Kapitel 3.
Organisation der Bienenstöcke. Arbeitsvertrag.

Die Grundbegriffe der Bienenstöcke wurden in Kapitel 1 aus den natürlichen Bedingungen gemeinsamer Produktion abgeleitet. Zum vollen Verständnis derselben ist eine nähere Erläuterung ihrer Organisation erforderlich.

Grundlagen und Zweck der Bienenstöcke.

Die Errichtung eines Bienenstocks durch die Volkskasse nach Maßgabe des Volksvertrags erfolgt, wie schon am Schlusse des vorigen Kapitels erwähnt, auf Grund von Bestimmungen, welche für alle Bienenstöcke dieselben sind und auf welche sowohl die Vorstände als sämtliche Bienen verpflichtet werden; dieselben enthalten die Bedingungen, unter welchen das gemeinsame Arbeiten in dem Bienenstock stattfindet, und die Beziehungen der Bienenstöcke zur Volkskasse und unter sich; die Gesamtheit dieser Bestimmungen bildet einen Vertrag, geschlossen zwischen den jeweiligen Mitgliedern des Bienenstocks als Nutznießer und der Volkskasse als Eigentümerin desselben. Dieser Vertrag heißt »Arbeitsvertrag der Bienenstöcke«.

Er enthält zunächst dieselbe Definition des Bienenstocks, welche auch im Volksvertrag enthalten ist (siehe Kapitel 2) und deshalb hier nicht wiederholt wird. Es geht daraus hervor, daß der Bienenstock die natürliche Vereinigung eines Produktionszentrums für einzelne Waren mit einem Konsumzentrum für alle Arten von Waren ist und gleichzeitig ein Zentrum vollständiger wirtschaftlicher Versorgung seiner Bienen und deren Angehörigen von der Geburt an bis zum Tode und in allen Lebenslagen. Der Bienenstock erfüllt diese Aufgabe mit ganz einfachen, natürlichen Mitteln und im wesentlichen selbständig. Die Intervention der Volkskasse findet nur in wenigen Dingen statt, und nur in solchen, welche die gemeinsamen Interessen aller Bienenstöcke betreffen. Das Arbeitsprodukt des Bienenstocks ist das Resultat einer dreifachen Tätigkeit: dem Beschaffen der Materialien, dem Verarbeiten derselben und der Verteilung der fertigen Ware; das Erträgnis dieses Arbeitsprodukts ist Eigentum aller derjenigen, welche in einer der genannten drei Richtungen daran arbeiteten, gleichgültig in welcher Eigenschaft. Der Arbeitsvertrag der Bienenstöcke enthält alle Bestimmungen über die Organisation einer solchen Gemeinschaft.

Verwaltung und Leitung der Bienenstöcke.

Der Bienenstock ist ein Selbstbetrieb; die Bienen teilen sich in die Arbeit und in die Erträgnisse; sie sind alle Teilhaber des Geschäftes; sie haben die uneingeschränkte Nutznießung und Verwaltung desselben; sie leiten ihr Geschäft selbst durch eine Anzahl von Vertrauensleuten, welche sie aus ihrer Mitte unter den Beamten, Meistern und Arbeitern erwählen, und welche zusammen mit den von der Volkskasse ernannten Vorständen und mit dem Bienenstockarzt den Vorstandsausschuß des Bienenstocks bilden, welcher seine Sitzungen nach Bedarf abhält; der Delegierte der Volkskasse wohnt dessen Sitzungen beratend bei.

Dieser Ausschuß verfaßt die Arbeitsordnung des Bienenstocks, stellt die Bienen an, schließt mit ihnen die Dienstverträge, entscheidet über alle Geschäfts- und Verwaltungsangelegenheiten des Bienenstocks und kontrolliert die Ausführung seiner Beschlüsse. Der Vorstandsausschuß hat auch nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrags bei Streitigkeiten Vermittlungsversuche zu machen, bzw. seinen Schiedsspruch abzugeben. Die gewählten Mitglieder des Vorstandsausschusses beziehen für ihre Tätigkeit ein um 10% erhöhtes Normaleinkommen. Der Vorstand ist der Vollstrecker der Beschlüsse des Ausschusses und der Vertreter der Bienenstöcke nach außen im Sinne des Handelsgesetzes.

In einer jährlichen Versammlung aller Bienen des Stockes gibt der Ausschuß Rechenschaft über seine Tätigkeit; jede Biene hat dort das Recht der freien Diskussion aller Geschäftsvorgänge und das Recht, durch die Wahl der Ausschußmitglieder ihrer Ansicht Geltung zu verschaffen; auch das Recht, in den Ausschuß gewählt zu werden, wenn sie das Vertrauen der übrigen Bienen genießt. Bei außergewöhnlichen Ereignissen können auch außerordentliche Versammlungen einberufen werden.

Finanzen der Bienenstöcke.

Ferner behandelt der Arbeitsvertrag die Finanzen der Bienenstöcke.

Das Anlage- und Betriebskapital derselben wird beschafft durch Aufnahme einer verzinslichen, in 50 Jahresraten aus den Einnahmen rückzahlbaren Anleihe, für deren Kapital und Zinsen die Volkskasse unter allen Umständen haftet.

Die Abrechnung des Geschäftsjahres des Bienenstocks geschieht nach denselben Grundsätzen wie in einem Geschäfte, in welchem eine Anzahl Teilhaber, ohne fremde Hilfe beizuziehen, sich in die Arbeit teilen. Die Teilhaber ziehen von ihren Bruttoeinnahmen zunächst die Geschäftsunkosten aller Art ab, zu welchen selbstverständlich vorläufige Akonto Entnahmen zur Bestreitung ihrer laufenden Lebensbedürfnisse nicht gehören; sie bringen ferner in Abzug etwaige Rückzahlungen, welche sie laut eingegangener Schuldverpflichtungen für entliehenes Kapital zu leisten haben, sowie die vereinbarten Zinsen für solche Anleihen; endlich bringen sie in Abzug Sicherstellungen für zweifelhafte Debitoren, Abschreibungen und gewisse Reserven für alle Fälle der Zukunft, Neuanschaffungen u. dgl. Der Rest ist das Erträgnis des Geschäftes, welches unter die Teilhaber nach den unter ihnen bestehenden Vereinbarungen verteilt wird, selbstverständlich unter Abzug der im Laufe des Jahres von jedem einzelnen für seine laufenden Bedürfnisse im voraus entnommenen Beträge.

Derselbe Rechnungsmodus wird im Arbeitsvertrag auch für den Bienenstock festgelegt, welcher sich von dem eben beschriebenen Geschäft nur dadurch unterscheidet, daß die Teilhaber zahlreicher sind.

Nach Abzug der laufenden Geschäftsunkosten und der Beträge für Zinsen und zurückzuzahlende Kapitalien sowie nach vorsichtigen Sicherstellungen für zweifelhafte Debitoren, Abschreibungen und Rücklagen sowie einen Abzug für Dotierung eines Stipendienfonds für allgemeine Zwecke gehört das gesamte Erträgnis den Bienen als Gegenwert ihrer Arbeit. Auch sie entnehmen hiervon schon im Laufe des Jahres entsprechende Beträge voraus, welche der Ordnung halber von vornherein vereinbart sind und Normaleinkommen heißen, weil sie zur Bestreitung ihrer laufenden, normalen Lebensbedürfnisse dienen; im Laufe des Jahres werden auch die vereinbarten Zuschüsse für Krankheiten und Unfälle entnommen.

Der nunmehr verbleibende Rest, das Resterträgnis, gelangt unter den Bienen zur Verteilung. Aber ebenso wie die Bienen als vorsichtige Geschäftsleute ihren Betrieb durch genügende Rücklagen gegen Überraschungen und unvorhergesehene Schicksalsschläge schützen, werden sie auch als sparsame und vorsorgliche Privatleute durch entsprechende Rücklagen für ihr Alter, etwaige Invalidität sowie für ihre eventuellen Witwen und Waisen sorgen. Deshalb bestimmt der Arbeitsvertrag der Bienenstöcke, daß die Hälfte des Resterträgnisses für diese Fälle zurückzulegen und bei der Volkskasse in einen allen Bienenstöcken gemeinsamen Anteilfonds zur Verwahrung und Anlage zu hinterlegen ist. Die Volkskasse zahlt dann daraus die Senioren-, Invaliden-, Witwen- und Waisenanteile aus, wenn die Zeit dazu gekommen ist. Die zweite Hälfte des Resterträgnisses wird an die Bienen als Ergänzungseinkommen ausbezahlt und kann getrost und mit gutem Gewissen von denselben zur Verbesserung ihres materiellen Daseins und ihrer Lebensannehmlichkeit verwendet werden.

Die Verteilung des Ergänzungseinkommens findet genau in dem Verhältnis der Normaleinkommen statt; denn letztere werden zwischen dem Vorstandsausschuß und den Bienen nach ihren Fähigkeiten, ihrem Verhalten und ihren Leistungen frei vereinbart und bilden den Maßstab für den Nutzen, den sie dem Bienenstock leisten. Ihrer Leistung entsprechend sind die Bienen am Gesamterträgnis beteiligt; dieser proportional ist nicht nur das Normal- und Ergänzungseinkommen, sondern auch der Senioren-, Invaliditäts-, Witwen- und Waisenanteil und jedes Einkommen überhaupt aus dem Bienenstock, welchen Namen es haben möge.

Für den Fall, daß die Erträgnisse des Bienenstocks zur Verteilung von Ergänzungseinkommen nicht ausreichen, entfallen dieselben selbstverständlich; sollten dieselben jedoch auch zur Auszahlung der vereinbarten Normaleinkommen sowie der Krankheits- und Unfallszuschüsse nicht ausreichen, so leistet die Volkskasse unter allen Umständen, ausgenommen bei Arbeitseinstellungen infolge von Kriegen, Revolutionen und Streiks, die Differenz, sowie sie ja auch für Kapital und Zins der Anleihe unbedingt haftet, falls der beinahe undenkbare Fall eintreten sollte, daß die Bruttoeinnahmen auch hierfür nicht ausreichen.

