[1] Vgl. meine »Bevölkerung von Frankfurt a. M. im XIV. und XV. Jahrhundert« I, S. 40 ff. 61 ff. »Die Entstehung der Volkswirtschaft« (7. Aufl.), S. 392 f. — Möglicherweise lassen sich auf Grund der Dresdener Steuerlisten aus dem XV. Jahrhundert für diese Stadt ähnliche Ermittelungen anstellen. Vgl. O. Richter im N. Archiv für sächs. Gesch. u. Altertumsk. II., S. 274 ff., insbes. S. 279, Anm. 10.
[2] Nach diesen Ermittlungen, welche auf Grund der im Original erhaltenen Erhebungslisten ausgeführt sind, kommen
|
im Jahre
|
auf Steuer-
pflichtige insgesamt |
Frauen
überhaupt |
Frauen in Pro-
zent der Steuer- pflichtigen |
|
1354
|
2669
|
481
|
18,0
|
|
1359
|
3164
|
589
|
18,6
|
|
1365
|
3021
|
615
|
20,3
|
|
1370
|
2697
|
484
|
18,0
|
|
1375
|
3004
|
616
|
20,5
|
|
1380
|
3055
|
509
|
16,6
|
|
1385
|
3391
|
824
|
24,3
|
|
1389
|
3165
|
742
|
23,4
|
|
1394
|
2600
|
539
|
20,7
|
|
1399
|
2652
|
614
|
23,1
|
|
1406
|
2383
|
500
|
20,9
|
|
1410
|
2456
|
568
|
23,1
|
|
1420
|
2345
|
551
|
23,5
|
|
1428
|
2411
|
466
|
19,3
|
|
1463
|
2560
|
638
|
24,9
|
|
1475
|
2782
|
733
|
26,3
|
|
1484
|
2483
|
705
|
28,4
|
|
1495
|
2579
|
715
|
27,7
|
|
1510
|
2328
|
640
|
27,5
|
[3] Solche Pestjahre waren in dem oben angegebenen Zeitraum 1356/7, 1364/5, 1395/6, 1402, 1412, 1418–1420, 1461 und 1463; in das Jahr 1387 fällt die Cronberger Schlacht. Man vergleiche damit die entsprechenden Ziffern in obiger Tabelle.
[4] Vgl. meine Bevölkerung von Frkf. I, S. 507 ff.
[5] J. Hartwig, Die Frauenfrage im mittelalterlichen Lübeck: Hansische Geschichtsblätter XXXV, S. 39 ff.
[6] Hartwig a. a. O. S. 57 ff.
[7] Schanz, Zur Gesch. der deutschen Gesellenverbände, S. 5. Stahl, das deutsche Handwerk, S. 274.
[8] Vgl. Maurer, Gesch. der Fronhöfe, I. 115. 135. 241 ff. II. 387 ff. III. 325.
[9] Tyro. Prudentiae juris opificiariae praecursorum emissarius. Der Lehrjunge. Jena 1717, S. 35 ff. — Ueber das Folgende vgl. Stahl, das deutsche Handwerk, S. 42 ff. Neuburg, Zunftgerichtsbarkeit und Zunftverfassung, S. 49 ff.
[10] Vgl. Weinhold a. a. O., I. S. 191. Schmoller, Die Strassburger Tucher- und Weberzunft, S. 359 ff., 521. — Mone, Zeitschr. f. Gesch. des Oberrheins, IX. S. 133 ff., 173 ff.; XV., S. 165.
[11] Abgedruckt im Archiv f. Frankf. Gesch. III F. VI, S. 94 ff. — Aehnliche Vorschriften in Goch: Annalen des histor. Ver. für den Niederrhein, Heft VI., S. 45. 78. — Noch 1620 gibt der Amtmann in Leerort den Weberknechten und Webermägden, »deren ein ziemlicher Anteil dort vorhanden« (auch Lehrknechte und Lehrmägde werden erwähnt), ein Kranken- und Sterbekassenstatut: Zeitschr. f. d. Kulturgeschichte, N. F., III. (1874), S. 128. — Ueber München vgl. Sutner in den Histor. Abh. der k. bayer. Akademie d. W. II., S. 493.
[12] Vgl. Stahl a. a. O., S. 80.
