XXII.
Die Familie im Islâm.

W

Wegen der vom Religions- und Sittengesetze, das zugleich auch Staatsgesetz ist, anerkannten Ehe mit mehreren Frauen trägt die Familie der dem Islâm ergebenen Morgenländer, obwohl gleichfalls auf patriarchalischer Grundlage aufgebaut, ein wesentlich anderes Gepräge als jene der Völker des Abendlandes, welche Vielweiberei zwar mehr oder weniger duldeten, daneben jedoch zur Einzelehe gelangt waren. Ihre Geschichte reicht beträchtlich weiter zurück als jene der Islamiten; die Familienorganisation der letzteren ist aber deshalb von ganz besonderem Interesse, weil man das Patriarchat aus einer, zeitlich nahe liegenden matriarchalen Vorzeit herauswachsen sieht, von welcher ihm noch viele unüberwundene Züge anhaften. Begreiflicherweise sind diese an jenem Volke zu studieren, in welchem des Islâms Wiege stand, bei den Beduinen Arabiens. Mit deren früheren Zuständen sich vertraut zu machen, ist zum Verständnisse des allmählich Gewordenen unerlässlich.

Die alten, d. h. die vorislamitischen Araber des Nedschd (Hochlandes) und Nordens der Halbinsel lebten in zahlreiche kleine Stämme, ebenso viele auf Blutsverwandtschaft gegründete Geschlechtsgenossenschaften, zersplittert, welche sich ganz so wie die Indianer Nordamerikas nach Tieren benannten. Ob ursprünglich diese Tiere Gegenstände der Verehrung gewesen, ob also Totemismus geherrscht habe, wie Robertson Smith[826] annimmt, ist strittig, doch wahrscheinlich. Die Verehrung des Totem entspricht der Verehrung des Heros eponymos, welche wir bei Griechen und Römern kennen lernen werden, und von der Professor B. Stade vermutet, dass sie bei den Israeliten, nahen Verwandten der Araber, desgleichen einst vorhanden gewesen sei.[827] Sicher ist, dass jeder Stamm seinen eigenen Götzen, aber daneben auch wohl noch einen Fetisch oder eine geheiligte Stätte besass, die allmählich selbst zum Gegenstande der Verehrung geworden ist.[828] Ausserdem besass jede einzelne Familie ihre besonderen Hausgötzen,[829] ihre „Penaten“ in der Sprache der Römer. Die Familienbande selbst waren aber sehr lose geschürzt. Sogar der Prophet fand bei seinem Volke noch geschlechtsgemeinschaftliche Zustände vor, in welchen Vielweiberei und Vielmännerei neben einander herrschten, und bei manchen Beduinenstämmen sind anklingende Sitten noch nicht ausgestorben. William Gifford Palgrave möchte heute noch deren Polygynie eher Weibergemeinschaft nennen und meint, sehr schlau müsse das Kind sein, welches seinen Vater kennt.[830] Ich erinnere auch an die schon besprochenen „Dreiviertelheiraten“ der Hassanieharaber. Nach allem, was wir aus der Dschâhilija, d. i. der „Zeit der Unwissenheit“ erfahren, geschah die Eheschliessung auf die allereinfachste Art. Der Freier hielt um das Mädchen bei deren Vater oder anderem nächsten Verwandten an und sobald dieser die Einwilligung erteilt hatte, galt die Heirat für abgeschlossen.[831] Der Werber sagte: khith, d. h. ich bin Freier, und der Mundwalt antwortete: nikh, d. h. ich bin Ehegewährer.[832] Das war alles, worauf ein Hochzeitsschmaus abgehalten wurde. Immer scheint es gebräuchlich gewesen zu sein, dass die Braut ein Heiratsgut, einen Brautschatz (mahr)[833] erhielt, nicht aber etwa gekauft wurde,[834] wenngleich zweifelsohne die Einwilligung des Vaters nicht selten mit Geschenken erkauft wurde. Diese Geschenke gehörten jedoch der Frau zum Eigentume. Man sieht, dieser Zustand entspricht noch völlig jenem, welcher das erst beginnende Vaterrecht kennzeichnet. Der so einfach geknüpfte Bund konnte natürlich ebenso leicht und rasch wieder gelöst werden. Scheidungen waren ungemein häufig. Nicht selten war ausserdem noch eine Art von Ehe, welche indessen diesen Namen kaum verdient und der die Araber den Namen „Genussehe“ (Nikâh almot’ah) gaben. Eine solche Verbindung ward auf bestimmte Zeit gegen einen vorher verabredeten, der Frau auszufolgenden Mietlohn abgeschlossen.[835] Wilken gedenkt ferner auf Grund der von Bochârî gesammelten Überlieferungen noch vier anderer „Ehe“-formen, deren einige hart an Vielmännerei und Hetärismus streifen.[836] Man wird nicht fehlgehen, wenn man in diesen wie in der Genussehe noch deutliche Überbleibsel aus matriarchaler Zeit erblickt. Dafür spricht auch die hohe Stellung, die Freiheit, deren das Weib im arabischen Altertume und auch noch im ersten Jahrhundert des Islâm sich erfreute.