Trotzdem die Volkskasse Eigentümerin des Bienenstocks ist, verlangt dieselbe aus ihm keinen Gewinn und kann auch keinen erhalten, da das Gesamterträgnis den Bienen gehört. Da die Volkskasse aber grundsätzlich ihren Stammfonds nicht durch Spesen angreifen darf, so muß sie die mit ihrer Mühewaltung verbundenen Kosten decken und zwar in Form einer kleinen Prämie, welche sich nach der Höhe des Anleihekapitals des Bienenstocks richtet und zu den laufenden Geschäftsunkosten des letzteren rechnet.

Auf diesen Grundlagen stellt der Vorstandsausschuß des Bienenstocks alljährlich die Jahresabrechnung fest und rechnet mit den Bienen und der Volkskasse darüber ab.

Die sozialen Einrichtungen der Bienenstöcke.

Die sozialen Einrichtungen sind nicht freiwillig, sondern für jeden Bienenstock obligatorisch, und zwar in dem Umfange, wie sie von den Bienen und Brüdern beansprucht werden; deshalb enthält der Arbeitsvertrag der Bienenstöcke hierüber bestimmte Vorschriften.

Diese Einrichtungen unterscheiden sich in solche für das körperliche Wohl und solche für das geistig-sittliche Wohl; zu letzteren gehören auch diejenigen für Geselligkeit und Erholung.

Einrichtungen für das körperliche Wohl.

Jeder Bienenstock hat eine besteingerichtete Speisehalle zu errichten und den Benutzern darin gut zubereitete, nahrhafte und wohlschmeckende Kost zu Bienenpreisen sowie gutes Trinkwasser, Tee und Kaffee unentgeltlich zu verabreichen.

Der Bienenstock hat ferner für gute und hygienische Wohnungen für seine Bienen zu sorgen und denselben zu Bienenpreisen mietweise zu überlassen. Diese Wohnungen dürfen niemals an die Bienen verkauft werden, um ein Abhängigkeitsverhältnis derselben vom Bienenstock zu vermeiden. Auch zur Beschaffung behaglicher Wohnungseinrichtungen zu Bienenpreisen hat der Bienenstock behilflich zu sein. Für ledige Bienen, Männer und Frauen, sind Logierhäuser und Heime anzulegen, die ebenfalls zu Bienenpreisen benutzbar sind.

Jeder Bienenstock hat ferner ein seinem Umfang entsprechendes, mit allen Hilfsmitteln versehenes, vorzüglich eingerichtetes Krankenhaus zu errichten. Dasselbe soll eine getrennte Abteilung für Wöchnerinnen in Verbindung mit einem Säuglingsheim haben, in welche die Aufnahme ohne Unterscheidung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit stattfindet. Diese Anstalten stehen unter der Leitung eines oder mehrerer festangestellter Bienenstockärzte; letztere haben überdies die laufende Aufsicht über die hygienischen Verhältnisse sowohl des Betriebes als der Wohnungen, der Schulen und Erziehungsanstalten; sie halten für die Bienen Sprechstunde am Sitze des Bienenstocks ab und pflegen kranke Bienen im Krankenhaus oder zu Hause. Keine Kategorie von Krankheiten ist hiervon ausgeschlossen.

Ferner hat jeder Bienenstock die vollkommensten Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen und Betriebskrankheiten zu treffen und gesonderte Umkleide- und Waschräume, Douchen-, Wannen- und Schwimmbäder sowie Spiel- und Turnplätze anzulegen.

Ferner haben die Bienenstöcke Genesungsheime für Rekonvaleszenten einzurichten und alljährlich eine möglichst große Anzahl von Kindern in Ferienkolonien zu schicken.

Die Benutzung sämtlicher Krankheits- und Hygieneeinrichtungen, die ärztliche Pflege und die Lieferung von Arzneien und Krankengeräten sind kostenlos.

Einrichtungen für das geistig-sittliche Wohl, für Geselligkeit und Erholung.

Jeder Bienenstock hat zur kostenlosen Benutzung zu halten:

  1. Kinderhorte und Kleinkinderschulen;
  2. Elementarschulen, da, wo die vorhandenen Schulen nicht ausreichen oder zu weit entfernt sind;
  3. Lehrlingswerkstätten in Verbindung mit Fortbildungsschulen, deren Kurse nur in den Tagesstunden stattfinden;
  4. Haushaltungsschulen für Mädchen in Verbindung mit den Heimen für ledige weibliche Bienen;
  5. Schulen für weibliche Erwerbsarbeiten für nicht mehr schulpflichtige Mädchen;
  6. Vortragszyklen für Erwachsene;
  7. eine Bibliothek guter Bücher;
  8. einen Gesellschaftssaal für zwanglose Zusammenkünfte und gesellige Veranstaltungen aller Art, wie Musik, Gesang, Vorträge, Spiele usw.

Alle diese Einrichtungen stehen den Bienen und ihren Familienangehörigen kostenlos zur Verfügung; selbstverständlich sind dieselben frei, davon Gebrauch zu machen oder nicht.

Von besonderer Wichtigkeit ist aber die im Arbeitsvertrag festgesetzte Verpflichtung der Bienenstöcke, ihre gesamten sozialen Einrichtungen auch den Brüdern, also den bloßen Mitgliedern der Volkskasse, gegen Legitimation durch ihren Brüderschein zur Benutzung zu überlassen, und zwar unter denselben Bedingungen wie den Bienen selbst.

Pflichten der Bienenstöcke zur Volkskasse und unter sich.

Der Arbeitsvertrag bestimmt, daß jeder Bienenstock ein Lager seiner eigenen Produkte und der laufenden Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände aus andern Bienenstöcken zu halten und den Brüdern zu Bienenpreisen abzugeben hat. Durch diese Lager tauschen die Bienenstöcke ihre Arbeitsprodukte gegenseitig gegen Verrechnung zu Bienenpreisen aus: sie heißen daher Tauschlager. Für solche Waren, welche nicht unmittelbar zu liefern sind, ist statt des Tauschlagers ein Musterlager zu halten, nach dessen Mustern bestellt wird.

Jeder Bienenstock hat somit den andern Bienenstöcken als kostenlose Absatzstelle ihrer Waren zu dienen, und diese Gegenseitigkeit der Leistungen und Unterstützungen findet überhaupt im weitesten Sinne für Vertretungen, Auskünfte, Geldoperationen usw. statt, so daß jeder Bienenstock als Filiale der andern fungiert, selbstverständlich gegen Ersatz der Spesen.

Diese Verpflichtung hat der Bienenstock auch der Volkskasse gegenüber; er hat insbesondere dem Delegierten der Volkskasse die erforderlichen Räume, Beamten und sonstigen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Wenn mehrere Bienenstöcke einen gemeinsamen Delegierten haben, so teilen sie sich in diese Kosten.

Selbstverständlich ist die Bestimmung, daß ein Bienenstock Waren und Arbeiten nur an Bienenstöcke und Brüder liefern oder nur von solchen beziehen darf, und daß in Bienenstöcken nur Bienen beschäftigt werden dürfen unter Ausschluß der Heimarbeit.

Pflichten und Rechte der Bienen.

Ebenso wichtig wie im Volksvertrag, ist auch im Arbeitsvertrag derjenige Teil, welcher die Pflichten und Rechte der Bienen behandelt.

Die Leistungen der Brüder in die Volkskasse ermöglichen die Errichtung von Bienenstöcken und damit die Sicherung der gesamten Existenzbedingungen der Bienen und ihrer Angehörigen; es ist daher natürlich, daß die Pflichten der Bienen gegen die Volkskasse nicht nur bestehen bleiben, sondern noch weit höhere sind als früher, da sie nur Brüder waren. Insbesondere ist deren vornehmste Pflicht, das Wirken des einzelnen für die Gesamtheit, eine viel umfassendere geworden; die Beiträge der Bienen zum Stammfonds der Volkskasse sind höher und den Einnahmen proportional; ferner haben die Bienen den Brüdern und andern Bienenstöcken ihre Produkte zu Bienenpreisen (das sind grundsätzlich Selbstkosten) zu überlassen und alle sozialen Einrichtungen ihres Bienenstocks, als da sind: ärztliche Behandlung, Krankenhäuser, Speisehallen, Wohnungen, Schulen, Bibliotheken, Erholungsanstalten usw. den Brüdern zu genau denselben bevorzugten Bedingungen zugänglich zu machen, welche für sie selbst gelten.

Neben diesen erhöhten allgemeinen Pflichten gegenüber der Gesamtheit der Brüder haben die Bienen noch einige besondere Pflichten, welche in ihrem Verhältnis zum Bienenstock begründet sind, insbesondere die Anerkennung und treue Befolgung des Arbeitsvertrags und der Arbeitsordnung ihres Bienenstocks sowie Befolgung der im Interesse des Gesamtwohls von dessen Vorstandsausschuß getroffenen Anordnungen und Disziplinarvorschriften, endlich das Einsetzen ihres ganzen Könnens und ihrer ganzen Kraft für die größte und beste Leistung des Bienenstocks bei geringstem Aufwande.

Was die Höhe der Beiträge der Bienen zur Volkskasse anlangt, so sind dieselben auf 1% aller Einkommen aus dem Bienenstock festgesetzt; dieser Betrag wird bei jeder Auszahlung seitens des Bienenstocks zurückbehalten und an die Volkskasse abgeführt; es bedarf demnach hier des Markensystems nicht mehr. Die bloße Zugehörigkeit zum Bienenstock ist ohne weiteres und ohne jede Formalität und Kontrolle der Beweis der Pflichterfüllung als Biene; die Eigenschaft als solche wird durch eine von dem Bienenstock ausgestellte Karte, Bienenschein genannt, bestätigt, welche als Legitimation bei Ausübung aller Bienenrechte dient.

