Der Geisteszustand eines Individuums kommt vor Gericht in Frage:
1. Wenn nach Begehung einer strafbaren Handlung an der Zurechnungsfähigkeit des Thäters gezweifelt wird.
2. Bei fraglicher Dispositionsfähigkeit, d. h. wenn es sich darum handelt, ob Jemand die Fähigkeit, über seine Person, sein Vermögen oder seine sonstigen Interessen frei zu verfügen, besitzt oder besass.
3. Bei fraglicher Verhandlungsfähigkeit, wenn nämlich Zweifel darüber bestehen, ob den Aussagen eines Individuums jene Verlässlichkeit und Beweiskraft zugeschrieben werden kann, wie dieses bei Geistesgesunden gewöhnlich der Fall ist.
4. Wenn behauptet wird, dass Geistesstörung in Folge einer Verletzung eingetreten sei (Oesterr. St.-G. §§. 152 und 356, St.-G.-E. §. 232, Deutsches St.-G. §. 224).
5. Bei angesuchter Ehescheidung wegen Geistesstörung (Preuss. Allg. Landr. Thl. II, Tit. 1, §. 698).
6. Wenn ein Aufschub des Strafvollzuges wegen nach der Verurtheilung eingetretener Geistesstörung erfolgen soll (Oesterr. St.-P.-O. §. 398, Deutsche St.-P.-O. §§. 485 und 487).
7. Wenn es sich um Entlassung oder Transferirung während der Strafhaft geisteskrank gewordener Verbrecher handelt.
Von diesen Möglichkeiten bedürfen nur die drei ersten einer besonderen Behandlung, da die Geistesstörungen nach Verletzungen bereits a. a. O. (pag. 318) besprochen wurden, und die übrigen Möglichkeiten keine specifischen Seiten darbieten.
Oesterr. St.-G.-B.
§. 2. Die Handlung oder Unterlassung wird nicht als Verbrechen zugerechnet:
a) wenn der Thäter des Gebrauches der Vernunft ganz beraubt ist;
b) wenn die That bei abwechselnder Sinnesverrückung zu der Zeit, da die Verrückung dauerte; oder
c) in einer ohne Absicht auf das Verbrechen zugezogenen vollen Berauschung (§§. 236 und 523) oder einer anderen Sinnesverwirrung, in welcher der Thäter sich seiner Handlung nicht bewusst war, begangen worden;
d) wenn der Thäter das vierzehnte Jahr noch nicht zurückgelegt hat (§§. 237 und 269). — — — — — — — — — — — — — — — — — — —
§. 46. Milderungsumstände, welche auf die Person des Thäters Beziehung haben, sind:
a) wenn der Thäter in einem Alter unter zwanzig Jahren, wenn er schwach an Verstand oder seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist; — — —
b) wenn er auf Antrieb eines Dritten, aus Furcht oder Gehorsam das Verbrechen begangen hat;
c) wenn er in einer aus dem gewöhnlichen Menschengefühl entstandenen heftigen Gemüthsbewegung sich zu dem Verbrechen hat hinreissen lassen; — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — —
§. 52. — — — — — — Wenn der Verbrecher zur Zeit des begangenen Verbrechens das Alter von zwanzig Jahren noch nicht zurückgelegt hat, so ist anstatt der Todes- oder lebenslangen Kerkerstrafe auf schweren Kerker zwischen zehn und zwanzig Jahren zu erkennen.
§. 236. Obgleich Handlungen, die sonst Verbrechen sind, in einer zufälligen Trunkenheit verübt, nicht als Verbrechen angesehen werden können (§. 2), so wird in diesem Falle dennoch die Trunkenheit als eine Uebertretung bestraft (§. 523).
§. 237. Die strafbaren Handlungen, die von Kindern bis zu dem vollendeten zehnten Jahre begangen werden, sind blos der häuslichen Züchtigung zu überlassen; aber von dem angehenden zehnten bis zu dem vollendeten vierzehnten Jahre werden Handlungen, die nur wegen Unmündigkeit des Thäters nicht als Verbrechen angerechnet werden (§. 2, lit. d), als Uebertretungen bestraft.
§. 269. Unmündige können auf zweifache Art schuldig werden:
a) durch strafbare Handlungen, welche nach ihrer Eigenschaft Verbrechen wären, aber wenn sie Unmündige begehen, nach §. 237 nur als Uebertretungen bestraft werden;
b) durch solche strafbare Handlungen, welche schon an sich nur Vergehen oder Uebertretungen sind.
§. 270. Die von unmündigen begangenen strafbaren Handlungen der ersten Art sind mit Verschliessung an einem abgesonderten Verwahrungsorte, nach Beschaffenheit der Umstände von einem Tage bis zu sechs Monaten zu bestrafen. Diese Strafe kann nach §. 253 verschärft werden.
§. 523. Trunkenheit ist an demjenigen als Uebertretung zu bestrafen, der in der Berauschung eine Handlung ausgeübt hat, die ihm ausser diesem Zustande als Verbrechen zugerechnet würde (§. 236). Die Strafe ist Arrest von einem bis zu drei Monaten. War dem Trunkenen aus Erfahrung bewusst, dass er in der Berauschung heftigen Gemüthsbewegungen ausgesetzt sei, soll der Arrest verschärft, bei grösseren Uebelthaten bis zu sechs Monaten erkannt werden.
Oesterr. Strafprocess-Ordnung.
§. 134. Entstehen Zweifel darüber, ob der Beschuldigte den Gebrauch seiner Vernunft besitze, oder ob er an einer Geistesstörung leide, wodurch die Zurechnungsfähigkeit desselben aufgehoben sein könnte, so ist die Untersuchung des Geistes- und des Gemüthszustandes des Beschuldigten jederzeit durch zwei Aerzte zu veranlassen.
Dieselben haben über das Ergebniss ihrer Beobachtungen Bericht zu erstatten, alle für die Beurtheilung des Geistes- und Gemüthszustandes des Beschuldigten einflussreichen Thatsachen zusammenzustellen, sie nach ihrer Bedeutung, sowohl einzeln als im Zusammenhange zu prüfen und, falls sie eine Geistesstörung als vorhanden betrachten, die Natur der Krankheit, die Art und den Grad derselben zu bestimmen, und sich sowohl nach den Acten als nach ihrer eigenen Beobachtung über den Einfluss auszusprechen, welchen die Krankheit auf die Vorstellungen, Triebe und Handlungen des Beschuldigten geäussert habe und noch äussere, und ob und in welchem Masse dieser getrübte Geisteszustand zur Zeit der begangenen That bestanden habe.
