[81] Der Titel „Professor” kam allmählich auf, an deutschen Universitäten erst
im 16. Jahrhundert. An den italienischen Stadtuniversitäten wurden die ordentlichen
Lehrer behördlicherseits besoldet, an den unter kirchlichem Einfluß stehenden
Hochschulen bezogen sie ihr Einkommen aus geistlichen Pfründen. Damit hängt es
zusammen, daß die Lehrpersonen wenigstens außerhalb Italiens in der Regel dem
geistlichen Stande angehören (niedere Weihen), unverheiratet sein mußten. In Paris
wurde das Zölibat der medizinischen Professoren erst im Jahre 1452 bei der
Reorganisation der Universität durch den Kardinal d'Estouteville aufgehoben, in
Heidelberg erst 1482. Freilich setzte man sich manchenorts über die strengen Bestimmungen
hinweg und gewährte Pfründen gelegentlich an Bewerber, die nicht
allen Vorschriften der kanonischen Gesetze zu genügen vermochten. — Am geringsten
war die Zahl der medizinischen Professoren an den deutschen Universitäten, dort
gab es meistens nur zwei (einen für die „Theorica” und einen für die „Practica”),
höchstens drei.
[82] Die Articella geht ihrer Entstehung nach auf die Zeiten der Salernitaner
Blüteepoche zurück.
[83] Die naturwissenschaftliche Vorbildung beruhte auf dem Studium der Schriften
des Aristoteles, namentlich der Parva naturalia. Ueberall mußte der Scholar,
wenn er vorher an der artistischen Fakultät den Grad eines Baccalars oder Magisters
noch nicht erlangt hatte, ein halbes bezw. ganzes Jahr länger studieren.
[84] In Bologna und Padua erstreckte sich die medizinische Studienzeit für
den Mag. artium über 4 Jahre, sonst über 5 Jahre. Den Vorlesungen wurden besonders
die Ars parvaGalens, der Kanon des Avicenna, die Aphorismen
des Hippokrates und der „Colliget” des Averroës zu Grunde gelegt. Für
die Zulassung zur Lizenz bildete es unter anderem eine Voraussetzung, daß der
Baccalar über mehrere Traktate oder Bücher gelesen und mindestens zweimal respondiert
oder disputiert hatte. Bezüglich Paris vgl. S. 346. In Montpellier
war für diejenigen, welche an der Artistenfakultät den Grad eines Magisters erworben
hatten, ein 5jähriges, sonst ein 6jähriges Studium vorgeschrieben, auch
mußten die Studierenden während 8 Monaten oder 2 Sommer hindurch unter Leitung
von Doktoren Praxis ausgeübt haben, bevor sie zur Promotion zugelassen wurden.
Der Scholar hatte mindestens 24 Monate lang ununterbrochen die Vorlesungen zu
besuchen (das entspricht 3 Studienjahren), bevor er zur Prüfung fürs Baccalaureat
(wobei ihm jeder der Lehrer eine Frage stellte) zugelassen wurde; der Baccalar
setzte seine theoretischen Studien noch wenigstens 2 Jahre lang fort, hatte aber
außerdem über einzelne Abschnitte aus den Werken der Alten Vorlesungen zu halten
und sich auch praktisches Können anzueignen. Auf Grund der Vorschläge des
Arnald von Villanova wurden im Jahre 1309 besonders folgende Bücher vorgeschrieben:
Galen, de complexionibus, de malicia complexionis diverse, de simplici
medicina, de morbo et accidente, de crisi et criticis diebus, de ingenio sanitatis
(method. medendi), ars parva; Hippokrates, Aphorismen mit dem Kommentar
Galens; Johannitius, Isagoge; Isaac Judaeus, de febribus; Nicolaus
Präpositus, Antidotarium. Nach den Statuten vom Jahre 1340 kamen zu den
genannten Schriften noch hinzu, Galen, de juvamentis memborum et de interioribus,
de virtutibus naturalibus; Hippokrates, de regimine acutorum und Prognosticon;
Avicenna, das erste und vierte Buch des Kanon; Theophilus, de urinis; Philaretus,
de pulsibus, ein Regimen sanitatis, Isaac Judaeus, de dietis universalibus etc.
In Wien war für den Scholaren ohne artistischen Grad eine Studiendauer von
6 Jahren, für den Magister in artibus eine Studiendauer von 5 Jahren vorgeschrieben.
Das Baccalaureat konnte nach 3- resp. 4jährigem Studium erworben werden, der
Kandidat mußte wenigstens 22 Jahre alt sein, alljährlich disputiert haben und in
einer Disputation mit zwei Doktoren genügendes Wissen erweisen. Für das Lizentiat,
das erst nach weiteren 2 resp. 3 Jahren zu erlangen war, wurde der Nachweis von
mindestens einer Disputation in jedem Jahre, ununterbrochener Besuch zweier ordentlicher
Vorlesungen und ein einjähriger Krankenbesuch in Begleitung eines Arztes
erfordert. Den Vorlesungen lagen hauptsächlich die Isagoge des Johannitius,
die Ars parva Galens, das erste und vierte Buch von Avicennas Kanon, das
neunte Buch des Rhazes ad Almansorem, die Aphorismen, das Prognosticum und
die Schrift de diaeta in acutis des Hippokrates zu Grunde. Außer diesen Werken
waren im 15. Jahrhundert noch verschiedene Kommentare und Spezialschriften über
Harnschau, Pulsuntersuchung, Fieber- und Arzneimittellehre als Lehr- und Hilfsbücher
üblich. Ueber das Lehren und Lernen in Wien an der Wende des 15. zum
16. Jahrhundert gibt das ausgezeichnete, aber nicht offizielle Buch des Martin
Stainpeis, Liber de modo studendi seu legendi in medicina, die beste Auskunft.
