Zweiter Anhang.

Da es der Wunsch der Herausgeber ist, vorliegendes Werk für Auswandrer so gemeinnützig als möglich zu machen, so fügen wir, unter nachstehenden Titeln, einige officielle Nachrichten und Fingerzeige hinzu: —


Statistische Angaben, die Auswanderung nach Canada betreffend: —

I. Anzahl der Verkäufe und Bewilligungen von Kronländereien, Geistlichkeits-Vorbehalt, (das ist Parcellen, die für die Geistlichkeit vorbehalten werden,) Bedingungen u. s. w.

II. Anweisung für Emigranten; Anzahl der angelangten Emigranten, nebst Auszügen aus Papieren von Agenten, welche von der Regierung zur Beaufsichtigung der Emigranten-Angelegenheiten angestellt sind.

III. Auszug aus dem in der Sitzung von 1835 erlaßnen amerikanischen Passagier-Gesetz.

IV. Uebertragung von Capitalien.

V. Canadisches Courant.

VI. Canadische Compagnie.

VII. Brittisch-Amerikanische Land-Compagnie.


Kron-Ländereien, die seit 1828 bis 1833 verkauft worden sind.

Unter-Canada.

Jahr. Betrag des
verkauften
Bodens nach
Aeckern.
Durchschnitts
Preis für
den Acker
Betrag des
eingegangenen
Kaufgeldes
im ersten
Jahre.
Betrag des Kaufgeldes,
welches den Käufern
vom Militairstande
erlassen worden
ist im ersten
Jahre
Betrag des
eingegangenen
Erbzinses,
zu fünf pCt.
vom Kaufgelde,
im ersten Jahre.
Gesammt-Betrag
des Kaufgeldes.
  S. D. Pfd. Sterl. S. D. Pfd. Sterl. S. D. Pfd. Sterl. S. D. Pfd. Sterl. S. D.
1828 20,011 4 11 1,255 14 10   39 12 6 5,044 9 9
1829 31,366 4 23/4 466 2 11   307 11 0 7,469 17 7
1830 28,077 5 83/4 273 10 5   322 3 6 7,461 13 5
1831 51,357 6 13/4 816 19 8   484 14 7 12,442 8 6
1832 24,074 6 91/4 1,013 1 11   555 10 6   119 2 7 6,139 6 10
1833 42,570 4 2 1,975 10 11   1,936 9 3 7,549 1 5

Die Bedingungen, unter welchen die Ländereien verkauft wurden, waren, daß bei Käufen mit terminlicher Abzahlung, letztere in drei Jahren vollendet sein mußte; dagegen bei Käufen mit Entrichtung von Erbzins zu 5 Procent, das Capital nach Belieben gezahlt werden konnte. N. B. Verkäufe mit Erbzins haben im Jahr 1832 aufgehört.


Verkauf von Kron-Ländereien seit 1828 bis 1833.

Ober-Canada.

Jahr. Anzahl der
verkauften
Aecker.
Durchschnitts-
Preis für den
Acker.
Betrag des
Verkaufsgeldes
im ersten Jahre.
Gesammtbetrag
des Verkaufsgeldes.
  S. D. Pfd. Sterl. S. D. Pfd. Sterl. S. D.
1829 3,883 15 13/4 760 6 10 2,940 17 3
1830 6,135 13 81/2 1,350 16 6 4,209 3 6
1831 4,357 11 31/2 1,626 15 6 2,458 1 8
1832 10,323 9 11/2 2,503 3 5 11,578 19 3
1833 26,376 8 91/4 5,660 8 3      
  ———     ——————
Summa 51,074     25,898 3 11

Die Zinsen werden jetzt an den Zahlungsterminen entrichtet. Drei Jahr ist die Frist, nach Ablauf welcher die ganze Kauf-Summe bezahlt werden muß. Die Verkäufe von Stadt-Parcellen, Wasser-Parcellen und Park-Parcellen, in Ober-Canada, sind auf dieser Tabelle nicht mit begriffen, wegen der unverhältnißmäßigen Wirkung, welche die vergleichungsweise großen, für diese kleinen Parcellen bezahlten Summen auf den Durchschnitts-Preis per Acker haben würden, sie werden daher besonders auf der nächsten Tabelle angegeben. —

Stadt- und Park-Parcellen, verkauft in
Ober-Canada von 1828 bis 1833.

Jahr. Anzahl der
verkauften
Aecker.
Durchschnitts-
Preis für den
Acker.
Betrag des
eingegangnen
Kaufgeldes
im ersten Jahre.
Gesammtbetrag
des Verkaufsgeldes.
    Pfd. Sterl. S. D. Pfd. Sterl. S. D. Pfd. Sterl. S. D.
1828 2 126 0 0 63 0 0 252 0 0
1829 — — 63 0 0
1830 19 10 10 61/4 55 0 0 200 0 0
1831 3 8 7 61/2 [60] 95 12 8 25 2 8
1832 30 15 18 61/4 81 18 9 327 15 0
1833 114 14 13 91/4 634 8 6 1,674 9 0
  ———     ——————
Summa 168     2,497 6 8

Im Jahr 1829 haben keine Verkäufe stattgefunden; doch gingen in demselben Gelder für die im vorhergehenden Jahre verkauften Parcellen ein.

