzig privilegierter Stand auftreten.
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5 Daß Sullas Umlage der rückständigen fünf Jahresziele und der Kriegskosten auf die Gemeinden von Asia (App. Mithr. 62 und sonst) auch für die Zukunft maßgebend war, zeigt schon die Zurückführung der Einteilung Asias in vierzig Distrikte auf Sulla (Cassiod. chron. 670) und die Zugrundelegung der sullanischen Repartition bei späteren Ausschreibungen (Cic. Flacc. 14, 32), ferner, daß bei dem Flottenbau 672 (81) die hierzu verwandten Summen an der Steuerzahlung (ex pecunia vectigali populo Romano) gekürzt werden (Cic. Verr. 1, 35, 89). Geradezu sagt endlich Cicero (ad Q. fr. 1, 11, 33), daß die Griechen “nicht imstande waren, von sich aus den von Sulla ihnen auferlegten Zins zu zahlen ohne Steuerpächter”.
6 Überliefert ist es freilich nicht, von wem dasjenige Gesetz erlassen ward, welches die Erneuerung des älteren Privilegs durch das Roscische Theatergesetz 687 (67) nötig machte (Friedländer in Becker, Handbuch, Bd. 4, S. 531), aber nach der Lage der Sache war der Urheber dieses Gesetzes unzweifelhaft Sulla.
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Vor allem mußte zu diesem Ende die Regierungsbehörde ergänzt und selber unabhängig gestellt werden. Durch die letzten Krisen war die Zahl der Senatoren furchtbar zusammengeschwunden. Zwar stellte Sulla den durch die Rittergerichte Verbannten jetzt die Rückkehr frei, wie dem Konsular Publius Rutilius Rufus, der übrigens von der Erlaubnis keinen Gebrauch machte, und dem Freunde des Drusus, Gaius Cotta; allein es war dies ein geringer Ersatz für die Lücken, die der revolutionäre wie der reaktionäre Terrorismus in die Reihen des Senats gerissen hatte. Deshalb wurde nach Sullas Anordnung der Senat außerordentlicherweise ergänzt durch etwa 300 neue Senatoren, welche die Distriktversammlung aus den Männern vom Ritterzensus zu ernennen hatte und die sie, wie begreiflich, vorzugsweise teils aus den jüngeren Männern der senatorischen Häuser, teils aus Sullanischen Offizieren und anderen, durch die letzte Umwälzung Emporgekommenen auslas. Aber auch für die Zukunft ward die Aufnahme in den Senat neu geordnet und auf wesentlich andere Grundlagen gestellt. Nach der bisherigen Verfassung trat man in den Senat ein entweder durch zensorische Berufung, was der eigentliche und ordentliche Weg war, oder durch die Bekleidung eines der drei kurulischen Ämter: des Konsulats, der Prätur oder der Ädilität, an welche seit dem Ovinischen Gesetz von Rechts wegen Sitz und Stimme im Senat geknüpft war; die Bekleidung eines niederen Amtes, des Tribunats oder der Quästur, gab wohl einen faktischen Anspruch auf einen Platz im Senat, insofern die zensorische Auswahl vorzugsweise auf diese Männer sich lenkte, aber keineswegs eine rechtliche Anwartschaft. Von diesen beiden Eintrittswegen hob Sulla den ersteren auf durch die wenigstens tatsächliche Beseitigung der Zensur und änderte den zweiten dahin ab, daß der gesetzliche Eintritt in den Senat statt an die Ädilität an die Quästur geknüpft und zugleich die Zahl der jährlich zu ernennenden Quästoren auf zwanzig 7 erhöht ward. Die bisher den Zensoren rechtlich zustehende, obwohl tatsächlich längst nicht mehr in ihrem ursprünglichen ernstlichen Sinn geübte Befugnis, bei den von fünf zu fünf Jahren stattfindenden Revisionen jeden Senator unter Angabe von Gründen von der Liste zu streichen, fiel für die Zukunft ebenfalls fort; die bisherige faktische Unabsetzbarkeit der Senatoren ward also von Sulla schließlich festgestellt. Die Gesamtzahl der Senatoren, die bis dahin vermutlich die alte Normalzahl von 300 nicht viel überstiegen und oft wohl nicht einmal erreicht hatte, ward dadurch beträchtlich, vielleicht durchschnittlich um das Doppelte erhöht, 8 was auch schon die durch die Übertragung der Geschworenenfunktionen stark vermehrten Geschäfte des Senats notwendig machten. Indem ferner sowohl die außerordentlich eintretenden Senatoren als die Quästoren ernannt wurden von den Tributkomitien, wurde der bisher mittelbar auf den Wahlen des Volkes ruhende Senat jetzt durchaus auf direkte Volkswahl gegründet, derselbe also einem repräsentativen Regiment so weit genähert, als dies mit dem Wesen der Oligarchie und den Begriffen des Altertums überhaupt sich vertrug. Aus einem nur zum Beraten der Beamten bestimmten Kollegium war im Laufe der Zeit der Senat eine den Beamten befehlende und selbstregierende Behörde geworden; es war hiervon nur eine konsequente Weiterentwicklung, wenn das den Beamten ursprünglich zustehende Recht, die Senatoren zu ernennen und zu kassieren, denselben entzogen und der Senat auf dieselbe rechtliche Grundlage gestellt wurde, auf welcher die Beamtengewalt selber ruhte. Die exorbitante Befugnis der Zensoren, die Ratliste zu revidieren und nach Gutdünken Namen zu streichen oder zuzusetzen, vertrug in der Tat sich nicht mit einer geordneten oligarchischen Verfassung. Indem jetzt durch die Quästorenwahl für eine genügende regelmäßige Ergänzung gesorgt ward, wurden die zensorischen Revisionen überflüssig und durch deren Wegfall das wesentliche Grundprinzip jeder Oligarchie, die Inamovibilität und Lebenslänglichkeit der zu Sitz und Stimme gelangten Glieder des Herrenstandes, endgültig konsolidiert.
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7 Wieviele Quästoren bis dahin jährlich gewählt wurden, ist nicht bekannt. Im Jahre 487 (267) stellte sich die Zahl auf acht: zwei städtische, zwei Militär- und vier Flottenquästoren; wozu dann die in den Ämtern beschäftigten Quästoren hinzugetreten sind. Denn die Flottenquästuren in Ostia, Cales und so weiter gingen keineswegs ein, und auch die Militärquästoren konnten nicht anderweitig verwendet werden, da sonst der Konsul, wo er als Oberfeldherr auftrat, ohne Quästor gewesen sein würde. Da es nun bis auf Sulla neun Ämter gab, überdies nach Sizilien zwei Quästoren gingen, so könnte er möglicherweise schon achtzehn Quästoren vorgefunden haben. Wie indes auch die Zahl der Oberbeamten dieser Zeit beträchtlich geringer als die ihrer Kompetenzen gewesen und hier stets durch Fristerstreckung und andere Aushilfen Rat geschafft worden ist, überhaupt die Tendenz der römischen Regierung darauf ging, die Zahl der Beamten möglichst zu beschränken, so mag es auch mehr quästorische Kompetenzen gegeben haben als Quästoren, und es kann selbst sein, daß in kleine Provinzen, wie zum Beispiel Kilikien, in dieser Zeit gar kein Quästor ging. Aber sicher hat es doch schon vor Sulla mehr als acht Quästoren gegeben.
