| Liste der Älterleute des Londoner Kontors von 1383 bis 1520. | |
| 1383 | Christian Kelmar aus Dortmund81. |
| 1386 | Heinrich Judex, Heinrich Schotdorp82. |
| 1390 | Frowin Stopyng aus Köln83. |
| 1397 | Johann Swarte, vielleicht aus Dortmund84. |
| 1417 | Gobell Klusener, vielleicht aus Preußen85. |
| 1421 | Gobell Klusener. |
| 1434 | Heidenreich van Beiercouw86. |
| 1438 | Hans van dem Wolde aus Danzig87. |
| 1447 | Christian van Bleken aus Köln, Friedrich Pennyngbuttel aus Lübeck88. |
| 1450 | Hermann von Wesel aus Köln89. |
| 1451 | Johann van Woringen (Wurrink) aus Köln90. |
| 1455 | Johann van Woringen. |
| 1458 | Hermann Wammel91. |
| Vor 1461 | Klaus Swarte92. |
| 1461 | Hermann Wammel. |
| Zwischen 1464 u. 1468 | Heinrich Nederhoff aus Danzig93. |
| 1466 | Gerhard Hauwyser aus Köln94. |
| 1467 | Johann Klippinck aus Köln95. |
| 1468 | Heinrich Brake aus Dortmund96. |
| (1469 | Gerhard von Wesel aus Köln)97. |
| (1477 | Gerhard von der Groeven aus Köln)97. |
| 1475/76 | Arnt Brekerfeld aus Soest98. |
| 1476 | Heinrich Voget aus Hamburg99. |
| 1480 | Johann Stote aus Danzig100. |
| 1483 | Matthias Hinkelman aus Dorpat101. |
| 1484 | Hans Kulle102. |
| 1485 | Hermann Plowgh aus Danzig103. |
| 1486 | Hermann Plowgh, Tidemann Berck aus Lübeck, Johann Greverode aus Köln104. |
| 1487 | Hermann Plowgh. |
| 1494 | Johann Greverode aus Köln. |
| 1497 | Johann Greverode. |
| 1498 | Johann Greverode. |
| 1499 | Johann Greverode105. |
| 1516 oder 1517 | Dietrich Schutenbecker. |
| 1519 | Dietrich Schutenbecker106. |
| 1520 | Jürgen Brems107. |
| Liste der Sekretäre. | |
| 1431-1451 | Heinrich ten Hove108. |
| 1447-1467 | Heinrich Grevenstein. |
| 1462-1478 | Hermann Wanmate. |
| 1467-1486 | Jsayas Schenk. |
| 1478-1499 | Gervinus Brekerfeld. |
| 1490-1494 | Magister Wilhelm Woltorp. |
| 1506-1523 | Magister Bartholomäus von der Linden. |
| 1518-1535 | Magister Henning Kulemeyer. |
| Liste der englischen Älterleute und Justiziare109. | |
| Um 1345 | Johann Hamond, Londoner Mayor. |
| Vor 1381 | Johann Aubrei, Londoner Alderman. |
| 1381 | Ritter William Walworth, Londoner Mayor. |
| Um 1407 | Johann Shadworth, Londoner Alderman. |
| 1426 | Heinrich Crowmere, Londoner Alderman. |
| 1442 | Heinrich Frowik, Londoner Alderman. |
| 1460 | Wilhelm Marowe, Londoner Alderman. |
| 1466 | Ritter Radulf Josselyn, Londoner Alderman. |
| 1478 | Ritter Johann Jonghe, Londoner Alderman. |
| 1481 | Ritter Wilhelm Taillour, Londoner Alderman. |
| 1484 | Ritter Richard Gardyner, Londoner Alderman. |
| 1490 | Johann Perceval. |
| 1504 | Bartholomäus Rede. |
| 1506 | Richard Chawrey. |
| 1511 | Johann Tate, Londoner Alderman. |
| 1516 | Aylmer. |
| 1524 | Johann Munday. |
| 1537 | Ralf Warren. |
1 Von diesen sechs Niederlassungen kennen wir Älterleute. Älterleute zu Ipswich werden erwähnt HR. II 2 n. 44, 7 n. 338 §§ 194,_8, 203,_8; zu Yarmouth Hans. U. B. IV n. 768; zu Lynn Hans. U. B. II n. 40, X n. 477 § 18; zu Boston Hans. U. B. IV n. 768, HR. II 2 n. 28, 79 § 8; zu Hull Hans. U. B. IV n. 768.