Der Bienenstock legt für jede seiner Bienen einen Bienenakt an, in welchem die Personalien, alle geleisteten Beiträge und erworbenen Rechte sowie die Unterbrechungen der Beitragsleistungen und etwaige Einziehungen des Bienenscheins und deren Gründe eingetragen werden; Bemerkungen über das politische und religiöse Bekenntnis der Bienen dürfen diese Akten nicht enthalten. Auf Grund dieser Bienenakten wird jeder Biene beim Austritt aus dem Bienenstock ein neuer Brüderschein ausgestellt, welcher ihr als Legitimation gegenüber der Volkskasse und andern Bienenstöcken dient; wechselt eine Biene ihren Bienenstock, so wird deren Bienenakt dem neuen Bienenstock übergeben. Diese Akten bilden wiederum für die Volkskasse die Grundlage ihrer Statistik und geben ihr einen vollkommenen Überblick über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Landes.

Nach Feststellung der Pflichten zählt der Arbeitsvertrag der Bienenstöcke auch die Rechte der Bienen auf. Diese bleiben der Volkskasse gegenüber dieselben wie die der Brüder, sind aber, wie die Pflichten, infolge des Verhältnisses zum Bienenstock wesentlich erweitert.

Das vornehmste Recht der Bienen, das Eintreten der Gesamtheit für jeden einzelnen, ist dermaßen erweitert, daß es sich auf deren gesamtes Leben und das ihrer Angehörigen ausdehnt. Das Normaleinkommen ist garantiert und darf mit zunehmenden Dienstjahren nicht abnehmen, wird auch während der vereinbarten jährlichen Urlaube, auf welche jede Biene das Recht hat, ungeschmälert ausbezahlt. Nur im Falle von Kriegen, Revolutionen und Streiks darf das Normaleinkommen durch Beschluß des Volksrates vermindert oder aufgehoben werden, um eine Gefährdung der Volkskasse durch solche unberechenbare Ereignisse zu vermeiden. Das von den Bienen erworbene Ergänzungseinkommen wird denselben unverkürzt ausbezahlt. Im Falle von militärischen Übungen in Friedenszeiten, sowie Krankheiten, Folgen von Unfällen und Wochenbetten, ist den Bienen unter allen Umständen ein Zuschuß in Höhe der Hälfte ihrer Normaleinkommen gesichert sowie jederzeit freie ärztliche Behandlung und Krankenpflege. Eine einmal angestellte Biene kann nur infolge grober Pflichtverletzung, d. h. Einziehen ihres Bienenscheins entlassen werden, nicht aber wegen Krankheit oder aus allgemeinen Gründen wie Schwankungen der Konjunktur, Überproduktion u. dgl., da solche Verhältnisse dadurch ausgeglichen werden, daß die Arbeitszeit aller beteiligten Bienen gleichmäßig herauf- oder herabgesetzt wird unter Aufrechterhaltung der Normaleinkommen, so daß derartige ungünstige Verhältnisse von allen Schultern gemeinsam getragen werden. Betriebsunterbrechungen durch höhere Gewalten werden durch zeitweises Versetzen der Bienen in andere Bienenstöcke ausgeglichen.

Im Falle der Invalidität und bei Erreichung des Seniorenalters hat jede Biene Anspruch auf jährliche Invaliden- bezw. Seniorenanteile, deren Höhe abhängt von der Gesamtzahl ihrer aktiven Dienstjahre als Biene in irgend welchen Bienenstöcken; die Höhe dieser Anteile beginnt mit 0,4 des Normaleinkommens zwischen dem 1. und 5. Dienstjahr und steigt nach und nach auf das volle Normaleinkommen, welches mit dem 44. Dienstjahr erreicht wird. Der Seniorenanteil beginnt mit dem vollendeten 65. Jahre auf alle Fälle und endet mit dem Tode. Der Invalidenanteil beginnt mit Feststellung der Invalidität und dauert so lange wie diese.

Witwen von Bienen erhalten, soferne sie Mitglieder der Volkskasse sind, 0,4 des Normaleinkommens der Ehemänner im Augenblicke ihres Todes, und jedes Kind 1/4 des Anteils der Witwe. Doppelwaisen werden auf Kosten des Bienenstocks bis zur Erwerbsfähigkeit oder Großjährigkeit erzogen. Bei Todesfällen findet Bestattung auf Kosten des Bienenstocks statt, und zwar für alle Bienen in gleichen Formen.

Eines der wichtigen Rechte der Bienen ist auch das, nicht nur die Volksräte zu wählen, sondern vom 30. Jahre ab zu Volksräten gewählt werden zu können und während ihrer Tätigkeit als solche im vollen Bezug der Einkommen und Rechte aus ihrem Bienenstock zu bleiben; ferner das Recht, in ihrem eigenen Bienenstock die Mitglieder des Vorstandsausschusses zu wählen bzw. dazu gewählt zu werden.

Daß die Volkskasse, d. i. die Gesamtheit der Brüder, die Bienen in den Besitz solch umfassender Rechte erst setzen darf, wenn sie fest auf dieselben zählen kann, ist billig; deshalb können Brüder zu Bienen erst ernannt werden, wenn sie durch fünfjährige Zugehörigkeit zur Volkskasse und unentwegte Vertragstreue zu derselben sowie durch eine halbjährige Probezeit in einem Bienenstocke sich dieser Rechte würdig gezeigt haben; in den Übergangszeiten, d. h. wenn Bienenstöcke errichtet werden, ehe es schon fünfjährige Brüder gibt, ist hiervon abzuweichen; hierfür enthält der Arbeitsvertrag spezielle Übergangsbestimmungen. Auch kann die Eigenschaft als Biene nur volljährigen Brüdern zuerkannt werden, weil nur solche imstande sind, vollwertige Mitglieder ihres Bienenstocks zu sein; die Männer müssen ihre Hauptmilitärzeit erledigt haben.

Die Zugehörigkeit zum Arbeitsvertrag der Bienenstöcke ist eine freiwillige. Die Nichterfüllung der darin übernommenen Pflichten bedeutet demnach freiwilligen Austritt aus demselben und Verzicht auf die Bienenrechte. In diesem Falle erfolgt das Einziehen des Bienenscheins, worüber der Arbeitsvertrag präzise Bestimmungen enthält, namentlich dahin zielend, Irrungen und Benachteiligungen der Bienen zu verhüten und Rekurse derselben zu ermöglichen. Rechte, welche bis zum Tage der Einziehung erworben waren, z. B. fällige Einkommen, Krankheitszuschüsse oder schon erworbene Senioren-, Invaliditäts- oder Witwenanteile u. dgl., können unter keinen Umständen entzogen werden. Zweifelhafte Fälle sind stets zugunsten der betreffenden Biene auszulegen. Die Bienenrechte können auch jederzeit wieder erworben werden, wenn die Vorschriften des Arbeitsvertrags hierfür erfüllt werden, also durch 60 Monate langes Einzahlen eines Brüderbeitrags zur Volkskasse ohne neuerliches Einziehen des Brüderscheins: der Vorstandsausschuß hat das Recht, diese Frist auf 40 und 20 Monate herabzusetzen.

Ein Strafrecht des Bienenstocks gegenüber seinen Bienen existiert nicht; man gehört zum Bienenstock, wenn man seine Pflicht erfüllt und gehört zu ihm nicht, wenn man sie nicht erfüllt. Das Einziehen des Bienenscheins ist keine Strafe, sondern lediglich das äußere Zeichen für die Auflösung des Vertragsverhältnisses.

Kapitel 4.
Gesamtorganisation.

Brüder! Die Güterproduktion eines Volkes besteht aus zwei Teilen: der gewerblich-industriellen und der landwirtschaftlichen; eure Bienenstöcke sind daher nach diesen beiden Hauptrichtungen zu entwickeln.

Das Wesen eines industriellen Bienenstocks ist euch schon klar; derselbe kann durch Übernahme vorhandener Betriebe oder Errichtung neuer Anlagen entstehen. Außer dem eigentlichen industriellen Betrieb, welcher sich äußerlich wenig von andern Betriebsarten unterscheidet, besteht er aber unter allen Umständen noch aus den obligatorischen sozialen Einrichtungen und dem Tauschlager; erstere sorgen für gute Ernährung, gesunde Wohnung, Hygiene, ärztliche Pflege; ferner für Erziehung, Unterricht und Fortbildung eurer Kinder, Geselligkeit und Erholung; letzteres gibt euch die Möglichkeit des Bezuges aller eurer Lebensbedürfnisse in bester Qualität und zu den niedrigsten erreichbaren Preisen, den Bienenpreisen. Da der Bienenstock somit eure sämtlichen Bedürfnisse für alle Lebensalter und Lebenslagen am Orte seines Bestehens befriedigt, so ist er nicht auf bestimmte Orte angewiesen; ihr werdet ihn vorwiegend außerhalb der Städte anlegen, um die Schädlichkeiten derselben zu meiden und um des Genusses von Luft, Licht und freier Natur teilhaftig zu werden.

Was den landwirtschaftlichen Bienenstock betrifft, so gestaltet sich derselbe wie folgt:

Eine größere Zahl von Landwirten, deren Güter beisammen liegen, beschließen, dieselben zusammenzulegen und gemeinschaftlich zu bebauen; sie beantragen bei der Volkskasse die Errichtung eines Bienenstocks unter gleichzeitiger Bezeichnung derjenigen, welche als Vorstände desselben sich eignen. Die Volkskasse untersucht den Antrag, macht eingehende Erhebungen, findet alle Bedingungen günstig, gewinnt auch die Überzeugung, daß die vorgeschlagenen Vorstände tüchtige, bewährte Landwirte sind, unter deren Führung der Betrieb gedeihen wird; sie schließt mit denselben die Errichtungsurkunde und ermächtigt sie zur Aufnahme des nötigen Kapitals. Infolge der bedingungslosen, unter allen Umständen giltigen Haftung der Volkskasse für Kapital und Zins und infolge des etwas höheren Zinsfußes, welcher geboten wird, ist dieses Kapital bald beschafft und es beginnt die Tätigkeit.