8 Von einer festen Zahl der Senatoren kann genau genommen überhaupt nicht die Rede sein. Wenn auch die Zensoren vor Sulla jedesmal eine Liste von 300 Köpfen anfertigten, so traten doch zu dieser immer noch diejenigen Nichtsenatoren hinzu, die nach Abfassung der Liste bis zur Aufstellung der nächsten ein kurulisches Amt bekleideten; und nach Sulla gab es so viele Senatoren, als gerade Quästorier am Leben waren. Wohl aber ist anzunehmen, daß Sulla den Senat auf ungefähr 500 bis 600 Köpfe zu bringen bedacht war; und diese Zahl ergibt sich, wenn jährlich 20 neue Mitglieder von durchschnittlich 30 Jahren eintraten und man die durchschnittliche Dauer der senatorischen Würde auf 25 bis 30 Jahre ansetzt. In einer stark besuchten Senatssitzung der ciceronischen Zeit waren 417 Mitglieder anwesend.
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Hinsichtlich der Gesetzgebung begnügte sich Sulla, die im Jahre 666 (88) getroffenen Bestimmungen wiederaufzunehmen und die legislatorische Initiative, wie sie längst tatsächlich dem Senat zustand, wenigstens den Tribunen gegenüber auch gesetzlich ihm zu sichern. Die Bürgerschaft blieb der formelle Souverän; allein was ihre Urversammlungen anlangt, so schien es dem Regenten notwendig, die Form zwar sorgfältig zu konservieren, aber jede wirkliche Tätigkeit derselben noch sorgfältiger zu verhüten. Sogar mit dem Bürgerrecht selbst ging Sulla in der geringschätzigsten Weise um; er machte keine Schwierigkeit, weder den Neubürgergemeinden es zuzugestehen noch Spanier und Kelten in Masse damit zu beschenken; ja es geschah, wahrscheinlich nicht ohne Absicht, schlechterdings gar nichts für die Feststellung der Bürgerliste, die doch nach so gewaltigen Umwälzungen einer Revision dringend bedurfte, wenn es überhaupt der Regierung noch mit den hieran sich knüpfenden Rechtsbefugnissen Ernst war. Geradezu beschränkt wurde die legislatorische Kompetenz der Komitien übrigens nicht; es war auch nicht nötig, da ja infolge der besser gesicherten Initiative des Senats das Volk ohnehin nicht leicht wider den Willen der Regierung in die Verwaltung, das Finanzwesen und die Kriminaljurisdiktion eingreifen konnte und seine legislative Mitwirkung wesentlich wieder zurückgeführt ward auf das Recht, zu Änderungen der Verfassung ja zu sagen.
Wichtiger war die Beteiligung der Bürgerschaft bei den Wahlen, deren man nun einmal nicht entbehren zu können schien, ohne mehr aufzurütteln, als Sullas obenhin sich haltende Restauration aufrütteln konnte und wollte. Die Eingriffe der Bewegungspartei in die Priesterwahlen wurden beseitigt; nicht bloß das Domitische Gesetz von 650 (104), das die Wahlen zu den höchsten Priesterämtern überhaupt dem Volke übertrug, sondern auch die älteren gleichartigen Verfügungen hinsichtlich des Oberpontifex und des Obercurio wurden von Sulla kassiert und den Priesterkollegien das Recht der Selbstergänzung in seiner ursprünglichen Unbeschränktheit zurückgegeben. Hinsichtlich der Wahlen zu den Staatsämtern aber blieb es im ganzen bei der bisherigen Weise; außer insofern die sogleich zu erwähnende neue Regulierung des militärischen Kommandos allerdings folgeweise eine wesentliche Beschränkung der Bürgerschaft in sich schloß, ja gewissermaßen das Vergebungsrecht der Feldherrnstellen von der Bürgerschaft auf den Senat übertrug. Es scheint nicht einmal, daß Sulla die früher versuchte Restauration der Servianischen Stimmordnung jetzt wiederaufnahm, sei es nun, daß er es überhaupt als gleichgültig betrachtete, ob die Stimmabteilungen so oder so zusammengesetzt seien, sei es, daß diese ältere Ordnung ihm den gefährlichen Einfluß der Kapitalisten zu steigern schien. Nur die Qualifikationen wurden wiederhergestellt und teilweise gesteigert. Die zur Bekleidung eines jeden Amtes erforderliche Altersgrenze ward aufs neue eingeschärft; ebenso die Bestimmung, daß jeder Bewerber um das Konsulat vorher die Prätur, jeder Bewerber um die Prätur vorher die Quästur bekleidet haben müsse, wogegen es gestattet war, die Ädilität zu übergehen. Mit besonderer Strenge wurde, in Hinblick auf die jüngst mehrfach vorgenommenen Versuche, in der Form des durch mehrere Jahre hindurch fortgesetzten Konsulats die Tyrannis zu begründen, gegen diesen Mißbrauch eingeschritten und verfügt, daß zwischen der Bekleidung zweier ungleicher Ämter mindestens zwei, zwischen der zweimaligen Bekleidung desselben Amtes mindestens zehn Jahre verfließen sollten; mit welcher letzteren Bestimmung, anstatt der in der jüngsten ultraoligarchischen Epoche beliebten absoluten Untersagung jeder Wiederwahl zum Konsulat, wieder die ältere Ordnung vom Jahre 412 (342) aufgenommen ward. Im ganzen aber ließ Sulla den Wahlen ihren Lauf und suchte nur die Beamtengewalt in der Art zu fesseln, daß, wen auch immer die unberechenbare Laune der Komitien zum Amte berief, der Gewählte außerstande sein würde, gegen die Oligarchie sich aufzulehnen.