Nach dem 3. Studienjahre war es gestattet, zwecks praktischer Ausbildung unter
Führung von Doktoren Kranke zu besuchen, jedoch durften dabei die Vorlesungen
nicht vernachlässigt werden. Aus den Statuten der medizinischen Fakultät in Köln
ergibt sich folgendes. Die Scholaren hatten täglich zwei Vorlesungen zu hören. Die
Zulassung zum Baccalaureat erforderte einen Besuch der Vorlesungen durch 36 Monate
(für den Lizentiaten der freien Künste durch 28 Monate) und dreimalige Responsion. Bis
zum Lizentiat mußte der Baccalar ununterbrochen wenigstens 2 Jahre über Schriften,
die ihm von der Fakultät bezeichnet werden, lesen, nämlich Isagoge Johannicii,
libri Tegni Galieni cum commentario Haly, pro uno cursu libri Aphorismorum
Hippocratis cum commentario Galieni, liber regiminis acutorum Hippocratis cum
commentario Galieni, libri Theophili de urinis et Philareti de pulsibus, Prognosticorum
Hippocratis cum commentario Galieni, Versus Aegidii de urinis et pulsibus
cum suis commentariis, Viaticus Constantini, Nonus et decimus Almansorum(!),
liber de morbo et accidente, liber de ingenio sanitatis. Der Baccalar hatte wenigstens
einmal im Jahre einem jeden Magister Regens über eine Quaestio zu respondieren,
ebenso auch zu disputieren, wenn es den Magistern beliebte. Der Baccalar
durfte weder innerhalb der Stadt Köln noch außerhalb derselben in einem Umfang
von 6 Meilen praktizieren, wenn er nicht von einem Doktor der Fakultät hierzu besonders
beauftragt wurde. Der neue Lizentiat mußte unter der Leitung seines
Magisters noch ein Jahr hindurch in der Stadt oder wenigstens 10 Monate außerhalb
derselben in einem volkreichen Orte praktizieren. — Bemerkenswert ist es, daß
der Baccalar vor Erteilung der Lizenz zu schwören hatte, quod non sit excommunicatus
nec infamis nec homicida, nec publicas cyrurgicus operans cum
ferro et igne, nec transgressor statutorum, nec uxoratus. Die Statuten enthalten
auch deontologische Vorschriften, in denen unter anderem der Besuch bei einem
Patienten untersagt wird, welcher den früheren Arzt nicht bezahlt hat. In Leipzig
erstreckten sich die Vorlesungsthemata über drei Jahre, die Medicina theorica
wurde morgens — im Sommer von 6-7, im Winter von 7-8 Uhr vorgetragen,
die Medicina practica nachmittags von 1-2 Uhr abgehandelt. Für den Kursus
in der Medicina theorica legte der Lehrplan im ersten Jahre den ersten Kanon
des Avicenna, im zweiten Jahre die ars parva Galens, im dritten Jahre die
Aphorismen des Hippokrates mit dem Kommentar Galens und den landläufigen
Erläuterungsschriften der Arabisten (Gentilis, Trusianus, Jacobus de Partibus u. s. w.)
zu Grunde, für den Kursus in der Medicina practica in der gleichen Reihenfolge,
das neunte Buch der Schrift des Rhazes ad Almansorem, den ersten Abschnitt des
vierten Buches des Kanons Avicennas (Fieberlehre) und den vierten Abschnitt des
ersten Buches des Kanons (allgemeine Heilmittellehre). Interessant ist die Bestimmung
in den Statuten vom Jahre 1429, daß der Scholar, ehe er zum Baccalariatsexamen
zugelassen werden dürfe, gehalten sei, mit einem Arzte oder auch mit verschiedenen
Aerzten zwei Jahre lang fleißig deren Klientel mitzubesuchen.
[85] In Paris wurde der Kandidat von jedem der Doktoren in dessen Wohnung
examiniert.
[86] Abschreckende Häßlichkeit, Entstellung durch auffallende körperliche Gebrechen
schloß den Kandidaten aus dem Grunde von der Promotion aus, weil man
fürchtete, daß Schwangere sich sonst an ihm versehen könnten.
[87] An manchen Fakultäten war ein Alter von 28 Jahren festgesetzt, von welcher
Bestimmung nur dann Ausnahmen gemacht wurden, wenn der Kandidat nicht zu
weibisch und jugendlich aussah.
[88] Namentlich in Paris und Montpellier, wo sich die Promotionsgebräuche durch
besondere Umständlichkeit auszeichneten, waren die Kosten der medizinischen Doktorwürde
durch die vom Kandidaten zu tragenden Ausgaben für die Veranstaltung,
durch die Taxen, Geschenke und Schmausereien ungemein hoch. In Wien war der
Kandidat verpflichtet, mindestens einem Doktor vierzehn Ellen guten Tuches für ein
Kleid, den übrigen Doktoren je ein Barett und ein Paar gewirkter Handschuhe,
jedem Lizentiaten und Baccalaren ein Paar gewöhnlicher Handschuhe (wobei jedoch
der Anstand und die Ehre der Fakultät zu berücksichtigen waren), dem Pedell ein
standesgemäßes Kleid oder zwei Gulden zu spenden und zu Händen des Dekans zwei
Gulden als Eintrittstaxe zu erlegen. — Armen Doktoranden wurden, wenn sie sich
durch ihre Kenntnisse auszeichneten, ausnahmsweise die hohen Spesen erlassen. —
Außer dem Papst und dem Kaiser erhielten übrigens auch die Pfalzgrafen das Recht
Doktoren zu kreieren, indessen stand die in letzterer Art erlangte Würde in geringem
Ansehen.
