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Die Hanse und England von Eduards III. bis auf Heinrichs VIII. Zeit cover

Die Hanse und England von Eduards III. bis auf Heinrichs VIII. Zeit

Chapter 44: Schluß.
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About This Book

The study examines commercial relations between the Hanseatic cities and England across roughly one and a half centuries, showing how Hanseatic merchants maintained extensive trading privileges while English competitors repeatedly sought to restrict them. It reconstructs legal conflicts, diplomatic negotiations, trade policies, and merchant practices that shaped access to English markets and to eastern sources of raw materials; describes Hanseatic settlements, institutions and statutes present in England; and follows the prolonged contestation that culminated in a decisive early modern challenge to Hanse privileges. The account rests chiefly on hansic records, official acts, and contemporary chronicles.

Liste der Älterleute des Londoner Kontors von 1383 bis 1520.
 
1383Christian Kelmar aus Dortmund81.
1386Heinrich Judex, Heinrich Schotdorp82.
1390Frowin Stopyng aus Köln83.
1397Johann Swarte, vielleicht aus Dortmund84.
1417Gobell Klusener, vielleicht aus Preußen85.
1421Gobell Klusener.
1434 Heidenreich van Beiercouw86.
1438Hans van dem Wolde aus Danzig87.
1447Christian van Bleken aus Köln, Friedrich Pennyngbuttel aus Lübeck88.
1450Hermann von Wesel aus Köln89.
1451Johann van Woringen (Wurrink) aus Köln90.
1455Johann van Woringen.
1458Hermann Wammel91.
Vor 1461Klaus Swarte92.
1461Hermann Wammel.
Zwischen 1464
u. 1468
Heinrich Nederhoff aus Danzig93.
1466Gerhard Hauwyser aus Köln94.
1467Johann Klippinck aus Köln95.
1468Heinrich Brake aus Dortmund96.
(1469Gerhard von Wesel aus Köln)97.
(1477Gerhard von der Groeven aus Köln)97.
1475/76Arnt Brekerfeld aus Soest98.
1476Heinrich Voget aus Hamburg99.
1480Johann Stote aus Danzig100.
1483Matthias Hinkelman aus Dorpat101.
1484Hans Kulle102.
1485Hermann Plowgh aus Danzig103.
1486Hermann Plowgh, Tidemann Berck aus Lübeck,
Johann Greverode aus Köln104.
1487Hermann Plowgh.
1494Johann Greverode aus Köln.
1497Johann Greverode.
1498Johann Greverode.
1499Johann Greverode105.
1516
oder 1517
Dietrich Schutenbecker.
1519Dietrich Schutenbecker106.
1520Jürgen Brems107.
 
Liste der Sekretäre.
 
1431-1451Heinrich ten Hove108.
1447-1467Heinrich Grevenstein.
1462-1478Hermann Wanmate.
1467-1486Jsayas Schenk.
1478-1499Gervinus Brekerfeld.
1490-1494Magister Wilhelm Woltorp.
1506-1523Magister Bartholomäus von der Linden.
1518-1535Magister Henning Kulemeyer.
 
Liste der englischen Älterleute und Justiziare109.
 
Um 1345Johann Hamond, Londoner Mayor.
Vor 1381Johann Aubrei, Londoner Alderman.
1381Ritter William Walworth, Londoner Mayor.
Um 1407Johann Shadworth, Londoner Alderman.
1426Heinrich Crowmere, Londoner Alderman.
1442 Heinrich Frowik, Londoner Alderman.
1460Wilhelm Marowe, Londoner Alderman.
1466Ritter Radulf Josselyn, Londoner Alderman.
1478Ritter Johann Jonghe, Londoner Alderman.
1481Ritter Wilhelm Taillour, Londoner Alderman.
1484Ritter Richard Gardyner, Londoner Alderman.
1490 Johann Perceval.
1504Bartholomäus Rede.
1506Richard Chawrey.
1511Johann Tate, Londoner Alderman.
1516Aylmer.
1524Johann Munday.
1537 Ralf Warren.