2 In einer undatiert überlieferten Verordnung des lübischen Rats heißt es, dat unse coplude van Lubeke in Engelant verkerende … in de hauene van Engelant, dar se komen mit eren schepen, under zijk scholen kesen enen alderman, de alle zake under se vallende tusschen copman unde copman, de na older ghewonheit deme copman behorelik sin to richtende, sullen scheden vereffenen unde richten na conscienscien, alse dat behorlik is. Lüb. U. B. VIII n. 750. Dasselbe bestimmt auch die Aufzeichnung Kölns vom Jahre 1324 über die Rechte seiner Kaufleute in England: ubicumque quatuor civium Coloniencium predictorum in terra Anglie predicta presentes fuerunt, illi quatuor inter se eligere poterunt unum justiciarium, qui alderman appellatur, cui alii cives Colonienses mercatores secundum jus et consuetudinem eorum antiquam obedire tenebuntur. HR. I 7 n. 733. Vgl. Stein, Hansebruderschaft der Kölner Englandfahrer S. 220 f.
3 1476 bat das Londoner Kontor, dat de resedencie to Busteyn, Jebeswyck und Lynne und in alle Engelandt blyve under dem kuntoer to Londen na alder gewonte. Hans. U. B. X n. 477 § 18.
5 Siehe S. 175.
6 In der oben erwähnten Verordnung des lübischen Rats: dat unse coplude van Lubeke in Engelant verkerende… en sullen nemande to bade noch to rechte staen, sunder allene dem copman van Londen, deme ouersten rechte. Lüb. U. B. VIII n. 750. In einer Verordnung des Kaufmanns von 1455: Item wert sake dat eynige coplude van der Henze eynich recht schoten voor dat overste recht to Londen … Hans. U. B. VIII n. 435 § 4.
8 HR. I 3 n. 68, Hans. U. B. IV n. 768, 943, 1049, V n. 1134 § 1, VIII n. 435 § 2, 534, Lappenberg n. 106 § 3, 35, 41, 44.
11 HR. II 2 n. 354 § 10, 7 n. 187, 464, III 1 n. 501 §§ 51, 52, Hans. U. B. IV n. 768, 791, V n. 1000, Hans. Gesch. Qu. n. F. II Einleitung S. XI, S. 362.
13 Siehe S. 189 ff. die Liste der Älterleute.
16 Hans. U. B. IV n. 791, V n. 1000, HR. II 2 n. 28; vgl. Hans. Gesch. Qu. n. F. II Einleitung S. XII.
18 HR. I 2 n. 212 § 4, 3 n. 102, II 3 n. 503 § 5, 504 § 9, 5 n. 263 §§ 9, 48, 714 § 5, III 7 n. 448 §§ 8 ff., Hans. U. B. VIII n. 534, Hans. Gesch. Qu. VI n. 328 § 10.
20 HR. I 5 n. 225 § 8, 392 § 24, 6 n. 398 § 3, 557 § 6, II 1 n. 321 § 12, 3 n. 288 § 47, 6 n. 356 § 16.
29 HR. II 3 n. 288 §§ 72, 73. Das Londoner Kontor führte diese Beschlüsse streng durch. Hans. U. B. VIII n. 296, 299, 300, 302, 319, 344, 1047, IX n. 150.