Die höchsten Beamten des Staats waren in dieser Zeit tatsächlich die drei Kollegien der Volkstribune, der Konsuln und Prätoren und der Zensoren. Sie alle gingen aus der Sullanischen Restauration mit wesentlich geschmälerten Rechten hervor; vor allem das tribunizische Amt, das dem Regenten erschien als ein zwar auch für das Senatsregiment unentbehrliches, aber dennoch, als von der Revolution erzeugt und stets geneigt, wieder Revolutionen aus sich zu erzeugen, strenger und dauernder Fesselung bedürftiges Werkzeug. Von dem Rechte, die Amtshandlungen der Magistrate durch Einschreiten zu kassieren, den Kontravenienten eventuell zu brächen und dessen weitere Bestrafung zu veranlassen, war die tribunizische Gewalt ausgegangen; dies blieb den Tribunen auch jetzt, nur daß auf den Mißbrauch des Interzessionsrechts eine schwere, die bürgerliche Existenz regelmäßig vernichtende Geldstrafe gesetzt ward. Die weitere Befugnis des Tribuns, mit dem Volke nach Gutdünken zu verhandeln, teils um Anklagen einzubringen, insbesondere gewesene Beamte vor dem Volk zur Rechenschaft zu ziehen, teils um Gesetze zur Abstimmung vorzulegen, war der Hebel gewesen, durch den die Gracchen, Saturninus, Sulpicius den Staat umgewälzt hatten; sie ward nicht aufgehoben, aber wohl von einer vorgängig bei dem Senat nachzusuchenden Erlaubnis abhängig gemacht 9. Endlich wurde hinzugefügt, daß die Bekleidung des Tribunats in Zukunft zur Übernahme eines höheren Amtes unfähig machen solle - eine Bestimmung, die wie so manches andere in Sullas Restauration wieder auf die altpatrizischen Satzungen zurückkam und, ganz wie in den Zeiten vor der Zulassung der Plebejer zu den bürgerlichen Ämtern, das Tribunat einer- und die kurulischen Ämter andererseits miteinander unvereinbar erklärte. Auf diese Weise hoffte der Gesetzgeber der Oligarchie, der tribunizischen Demagogie zu wehren und alle ehrgeizigen und aufstrebenden Männer von dem Tribunat fernzuhalten, dagegen dasselbe festzuhalten als Werkzeug des Senats, sowohl zur Vermittlung zwischen diesem und der Bürgerschaft, als auch vorkommendenfalls zur Niederhaltung der Magistratur; und wie die Herrschaft des Königs und später der republikanischen Beamten über die Bürgerschaft kaum irgendwo so klar zu Tage tritt wie in dem Satze, daß ausschließlich sie das Recht haben, öffentlich zum Volke zu reden, so zeigt sich die jetzt zuerst rechtlich festgestellte Oberherrlichkeit des Senats am bestimmtesten in dieser von dem Vormann des Volkes für jede Verhandlung mit demselben vom Senat zu erbittenden Erlaubnis.
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9 Darauf gehen die Worte des Lepidus bei Sallust (bist. 1, 41, 11 Dietsch): populus Romanus exutus … iure agitandi, auf die Tacitus (ann. 3, 27) anspielt: statim turbidis Lepidi rogationibus neque multo post tribunis reddita licentia quoquo vellent populum agitandi. Daß die Tribune nicht überhaupt das Recht verloren, mit dem Volke zu verhandeln, zeigt deutlicher als Cic. leg. 3, 4, 10 das Plebiszit de Thermensibus, welches aber auch in der Eingangsformel sich bezeichnet als de senatus sententia erlassen. Daß die Konsuln dagegen auch nach der Sullanischen Ordnung ohne vorgängigen Senatsbeschluß Anträge an das Volk bringen konnten, beweist nicht bloß das Stillschweigen der Quellen, sondern auch der Verlauf der Revolutionen von 667 (87) und 676 (78), deren Führer eben aus diesem Grunde nicht Tribune, sondern Konsuln gewesen sind. Darum begegnen auch in dieser Zeit konsularische Gesetze über administrative Nebenfragen, wie zum Beispiel das Getreidegesetz von 681 (73), für die zu andern Zeiten sicher Plebiszite eingetreten sein würden.
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Auch Konsulat und Prätur, obwohl sie von dem aristokratischen Regenerator Roms mit günstigeren Augen betrachtet wurden als das an sich verdächtige Tribunat, entgingen doch keineswegs dem Mißtrauen gegen das eigene Werkzeug, welches durchaus die Oligarchie bezeichnet. Sie wurden in schonenderen Formen, aber in sehr fühlbarer Weise beschränkt. Sulla knüpfte hier an die Geschäftsteilung an. Zu Anfang dieser Periode bestand dafür die folgende Ordnung. Den beiden Konsuln lag immer noch, wie ehemals der Inbegriff der Geschäfte des höchsten Amtes überhaupt, so jetzt derjenige Inbegriff der höchsten Amtsgeschäfte ob, für welchen nicht gesetzlich besondere Kompetenzen festgestellt waren. Dies letztere war der Fall mit dem hauptstädtischen Gerichtswesen, womit die Konsuln sich nach einer unverbrüchlich festgehaltenen Regel nicht befassen durften, und mit den damals bestehenden überseeischen Ämtern: Sizilien, Sardinien und den beiden Spanien, in denen der Konsul das Kommando zwar führen konnte, aber nur ausnahmsweise führte. Im ordentlichen Lauf der Dinge wurden demnach sechs Spezialkompetenzen, die beiden hauptstädtischen Gerichtsvorstandschaften und die vier überseeischen Ämter unter die sechs Prätoren vergeben, woneben den beiden Konsuln kraft ihrer Generalkompetenz die Leitung der hauptstädtischen nichtgerichtlichen Geschäfte und das militärische Kommando in den festländischen Besitzungen oblag. Da diese Generalkompetenz also doppelt besetzt war, blieb der Sache nach der eine Konsul zur Verfügung der Regierung, und für gewöhnliche Zeiten kam man demnach mit jenen acht höchsten Jahresbeamten vollständig, ja reichlich aus. Für außerordentliche Fälle blieb es ferner vorbehalten, teils die nicht militärischen Kompetenzen zu kumulieren, teils die militärischen über die Endfrist hinaus fortdauern zu lassen (prorogare). Es war nicht ungewöhnlich, die beiden Gerichtsvorstandschaften demselben Prätor zu übertragen und die regelmäßig von den Konsuln zu beschaffenden hauptstädtischen Geschäfte durch den Stadtprätor versehen zu lassen; wogegen es verständigerweise möglichst vermieden ward, mehrere Kommandos in derselben Hand zu vereinigen. Hier half vielmehr die Regel aus, daß im militärischen Imperium es kein Interregnum gab, also dasselbe, obwohl gesetzlich befristet, doch nach Eintritt des Endtermines von Rechts wegen noch so lange fortdauerte, bis der Nachfolger erschien und dem Vorgänger das Kommando abnahm, oder, was dasselbe ist, daß der kommandierende Konsul oder Prätor nach Ablauf seiner Amtszeit, wenn der Nachfolger nicht erschien, an Konsuls oder Prätors Statt weiter fungieren konnte und mußte. Der Einfluß des Senats auf diese Geschäftsverteilung bestand darin, daß es observanzmäßig