Für die Abtretung des Landes an den Bienenstock wird den früheren Besitzern je nach Wunsch baar Geld bezahlt oder ein Schuldschein des Bienenstockes ausgestellt; letzteres wird wegen des höheren Zinsfußes und der größeren Sicherheit im allgemeinen vorgezogen werden; um so mehr, als der Schuldschein selbst, nach Art einer Banknote, als Zahlmittel für die Verpflichtungen seines Besitzers dienen kann.

Die so zusammengelegten Landbesitze werden nunmehr unter gemeinsamer Verwaltung des unter den früheren Besitzern und Mitarbeitern selbst gewählten Vorstandsausschusses bebaut, wobei dieselben Kräfte und Personen verwendet werden wie früher, jetzt aber als vollbeteiligte Bienen. Die Bebauung geschieht in weit systematischerer und rationellerer Weise wie früher; infolge der Einheitlichkeit der Leitung muß nicht mehr jeder einzelne von euch sich in allen möglichen Tätigkeiten zersplittern, kann sich vielmehr der seinen Fähigkeiten am meisten zusagenden Arbeit widmen; das Resultat eurer Arbeit wird hierdurch vermehrt, verbessert und verbilligt.

Durch die gemeinsamen Maschinen und die großen zusammenhängenden Ländereien wird euer Betrieb ökonomischer, eure Tierzucht wird durch die gemeinsamen Maßnahmen eine bessere; alle Rohmaterialien, Saaten, Dünge- und Futtermittel, Maschinen, Tiere etc. werden im großen bezogen, und zwar in Bienenstöcken, also weit billiger als bisher; eure Produkte gehen ohne Bemühung eurerseits ohne weiteres in die Tauschlager der andern Bienenstöcke und werden dort mit Preisen bezahlt, die nicht geringer sind, als ihr sie sonst im Großverkauf erzielt. Nirgends wird sich der Vorteil gemeinsamer Arbeit so sehr in höheren Erträgnissen ausdrücken wie in der Landwirtschaft; in keinem Betriebe ist der Wert der Haftung der Gesamtheit für den einzelnen Betrieb so augenfällig, wird doch dadurch die schlimmste Sorge, die Unsicherheit über den Ausfall der Ernte, beseitigt und dieses Risiko auf alle Schultern verteilt, wodurch es verschwindet.

Derjenige unter euch, welcher sein Gut an den Bienenstock abtrat, verdient durch die höhere Verzinsung seines Kapitals allein schon so viel wie früher durch seine ganze Arbeit; er bezieht aber, wenn er im Bienenstock in irgend einer Stellung mitarbeitet, außerdem sein garantiertes Normaleinkommen und sein Ergänzungseinkommen und ist an den Senioren-, Invaliditäts- und Witwenanteilen sowie an allen sozialen Einrichtungen beteiligt.

Und welche Umwandlung auch für euch einfache landwirtschaftliche Arbeiter! Ihr seid nun Mitbesitzer eures Gutes, euer Normaleinkommen ist so hoch bemessen wie das eines städtischen Arbeiters und ist euch nebst Krankheits-, Alters-, Witwen- und Waisenanteilen etc. ein für allemal gesichert.

Auch der landwirtschaftliche Bienenstock hat die obligatorischen sozialen Einrichtungen nach den Vorschriften des Arbeitsvertrags zu treffen; er hat sein Krankenhaus mit den Ärzten, seine Schulen mit den Lehrern, seine Speisehallen, seine Bäder und hygienische Einrichtungen usw. zu halten; auch er bietet seinen Bienen die Vorteile des gesunden Essens, der guten Wohnung, der ärztlichen Pflege, der Erziehung der Kinder; auch er stellt denselben in seinem Tauschlager alle Lebensbedürfnisse an Ort und Stelle zu weit billigeren Preisen als bisher zur Verfügung.

Welch ein Unterschied zwischen einer solchen Brüdergemeinde und einer gewöhnlichen Gemeinde, wo jeder allein und einsam mit ungenügenden Mitteln und Kenntnissen für die vielerlei Tätigkeiten eine meist durch die Konkurrenz verbitterte Existenz führt und oft nach seiner Jahresmühe sich durch ein Unwetter um den Lohn seiner Arbeit betrogen sieht! Errichtet erst einmal einige solcher Bienenstöcke, und nur zu bald werden die Nichtbeteiligten den Unterschied ihres Betriebes gegenüber dem euren an dem Stand der Kulturen, am Erträgnis derselben, an der Haltung, dem körperlichen Befinden und dem geistigen Fortschritt der Bienen erkennen und nach kurzer Zeit die dargebotene Bruderhand ergreifen und sich aufnehmen lassen in den allein richtigen Bund der Interessengemeinschaft.[4]

Entsprechend den Mitteln der Volkskasse legt ihr eure industriellen und landwirtschaftlichen Bienenstöcke über das ganze Land, möglichst gleichmäßig verteilt und für die verschiedenartigsten Produkte an, so daß die Gesamtheit derselben alle eure Lebensbedürfnisse, oder wenigstens die wichtigsten derselben, zu befriedigen imstande ist. Betriebe für Waren, die an Ort und Stelle verbraucht werden oder leicht verderblich sind (Brot u. dgl.), werden in kleinerem Maßstab und an vielen Orten angelegt, die andern dagegen konzentriert und in großem Maßstab, um alle Vorteile des Großbetriebes zu sichern; eine Anzahl industrieller Bienenstöcke wird jeweils mit entsprechenden landwirtschaftlichen gruppiert.

Diese Bienenstöcke liefern sich vertragsmäßig gegenseitig ihre Waren; auf diese Weise erhaltet ihr alle eure Lebensbedürfnisse bei jedem euch zunächst liegenden Bienenstock zu Bienenpreisen, frei von einer Unsumme überflüssiger Kosten und von umständlichen Verwaltungsmaßregeln.

Von besonderer Wichtigkeit ist der Umstand, daß alle Bienenstöcke zusammengenommen sich selbst genügen, sich gegenseitig ergänzen, ohne in den allgemeinen Konkurrenzkampf einzutreten und auch ohne sich gegenseitig Konkurrenz zu bieten; denn die Volkskasse untersucht bei Errichtung neuer Bienenstöcke in erster Linie die Bedürfnisfrage; sie wählt dafür diejenigen Orte, welche für das betreffende Produkt die günstigsten Verhältnisse vereinigen, als da sind: die geschultesten Arbeitskräfte, die billigste und leichteste Beschaffung der Materialien, die günstigsten Transportbedingungen und vor allem der gesicherte Konsum durch eine genügende Anzahl von Brüdern.

Durch diese Vorsicht ist die Gefahr des Mißlingens der Bienenstockbetriebe ausgeschlossen, eine Gefährdung des Kapitals wird nur bei ganz besonders ungünstigen Verhältnissen oder Unglücksfällen eintreten; kommt dieser seltene Fall einmal ausnahmsweise vor, dann tritt die Volkskasse für den einzelnen Bienenstock in die Schranken, indem sie etwaige Verluste deckt. Solche Verluste, auf Millionen und Abermillionen von Schultern verteilt, sind keine Verluste mehr; die Volkskasse fühlt dieselben so wenig, wie das Meer das Versiegen einiger Wasserzuflüsse fühlt. Wie die unaufhörlich fallenden Regentropfen, zu Flüssen und Strömen vereinigt, den unermeßlichen, grenzenlosen Ozean bilden, so bilden und erhalten die winzigen aber unaufhörlichen und millionenfachen Tagespfennige der Brüder das Kapital der Volkskasse; fast ließe sich berechnen, in welcher Zeit das letztere so groß sein wird, daß es die gesamte Produktion des Vaterlandes zu tragen imstande ist.

Doch Geduld! Die Geschichte der Menschheit macht ebensowenig plötzliche Sprünge wie die Natur! Nicht alle Brüder können sofort Bienen sein; aber je mehr Brüder ihr seid, je einheitlicher und entschlossener ihr auftretet, desto größer wird das Kapital der Volkskasse, desto rascher reiht sich Bienenstock an Bienenstock, und durch die enorm vermehrende Wirkung der Zeit schließt sich endlich der Kreis, in dessen Umspannung alle Brüder auch Bienen sind, das eigentliche Endziel des Volksvertrags und einer naturgemäßen Volkswirtschaft.

Die vor euren Augen entrollte Gesamtorganisation wird durch ein wunderbares Uhrwerk regiert, dessen Triebfeder die Interessengemeinschaft ist, und in welchem die Volkskasse das Wirken des einzelnen für die Gesamtheit, der Bienenstock dagegen das Eintreten der Gesamtheit für den einzelnen darstellt.

Während die vereinigten Tagespfennige aller Brüder die Machtstellung der Volkskasse begründen, sorgen die auf Grund dieser Macht errichteten Bienenstöcke dafür, den einzelnen Brüdern das Leben zu verbilligen, zu vereinfachen, zu verschönern und ihnen das für die Gesamtheit gebrachte Opfer hundertfach zu ersetzen; den Bienen aber sichert der Bienenstock die ganze Existenz sowie die seiner Angehörigen für alle Fälle des Lebens und macht dieselben hierdurch zu zufriedenen Gliedern der Gesellschaft.

Es wird manchmal das Gleichnis gebraucht, daß die Erde einem durch die modernen Errungenschaften ungemein schön ausgestatteten Wohnhause gleiche, in welchem sich aber die Menschen um die Räume streiten, für welche die Parteien und Klassen die Lebensordnung für die richtige Benutzung noch nicht gefunden haben.[5]

Der Solidarismus »erzieht das neue Geschlecht für das neue Wohnhaus und gibt ihm die richtige Benutzungsordnung für dasselbe und die Mittel, dieselbe gerecht zu handhaben«!