§. 319. Ist behauptet worden, dass ein Zustand vorhanden gewesen oder eine Thatsache eingetreten sei, welche die Strafbarkeit ausschliessen oder aufheben würden, so ist — — — — eine dieser Behauptung entsprechende Frage (an die Geschworenen) zu stellen.
Oesterr. Strafgesetz-Entwurf.
§. 56. Eine Handlung ist nicht strafbar, wenn derjenige, der sie begangen hat, zu dieser Zeit sich in einem Zustande von Bewusstlosigkeit oder krankhafter Hemmung oder Störung der Geistesthätigkeit befand, welcher es ihm unmöglich machte, seinen Willen frei zu bestimmen oder das Strafbare seiner Handlung einzusehen.
§. 60. Auf Unmündige, welche bei Begehung einer Handlung das zwölfte Jahr noch nicht zurückgelegt haben, findet das Strafgesetz keine Anwendung.
Ist jedoch die Handlung mit einer Verbrechens- oder Vergehensstrafe bedroht, so kann die Sicherheitsbehörde nach Umständen die angemessene Bestrafung des Unmündigen durch dessen Eltern oder durch andere Personen verfügen und hat dieselbe mit Zustimmung der Pflegschaftsbehörde nöthigenfalls für die Unterbringung in einer Besserungs- oder Erziehungsanstalt Sorge zu tragen.
§. 61. Auf Personen, welche zur Zeit einer begangenen Handlung das zwölfte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt hatten, findet das Strafgesetz keine Anwendung, wenn ihnen die zur Erkenntniss der Strafbarkeit der Handlung erforderliche Einsicht gefehlt hat.
In diesem Falle findet die Bestimmung des §. 60, Absatz 2, Anwendung; doch kann auch das Gericht die Verwahrung des Beschuldigten in einer Besserungsanstalt anordnen, in welcher derselbe so lange, bis er Proben der Besserung abgelegt hat, jedoch niemals über das vollendete zwanzigste Lebensjahr angehalten werden darf.
§. 63. Personen, welche zur Zeit der Verübung einer strafbaren Handlung das zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, sind, wenn sie die zur Erkenntniss der Strafbarkeit der That erforderliche Einsicht besassen, nach den folgenden Bestimmungen zu bestrafen:
1. Ist die Handlung mit dem Tode bedroht, so ist auf Gefängniss von drei bis zwanzig Jahren zu erkennen.
2. Ist die Handlung mit lebenslänglichem Staatsgefängniss oder Zuchthaus bedroht, so tritt im ersteren Falle Staatsgefängniss, im zweiten Falle Gefängniss in der Dauer von drei bis fünfzehn Jahren ein.
3. In anderen Fällen darf die Strafe die Hälfte des Höchstmasses der auf die Handlung gedrohten Strafe nicht übersteigen, und kann bis auf das gesetzliche Mindestmass der gedrohten Strafart herabgegangen werden. Statt Zuchthausstrafe ist jedoch Gefängniss in gleicher Dauer zu verhängen.
Bei der Vollziehung der Freiheitsstrafen sind solche jugendliche Personen von anderen Sträflingen, welche einen nachtheiligen Einfluss auf dieselben üben könnten, strenge gesondert zu halten.
Gegen denjenigen, welcher zu einer Zeit, wo er zwar das achtzehnte, aber nicht das zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hatte, eine That beging, auf welche das Gesetz die Todesstrafe oder lebenslängliche Freiheitsstrafe verhängt, ist im ersteren Falle auf Zuchthaus von zehn bis zwanzig Jahren, im zweiten Falle auf die angedrohte Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf bis zwanzig Jahren zu erkennen.
§. 452. Wer im Zustande einer die Zurechnung ausschliessenden vollen Trunkenheit (§. 56) eine Handlung verübt, welche das Gesetz mit einer Verbrechensstrafe bedroht, ist mit Haft zu bestrafen.
Deutsches St.-G.-B.
§. 51. Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Thäter zur Zeit der Begehung der Handlung sich in einem Zustande von Bewusstlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befand, durch welchen die freie Willensbestimmung ausgeschlossen war.
§. 52. Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Thäter durch unwiderstehliche Gewalt — — — zu der Handlung genöthigt worden ist.
§. 55. Wer bei Begehung der Handlung das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet hat, kann wegen derselben nicht strafrechtlich verfolgt werden.
Gegen denselben können jedoch nach Massgabe der landesgesetzlichen Vorschriften die zur Besserung und Beaufsichtigung geeigneten Massregeln getroffen werden. Insbesondere kann die Unterbringung in eine Erziehungs- und Besserungsanstalt erfolgen, nachdem durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde die Begehung der Handlung festgestellt und die Unterbringung für zulässig erklärt ist.
§. 56. Ein Angeschuldigter, welcher zu einer Zeit, als er das zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, eine strafbare Handlung begangen hat, ist freizusprechen, wenn er bei Begehung derselben die zur Erkenntniss ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht nicht besass.
In dem Urtheile ist zu bestimmen, ob der Angeschuldigte seiner Familie überwiesen oder in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt gebracht werden soll. In der Anstalt ist er so lange zu behalten, als die der Anstalt vorgesetzte Verwaltungsbehörde solches für erforderlich erachtet, jedoch nicht über das vollendete zwanzigste Lebensjahr.
§. 57. Wenn ein Angeschuldigter, welcher zu einer Zeit, als er das zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, eine strafbare Handlung begangen hat, bei Begehung derselben die zur Erkenntniss ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht besass, so kommen gegen ihn folgende Bestimmungen zur Anwendung:
1. Ist die Handlung mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht, so ist auf Gefängniss von drei bis fünfzehn Jahren zu erkennen;
2. ist die Handlung mit lebenslänglicher Festungshaft bedroht, so ist auf Festungshaft von drei bis fünfzehn Jahren zu erkennen;
3. ist die Handlung mit Zuchthaus oder mit einer anderen Strafart bedroht, so ist die Strafe zwischen dem gesetzlichen Mindestbetrage der angedrohten Strafart und der Hälfte des Höchstbetrages der angedrohten Strafe zu bestimmen. Ist die hier bestimmte Strafe Zuchthaus, so tritt Gefängnissstrafe von gleicher Dauer an ihre Stelle;
4. ist die Handlung ein Vergehen oder eine Uebertretung, so kann in besonders leichten Fällen auf Verweis erkannt werden;
5. auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder einzelner bürgerlicher Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht ist nicht zu erkennen.