von ihm abhing, entweder die Regel walten, also die sechs Prätoren die sechs Spezialkompetenzen unter sich verlosen und die Konsuln die festländischen, nichtgerichtlichen Geschäfte besorgen zu lassen, oder irgendeine Abweichung von derselben anzuordnen, etwa dem Konsul ein augenblicklich besonders wichtiges überseeisches Kommando zuzuweisen oder eine außerordentliche militärische und gerichtliche Kommission, zum Beispiel das Flottenkommando oder eine wichtige Kriminaluntersuchung, unter die zur Verteilung kommenden Kompetenzen aufzunehmen und die dadurch weiter nötig werdenden Kumulationen und Fristerstreckungen zu veranlassen - wobei übrigens lediglich die Absteckung der jedesmaligen konsularischen und respektiv prätorischen Kompetenzen, nicht die Bezeichnung der für das einzelne Amt eintretenden Personen dem Senate zustand, die letztere vielmehr durchgängig durch Vereinbarung der konkurrierenden Beamten oder durch das Los erfolgte. Die Bürgerschaft war in der älteren Zeit wohl veranlaßt worden, die in dem Unterlassen der Ablösung enthaltene tatsächliche Verlängerung des Kommandos durch besonderen Gemeindebeschluß zu regularisieren; indes war dies mehr dem Geiste, als dem Buchstaben der Verfassung nach notwendig und bald griff die Bürgerschaft hierbei nicht weiter ein. Im Laufe des siebenten Jahrhunderts traten nun allmählich zu den bestehenden sechs Spezialkompetenzen sechs andere hinzu; die fünf neuen Statthalterschaften von Makedonien, Africa, Asia, Narbo und Kilikien und die Vorstandschaft in dem stehenden Kommissionsgericht wegen Erpressungen. Mit dem immer mehr sich ausdehnenden Wirkungskreise der römischen Regierung trat überdies immer häufiger der Fall ein, daß die Oberbeamten für außerordentliche militärische oder prozessualische Kommissionen in Anspruch genommen wurden. Dennoch wurde die Zahl der ordentlichen höchsten Jahrbeamten nicht vermehrt; und es kamen also auf acht jährlich zu ernennende Beamte, von allem andern abgesehen, mindestens zwölf jährlich zu besetzende Spezialkompetenzen. Natürlich war es nicht Zufall, daß man dies Defizit nicht durch Kreierung neuer Prätorenstellen ein für allemal deckte. Dem Buchstaben der Verfassung gemäß sollten die sämtlichen höchsten Beamten Jahr für Jahr von der Bürgerschaft ernannt werden; nach der neuen Ordnung oder vielmehr Unordnung, derzufolge die entstehenden Lücken wesentlich durch Fristerstreckung ausgefüllt wurden und den gesetzlich ein Jahr fungierenden Beamten in der Regel vom Senat ein zweites Jahr zugelegt, nach Befinden dasselbe aber auch verweigert ward, besetzte die wichtigsten und lukrativsten Stellen im Staate nicht mehr die Bürgerschaft, sondern aus einer durch die Bürgerschaftswahlen gebildeten Konkurrentenliste der Senat. Üblich ward es dabei, da unter diesen Stellen die überseeischen Kommandos als die einträglichsten vor allem gesucht waren, denjenigen Beamten, die ihr Amt entweder rechtlich oder doch tatsächlich an die Hauptstadt fesselte, also den beiden Vorstehern der städtischen Gerichtsbarkeit und häufig auch den Konsuln, nach Ablauf ihres Amtsjahrs ein überseeisches Kommando zu übertragen, was mit dem Wesen der Prorogation sich vertrug, da die Amtsgewalt des in Rom und des in der Provinz fungierenden Oberbeamten wohl anders bezogen, aber nicht eigentlich staatsrechtlich eine qualitativ andere war.
Diese Verhältnisse fand Sulla vor und sie lagen seiner neuen Ordnung zu Grunde. Der Grundgedanke derselben war die vollständige Scheidung der politischen Gewalt, welche in den Bürger-, und der militärischen, welche in den Nichtbürgerdistrikten regierte, und die durchgängige Erstreckung der Dauer des höchsten Amtes von einem Jahr auf zwei, von denen das erstere den bürgerlichen, das zweite den militärischen Geschäften gewidmet ward. Räumlich waren die bürgerliche und die militärische Gewalt allerdings längst schon durch die Verfassung geschieden, und endete jene an dem Pomerium, wo diese begann; allein immer noch hielt derselbe Mann die höchste politische und die höchste militärische Macht in seiner Hand vereinigt. Künftig sollte der Konsul und Prätor mit Rat und Bürgerschaft verhandeln, der Prokonsul und Proprätor die Armee kommandieren, jenem aber jede militärische, diesem jede politische Tätigkeit gesetzlich abgeschnitten sein. Dies führte zunächst zu der politischen Trennung der norditalischen Landschaft von dem eigentlichen Italien. Bisher hatten dieselben wohl in einem nationalen Gegensatz gestanden, insofern Norditalien vorwiegend von Ligurern und Kelten, Mittel- und Süditalien von Italikern bewohnt ward; allein politisch und administrativ stand das gesamte festländische Gebiet des römischen Staates von der Meerenge bis an die Alpen mit Einschluß der illyrischen Besitzungen, Bürger-, latinische und Nichtitalikergemeinden ohne Unterschied, im ordentlichen Laufe der Dinge unter der Verwaltung der in Rom eben fungierenden höchsten Beamten, wie denn ja auch die Kolonialgründungen sich durch dies ganze Gebiet erstreckten. Nach Sullas Ordnung wurde das eigentliche Italien, dessen Nordgrenze zugleich statt des Aesis der Rubico ward, als ein jetzt ohne Ausnahme von römischen Bürgern bewohntes Gebiet, den ordentlichen römischen Obrigkeiten untergeben und daß in diesem Sprengel regelmäßig keine Truppen und kein Kommandant standen, einer der Fundamentalsätze des römischen Staatsrechts; das Keltenland diesseits der Alpen dagegen, in dem schon der beständig fortwährenden Einfälle der Alpenvölker wegen ein Kommando nicht entbehrt werden konnte, wurde nach dem Muster der älteren überseeischen Kommandos als eigene Statthalterschaft konstituiert ^10. Indem nun endlich die Zahl der jährlich zu ernennenden Prätoren von sechs auf acht erhöht ward, stellte sich die neue Geschäftsordnung dahin, daß die jährlich zu ernennenden zehn höchsten Beamten während ihres ersten Amtsjahrs als Konsuln oder Prätoren den hauptstädtischen Geschäften - die beiden Konsuln der Regierung und Verwaltung, zwei der Prätoren der Zivilrechtspflege, die übrigen sechs der reorganisierten Kriminaljustiz - sich widmeten, während ihres zweiten Amtsjahrs als Prokonsuln oder Proprätoren das Kommando in einer der zehn Statthalterschaften: Sizilien, Sardinien, beiden Spanien, Makedonien, Asia, Africa, Narbo, Kilikien und dem italischen Keltenland übernahmen. Die schon erwähnte Vermehrung der Quästorenzahl durch Sulla auf zwanzig gehört ebenfalls in diesen Zusammenhang ^11.