In jenen Tagen empfand die Tochter die väterliche Gewalt kaum nachdrücklicher als der Sohn, war auch dem Weibe die freieste Selbstbestimmung in der Wahl ihrer Gatten gestattet; wenigstens konnte sie jeden zurückweisen, der ihr nicht gefiel und manche bedang sich sogar ihre volle Freiheit aus. Die Rechtsgelehrten erkannten ausdrücklich der Frau das Recht zu, vor der Heirat die Bedingung zu stellen, dass ihr Gatte keine zweite Frau ehelichen und keine Beischläferin halten dürfe. Mehrmalige Wiederverheiratungen kamen nicht selten vor, ohne dass man daran den geringsten Anstoss nahm;[837] ja die Frauen eilten mittels der Scheidung in kaum beschränktem Wechsel von Flitterwochen zu Flitterwochen. Ihre Scheidungsform war höchst einfach und vollzog sich bei den Wanderstämmen sozusagen stillschweigend, indem die scheidelustige Frau dem Manne „das Zelt umdrehte“, nämlich den Zelteingang verlegte, woraus der Mann, welcher den Eingang nicht an der gewohnten Stelle vorfand, sofort seine Verstossung erkannte.[838] Besonders aber Witwen von einigem Vermögen konnten sich ziemlich zwanglos bewegen.[839] Der Verkehr der Frauen mit den Männern war durchaus unbehindert; die Frauen empfingen ohne Bedenken männliche Besucher, nicht bloss Anverwandte, sondern auch Fremde. Sie gingen nach Belieben aus und durften auch anfangs noch die Moscheen besuchen, was allerdings schon im dritten Jahrhundert der Hedschra ausser Brauch kam.[840] Von einer beständigen Verschleierung der Frauen wusste man nichts, und noch weniger von ihrer Abschliessung im Harem. Ihre Keuschheit soll indes, was mit der geschilderten Freiheit der Sitten und noch weiter zu meldenden Zügen sich nur schwer in Einklang bringen lässt, die Araberin jener Zeit besser gehütet haben, als die Eunuchen, welche heutzutage die Freundlichkeit haben, dieses Amt zu übernehmen. Jedenfalls finden wir das arabische Weib vor dem Islâm dem Manne an Geist und gesellschaftlichem Einflusse sozusagen ebenbürtig, nicht selten sogar überlegen; daher einige Zeit hindurch eine ritterliche Verehrung des schönen Geschlechtes bestand. Man besang die Frauen in liebeglühenden Gedichten und verklärte ihr Bild mit dem ganzen Zauber der Poesie.[841] Auch die Litteratur anderer morgenländischer Völker, der Perser und selbst der Türken, ist voll von den zartesten Blüten jener Empfindung, welche im Weibe ein hochbegehrenswertes, edles Gut erblickt. Wenn nun auch die Liebeslieder und Liebesgeschichten der Araber, Perser und Türken sich vielfach von warmer Frauenverehrung erfüllt zeigen, so erhebt sich doch, bei Lichte besehen, die Erotik dieser Lieder selten über die Schilderung sinnlicher Wahrnehmungen.[842] Der Begriff der Liebe, sagt Dr. Polak, der genaue Kenner Persiens, wie er bei uns aufgefasst wird, existiert kaum bei den Morgenländern; die Liebe, welche die persischen Dichter in ihren Poesieen besingen, hat entweder einen symbolischen oder einen höchst profanen Sinn; auf das Wort Ischk (Liebe) folgt immer der Begriff Was’l d. i. fleischliche Vermischung.[843] So werden auch bei den alten Arabern die körperlichen Reize der Geliebten, ihr Auge, ihr Busen, ihr Wuchs in kühnen Metaphern gepriesen.[844] Doch galt in den Erzählungen aus dem alten Sagenkreise der nordarabischen Stämme nichts für edler, ruhmvoller und nachahmungswerter, als wenn ein Ritter mit Verachtung jeder Gefahr, selbst mit Aufopferung des eigenen Lebens, die Frauen vor Schmach und Entführung schützte; denn Mädchenraub war an der Tagesordnung.[845] Hier sehen wir den Mann in seiner Rolle eines Beschirmers, wie wir ihn als solchen schon in mutterrechtlicher Zeit kennen lernten. Ein Weib zu verletzen oder gar zu töten, galt als die schmachvollste, ehrloseste That,[846] eine Anschauung, die ebenfalls auf vor dem Vaterrechte liegende Zustände zurückweist. Wie in der mutterrechtlich geordneten Gesellschaft folgte endlich das Kind der Sklavin, nach dem harten Gesetze des alten Arabiens, der schlechteren Hand, wenn der Vater es nicht ausdrücklich freisprach[847]: parius sequitur ventrem. Über die Zahl der Frauen, über die verbotenen Verwandtschaftsgrade u. s. w. gab es in ältester Zeit wohl keine besonderen gesetzlichen Vorschriften. Ehebündnisse kamen zwischen Geschwistern vor, wenn sie nicht von der nämlichen Mutter stammten,[848] gleichwie auch die Sage der Hebräer von solchen berichtet. Sehr alt war die noch gegenwärtig bei den Beduinen beliebte Gewohnheit, die Tochter des Vatersbruders, also nach unseren jetzigen Begriffen die leibliche Base, zum Weibe zu nehmen, so dass der Name für diese, Bint-ʿamm, zugleich eine höfliche Bezeichnung für Gatten geblieben ist,[849] und bei den Persern bilden Familienheiraten, besonders zwischen Vetter und Base, heute noch die Regel.[850] Der Ohm mütterlicherseits (Châl) genoss hohe Achtung und die Beziehungen zwischen ihm und seinen Neffen sind jetzt noch als sehr innige anerkannt. Nimmt man doch an, dass des Letzteren Veranlagung des Oheims Erbschaft sei, dass der Neffe seinem mütterlichen Ohm nach gerate.[851] Die ebenfalls in mutterrechtlichen Anschauungen wurzelnde Gepflogenheit, die neugebornen Töchter lebendig zu begraben, war in vorislamitischer Zeit allgemein.[852]

Augenscheinlich gehören die einzelnen Züge, aus welchen dieses Gemälde sich zusammensetzt, nicht alle der nämlichen, sondern wohl verschiedenen Epochen an, welche auseinander zu halten und chronologisch zu bestimmen die Mittel fehlen. Gewiss ist bloss, dass schon in der Dschâhilîja zu den erwähnten noch andere Züge hinzutreten, welche die aufkommende Mannesherrschaft in der Familie bezeichnen. So hatten schon vor Muhammed Sitte und Gewohnheit in Betreff der verbotenen Verwandtschaftsgrade gewisse Schranken gezogen; es galt für verboten, eine Frau und deren Tochter zugleich zu ehelichen; ebenso wenig sollte man zwei Schwestern zu Frauen haben; man tadelte auch den, der die Frau seines verstorbenen Vaters (Stiefmutter) heiratete, obwohl dies nicht verboten war.[853] Wilken ist der Ansicht, dass die alten Araber in mutterrechtlicher Zeit Exogamie übten, diese aber sehr bald nach der Aufrichtung des Patriarchats aufgaben und zur Endogamie übergingen,[854] eigentlich zurückkehrten. Nur in dieser vermag sich in der That eine Aristokratie der Geschlechter herauszubilden, wie sie bei den alten Arabern in Blüte stand. Jener Stolz auf die Reinheit der eigenen Herkunft, den wir heute noch bei allen Beduinen[855] finden, beseelte schon in der alten Zeit den Einzelnen, den Stamm, das Volk. Dieser Stolz ist aber bloss unter der Vaterherrschaft möglich; zu ihr mussten also, ehe er sich entwickelte, die Araber schon vorgeschritten sein; der Umschwung mag sich schon in den ersten christlichen Jahrhunderten vollzogen haben; wenigstens finden wir bei den Phylarchen wie bei den Königen von Hîra schon regelmässigen Übergang der Herrschaft vom Vater auf den Sohn oder Bruder. Doch legte man der adeligen Abstammung nicht bloss von väterlicher, sondern auch von der mütterlichen Seite noch den höchsten Wert bei[856] und kannte genau seinen Stammbaum.[857] Vom Vaterrechte zeugt dagegen, dass das weibliche Geschlecht von der Teilnahme an der Nachlassenschaft des Familienvaters ausgeschlossen und die Witwen als Erbstücke an die Verwandten übergingen.[858] Auch bekämpften schon Zayd ibn Amr und Saçaah die Sitte der Mädchentötung,[859] und endlich vernehmen wir von Versuchen einzelner Gewaltiger, wie des Tasmidenkönigs Imlyk, welcher bei den dschadisidischen Frauen das Recht der ersten Nacht sich anmasste, dabei aber seinen Tod fand.[860]