Die Freiheitsstrafe ist in besonderen, zur Verbüssung von Strafen jugendlicher Personen bestimmten Anstalten oder Räumen zu vollziehen.
§. 58. Ein Taubstummer, welcher die zur Erkenntniss der Strafbarkeit einer von ihm begangenen Handlung erforderliche Einsicht nicht besass, ist freizusprechen.
Deutsche Strafprocess-Ordnung.
§. 81. Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Angeschuldigten kann das Gericht auf Antrag eines Sachverständigen nach Anhören des Vertheidigers anordnen, dass der Angeschuldigte in eine öffentliche Irrenanstalt gebracht und dort beobachtet werde. Dem Angeschuldigten, welcher einen Vertheidiger nicht hat, ist ein solcher zu bestellen. Gegen den Beschluss findet sofortige Beschwerde statt. Dieselbe hat aufschiebende Wirkung. Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer von 6 Wochen nicht übersteigen.
§. 262. — — — — Die Schuldfrage begreift auch solche vom Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit ausschliessen, vermindern oder erhöhen.
§. 295. Ueber solche vom Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit vermindern oder erhöhen, sind geeigneten Falles den Geschworenen besondere Fragen vorzulegen (Nebenfragen).
Eine Nebenfrage kann auch auf solche vom Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände gerichtet werden, durch welche die Strafbarkeit wieder aufgehoben wird.
§. 298. Hatte ein Angeklagter zur Zeit der That noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so muss die Nebenfrage gestellt werden, ob er bei Begehung der That die zur Erkenntniss ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht besessen habe.
Dasselbe gilt, wenn ein Angeklagter taubstumm ist.
Sämmtliche Strafgesetzbücher gehen von der Erfahrung aus, dass der Mensch unter normalen Verhältnissen, nachdem er die Kinderjahre im engeren Sinne zurückgelegt hat, die Fähigkeit besitzt, das Strafbare gewisser Handlungen einzusehen und seinen Willen nach sittlichen und rechtlichen Grundsätzen zu bestimmen. Von diesem Zeitpunkte erscheint das Individuum vor dem Gesetze als zurechnungsfähig, wird wegen der von im begangenen gesetzlich verpönten Handlungen zur Verantwortung gezogen und bestraft. Einsicht in die Strafbarkeit verpönter Handlungen und Fähigkeit der Willensbestimmung im Sinne des Guten und Rechten bilden somit die Bedingungen der Imputabilität.
Die zur Erkenntniss der Strafbarkeit verpönter Handlungen erforderliche Einsicht setzt eine gewisse Entwicklung der Intelligenz, insbesondere einen gewissen Grad des Unterscheidungsvermögens zwischen Gutem und Bösen, Recht und Unrecht voraus, so dass das Individuum im Stande ist, nicht blos die allgemeine Bedeutung und Tragweite der betreffenden Handlungen zu erkennen, sondern auch die unsittliche und rechtswidrige Seite derselben; die Fähigkeit der Willensbestimmung, im Sinne dieser Erkenntniss aber eine gewisse Entwicklung des Vermögens, sinnliche Regungen, Leidenschaften etc. zu beherrschen, oder mit anderen Worten, die Kraft, seine egoistischen Antriebe höheren Forderungen unterzuordnen. Das Vorhandensein der Anlage zu beiden Fähigkeiten ist beim normalen Menschen selbstverständliche Voraussetzung, die Ausbildung derselben ergibt sich jedoch keineswegs von selbst, sondern erfordert Erziehung und Schulung, insoferne als erst durch diese sittliche und rechtliche Vorstellungen und Begriffe dem Bewusstsein zugeführt und der Mensch angeleitet und gewöhnt wird, sein Handeln nicht ausschliesslich nach den eigenen, sondern in erster Linie nach jenen Interessen einzurichten, welche die Grundlage des staatlichen Zusammenlebens bilden.
Wenn auch die Anlage zu den erwähnten Potenzen als eine allen Culturmenschen innewohnende Eigenschaft angesehen werden muss, so unterliegt es doch keinem Zweifel, dass die Entwicklungsfähigkeit derselben eben so vielfachen individuellen Verschiedenheiten unterliegt, wie die des psychischen Leistungsvermögens im Grossen und Ganzen. Wenn wir dazu bedenken, wie sehr variabel sich das zur weiteren Entfaltung der erwähnten Anlage nöthige äussere Moment der Erziehung gestaltet und wie mannigfach die genannten Fähigkeiten auch nachträglich nicht blos durch äussere, sondern auch durch innere Momente, d. h. durch Zustandsverhältnisse der psychischen Centren und des sonstigen Organismus beeinflusst werden, so können wir nicht zugeben, dass die Fähigkeit für die Begehung oder Unterlassung strafbarer Handlungen sich zu entscheiden, allen Menschen in gleichem Grade verliehen sei, es fordert vielmehr die logische Consequenz, dass wir die alten metaphysischen und theologischen Anschauungen, die dem Menschen eine absolute Willensfreiheit vindicirten, aufgeben und uns nur mit der Annahme einer relativen begnügen, so zwar, dass wir in der sogenannten Willensfreiheit nur ein beschränktes, namentlich körperlich vielfach bedingtes Vermögen sehen werden, welches einer beständigen Fortbildung fähig ist, dessen vollständige Ausbildung aber beim Menschen niemals gefunden, sondern nur ideal gedacht werden kann.