30 Hans. U. B. VIII n. 534. Der Beschluß von 1457 war nicht bloß eine Erneuerung der Vorschriften von 1447, wie Stein, Beiträge S. 119 meint, sondern verschärfte die früheren Bestimmungen ganz bedeutend. Vgl. Daenell II S. 406.
32 Item dat men ock nemande in Engeland vordedinge myt des kopmans rechte, he en sii denne eyn borger offte geboren borger in der hanze sunder argelist. HR. II 7 n. 138 § 118. Aus dem oben angeführten Grunde hat, glaube ich, Daenell II S. 406 unrecht, wenn er diese Verordnung als Zustimmung zu der Forderung des Kontors auffaßt. Für unsere Auslegung der Bestimmung sprechen auch die späteren Entscheidungen der Städte in Sachen der Kaufleute, welche das Bürgerrecht durch Kauf erworben haben.
33 HR. III 3 n. 353 §§ 113, 146, III 4 n. 79 § 52. Diese Beschlüsse wurden auf den Hansetagen von 1507, 1511 und 1517 bestätigt. HR. III 5 n. 243 § 121, 6 n. 188 §§ 90, 97, 98, 106, 7 n. 39 § 166. Durch diese Bestimmungen wurden die Beschlüsse von 1447 aufgehoben. HR. II 3 n. 288 § 72.
35 HR. III 2 n. 496 §§ 293-295, 3 n. 353 §§ 95, 121, 357, 385, 392, 397, 398, 4 n. 64, 79 §§ 6, 7, 99, 100, 230, 6 n. 687, 695 § 43, 7 n. 33, 39 §§ 27, 132-134, 201, 213, 108 §§ 372, 373.
37 Hans. U. B. X n. 477 § 12, HR. II 7 n. 338 §§ 194,11, 203,11, 389 § 103,3, III 2 n. 26 §§ 20, 23, 160 § 180.
39 In den Statuten des Kontors heißt es: Item ofte ienich koepman ofte schipper in Engeland queme, de in dat recht behorde und des rechtes nicht en wunnen hadde, den man schal de olderman don warnen…. Lappenberg n. 106 § 5. 1465 sollte das Londoner Kontor für alle hansischen Kaufleute, die nach England kamen, Zertifikate ausstellen, daß sie zur Hanse gehörten. HR. II 5 n. 736, auch Hans. U. B. VIII n. 1000 § 5.
41 Lappenberg n. 106 §§ 6-8. Ob im 14. und 15. Jahrhundert noch irgendwelche Abgabe bei der Aufnahme gefordert wurde, wissen wir nicht. Im 13. wurde eine Abgabe von 5 s gezahlt. Hans. U. B. I n. 636. Vgl. Stein, Hansebruderschaft der Kölner Englandfahrer S. 231 ff.
44 Lappenberg n. 106 § 1,_2. Nach der Wiederaufnahme Kölns nach dem Utrechter Frieden wurde die alte Drittelsteilung wiederhergestellt. HR. II 7 n. 338 §§ 194,1, 203,1. 1554 bestand eine andere Einteilung. Lübeck, die wendischen, pommerschen, sächsischen und westfälischen Städte bildeten das erste, Köln mit den links- und rechtsrheinischen, den friesischen und überysselschen Städten das zweite, Danzig mit den Preußen und Livländern das dritte Drittel. Vgl. Lappenberg S. 29.
46 HR. I 6 n. 398 § 3, 537 § 6, Lappenberg n. 106 § 4. Die Vermutung Wirrers S. 494, daß in London zu Älterleuten auch solche gewählt wurden, die nicht Hansebrüder oder in keiner Hansestadt angesessen waren, trifft für die von uns behandelte Periode sicher nicht zu. Ich glaube nicht, daß die Hansen bei dem Haß und der Eifersucht der englischen Kaufmannschaft hätten wagen dürfen, einen Mann, der ihrer Genossenschaft nicht angehörte, mit ihrer höchsten Würde zu bekleiden. Auch hören wir nie von einem Ältermann, der nicht Mitglied der Hanse und Bürger einer Hansestadt war. Die Bestimmungen der Hansetage über den Vorstand richteten sich gegen das Brügger Kontor, welches Nichthansen zu diesen Stellen zuließ. Vgl. Stein, Beiträge S. 109 ff.