Trotz der zahlreichen Erinnerungen an die Zustände einer älteren Gesittungsperiode darf man wohl sagen, dass im sechsten Jahrhundert unserer Zeitrechnung das Patriarchat unter den Arabern schon aufgerichtet und damit die im Morgenlande sonst von Alters her herrschende Vorstellung vom Weibe als eines durchaus untergeordneten Wesens eingebürgert war. In diesen Anschauungen war auch Muhammed, der Prophet, aufgewachsen, von dem Poole sagt, dass er den Araber zum Teil zerstört und den Moslim geschaffen habe.[861] Seine Gedanken über die Weiber waren jene seiner Zeitgenossen.[862] Kein Religionsstifter, bemerkt sehr richtig Fr. Dieterici, fällt vom Himmel, wie gern solches auch die Orthodoxie anzunehmen geneigt ist. Auch ein Religionsstifter kann nur die im Volke flutenden geistigen Elemente in sich verklären und einer neuen Religionsentwicklung zu Grunde legen.[863] Nicht anders ergeht es dem Reformator der Sitten, als welcher der Stifter einer neuen Lehre notwendig auftritt. Gerne knüpfen wir den grossen Umschwung in der Lage des Weibes im Morgenlande an Muhammed und den Islâm; indes bloss mit teilweisem Recht. Wohl ist diese Lage in der Lehre des Propheten begründet, sie ward aber nicht mit einem Schlage bewirkt. Da der Prophet selbst nicht lesen oder schreiben konnte, wurden seine Offenbarungen erst nach und nach aufgezeichnet. Nöldekes „Geschichte des Koran“ giebt Aufschluss über die Entstehung des Buches und die Zusammenfügung der Suren. Alfred von Kremer hat endlich gezeigt, wie die Übung der früheren Sitte bis ins dritte Jahrhundert der Hedschra sich erhielt und wie viel der Islâm gerade in Bezug auf das uns beschäftigende Gebiet von anderen, weit älteren Kulturvölkern, insbesondere Persern und Byzantinern, in sich aufnahm. Strenge genommen hat der Islâm bloss das arabische Weib seiner früheren freieren Stellung beraubt, aber auch da hat er die schon hereingebrochene Mannesherrschaft, das Patriarchat, nur befestigt, ausgebildet, nicht geschaffen. Er gehorchte lediglich der Strömung der Zeit.

Es bekundet daher ein kulturgeschichtlich wenig geschärftes Auge, wenn Muhammed und damit der Islâm einer Lockerung der ehelichen Bande beschuldigt werden, wie mitunter geschieht.[864] Gerade das Gegenteil ist wahr, wie die Schilderung der älteren Zustände zur Genüge ergiebt. Locker, wie die ehelichen Bande im Bereiche des Islâms uns bedünken mögen, sind sie doch zweifelsohne weit fester als in früherer Zeit geschürzt, und auch die Unbegrenztheit der Polygynie, die Muhammed in seinem Volke vorfand, suchte er einzuschränken, indem er dem Manne höchstens vier gesetzliche Gattinnen gestattete. Er hat aber die Vielweiberei nicht einmal befohlen, sondern nur in gewissen weitgestreckten Grenzen erlaubt, so dass für den Mann die islamitische Ehe nie zur Fessel werden kann.[865] Im übrigen gilt von der moslimschen Vielehe so ziemlich das, was der englische Humorist James Payn bemerkt hat: dass es sich damit geradezu wie mit den europäischen Ehen verhält; manchmal ist es ein häusliches Unglück, manchmal nicht.[866] Auch darf man die älteste Polygynie keineswegs mit der späteren orientalischen Haremswirtschaft verwechseln. In dem Hause oder Zelte des arabischen Stammeshäuptlings herrschten nicht zugleich mehrere gleichberechtigte Frauen: eine war die Gebieterin des Haushaltes, nämlich die Edelgeborne, die Vollblutgattin, die anderen waren Nebenweiber, die eine Stelle einnahmen, welche zwischen ersterer und dem übrigen Hausgesinde die Mitte hielt.[867] So erhielt sich das Verhältnis noch in den ersten Jahrhunderten des Islâm, ja bei den Türken im allgemeinen trotz der Einführung des Harem bis auf die Gegenwart. Die Sitte der Frauenverschleierung mag allerdings schon längst vor Muhammed, unter den ansässigen Arabern wenigstens, im Schwange gewesen sein, denn die beiläufige, obgleich nachdrückliche Erinnerung daran, dass die Weiber, wenn sie ausgehen, sich in ihr Übergewand hüllen sollen,[868] klingt so, als wenn eine bestandene Sitte nur aufs neue eingeschärft würde. Der Harem selbst ward aber grossenteils erst nach dem Vorbilde des byzantinischen Gynäceums eingerichtet,[869] und erst mit den Omajjaden-Kalifen kam die Mode der Verwendung von Verschnittenen zur Haremswache auf, und zwar wiederum als eine Nachahmung des byzantinischen Hofes oder der Üppigkeit der persischen Könige.[870] Ich werde den Harem und seine Wirkungen im nächsten Kapitel besprechen. Hier müssen wir uns zunächst mit den Grundzügen der islamitischen Vielweiberei bekannt machen.