[89] Es sind Verzeichnisse von ärztlichen Privatbibliotheken erhalten, welche einen
interessanten Einblick in die geistige Struktur der Epoche gewähren. Vgl. z. B.
Corradi, Biblioteca di un medico Marchigiano del secolo XIV, Milano 1885.
[91] Die medizinische Fakultät zu Paris besaß im Jahre 1395 nicht mehr als
9 Werke, unter denen der Continens des Rhazes am meisten geschätzt war. Als
Ludwig XI. dieses Werk 1471 entlehnen wollte, um es abschreiben zu lassen, erhielt
er hierzu erst dann die Bewilligung, nachdem er eine Kaution von 12 Mark Silber
erlegt und 100 Taler in Gold hergeliehen hatte. Im Jahre 1465 besaß die Pariser
Fakultät erst 12 Werke. — In Wien wurde der Grund zur Fakultätsbibliothek dadurch
gelegt, daß einige Aerzte zu Gunsten derselben letztwillige Verfügungen über
ihre Bücher trafen.
[92] In der Literatur kommt die scheinbare Universalität des mittelalterlichen Arztes,
abgesehen von den umfassenden Handbüchern, in gewissen Sammelschriften
zur Geltung, deren eine z. B. der Cod. lat. 11229 der Pariser Nationalbibliothek
enthält (vgl. Sudhoff in Arch. f. Gesch. der Medizin II, 1909, S. 84 ff.). Diese
anonyme Sammelschrift besteht aus Texten, die sich um die typischen Abbildungen
der Harnglasscheibe (Harntraktat), des Aderlaßmännleins, des Tierkreiszeichenmännleins,
des Krankheitsmännleins (Krankheitssystematik mit
Berücksichtigung des Krankheitssitzes darstellend), des Wundenmannes (Systematik
der Verletzungen und chirurgischen Affektionen), der Schwangeren (gynäkologischer
Traktat) gruppieren, also der inneren Medizin, Chirurgie, Geburtshilfe-Gynäkologie
entsprechen und dabei noch überall der Anatomie (Situsbilder) Rechnung
tragen.
[93] Sie erwarben als „Lehrmägde” bei älteren Hebammen ihre Ausbildung; über
ihre Befähigung urteilte die längste Zeit hindurch nur die öffentliche Meinung,
welche in diesem Falle durch die angesehensten (ehrbaren) Frauen des Ortes vertreten
war. Diese hielten eine Art von Examen ab. Erst gegen Ende des Mittelalters
ist von wirklichen Prüfungen die Rede, die von den Stadtärzten vorgenommen
wurden. Seit der Mitte des 15. Jahrhunderts wurden Stadthebammen angestellt und
Hebammenordnungen erlassen (die älteste, historisch beglaubigte ist die von Regensburg
vom Jahre 1452). Vgl. das kürzlich publizierte, für Hebammen bestimmte
Manual aus dem 15. Jahrhundert, Janus XIV, 1909, p. 217 ff.
[94] Wilhelm von Saliceto schildert zuerst Augenoperationen auf Grund eigener
Erfahrung. — Im 14. Jahrhundert hatten den größten Ruf als Augenärzte Guido
von Arezzo und Giraldus von Cumba (Lyon).
[95] So zählte z. B. die Pariser medizinische Fakultät im Jahre 1292 bloß 6, im
Jahre 1395 erst 32 Mitglieder (es kam damals also in Paris ein Doktor auf
ca. 8500 Einwohner).
[96] Zu den Leibärzten der Fürsten, Dynasten und Bischöfe gesellten sich dort nach
Entfaltung des Städtewesens Stadtärzte, welche oft von weither berufen werden
mußten und vor der Gründung einheimischer Universitäten nur im Auslande (Italien,
Frankreich) ihre fachmännische Bildung erworben haben konnten. Im Gegensatz zu
den Empirikern wurde der gelehrte Arzt besonders im 14. Jahrhundert als „physicus”,
magister in physica, „Kunstarzt”, „pucharzt” (═ wissenschaftlich, aus Büchern gebildeter
Arzt oder Baucharzt, d. h. Arzt des Leibes?) bezeichnet; seitdem aber alle,
die sich überhaupt mit dem Heilen abgaben (auch Wundärzte) den Titel „Meister”
(magister) führten, wurde die Bezeichnung Doktor üblicher.
[97] In gesellschaftlicher Beziehung standen sie im Range der Adeligen. Promovierte
Leib- oder Stadtärzte waren den Rittern gleichgestellt. Sagt doch Geiler von
Keisersberg: „Ist nōmen (nur) ein ritter oder ein doctor in eim geschlecht, mā
spricht, das ist unszer docterlin das ist unszer ritter”. Zu den Privilegien, welche
die Stadtärzte besaßen, gehörte das taxfreie Bürgerrecht, Steuerfreiheit, Befreiung
vom Wach- und Kriegsdienst u. a. Die Aerzte waren auch den sonst so rigorosen
Kleiderordnungen nicht unterworfen, manche suchten daher der Menge durch Luxus
(kostbare Kleidung, goldene Ringe mit gleißenden Steinen etc.) zu imponieren.
