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Reisen in den Philippinen

Chapter 36: ANHANG.
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About This Book

A travel account chronicles journeys across several Philippine islands, blending on-the-ground reportage with systematic observations of geography, climate, and geology. Urban and rural life receive close description, including markets, domestic architecture, local dress, and communal customs. Economic chapters survey agriculture, cash crops, trade networks, mining prospects, and colonial fiscal policies. Volcanic activity, earthquakes, and natural history are recorded alongside ethnographic notes on languages, rituals, burial practices, and social organization. Numerous illustrations, maps, and appendices present statistical tables, administrative details, and technical summaries intended to support both practical travelers and scientific readers.

ANHANG.

KOPFSTEUER UND FROHNDEN.

(Tributo, Polos y servicios.)

Der Tribut ist eine ehemals auch in Amerika bestehende Kopfsteuer, welche die der spanischen Herrschaft unterworfenen Eingeborenen zahlen. Die gleich nach der Eroberung eingeführte Steuer hatte ursprünglich einen doppelten Zweck: 1. Dotirung von Encomiendas zu Gunsten von Spaniern, denen für hervorragende Verdienste um die Krone eine Anzahl Indier überwiesen wurde, die ihnen Tribut zahlen mussten; 2. Bildung eines Fonds zur Bestreitung der Kolonial-Verwaltung.

Ein ganzer Tribut umfasst immer zwei Personen, gewöhnlich Mann und Frau, und ist daher ziemlich gleichbedeutend mit Familiensteuer. Die Einwohnerzahl der Ortschaften wird nach Tributen angegeben; früher wurden auf einen Tribut (wohl zu niedrig) 4½ Seelen gerechnet, gegenwärtig 6 Seelen, was eher zu hoch sein dürfte. Ein Einzelner bezahlt einen halben Tribut.

Ursprünglich betrug ein voller Tribut 1 Dollar = 8 r., 1611 wurde er auf 10 Realen erhöht (1½ r. Zuschlag für das Heer, ½ r. für den Klerus1) und, trotz mehrfacher Gegenverordnungen, von den Provinzialbehörden meist in Produkten erhoben — zu ihrem Nutzen, aber zum Schaden der einheimischen Bevölkerung und der Regierung; da die Einnehmer nur wenn der Markt ungünstig war, die Produkte mit grossen Unkosten belastet nach Manila schickten, wo die Fülle sie noch werthloser machte. Erst 1841 wurden Baarzahlungen allgemein eingeführt.

Seit 1852 beträgt ein Tribut 12 r. (in einigen Distrikten gelten besondre Bestimmungen). Dazu kommen noch: Sanctorum 3 r., Comunidad 1 r., Recargo ½ r, so dass die Gesammtabgabe 16½ r. oder für den Einzelnen 1 Dollar + ¼ r. beträgt.

Sanctorum ist für den Kultus, wird aber an die Regierung entrichtet, welche die Pfarrer nach dem Maassstabe von 180 Dollar für 500 Tributos besoldet.

Comunidad ist ein Zuschlag zum Gemeindefond (s. unten, Bürgerliche Einrichtungen).

Recargo ist ein seit Aufhebung des Brantweinmonopols eingeführter Zuschlag zur Deckung des dadurch veranlassten Ausfalls. — In Mindanao und den Bisayas wird kein Zuschlag erhoben.

Nach Agius (Memoria, Documento 5) steuert der einzelne Tributant jetzt 6.25 r. + 0.55 r. Recargo, zusammen 6.s, abgesehen von Sanctorum und Comunidad. Die Bewohner von Abra, Ilocos, Union, zahlen ausserdem noch 1½ bis 2¼ r. für die Bewilligung ihren Tabak ausserhalb des Estanco’s kaufen zu dürfen.

Jeder Eingeborene ohne Unterschied des Geschlechts ist tributpflichtig vom zurückgelegten 18. Jahre an, wenn unter väterlicher Gewalt, vom 16. falls selbstständig.

Ausgenommen sind die Nachkommen der ersten Christen auf Cebu, Neubekehrte (letztere gänzlich oder für eine Reihe von Jahren), Gobernadorcillos und ihre Frauen, Barangay-Vorsteher, ihre Frauen und »Erstgeborene«. So heissen die vom Barangay-Vorsteher erwählten Assistenten, die zur Annahme des Amtes gezwungen und gleichfalls mit ihrem Vermögen haftbar sind, weshalb auch ihr Eigenthum jährlich inventarisirt wird (s. S. 181). »Manche ziehn sechs Monate und selbst ein Jahr Gefängniss solchem Ehrenamte vor«. (Barrantes 51. Anm.)

Ferner sind befreit Beamte mit festem Solde nebst Frau und Kindern unter väterlicher Gewalt; Mestizen und Abkömmlinge von Spaniern; Indierinnen die sich mit Chinesen verheirathen, weil sie auch als Wittwen wie Mestizinnen bezahlen, und verschiedene Andre; endlich Eingeborene die über 60 Jahre alt sind; arbeitsunfähige Krüppel; Kranke bis zu ihrer Wiederherstellung.

Reservados: Die durch Privilegium (spanische Mestizen), durch Alter oder Krankheit von der Kopfsteuer Befreiten zahlen ½ Realen per Kopf an die Regierung, wofür diese die Unkosten für ihr Seelenheil übernimmt, angeblich mit einem Schaden von ½ r. für den Kopf, da der Pfarrer für die Seele des Reservado dieselben Sporteln erhält, wie für die des Tributanten.

Mestizen von einem Chinesen und einer Indierin zahlen seit 1852 jährlich 3 Dollar an Tribut, früher weniger.

Die mit einem solchen Mestizen verheirathete Indierin steuert wie dieser während der Ehe, als Wittwe aber nur wie eine Indierin. Mestizen, die wie Eingeborene eigenhändig Feldbau treiben, zahlen auch nur wie diese. Die Mestizen bilden eigene Barangays, wenn ihrer 25 bis 30 Tributos zusammenwohnen, andernfalls gehören sie zu dem nächst gelegenen Barangay der Eingeborenen.