Anders war es aber im 13. und am Anfange des 14. Jahrhunderts. Der erste Ältermann der Kaufleute von der Gildhalle, von dem wir hören, ist Arnold, Thedmars Sohn. Thedmar, ein geborener Bremer, hatte sich in London niedergelassen und dort das Bürgerrecht erworben. Sein Sohn Arnold spielte unter Heinrich III. und Eduard I. in den Angelegenheiten Londons eine nicht geringe Rolle und bekleidete mehrfach Ämter der Stadt. Zwischen 1251 und 1260 war Arnold Ältermann der Deutschen. Hans. U. B. I n. 405, 540, 835; vgl. Lappenberg S. 15 f. — Das Übereinkommen mit London von 1282 unterzeichnete als Ältermann der Deutschen Hanse Gerhard Merbode. Nach den Patent Rolls von 1272/73 war Merbode auch Londoner Bürger. Wenn er mit dem um 1265 in England verstorbenen Merbodo de Tremonia verwandt war, so stammte er oder seine Vorfahren aus Dortmund oder Soest. Hans. U. B. I n. 902, III n. 613, S. 406, Hans. Gesch. Qu. III Einleitung S. CXXVII.
Hieraus kann man, glaube ich, entnehmen, daß die Kaufleute von der Gildhalle damals zu Älterleuten in London ansässige Leute wählten, entweder Engländer, welche durch ihre Herkunft von eingewanderten Deutschen ihnen nahe standen, oder Deutsche, welche das Bürgerrecht erworben und sich in der Stadt niedergelassen hatten. Dasselbe scheint auch bei den anderen Niederlassungen der Deutschen der Fall gewesen zu sein. In Lynn begegnet um 1271 der dortige Bürger Simon von Stavere als Ältermann des römischen Reichs. Hans. U. B. I n. 700, 701. Es war also keine Neuerung, wenn in dem Abkommen, welches die Kaufleute von der Gildhalle 1282 mit der Stadt London schlossen, festgesetzt wurde: quod habeant aldermannum suum, prout retroactis temporibus habuerunt, ita tamen quod aldermannus ille sit de libertate civitatis predicte. Hans. U. B. I n. 902. Noch unter Eduard II. hatten die hansischen Kaufleute einen Ältermann, der zugleich auch Londoner Bürger war. 1314, 1319 und 1320 war Johann Lange, auch le Longe oder le Lunge genannt, Ältermann der deutschen Kaufleute in London. Dieser Johann Lange, der oft den Beinamen "Alemand" oder "Osterling" (Estrensis) führt, kommt am Anfange des 14. Jahrhunderts in zahlreichen Urkunden vor und muß ein angesehener Kaufmann gewesen sein. Nach Hans. Gesch. Qu. III Einleitung S. CXXIX stammte er vielleicht aus Dortmund. Er ist sicher identisch mit dem Londoner Bürger Johann le Lunge oder le Longe, der sich 1316 und 1320 zusammen mit anderen Londoner Bürgern für deutsche Kaufleute, deren Waren beschlagnahmt worden waren, verbürgte. Hans. Gesch. Qu. VI n. 29, 31, 35, 39, 46, 54, 67, Hans. U. B. II n. 153, 316, 352, 356, 428, Lüb. U. B. II n. 1044, 1045, 1052, 1056, 1058.
