Nachdem wir uns das Hauptsächlichste aus den Frauenfesten vor Augen geführt haben, wollen wir nun versuchen, die bedeutendsten Ereignisse im Leben des Knaben kennenzulernen. Über den Zahnzauber der Mädchen ist das meiste schon unter S. 31 ff. gesagt worden und braucht hier nur noch das eine oder andre nachgeholt zu werden.
Schon in den ersten Wochen nach der Geburt wird dem Kinde eine Bastschnur oder etwas ähnliches um den Hals gebunden, „damit er nicht aussieht wie ein Toter“, denn ein Toter wird ja auch begraben, wie er geboren ist, nämlich völlig nackt und ohne Schmuck. Oder sie sagen auch wohl: „Unser Junge soll nicht aussehen wie eine ibunga, d. i. ein schlecht geformter Flaschenkürbis, dessen Hals ja ebenfalls keinerlei Schmuck aufweist.“
Während das Mädchen erst im vierten Monat in die Behandlung der Frau gegeben wird, geschieht dies bei dem Knaben bereits im dritten, in welchem er das erste Zahnamulett, das Mlinga, erhält, das wir schon beim Mädchen kennenlernten. Bis zum Durchbruch der unteren Zähne wird der Junge auf der nach unten gelegenen Hausseite behandelt. Die Behandlung der oberen Zähne wird auf der entsprechenden oberen Veranda vorgenommen. Allerlei Sympathiemittel dienen auch hier wieder dazu, den Durchbruch der gewünschten Zähne zu erleichtern und das vorzeitige „Herausplatzen“ der gefährlichen seitlichen Zähnchen zu verhüten. Dem ersteren Zwecke dient z. B. Kot von Schnecken. Wie aus dem Kopf der Schnecke die „Hörner“ hervorkommen, sollen auch auf der mit ihrem Kot bestrichenen Stelle die Zähne durchbrechen. Kot von Hyänen dient dem entgegengesetzten Zweck, nämlich der Verhütung des Durchbrechens der seitlichen Zähne. Wie diese feigen Tiere sich fast nie dem Menschen zeigen, sollen auch die „schlechten Zähne“ unsichtbar bleiben. Die erste Arznei heißt „Zugpflaster“, die andere „Zurückhaltungsarznei“. Sind die vier ersten Zähnchen glücklich durchgekommen, so wird das schon weiter vorn erwähnte Fest gefeiert: kumvonyesha mwana = das Zeigen des Kindes. Würde dies nicht geschehen, so müßten die Verwandten doch Befürchtungen hegen, ob alles mit der Zahnung in Ordnung sei. So aber kann jeder sich überzeugen, daß die Zähne regelmäßig gekommen sind, und keiner darf das Kind in späteren Jahren beschuldigen, daß es durch sein Dasein als „Zahnkind“ das Leben seiner Verwandten gefährde und nachträglich getötet werden müsse.