Jeder Chinese (Landbauer ausgenommen, von welchen nur 12 r. erhoben werden) zahlt seit 1852 6 Dollar Kopfsteuer und ausserdem eine Gewerbesteuer von 100 Dollar, 60 Dollar, 30 Dollar oder 12 Dollar.2

Der Gesammtertrag der Kopfsteuer ergab

1862 1867
Indier 1,740,637 Dollar 1,814,850 Dollar
Mestizen 141,206 - 149,900 -
Chinesen 100,356 - 117,550 -
Ungläubige 11,998 - 11,750 -
1,994,197 Dollar 2,094,050 Dollar

Der Tribut wird von den Alkalden oder Guvernören der Provinzen durch die Barangay-Vorsteher erhoben, »unter der wirksamen Mithülfe des frommen und fiskalischen Eifers der Pfarrer«, die ein direktes Interesse an der Zunahme der Kopfsteuer haben, da ihre Stipendien sich danach beziffern.

Jeder Barangay-Vorsteher hat in der Regel 45 bis 50 Tribute einzuziehn und in die Hauptkasse der Provinz abzuliefern. Für Erhebung der Kopfsteuer erhält er 1½%, der Gobernadorcillo ½% und der Deputirte der Hacienda (d. h. der Alkalde oder Provinzial-Guvernör) 3%.

Die Barangay-Hauptmannschaften sind erblich und wählbar, bedürfen aber in beiden Fällen der Bestätigung der Hacienda, die nur den zuverlässigsten und wohlhabendsten Leuten ertheilt wird. Die Amtsdauer ist drei Jahre, nach deren Ablauf dasselbe Individuum wieder gewählt, aber niemals, ausser in Folge gesetzlich begründeter Ursachen, abgesetzt werden kann. In Wirklichkeit ist das Amt freilich oft ein gezwungenes, (s. oben). Der Cabeza wird von der Regierung ernannt und wählt sich einen »Erstgeborenen«. Den Cabeza liegt ausser Eintreibung der Kopfsteuer das Aufrechthalten der guten Ordnung unter den Tributanten ihres Barangay ob. Sie haben auch alle Leistungen, welche die Gemeinschaft treffen, unter die Mitglieder derselben zu vertheilen und diese gesetzlich zu vertreten. Der Tribut wird jährlich in drei Raten entrichtet, es finden dabei grosse Unterschleife, Ungerechtigkeiten und Bedrückungen seitens der Einnehmer statt.

Ausser dem Tribut hat jeder Indier jährlich 40 Tage öffentlicher Arbeiten zu leisten (Pólos y servicios), eine Woche Dienst im Tribunal (Tanoría), eine Woche Nachtwachen (Guárdia). Die Pólos y servicios bestehn in Arbeiten und Leistungen für Staats- und Gemeinde-Zwecke (Strassen- und Brückenbau, Botendienst u. s. w.).3 Da die Arbeitskräfte aber nur zum Theil zur Verwendung kommen, so sind die Frohnden in Geld ablösbar; im Allgemeinen für 3 Dollar. Die Summe ändert sich nach dem Wohlstande der Provinz; in den ärmeren beträgt sie 2 Dollar, in einigen sogar nur 1 Dollar (42½ Silbergr. für 40 Arbeitstage).

Die Tanoría besteht in einer Woche Dienst im Tribunal, der sich in der Regel auf Reinhaltung des Gebäudes, Bewachung der Gefangenen und ähnliche leichte Leistungen beschränkt. Die Semanéros müssen aber eine Woche im Gemeindehause anwesend und verfügbar sein. Auch von der Tanoría kann man sich loskaufen für 3 r.; von den Nachtwachen für 1¾ r.

Von allen persönlichen Leistungen befreit sind die Principales (und ihre Familien) nämlich Ex-Gobernadorcillos, Juéces-mayores und Cabezas von wenigstens 10 Jahren Amtsthätigkeit. Sie bilden einen inländischen Adel und werden »Don« titulirt.

Ein Gesetz vom 3. Novbr. 1863 (L. ult. III.) bestimmt zwar, dass alle männlichen Einwohner der Philippinen, Europäer oder Eingeborene, Spanier oder Ausländer, jährlich vier und zwanzig Tage persönliche Dienste zu verrichten oder deren Ablösung in Geld zu bewirken haben. Dieses Gesetz ist aber nicht zur Ausführung gekommen; Europäer sind von allen Abgaben frei. Mestizen von einem Spanier und einer Indierin gleichfalls, zahlen aber 7 r. Sanctorum und ½ r. Diezmo für die Regierung. Mit der Zahlung der Mestizen, namentlich der Mestizinnen wird es indessen nicht genau genommen.

Noch grössere Missbräuche als bei Einziehung des Tributes finden bei Vertheilung der Frohnden und ihrer Ablösung in Geld statt; da hierbei eine genaue Kontrolle um so weniger möglich ist, als die Vertheilung und Ueberwachung der Arbeit gänzlich von den inländischen Ortsbehörden, die immer zusammenhalten, abhängt. Ueberdies wagt ein Plebejer nicht leicht gegen seinen Cabeza zu klagen. Häufig sollen auch spanische Beamte sich an jenen Unterschleifen und ihren Erträgen betheiligen. Sehr allgemein ist die missbräuchliche Verwendung der Polistas zu Privatdiensten.

Die Gemeindeverfassung der Philippinen4, welche die Spanier bei ihrer Ankunft schon vorgebildet fanden und geschickt abänderten, indem sie die erblichen Häuptlinge mehr und mehr durch einen Adel ersetzten, der nur im Regierungsdienst erworben werden kann, dessen Mitglieder zwar von den Eingeborenen, aber doch nur nach den Wünschen der Regierung gewählt werden, ist gewiss im Ganzen als eine glückliche Umgestaltung vorgefundener Verhältnisse zu betrachten. Die Regierung verkehrt nur mittelbar durch diesen unbesoldeten Adel mit den Eingeborenen; ihm liegt die Gemeindeverwaltung, die Polizei, die Eintreibung der Steuern ob. Das von Manchen übermässig gepriesene System hat aber auch grosse Nachtheile: die von ihren Genossen gewählten inländischen Beamten, welche von der spanischen Regierung keine Besoldung erhalten, keine Dienstbeförderung, zu erwarten haben, stehn dieser sehr unabhängig gegenüber und der Verband ist um so loser, als die spanischen Beamten so schnell wechseln, dass es ihnen, wenn nicht an den übrigen Eigenschaften, schon an Zeit mangelt, um das Vertrauen, die Zuneigung und Achtung der Eingeborenen zu erwerben. Da die unbesoldeten Cabezas überdies mit ihrem Vermögen für die Kopfsteuer ihrer Barangays haften, so werden sie leicht verleitet, sich durch Unterschleife gegen mögliche Ausfälle vorweg reichlich zu decken. Ein noch grösserer Uebelstand ist es, dass die Polizei während der Amtsdauer zwar von Kopfsteuer und Frohnden befreit bleibt, übrigens aber weder von der Gemeinde, noch von der Regierung besoldet wird, und daher freigebigen Uebertretern des Gesetzes sehr zugänglich ist.