Steht nun hiermit nicht in Widerspruch, wenn die hansischen Kaufleute 1321 vor dem königlichen Gerichtshof behaupteten, sie hätten das Recht, eligere de societate sua sibi aldremannum…? Hans. U. B. II n. 375 (S. 156). Ich glaube nicht. Der von den Hansen gewählte Ältermann war zugleich Mitglied der Genossenschaft und Londoner Bürger. Die Hansen konnten also mit vollem Recht erklären, sie wählten ihren Ältermann aus ihrer Genossenschaft. Anders Wirrer S. 490. Falsch ist es, diese Äußerung auf den "hansischen" Ältermann im Gegensatz zu dem "englischen" zu beziehen. Die hansische Genossenschaft in London hatte damals, wie wir oben sahen, nur einen Ältermann. Seit wann ein "hansischer" und ein "englischer" Ältermann nebeneinander bestanden, läßt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Wir werden auf diese Frage, wenn wir über den "englischen" Ältermann sprechen, zurückkommen. Siehe Kap. 9 Anm. 68.
56 HR. II 2 n. 81 § 2, Lappenberg n. 106 §§ 33, 34; vgl. Wirrer S. 495. Kunze sagt Hans. Gesch. Qu. VI Einleitung S. XXXIII: Alle aus einer Obligation entspringenden Klagen gegen einen der deutschen Kaufleute gehören vor das Forum des hansischen Ältermanns in der deutschen Gildhalle. Diese Annahme trifft für die Zeit bis zum Beginn des 14. Jahrhunderts sicher zu. Nicht nur behaupteten 1321 die hansischen Kaufleute vor dem königlichen Gerichtshof: si quis de eadem hansa per aliquem implacitetur coram majore seu vicecomitibus Londoniensibus de aliquo placito convencionis, debiti seu contractus personaliter, quod idem aldremannus de societate predicta petet inde curiam suam et ea optinebit et inde faciet justiciam in aula Alemannorum predicta. Hans. U. B. II n. 375 (S. 156). Wir wissen auch von Verhandlungen solcher Schuldklagen vor dem Gericht des hansischen Ältermanns. Hans. U. B. II n. 27, Hans. Gesch. Qu. VI n. 54. Aber in der oben behandelten Periode haben die hansischen Älterleute dieses Recht nicht mehr gehabt. 1420 wurde eine Schuldklage von zwei Londoner Fischhändlern gegen einen hansischen Kaufmann vor dem Gericht der Sheriffs verhandelt und dann vor den Mayorscourt gezogen. Das Gericht des hansischen Ältermanns scheint ausgeschaltet. Hans. U. B. VI n. 273. Daß der Ältermann der Deutschen Hanse bis zum Beginn des 14. Jahrhunderts das Recht, Schuldklagen gegen einen Hansen zu entscheiden, besessen hat, wird verständlich, wenn wir das S. 177 Anm. 3 Gesagte bedenken. Da der hansische Ältermann damals auch englischer Bürger war, konnte ihm die Entscheidung dieser Prozesse anvertraut werden. Dem landfremden Ältermann des 14. und 15. Jahrhunderts entzog man aber mit Recht diese Befugnis.
65 Nach Lappenberg n. 45 hatte das Kontor drei Klerks. Aus den Hanserezessen und hansischen Urkundenbüchern können wir aber immer nur zwei Sekretäre zu gleicher Zeit nachweisen. Siehe die Liste der Sekretäre auf S. 191 f.
66 Lappenberg n. 45, Hans. U. B. IX n. 439 §§ 8, 12, 59-62, 84, 88, 113, 119, 120, 540 §§ 39, 40, 45, 638 §§ 5, 6, 10, 64, 83, HR. II 7 n. 341, III 1 n. 347.