Diese Auffassung der „Willensfreiheit“ kommt gegenwärtig immer allgemeiner zum Durchbruch, und liegt insbesondere den neuen Strafgesetzbüchern, beziehungsweise den Entwürfen derselben, zu Grunde, wenn dies auch nicht immer mit gleicher Offenheit ausgesprochen wird, wie in dem Motivenbericht zum italienischen St.-G.-Entwurf.[549] Keineswegs aber ist man, wie dies in Folge einseitiger Auffassung der organischen Einflüsse, zum Theil auch in Folge unrichtiger Deutung der statistischen Thatsache, dass bei einem gegebenen Zustande einer Bevölkerung die jährliche Zahl von Heiraten, Selbstmorden, Verbrechen u. s. w. constant bleibt und sich förmlich voraus berechnen lässt[550], berechtigt, den Menschen als ein widerstandsloses Opfer seiner Organisation hinzustellen. Denn wenn auch dem Menschen nur eine beschränkte „Willensfreiheit“ zukommt, so ist er doch nicht willenlos, vielmehr lehrt die tägliche Erfahrung, dass jeder normale Mensch seine Neigungen zu beherrschen und seinen Willen nach anderen als blos egoistischen und sinnlichen Motiven zu lenken vermag. Ueberdies verlangt das Gesetz zur Zurechnungsfähigkeit keineswegs hohe Bildung oder die höchste Klarheit des Urtheils, sondern nur die Fähigkeit der Unterscheidung und des allgemeinen Verständnisses von Recht und Unrecht, sowie das Bewusstsein, dass das Individuum das Rechte üben, das Unrecht aber unterlassen solle und auch könne. Diese Eigenschaften sind aber beim normalen Menschen verhältnissmässig frühzeitig vorhanden, da selbst die primitivste Erziehung dieselben weckt und pflegt und da die täglichen Vorkommnisse in beständiger Wiederholung den Menschen an diese Fähigkeiten mahnen und zur Uebung derselben auffordern. Dass sowohl die weitere Ausbildung dieser Eigenschaften, als auch die Möglichkeit der Geltendmachung derselben gegenüber den concreten Impulsen sich verschieden gestalten kann, ja gestalten muss, soll nicht geleugnet werden; diese Thatsache beeinflusst aber nicht die Zurechnungsfähigkeit im Allgemeinen, respective die Schuldfrage, wohl aber kann dieselbe bei der Bemessung der Strafe in Betracht gezogen werden, und es wird ihr auch in allen Strafgesetzbüchern, insbesondere in den neueren, dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass für die einzelnen Delicte Maxima und Minima der Strafe bestimmt sind, zwischen welchen ein möglichst weiter Spielraum gestattet ist, während in anderen, insbesondere im gegenwärtigen öst. St.-G.-B. (§. 46), solche Verhältnisse als Milderungsumstände ausdrücklich angeführt werden.
Die vom Gesetze geforderten Bedingungen der Zurechnungsfähigkeit, nämlich die Einsicht in die Strafbarkeit einer Handlung und die Selbstbestimmungs- (Selbstbeherrschungs-) Fähigkeit, beziehungsweise eine dieser Fähigkeiten, können, abgesehen von dem, nicht der ärztlichen Beurtheilung unterliegenden Falle eines äusseren Zwanges, sowie in Folge schlechter oder gar nicht erhaltener Erziehung fehlen, oder nicht in dem nöthigen Grade vorhanden sein:
A. In Folge noch nicht erreichter physiologischer Entwicklung, wie bei Kindern und jugendlichen Individuen.
B. In Folge angeborener oder in frühester Jugend erworbener psychopathologischer Zustände oder Sinnesdefecte.
C. Durch dauernde oder transitorische Störungen der psychischen Thätigkeiten, welche nach bereits erreichter psychischer Reife sich einstellen, wohin in erster Linie die Geisteskrankheiten im engeren Sinne gehören.
Dass auch beim normalen Menschen erst mit einem gewissen Alter jene Bedingungen vorhanden sein können, welche die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit erfordert, bedarf keiner weiteren Auseinandersetzung. Schwierig dagegen ist es, die Grenze festzustellen, von welcher an jene Bedingungen als bereits vorhanden angenommen werden können.
Das gegenwärtig noch in Rechtskraft bestehende österreichische Strafgesetz fixirt das vollendete zehnte Lebensjahr als die Grenze, von welcher an die strafrechtliche Zurechnung beginnt (§. 237), verfügt jedoch, dass Handlungen, welche sonst Verbrechen bilden, bis zum vollendeten vierzehnten Jahre nicht als solche, sondern nur als Uebertretungen bestraft werden dürfen (§. 2, lit. d, §§. 237, 269 und 270). Ausserdem betrachtet dasselbe ein Alter des Verbrechers unter 20 Jahren als einen Milderungsumstand (§. 46) und verfügt insbesondere, dass bei solchen Verbrechern niemals auf Todesstrafe erkannt werden darf (§. 52).
Diese Bestimmung leidet zunächst an dem Fehler, dass sie die, wenn auch geminderte, strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit allzu früh beginnen lässt. Auch nach vollendetem zehnten Lebensjahre ist das Individuum körperlich und geistig noch viel zu wenig entwickelt und noch ein Kind im vollen Sinne des Wortes; die Erziehung, selbst die elementare Schulbildung, noch nicht vollendet und daher der gesammelte Vorrath von ethischen, moralischen und rechtlichen Begriffen noch so gering und noch so wenig in Fleisch und Blut gedrungen, dass einestheils die Einsicht in die Strafbarkeit verpönter Handlungen noch nicht in dem nöthigen Grade besteht, andererseits der sogenannte Charakter noch so wenig entwickelt ist, dass er gegenüber den sinnlichen Anregungen und Neigungen noch kein entsprechendes Uebergewicht zu äussern vermag. Selbst die Italiener haben bei Berathung des neuen Strafgesetzes gezaudert, trotz der in südlichen Ländern früher eintretenden Reife, den Beginn der Zurechnungsfähigkeit schon auf das vollendete zehnte Lebensjahr zu verlegen und wollten, dass mindestens noch ein halbes oder besser ein ganzes Jahr hinzugegeben werde.[551]
Eine zweite, und zwar viel wichtigere Schwäche, die obiger Bestimmung des österreichischen Strafgesetzes anhaftet, ist die, dass dieselbe den Beginn der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit einzig und allein von der Erreichung eines bestimmten Alters abhängig macht, was, wie einleuchtend, nur dann gerechtfertigt wäre, wenn die körperliche und geistige Entwicklung bei allen Kindern gleichen Schritt hielte, so dass anzunehmen wäre, dass mit Vollendung des zehnten, beziehungsweise des vierzehnten Lebensjahres bei allen sonst normalen Kindern jener Grad von Einsicht und Selbstbestimmungsfähigkeit bereits besteht, den das Gesetz für dieses Alter voraussetzt. Dies ist aber schon wegen der so verschiedenen, die Geistes- und Körperentwicklung beeinflussenden äusseren Umstände nicht anzunehmen, noch weniger aber, wenn man bedenkt, dass, ebenso wie verschiedene andere physiologische Vorgänge, wie z. B. das Wachsthum, das Zahnen, die Geschlechtsreife bei vielen Menschen sich verzögern, auch die psychische Entwicklung aus inneren, keineswegs immer pathologischen Gründen langsamer verlaufen kann, als sie sonst zu verlaufen pflegt.