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^10 Für diese Annahme gibt es keinen anderen Beweis, als daß das italische Keltenland eine Provinz in dem Sinne, wo das Wort einen geschlossenen und von einem jährlich erneuerten Statthalter verwalteten Sprengel bedeutet, in den älteren Zeiten ebenso entschieden nicht ist wie allerdings in der caesarischen es eine ist (vgl. Licin. p. 39: Data erat et Sullae provincia Gallia cisalpina).
Nicht viel anders steht es mit der Vorschiebung der Grenze; wir wissen, daß ehemals der Aesis, zu Caesars Zeit der Rubico, das Keltenland von Italien schied, aber nicht, wann die Vorrückung stattfand. Man hat zwar daraus, daß Marcus Terentius Varro Lucullus als Proprätor in dem Distrikt zwischen Aesis und Rubico eine Grenzregulierung vornahm (Orelli 570), geschlossen, daß derselbe wenigstens im Jahre nach Lucullus’ Prätur 679 (75) noch Provinzialland gewesen sein müsse, da auf italischem Boden der Proprätor nichts zu schaffen habe. Indes nur innerhalb des Pomerium hört jedes prorogierte Imperium von selber auf; in Italien dagegen ist auch nach Sullas Ordnung ein solches zwar nicht regelmäßig vorhanden, aber doch zulässig, und ein außerordentliches ist das von Lucullus bekleidete Amt doch auf jeden Fall gewesen. Wir können aber auch nachweisen, wann und wie Lucullus ein solches in dieser Gegend bekleidet hat. Gerade er war schon vor der Sullanischen Reorganisation 672 (82) als kommandierender Offizier eben hier tätig und wahrscheinlich, ebenwie Pompeius, von Sulla mit proprätorischer Gewalt ausgestattet; in dieser Eigenschaft wird er 672 (82) oder 673 (81) (vgl. App. 1, 95) die fragliche Grenze reguliert haben. Aus dieser Inschrift folgt also für die rechtliche Stellung Norditaliens überhaupt nichts und am wenigsten für die Zeit nach Sullas Diktatur. Dagegen ist es ein bemerkenswerter Fingerzeig, daß Sulla das römische Pomerium vorschob (Sen. dial. 10, 14; Dio Cass. 43, 50), was nach römischem Staatsrecht nur dem gestattet war, der nicht etwa die Reichs-, sondern die Stadt-, d. h. die italische Grenze vorgerückt hatte.
^11 Da nach Sizilien zwei, in jede andere Provinz ein Quästor gingen, überdies die zwei städtischen und die zwei den Konsuln bei der Kriegsführung beigeordneten und die vier Flottenquästoren bestehen blieben, so waren hierfür neunzehn Beamte jährlich erforderlich. Die zwanzigste Quästorenkompetenz läßt sich nicht nachweisen.
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Zunächst ward hiermit an die Stelle der bisherigen unordentlichen und zu allen möglichen schlechten Manövern und Intrigen einladenden Ämterverteilung eine klare und feste Regel gesetzt, dann aber auch den Ausschreitungen der Beamtengewalt nach Möglichkeit vorgebeugt und der Einfluß der obersten Regierungsbehörde wesentlich gesteigert. Nach der bisherigen Ordnung ward in dem Reiche rechtlich nur unterschieden die Stadt, welche der Mauerring umschloß, und die Landschaft außerhalb des Pomerium; die neue Ordnung setzte an die Stelle der Stadt das neue, fortan als ewig befriedet dem regelmäßigen Kommando entzogene Italien ^12 und ihm gegenüber das festländische und überseeische Gebiet, das umgekehrt notwendig unter Militärkommandanten steht, die von jetzt an sogenannten Provinzen. Nach der bisherigen Ordnung war derselbe Mann sehr häufig zwei, oft auch mehr Jahre in demselben Amte verblieben; die neue Ordnung beschränkte die hauptstädtischen Ämter wie die Statthalterposten durchaus auf ein Jahr, und die spezielle Verfügung, daß jeder Statthalter binnen dreißig Tagen, nachdem der Nachfolger in seinem Sprengel eingetroffen sei, denselben unfehlbar zu verlassen habe, zeigt sehr klar, namentlich wenn man damit noch das früher erwähnte Verbot der unmittelbaren Wiederwahl des gewesenen Beamten zu demselben oder einem anderen Volksamt zusammennimmt, was die Tendenz dieser Einrichtungen war: es war die alterprobte Maxime, durch die einst der Senat das Königtum sich dienstbar gemacht hatte, daß die Beschränkung der Magistratur der Kompetenz nach der Demokratie, die der Zeit nach der Oligarchie zugute komme. Nach der bisherigen Ordnung hatte Gaius Marius zugleich als Haupt des Senats und als Oberfeldherr des Staates amtiert; wenn er es nur seiner eigenen Ungeschicklichkeit zuzuschreiben hatte, daß es ihm mißlang, mittels dieser doppelten Amtsgewalt die Oligarchie zu stürzen, so schien nun dafür gesorgt, daß nicht etwa ein klügerer Nachfolger denselben Hebel besser gebrauche. Nach der bisherigen Ordnung hatte auch der vom Volke unmittelbar ernannte Beamte eine militärische Stellung haben können; die sullanische dagegen behielt diese ausschließlich denjenigen Beamten vor, die der Senat durch Erstreckung der Amtsfrist in ihrer Amtsgewalt bestätigte. Zwar war diese Amtsverlängerung jetzt stehend geworden; dennoch wurde sie den Auspizien und dem Namen, überhaupt der staatsrechtlichen Formulierung nach auch ferner als außerordentliche Fristerstreckung behandelt. Es war dies nicht gleichgültig. Den Konsul oder den Prätor konnte nur die Bürgerschaft seines Amtes entsetzen; den Prokonsul und den Proprätor ernannte und entließ der Senat, so daß durch diese Verfügung die gesamte Militärgewalt, auf die denn doch zuletzt alles ankam, formell wenigstens vom Senat abhängig wurde.
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^12 Die italische Eidgenossenschaft ist viel älter; aber sie ist ein Staatenbund, nicht, wie das sullanische Italien, ein innerhalb des Römischen Reiches einheitlich abgegrenztes Staatsgebiet.
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Daß endlich das höchste aller Ämter, die Zensur, nicht förmlich aufgehoben, aber in derselben Art beseitigt ward wie ehemals die Diktatur, ward schon bemerkt. Praktisch konnte man derselben allenfalls entraten. Für die Ergänzung des Senats war anderweitig gesorgt. Seit Italien tatsächlich steuerfrei war und das Heer wesentlich durch Werbung gebildet ward, hatte das Verzeichnis der Steuer- und Dienstpflichtigen in der Hauptsache seine Bedeutung verloren; und wenn in der Ritterliste und dem Verzeichnis der Stimmberechtigten Unordnung einriß, so mochte man dies nicht gerade ungern sehen. Es blieben also nur die laufenden Finanzgeschäfte, welche die Konsuln schon bisher verwaltet hatten, wenn, wie dies häufig vorkam, die Zensorenwahl unterblieben war, und nun als einen Teil ihrer ordentlichen Amtstätigkeit übernahmen. Gegen den wesentlichen Gewinn, daß der Magistratur in den Zensoren ihre höchste Spitze entzogen ward, kam nicht in Betracht und tat der Alleinherrschaft des höchsten Regierungskollegiums durchaus keinen Eintrag, daß, um die Ambition der jetzt so viel zahlreicheren Senatoren zu befriedigen, die Zahl der Pontifices und die der Augurn von neun, die der Orakelbewahrer von zehn auf je fünfzehn, die der Schmausherren von drei auf sieben vermehrt ward.