[13] In Frankfurt zahlte eine Frau, die das Handwerk treiben wollte, 30 Schilling und ein halb Viertel Wein und hatte dann Zunftrecht, ein Mann 3 Pfund und ein Viertel Wein. Schneiderordnung im II. Handwerkerbuch. Stahl a. a. O. hat Unrecht, wenn er meint, an die Frau seien dieselben Anforderungen gestellt worden wie an einen Mann. Ueber Mainz: Stahl, S. 83.
[14] Im Augsburger Stadtrecht von 1276 heisst es Art. 129 (S. 215 bei Meyer): Swaer siniu chint ze antuaerken lat dur lerunge, ez si sun oder tohter, swaz lons man davon geheizzet, kumt daz ze clage, daz sol ein burggrafe rihten darnach als die schulde geschaffen ist. Dieselbe Formel noch in der Nürnberger Reformation von 1564 und im Stadtrecht von Mühlhausen i. Th.: Stahl, S. 47. Aehnlich in England: Stahl, S. 49. Ueber das ausgedehnte Arbeitsrecht der Frauen in den Pariser Gewerben vgl. Boileau, Livre des métiers und Stahl, S. 53–71.
[15] Stahl a. a. O., S. 90 ff.
[16] Westenrieder, Beiträge zur vaterl. Gesch. etc. VI, S. 153. Vgl. indessen das Stadtrecht von München, herausg. v. Auer, Art. 45: Ain frau, deu ze marcht stat und deu chauft und verchauft etc.
[17] Vgl. Jäger, Ulms Verfassung, bürgerliches und kommerzielles Leben, S. 685. Dagegen sind die Viktualienhändler (Merzler) in Ulm, die Hucker in Augsburg (Stadtr. S. 201), die Käufler in München (Stadtrecht, Art. 440 f.) durchweg Männer. In Augsburg werden neben den keufel auch verkauferinne erwähnt (Stadtr. S. 271 ff.), in Danzig neben den hoker auch hokinnen (Hirsch, Danzigs Handels- und Gewerbegesch., S. 316). Nach zahlreichen Beobachtungen, die ich in dieser Hinsicht angestellt habe, ist überall im Mittelalter die Höckerei ein vorwiegend männliches Gewerbe.
[18] Im Folgenden gebe ich das Verzeichnis sämtlicher in Frankfurter Akten und Urkunden bis zum Jahre 1500 vorkommenden weiblichen Berufsnamen. Dieselben sind einer seit vielen Jahren von mir angelegten Sammlung der Berufsbezeichnungen entnommen, die hauptsächlich auf fortlaufend über die Bevölkerung geführte Akten (Steuerlisten, Bürgerverzeichnisse, Bürgerbücher u. dergl.) zurückgeht und nicht bloss das Vorkommen eines Berufs, sondern auch die Zahl der Berufsangehörigen festzustellen versucht. Sie wird demnächst in den Abhandlungen der Kgl. sächs. Gesellschaft der Wissenschaften veröffentlicht werden. Bei den nachstehenden Listen sind vier leicht verständliche Kategorien weiblicher Berufsarbeiter unterschieden; zwischen den drei letztgenannten sind natürlich die Unterschiede fliessend. Denn obwohl wenig Berufstätige des XIV. und XV. Jahrhunderts mir bei meinen Sammlungen entgangen sein werden, so liegt es doch schon in der Natur des Quellenmaterials, dass die Männer vollständiger erfasst werden mussten. Weibliche Berufsnamen, die sich auf Ehefrauen und Witwen männlicher berufstätiger Personen beziehen (z. B. beckern, bendern, smiden) mussten natürlich ausgeschlossen bleiben, da das Verzeichnis nur Fälle selbständiger oder abhängiger weiblicher Berufstätigkeit enthalten sollte, nicht aber den Fortbetrieb eines Handwerks durch sie oder blosse Hilfeleistung beim Gewerbe des Mannes durch dessen weibliche Familienglieder. Natürlich ist bei einer solchen Aussonderungsarbeit manches dem Gefühl des Bearbeiters anheimgegeben; aber ich glaube keinen Beruf in die Listen aufgenommen zu haben, der nicht im Mittelalter nachweisbar von Frauen betrieben worden ist. Mehrfach kommen verschiedene Namen für dasselbe Gewerbe vor. Dass die weibliche Namensform auch bei solchen Gewerben angegeben ist, die vorzugsweise von Männern betrieben wurden, wird keiner Rechtfertigung bedürfen.