67 Als "des ghemeinen copmans overste alderman van al Engellant" unterzeichnete 1383 Walworth einen Beschluß des Kaufmanns. Das Londoner Kontor nannte ihn 1385 "unse overste alderman". Hans. U. B. IV. n. 768, 835, VIII n. 43, 534, IX n. 105 §§ 16, 23, 490 (S. 347), HR. II 3 n. 649 § 13. Die Übereinkunft von 1282 ging zwar ursprünglich allein die hansische Niederlassung in London an; aber da der englische Ältermann auch den Titel "oberster Ältermann" führte, und besonders da seine Tätigkeit als Justiziar sich auf alle hansischen Kaufleute in England erstreckte, so glaube ich, daß Wirrer S. 493 unrecht hat, die Befugnisse des englischen Ältermanns auf das Londoner Kontor zu beschränken. Richtig ist dagegen, daß es nur einen englischen Ältermann mit dem Sitz in London gab.
68 Die Annahme, daß erst seit 1282 die Kaufleute von der Gildhalle einen Londoner Bürger zum Ältermann wählten, ist, wie ich glaube S. 177 Anm. 3 gezeigt zu haben, nicht richtig. Anders Lappenberg S. 18 f., Wirrer S. 489 ff., Daenell I S. 57. — Erst seit den achtziger Jahren des 14. Jahrhunderts läßt sich mit Sicherheit nachweisen, daß in London der "hansische" und der "englische" Ältermann nebeneinander bestanden. 1383 unterzeichneten eine Verordnung des Kaufmanns die Älterleute der hansischen Niederlassungen zu London, Boston, Yarmouth und Hull und William Walworth als oberster Ältermann des gemeinen Kaufmanns. Hans. U. B. IV n. 768. Es ist anzunehmen, daß auch der unmittelbare Vorgänger von Walworth, der 1381 als verstorben bezeichnete Londoner Alderman Aubrei, und vielleicht auch der in den vierziger Jahren mehrfach als Ältermann der Deutschen Hanse bezeugte Londoner Mayor Johann Hamond "englische" Älterleute waren. Hans. U. B. III n. 42, 78, IV n. 709. Daraus würde folgen, daß die hansischen Kaufleute unter Eduard III., vielleicht schon in der ersten Hälfte seiner Regierung, in London und anderwärts begonnen haben, Älterleute zu wählen, die nicht englische Bürger waren. Diese waren seitdem die eigentlichen Leiter der Niederlassungen. Daneben wählten aber die Hansen weiter einen Londoner Bürger zum Ältermann.
69 Es scheint damals die Anschauung bestanden zu haben, daß der englische Ältermann nur aus den Londoner Aldermen genommen werden dürfe. So erklärten die Dinanter 1465 dem Markgrafen Markus von Baden: des 24 personnes nommes aldersman, lesquelx ont la gouverne de la cite de Londres, puellent les dis de la Hanse esliere et instituer ung diceux, lequel fait seriment outre et aveuc les privileges, quilz saielles du roy, deulx sourtenir leurz ditez franchiesez, qui sont grandes en pleuseurs cas. Hans. U. B. IX n. 172.
71 Heinrich Frowik wurde 1442 zum Ältermann gewählt, wird 1457 in einem Beschluß des Kaufmanns als Ältermann erwähnt; 1460 starb er. Hans. U. B. VIII n. 534, 892, Lappenberg S. 157. Siehe die Liste der englischen Älterleute und Justiziare auf S. 192.
74 Das Kontor solle beweisen, dat de Engelsch alderman eyn geburlik rijchter in der saken gewest were, want yt sus klaer ind wijtlik ys, dat de koeppman gefrijet ys, dat sij mit oeren selffs alderlueden ind anderen van der Dutschen nacien dat recht besijten. Hans. U. B. VIII n. 43, HR. II 3 n. 649 § 13.
77 London erhielt eine ewige Rente von 70 £ 3 s 4 d und eine zweiunddreißigjährige von 13 £ 16 s 8 d, der Pfarrer von Allerheiligen eine solche von 13 £ 6 s 8 d; außerdem bestanden noch mehrere kleinere Renten. HR. II 7 n. 287, 288, III 1 n. 347 § 11, Hans. U. B. X n. 374, 376, 1041, S. 706 Anm. 1.