In dem Finanzwesen stand schon nach der bisherigen Verfassung die entscheidende Stimme bei dem Senat; es handelte sich demnach hier um die Wiederherstellung einer geordneten Verwaltung. Sulla hatte anfänglich sich in nicht geringer Geldnot befunden; die aus Kleinasien mitgebrachten Summen waren für den Sold des zahlreichen und stets anschwellenden Heeres bald verausgabt. Noch nach dem Siege am Collinischen Tor hatte der Senat, da die Staatskasse nach Praeneste entführt worden war, sich zu Notschritten entschließen müssen. Verschiedene Bauplätze in der Hauptstadt und einzelne Stücke der kampanischen Domäne wurden feilgeboten, die Klientelkönige, die befreiten und bundesgenössischen Gemeinden außerordentlicherweise in Kontribution gesetzt, zum Teil ihnen ihr Grundbesitz und ihre Zölle eingezogen, anderswo denselben für Geld neue Privilegien zugestanden. Indes der bei der Übergabe von Praeneste vorgefundene Rest der Staatskasse von beiläufig 4 Mill. Talern, die bald beginnenden Versteigerungen und andere außerordentliche Hilfsquellen halfen der augenblicklichen Verlegenheit ab. Für die Zukunft aber ward gesorgt weniger durch die asiatische Abgabenreform, bei der vorzugsweise die Steuerpflichtigen gewannen und die Staatskasse wohl nur nicht verlor, als durch die Wiedereinziehung der kampanischen Domäne, wozu jetzt noch Aenaria gefügt ward, und vor allem durch die Abschaffung der Kornverteilungen, die seit Gaius Gracchus wie ein Krebs an den römischen Finanzen gezehrt hatten.
Dagegen ward das Gerichtswesen wesentlich umgestaltet, teils aus politischen Rücksichten, teils um in die bisherige sehr unzulängliche und unzusammenhängende Prozeßlegislation größere Einheit und Brauchbarkeit zu bringen. Nach der bisherigen Ordnung gingen die Prozesse zur Entscheidung teils an die Bürgerschaft, teils an Geschworene. Die Gerichte, in denen die ganze Bürgerschaft auf Provokation von dem Urteil des Magistrats hin entschied, lagen bis auf Sulla in den Händen in erster Reihe der Volkstribune, in zweiter der Ädilen, indem sämtliche Prozesse, durch die ein Beamter oder Beauftragter der Gemeinde wegen seiner Geschäftsführung zur Verantwortung gezogen ward, mochten sie auf Leib und Leben oder auf Geldbußen gehen, von den Volkstribunen, alle übrigen Prozesse, in denen schließlich das Volk entschied, von den kurulischen oder plebejischen Ädilen in erster Instanz abgeurteilt, in zweiter geleitet wurden. Sulla hat den tribunizischen Rechenschaftsprozeß wenn nicht geradezu abgeschafft, so doch, ebenwie die legislatorische Initiative der Tribune, von der vorgängigen Einwilligung des Senats abhängig gemacht und vermutlich auch den ädilizischen Strafprozeß in ähnlicher Weise beschränkt. Dagegen erweiterte er die Kompetenz der Geschworenengerichte. Es gab damals ein doppeltes Verfahren vor Geschworenen. Das ordentliche, welches anwendbar war in allen nach unserer Auffassung zu einem Kriminal- oder Zivilprozeß sich eignenden Fällen, mit Ausnahme der unmittelbar gegen den Staat gerichteten Verbrechen, bestand darin, daß der eine der beiden hauptstädtischen Gerichtsherren die Sache instruierte und ein von ihm ernannter Geschworener auf Grund dieser Instruktion entschied. Der außerordentliche Geschworenenprozeß trat ein in einzelnen wichtigen Zivil- oder Kriminalfällen, wegen welcher durch besondere Gesetze anstatt des Einzelgeschworenen ein eigener Geschworenenhof bestellt worden war. Dieser Art waren teils die für einzelne Fälle konstituierten Spezialgerichtsstellen; teils die stehenden Kommissionalgerichtshöfe, wie sie für Erpressungen, für Giftmischerei und Mord, vielleicht auch für Wahlbestechung und andere Verbrechen im Laufe des siebenten Jahrhunderts niedergesetzt worden waren; teils endlich die beiden Höfe der Zehnmänner für den Freiheits- und der Hundertundfünf- oder kürzer der Hundertmänner für den Erbschaftsprozeß, auch von dem bei allem Eigentumsstreit gebrauchten Lanzenschaft das Schaftgericht (hasta) genannt. Der Zehnmännerhof (decemviri litibus iudicandis) war eine uralte Institution zum Schutze der Plebejer gegen ihre Herren. Zeit und Veranlassung der Entstehung des Schaftgerichts liegen im Dunkeln, werden aber vermutlich ungefähr dieselben sein wie bei den oben erwähnten wesentlich gleichartigen Kriminalkommissionen. Über die Leitung dieser verschiedenen Gerichtshöfe war in den einzelnen Gerichtsordnungen verschieden bestimmt; so standen dem Erpressungsgericht ein Prätor, dem Mordgericht ein aus den gewesenen Ädilen besonders ernannter Vorstand, dem Schaftgericht mehrere aus den gewesenen Quästoren genommene Direktoren vor. Die Geschworenen wurden wenigstens für das ordentliche wie für das außerordentliche Verfahren in Gemäßheit der Gracchischen Ordnung aus den nichtsenatorischen Männern von Ritterzensus genommen; die Auswahl stand im allgemeinen den Magistraten zu, die die Gerichtsleitung hatten, jedoch in der Weise, daß sie mit dem Antritt ihres Amts die Geschworenenliste ein für allemal aufzustellen hatten und dann das einzelne Geschworenenkollegium aus diesen nicht durch freie Auswahl des Magistrats, sondern durch Losung und durch Rejektion der Parteien gebildet ward. Aus der Volkswahl gingen nur die Zehnmänner für den Freiheitsprozeß hervor.
