das Familienrecht,

so verweise ich betr. Ehe, Scheidung, Sklaverei und Festgebräuchen auf die vorhergehenden Kapitel. Der Ehemann und Hausvater ist das Haupt der Familie, dessen Anordnungen die andern Familienglieder einschließlich der Frau Folge zu leisten haben. Er bestimmt den Wohnort, evtl. in der Fremde, wohin ihn Frau und Kinder begleiten müssen. Er kauft und verkauft nach eigenem Ermessen Vieh und hat für dessen Unterbringung und Haltung zu sorgen. Er ist verpflichtet, für Kleidung und Unterhalt seiner Familie aufzukommen und in Hungersnöten etwa durch Verkauf von Vieh Speise zu beschaffen. Die Ackerarbeit nimmt ihm zum großen Teil die Frau ab; er muß natürlich auch helfen und vor allen Dingen die Felder wässern. Das ist ausschließlich Männerarbeit. Ist er außerdem das Haupt der Sippe, also der Älteste seiner Brüder, hat er das Recht, in dringenden Fällen selbständig über das Erbe zu verfügen, wenn auch erwartet wird, daß er nachher seinen jüngeren Geschwistern Mitteilung davon macht. Der Familienvater hat darüber zu wachen, daß seine Kinder rechtzeitig die heidnischen Stammesfeste mitmachen. Falls ihm ein Freier seiner Tochter nicht gefällt, kann er die Annahme der Morgengabe verweigern. Er hat das Recht, seine Tochter zu „verkaufen“, d. h. auf die zu erwartende Morgengabe hin zu borgen, indem er dem Gläubiger die Tochter „zeigt“ und ihm so deren Morgengabe als Pfand übergibt. Er verkauft mit oder ohne Zustimmung seiner Frau deren Äcker. Allerdings behält die Frau über das auf diese Weise erworbene Vieh immerhin ein gewisses Mitbestimmungsrecht. Der Mann hat seiner Frau über seine intimen Freundschaften außerhalb der Ehe keinerlei Rechenschaft abzulegen; dagegen sucht er möglichst ihre Einwilligung zu erlangen, bevor er eine zweite Frau nimmt. Für ihre schwere Stunde hat er die üblichen Speisen zu beschaffen. In Krankheitsfällen gehört es zu seinen Obliegenheiten, zum Orakel zu gehen und die Opfer heischenden Gottheiten zu befriedigen.

Da die Ehe nach Ansicht der Eingeborenen ein Kauf ist, durch den die Frau in den Besitz des Mannes übergeht, so betrachtet man die ganze Arbeit der Frau sowie auch die Kinder gewissermaßen als Zinsen des Kapitals, welches der Mann dem Schwiegervater in Gestalt der Morgengabe ausgezahlt hat. Nur die für die Defloration der Tochter gezahlten zwei Ziegen mit ihrem Nachwuchs sind unbestrittenes Eigentum der Frau. Alles andere, was sie erarbeitet, gehört dem Manne, denn er hat auch „ihre Hände gekauft“ (akombola mikono). Deshalb sagt der Schwiegervater zum Bräutigam: „Hände und Augen (Werkzeuge der Arbeit) und Ohren (deine Anordnungen anzuhören) habe ich dir übergeben, nur den Schädel zerschlage nicht!“ d. h. du hast keine Gewalt über ihr Leben.

Müssen die Kinder den Anweisungen des Vaters Folge leisten, so haben die Söhne auch ihrerseits das Recht, von ihm die Morgengabe für ihre Frauen zu fordern. Im Falle der Weigerung können sie den Vater verklagen, wie das oft vorkommt. Ordentliche Jungen sorgen allerdings dafür, daß sie einige selbstverdiente Ziegen beisteuern können. Sind die Söhne, wie das heutzutage nicht selten ist, alle bei einem Europäer in Stellung und so nicht in der Lage, sich mit dem Vater im Viehhüten abzuwechseln, so unterstützen sie ihn mit Kleidern und Geld und zahlen auch wohl die Regierungssteuer für ihn.