Neuntes Kapitel.
Auszüge aus dem Pare-Recht.

Zur liebsten Beschäftigung des Negers und auch unsrer Pareleute gehört unstreitig das Prozessieren. Schon in früher Jugend sitzen sie auf der Baraza des Häuptlings und folgen mit Interesse den Worten der Alten. Da kann es uns nicht weiter wundern, daß schon junge Burschen eine erstaunliche Kenntnis der Rechtsgepflogenheiten ihres Stammes und der stattgefundenen Verhandlungen haben. Müssen sie doch bei jedem Prozeß des Vaters zugegen sein, um evtl. später nach dessen Tode unbillige oder bereits gezahlte Schuldforderungen abweisen zu können. Denn wenn unser Paremann einen Prozeß bei einem Häuptling oder Regierungsbeamten verloren hat, so gibt er noch lange nicht die Hoffnung auf. Sobald ein neuer Häuptling eingesetzt ist oder der Beamte seinen Europa-Urlaub angetreten hat, versucht er bei dem andern sein Heil wieder. Daher die Redensart: „Unsre Kinder werden diesen Rechtshandel nochmals ausfechten.“ Denn jedesmal ist der Mwasu überzeugt, daß der Gegner nur mit Hilfe von Bestechung des eingebornen Häuptlings seine Verurteilung erlangt hat. Er wartet also stets den günstigen Augenblick ab, um die Sache wieder aufzunehmen. So kann man immer wieder Shauris (Verhandlungen) hören, die bis auf den Urgroßvater oder noch weiter zurückgehen. Bei solchen Verhandlungen bleibt dann oft als einziger Ausweg das alte Gottesurteil übrig, dem sich die Parteien auch gerne unterwerfen.

Besprechen wir zuerst