I. Berufe, für die nur weibliche Namen vorkommen.
II. Berufe die vorzugsweise von Frauen ausgeübt wurden.
III. Berufe, in denen Männer und Frauen gleich häufig vorkommen.
IV. Berufe, in denen Frauen seltener vorkommen als Männer.
Dass das vorstehende Verzeichnis vollständig sei, ist kaum anzunehmen. Nicht immer findet sich für eine Beschäftigung auch eine Berufsbezeichnung. Es treten dann wohl Umschreibungen auf. So findet sich in den Bedebüchern der Niederstadt von 1405 und 1406 Bl. 17 a, bez. 31 b: Else mit den hunden; sie wohnt in der Dieterichsgasse, wo allerlei armes Volk hauste, gab also wohl mit abgerichteten Hunden Vorstellungen. — 1372 Bdb. der Oberstadt 12 a: Else Leuben in dem kellerchen, die da kolen veyle hat, also eine Kohlenhändlerin. — 1359 Bdb. Oberst. 20 b: Katherine, dye daz crute hudet; Bedeutung unklar. — 1399 Bdb. Niederst. 14 a: Kedder, die die swebelkirzen dreit, also einer Verfertigerin oder Verkäuferin einer bestimmten Art von Kerzen. — 1424 Bdb. Oberst. 19 b: ein arm frauwe, dye der gefangen torin wartit umb gottis willen, also eine Wärterin bei einer Geisteskranken. — 1397 Heiligenbuch 32 a: eyne kolsche frauwe, die scheren feile hat vor dem Schrothuse; 1472 im Marktrechtbuch 5 b: die frauwe mit dem Colneschen zynwerg (beide als Verkäuferinnen auf der Messe). Dazu kommt eine Reihe unerklärbarer, aber auf Berufstätigkeit hinweisender Benennungen weiblicher Personen (z. B. weibelern, ulselmechern, setzependin, muselern).
[19] Vgl. auch Gengler, Stadtrechts-Altertümer, S. 36.
[20] Kriegk, Frankfurter Bürgerzwiste und Zustände im Mittelalter, S. 334 f. Eine Wechslerin und eine Pächterin der Stadtwage auch in Lübeck: Hartwig a. a. O. S. 51 f.
[21] Vgl. das Verzeichnis der Frankfurter Aerzte bei Kriegk, Deutsches Bürgert., S. 34 ff. Eine Münchener Augenärztin aus der ersten Hälfte des XIV. Jahrhunderts: Monum. Boic. XXXV., 2, 94. Weinhold, Deutsche Frauen, I., S. 170 ff. Aehnliches in Lübeck: Hartwig a. a. O. S. 52 f.
[22] Aus den Ausgaberegistern der Bürgermeister (»Botenbüchern«) habe ich mir folgende Fälle notiert: 1391 Bl. 2a: 5 grosse zweien frauwen, dem folke nachzulauffen, daz vor der stad was, biz gein Rockingen. — 1392 Bl. 7a: 6 ß junger h. einer frauwen zu lauffen gein Dippurg, gein Omstat und ubiral in dem Odenwalde, zu irfarn heymelich umb samenunge. — 1414 Bl. 4b: 4 ß alder vier frauwen in den walt und darumbe zu virslahen, als man sunderlich gewarnt waz.
[23] Vgl. das Gedicht Iwein, V. 6186 ff. Jäger, Ulm, S. 634. Mone, Zeitschr. IX., S. 138. XIII., S. 141 ff. Ueber Lübeck: Hartwig a. a. O. S. 63 f.
[24] Gesamtabenteuer II., 23 ff. Vgl. auch Hartwig, S. 64 ff.
[25] Vgl. Weinhold, a. a. O., S. 132. Norrenberg, Frauenarbeit und Arbeiterinnen-Erziehung in deutscher Vorzeit, Köln 1880, besonders S. 59 ff.
[26] Vgl. meine Bevölkerung von Frankfurt I, S. 343 f., 389.
[27] C. Schmidt in der Alsatia, Jahrg. 1860, S. 187 ff.
[28] Norrenberg a. a. O., S. 63 ff.
[29] Schmidt a. a. O., S. 224.