Als der Tribut bei Gründung der Kolonie eingeführt wurde, um zur Deckung der Verwaltungskosten beizutragen, war in den Philippinen kein besteuerbares Eigenthum vorhanden; seine Beibehaltung unter den gegenwärtigen Verhältnissen erscheint weder geschickt noch gerecht. Die Steuer nimmt keine Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit, ja sie trifft nicht einmal den Armen und den Reichen gleich, sondern lässt Letztern gewöhnlich frei.

Nur diejenigen Europäer, die Ländereien besitzen, zahlen davon eine dem Zehnten des angeblichen Bruttoertrages entsprechende Abgabe (diezmos prediales). Der Gesammtertrag dieser Abgabe übersteigt nicht 7000 Dollar jährlich! Andrerseits berechnet Herr Agius (General-Intendant der Hacienda) die Summe, welche der Staat den Krüppeln, Altersschwachen und andern auf die öffentliche Wohlthätigkeit angewiesenen Individuen abpresst, auf 12,600 Dollar.

Schon lange wünschen die einsichtsvolleren Beamten den Tribut durch eine Steuer auf Grundbesitz und Gewerbe zu ersetzen, und alle davon Betroffenen vom Tribut zu befreien. Die Ausführung einer so heilsamen Maassregel ist aber unmöglich, so lange die Verhältnisse des Grundbesitzes nicht geordneter sind. Auch fehlen nicht nur alle statistischen Daten, sondern auch die Personen, von denen das mangelnde Material in irgend zuverlässiger Weise beschafft werden könnte. Die Schwierigkeit wird noch bedeutend dadurch vermehrt, dass wenige Spanier die Landessprachen, wenige Eingeborene spanisch verstehn, dass letztere im höchsten Grade misstrauisch sind und sich der Lüge fast instinktmässig als einer immer bereiten Schutzwehr gegen Jeden bedienen, der sie ausfragen will. Um so schwieriger würde es sein, richtige Angaben zu erlangen, wenn es sich um ihren Geldbeutel handelt.

Ein Hinderniss sonderbarer Art, für eine Volkszählung in den Philippinen ist das fast gänzliche Fehlen aller Familiennamen und die geringe Manchfaltigkeit der angenommenen Namen. Früher scheint das Uebel noch grösser gewesen zu sein, wie aus folgendem Dekret des General-Kapitäns vom Novbr. 1849 (Leg. ult. I. 449) hervorgeht:

»Die Indier haben gewöhnlich keine Familiennamen, nehmen beliebige Namen meist von Heiligen an, wodurch die Polizei-Kontrolle und das Einsammeln des Tributes erschwert werden. Es werden daher an die Provinzialbehörden Verzeichnisse passender Namen geschickt, auch solcher aus dem Mineral-, Pflanzen- und Thierreich damit jeder Familie eines Pueblo ein Name ertheilt werde, den sie zu führen und zu behalten hat. Die Eingeborenen welche bereits Familiennamen besitzen, behalten dieselben. Solche, die schon vier Generationen hindurch einen Heiligennamen geführt haben, können ihn behalten, ausgenommen sind aber Namen wie Sa. Cruz und los Santos u. s. w., die wegen ihrer grossen Häufigkeit Anlass zu Verwirrungen geben.«

BÜRGERLICHE EINRICHTUNGEN.

(Nach einem handschriftlichen Aufsatz im Ultramar-Ministerium.)

Es würde eine sehr eingehende Durchforschung der im Kolonial-Ministerium vorhandenen Präjudizien nöthig sein, um alle diejenigen, welche sich L. ult. III. 64.auf die bürgerlichen Einrichtungen der Philippinen beziehen, vor Augen zu haben, und selbst dann würde man vielleicht nicht dazu gelangen, sie vollständig kennen zu lernen, da die provinzielle Einheit kaum besteht und die städtische, mit der alleinigen Ausnahme von Manila, gänzlich unbekannt ist. Da aber diese Notizen nur zum Zweck haben in grossen Zügen zu schildern, welche Einrichtungen dort in Bezug auf lokale Fonds sowohl in ihrem Bestande, als in ihrer Verwaltung und Verwendung gelten, so soll hier nur summarisch besprochen werden, aus welchen Elementen das Ayuntamiento (Gemeinderath) der Hauptstadt besteht und durch welche Beamten in den übrigen Ortschaften (pueblos) der Mangel städtischer Körperschaften ersetzt wird. Das Ayuntamiento von Manila besteht aus zwei Alkalden und zwölf Regidoren, welche letztere unabsetzbar waren, bis durch R. C. 3. Dez. 1677 verfügt wurde, dass sie aus der freien Wahl der abtretenden Kapitulare (d. h. Regidoren) hervorgehn sollten. Diese am 1. Januar unter dem Vorsitz eines K. Rathes des obersten Gerichtshofes vereinigt, ernennen auch die beiden Alkalden, den Einen aus zwölf im Voraus bezeichneten Eingesessenen, nach Bestätigung ihrer Befähigung durch eine von der Ober-Zivilbehörde genehmigte Ausfertigung, den Andern aus den Regidoren, die den neuen Gemeinderath bilden sollen. Falls sich bis Mitternacht die Regidoren nicht über die Ernennung der Alkalden einigen können, so L. ult. III. 129.erfolgt dieselbe durch die Ober-Zivilbehörde; wenn letztere aus triftigen Gründen glauben sollte, den zu ihrer Kenntniss gebrachten Ernennungen die Bestätigung versagen zu müssen, so setzt sie ihre Gründe dem Ayuntamiento auseinander, damit dasselbe beschliesse, was ihm sachgemäss scheint.