Es kann daher die Annahme, dass mit einem bestimmten Lebensalter bei den Kindern bereits der entsprechende Grad von Unterscheidungs- und Selbstbestimmungsvermögen vorhanden ist, nur für das Gros der unter annähernd gleichen äusseren Verhältnissen lebenden Menschen gelten; es ist jedoch billig, dass auch auf diejenigen Rücksicht genommen werde, bei welchen die geistige Entwicklung aus irgend einem Grunde langsamer sich entfaltet und daher später jenen Grad der Ausbildung erlangt, der für gewöhnlich in dem betreffenden Alter vorhanden ist.
Beiden Uebelständen hat sowohl das deutsche Strafgesetz als der österreichische Strafgesetz-Entwurf dadurch abgeholfen, dass sie zunächst erst vom vollendeten zwölften Lebensjahre eine strafrechtliche Verfolgung von Verbrechen und Vergehen gestatten (§. 60 österr. Entw., §. 55 deutsch. St. G.), und weiter (§. 61 österr. Entw., §. 56 deutsch. St.-G.) verordnen, dass auch derjenige, der zur Zeit einer begangenen Handlung bereits das zwölfte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt hatte, dann straflos bleibt, wenn ihm die zur Erkenntniss der Strafbarkeit der Handlung erforderliche Einsicht gefehlt hat; und die Strafprocess-Ordnung für das deutsche Reich (§. 298) geht in ihrer Vorsicht so weit, dass sie bestimmt, dass, wenn ein Angeklagter zur Zeit der That noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, den Geschworenen die Nebenfrage, ob derselbe bei Begehung der That die zur Erkenntniss ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht besessen hatte, gestellt werden muss. Es wird daher im Sinne dieser Gesetze nicht mehr genügen, bei einem jugendlichen Verbrecher blos zu erwägen, ob er die von der Gesetzgebung festgehaltene Altersgrenze von zwölf Jahren bereits überschritten hat, sondern auch, wenn dieses thatsächlich der Fall, ob derselbe jenen Grad von Einsicht in die Strafbarkeit der betreffenden verpönten Handlung bereits besitzt, wie sie mit vollendetem zwölften Lebensjahre gewöhnlich vorhanden ist.
Das erforderliche Maass der Einsicht kann aber bei solchen Individuen sowohl aus äusseren als aus inneren Gründen noch fehlen, oder wegen Zusammentreffens beider.
Die Beurtheilung der äusseren Gründe, wie fehlende oder mangelhafte oder schlechte Erziehung, bedarf keiner ärztlichen Kenntnisse, und bleibt dem Gerichte, respective den Geschworenen überlassen.[552]
Zu den inneren, ärztlicher Beurtheilung unterliegenden Gründen gehört ausser dem bei den angeborenen psychischen Defecten zu besprechenden Schwachsinn, sowie dem angeborenen und in frühester Jugend erworbenen Sinnesmangel die Verzögerung der Intelligenzentwicklung, wie sie aus gewissen, nicht näher zu erkennenden physiologischen Ursachen, besonders in den ersten Jahren nach Ueberschreitung des vom Gesetze fixirten Alterstermines zur Geltung kommen kann, oder durch Krankheiten bewirkt wird, die das Kind am Schulbesuche verhinderten oder überhaupt bewirkten, dass der Unterricht nicht mit jener In- oder Extensität stattfinden konnte, die zur Erzielung des erforderlichen Intelligenz- (Einsichts-) Grades nothwendig erscheint.
Eigenthümlicher Weise und einigermassen im Widerspruche mit der sonstigen Auffassung der Zurechnungsfähigkeit macht das Gesetz letztere bei Individuen unter achtzehn Jahren nur abhängig von einer gewissen Entwicklung des Unterscheidungsvermögens, ohne zugleich eine gewisse Entwicklung des Selbstbeherrschungsvermögens zu fordern. Darin liegt jedenfalls eine Schwäche des Gesetzes. Eine gewisse Einsicht in die Strafbarkeit verpönter Handlungen ist nämlich beim Kinde verhältnissmässig frühzeitig vorhanden und sie verräth sich meist durch das heimliche, häufig sogar schlaue Vorgehen des Kindes bei der That. Was aber häufig trotzdem fehlt, das ist die genügende Willenskraft, um den Anreizungen zur That zu widerstehen. Zu dieser gehört bereits eine gewisse Consolidirung des Charakters und ein gewisses Uebergewicht ethischer, moralischer und rechtlicher Vorstellungen und Begriffe über egoistische Antriebe, und ob diese Bedingungen in dem dem betreffenden Alter sonst zukommenden Grade vorhanden sind oder nicht, sollte nicht unberücksichtigt bleiben.
Die Nothwendigkeit einer solchen Unterscheidung ergibt sich von selbst aus der Erwägung der Natur der strafbaren Handlungen, die von Kindern und jugendlichen Individuen begangen werden.
Eine Reihe dieser Handlungen lässt allerdings deutlich erkennen, dass das betreffende Individuum sich der Bedeutung und Tragweite derselben gar nicht oder nur undeutlich bewusst war und daher die zur Erkenntniss der Strafbarkeit der That erforderliche Einsicht nicht besass. Es gehören hierher z. B. die verschiedenen, aus Muthwillen und Uebermuth verübten (sogenannten dummen Jungen-) Streiche, viele Fälle, wo Steine auf die Bahn gelegt werden, gegen Züge geworfen oder geschossen wird, durch Reise-, Entdeckungs- und Abenteuerdrang veranlasste Handlungen, unsinnige Conspirationen und geheime Verbindungen, diverse Beschädigung fremden Eigenthums und selbst einzelne Brandlegungen. Andere und vielleicht die meisten der betreffenden Handlungen sind aber derart, dass man das Fehlen der erforderlichen Einsicht nicht annehmen kann. So bei fast allen von Kindern und jugendlichen Individuen begangenen Diebstählen und Betrugsfällen. Hier wird es sich nun darum handeln müssen, ob ausser der Einsicht auch der für das betreffende Alter vorausgesetzte Grad von Selbstbestimmungsfähigkeit, respective Stärke des Charakters und Schulung der Willenskraft vorhanden war oder nicht. Gerade in dieser Beziehung besteht aber in den meisten solchen Fällen ein Defect, und dass demselben Rechnung getragen werde, ist gewiss eine psychologisch sowohl als strafrechtlich gerechtfertigte Forderung. In Folge dieses Defectes kann eine weit unter der normalen Grenze stehende Selbstbestimmungsfähigkeit existiren, trotz gut entwickelter und selbst mehr als gewöhnlich entwickelter Intelligenz. Leider ist man aber in solchen Fällen geneigt, entsprechend dem alten Satze: malitia supplet aetatem, gerade aus der durch schlaues, ja mitunter raffinirtes Vorgehen des jugendlichen Thäters sich documentirenden Intelligenz sofort auf einen analogen Grad von Willensfreiheit zu schliessen, während einleuchtet, dass bei gleich mangelhafter sittlicher Basis des Charakters das geistig aufgewecktere Kind leichter auf Abwege gerathen kann, als das in dieser Beziehung schwächer angelegte, um so mehr, als bei ersterem die organischen Triebe in der Regel stärker sich zu äussern pflegen als bei letzteren, und überhaupt ein lebhafteres Temperament besteht.