[30] Ueber die Bekinen (so wird das Wort durchweg in Frankfurter Urkunden geschrieben, nicht Beginen, Beghinen oder Beguinen) vgl. Ersch und Gruber, Realenzykl. u. d. W. — Realenzyklopädie für die protest. Theologie (3. Aufl.), II, S. 516 ff. — C. Schmidt, Alsatia (1858–1861), S. 149 ff. — Kriegk, Deutsches Bürgertum i. Ma., S. 100 ff. — Arnold, Verfassungsgesch. der deutschen Freistädte, II, S. 173 ff. — Heidemann, Zeitschrift des bergischen Geschichtsvereins, IV., S. 85 ff. — Jäger, Ulm, S. 407 ff. — Lipowski, Urgeschichte von München, II., S. 247, 274. Hartwig a. a. O. S. 80 ff. — Mosheim, De Beghardis et Beguinabus commentatio und Hallmann, Die Geschichte des Ursprungs der belgischen Beghinen, Berlin 1843, waren mir nicht zugänglich. — Sehr gut ist in dem Aufsatze der Real-Enzyklopädie bemerkt: »In den Wirkungen der Kreuzzüge, die einen grossen Theil der männlichen Bevölkerung von Europa wegrafften und daher der Witwen und Waisen viel, die Ehen aber selten machten, und in dem Bedürfniss einer Freistätte für Jungfrauen gegen die damals fast trostlosen Gewaltthätigkeiten ritterlicher Wüstlinge entdeckt man die Ursachen dieses ausserordentlichen Anwachsens der Beguinengesellschaften durch eine Menge verlassener Frauenspersonen, die schon wegen Mangel an Aussteuer in den Nonnenklöstern nicht Aufnahme finden konnten.« — Die Schilderung im Text basiert vorwiegend auf der Berücksichtigung der Frankfurter und Strassburger Verhältnisse, die von den niederländischen nicht unwesentlich abweichen. — Wer an der Richtigkeit der im Texte vertretenen populationistischen Auffassung des Bekinenwesens zweifelt, der möge uns nur die Frage beantworten, woher es kommt, dass in Städten mit Hunderten von Bekinen die Bekarden immer nur in einzelnen Personen (selten mehr als 2 bis 4) vertreten erscheinen.
[31] Nach Hartwig, Hans. Geschichtsblätter, XXXV, S. 94, Biedenfeld, Ursprung sämtlicher Mönchs- und Klosterfrauenorden, II., S. 354, und Spangenbergs Adelsspiegel, S. 380 b f.
[32] Lang, reg. b. IV., 537 (bei Mone, Zeitschr., XIII., S. 140).
[33] Cod. dipl. Siles. VIII., p. 7.
[34] Urk. in der Zeitschr. f. Gesch. des Oberrh., IX., S. 173 f.
[35] Reyscher, Sammlung der württemb. Gesetze, XII., S. 25.
[36] Item von allen gotteshusen sal man bede geben und die darinne syn, sollen auch bede geben von iren gulten und guttern dartzu, obe sie uber zehen phunt heller hetten. Frankf. Bedeordnung von 1475 § 56, abgedruckt in »Kleinere Beiträge zur Geschichte«. Festschrift zum deutschen Historikertage. Leipzig 1894, S. 155. — Aehnlich in Lübeck: Hartwig, Schossbuch, S. 53.
[37] Schmidt a. a. O., S. 154.
[38] Heidemann a. a. O., S. 94.
[39] Um eine Vorstellung von dem Tenor derartiger Hausordnungen zu geben, teile ich hier einen gedrängten Auszug aus den Statuten des 1394 für 6 Bekinen gestifteten Frankfurter Gotteshauses zur Seligenstadt in möglichstem Anschluss an den Wortlaut des Originals mit: Holz, Kohlen und Licht sollen die Schwestern aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens kaufen, und soll das Licht nicht länger brennen als bis Mitternacht. Wenn aber Eine länger aufsitzt, soll sie ihr eignes Licht brennen. Aber Holz