So ihr das eingesehen habt, Brüder, verliert es nicht mehr aus dem Sinn; euer Lebenszweck sei fortan, Bienenstöcke zu errichten, Bienen zu werden!

Kapitel 5.
Der Solidarismus.

Brüder, Schwestern! Ihr habt nun erkannt, daß Volksvertrag und Arbeitsvertrag der Bienenstöcke die notwendigen Regeln sind für einen Zusammenschluß aller Arbeitenden zum Zwecke der Erreichung engster wirtschaftlicher Interessengemeinschaft nach dem Grundsatz:

Wirken des einzelnen für die Gesamtheit,
Eintreten der Gesamtheit für den einzelnen

welcher hier nicht auf irgend ein Einzelgebiet, sondern mit eiserner Konsequenz auf das gesamte wirtschaftliche Leben in allen seinen Äußerungen ausgedehnt ist.

Die vorausgesehenen herrlichen Resultate sind nur der Ausfluß eines einzigen Grundgedankens, desjenigen der Zusammengehörigkeit aller Menschen, der Einheitlichkeit der menschlichen Gesellschaft, der Einheit und Gemeinschaft ihrer Interessen, des zum Bewußtsein gekommenen Gefühls, daß alles, was der Gesamtheit nützt oder schadet, auch dem einzelnen nützt oder schadet, weil der einzelne ein Teil der Gesamtheit ist, mit einem Worte, der »Solidarität« aller Menschen.

Dieses schönste und inhaltreichste Wort der menschlichen Sprache: Solidarität bezeichnet den abstrakten Begriff oder das Gefühl der Zusammengehörigkeit und Brüderlichkeit unter den Menschen, gepaart mit Liebe und Gerechtigkeit. Die Gesamtheit der auf Grundlage der Solidarität aufgebauten, vertragsmäßig festgelegten konkreten Wirtschaftsorganisation und ihrer sämtlichen materiellen, geistigen und ethischen Konsequenzen, wie sie in den vorhergehenden Kapiteln entwickelt wurde, sei kurzweg

»Solidarismus«

genannt. Solidarismus ist zielbewußt organisierte Menschenliebe, ist in Taten umgesetzte Solidarität. Der Solidarismus findet in dem Zusammenwirken von Volkskasse und Bienenstock seine komplette praktische Verwirklichung.

Der Solidarismus baut auf der Pflicht des einzelnen, für die Gesamtheit zu wirken, dessen Recht auf, daß die Gesamtheit für ihn eintrete.

Solidarismus, die vollkommene Gleichsetzung des Einzelinteresses mit dem Gesamtinteresse, ist die freie Vereinbarung der Menschen zu gegenseitiger Gerechtigkeit durch Arbeit, Einigkeit und Liebe.

Der Solidarismus ist die Sonne, welche gleichmäßig über alle scheinend, durch ihre milde Wärme und ihr glänzendes Licht die Menschheit aus ihrem Winterschlaf zur wirtschaftlichen Erlösung erwecken wird.

Kapitel 6.
Beweis der praktischen Durchführbarkeit des Solidarismus.

Brüder! Ihr habt gesehen, daß der Solidarismus eine sechsfache Aufgabe hat:

  1. Die gesicherte und geordnete Produktion der Lebensbedürfnisse seiner Brüder;
  2. die gerechte und günstigste Verteilung der Arbeitsprodukte unter seine Brüder nach deren Bedarf;
  3. die Befriedigung aller sonstigen berechtigten sozialen Bedürfnisse der Brüder von ihrer Geburt an bis zum Tode und in allen Lebenslagen;
  4. die schiedsmännische und kostenlose Selbstentscheidung seiner eigenen Angelegenheiten;
  5. die nutzbringende Anlage der Ersparnisse der Brüder;
  6. die Aufbringung der finanziellen Mittel für seine Tätigkeit.

Laßt uns untersuchen, ob die Wechselwirkung zwischen Volkskasse und Bienenstock diese Aufgaben praktisch löst.

Die Produktion.

Daß die Produktion in den Bienenstöcken mindestens ebensogut vor sich gehen wird wie etwa in der heute gebräuchlichsten Betriebsform, der Aktiengesellschaft, bedarf keines Beweises; beide sind mit fremdem Kapital errichtet, beide haben außer ihren laufenden Geschäftsspesen dieses Kapital zu amortisieren und zu verzinsen; während aber die Aktiengesellschaft der Arbeit eine gewisse übliche Normalentlohnung anweist und ihre Erträgnisse darüber hinaus an die Aktionäre, also an das Kapital abgibt, weist im Gegenteil der Bienenstock dem Kapital eine gewisse übliche Normalentlohnung an und verteilt die Erträgnisse darüber hinaus als Einkommen an seine Bienen, also an die Arbeitenden selbst.

Dieser Unterschied beider Betriebsarten ist der Grund, weshalb der Bienenstock weit bessere Resultate erzielen muß.

Ihr werdet im Bienenstock nach der Höhe eurer Leistung entlohnt; schon das Normaleinkommen wird nach dieser Leistung, nach dem Verdienste für die Gesamtheit bemessen, und diesem proportional sind alle eure Bezüge: die Ergänzungseinkommen, die Krankenzuschüsse, die Altersanteile, die Bezüge der Hinterbliebenen; bei dieser Aussicht auf höchste Entlohnung für höchste Leistung wird jeder von selbst das Streben haben, das höchste wirklich zu leisten; das Fehlen aller materiellen Sorgen für euch und die eurigen infolge der sozialen Einrichtungen der Bienenstöcke, gestattet euch, euch ganz dem Drange eurer Talente hinzugeben, eure Fähigkeiten tatsächlich zur Höchstleistung zu entwickeln, euer Können und Wollen freischaffend aufs höchste anzuspannen. Und da ein jeder von euch Mitbesitzer des Erträgnisses ist, wird er dafür sorgen, daß die höchste Leistung mit geringstem Aufwande erfolge; wird nicht von selbst ein jeder auf peinlichste Sparsamkeit des Betriebes, Vermeidung jeder überflüssigen Ausgabe, Schonung der Maschinen und Werkzeuge, sehen, wie wenn sie sein eigen wären; wird nicht ein jeder von euch ein scharfes Auge für alle Vorgänge haben, die das Ergebnis des Betriebs nachteilig oder vorteilhaft beeinflussen können, dem Vorstandsausschuß darüber berichten und auf diese Weise selbst zur guten Verwaltung beitragen; wird nicht ein jeder von euch dafür sorgen, daß keine untüchtigen, unfleißigen, unnützen Bienen aufgenommen werden, und werden nicht allein schon durch diese Auswahl die Mitglieder eures Bienenstocks aus den Besten und Leistungsfähigsten bestehen? Daß also eure Arbeit besser, euer Betrieb billiger wird, ist zweifellos.

Bleibt die Frage der Verwaltung, der Disziplin. Es wurden schon vereinzelte Versuche unternommen, die sämtlichen Mitarbeiter eines Betriebs zu gemeinsamen Besitzern derselben zu machen und die Mitglieder der Verwaltung durch Wahl aus deren Mitte hervorgehen zu lassen; diese Versuche mißglückten häufig, und es wurde daraus der Schluß gezogen, daß diese Methode unmöglich sei.[6]

Im Bienenstock jedoch sind die Verhältnisse andere; der Bienenstock ist nicht Eigentum der in demselben Beschäftigten; diese haben nur die volle Nutznießung des Erträgnisses; Eigentümer ist die Volkskasse, d. h. die Gesamtheit der Brüder, und diese ernennt den Vorstand, genau wie der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft deren Vorstand ernennt. Dieser von der Wahl unabhängige Vorstand vertritt die Stabilität der Verwaltung und wird darin unterstützt mit Rat und Tat durch den Delegierten der Volkskasse. Dieser Vorstand wird aber unterstützt durch eine Anzahl aus der Wahl hervorgegangener Angehöriger des Bienenstocks, welche durch die Spezialkenntnisse ihrer verschiedenen Beschäftigungszweige eine sachgemäßere, eingehendere Verwaltung verbürgen, als sie je durch den Vorstand allein, ohne diese praktische Unterstützung möglich wäre; gerade die Heranziehung aller Spezialtalente in die Verwaltung verbürgt ein tiefes, genaues Eingehen auf alle Vorgänge und eine alle Möglichkeiten und Nützlichkeiten erfassende Verwaltung. Eine solche Verwaltung erreicht in bezug auf höchste Leistung und geringsten Aufwand das beste; sie bedeutet an sich allein schon eine sehr wesentliche Herabsetzung der Kosten, da sie die heute üblichen, oft erstaunlich hohen Verwaltungs- und Direktionsausgaben und, hiermit zusammenhängend, eine Menge überflüssiger Spesen beseitigt.

Euer eigenstes Interesse wird euch veranlassen, einerseits nur die Tüchtigsten und Besten zu den Ehrenämtern des Vorstandsausschusses zu ernennen, anderseits aber den Anordnungen eurer selbst gewählten Leiter zu folgen, euch den selbstgemachten Gesetzen zu fügen und euren freiwillig und frei eingegangenen Arbeitsvertrag in Treue zu halten; ihr arbeitet ja nicht im Interesse irgend eines Dritten, sondern für euch selbst.

Die Gegenseitigkeitsorganisation der Bienenstöcke gewährleistet auch unter allen Umständen eine wesentliche Herabsetzung der Generalunkosten, sowohl für die Einkäufe der Materialien als für den Verkauf der Produkte, welche ja von vornherein ihre festen Lieferanten bzw. Abnehmer in den andern Bienenstöcken haben, ohne daß die enormen Spesen, welche heute infolge des Konkurrenzkampfes erforderlich sind, aufzuwenden wären.