Eine andere Kategorie von verbrecherischen Handlungen jugendlicher Individuen entspringt aus Affecten, insbesondere des Zornes und der Rache. Hier wird festzuhalten sein, dass auch schon bei Kindern bezüglich der grösseren und geringeren Leichtigkeit, mit welcher Affecte ausgelöst werden, sich individuelle Verschiedenheiten zeigen, die theils durch das angeborene Temperament bedingt sind, theils davon abhängen, ob das Kind in der Bewältigung der Affecte eingeübt wurde oder nicht. Fehler in der Erziehung machen sich gerade in dieser Beziehung so häufig bemerkbar, und die Selbstbestimmungsfähigkeit erscheint dann ebenso gemindert, wie durch eine angeborene grössere Geneigtheit zu heftigen Gemüthsschwankungen.
Unzüchtige Handlungen, begangen von Individuen unter achtzehn, beziehungsweise zwanzig Jahren, sind nicht selten. In den ersten der bereits die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit involvirenden Jahre fehlt in der Regel ein genügendes Verständniss für die Bedeutung der betreffenden strafbaren Handlung schon aus dem einfachen Grunde, weil die Geschlechtsreife meist noch nicht eingetreten ist. Ist aber die Geschlechtsreife bereits vorhanden, so kann der Geschlechtstrieb desto eher zu sträflichen Handlungen führen, je frühzeitiger sie sich eingestellt hatte und je weniger ein entsprechend starker Charakter die betreffenden Antriebe zu corrigiren vermag, was insbesondere bei den nicht seltenen Fällen von Frühreife wohl zu beachten sein wird.
Von den bisher besprochenen Verhältnissen, welche innerhalb der Breite psychischer Gesundheit das rechtzeitige Eintreten der Bedingungen der Zurechnungsfähigkeit zu verzögern oder ganz zu verhindern vermögen und zu denen auch die leichte Bestimmbarkeit durch Andere hinzugefügt werden muss, sind die Geisteskrankheiten im engeren Sinne zu unterscheiden, welche auch bei kindlichen und jugendlichen Individuen bestehen und deren Zurechnungsfähigkeit aufheben können.
Es gehören hierher die psychischen Schwächezustände: Blödsinn und Schwachsinn, die sowohl in Folge angeborener Defecte in den psychischen Organen bestehen, als auch erst nachträglich insbesondere in Folge überstandener Erkrankungen des Gehirns und seiner Häute und nach Kopfverletzungen eintreten können. Ferner Zustände krankhaft erhöhter Reizbarkeit, welche entweder in Folge angeborener, in der Regel hereditär fehlerhafter Organisation, meist mit erhöhter motorischer Reflexerregbarkeit (Neigung zu Convulsionen), oder auch nach überstandenen Hirn- und anderweitigen schweren Erkrankungen, oder endlich in Folge der im Pubertätsstadium geschehenden Vorgänge sich finden, aber auch nach Schreck, Onanie oder in Folge gewisser Reize, z. B. Wurmreiz, sich entwickeln kann. Eine solche krankhafte Reizbarkeit kann ganz ungewöhnliche Reactionen bedingen und zu Gewaltthaten gegen Andere und die eigene Person führen. Eine Reihe der bereits an einem anderen Orte (pag. 386) erwähnten Selbstmorde von Kindern und jugendlichen Individuen gehören hierher. Das angeborene „moralische“ oder „impulsive Irrsein“, von dem später die Rede sein wird, äussert sich schon frühzeitig einestheils durch undisciplinirbares Verhalten, anderseits durch böse Neigungen und mitunter ganz perverse gewaltthätige Antriebe und Handlungen, zu welchen selbst Morde gehören.[553]
Melancholisches Irrsein wird seltener bei Kindern, häufiger dagegen in der Pubertätsperiode beobachtet. Im Verlaufe derselben kann Neigung zu Selbstmord bestehen und auch raptusartige Aufregung auftreten mit gemeinschädlichem Charakter. Maniakalische Zustände sind verhältnissmässig selten und beruhen dann meist auf choreatischer oder epileptischer Grundlage. Dagegen wurde wiederholt hallucinatorisches Irrsein, insbesondere in der Form des Verfolgungswahnes, sowohl in der Pubertätszeit, als bei Kindern beobachtet.
