Die Intervention ärztlicher Sachverständiger wird von Seite der Gerichte im Allgemeinen in folgenden Fällen in Anspruch genommen:
1. Wenn die Zeugungsfähigkeit eines Individuums in Frage kommt;
2. bei Anklagen wegen gesetzwidriger Befriedigung des Geschlechtstriebes;
3. bei fraglicher Schwangerschaft und Geburt;
4. bei Anklagen wegen Schädigung eines Individuums an der Gesundheit oder wegen gewaltsamer Tödtung;
5. bei fraglichem Geisteszustand einer Person.
Es erscheint uns zweckmässig, entsprechend diesen Fällen den sachlichen Theil unseres Buches in bestimmte Hauptabschnitte einzutheilen, in denen wir zu behandeln gedenken:
im ersten Hauptabschnitte: die Zeugungsfähigkeit;
im zweiten Hauptabschnitte: Die gesetzwidrige Befriedigung des Geschlechtstriebes;
im dritten Hauptabschnitte: Die Schwangerschaft und Geburt;
im vierten Hauptabschnitte: Die gewaltsamen Gesundheitsbeschädigungen und den gewaltsamen Tod;
im fünften Hauptabschnitte: Die gerichtliche Psychopathologie.
In diesen Hauptabschnitten, welche wieder in Unterabschnitte getheilt werden sollen, lassen sich die wichtigsten in foro vorkommenden ärztlichen Fragen unterbringen.