und Kohlen sollen die Kinder nutzen, welche Zeit sie wollen. — Auch sollen die Kinder Ausbesserungen ihres Hauses, die über 5 Pfund Heller betragen (soviel hatte der Stifter jährlich dafür ausgeworfen), aus Eigenem vornehmen und den Bau in gutem Stand halten. Wäre es aber, dass das Haus in Jahresfrist einer Ausbesserung nicht bedürfte, so sollen die Kinder was übrig wäre über die 5 Pfund Heller Gülte unter sich teilen und für sich verwenden. — Auch sollen die Kinder unter einander lieblich, gütig und einträchtig leben zu aller Zeit mit Worten und Werken und sollen die fünf (übrigen) der ältesten und ehrbarsten unter ihnen gehorsam sein in allen guten zeitlichen Dingen. — Auch soll ihrer durchaus keine des Nachts ausser dem Hause sein ohne Erlaubnis der andern oder der Aeltesten, und diese sollen auch wissen, wo sie des Nachts sein wolle. — Lebte nun Eine unfriedlich und wollte nicht davon ablassen, so sollen sie die Andern, wer sie auch wäre, mit Rat und Hilfe eines Kämmerers des Bartholomäusstiftes aus dem Gotteshause treiben, ohne Widerrede ihrer und eines Jeglichen. Auch wenn Eine täte, was ihr und den Kindern im Gotteshause nicht zur Ehre gereichte, so mans mit Wahrheit vorbringen möchte, die sollte zustund des Hauses verwiesen sein und nimmermehr darin wohnen. — Auch sollen die 6 Kinder allewege aus ihnen Eine nehmen, die des Hauses gewaltig sei und der Kinder. Wenn auch die Kinder wollten und es ihnen fügte, so möchten sie sie absetzen, doch in redlicher Weise, und eine andere an ihre Stelle setzen binnen einem Monate, so oft eine abgeht. Entzweiten sie sich aber unter einander, auf welche Seite dann drei (Stimmen) fielen, das sollte gelten. — Geschähe es auch, dass jemand Hausrat in das Haus gäbe oder setzte oder dass solcher gegenwärtig darinnen wäre, der sollte darin bleiben, für den Fall, dass ein armes Kind darein käme und solchen nicht hätte, den sollte man ihr dann leihen zu ihrer Notdurft. — Wäre es aber, dass jemand hernach dem Hause eine Gülte setzte, die sollen die Kinder unter sich teilen in gleicher Weise wie die andern über die fünf Pfund Geld. — Wenn aber unter den Kindern Eine abginge von Tods wegen oder wie das sonst käme, so sollen die übrigen eine andere an deren Statt nehmen in Monatsfrist; würden sie aber unter sich uneins, wen dann drei unter ihnen nähmen, die sollte es sein. — Statuten anderer Bekinenhäuser bei Heidemann a. a. O., S. 91. 94. 104 ff. — Alsatia, S. 229 ff. — Böhmer, Urkundenbuch der Reichsstadt Frankfurt, S. 593 ff. — Lübecker Urk. B. VII, S. 760 ff. und Hartwig a. a. O. S. 82 ff.
[40] Die »Tertiarierinnen« in der Schweiz, über welche Mone, Zeitschr. f. Gesch. d. Oberrh. XV., S. 164 ff. berichtet, sind lediglich Bekinen.
[41] Zeitschr. für deutsche Kulturgeschichte, I (1856), S. 481 f.
[42] Limburger Chronik, herausg. von Rossel, S. 56. 16 ff. 20.
[43] Vgl. Scheible, Das Kloster, S. 916. 929 Anm. 11.
[44] Limburger Chronik, S. 71.
[45] Limburger Chronik, S. 65 f.
[46] Vgl. im allgemeinen Weinhold, Die deutschen Frauen im Mittelalter II, S. 135–151. — Kriegk, Deutsches Bürgertum, n. F., S. 260 f. Scheible a. a. O., S. 459 ff.
[47] Siebenkees, Materialien, IV., S. 583.