78 Lappenberg n. 106 §§ 1,9, 7,1, HR. II 2 n. 82 § 7, III 4 n. 79 §§ 206, 207, Hans. U. B. VIII n. 435 § 2.
80 Hans. U. B. V n. 1134 § 1, HR. II 7 n. 338 § 169. Die Einnahmen aus den Mieten betrugen von 1475-81 zusammen 550 £; die aus dem Schoß und den Brüchen 1467 195 £ und 1468 115 £. Die Gesamteinnahmen des Kontors betrugen 1468 250 £. Hans. U. B. X n. 440 § 2, 560 §§ 1-5, HR. III 1 n. 347 §§ 3, 4.
82 Diese beiden werden 1386 in den preußischen Klageartikeln "aldirlute von den Duthschen" genannt. HR. I 3 n. 199 § 5. Da es nur einen Ältermann gab, ist die Bezeichnung nicht genau.
83 Hans. Gesch. Qu. VI n. 261. Es läßt sich nicht nachweisen, daß der 1375 erwähnte Frowin Stopyng aus Lübeck nach England gehandelt hat; wohl aber wissen wir, daß ein Frowin Stopyng aus Köln 1388 in England war. Lüb. U. B. IV n. 255, Hans. U. B. IV n. 934, 945.
87 1438 schrieb der Kaufmann zu Antwerpen an den Hochmeister: wand he (nämlich Joh. van dem Wolde) was up de tiid und es noch een copman up eme selven und alderman des copmans van der henze to Londen in Engeland. HR. II 2 n. 262, 638.
88 Seit 1437 führen öfter mehrere die Bezeichnung Ältermann. Man unterscheidet dann nicht zwischen dem Ältermann und den Beisitzern. HR. II 3 S. 174, n. 288 § 10, Hans. U. B. VIII n. 35, 215 § 53.
92 Gegen eine Verordnung des gewesenen Ältermanns Klaus Swarte legte 1461 Hermann von Wesel Verwahrung ein. Swartes Amtszeit muß nach den Namen der Kaufleute, die Hans. U. B. VIII n. 998, 999 und Anm. 3 erwähnt werden, in die fünfziger Jahre fallen.
93 Heinrich Nederhoff läßt sich zwischen 1464 und 1468 in England nachweisen. HR. III 1 n. 21, Hans. U. B. IX n. 134, 355, 412, X n. 735.
97 Diese beiden waren Älterleute der Kölner Sonderhanse. Hans. U. B. IX n. 540 § 160, 548, 555, 560 § 14.
106 HR. III 7 n. 110 § 7, 203 § 6. Lutken Burinck war, wie aus HR. III 7 n. 203 §§ 7, 20 hervorgeht, nicht Ältermann, gehörte wohl aber mit zum Vorstande.
108 Die beiden Zahlen bedeuten das erste und letzte Jahr seiner Erwähnung in den hansischen Urkunden. Sie werden ungefähr mit dem Jahr seiner Anstellung und dem seines Ausscheidens aus dem Dienst des Kontors übereinstimmen. Ebenso bei den anderen Sekretären.
109 Hans. Gesch. Qu. VI n. 128, Hans. U. B. III n. 42, 78, IV n. 709, V n. 778, VI n. 612, 651, VIII n. 888, 892, IX n. 250, X n. 699, 891, 1124, Lappenberg S. 157, Schanz II S. 430 und Anm. 1.