Zur besseren Verwaltung der verschiedenen städtischen Geschäfte und Leistungen werden diese unter die Regidoren vertheilt; drei der letzteren versehn die Aemter des Alferez real, Procurador und Obrero mayor. Zwei sind deputirt für öffentliche Feste, zwei für die Polizei, zwei andre für die Verproviantirung. Es würde natürlich erscheinen, dass das Ayuntamiento über alle Angelegenheiten der Stadtgemeinde zu erkennen hätte: dies ist indessen nicht der Fall, denn nur die Angelegenheiten innerhalb der Stadtmauern gehören zu seinem Wirkungskreise, die übrigen zu dem des Ober-Alkalden von Tondo (jetzt Provinz Manila). Der Gobernador-Corregidor von Manila (ein durch R. D. Sept. 1859 gestiftetes Amt) führt den Vorsitz im Ayuntamiento, die Friedensrichter der Vorstädte handeln hinsichtlich der Zivilverwaltung als seine Abgeordnete. Er führt die Beschlüsse besagter Körperschaft aus, und sorgt für Alles was sich auf städtische Polizei, Zufuhren, städtische Anlagen bezieht, ernennt auf Vorschlag des Ayuntamiento die Beamten desselben, vertritt es vor Gericht und bringt dessen Vorlagen an die Oberbehörde. Seine Befugnisse darf er auf einen der Alkalden oder Regidoren übertragen. Als Zivil-Guvernör führt er die Anordnungen der Oberbehörde aus, ordnet den Gesetzen entsprechend alle Maasregeln an, welche die persönliche Sicherheit, das Eigenthum und die Erhaltung der öffentlichen Ordnung betreffen, ertheilt Pässe und Erlaubnisscheine zur Führung von Waffen, unterstützt mit allen Kräften die Einziehung des Tributes und vollstreckt die in der Polizei-Ordnung festgesetzten Strafen. Diese Strafen dürfen nach R. D. 29. Sept. 1862 im Einzelfalle nicht übersteigen 600 Esc., wenn sie die Ober-Zivilbehörde, 300 Esc., wenn sie die Guvernöre von Manila, Bisaya, Mindanao, und 100 Esc. wenn sie die politisch-militärischen Guvernöre der Provinzen oder die Ober-Alkalden verhängen. Das Maximum der Arrest- oder Gefängnissstrafe soll 2 Monate sein, wenn sie von den obersten Behörden, einen Monat, wenn sie von den zweiten, 15 Tage, wenn sie von den dritten verfügt wird.

Ursprung der Lokalfonds. Zur Bestreitung der örtlichen Bedürfnisse in den Philippinen dienen die Leg. ult. III. 136.Fondos de Propios, Arbitrios y Comunidad, Gemeinde- Eigenthum- und Gefälle-Gelder. Die ersteren bestehn aus jeder Art beweglicher und unbeweglicher Güter und Gerechtsame, deren Eigenthum oder Niessbrauch den Städten, Ortschaften und Weilern gehört. Sie zerfallen je nach ihrem Ursprung in provinzielle und örtliche und werden demnach zu den Lasten einer Provinz oder einer bestimmten Oertlichkeit verwendet. Arbitrios nennt man das Produkt der Abgaben für Schlachtvieh, Stempel, Wagen, Reitpferde, Wege und Brücken, Fähren, Billards u. s. w. Von diesen Abgaben sind einige zur Bildung eines Provinzialfonds bestimmt, andre, wie der Loskauf von den persönlichen Leistungen (Polos y servicios), Wege- und Fährgelder und andre kleine Einnahmen, werden besondern Ortschaften oder Oertlichkeiten überwiesen. Früher hatten auch einige Abgaben den Zweck, ausschliesslich zur Deckung bestimmter Leistungen zu dienen, sie hiessen especiales; aber durch R. O. 21. Oct. 1858 wurde ihre Einzahlung in die k. Kassen angeordnet. Seitdem fällt ihre Erhebung sowohl, als die Leistungen, zu welchen sie bestimmt waren, der Verwaltungsbehörde zur Last. Zu dieser Klasse gehörten die Gebühren für Lagerhäuser, Reinigung des Hafens, Haverei, Leuchtthurm, der Aufschlag auf Reis u. s. w.

Die Fondos de comunidad (Gemeinde-Fonds) entspringen aus dem Zuschlag zum Tribut, welchen die k. Kassen erheben. Dieser Zuschlag beträgt ½ Real für Eingeborene und Mestizen von Chinesen, und 2 r. für Chinesen. Aus den Fonds der Propios und Arbitrios wird eine einzige Masse gebildet, die ohne Unterschied zur Bestreitung der Ausgaben der lokalen, allgemeinen oder provinzialen Verwaltung, oder der der Pueblos dient, so weit das Kapital eines jeden dieser Verbände reicht.

Die Fonds der Gemeindekassen dagegen sind von denen der Propios und Arbitrios gänzlich getrennt und haben eine besondere Verwendung; sie tragen mit dem Staate (hier so viel als k. Kasse) und den Propios und Arbitrios je zu einem Drittheil die Kosten der Erbauung und Instandhaltung der Casas reales (R. O. 24. Mai 1855), betheiligen sich an der Unterhaltung der allgemeinen Asyle und Krankenhäuser, kommen den Steuerzahlern bei allgemeinen Nothständen zu Hülfe und entrichten für dieselben den Tribut, wenn diese ihn aus eben dieser Ursache nicht zahlen können. Sollte indessen die Kasse der Propios und Arbitrios einer Provinz oder einer Ortschaft zur Bestreitung ihrer Ausgaben nicht hinreichen, so ergänzt die General-Kasse des Verwaltungszweiges das Fehlende; eben so wie diese, wenn sie nicht hinreichendes Kapital besitzt, um ihre Ausgaben zu decken, von den Gemeindekassen unter Bedingung der Rückzahlung unterstützt wird.

Die General-Kasse, welcher, wie erwähnt, die allgemeinen Ausgaben der Verwaltung zur Last fallen, besteht aus zwei Theilen: erstens dem Kapital der Gemeindekassen, deren Verpflichtungen angeführt worden sind, zweitens aus den Erträgen dieses Kapitals und der zwei Prozente von den jährlichen Einnahmen der drei Zweige.

Obgleich in der Regel die Lokal-Kassen ⅔ der Unkosten für die Wohnungen Leg. ult. III. 480, I. 219.der Provinzial-Guvernöre trugen, wurde durch R. O. 4. und 21. Januar 1863 verfügt, dass genannte Beamte diese Unkosten aus den 2 Prozenten zu bestreiten hätten, welche sie für Erhebung der Abgaben erhalten.