[98] Kulturgeschichtlich sehr interessant ist folgende Stelle aus Chaucers Canterbury
Tales (v. 413-446, übersetzt von W. Hertzberg):
Auch hatt' ein Doktor sich zu uns gesellt,
Ein Arzt. Gewiß, sprach keiner auf der Welt
So klug von Medizin und Chirurgie.
Er war gelehrt auch in Astronomie
Und stundenlang übt er der Patienten
Geduld mit magischen Experimenten.
Er wußte wirklich mit geschickten Händen
Des Kranken Horoskop zum Glück zu wenden.
Der Krankheit Grund sah er mit Leichtigkeit,
Ob Kälte, Hitze, Trocknis, Feuchtigkeit,
An welchem Ort erzeugt, aus welchen Stoffen.
Er war als Praktiker unübertroffen.
Hatt' er des Uebels Wurzel recht erkannt,
Ward gleich die Medizin auch angewandt.
Ein Apotheker war ihm stets zu Händen,
Um Drogen und Latwergen ihm zu senden;
Sie hatten durch einander viel gewonnen,
Die Freundschaft hatte nicht erst jüngst begonnen.
Die Alten konnt' er: Aesculap voran,
Und Dioskorides und Rufus dann,
Hippokrates, Hali und Gallien,
Serapion, Rasis und Avicen,
Averrhois, Damascenus, Constantin,
Bernard und Gatisden und Gilbertin.
In der Diät liebt' er nicht Ueberfluß,
Er gab nur solche Speise zum Genuß,
Die nahrhaft war und leicht zu digeriren,
Nicht pflegt er viel die Bibel zu studieren.
Blutrot und blau liebt er sich anzuziehen,
Mit Tafft gefüttert und mit Levantin.
Nicht ein Verschwender war darum der Mann,
Er sparte was er in der Pest gewann,
Gold gilt dem Arzt als Specifikum,
Ausnehmend liebt er das Gold darum.
[99] So zeigen uns z. B. Erfurter Urkunden zwischen 1336 und 1343 mehrere
Aerzte als Ländereibesitzer. In Italien gehörte der größte Teil der Aerzte den wohlhabenden
Klassen an. Die Honorarverhältnisse waren im allgemeinen keine ungünstigen,
wenn man die gesetzlichen Taxen, die an manchen Orten bestanden, die
Besoldungen der Leib- und Stadtärzte in Betracht zieht; die enormen Honorare,
welche die Zelebritäten empfingen (wie z. B. ein Thaddeus Florentinus oder ein John
Arderne), bildeten freilich, wie zu allen Zeiten, seltene Ausnahmen. In Venedig
sollten für jede ärztliche Visite 10 Soldi bezahlt werden, in Mailand 12-20 Soldi
für jeden Tag der ärztlichen Behandlung, außerhalb der Stadt 4-6 Lire, für einen
Nachtbesuch 1 Dukaten.
[100] Aerzte geistlichen Standes erscheinen häufig noch bis ins 15. Jahrhundert,
trotz der mehrmals erneuerten Verbote der Päpste Honorius III. (1219), Cölestin V.
(1294). Die Verbote galten hauptsächlich für die höheren Geistlichen und verwehrten
aus leichtbegreiflichen Gründen namentlich die Beschäftigung mit der Chirurgie
und Frauenheilkunde (vgl. S. 463). In Würzburg wurde den Geistlichen sogar die
Anwesenheit bei chirurgischen Operationen untersagt. Aber gerade die häufige
Wiederholung der Verbote noch Ende des 15. Jahrhunderts beweisen, wie wenig sie
gehalten wurden.
[101] Die Bader und Barbiere galten übrigens in manchen Ländern oder Landesteilen
als „unehrlich”. In Deutschland hatte König Wenzel die Bader 1406 für
„ehrlich” erklärt, aber diese Begünstigung wurde später wieder aufgehoben. Das
Zunftzeichen der Barbiere war eine beliebige Anzahl von Becken, das der Bader ein
vor der Türe aufgehängtes Handtuch.
[102] Z. B. in Paris, wo die Barbiere nach der, vor den Maîtres en chirurgie bestandenen
Prüfung den Titel Barbiers-chirurgiens oder Chirurgiens de courte
robe führten. Seit 1474 auch in Venedig, wo die Barbiere (Medici ignoranti) in
lebensgefährlichen Fällen die Chirurgen beiziehen mußten.
[103] Z. B. in Paris bereits 1371, zugleich mit beträchtlicher Erweiterung der Lizenz,
welche damit motiviert wurde, daß wegen des hohen Honorars nur Standespersonen,
nicht aber das Volk die Chirurgen konsultieren könne.
[104] In England gab es allerdings eine Guild of Surgeons und eine Guild of
Barber-surgeons. Den Mitgliedern der letzteren wurde verboten, die Behandlung
von in Todesgefahr schwebenden Personen zu übernehmen.
[105] Bei der am Schlusse der Lehrzeit abgelegten Prüfung wurde, abgesehen von
der Beantwortung einer Reihe von Fragen, die Bereitung von mehreren Salben
(besonders Wundsalben), von Wundtränken und Pflastern, die Ausführung verschiedener
Verbände, vielleicht auch kleinerer Operationen (z. B Zahnziehen), die Kenntnis
der Instrumente u. a. verlangt. Darauf wurde auf Grund von Brief und Siegel der
junge Meister in die Zunft aufgenommen. Der Scherer hielt eine Offizin und nahm
in seinem Hause gelegentlich auch Kranke auf. Das Honorar war durch Taxen geregelt.
In Fällen schwerer Verletzungen war er zur Anzeige bei der Behörde verpflichtet,
wie er auch im Auftrage der Stadtverwaltung eine Art von gerichtsärztlicher
Tätigkeit ausüben mußte.