Nachstehende Tabelle enthält die Summe der bewilligten Kron-Ländereien und die
Bedingungen, unter welchen die Bewilligungen statt gefunden, — von 1823 bis 1832.
Unter-Canada.

Jahr. Ansiedlern vom
Militairstande
bewilligte
Ackerzahl.
Entlaßnen Soldaten
und Pensionairs
bewilligte
Ackerzahl.
Offizieren bewilligte
Ackerzahl.
Bewilligte Ackerzahl,
welche unter keine
der vorhergehenden
Rubriken gehört.
Gesammtzahl der
bewilligten Aecker.
1824 51,810 — — 4,100 34,859 90,769
1825 32,620 — — 1,000 16,274 49,894
1826 3,525 5,500 — — 48,224 57,249
1827 7,640 6,300 800 38,378 53,118
1828 7,300 — — 4,504 9,036 20,840
1829 3,200 — — — — 5,282 8,482
1830 18,425 — — 2,000 10,670 94,059
1831 9,400 8,273 3,408 9,990 30,981
1832 10,116 19,000 4,000 4,000 37,116
1833 5,200 22,500 1,200 — — 28,900
—— ——— ——— ——— ——— ———
Summa 212,236 61,573 21,012 176,623 471,444

Bedingungen, die der Ansiedler zu erfüllen hat: — er muß binnen neunzig Tagen zwanzig Fuß Straße auf seiner Parcelle lichten.

Bedingungen für den Ansiedler vom Militairstande: — er ist verpflichtet, in einem Zeitraum von drei Jahren vier Acker seiner Parcelle zu lichten und zu cultiviren und ein Wohnhaus darauf zu erbauen.

Ober-Canada.

Jahr. An Emigranten vom
Militairstande
vertheilte
Ackerzahl.
Entlaßnen Soldaten
und Pensionairs
bewilligte
Ackerzahl.
Offizieren bewilligte
Ackerzahl.
Bewilligte Acker,
welche in keine der
vorhergehenden
Rubriken gehören.
Loyalisten[61]
bewilligte
Ackerzahl.
Gesammtzahl der
bewilligten Aecker.
1824 11,100 5,800 5,500 134,500 30,200 187,800
1825 20,300 5,700 8,100 149,060 45,000 228,160
1826 16,600 3,100 4,700 19,390,500 24,800 69,590
1827 10,900 4,200 7,200 33,600,500 20,200 76,100
1828 10,800 900 3,000 4,304 30,800 49,804
1829 5,300 7,500 8,400 3,230 22,600 47,030
1830 6,400 12,500 12,600 9,336 27,400 68,236
1831 5,500 58,400 7,200 8,000 34,200 113,300
1832 19,300 97,800 7,600 6,100 62,600 193,400
1833 35,200 46,000 — — 9,100 135,600 225,900
Summa. 142,100 241,900 64,300 376,620 433,400 1,258,320

Bedingung: wirkliche Ansiedlung.

I. Verkäufe und Bewilligungen von Kron-Ländereien.

Folgende Tabellen, aus parlamentarischen Urkunden entlehnt, zeigen:

1) Die Menge der in Ober- und Unter-Canada seit 1828 bis 1833 (einschließlich) verkauften Kronländer, nebst dem Durchschnitts-Preis für den Acker.

2) Stadt und Park-Parzellen, die während der nämlichen Periode in Ober-Canada verkauft worden sind.

3) Die Menge von Kronländereien, die seit 1824 bis 1833, (einschließlich) ohne Kauf bewilligt worden sind, nebst den Bedingungen, unter welchen diese Bewilligungen erfolgt sind.

4) Betrag der für die Geistlichkeit vorbehaltnen Ländereien, welche in jedem Jahre nach Beginn der Verkäufe unter Act 7 und 8 Geo. IV. c. 62. veräußert worden sind.

Die im Jahr 1824, der Zeit, von welcher an die Zahlungen ihren Anfang nehmen, in Gültigkeit tretenden Bedingungen, wurden in der Versammlung vom 20. October, 1818 und vom 21. Februar 1820 auf gesetzlichem Wege festgestellt und auf alle Klassen von Privilegirten ausgedehnt.

Die Bedingungen waren folgende: — Jeder Belehnte soll von je hundert bewilligten Ackern, fünf Acker völlig lichten und einfriedigen; auf dem gelichteten Boden ein Haus 16 Fuß tief und zwanzig Fuß breit bauen; und die eine Hälfte der Straße (auf der Seite seines Besitzthums, und so weit als dieses reicht) lichten, desgleichen einen Weg von seinem Hause nach der Straße führen. Diese Straßen-Pflichten sollen als ein Theil der fünf Acker von hundert (s. oben) betrachtet werden. Das Ganze muß binnen zwei Jahren, vom Tage der Belehnung an gerechnet, vollendet, und nach dargethaner Erfüllung der verzeichneten Bedingungen ein Patent ausgefertigt werden.