Der Stifter des Islâms hatte, wie gesagt, vor allem die Vermehrung seiner Völker im Auge. Daher übte er Nachsicht für die folgenreichen Fehltritte unverheirateter Frauen; andererseits aber erhob er die Ehe zum religiös-politischen Dogma, was so ziemlich einer Zwangsehe gleichkommt. Es ist Pflicht des Weibes, in den Ehestand zu treten; jene, welche ein einsames oder Witwenleben führt, ehe sie alt geworden, übertritt wissentlich ein göttliches Gesetz.[871] Das Gleiche gilt auch vom Manne, und nichts steht heute noch bei den Bekennern des Islâm in schlechterem Rufe als das „Cölibat“. Ehelosigkeit kommt daher im Bereiche des Islâm fast gar nicht vor. Man heiratet vielmehr ungemein frühe, und die moslemitischen Mütter, die einen Sohn von 15 und eine Tochter von 9–10 Jahren besitzen, haben weder Tag noch Nacht Ruhe, bis sie dieses wichtigste Lebensgeschäft ins Reine gebracht haben. Mütter von 12 und Grossmütter von 25 Jahren sind deshalb im Morgenlande nicht so selten, und bisweilen wird der Jüngling Vater, ehe noch seine Erziehung vollendet ist.[872] Während aber vor der ehelichen Begegnung eine gewisse Heiligung der Gatten verlangt wird — ohne ein Inschallah oder Bismillah findet keine Annäherung statt — ist die Eheschliessung selbst bloss ein bürgerlicher Vertrag, der unter Anrufung Allahs vor dem Kadi, der weltlichen Behörde, und vor Zeugen einfach durch die meist sogar nur durch Stellvertreter (Wekil) abgegebene Erklärung der Brautleute geschlossen wird, dass sie sich heiraten wollen. Eine Eheschliessung findet niemals in der Moschee statt. Der Kadi schliesst die Ehe im Hause eines der Brautleute. Auch in Persien ist der Akd oder Heiratsvertrag eine einfache gesetzliche, aber bindende Förmlichkeit: Trauung, nicht bloss Verlobung.[873] Zur Gültigkeit der Ehe sind erforderlich: eben die obige Erklärung und freie Einwilligung der Gatten, Absicht derselben, den Zweck der Ehe zu erfüllen, Abhaltung der Hochzeitsfeier, geistige Gesundheit und Grossjährigkeit. Letztere tritt gesetzlich beim männlichen Geschlechte im zwölften, beim weiblichen bereits im neunten Jahre ein, wenn beide den Zustand ihrer Reife durch Eid bekräftigen; sonst ist das vollendete fünfzehnte Jahr für die Grossjährigkeit beider Geschlechter festgesetzt. Der Begriff der Blutschande erfuhr durch den Korân eine bedeutende Verschärfung; dieser bestimmt genau, zwischen welchen Personen die Ehe untersagt ist und unter keinerlei Umständen gestattet werden kann. Es sind dies sowohl die nächsten Verwandten in auf- und absteigender Linie, als auch die Kognaten. Verboten sind also als blutschänderisch alle Heiraten mit den Müttern, Töchtern, Schwestern, Muhmen, Basen, Schwiegertöchtern, dann mit Schwiegermüttern, Stieftöchtern, Stiefmüttern. Sodann verbietet das Gesetz einem Manne, zwei Schwestern und zwei Basen neben einander als Frauen zu haben. Ja sogar die Milchverwandtschaft (Ridhâ’ at oder Radhâ’) gilt als vollgültige Verwandtschaft, wobei es genügt, dass ein Kind nur einen Tropfen von der Brust eines Weibes getrunken, um sofort mit diesem Weibe und dessen Familie in ein Verwandtschaftsverhältnis zu treten, welches fast der Blutverwandtschaft gleichkommt. Doch erstreckt sich die Milchverwandtschaft bloss auf den Säugling und seine späteren Nachkommen, nicht auch auf seine Blutsverwandten in aufsteigender oder einer Seitenlinie.[874] Auch mit einer Tochter oder einem sonstigen weiblichen Nachkommen, welche man in Zinâ[875] erzeugt hat, kann keine Ehe geschlossen werden. Dem Moslim ist endlich die Ehe verwehrt mit einer Sklavin, bevor er sie freigelassen, mit einer Witwe oder geschiedenen Frau vor Ablauf ihrer Trauer- oder beziehungsweise Wartezeit und endlich einer Heidin (Kafir harbî), während die Ehe mit Christinnen (Naçrâni), Jüdinnen (Jahudî) und Sabierinnen (Çâbî) zulässig erscheint. Eine moslemitische Frau darf dagegen keinen Andersgläubigen heiraten.

Die Hochzeiten, in Persien Arusi genannt, die im Islâm wie bei uns einem stillen Übereinkommen zufolge als „fröhliche Ereignisse“ gefeiert werden, weiht man unter Gebeten des Imam der Pfarre, in welcher das Brautpaar wohnt, ein; sie dauern gewöhnlich eine Woche, bei vornehmen Personen auch doppelt so lang.[876] Örtliche Sitten reden hierbei natürlich ein entscheidendes Wort. Die Hochzeit ist nicht mit dem vorangehenden Verlobungs- und zugleich Trauungsakte zu verwechseln, von welchem schon oben gesagt wurde, dass er rein bürgerlicher Natur sei und welcher in vielen Gegenden sogar nie in Gegenwart der Brautleute stattfindet. Vor der Hochzeit hat der Mann sein Weib gewöhnlich gar nicht gesehen; es wird ihm von Andern bestimmt oder ausgewählt. Zumeist ist es die Mutter, welche zur Brautschau für ihren Sohn eine vertraute Matrone, die „Prüferin“ genannt, in die Hareme und öffentlichen Bäder aussendet. Die Gepflogenheit, sich durch Dritte über die körperlichen Vorzüge seiner Braut belehren zu lassen, reicht schon in die arabische Heidenzeit zurück, aus welcher die Dichter solche für unser heutiges Anstandsgefühl unmögliche Schilderungen[877] bewahrt haben. Der Mann erwirbt das Weib durch Zahlung eines Brautpreises; wenigstens ist dies in den niederen und mittleren Ständen die Regel, und oft muss er zu diesem Zwecke ein für seine Verhältnisse beträchtliches Opfer bringen. Dieser Mahr (auch Çadâq oder Cadaqat, in der Türkei Mu-etschèl genannt) wird sogleich beim Abschluss der Ehepakten erlegt und heisst dann Mahr mosammá d. i. „festgestellter Brautschatz“, kann aber auch später, sogar nach Vollzug der Ehe entrichtet werden. Ein solcher Mahr al-mithl, d. h. verhältnismässiger Brautschatz wird dann von den nächsten weiblichen Blutsverwandten der Braut väterlicherseits empfangen. Brautschatz oder Morgengabe ist gewöhnlich für eine Jungfrau (Bikr) höher als für ein schon einmal verheiratet gewesenes Weib. In vielen islamitischen Landen ist, besonders bei den niedrigen Standen, der Mahr zu einem so geringfügigen Betrage herabgesunken, dass er gewissermassen bloss noch ein Symbol geworden. Es ist dort das Bewusstsein, dass man die Frau von ihren Blutsverwandten kauft, in der Masse der Bevölkerung auch nicht mehr lebendig, zumal der Brautpreis, obwohl von dem Mundwalt (Wali) des Mädchens bedungen, nicht mehr ihm, sondern der Braut selbst ins Eigentum fällt.[878] Dieses Heiratsgut muss der Frau vom Manne in allen Fällen ausbezahlt werden, und sollte selbst der Mann vor Vollziehung der Ehe zurücktreten, so bleibt er dennoch für die Hälfte verpflichtet. Die Frau selbst erhält von den Ihrigen weder Mitgift noch Aussteuer, indem auch diese letztere, sowie der Brautkorb, dem Manne zur Last fällt, ausgenommen, wenn er eine Sklavin heiratet, welche dann meistens ausgestattet wird.[879]