 


 

FUSSNOTEN ZU KAPITEL 9 — CHAPTER 9 FOOTNOTES

13 Siehe S. 189 ff. die Liste der Älterleute.

46 HR. I 6 n. 398 § 3, 537 § 6, Lappenberg n. 106 § 4. Die Vermutung Wirrers S. 494, daß in London zu Älterleuten auch solche gewählt wurden, die nicht Hansebrüder oder in keiner Hansestadt angesessen waren, trifft für die von uns behandelte Periode sicher nicht zu. Ich glaube nicht, daß die Hansen bei dem Haß und der Eifersucht der englischen Kaufmannschaft hätten wagen dürfen, einen Mann, der ihrer Genossenschaft nicht angehörte, mit ihrer höchsten Würde zu bekleiden. Auch hören wir nie von einem Ältermann, der nicht Mitglied der Hanse und Bürger einer Hansestadt war. Die Bestimmungen der Hansetage über den Vorstand richteten sich gegen das Brügger Kontor, welches Nichthansen zu diesen Stellen zuließ. Vgl. Stein, Beiträge S. 109 ff.

Anders war es aber im 13. und am Anfange des 14. Jahrhunderts. Der erste Ältermann der Kaufleute von der Gildhalle, von dem wir hören, ist Arnold, Thedmars Sohn. Thedmar, ein geborener Bremer, hatte sich in London niedergelassen und dort das Bürgerrecht erworben. Sein Sohn Arnold spielte unter Heinrich III. und Eduard I. in den Angelegenheiten Londons eine nicht geringe Rolle und bekleidete mehrfach Ämter der Stadt. Zwischen 1251 und 1260 war Arnold Ältermann der Deutschen. Hans. U. B. I n. 405, 540, 835; vgl. Lappenberg S. 15 f. — Das Übereinkommen mit London von 1282 unterzeichnete als Ältermann der Deutschen Hanse Gerhard Merbode. Nach den Patent Rolls von 1272/73 war Merbode auch Londoner Bürger. Wenn er mit dem um 1265 in England verstorbenen Merbodo de Tremonia verwandt war, so stammte er oder seine Vorfahren aus Dortmund oder Soest. Hans. U. B. I n. 902, III n. 613, S. 406, Hans. Gesch. Qu. III Einleitung S. CXXVII.

Hieraus kann man, glaube ich, entnehmen, daß die Kaufleute von der Gildhalle damals zu Älterleuten in London ansässige Leute wählten, entweder Engländer, welche durch ihre Herkunft von eingewanderten Deutschen ihnen nahe standen, oder Deutsche, welche das Bürgerrecht erworben und sich in der Stadt niedergelassen hatten. Dasselbe scheint auch bei den anderen Niederlassungen der Deutschen der Fall gewesen zu sein. In Lynn begegnet um 1271 der dortige Bürger Simon von Stavere als Ältermann des römischen Reichs. Hans. U. B. I n. 700, 701. Es war also keine Neuerung, wenn in dem Abkommen, welches die Kaufleute von der Gildhalle 1282 mit der Stadt London schlossen, festgesetzt wurde: quod habeant aldermannum suum, prout retroactis temporibus habuerunt, ita tamen quod aldermannus ille sit de libertate civitatis predicte. Hans. U. B. I n. 902. Noch unter Eduard II. hatten die hansischen Kaufleute einen Ältermann, der zugleich auch Londoner Bürger war. 1314, 1319 und 1320 war Johann Lange, auch le Longe oder le Lunge genannt, Ältermann der deutschen Kaufleute in London. Dieser Johann Lange, der oft den Beinamen "Alemand" oder "Osterling" (Estrensis) führt, kommt am Anfange des 14. Jahrhunderts in zahlreichen Urkunden vor und muß ein angesehener Kaufmann gewesen sein. Nach Hans. Gesch. Qu. III Einleitung S. CXXIX stammte er vielleicht aus Dortmund. Er ist sicher identisch mit dem Londoner Bürger Johann le Lunge oder le Longe, der sich 1316 und 1320 zusammen mit anderen Londoner Bürgern für deutsche Kaufleute, deren Waren beschlagnahmt worden waren, verbürgte. Hans. Gesch. Qu. VI n. 29, 31, 35, 39, 46, 54, 67, Hans. U. B. II n. 153, 316, 352, 356, 428, Lüb. U. B. II n. 1044, 1045, 1052, 1056, 1058.