Desgleichen wurde verordnet, dass sowohl der Unterhalt als der Transport armer Gefangener aus den Munizipal-Fonds bestritten werde (R. O. 2. Oct. 1859); Leg. ult. II. 11 & 113.durch eine andre bereits angeführte R. O. 24. März 1855 wird verfügt, dass die Leg. ult. IV. 260.Ausgaben für Erbauung und Instandhaltung der Gefängnisse von den Ortschaften aus den Fonds der Propios und Arbitrios bestritten werden, und in Ermangelung solcher aus den Gemeindekassen; durch R. D. 20. Dec. 1863 wird befohlen, dass die Normalschule von Manila aus der Zentralkasse der Propios und Arbitrios und die Provinzialschulen aus dem Lokalbudget erhalten werden.5

Verwaltung der lokalen Fonds. Seit Publikation der R. O. 2. April 1846 galt in der Verwaltung der Grundsatz, dass die Fonds der Propios, Arbitrios und Comunidad auf die lokalen Bedürfnisse verwendet werden und eine von den Staatsfonds getrennte, der Verwaltungsbehörde anvertraute Masse bilden. Folge davon war die Bildung (R. O. 17. März 1854 und 1. August 1856) einer Sektion für Propios und Arbitrios in der Verwaltung der Tribute und einer Sektion in der Kanzlei der Ober-Zivil-Regierung, indem zugleich vorläufige Bestimmungen für die gute Verwaltung dieser Fonds erlassen wurden.

Leg. ult. III. 135.Später gingen laut Verfügung vom 30. Aug. 1858 sowohl die Propios y arbitrios als die Gemeindefonds in die Verwaltung der Ober-Zivilbehörde über; es wurde eine dirigirende Junta der lokalen Verwaltung gebildet, welche unter dem Vorsitze jener Behörde, aus dem Staatsanwalt und einem Rath des obersten Gerichtshofes, dem General-Administrator des Tributes und dem Direktor der Lokalverwaltung bestand, mit dem zuerst genannten Beamten als Schriftführer. Zugleich wurde das Personal des Letzteren und eine Rechenkammer für die Lokalverwaltung, durch Umformen der im Sekretariat der Ober-Zivilbehörde und der General-Verwaltung des Tributs vorhandenen Sektionen geschaffen.

Leg. ult. III. 137.Die Obliegenheiten dieser Direktion bestehn in Ermittelung der Propios und Arbitrios der einzelnen Ortschaften und Provinzen, der Abgaben für den Gemeindefonds, und der auf diesen Fonds ruhenden Lasten; in Erforschung angemessener Veränderungen in diesen Abgaben, Revision der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben, welche die Ortschaften und Chefs der Provinzen nach diesen Voranschlägen entwerfen und endlich in Ausarbeitung und Einreichung eines allgemeinen Planes (formar los generales) an die Zivil-Regierung, damit diese nach erfolgter Bestätigung durch die dirigirende Junta der lokalen Verwaltung, der obersten Behörde Abschrift davon ertheile. Die Bestätigung ist der Rechenkammer (tribunal de cuentas) der Inseln vorzulegen, welcher die monatlichen (halbjährlichen laut R. O. 5. Okt. 1863) und die jährlichen Rechnungen zur Prüfung einzureichen sind, auf dass sie mit beiden gemäss Instruktion vom 31. Okt. 1859 (bestätigt durch R. O. 19. Mai 1861) verfahre.

Desgleichen hat die genannte Direktion die Versteigerung der verpachtungsfähigen Abgaben zu verfügen, welche die Ober-Zivilbehörde bestätigen oder verwerfen kann. Auch wird diese Behörde der höchsten Regierung die Einführung neuer Abgaben oder die Abänderung bestehender, wenn es angemessen erscheint, vortragen indem sie einstweilen den Ausfall einiger Provinzen, vorbehaltlich der gelegentlichen Rückgewähr, aus den Ueberschüssen anderer deckt. Nach R. O. 29. April 1860 muss, so oft ein Werk mit den lokalen Fonds ausgeführt werden soll, vorher der betreffende Anschlag gemacht werden, und wird die Ober-Zivilbehörde durch R. O. 23. Juli 1861 und 6. Juli 1863 ermächtigt, nach Vernehmung des Verwaltungsrathes Ausgaben zu bewilligen, welche 20,000 Dollar für Einmal und 10,000 Dollar, wenn es sich um wiederkehrende Anweisungen handelt, nicht übersteigen, und sollen die Arbeiten in derselben Form wie die aus Staatsgeldern bezahlten, in öffentlicher Lizitation vergeben und die Regierung davon in Kenntniss gesetzt werden, jedoch ohne die Akten einzusenden, wie R. O. 24. Juli 1862 vorschrieb. Falls diese Behörde von dem Ermessen der dirigirenden Lokalbehörde abweicht, bleibt die Ausgabe bis zur Erlangung der k. Genehmigung, welche ebenfalls nöthig ist für Alles was eine fortdauernde Belastung dieser lokalen Fonds herbeiführt, schweben.

Leg. ult. I. 164.Durch andre R. O. 1. Aug. 1861 wurde die Bildung einer von der Regierungs-Kanzlei abhängigen Sektion genehmigt, welche in Angelegenheiten der Verwaltung der Propios und Arbitrios und der Ueberschüsse der General-Kasse befindet, und ward ihr aufgetragen eine Verordnung für die gute Verwaltung besagter Gelder zu entwerfen. In der Absicht diese zu sichern, und da die Kassen der Ortschaften, wo sie aufbewahrt wurden, keine Gewähr boten, verfügte die Leg. ult. III. 224.oberste Zivilbehörde (19. April 1858) ihre Zentralisirung in den Hauptstädten der Provinzen zu Lasten der Ober-Alkalden und politischen Militär-Guvernöre. Leg. ult. III. 215.(Der Alkalde mayor sammelt die Gelder und schickt sie an die Haupt-Kasse in Manila.) Später (R. O. 21. Oct. 1858) ward verfügt, dass die Einnahmen aus den Zweigen der sogenannten Agenos und der Propios und Arbitrios in den öffentlichen Schatz flössen. Für diese Dienstleistung behält der Staat 20 % von den Propios (der Staat erhebt auch in Spanien 20 % von jedem Verkauf eines Gemeinde-Grundstücks oder andern Propios) und 10 % von den Arbitrios und Gemeindegeldern der Ortschaften und Provinzen.

Ausserdem beziehn die Chefs der Provinzen, welche Bürgschaft geleistet haben, (R. O. 21. Dez. 1860) 2 % und die Gobernadorcillos ½ % für die Mühe der Erhebung. In Folge dieser Maasregel trägt der Staatsschatz die Unkosten für die Direktion und die Rechenkammer der lokalen Verwaltung.