Eine Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten im Sinne der römischen oder christlichen Satzungen kennt der Islâm nicht, so dass die Frau auch nach ihrer Verheiratung noch im vollen Genusse und Besitze ihres Vermögens bleibt. Sie kann nicht einmal angehalten werden, die Einkünfte desselben dem gemeinsamen Haushalte zuzuwenden.[880] Stirbt die Frau eines Mannes, welcher mehrere Gattinnen hat, so wird sie bei den Türken nicht von ihrem Manne oder den Kindern der Familie, sondern nur von ihren eigenen Kindern beerbt; stirbt hingegen der Mann, dann teilen sich die Witwen und deren Kinder zu gleichen Teilen in den Nachlass. Hinsichtlich des Erbrechtes sind übrigens die Bestimmungen des Korân vielfach unzusammenhängend und unlogisch, scheinen auch in einzelnen Punkten das strenge Vaterrecht noch nicht durchgeführt zu haben, wie auch aus dem soeben über Gütergemeinschaft Bemerkten hervorgeht. Die vierte Sure, „Die Weiber“, — so überschrieben, weil vorzugsweise von weiblichen Angelegenheiten handelnd, — bestimmt: „Männliche Erben sollen so viel haben als zwei weibliche. Sind nur weibliche Erben da, und zwar über zwei, so erhalten sie zwei Drittel der Verlassenschaft. Ist aber nur eine da, so erhält sie die Hälfte. Die Eltern des Verstorbenen erhalten jeder, wenn der Erblasser ein Kind hinterlässt, den sechsten Teil des Nachlasses. Stirbt er aber ohne Kinder und die Eltern sind Erbe, so erhält die Mutter den dritten Teil. Hat er Brüder, so erhält die Mutter nach Abzug der gemachten Legate und Schulden den sechsten Teil..... Die Hälfte von dem, was euere Frauen hinterlassen, gehöret euch, wenn sie kinderlos sterben. Hinterlassen sie aber Kinder, so gehöret euch nach Abzug der gemachten Legate und Schulden der vierte Teil des Nachlasses. Auch den Frauen gehöret der vierte Teil von dem, was ihr hinterlasset, wenn ihr kinderlos sterbet; hinterlasset ihr aber Kinder, so bekommen sie nach Abzug der gemachten Legate und Schulden nur den achten Teil eueres Nachlasses. Wenn ein Mann oder eine Frau einen entfernten Anverwandten zum Erben einsetzet, und der Erblasser hat einen Bruder oder eine Schwester, so erhält jeder dieser beiden den sechsten Teil des Nachlasses. Hat er aber mehrere Brüder oder Schwestern, so erhalten sie nach Abzug der gemachten Legate und Schulden den dritten Teil des Nachlasses, zu gleichen Teilen. Diese Verordnung ist von Gott, dem Allwissenden und Allgütigen.“[881]

Das moslemitische Weib tritt in die Ehe nicht zufolge einer inneren Neigung oder einer wirklichen Wahl, weder von ihrer noch von des Mannes Seite. Der Ehe geht kein Roman voraus; das Herz hat bei der Heiratsangelegenheit keine Stimme, weder bei Osmanen noch bei Persern. Zwar kann keine gültige Ehe geschlossen werden ohne Einwilligung der Braut und Beistimmung ihres Rechtsvertreters, welcher eine mündige Jungfrau nicht zur Heirat gegen ihren Willen zwingen darf; aber nach der Rechtsschule des Imâm Shâfi’y, welche als dritte orthodoxe allgemeine Anerkennung gefunden, können der Vater oder Grossvater ihre Tochter oder Enkelin, sofern sie noch Jungfrau ist, ausheiraten, ohne sie zu befragen, ja selbst gegen ihren Willen.[882] Indes behandelt der Mann seine Frauen mit Rücksicht, was ihm der Korân zur Pflicht macht. Er nennt sie „Herrin“ und überlässt ihnen unumschränkt die Leitung des Hauswesens, sowie die Erziehung der kleineren Kinder. Der Stifter des Islâm hat auch sein Möglichstes gethan, um die eheliche Zärtlichkeit und damit die Dauerhaftigkeit der Ehe zu sichern. Die zweite und die dreissigste Sure des Korâns befassen sich damit, und auf die verschiedenen Äusserungen ehelicher Zärtlichkeit sind noch ganz besondere, im Paradiese fällige Gnadenprämien ausgesetzt.[883] Auch gehört der Vorschrift nach der Mann von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang ins Frauengemach, in den Harem. Vernachlässigt er hier seine Pflichten,[884] so machen die Weiber ihm, falls er kein Tyrann ist, das Leben sehr schwer und können ihn sogar gesetzlich verklagen. Die von der Polygamie gepeinigten Moslemin sind wirklich die blutigsten Märtyrer in der Geschichte der Völker. Zärtliche Parteilichkeit ist dem Manne strengstens untersagt. Geht er auf Reisen und kann er nicht alle seine Gemahlinnen mitnehmen, so giebt ihm das Los eine Begleiterin. Rechtgläubige, welche einer Frau mehr Aufmerksamkeit zuwenden als ihren Gefährtinnen, werden am jüngsten Tage einer ganz besonderen Strafe unterliegen. Doch nimmt die „erste“ oder die „Gross-Frau“, die Frau der Jugendzeit, welche auch den Ehrentitel Chatûn oder Kadine führt, über die Nebenfrauen ihres Gatten eine bevorrechtete Stellung ein, welche wohl noch aus mutterrechtlicher Zeit in die neuen Verhältnisse hereinragt. Die zweite Frau nennen die Araber Durrah, d. h. Papagei. Als eine sittlich getragene Gestalt steht die Frau als Mutter da, vom heiligen Gesetze beschirmt, vom allmächtigen Brauche hochgehalten. Die Mutter bewahrt im Islâm zumeist das Recht, ihr Kind bei sich zu behalten und zu erziehen, und kann dieses Recht nur durch eine zweite, infolge von Verstossung geschlossene Heirat verscherzen. Die mütterlichen Verwandten besitzen vor den väterlichen das Vormundschaftsrecht über das Kind. Dem Gatten Kinder zu gebären, ist daher die Hauptsehnsucht jeder muhammedanischen Frau. Dies vor allem verleiht ihr Macht und Sicherheit.