Über zwei Jahrhunderte haben die Hansen ihre hervorragende Stellung im englischen Handelsleben behauptet. Wie sehr auch bisweilen ihrem Handel zugesetzt wurde, so haben doch alle diese Angriffe ihn nie entscheidend getroffen. Noch unter Heinrich VIII. hatte der hansische Handel in England, wie wir sahen, einen recht beträchtlichen Umfang. Erst als Elisabeth ihre ganze Macht für die Bestrebungen und Forderungen ihrer Kaufleute einsetzte und mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln Handel und Schiffahrt ihres Landes förderte, wurde dies anders. Die hansischen Kaufleute wurden in kurzer Zeit nicht bloß vom englischen Boden beinahe völlig verdrängt, sondern die Engländer drangen auch in die hansischen Handelsgebiete ein und gründeten in Emden, Hamburg und Stade Niederlassungen. 1579 tat Elisabeth den letzten Schritt. Sie hob die hansischen Privilegien auf und stellte die Hansen den übrigen Fremden gleich.
Es darf uns nicht Wunder nehmen, daß die Hansen der Vergewaltigung ihrer Rechte keinen Widerstand entgegensetzten. Sie waren dazu nicht mehr imstande. 1579 hatten sie nicht mehr dieselbe Macht wie hundert Jahre früher, als sie zum Schutze ihrer Freiheiten gegen England den Kampf aufnahmen. Schwere Schläge waren der Hanse inzwischen zugefügt worden. In der Grafenfehde hatten die Städte eine schwere Niederlage erlitten. Dänemark war seitdem die führende Macht in der Ostsee. Die Folgen dieser Niederlage waren für die Hansen noch schlimmer. Die Niederländer konnten sich ungehindert in der Ostsee ausbreiten, und schon um die Mitte des Jahrhunderts war die Führung in dem ost-westlichen Warenaustausch, welcher die Grundlage der hansischen Handelsstellung gewesen war, auf jene übergegangen. Zur selben Zeit wurde den Hansen noch ein anderes wichtiges Handelsgebiet entrissen. Schweden, das sich nach der Auflösung des livländischen Ordensstaates zum Herrn von Estland gemacht hatte, verbot 1562 den Handel nach Narwa. Noch einmal, es war das letzte Mal, wagte Lübeck den Kampf um seine Handelsstellung. Aber einen Erfolg konnte es in dem siebenjährigen, blutigen Kriege nicht erringen. Schweden hielt das Verbot der Narwafahrt auch nach dem Stettiner Frieden aufrecht. Unter den Hansestädten selbst trat die Uneinigkeit stärker als je hervor. Die Hanse war in voller Auflösung begriffen. In dem Kampf mit England trennte sich Hamburg von der hansischen Sache. Es gestattete 1567 den englischen Kaufleuten, als sie Antwerpen verlassen mußten, in seinen Mauern eine Niederlassung zu gründen, und gewährte ihnen große Handelsfreiheiten.
Nicht haben die Engländer durch ihre größere Befähigung im Seewesen über die Hansen den Sieg davongetragen. Daß diese jenen an Tüchtigkeit in Handel und Schiffahrt nicht nachstanden, haben die jahrhundertelangen vergeblichen Bemühungen der englischen Kaufleute, dem hansischen Handel Abbruch zu tun, zur Genüge bewiesen. Der Kampf zwischen der Hanse und England war ein politischer. Dem Volke, das die größere politische Macht in die Wagschale werfen konnte, mußte in ihm der Sieg zufallen. Der Hanse fehlte gegenüber der zielbewußten und tatkräftigen nationalen Politik Englands der Rückhalt eines mächtigen Staates. Kaiser und Reich hatten kein Verständnis für den Kampf der Städte um die deutsche See- und Handelsherrschaft. Als sich die Hansen in ihrer Not an das Reich wandten, faßte dieses zwar wiederholt Beschlüsse gegen die Engländer und gab Proteste ab, aber niemand dachte daran, die Beschlüsse in die Tat umzusetzen. Die einzige Folge der kaiserlichen Mandate war vielmehr, daß Elisabeth sie zum Vorwand nahm, um den Stalhof zu schließen und den hansischen Kaufleuten jeden Handel in England zu verbieten.