Aber, könntet ihr einwenden, hat denn nicht die Verpflichtung der Bienenstöcke, zu Bienenpreisen an die Brüder und Bienenstöcke zu liefern, und die Unmöglichkeit, höhere Preise zu verlangen, geringere Einnahmen im Gefolge, welche unter Umständen den Bestand des Bienenstocks gefährden könnten? Das ist nicht der Fall, denn der wirkliche Produzent erhält auch heute nur Fabrikpreise für seine Waren; er hat von den etwaigen späteren höheren Verkaufspreisen auch heute keinen Nutzen. Daß die Brüder und Bienenstöcke billiger zu ihren Waren kommen, liegt nicht daran, daß der produzierende Bienenstock weniger erhält, sondern lediglich an der direkten Lieferung jedes Bienenstocks an die andern, also an der praktischen, unnütze Kosten ersparenden Warenverteilung. Der Bienenpreis selbst wird, wenigstens in den ersten Zeiten des Solidarismus, sich nur wenig von dem unterscheiden, was heute Fabrikpreis genannt wird.

Das Ergebnis der Bienenstockorganisation für die Produktion ist daher: bessere Arbeit, billigerer Betrieb; bessere, präzisere, mit weniger Unkosten verknüpfte Verwaltung; festere Disziplin, unbedingte Vertragstreue, billigerer Bezug der Materialien, bessere Preise für die Arbeitsprodukte.

Die Warenverteilung.

Ist die Verteilung der Produkte in der durch den Solidarismus vorgeschriebenen Weise praktisch möglich?

Im Bienenstock vereinigen sich täglich zum Zwecke ihrer Arbeit sämtliche Bienen desselben, seien das nun einige Hundert oder einige Tausend; ist es da nicht selbstverständlich, ihnen an diesem Orte oder in dessen Nähe alle Produkte zu bieten, welche sie zu ihrem Lebensunterhalte brauchen; wozu sie oder ihre Angehörigen zwingen, Zeit und Kraft zu vergeuden, um diese Waren irgendwo an zahlreichen entfernten und zerstreuten Orten zu suchen? Viele größere heutige Werke haben dies längst erkannt und Warenhäuser für ihre Angestellten geschaffen; man muß sich nur wundern, daß es nicht schon allgemein geschieht, da das Bedürfnis dazu schon längst tief empfunden wird.

Wie für die Produktion, so ist auch für den Konsum die große Masse der kleinen Leute maßgebend. Der Konsum der Massen, d. h. aller Einkommen unter 3000 Mark, also derer, die wir als direkt und indirekt abhängig bezeichnet haben, ist sechsmal so groß als der der vorhandenen Reichen zusammen; dieser Massenkonsum ist der ausschlaggebende Faktor für eine Volkswirtschaft, also der Konsum derjenigen, welche die eigentliche Arbeit der Produktion vollbringen; es beweist das die an sich beinahe selbstverständliche Tatsache, daß diejenigen, welche produzieren, ihre Produktion größtenteils selbst aufzehren, und daß es allein rationell ist, das Konsumzentrum dahin zu verlegen, wo es gebraucht wird, d. h. in das Produktionszentrum.

Denkt euch in einem Dorfe eine Anzahl Leute beisammen wohnen, wovon der eine Schneider, der andere Schuhmacher, andere Bäcker, Metzger, Landwirte usw. sind, derart, daß alle zusammen ungefähr die wesentlichsten Lebensbedürfnisse herstellen; diese Leute tragen ihre Waren sämtlich erst in die entfernte Stadt, belasten dieselben zu diesem Zweck mit allerlei Spesen, bedienen sich kostspieliger Vermittler, und die Nachbarn gehen ebenfalls in diese Stadt, vergeuden Zeit, Mühe, Kraft und Geld, um schließlich mit einem Gegenstand heimzukommen, den sie mühelos, unbelastet mit all den Kosten beim Nachbarn hätten holen können.

Das ist aber in einem einfachen Bilde genau das, was heute die Volkswirtschaft tut und was die solidaristische Organisation vermeidet; diese stellt dem Produzenten am Orte seiner Arbeit seine Lebensbedürfnisse zur Verfügung; die obligatorische direkte Lieferung des einen Bienenstocks an alle andern gewährleistet den billigsten Preis für den produzierenden Bienenstock. Ihr gebt des Morgens bei der Ankunft im Bienenstock einen Zettel ab mit der Aufzählung der gewünschten Waren und könnt dieselben mittags oder abends vom Verteilungslager mitnehmen ohne Mühe, ohne dem Abwiegen, Abmessen, Verpacken beiwohnen zu müssen. Für diejenigen Waren, welche nicht sofort abgeliefert werden müssen, wie Stoffe, Geräte, Möbel etc, wird nach Musterlager bestellt, die Lieferung dagegen vom produzierenden Bienenstock direkt bewerkstelligt; hier entfällt sogar das Halten des Lagers, so daß noch billigere Preise möglich sind als beim Kauf ab Lager, ohne daß der Produzent dabei Einbuße erleidet.

Glaubt nicht, daß der Betrieb solcher Verteilungslager zu umfangreich, zu umständlich oder nicht durchführbar sei; die Beispiele der heute in allen Ländern existierenden großen Warenhäuser sowohl von Privat-Unternehmern[7] als von größeren Fabriken, als von Offiziers-, Beamten- und Arbeiterkonsumgenossenschaften beweisen das Gegenteil; neu ist die Sache nicht, der Solidarismus folgt hier nur gegebenen Beispielen, aber in einem andern Sinne, im Sinne des Gesamtwohles allein, und in sehr vereinfachter Form. Einfacher ist die Verproviantierung des Tauschlagers, weil sie sich durch die Gegenseitigkeitsverpflichtungen der Bienenstöcke automatisch vollzieht; einfacher ist die Warenausgabe, weil für den größten Teil der Käufer die Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit dabei wegfällt und der Verkehr in den Räumen dadurch verringert wird; besonders einfach wird das Liefern nach Musterlager, welches nur im Solidarismus durchführbar ist, wo die Gegenseitigkeit Bürgschaft dafür gibt, daß die gelieferte Ware genau nach Muster ausfällt; einfacher ist auch der Betrieb der Bienenstocklager, weil jeder Bruder auf Grund seines Brüderscheins die Ware ohne weiteres zum Bienenpreis erhält; er sieht sofort seine Ersparnis, braucht nicht ein Jahr auf deren Rückzahlung zu warten, hat kein Buch zu führen, keine Marken und Scheine aufzubewahren. Mit wunderbarer Selbstverständlichkeit arbeitet das einfache Räderwerk; geringerer Aufwand zur Verteilung der Waren an die Konsumenten ist nicht mehr denkbar!

Die sozialen Einrichtungen.

Es ist der Einwand zu erwarten, daß ein industrielles Unternehmen sich nicht mit all den Nebenbetrieben belasten kann, welche die obligatorischen sozialen Einrichtungen der Bienenstöcke mit sich bringen, daß keine Verwaltung so verschiedenartige Tätigkeiten wird beherrschen können, daß durch die Nebenbetriebe der Hauptbetrieb leiden wird usw.

Auch hier ist der Solidarismus in der glücklichen Lage, nichts Neues und Ungewohntes zu verlangen, sondern auf geradezu glänzende Vorbilder hinweisen zu können.

Es ist euch ja bekannt, daß in der heutigen Industrie in bezug auf Wohlfahrtseinrichtungen in einzelnen Etablissements Großartiges geleistet ist; allbekannte Beispiele sind die Fabriken von Friedrich Krupp in Essen, die Farbenfabriken vorm. Friedrich Bayer & Ko. in Elberfeld, die Badische Anilin- und Sodafabrik in Ludwigshafen etc., in welchen sämtliche Einrichtungen der Bienenstöcke schon vorhanden sind; es bestehen dort Krankenkassen mit einer großen Anzahl ausschließlich in deren Diensten stehenden Ärzten, mit unentgeltlicher Behandlung der Familienmitglieder der Arbeiter; ferner prachtvoll ausgestattete Polikliniken auf den Fabrikgrundstücken, Konsumanstalten mit Rückvergütung von 9% der Einkaufssumme an die Mitglieder, Arbeiterspeiseanstalten, Aufenthalts- und Baderäume, Junggesellenheime, Haushaltungsschulen, Lehrlingswerkstätten, Bibliotheken, Orchester- und Gesangvereine, Beamtenkasinos; ferner Arbeiterwohnungen, Sparkassen mit 5%iger Verzinsung der Einlagen, verschiedene Pensionskassen und Stiftungen, Dienstaltersprämien und Unterstützungsfonds für Fälle der Not. Viele dieser Anstalten werden von den Beamten und Arbeitern selbst verwaltet.

Derartige Werke kann man nach Dutzenden aufzählen; die oben mit Namen angeführten sind beliebig herausgegriffen; in keinem derselben stört die Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen den Hauptzweck des Betriebes, ja im Gegenteil, bei allen kann man trotz der Ausgaben für dieselben die glänzendste Prosperität nachweisen, die in denselben erzielten Gewinne sind oft erstaunlich hoch; ja, es darf wohl allgemein ausgesprochen werden, daß gerade diejenigen Unternehmungen, welche derartige Wohlfahrtseinrichtungen haben, die größten, reichsten und gewinnbringendsten sind. Das ist nicht etwa ein Zufall, sondern beweist direkt, daß diese Einrichtungen die Prosperität der betreffenden Unternehmungen erhöhen; ja, es erscheint heute beinahe unmöglich, daß ein großindustrielles Werk ohne diese Einrichtungen überhaupt auf die Dauer gedeihen kann; dieselben sind aus der Notwendigkeit heraus entstanden; ohne eigene Wohnungen für Arbeiter, Meister und Beamte ist die Beschaffung des Personals ausgeschlossen, ohne eigene Konsumanstalten die Versorgung desselben einfach nicht möglich, und auch alle andern Einrichtungen haben ihren Ursprung in der Beseitigung von Mißständen, welche die Entwicklung der Werke hemmen, oder den Betrieb unmöglich machen würden.