Die Frau im Islâm ist nicht so recht- und schutzlos, nicht so sehr der Willkür des Mannes preisgegeben, als gemeiniglich dargestellt wird. Wohl hat der Mann das Recht, die Frau körperlich zu züchtigen; er darf sie schlagen, aber nicht misshandeln; Untreue von ihrer Seite straft das Gesetz entweder mit dem Tode oder den entehrendsten Züchtigungen. Die Praxis ist aber eine andere als die Vorschrift des Gesetzes. Selbst dieses giebt übrigens dem Weibe manche Waffe in die Hand. Da ist zunächst der Ehevertrag. In neuerer Zeit enthält er bei den besseren Ständen sehr oft eine verdriessliche Klausel, welche den Gatten trotz dem Korân zur Monogamie verurteilt, nicht mehr und nicht weniger, als ob er ein gewöhnlicher Ungläubiger wäre. Wird er wortbrüchig, so tritt für die Frau das Recht der Ehescheidung ein. Man darf wohl annehmen, dass die sich mehrende Anwendung besagter Klausel auf den Einfluss der in jüngerer Zeit eindringenden abendländischen Anschauungen zurückzuführen ist und wohl auch hauptsächlich bloss bei jenen moslemitischen Völkern vorkommt, welche diesem Einflusse ausgesetzt sind. Aber auch sonst sorgt der Korân für das Weib in materieller Hinsicht. Der Mann ist seiner Frau nach dem Gesetze Unterhalt, abgesonderte Wohnung und alle sechs Monate einen neuen Anzug schuldig. Die Muhammedanerin kann ihren Mann gesetzlich zu ihrem Unterhalt zwingen, ja nötigenfalls zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse Schulden auf ihres Mannes Namen machen.

Der Punkt, in welchem das Mannesrecht am schärfsten zur Geltung kommt, ist zweifellos die Ehescheidung. Voltaire hat gesagt: „Die Ehescheidung ist beinahe ebenso alt, wie die Ehe. Ich glaube, dass die letztere um einige Wochen älter ist.“ Da im Islâm das Weib als Eigentum des Mannes gilt, so darf er sich jeden Augenblick ihrer entledigen, während das gleiche Recht dem Weibe nur in den wenigen bestimmten Fällen zugesprochen wird,[885] wenn der Mann sie ohne Unterhalt lässt, sie fälschlich der Untreue anklagt und das Kind, das sie ihm geboren, nicht anerkennen will oder vom Glauben abfällt. Doch kann die Frau ihre Scheidung auch gegen eine Entschädigung (’Iwadh) abkaufen, in welchem Falle eine Herstellung des Ehebundes späterhin nicht mehr möglich ist. Ausser dieser, Chol’ genannten, unterscheidet man noch drei andere Arten der Scheidung: durch Fasch, d. h. durch richterlichen Ausspruch auf Ansuchen der Frau in den obenerwähnten Fällen, zu welchen noch Nichterfüllung der ehelichen Pflichten seitens des Mannes sich gesellt; durch Talâq oder Verstossung, endlich durch Li’an oder Fluch. Vom Fasch wird thatsächlich wenig Gebrauch gemacht, die Frauen erklären sich beim Richter lieber als im Zustande ehelicher Empörung (Nâsjizat) befindlich, wodurch sie den Gatten gewöhnlich zur Verstossung nötigen. Li’an tritt ein, wenn der Gatte überzeugt ist, ohne es indes beweisen zu können, dass die Schwangerschaft seiner Frau eine Folge von unerlaubtem Umgang (Zinâ) sei, welche Überzeugung er durch einen feierlichen Eid vor dem Kadi beschwören muss. Doch muss dies unbedingt noch vor der Entbindung geschehen; nachher ist es nicht mehr gestattet. Der Frau steht es übrigens frei, durch einen gleichen Eid die Unwahrheit der Überzeugung ihres Gatten zu bezeugen. Weitaus die häufigste Art der Ehescheidung ist aber die Verstossung durch den Mann,[886] der dies ohne jeden Grund thun kann. Er sagt bloss: Mutállaka, d. h. du bist verstossen, und dies genügt. Er bedarf übrigens auch dieser sakramentalen Formel nicht; er kann einfach sagen: „Bedecke dich mit deinem Schleier“, oder Dachlak! d. i. „Deinen Rücken“ (will ich sehen), was bedeutet: mache, dass du fortkommst! oder: „du bist mir fortan, was mir der Rücken meiner Mutter ist,“ oder „suche dir einen andern Mann“, oder er schwört, ihr Ehelager zu meiden, und die Frau ist damit verstossen. Es sind überdies alle diese Äusserungen auch dann rechtsgültig, wenn der Mann dieselben in trunkenem Zustande thut; nur wenn er krank darniederliegt, sind sie ungültig. Die Verstossene bleibt nun auf des Mannes Kosten während drei Monaten in ihrem Harem, während welcher Frist der Mann sie nicht sehen darf, denn eine Liebkosung, ein Kuss, ja, wie die Schafitischen Schriftgelehrten meinen, nur ein einziger zärtlicher Blick genügt, um die Ehe wieder herzustellen. Spricht der Mann während dieser Zeit: „ich kehre zurück zu dir“, dann sind sie wieder verheiratet; lässt er die Frist verstreichen, sind sie geschieden, und der Mann kann die Frau nur dann zurücknehmen, wenn sie inzwischen nicht geheiratet und er ihr zum zweiten Mal den ganzen Betrag der im Ehevertrage ausbedungenen Morgengabe verabfolgt. Dasselbe wiederholt sich dann auch bei einer zweiten Scheidung, bis die dritte die eheliche Gemeinschaft gänzlich auflöst.[887] Man nennt daher die beiden ersten Scheidungen auch „widerrufliche“ (Talâq radj’i), die dritte aber „unwiderrufliche“ Verstossung (Talâq bãin). In diesem letzteren Falle giebt es dann nur ein Mittel, die Ehegatten wieder zusammen zu bringen. Es muss nämlich die Frau zuvor in aller Form Rechtens einen Dritten geheiratet haben und dieser gestorben sein oder sie wieder verstossen haben. Dieser „Mittelsgatte“ heisst Mohallil oder Mustahüll, was so viel als „Erlaubtmacher“ bedeutet. Nicht selten schrumpft er zu einem Strohmann zusammen, welcher sich der hinkenden Reue des ersten Ehemannes für Geld und gute Worte zur Verfügung stellt, obschon solch frommer Betrug durch den Korân strengstens verboten und der zweite Mann, welcher zu Gunsten des ersten verstösst, mit diesem verflucht wird. In früheren Zeiten gab es besondere Greise, welche als Ehemänner auf Miete dienten. Sie gingen solche Ehen gegen Entgelt ein, um nach erfüllter gesetzlicher Förmlichkeit und ohne ihre Gattinnen für eine Stunde erblickt zu haben, auf dem Platze selbst die Scheidung auszusprechen.[888] Natürlich sucht man auch jetzt den Mustahüll mit Vorliebe unter solchen Individuen, die an sich wenig geartet sind, die Neigung der Frau zu gewinnen. Dennoch ist es schon vorgekommen, dass die Scheinvermählten an einander Gefallen fanden and der noch so reumütige erste Gatte dann das Nachsehen hatte.