Sullas Reformen waren hauptsächlich dreifacher Art. Einmal vermehrte er die Zahl der Geschworenenhöfe sehr beträchtlich. Es gab späterhin besondere Geschworenenkommissionen für Erpressung; für Mord mit Einschluß von Brandstiftung und falschem Zeugnis; für Wahlbestechung; ferner für Hochverrat und jede Entehrung des römischen Namens; für die schwersten Betrugsfälle: Testaments- und Münzfälschung; für Ehebruch; für die schwersten Ehrverletzungen, namentlich Realinjurien und Störung des Hausfriedens; vielleicht auch für Unterschlagung öffentlicher Gelder, für Zinswucher und andere Vergehen; und wenigstens die meisten dieser Höfe sind von Sulla entweder vorgefunden oder ins Leben gerufen und von ihm mit einer besonderen Kriminal- und Kriminalprozeßordnung versehen worden. Übrigens blieb es der Regierung unbenommen, vorkommendenfalls für einzelne Gruppen von Verbrechen Spezialhöfe zu bestellen. Folgeweise wurden hierdurch die Volksgerichte im wesentlichen abgeschafft, namentlich die Hochverratsprozesse an die neue Hochverratskommission gewiesen, der ordentliche Geschworenenprozeß bedeutend beschränkt, indem ihm die schwereren Fälschungen und Injurien entzogen wurden. Was zweitens die Oberleitung der Gerichte anlangt, so standen, wie schon erwähnt ward, jetzt für die Leitung der verschiedenen Geschworenenhöfe sechs Prätoren zur Disposition, denen noch für die am meisten in Anspruch genommene Kommission für Mordtaten eine Anzahl anderer Dirigenten zugegeben wurden. In die Geschworenenstellen traten drittens statt der gracchischen Ritter wieder die Senatoren ein.
Der politische Zweck dieser Verfügungen, der bisherigen Mitregierung der Ritter ein Ende zu machen, liegt klar zu Tage; aber ebensowenig läßt es sich verkennen, daß dieselben nicht bloß politische Tendenzmaßregeln waren, sondern hier der erste Versuch gemacht wurde, dem seit den ständischen Kämpfen immer mehr verwilderten römischen Kriminalprozeß und Kriminalrecht wiederaufzuhelfen. Von dieser Sullanischen Gesetzgebung datiert sich die dem älteren Recht unbekannte Scheidung von Kriminal- und Zivilsachen in dem Sinn, den wir noch heute damit verbinden: als Kriminalsache erscheint seitdem, was vor die von dem Prätor geleitete Geschworenenbank gehört, als Zivilsache dasjenige Verfahren, wo der oder die Geschworenen nicht unter prätorischem Vorsitz funktionieren. Die Gesamtheit der Sullanischen Quästionenordnungen läßt sich zugleich als das erste römische Gesetzbuch nach den Zwölf Tafeln und als das erste überhaupt je besonders erlassene Kriminalgesetzbuch bezeichnen. Aber auch im einzelnen zeigt sich ein löblicher und liberaler Geist. So seltsam es von dem Urheber der Proskriptionen klingen mag, so bleibt es darum nichtsdestoweniger wahr, daß er die Todesstrafe für politische Vergehen abgeschafft hat; denn da nach römischer, auch von Sulla unverändert festgehaltener Sitte nur das Volk, nicht die Geschworenenkommission auf Verlust des Lebens oder auf gefängliche Haft erkennen konnte, so kam die Übertragung der Hochverratsprozesse von der Bürgerschaft auf eine stehende Kommission hinaus auf die Abschaffung der Todesstrafe für solche Vergehen, während andererseits in der Beschränkung der verderblichen Spezialkommissionen für einzelne Hochverratsfälle, wie deren eine die Varische im Bundesgenossenkrieg gewesen war; gleichfalls ein Fortschritt zum Besseren lag. Die gesamte Reform ist von ungemeinem und dauerndem Nutzen gewesen und ein bleibendes Denkmal des praktischen, gemäßigten, staatsmännischen Geistes, der ihren Urheber wohl würdig machte, gleich den alten Dezemvirn als souveräner Vermittler mit der Rolle des Gesetzes zwischen die Parteien zu treten.
Als einen Anhang zu diesen Kriminalgesetzen mag man die polizeilichen Ordnungen betrachten, durch welche Sulla, das Gesetz an die Stelle des Zensors setzend, gute Zucht und strenge Sitte wieder einschärfte und durch Feststellung neuer Maximalsätze anstatt der alten längst verschollenen den Luxus bei Mahlzeiten, Begräbnissen und sonst zu beschränken versuchte.
Endlich ist wenn nicht Sullas, doch das Werk der sullanischen Epoche die Entwicklung eines selbständigen römischen Munizipalwesens. Dem Altertum ist der Gedanke, die Gemeinde als ein untergeordnetes politisches Ganze dem höheren Staatsganzen organisch einzufügen, ursprünglich fremd; die Despotie des Ostens kennt städtische Gemeinwesen im strengen Sinne des Worts nicht und in der ganzen hellenisch-italischen Welt fällt Stadt und Staat notwendig zusammen. Insofern gibt es in Griechenland wie in Italien von Haus aus ein eigenes Munizipalwesen nicht. Vor allem die römische Politik hielt mit der ihr eigenen zähen Konsequenz hieran fest; noch im sechsten Jahrhundert wurden die abhängigen Gemeinden Italiens entweder, um ihnen ihre munizipale Verfassung zu bewahren, als formell souveräne Nichtbürgerstaaten konstituiert oder, wenn sie römisches Bürgerrecht erhielten, zwar nicht gehindert, sich als Gesamtheit zu organisieren, aber doch der eigentlich munizipalen Rechte beraubt, so daß in allen Bürgerkolonien und Bürgermunizipien selbst die Rechtspflege und das Bauwesen von den römischen Prätoren und Zensoren verwaltet ward. Das Höchste, wozu man sich verstand, war durch einen von Rom aus ernannten Stellvertreter (praefectus) des Gerichtsherrn wenigstens die dringendsten Rechtssachen an Ort und Stelle erledigen zu lassen. Nicht anders verfuhr man in den Provinzen, außer daß hier an die Stelle der hauptstädtischen Behörden der Statthalter trat. In den freien, das heißt formell souveränen Städten ward die Zivil- oder Kriminaljurisdiktion von den Munizipalbeamten nach den Lokalstatuten verwaltet; nur daß freilich, wo nicht ganz besondere Privilegien entgegenstanden, jeder Römer sowohl als Beklagter wie als Kläger verlangen konnte, seine Sache vor italischen Richtern nach italischem Recht entschieden zu sehen. Für die gewöhnlichen Provinzialgemeinden war der römische Statthalter die einzige regelmäßige Gerichtsbehörde, der die Instruierung aller Prozesse oblag. Es war schon viel, wenn, wie in Sizilien, in dem Fall, daß der Beklagte ein Siculer war, der Statthalter durch das Provinzialstatut gehalten war, einen einheimischen Geschworenen zu geben und nach Ortsgebrauch entscheiden zu lassen; in den meisten Provinzen scheint auch dies vom Gutfinden des instruierenden Beamten abgehangen zu haben.