Steht nun hiermit nicht in Widerspruch, wenn die hansischen Kaufleute 1321 vor dem königlichen Gerichtshof behaupteten, sie hätten das Recht, eligere de societate sua sibi aldremannum…? Hans. U. B. II n. 375 (S. 156). Ich glaube nicht. Der von den Hansen gewählte Ältermann war zugleich Mitglied der Genossenschaft und Londoner Bürger. Die Hansen konnten also mit vollem Recht erklären, sie wählten ihren Ältermann aus ihrer Genossenschaft. Anders Wirrer S. 490. Falsch ist es, diese Äußerung auf den "hansischen" Ältermann im Gegensatz zu dem "englischen" zu beziehen. Die hansische Genossenschaft in London hatte damals, wie wir oben sahen, nur einen Ältermann. Seit wann ein "hansischer" und ein "englischer" Ältermann nebeneinander bestanden, läßt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Wir werden auf diese Frage, wenn wir über den "englischen" Ältermann sprechen, zurückkommen. Siehe Kap. 9 Anm. 68.

56 HR. II 2 n. 81 § 2, Lappenberg n. 106 §§ 33, 34; vgl. Wirrer S. 495. Kunze sagt Hans. Gesch. Qu. VI Einleitung S. XXXIII: Alle aus einer Obligation entspringenden Klagen gegen einen der deutschen Kaufleute gehören vor das Forum des hansischen Ältermanns in der deutschen Gildhalle. Diese Annahme trifft für die Zeit bis zum Beginn des 14. Jahrhunderts sicher zu. Nicht nur behaupteten 1321 die hansischen Kaufleute vor dem königlichen Gerichtshof: si quis de eadem hansa per aliquem implacitetur coram majore seu vicecomitibus Londoniensibus de aliquo placito convencionis, debiti seu contractus personaliter, quod idem aldremannus de societate predicta petet inde curiam suam et ea optinebit et inde faciet justiciam in aula Alemannorum predicta. Hans. U. B. II n. 375 (S. 156). Wir wissen auch von Verhandlungen solcher Schuldklagen vor dem Gericht des hansischen Ältermanns. Hans. U. B. II n. 27, Hans. Gesch. Qu. VI n. 54. Aber in der oben behandelten Periode haben die hansischen Älterleute dieses Recht nicht mehr gehabt. 1420 wurde eine Schuldklage von zwei Londoner Fischhändlern gegen einen hansischen Kaufmann vor dem Gericht der Sheriffs verhandelt und dann vor den Mayorscourt gezogen. Das Gericht des hansischen Ältermanns scheint ausgeschaltet. Hans. U. B. VI n. 273. Daß der Ältermann der Deutschen Hanse bis zum Beginn des 14. Jahrhunderts das Recht, Schuldklagen gegen einen Hansen zu entscheiden, besessen hat, wird verständlich, wenn wir das S. 177 Anm. 3 Gesagte bedenken. Da der hansische Ältermann damals auch englischer Bürger war, konnte ihm die Entscheidung dieser Prozesse anvertraut werden. Dem landfremden Ältermann des 14. und 15. Jahrhunderts entzog man aber mit Recht diese Befugnis.

 


 

Schluß.