[106] Bei lebensgefährlichen Eingriffen war die Erlaubnis der Obrigkeit einzuholen,
hauptsächlich besorgten übrigens die herumziehenden Bruchschneider (Hodenschneider),
Steinschneider, Starstecher u. s. w. die operative Tätigkeit.
[107] Sie richteten den durch die Tortur Gemarterten die verrenkten Glieder wieder
ein, doch wurde ihre Hilfe auch von anderer Seite häufig in Anspruch genommen.
[108] Wenn wir von den Salernitanerzuständen absehen, so ergibt sich, daß in dem
Maße, als die wissenschaftliche Heilkunde an Terrain gewann, die Frauen von der
medizinischen Praxis zurückgedrängt und auf die Krankenpflege und vulgäre Hausmedizin
verwiesen wurden. Zwar gestattete in Paris ein Edikt vom Jahre 1311 auch
Frauen, auf Grund einer Prüfung vor der Confrérie de St. Côme Chirurgie zu treiben,
zwar finden sich in städtischen Urkunden noch in den letzten Jahrhunderten geachtete
Aerztinnen, besonders Augenärztinnen, ferner Aderlasserinnen hie und da
genannt —, aber in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle gehörten die Weiber,
welche sich mit der Behandlung innerer oder äußerer Leiden abgaben, sogar den
Heeren auf ihren Zügen folgten (z. B. im Gefolge König Ludwigs d. H. befand sich
eine Aerztin „Frau Hersend”) u. s. w., den Kreisen des Kurpfuschertums an und
standen in keinem guten Rufe, umsomehr als viele nebstbei recht bedenkliche Gewerbe
ausübten. Zu diesem Urteil führen nicht nur die von ärztlicher Seite inspirierten
Auslassungen gegen das Pfuschertum, sondern auch die schöne Literatur,
in der von den weiblichen Heilpersonen zumeist eine sehr ungünstige Schilderung
entworfen wird (z. B. in des „Teufels Netz”).
[109] Dagegen eifert noch Geiler von Keisersberg mit den Worten: „Also kein
priester sol keim artznei geben, wan er es schon wol künte. Er sol ein artzet der
selen sein und nit des leibs.”
[110] Ein Miniaturbild des Dresdener Galen-Codex Fol. 195 (vgl. S. 458) stellt einen
solchen Gaukler vor, mit einer Theriakbüchse und einer gezähmten Schlange vor
sieben Zuschauern auf einer Bank stehend. Sehr oft war der in einen Talar würdig
gehüllte fahrende Heilkünstler mit einem Harlekin geschäftlich vereinigt, der durch
derbe Spässe die Leute anlockte und die Künste seines Meisters anpries; zum Schauplatz
diente eine Marktbude, welche durch ihre Ausstattung mit chirurgischen Werkzeugen,
Arzneistandgefäßen, Kuriositäten aller Art, Attesten u. s. w. auf die gaffende
Menge nicht geringen Eindruck machte. „Er hat ein geschrey wie ein Zaanbrecher
oder Triackerskraemer” (Theriakskrämer), war zum Sprichwort geworden.
[111] Z. B. Henri de Mondeville, Guy de Chauliac u. a.
[112] In Paris war schon 1220 die Kurpfuscherei verboten worden. Im Jahre 1322
wurde seitens der Pariser Fakultät einer Kurpfuscherin der Prozeß gemacht, der für
diese mit einer Geldstrafe und Exkommunikation endigte. Die Wiener medizinische
Fakultät führte mit großer Energie den Kampf gegen eine ganze Reihe
von Kurpfuschern, unter denen sich Geistliche, getaufte Juden, alte Weiber und
Studierende befanden; sie erwirkte auch 1404 einen mehrmals bestätigten Bannbrief
gegen die irregulären Praktiker, hatte aber im Einzelfalle gewöhnlich keinen Erfolg,
weil sich die Behörden lässig zeigten und die Kurpfuscher manchmal sogar fürstlichen
Schutz genossen.
[113] Beruhten doch auch manche lateinische Uebersetzungen auf hebräischen
Uebertragungen, nicht auf dem arabischen Originaltext.
[114] Der Entstehungsort der hebräischen Uebersetzungen war der europäische Südwesten
und Italien. Auch relativ selbständige literarische Produkte medizinischen
Inhalts sind noch erhalten, wie z. B. die von Steinschneider veröffentlichte altfranzösische
Kompilation über Fieberkrankheiten in hebräischen Lettern.
[115] Die mosaische Gesetzgebung mit ihren trefflichen hygienischen Vorschriften
erhob die Sorge für die Erhaltung der Gesundheit geradezu zur religiösen Pflicht;
das Studium des Talmud machte vielfach auch die Erörterung medizinischer Fragen
nötig und überlieferte eine Fülle einschlägiger Kenntnisse aus dem Altertum. Auf
dieser Basis, aber stets womöglich nach Erweiterung des Wissens im Anschluß an
die zeitgenössischen Fortschritte strebend, wirkten Juden als erfolgreiche Aerzte in
Byzanz und Persien, unter den Arabern und endlich unter den abendländischen
Völkern des Mittelalters, überallhin Traditionen verpflanzend, überall Neues rezipierend.
— In älterer Zeit leisteten in den jüdischen Gemeinden die Rabbiner auch
ärztlichen Beistand, umsomehr als sie nicht besoldet waren und daher aus der medizinischen
Praxis auf ehrenhafte Weise Mittel zum Lebensunterhalt gewinnen konnten.