Die leichte Lösbarkeit der Ehe bildet zweifellos, so sehr sie auch durch andere Bestimmungen, sowie den Gebrauch beschränkt erscheinen mag, den eigentlich wunden Fleck des islamitischen Eherechtes. Unter den besseren Ständen ist die Scheidung nicht so gewöhnlich, in den unteren Klassen aber tägliches Vorkommnis. In manchen Gegenden, wie in Ägypten, ist die Morgengabe meist so gering, dass der Mann auf ständigen Freiersfüssen, aus der Arbeit der einen Frau die Schuld an die andere herausschlägt.[889] Dieses Nacheinander häufiger Eheschliessungen mit verschiedenen Frauen wirkt weit verderblicher als das Nebeneinander. Überall im Islâm — Persien ausgenommen, wo die Ehescheidung (Telâk) nicht bloss fast ebenso schwierig als in Europa zu erlangen und verhältnismässig selten ist, sondern auch das Ansehen beeinträchtigt, so dass Geschiedene nicht leicht mehr Gelegenheit zu einer neuen anständigen Ehe finden[890] — ist es nichts Besonderes, Männer anzutreffen, die fünfzehn bis zwanzig Weiber hintereinander besessen haben, Frauen in mittlerem Lebensalter, die einem halben Dutzend Männern angehörten.[891] In Stambul sprach man, nach Pischon, von Männern, die sich nacheinander fünfundzwanzigmal, und von Frauen, die sich siebzehnmal verheiratet hatten.[892] Diese häufigen Scheidungen sind besonders bei jenen beliebt, denen Armut das Halten mehrerer Weiber verbietet. Es begreift sich, dass bei einem so lockeren, leicht löslichen Ehebande bei so kurzer Zeit des Zusammenlebens Ehebruch im allgemeinen selten ist. Der Korân nennt denselben eine vorzugsweise „infame Handlung“ und verhängt darüber die Strafe der Einsperrung, bis der Tod die Schuldigen befreie oder Gott ihnen ein Mittel des Heiles verschaffe. Es erinnert dies an die vorislamitische Ehebruchsstrafe der Einmauerung. In der 24. Sure, welche das „Licht“ heisst, kommen die Schuldigen mit hundert Stockstreichen davon, während die viel grausamere Überlieferung wieder die Steinigung, eine schon bei den Hebräern übliche Todesart, verlangt, welche bei den Wahabiten noch bis in unsere Tage im Gebrauche war. Indes erschwert das Gesetz die Feststellung der Schuld, die Beweisführung fast bis zur Unmöglichkeit. Verlangt es dazu doch nicht weniger als vier Zeugen! Und für die Schiiten gilt gar Alis Forderung: Necesse est videre stylum in pixide![893] Daher denn die Verurteilung von Ehebrecherinnen so selten war, dass die paar Fälle, wo sie doch erfolgt ist, in die Annalen der Geschichte aufgenommen wurden.[894] Doch sei nicht verschwiegen, dass in der Türkei eine Türkin, welche mit einem aus der Rajah, d. h. einem christlichen Unterthan der Pforte, Verkehr hatte, ohne Gnade ersäuft, der Rajah aber gehenkt wurde. Graf Moltke war noch 1836 Zeuge einer solchen Exekution.[895] In Persien verfallen der Untreue überwiesene Frauen gesetzlich dem sogenannten „Todesbrunnen“, aber auch dort wendet man diese Strafe heute nur selten mehr an. Die Männer ziehen es vor, von dem untreuen Weibe sich zu scheiden, oder räumen dasselbe geräuschlos durch Gift hinweg, wobei sie der Mithilfe der eigenen Schwiegermutter sicher sein dürfen.[896]

Das Verhältnis der Eltern zu den Kindern ist im Bereiche des Islam im allgemeinen ein zärtliches. Der Orientale ist überhaupt ein Kinderfreund, und die Liebe zum Kinde ist das mächtigste Register im Gefühlsleben der Muhammedaner. Knaben werden, wie überall, wo das Patriarchat herrscht, vor den Mädchen bevorzugt und das Weib, das dem Herrn des Hauses den ersten Knaben geboren, den Stammhalter des Geschlechts, bleibt in der Regel die erste Kadine des Mannes. Eine Ummweled, d. h. eine Knabengebärerin, darf auch nicht ohne angemessene Versorgung verstossen werden. Pischon behauptet, nur ausnahmsweise wende sich die Zärtlichkeit der Väter den Töchtern zu, eine zärtliche Fürsorge der Mütter für diese sei aber fast unerhört.[897] Dagegen bemerkt Vincenti, ohne des Geschlechtsunterschiedes zu gedenken, die Liebe und Sorgfalt, welche die moslemitischen Mütter auf ihre Kinder verwenden, sei ganz ausserordentlich. Der Korân schreibt ihnen das Stillen derselben bis in das zweite Lebensjahr als Pflicht vor und jede Muhammedanerin, von der höchsten bis zur niedrigsten, hält es für ein grosses Unglück, wenn sie dieser heiligen Pflicht nicht genügen kann. Wenn trotz aller Sorgfalt die Moslemin in der Aufziehung ihrer Kinder nicht glücklich sind, wenn die meisten Kinder sterben, so rührt dies nach übereinstimmenden Zeugnissen nicht von etwa infolge der Vielweiberei verkommenem Blute her, sondern davon, dass die morgenländischen Weiber von einer vernünftigen Kinderpflege keine Ahnung besitzen; die zarten Geschöpfe werden irrationell ernährt und widersinnig diätetisch behandelt. Grosses Unheil bewirkt endlich das geschäftsmässige Quacksalbern junger und alter Frauen.