Also aus eigenem Interesse, aus Notwendigkeit, entstanden die Wohlfahrtseinrichtungen; nur diejenigen Werke, welche sie in vollem Umfange haben, stehen selbständig und unabhängig da und gelangen zu solcher Entwicklung und Größe wie die angeführten Beispiele; die andern, welche sie noch nicht in vollem Umfange besitzen, haben sie wenigstens teilweise oder legen dieselben nach und nach an. Diejenigen Anstalten, welche sie nicht haben, sind die kleineren und weniger blühenden. Es darf als Erfahrungssatz ausgesprochen werden, daß die Größe und Blüte eines Werkes und insbesondere seine Selbständigkeit und Unabhängigkeit direkt mit der Größe und Blüte seiner Wohlfahrtseinrichtungen in Zusammenhang steht. Scheinbare Ausnahmen hiervon machen bloß die Werke in größeren Städten oder deren Nähe, welche ihre Lage für ihre Zwecke ausnützen, dafür aber die Stadt mit materiellen, sittlichen und moralischen Schäden überfluten.

Auch hier verallgemeinert also der Solidarismus nur eine Richtung, welche die Industrie selbst in ihrem eigenen Interesse als notwendig erkannt hat; er macht sich deren Erfahrungen zunutze, indem er die Gesamtheit der Wohlfahrtseinrichtungen zu obligatorischen Zusätzen jedes Bienenstockes macht; indem er das tut, nimmt er ihnen den Charakter des bloßen Wohlwollens, der Wohltat, der Gnade, und macht sie zu einfachen Rechten der arbeitenden Bienen, da sie doch aus dem Erlös ihrer Arbeit bezahlt werden. Deshalb nennt sie der Solidarismus auch soziale Einrichtungen und nicht mehr Wohlfahrtseinrichtungen, weil diesen Worten noch allgemein der Charakter der freiwilligen Gabe, der Wohltat, oft der Gnade anhaftet.

Ein anderer Einwand gegen die sozialen Einrichtungen der Bienenstöcke liegt in deren Kosten; auf diesen Punkt gibt die Besprechung der finanziellen Grundlagen des Solidarismus befriedigende Antwort.

Die schiedsmännische Selbstentscheidung.

Einer der Leitsätze des Solidarismus lautet, daß innerhalb seiner Organisation kein Bruder das Recht hat über einen andern Bruder zu richten, daß unter den Brüdern kein Strafrecht besteht. Die natürliche Folge hiervon ist, daß alle Streitfälle des Solidarismus, d. h. in Angelegenheiten der Volkskasse und der Bienenstöcke, nicht durch Richter und Richterspruch, sondern durch Schiedsmänner und Schiedsspruch und zwar kostenlos zu entscheiden sind, und daß die Anerkennung des Schiedsspruches Pflicht aller Brüder ist.

Ebenso wichtig aber ist die solidaristische Vorschrift, daß jeder Streitfall, welcher Art er auch sei, zuerst dem Vermittlungsversuch unterliegt, und zwar stets durch Personen, welche den Streitenden nahe stehen. Durch das für die Parteien maßgebende Urteil von Standes- und Fachgenossen wird der weitaus größte Teil der Streitfälle überhaupt durch Vermittlung erledigt und nicht bis zum Schiedsspruch gebracht.

Kommt es aber in einzelnen Fällen doch dazu, so urteilen die Schiedsmänner nicht mechanisch nach starren, geschriebenen Buchstabengesetzen, sondern nach der wirklichen lebendigen Sachlage von Angesicht zu Angesicht, von Mensch zu Mensch, und als solche Menschen, die täglich Umgang mit euch haben, die gleiche Arbeit verrichten wie ihr und alle Verhältnisse des Falles miterleben; sie werden durch keine Bezahlung in ihrem Urteil beeinflußt, sondern haben im Gegenteil ein persönliches und materielles Interesse an der Verkürzung und Vereinfachung der Prozedur. Die Schiedsmänner sind Menschen, die sich selbst zur Brüderlichkeit verpflichtet haben und welche stets unter sich einen Vertreter der Gesamtheit, den Delegierten, haben, dessen Aufgabe es ist, nicht mitzuentscheiden, sondern die Schiedsmänner immer wieder an ihr Gelöbnis der Liebe, Barmherzigkeit und Gerechtigkeit zu erinnern und daran, daß der Schiedsspruch nur Recht und Unrecht begründen, aber keine Strafe verfügen, keine erworbenen Rechte entziehen darf. Der Erfolg ist nicht starres Recht, sondern menschliche Gerechtigkeit.

Und was ist die Sanktion dieser Schiedssprüche werdet ihr fragen? Was nützt ein Schiedsspruch, dessen Ausführung nicht gewährleistet ist, da kein Strafrecht die Ausführung desselben sichert?

Nun, wenn einer von euch nach Ablehnung aller Vermittlungsversuche im Schiedsspruche unterliegt und sich demselben nicht fügt, so verletzt er eine seiner Brüderpflichten und tritt damit selbst aus der Gemeinschaft der Brüder aus; die Folge ist, daß er seine Einkäufe nicht mehr in den Lagern der Bienenstöcke machen kann, daß er die sozialen Einrichtungen derselben, Schulen, Krankenhäuser, Ärzte, hygienische Einrichtungen nicht mehr benutzen kann, daß er aus dem Bienenstock austreten muß, da nur Bienen im Bienenstock beschäftigt sein dürfen. Er wird sich sicherlich diese bitteren Konsequenzen seines Tuns überlegen, ehe er zu weit geht, im allgemeinen schon, ehe er es zum Schiedsspruch kommen läßt.

Warum soll eine solche Behandlung der Differenzen und Streitfälle nicht möglich sein? Ist sie nicht einfacher, natürlicher, selbstverständlicher als das Bestrafen nach einer unübersehbaren Zahl dehnbarer Gesetze und starrer Paragraphen?

Heute schon ist überall die Erkenntnis rege, daß hierin Wandel geschaffen werden muß; es lassen sich Beispiele genug anführen, in welchen wenigstens versucht ist, nach ähnlichen Grundsätzen wie im Solidarismus zu urteilen! Heute schon sind in verschiedenen Staaten für gewisse Streitigkeiten Sühneversuche vor Schiedsmännern oder Schiedssprüche durch Friedensrichter vorgeschrieben; im geschäftlichen Leben sind Vergleiche unter Ausschluß der Gerichte ungemein häufig; viele Genossenschaften haben schon ihre schiedsrichterlichen Ausschüsse. Den Einigungsämtern ist die Regelung der Arbeitsverhältnisse, die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die Entscheidung über Lohnhöhe, Fabrikordnungen etc. übertragen, wobei die Parteien freiwillig diese Entscheidung aufsuchen und die Richter ebenfalls aus Arbeitnehmern und Arbeitgebern bestehen, welche frei gewählt werden; auch die Schiedsgerichte der Unfallversicherung bestehen zu gleichen Teilen aus Mitgliedern der Genossenschaft und Vertretern der versicherten Arbeiter; auch die Gewerbegerichte bestehen aus gewählten Arbeitgebern und Arbeitnehmern und haben ähnliche Aufgaben, darunter die, zuerst einen Vergleich anzustreben. Sind nicht in neuerer Zeit die Schiedssprüche bei Streiks und Lohnkämpfen häufig geworden? Haben wir nicht in den Schöffengerichten und Schwurgerichten das Bestreben, die Starrheit und Unmenschlichkeit des Buchstabengesetzes zu ersetzen oder zu mildern durch rein menschliche Erwägungen?

Um noch höher zu gehen, wurden nicht schon Streitfälle zwischen Einzelstaaten in den Vereinigten Staaten, in der Schweiz, in Deutschland etc. durch Schiedssprüche einer gemeinsamen Instanz beigelegt? Sind nicht schon manche internationale Streitigkeiten auf diesem Wege geschlichtet worden, und ist es nicht das Bestreben unserer Zeit, diese Lösung allgemeiner zu machen? Auch hier verlangt der Solidarismus nichts Neues, Unmögliches; auch hier verdichtet er bloß ein allgemeines Streben, eine Sehnsucht unserer Zeit, indem er große, einheitliche Gesichtspunkte aufstellt und geordnet auf alle einschlägigen Verhältnisse anwendet; damit faßt er das unlösbare Gewirr der Einzelbestrebungen in ein einziges, leicht durchführbares Gesetz für seine Brüder zusammen: die Pflicht der Selbstentscheidung aller Streitfragen, die Kostenlosigkeit aller Schiedssprüche und die Beseitigung aller Strafe.

Und ist es denn nicht auch moralisch, sittlich und menschlich ein hoher Standpunkt, dem, der seine Pflicht verletzt, zu sagen: du willst die Pflicht, welche dir das gemeinsame Leben mit deinen Brüdern auferlegt, nicht erfüllen, gut, so gehe deine eigenen Wege; wir ziehen dich dafür nicht zur Verantwortung, wir strafen dich nicht, wir wollen dich dann aber nicht in unserer Brüdergemeinde haben; dir allein bist du verantwortlich für deine Handlungen; findest du aber eines Tags, daß es für dich besser ist, in unserer Gemeinschaft zu leben, so sei alles vergessen, mit Freuden nehmen wir dich wieder auf, nichts von deinen früher erworbenen Rechten ist verloren, wo du aufgehört hast, kannst du wieder anknüpfen; erfülle die frei übernommenen Pflichten, und du bist wieder unser Bruder wie zuvor. Werden wir auf diesem Wege nicht weiter kommen als durch Strafen, Einsperren, Ausstoßen auf immer aus der Gesellschaft? Glaubt mir, Brüder, in einer solidaristischen Gemeinschaft wird der »geborene Verbrechertypus« bald verschwunden sein, da die Verhältnisse, die ihn dazu machen, beseitigt sind. Im Solidarismus spürt ein jeder an sich selbst, ohne Richter, die Folgen seines Tuns.

Die Anlage der Ersparnisse.