Später widmeten sich diejenigen, welche nach einem gelehrten Beruf strebten, aber
die Laufbahn des Seelsorgers nicht einschlagen wollten, vorzugsweise oder nebenbei
dem Studium der Medizin.
[116] Welche Schriften zum Studium der Medizin in den spanisch-jüdischen Schulen
des 13. Jahrhunderts vorzugsweise benützt worden sind, ersieht man aus dem Buche
Jair Natib (vermutlich um 1250 von R. Jehuda b. Samuel b. Abbas verfaßt); dort
werden die Diätik des Maimonides, das Canticum und der Kanon des Avicenna, der
Lib. regalis des Ali Abbas, ein Werk Galens, das Viaticum des Ibn al Dschezzar,
der dritte Teil (die Pathologie) des Colliget des Averroës, die Chirurgie des Abulkasim
(?) und das Buch des Nedschib-ed-Din-al-Samarkandi empfohlen (vgl. Güdemann,
Das jüdische Unterrichtswesen während der spanisch-arabischen Periode, Wien 1873).
[117] Vgl. S. 347. Paris nahm keine jüdischen Studierenden auf, ebensowenig die
deutschen Universitäten. Daß sich übrigens sogar in Montpellier — 1306 waren die
Juden aus Frankreich vertrieben worden, im Jahre 1360 durften sie wieder zurückkehren
— die Verhältnisse wesentlich ungünstiger gestaltet hatten, beweist die Klage
eines jüdischen Uebersetzers, Leon Joseph, der 1409 schrieb, daß er 10 Jahre lang
die Schriften des Gerardus de Solo und Joh. de Tornamira nicht habe erlangen
können, weil die Gelehrten von Montpellier Verkäufer dieser Schriften an Nichtchristen
mit dem Anathema belegt hätten.
[118] Einzelfakten hier anzuführen, würde zu weit führen. Schon Arnald von Villanova
machte es den Mönchen zum Vorwurf, daß sie jüdische Aerzte gebrauchen.
[119] In Italien schon im 13. Jahrhundert, auf deutschem Boden später und weit
seltener, z. B in Frankfurt und Basel.
[120] In manchen jüdischen Familien ging die Ausübung der Augenheilkunde (auf
Grund spanisch-arabischer Traditionen) vom Vater auf den Sohn über. Die Bibliothek
von Besançon besitzt eine okulistische Sammelhandschrift aus dem 14. Jahrhundert,
die sich im Besitze jüdischer Augenärzte befand, wie aus beigefügten
hebräischen Bemerkungen hervorgeht. — Jüdische Wund- und Augenärzte sind in
Deutschland im 14. Jahrhundert urkundlich nachweisbar. — Hier sei erwähnt, daß
auch Jüdinnen ärztliche Praxis trieben und manche darunter, besonders als Augenärztinnen,
großen Ruf genossen, z. B. die Judenärztin Sarah in Würzburg und die
Jüdin Zerlin in Frankfurt.
[121] In Betracht kommen die Synode zu Wien 1267, zu Trier 1310, die Konzile
in Avignon 1326 und 1337, das Konzil von Lavaur 1368, das Basler Konzil (1431-1449),
die Synoden zu Freising 1440, zu Bamberg 1491. Angeblich lag dem
Verbot nur (?) das Motiv zu Grunde, daß die mittelalterlichen Aerzte verpflichtet
waren, Schwerkranke zum Empfang der Sakramente zu ermahnen, wozu eben die
jüdischen Aerzte weniger angehalten werden konnten; so sei es verständlich, daß
Päpste und Bischöfe häufig jüdische Leibärzte hatten, den Gläubigen aber solche
verboten waren. Uebrigens wurde kirchlicherseits eine Ausnahme zugelassen, in
Fällen „cum nullus alius medicus adest, vel cum est excellens aliquis medicus in
Judaeis”. Wie wenig übrigens das Gebot fruchtete, beweist, daß noch Geiler von
Keisersberg Anlaß zur Klage findet: „Dergleichen sein etliche, die lauffen zu den
Henckmessigen Juden, unnd bringen jhn den harn, und fragen sie umb rath. Welches
doch hoch verbotten ist, das man kein Artzeney sol von den Juden gebrauchen, es
sey den sach, das man sonst kein Artzet mag gehaben.”
[122] Z. B. die Statuten der medizinischen Fakultäten von Köln und Ingolstadt
untersagten ausdrücklich jede Gemeinschaft mit jüdischen Praktikern.
[123] Gemäß dieser mußten die „Kunstärzte” vor den Rathmannen durch „Briefe”
und Zeugnisse, vor den Aerzten durch eine Vorlesung den Nachweis ihrer Befugnis
und Befähigung erbringen. — Gleichzeitig wurde auch in diesen Verordnungen das
Verhältnis zwischen Arzt, Apotheker und Publikum geregelt (Verbot des
Selbstdispensierens der Aerzte, Verbot der Kurpfuscherei der Apotheker,
Apothekertaxe, Apothekenvisitation etc.).
[124] Zwar läßt sich in den letzten Jahrhunderten des Mittelalters eine zunehmende
Verwendung der Aerzte bezw. Chirurgen in foro nicht verkennen, doch wirkte auf
eine festere Gestaltung der gerichtsärztlichen Tätigkeit insbesondere in Deutschland
das neuaufgenommene römische Recht zunächst hemmend ein.