Alles bisher Gesagte bezieht sich auf die höchstens vier gesetzmäßigen Gattinnen (Hanum), welche der Korân dem Gläubigen gestattet. Die Verpflichtungen, welche ihm jeder gegenüber auferlegt sind, machen indes das Halten mehrerer Gattinnen zu einem kostspieligen Vergnügen, das sich nur der Bemittelte gönnen kann. Die grosse Menge des islamitischen Volkes sieht sich daher auch dort, wo der Islâm nicht bloss äusserlich über Christentum und Judentum gesiegt hat, auf ein einziges Eheweib angewiesen. Das Mehrfrauensystem bleibt also auch im Islâm immer nur die grosse Ausnahme; die weitaus meisten Gläubigen beschieden und bescheiden sich, falls nicht ganz besondere Umstände vorliegen, mit einer Frau und haben damit vollauf zu thun. Dies ist nicht erst so seit neuerer Zeit, sondern von jeher und überall im Bereiche der Vielweiberei gewesen, besonders beim Bauernstande. Natürlich hat in unseren Tagen der Zug zur Einzelehe bedeutende Kräftigung erfahren. Mit dem Auftreten neuer Bedürfnisse und der zunehmenden Verarmung begann die Einschränkung der Mehrfrauenwirtschaft. Die Frauen sind es ja immer zuerst, welche Befriedigung für neu auftretende Bedürfnisse erheischen. Sie fühlen eben zuerst. Wie bei uns bedingt der auftretende Luxus der Frauen die Einschränkung der Häuslichkeit, und leitet den Orientalen zur Monogamie. Selbst in den gebildeten Kreisen der osmanischen Gesellschaft kommt die Vielehe gegenwärtig fast gar nicht mehr vor.[898] Auch bei den schiitischen Persern ist Monogamie die Regel,[899] Vielehe die Ausnahme.[900] Dennoch ist das ganze nationale Dasein der Rechtgläubigen vom Gedanken der Vielweiberei durchtränkt, und man ist vollauf berechtigt, die morgenländische Gesellschaft eine polygynische zu nennen, wenngleich die Anzahl der dort in Vielehe lebenden Männer bloss auf 30–35 von tausend geschätzt werden, wovon wieder nur der dritte Teil, also etwa ein Mann auf hundert, sich im Besitze von mehr als zwei Ehefrauen befinden soll.[901] Allerdings treten zu dem obenerwähnten raschen und häufigen Wechsel der Gattin, womit gerade die unteren Volksschichten die Eintönigkeit der Einzelehe zu würzen pflegen, noch Sklavinnen als Nebenfrauen oder Kebsinnen in beliebiger Anzahl hinzu.

Die fortgeschrittenere Gesittungsstufe, auf welcher die meisten Völker des Islâms sich dermalen bewegen, hat den Unterschied zwischen Freien und Unfreien zwar noch nicht aufgehoben, und es ist auch keine Aussicht dazu, so lange die ganze wirtschaftliche Existenz des Orients auf Sklaventum und Sklavenarbeit gegründet ist. Aber der starre, dem Eigentumsbegriffe entquellende Standpunkt ist längst verlassen, der Sklave nicht mehr völliger Willkür preisgegeben. Und nicht bloss der islamitische Sklavenkodex, die Hedaja, beschützt den Sklaven, sondern noch weit mehr der Gebrauch, die Sitte, dieser gewaltigste Sultan im morgenländischen Leben. So ist denn heute nicht jede Sklavin auch Kebsin; wohl aber kann die Nebenfrau nur aus der Reihe der Sklavinnen genommen werden. Die Türken nennen sie dann Odalik (von Oda, Stube und lik, eine Kollektivendung, hier etwa im Sinne des deutschen „Zimmer“ in „Frauenzimmer“), woraus wir „Odaliske“ gemacht haben. Sind nun diese „Zimmergefährtinnen“ auch mit den rechtmässigen Frauen gesetzlich und rechtlich nicht in gleicher Stellung, so ist diese letztere in Wirklichkeit doch im ganzen die einer angetrauten Gattin. Eine solche Sklavin, die Mutter geworden, kann nicht mehr verkauft werden und ist im Todesfalle des Herrn frei. So spricht das Gesetz. Dem Brauche gemäss wird sie aber vielfach schon bei der Geburt ihres Kindes frei und dann oft rechtmässige Gattin ihres früheren Herrn. Das Kind der Sklavin, wenn vom Herrn als das seinige anerkannt, ist rechtmässig und erbfähig, denn der Islâm an sich weiss ebensowenig etwas von „Missheiraten“, als von jenen Kindern in Familienacht, jenen lebensentwurzelten Geschöpfen, welche um der Eltern Sünde willen „Bastarde“ heissen und bei uns ein Zehntel der Bevölkerung bilden. Sind doch die osmanischen Sultane und die kaiserlichen Prinzen Söhne von Sklavinnen! Und sowie die Kinder von Sklavinnen, gesellschaftlich wie zivilrechtlich, genau dieselbe Stellung, wie die ehelichen besitzen, ebenso ist das Verhältnis der Odalisken zu den rechtmässigen Gattinnen des Hausherrn ein zumeist erträgliches, sogar freundschaftliches. Sie bleiben zwar nach wie vor die Untergebenen und Dienerinnen der letzteren, doch suchen jene für die Dienstleistungen Vergeltung zu üben, indem sie sich liebevoll ihrer Kinder annehmen und sie wie ihre eigenen pflegen und erziehen. Es ist sogar etwas allgemein Gebräuchliches, dass im Verblühen begriffene Hanum höchst prosaische Liebesidyllen zwischen Gemahl und Sklavinnen begünstigen, um dadurch den Einzug einer zweiten rechtmässigen Gattin ins Haus zu verhindern. Dass die eine gesetzliche Frau von der grösseren oder geringeren Anzahl von Nebenfrauen nichts wisse, weil alle mögliche Vorsicht angewandt wird, dass sie vom Dasein derselben keine Kunde erhalten, wie Millingen andeutet,[902] ist nach allen übrigen Zeugnissen durchaus unwahrscheinlich.

Überblickt man das Gesamtgebiet der hier besprochenen Erscheinungen, so kann es nicht bestritten werden, dass die Befriedigung des Geschlechtstriebes von den Moslemin im Hause zur Hauptsache des ganzen ehelichen Zusammenseins gemacht wird, geistige Beziehungen zwischen Mann und Weib wenig Pflege finden. Der Korân empfiehlt, so es möglich ist, nur Jungfrauen zu heiraten. Den Männern mutet er dagegen Enthaltsamkeit vor der Ehe nicht zu. Er scheint den geschlechtlichen Sinnengenuss für eine der höchsten Freuden des Daseins zu halten, weshalb ja auch der phantastisch-reizend geschilderte Umgang der Gläubigen im andern Leben mit den ewig-jungfräulichen Huri[903] eine so grosse Rolle unter den Genüssen des islamitischen Paradieses spielt.[904] Gelangt aber auch in der islamitischen Familie der sittliche Wert des Weibes weniger zur Erscheinung und Geltung, als des Weibes Geschlechtsbestimmung, so zeigt es doch von entschiedener Unkenntnis, will man ihr jede ethische Bedeutung absprechen. Ch. von Vincenti, dieser treffliche Kenner des Morgenlandes, betont, dass die moslemitische Sitte in der Frau entschieden mehr als das Geschlecht schätze; wenn auch im Verkehre nach aussen gewissen Beschränkungen unterworfen, bleibt sie im Innern doch weit mehr als ein Hausmöbel oder eine dekorative Existenz.[905]