Im siebenten Jahrhundert ward diese unbedingte Zentralisation des öffentlichen Lebens der römischen Gemeinde in dem einen Mittelpunkt Rom wenigstens für Italien aufgegeben. Seit dies eine einzige städtische Gemeinde war und das Stadtgebiet vom Arnus und Rubico bis hinab zur sizilischen Meerenge reichte, mußte man wohl sich entschließen, innerhalb dieser großen wiederum kleinere Stadtgemeinden zu bilden. So ward Italien nach Vollbürgergemeinden organisiert, bei welcher Gelegenheit man zugleich die durch ihren Umfang gefährlichen größeren Gaue, soweit dies nicht schon früher geschehen war, in mehrere kleinere Stadtbezirke aufgelöst haben mag. Die Stellung dieser neuen Vollbürgergemeinden war ein Kompromiß zwischen derjenigen, die ihnen bis dahin als Bundesstaaten zugekommen war, und derjenigen, die ihnen als integrierenden Teilen der römischen Gemeinde nach älterem Recht zugekommen sein würde. Zugrunde lag im ganzen die Verfassung der bisherigen formell souveränen latinischen oder auch, insofern deren Verfassung in den Grundzügen der römischen gleich ist, die der römischen altpatrizisch-konsularischen Gemeinde; nur daß darauf gehalten ward, für dieselben Institutionen in dem Munizipium andere und geringere Namen zu verwenden als in der Hauptstadt, das heißt im Staat. Eine Bürgerversammlung tritt an die Spitze mit der Befugnis, Gemeindestatute zu erlassen und die Gemeindebeamten zu ernennen. Ein Gemeinderat von hundert Mitgliedern übernimmt die Rolle des römischen Senats. Das Gerichtswesen wird verwaltet von vier Gerichtsherren, zwei ordentlichen Richtern, die den beiden Konsuln, zwei Marktrichtern, die den kurulischen Ädilen entsprechen. Die Zensurgeschäfte, die wie in Rom von fünf zu fünf Jahr sich erneuerten und allem Anschein nach vorwiegend in der Leitung der Gemeindebauten bestanden, wurden von den höchsten Gemeindebeamten, also den beiden ordentlichen Gerichtsherren, mit übernommen, welche in diesem Fall den auszeichnenden Titel der “Gerichtsherren mit zensorischer oder Fünfjahrgewalt” annahmen. Die Gemeindekasse verwalteten zwei Quästoren. Für das Sakralwesen sorgten zunächst die beiden der ältesten latinischen Verfassung allein bekannten Kollegien priesterlicher Sachverständigen, die munizipalen Pontifices und Augurn.
Was das Verhältnis dieses sekundären politischen Organismus zu dem primären des Staates anlangt, so standen im allgemeinen jenem wie diesem die politischen Befugnisse vollständig zu und band also der Gemeindebeschluß und das Imperium der Gemeindebeamten den Gemeindebürger ebenso wie der Volksbeschluß und das konsularische Imperium den Römer. Dies führte im ganzen zu einer konkurrierenden Tätigkeit der Staats- und der Stadtbehörden: Es hatten beispielsweise beide das Recht der Schatzung und Besteuerung, ohne daß bei den etwaigen städtischen Schatzungen und Steuern die von Rom ausgeschriebenen oder bei diesen jene berücksichtigt worden wären; es durften öffentliche Bauten sowohl von den römischen Beamten in ganz Italien als auch von den städtischen in ihrem Sprengel angeordnet werden, und was dessen mehr ist. Im Kollisionsfall wich natürlich die Gemeinde dem Staat und brach der Volksschluß den Stadtschluß. Eine förmliche Kompetenzteilung fand wohl nur in der Rechtspflege statt, wo das reine Konkurrenzsystem zu der größten Verwirrung geführt haben würde; hier wurden im Kriminalprozeß vermutlich alle Kapitalsachen, im Zivilverfahren die schwereren, und ein selbständiges Auftreten der dirigierenden Beamten voraussetzenden Prozesse den hauptstädtischen Behörden und Geschworenen vorbehalten und die italischen Stadtgerichte auf die geringeren und minder verwickelten oder auch sehr dringenden Rechtshändel beschränkt.
Die Entstehung dieses italischen Gemeindewesens ist nicht überliefert. Es ist wahrscheinlich, daß sie in ihren Anfängen zurückgeht auf Ausnahmebestimmungen für die großen Bürgerkolonien, die am Ende des sechsten Jahrhunderts gegründet wurden; wenigstens deuten einzelne, an sich gleichgültige formelle Differenzen zwischen Bürgerkolonien und Bürgermunizipien darauf hin, daß die neue, damals praktisch an die Stelle der latinischen tretende Bürgerkolonie ursprünglich eine bessere staatsrechtliche Stellung gehabt hat als das weit ältere Bürgermunizipium, und diese Bevorzugung kann wohl nur bestanden haben in einer der latinischen sich annähernden Gemeindeverfassung, wie sie späterhin sämtlichen Bürgerkolonien wie Bürgermunizipien zukam. Bestimmt nachweisen läßt sich die neue Ordnung zuerst für die revolutionäre Kolonie Capua, und keinem Zweifel unterliegt es, daß sie ihre volle Anwendung erst fand, als die sämtlichen bisher souveränen Städte Italiens infolge des Bundesgenossenkriegs als Bürgergemeinden organisiert werden mußten. Ob schon das Julische Gesetz, ob die Zensoren von 668 (86), ob erst Sulla das einzelne geordnet hat, läßt sich nicht entscheiden; die Übertragung der zensorischen Geschäfte auf die Gerichtsherren scheint zwar nach Analogie der Sullanischen, die Zensur beseitigenden Ordnung eingeführt zu sein, kann aber auch ebensogut auf die älteste latinische Verfassung zurückgehen, die ja auch die Zensur nicht kannte. Auf alle Fälle ist diese dem eigentlichen Staat sich ein- und unterordnende Stadtverfassung eines der merkwürdigsten und folgenreichsten Erzeugnisse der sullanischen Zeit und des römischen Staatslebens überhaupt. Staat und Stadt ineinanderzufügen hat allerdings das Altertum ebensowenig vermocht, als es vermocht hat, das repräsentative Regiment und andere große Grundgedanken unseres heutigen Staatslebens aus sich zu entwickeln; aber es hat seine politische Entwicklung bis an diejenigen Grenzen geführt, wo diese die gegebenen Maße überwächst und sprengt, und vor allem ist dies in Rom geschehen, das in jeder Beziehung an der Scheide und in der Verbindung der alten und der neuen geistigen Welt steht. In der Sullanischen Verfassung sind einerseits die Urversammlung und der städtische Charakter des Gemeinwesens Rom fast zur bedeutungslosen Form zusammengeschwunden, andererseits die innerhalb des Staates stehende Gemeinde schon in der italischen vollständig entwickelt; bis auf den Namen, der freilich in solchen Dingen die Hälfte der Sache ist, hat diese letzte Verfassung der freien Republik das Repräsentativsystem und den auf den Gemeinden sich aufbauenden Staat durchgeführt.