Leg. ult. III. 256.Voranschläge. Damit die Veranschlagung der Einnahmen und Ausgaben nach festen Regeln erfolge, sind solche durch R. O. 18. Mai 1861 aufgestellt und sollen jene nach den einzelnen Provinzen, und zwar die für die Propios und Arbitrios getrennt von denen für die Gemeindekassen entworfen werden. Letztere Fonds sind für die besonderen Erfordernisse der Ortschaften bestimmt, die der Propios und Arbitrios für die der Provinzen und Distrikte. Die Einnahmen zerfallen in ordentliche und ausserodentliche je nach ihrer Art; die Ausgaben in nothwendige und freiwillige. Zunächst bestimmte die oberste Zivilbehörde über die Klassifikation der ersteren, unbeschadet der einzuholenden Bestätigung Ihrer Majestät und der jährlichen Einsendung ihrer Voranschläge (im Monat Juli) zur Kenntnissnahme der höchsten Regierung. Später wurde angeordnet, dass die Veranschlagungen klar und in’s Einzelne gehend abgefasst sein, dass die Ausgaben die Einnahmen nicht übersteigen, und dass am Schluss jedes Geschäftsjahres die Ueberschüsse der Gemeinde-, Propios und Arbitrios-Gelder in die betreffende Zentralkasse des Zweiges fliessen sollen.

Die Verordnung des Intendanten von 1786 verfügt (Art. 47), dass jede Ortschaft ihre jährlichen Ueberschüsse aus den Propios und Arbitrios oder Gemeindegütern zum Ankauf von Immobilien und zinsbaren Anlagen verwende, um unnöthige Gefälle (Arbitrios) zu beseitigen oder, falls keine vorhanden, genannte Ueberschüsse zur Förderung nützlicher Anstalten für den Ort oder die Provinz zu benutzen.

Bisher sind die Regeln über die Verwendung besagter Ueberschüsse noch nicht festgestellt worden; R. O. 18. März 1861 bestimmt nur, dass sie zentralisirt und über ihre Anlegung durch die Ober-Zivil-Verwaltung oder die Staatsregierung je nach Umständen, und gemäss den in Kraft bestehenden Vorschriften verfügt werden soll.6

UEBER DEN BODENKREDIT.

(Nach Aufsätzen im Diario de Manila, Dezember 1866.)

Ausgenommen einige grosse, durch Schenkungen in früherer Zeit erworbene Besitzungen ist das Grundeigenthum meist durch das Recht der Besitzergreifung und Urbarmachung entstanden, welches noch jetzt durch die Gesetze von Indien (Leyes de India) zu Gunsten der Eingeborenen anerkanntes Gemeinderecht ist. In Ausübung dieses Gemeinderechts nimmt der Eingeborene das zu seiner Wohnung und zum Feldbau benöthigte unbenutzte Land in Besitz und verliert es nur dann, wenn er es zwei Jahre lang nicht bearbeitet. Abgesehn von diesen geborenen und trotzdem sehr armen Grundeigenthümern, ist Grundbesitz gesetzlich auf folgende Weise zu erwerben: durch Kauf eines bestimmten Flächenraumes unbenutzten Kronlandes vom Staat; durch wirklichen Kauf von den Eingeborenen welche Ländereien besitzen; durch Verträge, pactos de retro genannt, die mit den Eingeborenen geschlossen werden; durch Verpfändung oder Hypothezirung von Schuldverschreibungen, welche eben diese Eingeborenen besonders bei Handelsgeschäften einzugehn pflegen.

Das erste Mittel sollte eine Quelle von Reichthümern sein, ist es aber aus verschiedenen Gründen nicht. Nur Wenige sind heut mit der Gesetzgebung über unbebautes Kronland vertraut, die aus einer Unzahl einzelner Beschlüsse besteht und ein kasuistisches, unzusammenhängendes verwirrtes Durcheinander bildet. Es wurde daher durch R. O. 1864 der Entwurf einer Verordnung für den Verkauf unbenutzter Ländereien befohlen, und müssen wir annehmen, dass diese Arbeit ziemlich weit vorgeschritten sei ... Nach einer Beschreibung der dabei stattfindenden Weitläufigkeiten heisst es weiter: das Ergebniss war, dass nach Verlauf von 2 oder 3 Jahren, wenn es gelang den Widerstand der Ortschaft zu besiegen, in deren Gerichtsbezirk das beanspruchte (pedido) Land lag, die betreffende Person einen Besitztitel darüber ausgefertigt erhielt, gegen Erlegung der unbedeutenden Summe von 4 r. für den Quiñon (weniger als 2 sgr. für den Morgen), einer Summe die nicht sowohl die Bedeutung eines Kaufpreises, als einer Anerkennung des Besitzes hatte. Diese Bestimmung war in Anbetracht der grossen Unkosten erlassen, welche das Ausroden und Urbarmachen in den Philippinen verursacht. Durch R. O. 1857 würde das Angebot für unbebautes Kronland auf 50 Doll. per Quiñon festgesetzt, und konnte der Zuschlag (concesion) nicht ohne vorhergehende öffentliche Lizitation erfolgen. Von jener Zeit an hielten sich Privatleute von derartigen Gesuchen fern: zu den alten Uebelständen gesellte sich der hohe Preis und die Gefahr überboten zu werden und dadurch Mühe und Kosten für Untersuchung des Terrains zu verlieren. 1859 wurde das Dekret abgeändert, der alte Preis von 4 r. per Quiñon als Angebot wieder eingeführt; dieses Dekret ist aber noch nicht publizirt.

Damit dem Ackerbau Kapitalien zufliessen, ohne welche er sich unmöglich entfalten, Korn und Kolonialwaaren für die Ausfuhr erzeugen kann, ist es durchaus nöthig alle Hindernisse zu beseitigen, die Vermögende abschrecken. Unter diesen Hindernissen stehn in erster Reihe die Lokalgerichtsbarkeit bei Bewilligung unbebauter Kronländer; in zweiter die Hindernisse, welche Nationalen sowohl als Ausländern, die in Landgemeinden Niederlassungs- und Bürgerrecht (radicacion y vecindad) erwerben wollen, in den Weg gelegt werden. Ausser der Schwierigkeit grosse Besitzungen zu erwerben, sind noch andre vorhanden. Der Pflanzer kann leicht Arbeiter finden, denen er bedeutende Vorschüsse an Kleidern, Korn, Vieh und Geld machen muss; aber die Indier halten ihre Kontrakte schlecht; die dem Pflanzer zu Gebot stehenden gesetzlichen Mittel, um sie zur Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen zu zwingen, sind so schwerfällig und so verderblich wie das Aufgeben des Rechtes selbst. Wenn der Alkalde nicht thätig ist und guten Willen zeigt, so ziehn die Pflanzer gewöhnlich vor, ihre Ansprüche nicht geltend zu machen; sie tragen den Verlust und manche werden dadurch bewogen ihre Unternehmungen aufzugeben. Dieser Krebsschaden der Landwirtschaft wird verschwinden, sobald jeder Indier einen Bürgerbrief (cedula de vecindad) besitzt. Ist das erste Jahr überstanden, so sind später Stürme, Heuschrecken, Handelskrisen, die den Preis der Produkte herabdrücken, zu gewärtigen. In solchen Fällen wird es für den Pflanzer zum grossen Uebelstand, dass kein Kredit vorhanden. Hypotheken giebt es nicht, wenigstens keine obligatorische Hypothekenregister; daher wagt Niemand sein Geld auf dergleichen Grundstücke auszuleihn, oder thut es nur gegen erdrückende Wucherzinsen. Eine Besserung in dieser Beziehung wird in den Philippinen von der grossen und kleinen Landwirthschaft, vom Handelsstand, vom grossen und kleinen Besitz dringend verlangt; sie würde dem Pacto de retro so wie den wucherischen Verträgen, die in Luzon tacalanan, in Bisaya alili heissen (Darlehn auf den Ertrag der nächsten Ernte) und denen an vielen Orten das herrschende Elend, das Zurückbleiben zugeschrieben werden muss, für immer ein Ziel setzen.