Über zwei Jahrhunderte haben die Hansen ihre hervorragende Stellung im englischen Handelsleben behauptet. Wie sehr auch bisweilen ihrem Handel zugesetzt wurde, so haben doch alle diese Angriffe ihn nie entscheidend getroffen. Noch unter Heinrich VIII. hatte der hansische Handel in England, wie wir sahen, einen recht beträchtlichen Umfang. Erst als Elisabeth ihre ganze Macht für die Bestrebungen und Forderungen ihrer Kaufleute einsetzte und mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln Handel und Schiffahrt ihres Landes förderte, wurde dies anders. Die hansischen Kaufleute wurden in kurzer Zeit nicht bloß vom englischen Boden beinahe völlig verdrängt, sondern die Engländer drangen auch in die hansischen Handelsgebiete ein und gründeten in Emden, Hamburg und Stade Niederlassungen. 1579 tat Elisabeth den letzten Schritt. Sie hob die hansischen Privilegien auf und stellte die Hansen den übrigen Fremden gleich.

Es darf uns nicht Wunder nehmen, daß die Hansen der Vergewaltigung ihrer Rechte keinen Widerstand entgegensetzten. Sie waren dazu nicht mehr imstande. 1579 hatten sie nicht mehr dieselbe Macht wie hundert Jahre früher, als sie zum Schutze ihrer Freiheiten gegen England den Kampf aufnahmen. Schwere Schläge waren der Hanse inzwischen zugefügt worden. In der Grafenfehde hatten die Städte eine schwere Niederlage erlitten. Dänemark war seitdem die führende Macht in der Ostsee. Die Folgen dieser Niederlage waren für die Hansen noch schlimmer. Die Niederländer konnten sich ungehindert in der Ostsee ausbreiten, und schon um die Mitte des Jahrhunderts war die Führung in dem ost-westlichen Warenaustausch, welcher die Grundlage der hansischen Handelsstellung gewesen war, auf jene übergegangen. Zur selben Zeit wurde den Hansen noch ein anderes wichtiges Handelsgebiet entrissen. Schweden, das sich nach der Auflösung des livländischen Ordensstaates zum Herrn von Estland gemacht hatte, verbot 1562 den Handel nach Narwa. Noch einmal, es war das letzte Mal, wagte Lübeck den Kampf um seine Handelsstellung. Aber einen Erfolg konnte es in dem siebenjährigen, blutigen Kriege nicht erringen. Schweden hielt das Verbot der Narwafahrt auch nach dem Stettiner Frieden aufrecht. Unter den Hansestädten selbst trat die Uneinigkeit stärker als je hervor. Die Hanse war in voller Auflösung begriffen. In dem Kampf mit England trennte sich Hamburg von der hansischen Sache. Es gestattete 1567 den englischen Kaufleuten, als sie Antwerpen verlassen mußten, in seinen Mauern eine Niederlassung zu gründen, und gewährte ihnen große Handelsfreiheiten.

Nicht haben die Engländer durch ihre größere Befähigung im Seewesen über die Hansen den Sieg davongetragen. Daß diese jenen an Tüchtigkeit in Handel und Schiffahrt nicht nachstanden, haben die jahrhundertelangen vergeblichen Bemühungen der englischen Kaufleute, dem hansischen Handel Abbruch zu tun, zur Genüge bewiesen. Der Kampf zwischen der Hanse und England war ein politischer. Dem Volke, das die größere politische Macht in die Wagschale werfen konnte, mußte in ihm der Sieg zufallen. Der Hanse fehlte gegenüber der zielbewußten und tatkräftigen nationalen Politik Englands der Rückhalt eines mächtigen Staates. Kaiser und Reich hatten kein Verständnis für den Kampf der Städte um die deutsche See- und Handelsherrschaft. Als sich die Hansen in ihrer Not an das Reich wandten, faßte dieses zwar wiederholt Beschlüsse gegen die Engländer und gab Proteste ab, aber niemand dachte daran, die Beschlüsse in die Tat umzusetzen. Die einzige Folge der kaiserlichen Mandate war vielmehr, daß Elisabeth sie zum Vorwand nahm, um den Stalhof zu schließen und den hansischen Kaufleuten jeden Handel in England zu verbieten.