[125] Am reichsten fließen die Nachrichten über mittelalterliche sanitätspolizeiliche
Verordnungen aus Italien; sie beziehen sich, nach dem Beispiel des Hohenstaufen
Friedrichs II. (abgedr. in Choulants histor.-liter. Jahrbuch, Leipzig 1838) und darüber
hinausgehend, auf die Reinhaltung der Luft, Entfernung des Unrats, auf die Wasserversorgung,
auf die Hygiene der Nahrungsmittel und Getränke, die Ueberwachung
der Prostitution, das Bestattungswesen u. s. w. In manchen deutschen Städten lassen
sich bis ins 12. Jahrhundert zurück sanitätspolizeiliche Verfügungen über den Verkauf
der Lebensmittel (z. B. Fleischbeschau), die Reinhaltung der Straßen, das Bauwesen etc.
nachweisen. — Hervorzuheben ist es, daß im Mittelalter manche vom Geiste echter
Humanität erfüllte sozialhygienische Vorschriften gegeben wurden, wie z. B. das
Verbot, daß Frauen gewisse anstrengende Arbeiten verrichten (in Frankreich schon
unter Ludwig IX.), gewisse Maßnahmen im Interesse des Mutterschutzes etc.
[126] Auf die, auch kulturhistorisch so bedeutungsvolle, Seuchengeschichte des
Mittelalters kann hier nicht eingegangen werden, wir müssen diesbezüglich auf die
einschlägigen Spezialwerke, besonders von Haeser (Geschichte der epidemischen
Krankheiten im 3. Band seiner Geschichte der Medizin, 3. Aufl., Jena 1882) und
Aug. Hirsch (Handbuch der historisch-geographischen Pathologie, Erlangen 1881-86)
verweisen. Hier sei nur bemerkt, daß außer dem Aussatz und der Pest (mit welcher
mehrere andere Infektionskrankheiten, z. B. Petechialtyphus, zusammengeworfen
wurden) das St. Antoniusfeuer (Mutterkornbrand), Blattern und influenzaartige Epidemien
die Hauptrolle in der Seuchengeschichte des Mittelalters spielten.
[127] Auf weit höherer Stufe als die öffentliche Gesundheitspflege stand die individuelle
Hygiene, die zum großen Teile auf den Vorschriften des Regimen
Salernitanum aufgebaut war. Sie umfaßte nicht nur die Diätetik im engeren Sinne,
sondern auch eine ganze Reihe streng geregelter prophylaktischer Maßnahmen, den
Bädergebrauch, das Schröpfen und Aderlassen, das Einnehmen von
Abführmitteln („blutreinigenden Tränken”) zu bestimmten Zeiten. Das Badewesen
(Warmwasserbäder, Schwitzbäder, Kräuterbäder etc.) war im
Mittelalter sehr entwickelt, wenn auch die technischen Einrichtungen mit denen der
Römerzeit nicht zu vergleichen sind (vgl. zur näheren Orientierung Zappert, Ueber
das Badewesen mittelalterlicher und späterer Zeit, Archiv f. Kunde österr. Geschichtsquellen
Bd. 21, 1859, Marcuse, Bäder und Badewesen, Stuttgart 1903, und namentlich
das erschöpfende Werk von Martin, Deutsches Badewesen in vergangenen Tagen,
Jena 1906). Im späteren Mittelalter gab es in jeder Gemeinde eine, in größeren
Orten sogar mehrere öffentliche Badestuben mit Wasser- und Dampfbädern;
daß auch der Arme der Wohltat des Badens teilhaftig werden konnte,
dafür sorgten fromme Stiftungen („Seelbäder”); statt des Trinkgeldes empfingen die
Handwerksburschen und Dienstboten ein Badegeld. Die Bedienung besorgten Badeknechte
und Bademägde. War das Bad gerichtet — in vollem Betrieb stand die
Anstalt nur an bestimmten Tagen in der Woche — so wurde dies durch Ausrufen,
Hornblasen, Beckenschlagen oder durch einen vor die Türe gehängten Badewedel
angekündigt; namentlich abends vor den Sonn- und Feiertagen strömte dann die
Bevölkerung in die Badestuben. Wannen- und Dampfbad wuchsen so in die gesellschaftlichen
Ergötzungen hinein, daß sie unter ihnen eine der ersten Stellen einnahmen;
leider arteten aber viele öffentliche Bäder schon sehr früh zu Sammelstätten
des Müßiggangs und der Schmausereien, zu Schlupfwinkeln der Unzucht aus (gemeinsames
Baden beider Geschlechter, Bedienung durch „Jungfräulein”). Die Juden
hatten ihre eigenen Badestuben, der Besuch der übrigen war ihnen untersagt. — In
enger Beziehung zum Badewesen stand das Schröpfen und Aderlassen als Gesundheitsmaßregel
gegen Völlerei, als Vorbeugungsmittel gegen Krankheiten; es geht
dies jedenfalls auf Klostersitten zurück (vgl. S. 271). Gewöhnlich wurden jährlich
4-6 prophylaktische Aderlässe vorgenommen, für die Zeit der Vornahme (am
günstigsten September, Oktober, Dezember, mit Einschränkung Februar, April, Mai,
November, ungünstig Jänner, März, Juni, Juli, August), ebenso für die Wahl der
Vene gab es bestimmte Regeln gemäß dem herrschenden astrologischen System. Den
geeigneten Zeitpunkt zeigten die Bader und Scherer durch das Aushängen einer
Aderlaßbinde an. Genaue Vorschriften über das Aderlassen mit Abbildung einer
Figur (dem „Laßmännlein”), „Laßbriefe”, „Laßzettel”, „Laßtafeln” dienten zur
Belehrung von Hoch und Nieder. Für das Aderlassen trat stellvertretend das Schröpfen
ein. — Auch das regelmäßige Einnehmen von Abführmitteln, weniger die Applikation
von Klistieren zu prophylaktischen Zwecken spielte eine wichtige Rolle. — Medizinische
Monatsregeln für Aderlaß, Schröpfen, Baden, Arzneigebrauch,
Auswahl der Speisen und Getränke nach salernitanischem Muster — gestützt
auf die Vorstellung vom Einfluß der vier Elemente, der Planeten und Sternbilder
auf den menschlichen Körper — bilden nicht nur einen Teil des Inhalts von populären
Arzneibüchern und diätetischen Schriften, sondern wurden zwecks Verbreitung in die
weitesten Kreise auch mit den Kalendern verbunden (vgl. z. B. Deutsches Calendarium
aus dem 14. Jahrhundert in Haupts Zeitschr. VI, S. 351 oder den Kalender
vom Jahre 1428 im Anzeiger für Kunde der deutschen Vorzeit, 1864, S. 333). Das
Leben „nach der mensur” war zur allgemeinen Sitte geworden!