Es müssen klare, schnell ausführbare Bestimmungen erlassen werden, durch welche die mit den Kolonen geschlossenen Verträge zur Wahrheit werden; den Eigenthümern muss durch Eintragung ihrer Grundstücke in ein Hypothekenbuch die Möglichkeit gegeben werden, Darlehen ohne andre Sicherheit unter mässigen Bedingungen zu erlangen.

Pacto de retro ist eine der gebräuchlichsten Formen durch welche ländliche Besitzungen aus den Händen der Eingeborenen an Andre übergehn. Ein beträchtlicher Theil von Pampánga, Bataán, Manila, Laguna, Batángas und anderen Provinzen hat innerhalb weniger Jahre auf diese Weise die Besitzer gewechselt. Auf diese Weise erwerben gewöhnlich die unbeschreiblich schlauen und sparsamen Mestizen ihre Ländereien, deren Kultur sie dann verbessern; was aber nicht hindert dass dieser Gebrauch für den Volkswohlstand verderblich ist.

Der Eingeborene, der ein Stück Land durch Urbarmachung und Besitzergreifung, aber fast nie oder sehr selten durch Kauf von einem andern Eigenthümer inne hat, bietet, wenn er sich in drückender Geldnoth befindet, sein Land zum Pfande für ein vom Kapitalisten begehrtes Darlehn, da er aber keine Urkunde besitzt, um sein gutes Recht zu beweisen und zu zeigen, dass es von allen Lasten und Verpflichtungen frei ist, so ist keine Grundlage für ein hypothekarisches Darlehn unter billigen Bedingungen vorhanden.

Der Kapitalist sucht daher seine Sicherheit im unmittelbaren Besitz. Die Hypothek verwandelt sich in ein antichretisches Pfand (prenda pretoria), und da es sehr schwer ist, oder wenigstens sehr selten vorkommt, dass der Indier, der das Geld empfängt, es freiwillig zur festgesetzten Zeit zurückzahlt, und es nicht im Interesse des Darleihers liegt, ihn zur Zahlung zu zwingen, so geschieht es, dass für die einem hypothekarischen Darlehn entsprechende Summe, d. h. für den halben oder drittel Werth des Pfandes, das Grundstück definitiv den Besitzer wechselt; nicht selten geschieht es, dass der ehemalige Eigenthümer dann als Kolon (Arbeiter, thatsächlich Schuldsklave) auf dem Grundstück verbleibt. Häufig wird der Indier in Folge seiner Sucht für Hahnenkämpfe und Hasardspiele zu dergleichen Kontrakten verleitet.

Die Landesgesetze verlangen, dass die Indier in Ortschaften leben, ihre Gehöfte zu Dörfern vereinigen, damit sie überwacht und ihre Leistungen erhoben werden können. Unter gewöhnlichen Umständen baut sich der Indier eine Hütte auf seinem Acker, wo er zur Zeit der Feldarbeiten wohnt, und geht Samstag Abend nach dem Dorf um am Sonntag die Messe zu hören. Sein Feld hat für ihn keinen grossen Werth, da er immer wieder ein andres Stück urbar machen kann; so gross ist der Ueberfluss an Land bei allen von der Hauptstadt entfernten Ortschaften. Die Leichtigkeit, mit der ein Grundstück aufgegeben, ein andres in Besitz genommen werden kann, ist der Entwicklung des Landbaus sehr schädlich. Ein kleiner Grundbesitzer, der ohne Jemand um Erlaubniss zu fragen ein wüstes Stückchen Land mit Reis oder Bataten bepflanzt hat, erhebt ein Geschrei, wenn es von einer Kuh oder einem Pferde, das seit Jahren dort graste, betreten wird, und lässt sich, da das Gesetz zu seinen Gunsten lautet, vom Eigenthümer des Viehs einen oftmals imaginären Schadenersatz zahlen, während doch der Schaden von demjenigen getragen werden sollte, der sein Feld baut, ohne es einzuhegen.

Derselbe kleine Eigenthümer macht zu seinen Gunsten alle Vorrechte und Gerechtsame eines ganzen Dorfes voll Indier geltend, wenn ein vermögender Mann in seiner Nachbarschaft eine Pflanzung anlegen will. Oft findet der zu solcher Anlage entschlossene Kapitalist, dass in dem vorher völlig unbebauten oder wüsten, gegen Zahlung einer gewissen Summe nach langen Weitläufigkeiten von der Hacienda erworbenen Gebiete einige Indier ein Saatfeld angelegt haben und durch Zeugnisse, die mit Unterschriften bedeckt aus dem Tribunal kommen, bekräftigen, dass sie dieselben von ihren Vätern geerbt und nie unterlassen haben, sie zu bearbeiten.