Der Volksvertrag bestimmt, daß die Volkskasse die Gelder und Ersparnisse der Brüder, soweit ihr dieselben anvertraut werden, in einem besonderen Sparkassenfonds verwaltet und denselben den vollen, sich daraus ergebenden Zinsertrag – selbstverständlich abzüglich Verwaltungsspesen – auszahlt.

Warum solltet ihr eure Ersparnisse der Volkskasse nicht anvertrauen, sind dieselben etwa dort weniger sicher oder weniger gut angelegt als bei den gebräuchlichen heutigen öffentlichen Sparkassen, deren wichtigster Typus die städtischen Sparkassen sind?

Die Sparkassen der Volkskasse werden geleitet wie Bienenstöcke, d. h. durch Vorstände, welche direkt von der Volkskasse ernannt werden und denen ein Vorstandsausschuß beigegeben ist, welcher aus allen Kategorien der Angestellten durch diese selbst gewählt wird; Delegierte der Volkskasse haben die Pflicht der Einsicht in alle Geschäftsbetriebe, Bücher und Akten. Dieser an sich schon alle Sicherheit bietende Apparat steht unter der Oberverwaltung des Volksrats, also der besten, erprobtesten, bewährtesten Brüder aus dem ganzen Lande, die durch direkte Wahl von der Gesamtheit der Brüder zu diesen höchsten Ehrenstellen des Solidarismus berufen sind; der Volksrat gibt alljährlich öffentlich genauen Rechenschaftsbericht, welcher seinerseits wieder von einer Regierungskommission geprüft und anerkannt wird. Kann eine Verwaltung überhaupt größere Sicherheiten bieten als diese; werden nicht heute ungeheure Vermögen Instituten anvertraut, welche weder in sich noch durch die Organisation ihrer Verwaltung so weitgehende Gewähr bieten wie die Volkskasse? Warum sollte eine von den Einlegern selbst gegründete und verwaltete große allgemeine einheitliche Sparkasse schlechter oder unsicherer arbeiten als die Hunderte von zerstreuten, unzusammenhängenden Privat-, Post-, Stadt- und anderen Sparkassen? Bietet doch die Bienenstockorganisation an sich die meisten Garantien für die Pflichterfüllung der Bienen, weil jede Pflichtverletzung für diese sofort die Einziehung des Bienenscheins mit Aufhebung aller Bienenrechte zur Folge hat, dagegen die Pflichterfüllung die sichere und vollständige Versorgung der Biene und ihrer Angehörigen in allen Lebenslagen und bis zum Lebensende bedeutet. Wird unter diesen Umständen die Untreue nicht verschwinden oder äußerst selten werden?

Auch ist die Volkskasse durch ihre, das ganze Volk und Land umspannende Organisation, durch ihre direkten Beziehungen zu allen Erwerbszweigen, durch die zahllosen, über das Land verteilten Delegierten und Bienenstöcke, welche ihr sämtlich als Filialen dienen, wie kein anderes Institut in der Lage, die beste, sicherste, fruchtbringendste Anlage der ihr anvertrauten Kapitalien durchzuführen.

Ist nicht heute schon eine große Tendenz bemerkbar, die kleineren Ersparnisse den verschiedensten Genossenschaften anzuvertrauen, wo sie genossenschaftlich durch Vertrauensmänner verwaltet werden und tatsächlich mehr Zinsen bringen als in den öffentlichen Sparkassen; und werden diese Ersparnisse nicht heute schon in gewaltigen Summen, welche in Deutschland jährlich nach Milliarden zählen, in der Form von Kredit mit oder ohne Bürgschaft für die verschiedensten privaten und genossenschaftlichen Unternehmungen angelegt?

Es kann euch also nicht zweifelhaft sein, daß die Geldanlagen der Volkskasse in bezug auf Qualität und Sicherheit keiner der Anlagen nachstehen, denen ihr heute unbeschränkt vertraut. Ebenso sicher aber ist, daß die Anlage bei der Volkskasse euch höhere Erträgnisse abwirft.

Es ist ja kein Geheimnis, daß z. B. die öffentlichen Sparkassen die Erträgnisse ihrer Anlagen nicht voll an die Sparer auszahlen, sondern beträchtliche Teile davon für allgemeine und öffentliche Zwecke ausgeben und daß tatsächlich in Deutschland Hunderte von Millionen auf diese Weise im Laufe der Jahre den Sparern entzogen werden. Der Zinsbetrag, um welchen die Einleger geschmälert werden, beträgt zwischen 3/4 und 1%.[8]

Die Volkskasse dagegen hat die vertragsmäßige Pflicht, das ganze Erträgnis auszuzahlen; sie darf vertragsmäßig nicht einen Pfennig andern Zwecken zuwenden; da sie zudem als große, einheitliche Verwaltung bedeutend sparsamer arbeitet als die Hunderte von Einzelverwaltungen der heutigen Sparkassen, so ist euch in den Sparkassen der Volkskasse eine Mehrverzinsung von mindestens einem Prozent gesichert.

Die Aufbringung der Mittel für den Solidarismus.

Wenn sonach die verschiedenen Aufgaben, die sich der Solidarismus setzt, praktisch durchführbar erscheinen, so bleibt noch die eine wichtigste Frage, die Aufbringung der Mittel zur Erreichung dieser Ziele, zu beleuchten und zwar sowohl für die Volkskasse als für die Bienenstöcke.

Mittel der Volkskasse.

Es unterliegt keinem Zweifel, daß die große Masse der Abhängigen im heutigen Staatsleben in jeder Beziehung maßgebend ist, daß sie in allen Erscheinungen der Volkswirtschaft das ausschlaggebende Element bildet; sie ist der größte Produzent, der größte Konsument, der größte Steuerzahler und der größte Kapitalist.[9]

Wird nun die große Masse, welche auch für den Solidarismus ausschlaggebend ist, sich bewähren? Wird dieselbe bei ihrem an sich schon karg bemessenen Einkommen sich zu dem erforderlichen Opfer auf dem Altar der Gesamtheit verstehen? Was wird von dem einzelnen verlangt und ist damit überhaupt ein Opfer verbunden?

Brüder, ihr wißt selbst nicht, wie reich ihr seid, über welche gewaltigen Mittel ihr verfügt!

Die Gesamtanlage in euren deutschen Sparkassen beträgt gegenwärtig 12 bis 14 Milliarden Mark oder rund 200 bis 230 Mark auf den Kopf der Bevölkerung.[10] Ihr habt vorhin gesehen, daß diese Gelder in dem Sparkassenfonds der Volkskasse mindestens 1%, also pro Kopf der Bevölkerung 2 bis 21/2 Mark Mehrerträgnis bringen würden. Der Brüderbeitrag zur Volkskasse von 1 Pfennig pro Tag und Kopf, oder 3 Mark 65 Pfennige pro Jahr, wird demnach durch die bloße Benutzung der Volkskasse als Sparkasse schon zu 2/3 gedeckt, d. h. die Hunderte von Millionen, welche heute den kleinen Sparern unbemerkt an Zinsen verloren gehen, würden zur Begründung des Solidarismus beinahe ausreichen.

Das ist recht schön, werdet ihr sagen, aber diese Durchschnittsrechnung von ca. 200 Mark Ersparnis pro Kopf stimmt nicht; unter den Brüdern, welche die Volkskasse erhalten sollen, ist vielleicht die Hälfte oder mehr, die überhaupt nichts erspart haben; wo sollen diese ihren Tagespfennig hernehmen?

Der Einwand ist richtig, die Rechnung für den Durchschnitt ist unanfechtbar, sie stimmt aber nicht für jeden einzelnen.

Nun beträgt der jährliche Bier-, Branntwein- und Tabakkonsum in Deutschland pro Kopf 42 Mark; die Ausgabe pro Familie für diese Dinge beträgt 140 bis 200 Mark.[11] Sollte es wirklich nicht möglich sein, hiervon die Volkskassenbeiträge von 12 Mark pro Familie abzusparen? Die Gesamtausgabe des deutschen Volkes für alkoholische Getränke und Tabak beträgt 31/2 Milliarden Mark im Jahre; eure Beiträge zur Volkskasse sollen ca. 200 Millionen Mark betragen, d. i. der 17. Teil dieser Ausgabe; es würde also genügen, jeden 17. Schluck Branntwein, jede 17. Zigarre, jedes 17. Glas Bier nicht zu nehmen, um den Beitrag zur Volkskasse ganz zu decken; für diejenigen, welche ihren Beitrag schon teilweise aus der besseren Verzinsung ihrer Ersparnisse bei der Volkskasse bestreiten, ist nur jedes 50. Glas Bier, jede 50. oder 60. Zigarre zu sparen, um zu dem gleichen Ergebnis zu kommen. Kann man das Opfer nennen? Ist das unmöglich oder nur schwierig? Nicht ein Aufgeben dieser recht überflüssigen und schädlichen aber euch lieb gewordenen Gewohnheiten, sondern nur eine ganz geringe, in Wirklichkeit nicht fühlbare Einschränkung würde schon zu eurer wirtschaftlichen Erlösung genügen!

Bei dem täglichen Beitrag eines Pfennigs pro Kopf wird bei einer Beteiligung von 50 Millionen Brüdern das eingezahlte Kapital der Volkskasse in 30 Jahren ca. 6 Milliarden Mark betragen, welche in derselben Zeit durch Zinsen, Prämien etc. auf mindestens 12 Milliarden Mark anwachsen; mit diesem Stammkapital könnte die Volkskasse Haftung übernehmen für vielleicht 40 Milliarden Mark Bienenstockkapitalien. Mit dem winzigen Beitrag von 1 Pfennig pro Kopf und Tag kann also in einem einzigen Menschenalter schon ein beträchtlicher Teil der Volkswirtschaft des Vaterlandes solidaristisch sein: nach dem ersten Menschenalter aber wächst diese Wirkung enorm schnell. Wenn diese Rechnung nicht unanfechtbar wäre, würde man nicht fassen, daß der Tagespfennig der Enterbten solche gewaltige Wirkungen in so kurzer Zeit haben kann.