Auch in jenen Fällen, in denen bei jugendlichen Verbrechern die nöthige Einsicht und Selbstbestimmungsfähigkeit als vorhanden angenommen werden muss, trägt das Gesetz der noch nicht vollkommenen körperlichen und geistigen Entwicklung dadurch Rechnung, dass es den betreffenden Individuen eine mildere Behandlung zu Theil werden lässt als volljährigen Verbrechern. Das gegenwärtige österr. St.-G. erklärt im §. 46 lit. a ein Alter des Thäters unter 20 Jahren ausdrücklich als Milderungsumstand und bestimmt im §. 52, dass, wenn der Verbrecher zur Zeit des begangenen Verbrechens das Alter von 20 Jahren noch nicht zurückgelegt hat, anstatt der Todesstrafe oder lebenslangen Kerkerstrafe auf schweren Kerker zwischen 10 bis 20 Jahren zu erkennen ist. — Das deutsche Strafgesetz (§. 55–57) und der österr. St.-G.-Entwurf (§. 60–63) gehen noch humaner vor, indem sie für sämmtliche von Individuen unter 18 Jahren begangenen strafbaren Handlungen das Strafausmaass herabsetzen, insbesondere niemals Todesstrafe und statt der Zuchthausstrafe nur Gefängniss eintreten lassen und auch bei Individuen zwischen 18–20 Jahren statt der Todes- oder lebenslänglichen Freiheitsstrafe nur höchstens 20jährige Zuchthausstrafe fixiren, vorzugsweise aber durch die Verordnung, dass bei der Vollziehung der Freiheitsstrafen jugendliche Individuen unter 18 Jahren von anderen Sträflingen, welche einen nachtheiligen Einfluss auf dieselben ausüben könnten, strenge gesondert zu halten sind.[554]
Nicht unerwähnt soll die von verschiedenen Seiten, insbesondere neuestens bei Berathung des italienischen St.-G.-Entwurfes, gestellte Forderung bleiben, dass man auch im weiblichen Geschlechte eines zum Verbrecher gewordenen Individuums einen in das Gesetz ausdrücklich aufzunehmenden Strafmilderungsgrund erblicken solle. Keines der modernen Strafgesetzbücher, respective der betreffenden Entwürfe, ist auf diese Forderung eingegangen, wie wir glauben mit Recht, da beim Weibe im Allgemeinen weder in der Intelligenz, noch in der Selbstbestimmungsfähigkeit so wesentliche Unterschiede von denselben Eigenschaften des Mannes bestehen, wie etwa zwischen jenen jugendlicher oder gar kindlicher Individuen und Erwachsener. Trotzdem ist nicht zu leugnen, dass in einzelnen Fällen dem zarteren Fühlen des Weibes und namentlich seinen besonderen Sexualzuständen Rechnung getragen werden muss. Dass dies aber thatsächlich geschieht, zeigen insbesondere die milden Bestimmungen über den Kindesmord, die wir an einer anderen Stelle bereits kennen gelernt haben.
Es gehört hierher die angeborene oder in der Kindheit erworbene Schwäche des Intellects oder der angeborene Blödsinn, die psychische Entwicklungshemmung, wie sie durch angeborenen oder in frühester Kindheit erworbenen Sinnesmangel veranlasst wird, und gewisse angeborene Defecte oder Fehler der psychischen Organisation specifischer Art, die, meist auf hereditärer Grundlage beruhend, sich vorzugsweise durch ein abnormes Fühlen und Wollen äussern und einestheils in dem moralischen, anderseits in dem impulsiven Irrsein ihre wichtigsten Repräsentanten finden.
Wir wollen alle diese Zustände schlechtweg als angeborene bezeichnen.
Man versteht darunter den Ausfall oder die Schwäche des Intellects, entweder in Folge angeboren fehlerhafter oder durch in frühester Jugend eingetretene Störungen gehemmter Hirnentwicklung. Es gibt eine Menge Grade dieses Defectes. In den schwersten Fällen fehlt die Intelligenz vollkommen und damit auch die Sprache — idiotische Stummheit. Solche Individuen führen ein vegetirendes Dasein, haben nur ein theilweises Bewusstsein von der Aussenwelt, verhalten sich meist ganz passiv, müssen sogar gefüttert werden u. s. w. Derartige Idioten sind zu Handlungen gar nicht fähig und haben deshalb für die Frage der Zurechnungsfähigkeit gar keine Bedeutung.
In anderen Formen ist die Perception der Aussenwelt und eine Unterscheidung der eigenen Persönlichkeit vorhanden, das Bewusstsein jedoch nur von sinnlichen, durch unmittelbare Wahrnehmung aufgenommenen Vorstellungen und daraus gebildeten primitiven Urtheilen und Begriffen erfüllt. Aber auch die Menge und der Umfang dieser ist ein sehr variabler, je nach der grösseren oder geringeren Schwierigkeit, mit welcher derartige Vorstellungen aufgenommen, im Bewusstsein festgehalten und verarbeitet werden. Die Fähigkeit zur Aufnahme und Verarbeitung abstracter (übersinnlicher) Vorstellungen und Urtheile fehlt, daher kann auch weder von Einsicht in die sittliche oder rechtliche Bedeutung von Handlungen, noch von der Beherrschung egoistisch-sinnlicher Antriebe durch diese die Rede sein.
Der Umstand, dass, wie insbesondere die Resultate der Idiotenanstalten zeigen, selbst hochgradig blödsinnige Kinder einer gewissen Erziehung fähig sind, kann nicht beirren, denn letztere bleibt doch schliesslich nur eine Art Dressur, wie sie auch bei Thieren bis zu einem gewissen Grade möglich ist, und man wird einen Idioten, der mühsam einzelnen seiner Antriebe zu widerstehen gelernt hat, ebenso wenig eine, wenn auch nur theilweise strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit vindiciren, wie etwa einem Jagdhunde, der vor dem Wilde zu stehen dressirt worden ist.[555] Auch wird man sich durch die wiederholt constatirte Thatsache nicht täuschen lassen, dass Idioten mitunter trotz hochgradig defecter Intelligenz einzelne mechanische Fertigkeiten und anderweitige, z. B. musikalische Talente zeigen können, ja dass sogar einseitige, mitunter überraschende Entwicklung des Gedächtnisses für Namen, Zahlen u. dergl. vorkommen kann, und dass solche Individuen keineswegs immer rücksichtslos und ohne alle Vorsicht, sondern auch mit einem gewissen Grad von Ueberlegung und selbst von Schlauheit zu handeln vermögen, wie ja Solches auch bei Thieren häufig beobachtet werden kann.
Die leichteren Formen des Blödsinns pflegt man gewöhnlich in den Begriff des Schwachsinns zusammenzufassen. Zwischen diesem und dem eigentlichen Blödsinn gibt es verschiedene allmälige Uebergänge, so dass eine scharfe Abgrenzung beider Formen unmöglich ist. Doch empfiehlt es sich mit Krafft-Ebing, das Auftreten übersinnlicher abstracter Vorstellungen und Begriffe als Unterscheidungsmerkmal des Schwachsinnes vom eigentlichen Blödsinn zu fixiren, so dass beim Schwachsinnigen bereits alle die Intelligenz zusammensetzenden Bedingungen gegeben sind, wie beim Vollsinnigen, aber nicht in dem Grade sich zu entwickeln vermögen, wie bei diesen. Es besteht demnach gegenüber dem eigentlich Blödsinnigen ein qualitativer, gegenüber dem Vollsinnigen nur ein quantitativer Unterschied.
