Findet jemand etwas, dessen rechtmäßigen Besitzer er nicht kennt, so hebt er es eine Zeitlang für ihn auf. Bringt er später den Eigentümer in Erfahrung, kann er Finderlohn (cha iziso = für das Auge) beanspruchen, der bis zu 25% des Wertes beträgt. Cha iziso nimmt man meistens nur von Fremden. Stellt sich der Besitzer nicht ein, nimmt der Finder den Gegenstand in Gebrauch, denn cha kutoa si kuiva = finden ist nicht stehlen!
Für Vieh darf niemand Finderlohn beanspruchen. Jedermann, dem Vieh zuläuft oder der herrenloses Vieh mit nach Hause nimmt, hat die Pflicht, es bekanntzugeben; sonst steht er in Gefahr, als Dieb bestraft zu werden. Stellt sich der Eigentümer erst nach Jahren ein, was aber wohl selten vorkommt, hat der Finder das Recht, von dem Nachwuchs soviel zu verlangen, wie ihm als Hirten zugekommen wäre. Es ist nämlich eine beliebte und praktische Sitte der Wapare, ihr Vieh bei verschiedenen Bekannten unterzustellen (kuvizya). So gehören meistens von der Herde, die ein Mwasu in seinem Kral hat, ihm selbst nur wenige Stück Vieh. Durch eine derartige Verteilung schützt man seinen Bestand am einfachsten gegen Seuchen und früher auch gegen Viehraub. Der Hirte erhält als Bezahlung bei Kühen deren Milch. Für das Großziehen eines Ochsen gibt man eine Ziege oder je nach Vereinbarung etwa ein Viertel des Fleisches. Dem Ziegenhirten steht der dritte Wurf zu. Sind es zwei Lämmchen auf einen Wurf, so nimmt er eins davon. Dasselbe gilt für Schafe. Bei Hühnern nimmt der Züchter abwechselnd ein bis zwei Küken als seinen Anteil. Zu erwähnen ist noch, daß Ziegen hin und wieder Drillinge oder Vierlinge werfen. Der Paremann fürchtet sich aber vor so reichem Segen und überläßt immer eins der Lämmer dem jeweiligen Hirten.
Die Jagd ist überall frei. Bei Treibjagden hat der Schütze, der ein Stück Wild zur Strecke gebracht hat, ein Anrecht auf die Schußprämie, bestehend in Hals und Haut des erlegten Tieres. In das übrige Fleisch teilt er sich mit den andern Jagdgenossen. Hat jemand in einer Fallgrube ein Schwein gefangen, bringt er dem Häuptling ein Vorderbein, weil er ja der Verwalter des Bodens ist. Fischfang darf von jedem ausgeübt werden.