[48] I., 87 b III, 65. 66 bei Scheible a. a. O., S. 459 ff. Ich hebe folgende Stellen hervor: »Derowegen ein solcher Weybel wissens soll haben, solche Hauffen zu regieren und zu führen, gleich wie man andre rechte Hauffen ordnen und führen soll. Item begiebt sich, dass ein Schlacht mit den Feinden geschehe, soll er seinen Tross also führen, dass keine Verhinderung dadurch entstehe. Auch soll er mit dem Tross auf einer Seiten nicht gar zu weit davon gehen oder stehen, dass der Feind ein Nachdenken davon habe und vermeyne, es seye wehrhaftigs Volk. Der Tross wird immer dem Heer nachgeführt, dass sie nicht voraus in das Läger kommen und alles das aufraumen, wie dann ir Gebrauch ist, wenn der Hauffen käme, dass keiner nichts fände, es sey Häuw, Stroh, Holz oder anders, was denn ein Lager erfordert«.... Weiter »streckt sich solch ihr Ampt dahin, dass sie getreuwlich auf ihre Herren warten, sie nach Notturft versehen, die gemeinen Weiber mit kochen, fegen, waschen, sonderlich der Kranken damit zu warten, sich dess nit wegern, sonst wo man zu Feldt liegt, mit Behendigkeit lauffen, rennen, einschenken, Fütterung, essende und trinkende Speiss zu holen, neben anderer Notturft, sich bescheidenlich wissen zu halten, auf der Reyen oder sonst nach Ordnung wissen zu stehen, gelegener Märkt sich gebrauchen und halten. Wo etwan der viel in einer Herberg oder Losement beyeinander liegen, bleiben sie selten eins; da wirt ihnen des Orts etwan ein verständiger Kriegsman zu einem Rumormeister gesetzt, oder zum Obersten zugeordnet, welcher sich denn bescheidenlich unter ihnen soll wissen zu halten. Wo es aber nit stat haben wöllte, so hat er ein Vergleicher, ist ungeferlich eines Arms lang, damit hat er Gewalt von ihren Herrn, so ihm zuvor übergeben, sie zu straffen. Solche Huren und Buben werden alsdann sonst auch ohne das darneben für wol essen und trinken mechtig übel geschlagen, ehe sie solches ihres Ampts recht gewonnen; der Guthaten sie wenig geniessen, welche ihnen dann zuvor versprochen; man muss aber dem Thuch also thun, es verleuret sonst die Farb, würden der faulen Schwengel und Huren gar zu viel.«
»Solcher Huren und Buben Ampt ist weiter, wo man im Läger eine Zeit lang verharret, dass sie mit Gunst zu melden die Mumplätz (Kloaken) sampt anderm wo es not ist, säubern und fegen; solches wird niemandts unter ihnen gefreyet, weder gross noch klein.... Dazu wo es von nöten Graben, Teich oder Gruben auszufüllen, darüber man etwan auch stürmet oder Weg auszubessern, oder wo Geschütz versinke und stecken bliebe; da werden die Huren und Buben neben verordneten Personen Reiss, Wellen, Büschel Holz zu machen, binden und tragen genötigt und ziehen helfen, wo es not thut, und was dem Haufen von nüzten durch sie geschaft mag werden, das keinswegs zu wiedern, bey ernstlicher straff so ihnen aufferlegt wirdt«.
[49] Hoyer, Gesch. der Kriegskunst, I, S. 318. Scheible a. a. O., S. 463 f.
[50] Vgl. Mone in der Zeitschr. f. Gesch. des Oberrh., I, S. 151. IV, S. 246 f., Kriegk, Deutsches Bürgertum, S. 140 ff. und im Allgemeinen meine Entstehung der Volkswirtschaft, S. 420 ff.
[51] Uhland, Alte hoch- und niederdeutsche Volkslieder Nr. 194.
[52] A. a. O. Nr. 193.
[53] Uhland a. a. O. Nr. 256.
[54] Limburger Chronik, S. 35 (Rossel).
[55] Uhland, Nr. 189, vgl. 188 »Landsknechtorden«:
[56] Uhland Nr. 199.
[57] Ueber die Prostitution im Mittelalter liegt eine Reihe sehr eingehender Arbeiten vor, auf die ich hier wegen der tatsächlichen Einzelheiten und der bezüglichen Quellenliteratur verweisen muss. Das wichtigste bieten: Siebenkees, Material. IV. Scheible a. a. O., S. 454–527 u. 952–981. Schlager, Wiener Skizzen, N. F., III., 345–470. Kriegk, Deutsches Bürgertum, N. F., 259 ff., 339 ff. Maurer, Gesch. der Städteverfassung in Deutschland, III., S. 103 ff. Hüllmann, Städtewesen im Ma., IV., S. 270 ff.
[58] Vgl. Maurer a. a. O., S. 103 f. und Weinhold a. a. O., II., S. 21, Anm. 1.
[59] Vgl. meine Bevölkerung von Frankf. I, S. 390. Noch im Jahre 1451, zu einer Zeit, in welcher der Rat mit äußerster Strenge gegen Personen vorging, die im Konkubinat lebten und die Prostituierten außerhalb des Frauenhauses verfolgte, finden wir folgenden Eintrag im Bürgermeisterbuch Bl. 37a: Welche hore mit dem stucker gedingt hat, gibt sie yme nichts, so mag er sie phenden, und obe sost ein gude dirne mit eym guden gesellen zuhielde, die sal er nit dringen mit yme zu dingen, sie ginge dan braden reyen, er mag iz dem obersten richter sagen.