[128] Ulrich von Lichtenstein hat davon in seinem „Frauendienst” eine Schilderung
gegeben.
[129] Das sog. Lazaruskleid bestand aus einem schwarzen Gewand mit verschiedenen
Abzeichen, dazu wurden ein Hut mit breitem weißem Bande und Handschuhe
getragen. Auf den Brustteil des Gewandes oder auch auf den Hut waren meist
zwei weiße wollene Hände genäht — zum Zeichen, daß die Hand des Herrn schwer
auf dem Sondersiechen ruhe.
[130] Vgl. S. 276. Außer der Klapper kam zur Ausrüstung der Leprösen noch ein
Stock, ein Fäßchen für Wasser und ein Korb.
[131] Die Entscheidung war ungemein schwerwiegend, da ja der Aussätzige der
bürgerlichen Rechte verlustig ging, fortan als bürgerlich tot galt. Tatsächlich
war die Erklärung der Aussätzigkeit an vielen Orten mit einer kirchlichen Totenfeier
(Requiem mit allen dazu gehörigen Gebräuchen) verbunden, an deren Schlusse
eine Schaufel voll Erde auf die Füße des Unglücklichen geworfen wurde. Andererseits
suchten sich unter die Leprösen auch bisweilen Leute der niedersten Volksklasse
einzuschmuggeln, um frank und frei den Bettel ausüben zu können. Die
Zuchtlosigkeit in den Leprosenhäusern erreichte übrigens oft einen hohen Grad, ja
es kam bisweilen zu förmlichen Revolten der Aussätzigen gegen die Städter. Zur
Zeit Philipps des Schönen von Frankreich beschuldigte man die Leprösen, daß sie
sich mit den Juden zur Brunnenvergiftung verschworen hätten, eine Anklage, die
natürlich zur grausamsten Bestrafung und zur Güterkonfiskation zu Gunsten des
Fiskus führte.
[132] Bei den mittelalterlichen medizinischen Autoren, z. B. bei den Glossatoren zu
Roger und Rolandus (Quatuor magistri), bei Henri de Mondeville, Guy de Chauliac,
finden sich vorzügliche Beschreibungen der Lepra, und unzweifelhaft wurde durch
die häufige Beobachtung der diagnostische Blick der Aerzte auf diesem Gebiete sehr
geschärft. Trotz der Befangenheit in humoralen Theorien (schwarze Galle als Ursache
der Lepra), welche übrigens die Begründung einer rationellen Aetiologie des Aussatzes
(Kontagiosität, Erblichkeit, Fischnahrung etc.) nicht hinderte, achtete man sorgfältig
auf „Vormäler” und äußere Krankheitssymptome. Als sicherste Zeichen werden
angeführt: Ausfallen der Augenbrauen, Verdickung der Orbitalränder, Exophthalmus,
Anschwellung der Nase, livide Gesichtsfarbe, starrer Blick, Knoten im Gesichte und
an den Ohren, die weißen Flecken (Morphaea alba), die dunklen Flecken (Morphaea
nigra), Schwinden des Muskels zwischen Daumen und Zeigefinger, pralle, glänzende
Spannung der Stirnhaut, Gefühllosigkeit der äußeren Teile der Tibien und der kleinen
Zehen u. s. w. Zu den diagnostischen Methoden gehörten folgende: Prüfung der
Hautempfindlichkeit in der Gegend der Tibien und Achillessehne — positiv bei
bestehender Anästhesie und beim Ausfließen einer serösen statt blutigen Flüssigkeit;
Benetzen der Haut des Kranken mit Wasser oder Bestreuen mit Salz —
positiv, wenn das erstere nicht, wohl aber das letztere haften bleibt; Aussetzen
an die kalte Luft — positiv, wenn keine Gänsehaut auftritt; Blutprobe (Aderlaßblut)
— positiv, wenn es schwarz und aschfarbig ist, wenn es mit Wasser behandelt
und durchgeseiht, zähe Fäden, ein sandiges, körniges, gerinnendes „Fleisch”
zurückläßt, wenn es Salz schnell auflöst, wenn es sich mit Essig und Wasser rasch
mischt; Harnprobe — positiv, wenn der Harn einen feinen, weißen oder grauen
Niederschlag enthält. — Von Mitteln, die man gegen den Aussatz, begreiflicherweise
ohne großes Vertrauen, empfahl, wären der Genuß von Vipernfleisch, gewisse diätische
und Abführmittel, Aderlässe und Fontanellen zu erwähnen.