Auch beim Schwachsinn gibt es eine Menge Abstufungen: Schwerere Formen, bei welchen die Bildung und Verarbeitung übersinnlicher Vorstellungen noch sehr schwierig und unvollständig vor sich geht, und leichtere Formen, die den Uebergang zur normalen psychischen Leistungsfähigkeit bilden und mitunter schwierig von jener geringen Entwicklung der Intelligenz sich unterscheiden, die in Folge äusserer Ursachen auch beim normalen Menschen vorkommen kann.
Die Analyse der Vorstellungsthätigkeit ergibt bei allen Schwachsinnigen mehr weniger auffallende Defecte. Schon die Aufnahme der Sinneseindrücke erfolgt nicht so präcis wie bei Vollsinnigen, sondern mit einer gewissen Schwerfälligkeit und Langsamkeit, was namentlich gegenüber feineren Wahrnehmungen auffällt. Mitunter besteht eine auffallende Stumpfheit einzelner Sinne.
Es erfolgt demnach schon die Bildung sinnlicher Vorstellungen und die Verarbeitung derselben zu sinnlichen Urtheilen und Begriffen mit unverhältnissmässiger Schwierigkeit, noch mehr jene der übersinnlichen. Es ist eben einestheils die Empfänglichkeit der psychischen Centren für von Aussen kommende Eindrücke eine mehr weniger geringere als beim normalen Menschen, andererseits sind dieselben weniger fähig, einmal aufgenommene Eindrücke festzuhalten (Gedächtnissschwäche); endlich aber besitzt der die Ideenassociation vermittelnde Apparat nicht jene Feinheit und Präcision der Leistungsfähigkeit, die ihm de norma zukommen sollte.
Diese Defecte machen sich schon zur Zeit des Schulbesuches bemerkbar. Das Kind begreift langsam, merkt sich das Gelernte nur schwer, reproducirt dasselbe nur mechanisch, ohne näheres Verständniss und bleibt in Folge dessen hinter den übrigen Kindern zurück, was sich desto mehr kundgibt, je schwieriger die Anforderungen im Laufe des Unterrichtes sich gestalten und je weniger der frühere aufgenommen worden war.[556] Ebenso träge und schwerfällig gestaltet sich die intellectuelle Thätigkeit auch im weiteren Leben, ja selbst noch träger und beschränkter, da nun die systematische Vermehrung des Bewusstseinsinhalts durch fremden Unterricht entfällt und das Individuum sich selbst überlassen bleibt. Der Vorrath von Intelligenzelementen, insbesondere von abstracten, den das betreffende Individuum besitzt, steht demnach sowohl an In- als Extensität hinter demjenigen zurück, der sich unter sonst gleichen Verhältnissen bei Anderen zu finden pflegt, um so mehr, als dasselbe auch durch Beobachtung und Verkehr mit anderen Menschen nur wenig oder gar nichts in sich aufnimmt. Doch ist auch hier zu bemerken, dass die Schwäche keineswegs in allen geistigen Leistungen vollkommen gleichmässig zu Tage treten muss, sondern in einzelnen mehr, in anderen weniger, und dass selbst bei hochgradigem Intelligenzdefect einseitige, insbesondere mechanische Fertigkeiten und Talente sich finden können. Auch ist der Defect gegenüber feinen psychischen Leistungen immer auffälliger als gegenüber gröberen, insbesondere bezüglich abstracter, übersinnlicher Vorstellungen und Urtheile unverhältnissmässig stärker als gegenüber den sinnlichen.
Dass unter solchen Umständen das moralische, ethische und rechtliche Verständniss immer nur ein mangelhaftes und der Charakter nur ein schwacher sein kann, und dass ein solches Individuum weniger im Stande sein wird, seine Handlungen nach höheren Principien zu regeln, d. h. seinen Willen gegenüber egoistischen Antrieben im Sinne des Guten und Rechten zu beherrschen, als der normale Mensch, ist begreiflich. Es wäre jedoch zu weit gegangen, wenn man die Schwachsinnigen unter allen Umständen als unzurechnungsfähig erklären wollte. Es gibt eine Menge Schwachsinniger, die sich im gewöhnlichen Leben, namentlich in gewissen, keinen besonderen geistigen Fond erfordernden Stellungen, gut und selbstständig fortbringen. Eben deshalb muss zugegeben werden, dass solche Individuen unter gewöhnlichen Verhältnissen die strafrechtliche Bedeutung gewisser einfacher Handlungen in genügender Weise begreifen können, und wenn die Reflexion ungestört verlaufen konnte, auch im Stande sind, sich für die Unterlassung einer solchen Handlung zu entscheiden. In Fällen von prämeditirtem Diebstahl und Betrug ist dies wohl zu beachten.
Anders gestaltet sich die Sache bei aussergewöhnlichen und mehr weniger plötzlich an das Individuum herantretenden verbrecherischen Impulsen. In solchen Fällen zeigt sich der Defect deutlich. Der schon unter gewöhnlichen Verhältnissen mühsam arbeitende Reflexionsapparat geräth leicht in Verwirrung oder Stockung und ein überlegtes besonnenes Handeln wird noch weniger möglich als unter ähnlichen Umständen bei vollsinnigen. Insbesondere erfolgt das Auftauchen der ohnehin spärlichen und schwachen contrastirenden Vorstellungen entweder gar nicht oder viel zu langsam, als dass sie den Willen zu bestimmen vermöchten. Dies ist insbesondere bei den im Affecte begangenen Handlungen zu erwägen und dabei zu beachten, dass, ebenso wie wir beim eigentlichen Blödsinn apathische, harmlose und reizbare gefährliche Formen unterscheiden, auch beim Schwachsinn keineswegs immer nur ein apathisches oder phlegmatisches Verhalten, sondern nicht selten eine erhöhte Reizbarkeit und daher eine grössere Geneigtheit zu Affecten besteht, in welchem Falle das Individuum mit desto unverhältnissmässigerer Heftigkeit auf wirkliche oder vermeintliche Kränkungen und anderweitige aufregende Vorkommnisse, besonders aber Schädigungen seiner leiblichen Interessen, reagirt, je mehr der Schwachsinn entwickelt ist.