»Am 14. Mai 1830 wurde bei Schenkungen an verabschiedete Soldaten hierzu noch eine Bedingung gefügt, welche den wirklichen persönlichen Aufenthalt des Betheiligten auf der ihm bewilligten Stelle erforderlich macht, bevor er sein Patent ausgefertigt erhalten kann.

»Am 14. November, 1830 wurden die damals hinsichtlich der Ansiedler Pflichten bestehenden Verordnungen in voller Versammlung aufgehoben, und dagegen der Befehl erlassen, daß jeder Belehnte die Straßen-Hälfte vor seiner Parcelle lichten und auf einer Strecke von zehn Fuß, in der Mitte der Straße, die Baumstummel so tief wegschneiden soll, daß Wagenräder darüber wegpassiren können. Der Nachweiß sowohl dieser Pflichterfüllung als eines zweijährigen Aufenthaltes auf dem bewilligten Grundstück berechtigt zu einem Patent.

»Blos verabschiedeten Soldaten und Seeleuten, unter diesem Gesetz, ist es zur unerläßlichen Pflicht gemacht, drei Jahr vor Ausfertigung des Patentes ihr respectives Grundstück zu bewohnen und zu verbessern.

»Am 24. Mai 1832 erließ die Versammlung einen Befehl, welcher in allen Fällen, außer in dem, welcher verabschiedete Soldaten und Seeleute betrifft, die bestehenden Anordnungen außer Kraft erklärte; und bestimmte, daß wofern nachgewiesen würde, daß sich ein Ansiedler auf einer Parcelle thätig niedergelassen, ein Patent ohne weiteres ausgefertigt werden solle.

Nachfolgender Auszug ist aus einem officiellen, von Mr. Buchanan und andern von der Regierung verpflichteten Emigrations-Agenten in Canada in Umlauf gebrachten Bericht entlehnt: —

»Emigranten, welche in den beiden Canadas fruchtbaren Boden in wildem Zustand käuflich von der Krone zu erlangen wünschen, dürfen auf jede nur mögliche Erleichterung und jeden Vorschub von Seiten der öffentlichen Autoritäten zählen. Beträchtliche Boden-Strecken werden in Ober-Canada monatlich vermessen und zum Verkauf ausgeboten, desgleichen häufig auch aller zehn oder vierzehn Tage, von den für die Kron-Ländereien installirten Commissionairs, und zwar zu festgesetzten Preisen, die, je nach Lage und andern Umständen, sich bald auf zehn, bald auf funfzehn Schillinge per Acker belaufen, ausgenommen in den Gemeinde-Bezirken Sunnidale und Nottawasaga, wo der für Kron-Ländereien festgestellte Preis blos fünf Schillinge beträgt. In Unter-Canada bietet der Commissair für Kron-Ländereien zu Quebec zu bestimmten Perioden, in verschiednen Gemeinde-Bezirken, den Acker zu 2 Schil. 6 D. bis 12 Schil. 6 D. (Halifax-Courant), unter der Bedingung terminlicher Zahlungen, zum Verkauf aus. Auch von der Ober-Canada-Compagnie kann man unter sehr annehmlichen Bedingungen wilden Boden kaufen; und solche, welche sich nach dem Besitz einträglicher Pachte sehnen, können dergleichen ohne große Schwierigkeiten von Privat-Grundeigenthümern erlangen. Man gehe in keinem Fall ohne persönliche Untersuchung einen Kauf oder Pacht ein und sehe dabei ins besondre auf nachstehende Eigenschaften: —

1) Eine gesunde Lage.

2) Guten Boden.

3) Reines Quell- oder fließendes Wasser.

4) Eine gute moralische und religiöse Nachbarschaft, und die Nähe von Schulen zur Erziehung der Kinder.

5) Auf die möglichste Nähe von guten Fahrstraßen und Wasser-Transport, so wie von Säge und Grützmühlen.

6) Einen guten Titel.

Für die Geistlichkeit vorbehaltne, in jedem Jahr seit Eröffnung der Verkäufe
unter den Gesetzen 7 und 8 Geo. IV. c. 62 verkaufte Ländereien, nach Ackern.

Unter-Canada.

Jahr. Anzahl der
verkauften Acker.
Durchschnitts-Preis
für den Acker.
Betrag des im
ersten Jahr
eingegangenen
Kaufgeldes.
Gesammtbetrag der
Kaufsumme.
    Shl. D. Pfd.St. S. D. Pfd.St. S. D.
1829 1,100 4 6 10 0 0 230 0 0
1830 9,956 4 93/4 543 17 0 1,610 3 0
1831 11,332 7 21/2 541 7 6 2,665 9 3[62]
1832 6,878 5 8 533 2 2 1,278 11 8
1833 37,278 8 21/4 3,454 11 6 12,791 17 5
  —————                
Summa 66,539     18,576 1 4