Eine Abhülfe dieser Missbräuche würde in der Begrenzung des Gebietes und der Gerichtsbarkeit der Gemeinden liegen, so dass zum Behuf der Vermehrung des ländlichen Eigenthums, für die Insassen eines Pueblo so viel Land frei bliebe, als sie gegenwärtig vernünftiger Weise beanspruchen können; mehr oder weniger, als die sogenannte Gemeinde-Feldmark (legua comunal), deren übrigens kein Gesetz Erwähnung thut. Alles übrige im Gerichtsbezirk belegene Land müsste aber für Kronland erklärt, alle gegenwärtig ausserhalb des Gemeindegebiets belegene Besitzungen für rechtsgültig erworben; in der Folge aber alles nicht nach den vorgeschriebenen Regeln Besessene für ungültig erklärt werden; innerhalb des Gemeindebezirkes oder rechtmässigen Eigenthums der Ortschaften, welches nicht über die Schallweite der Kirchenglocke hinausreichen darf, muss dem einheimischen Bauer gestattet sein, ausserhalb des Pueblo in Mitten des von ihm bebauten Landes zu wohnen; und nur falls er letzteres veräussert oder aufgiebt, muss er gezwungen sein, im Pueblo zu leben; die Eingeborenen müssen innerhalb des Gemeindegebietes neue Grundstücke urbar machen und erwerben können, indem sie einen kleinen Erbzins an die Gemeinde-Kasse, oder eine mässige Summe für Einmal erlegen.

Dergleichen Beleihungen müssen von der Gesammtheit der Dorfältesten (Principales) mit voller Oeffentlichkeit, unter Mitwirkung des Pfarrers erfolgen und in ein von jedem Pueblo zu haltendes Buch eingetragen werden; sie dürfen nie mehr Raum umfassen, als der Bewerber mit seinen eignen Büffeln bearbeiten kann.

Wenn solche Beleihungen von Staatsländereien nicht über ein Quiñon betragen, so sollen sie nach vorgeschriebenen Formen vom Alkalden der Provinz, wenn von grösserem Umfange, in der Hauptstadt der Kolonie ausgefertigt werden. Alle aber müssen in das Grundbuch der betreffenden Provinz und des betreffenden Pueblo eingetragen werden. Die zur Begünstigung der Eingeborenen und zur Förderung der Viehzucht erlassenen, aber das Gegentheil bewirkenden Bestimmungen müssen aufgehoben werden.

Der Landbau bedarf, wie jedes andre Gewerbe keines Schutzes, als Klarheit und Sicherheit in seinen Lebensbedingungen. —

DIE GEMEINNÜTZIGE GESELLSCHAFT DER LANDESFREUNDE.

(Sociedád de los Amígos del país.)

Der Schöpfer des Tabakmonopols Basco y Vargas, der durch künstliche Reizmittel die Trägheit der Kolonisten zu überwinden und Sinn für das Gemeinwohl zu erwecken hoffte, gründete 1781 die Sociedád económica de los Amígos del país zur Förderung des Ackerbaus und der Gewerbe. Die von der Gesellschaft selbst 1860 veröffentlichten Akten über ihren Ursprung und ihre denkwürdigen Thaten (hechos notables) sind so bezeichnend für die Erfolglosigkeit derartiger Bestrebungen in einer Kolonie, wo es gänzlich an Gemeinsinn fehlt, dass ein Auszug gerechtfertigt scheint.

Bald nachdem die Gesellschaft ihre Statuten entworfen, gerieth ihr Eifer in’s Stocken und 1797 fasste ihr Präsident auf eigene Hand den Beschluss, die Sitzungen einzustellen und das 6000 Dollar betragende Gesellschaftsvermögen dem Handelsgericht zu übergeben. Erst 1820 gelang es einem Generalkapitän, sie wieder in’s Leben zu rufen. Bei ihrer Stiftung war der Gesellschaft das Vorrecht eingeräumt worden, in der Nao von Acapulco (siehe S. 14) bis zum Betrage von 2 Tonnen Handel zu treiben oder dieses Privilegium zu verkaufen. Der daraus erzielte Gewinn war bei der Wiedereröffnung auf 41,749 Dollar, beinahe 60,000 Thaler, angewachsen. Die wiederentstandene Gesellschaft revidirte ihre Statuten, theilte sich in 4 Sektionen: Naturgeschichte, Ackerbau, Gewerbe, Handel, jede mit Vizedirektor, Vizezensor, Vizeschatzmeister, und stellte abermals ihre Thätigkeit ein. 1822 ermunterte sie sich noch einmal und gab auch während einer Reihe von Jahren fast alljährlich einige Lebenszeichen s. S. 219. Neuerdings ist sie indessen wiederum müde geworden, denn in ihrer Sitzung vom 24. August 1866 beschloss sie, ihr Vermögen als patriotisches Geschenk den von der Bombardirung Callao’s zurückkehrenden Schiffen darzubringen, und »diese besonders günstige Gelegenheit zu benutzen, um einen Akt patriotischer Aufopferung zu begehn und dem Staate einen Dienst zu leisten«.

Die Gesellschaft besitzt 25 bis 30,000 Dollar; aber Reichthum macht Sorgen. »Von diesem Vermögen, dessen genauer Betrag den Mitgliedern unbekannt, ist seit vielen Jahren nicht die geringste Summe auf Förderung des Gemeinwohls verwendet worden, obgleich die Gesellschaft nur zu diesem Zweck besteht. Der grösste Theil der für die Sitzungen bestimmten Zeit geht gewöhnlich mit Fragen, betreffend die Anlage und Einziehung dieser Kapitalien, verloren. Förmlichkeiten und Rechnungsführung haben Jahre lang die ganze Aufmerksamkeit der Gesellschaft beschäftigt. Auch ist es vorgekommen, dass einige mit dem Zensorenamte beehrte Mitglieder die Schlüssel der Kasse nicht annehmen wollten, welche letztere seit vielen Jahren nicht geöffnet werden konnte wegen der Schwierigkeit, die übrigen Inhaber der Schlüssel (conclaveros) zu vereinigen.«

Der damalige eifrige Generalkapitän Don Jose de la Gandara tadelte die Gesellschaft in einer Ansprache vom 17. Januar 1867 für ihren patriotischen Beschluss und forderte sie auf, ihr Geld zur Gründung eines botanischen Gartens verbunden mit einer Ackerbauschule zu verwenden und eine zur Verbreitung im Auslande bestimmte Denkschrift auszuarbeiten, worin die Fruchtbarkeit der Philippinen, die Leichtigkeit mit welcher dort Pflanzungen angelegt werden könnten, hervorgehoben werde, um Familien, welche das nöthige Kapital und praktische Kenntnisse besitzen, zur Einwanderung zu veranlassen.

Die wahrscheinlich aus einem sehr ausgebildeten Schicklichkeitsgefühl hervorgegangene Kunst, für etwas, das man zu thun oder zu unterlassen entschlossen, einen schönen Beweggrund aufzufinden, offenbart sich öfter in amtlichen spanischen Dokumenten. Auch das folgende Stück über Einführung der Opium-Regie kann als Beispiel dienen.