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Sämmtliche Werke 8: Vermischte Schriften und Aufsätze / Nicolai's Leben und sonderbare Meinungen / Deducirter Plan einer zu Berlin zu errichtenden höheren Lehranstalt / Beweis der Unrechtmässigkeit des Büchernachdrucks und andere Aufsätze / Recensionen / Poesien und metrische Uebersetzungen cover

Sämmtliche Werke 8: Vermischte Schriften und Aufsätze / Nicolai's Leben und sonderbare Meinungen / Deducirter Plan einer zu Berlin zu errichtenden höheren Lehranstalt / Beweis der Unrechtmässigkeit des Büchernachdrucks und andere Aufsätze / Recensionen / Poesien und metrische Uebersetzungen

Chapter 109: Statt der Vorrede.
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About This Book

A selection of miscellaneous philosophical and literary writings gathers polemical sketches, a programmatic proposal for reorganizing higher education, theoretical essays on language, aesthetics and pedagogy, sermons, reviews, and various poems and translations. The polemical pieces dissect opposing views with methodical irony, while the university plan advocates transforming the institution into a school for the free exercise of scientific reason through dialogical instruction and merit-based advancement. Theoretical essays consider the relation of idea and sensibility, the origin and function of language, and practical means of enlivening interest in truth. Shorter contributions offer critical assessments and metrical translations that reflect the author’s broader intellectual concerns.

Joannes Friderice Guilelme Himly,
Joannes Alberte   Eytelwein,
Sigismunde Friderice   Hermbstaedt,
Auguste Ferdinande   Bernhardi,

etc. etc.

creo, creatum renuncio, renunciatum proclamo, et publice confirmo!

[28] Geschrieben im Jahre 1805, mit Bezug auf die Universität Erlangen. Vergl. Nachgelassene Werke Bd. III. S. 277. ff.

Vermischte Aufsätze.

A.
Beweis der Unrechtmässigkeit des Büchernachdrucks.
Ein Räsonnement und eine Parabel.

(Berliner Monatsschrift Bd. 21. S. 443-483.)

Wer schlechte Gründe verdrängt, macht bessern Platz. So urtheilte unlängst ein durch seinen Rang, und mehr noch durch seine Gerechtigkeit ehrwürdiges Gericht; und so dachte der Verfasser des Aufsatzes: „Der Bücherverlag in Betrachtung der Schriftsteller, der Verleger und des Publicums, nochmals erwogen“ im Deutschen Magaz., April 1791. Die Unrechtmässigkeit des Büchernachdrucks schien nemlich Herrn Reimarus durch die bis jetzt angeführten Gründe noch nicht erwiesen; und er wollte durch eine scheinbare Vertheidigung desselben die Gelehrten auffordern, auf bessere gegen denselben zu denken. Denn unmöglich konnte es ihm dabei Ernst seyn; unmöglich konnte er wollen, dass die Vertheidigung eines Verfahrens sich behaupte, gegen welches jeder Wohldenkende einen inneren Abscheu fühlt.

Seine Abhandlung theilt sich, der Natur der Sache gemäss, in die zwei Fragen: über die Rechtmässigkeit, und über die Nützlichkeit des Büchernachdrucks. In Absicht der ersteren behauptet er: dass bis jetzt noch kein, offenbar nur aus einem fortdauernden Eigenthume des Gelehrten an seinem Buche abzuleitendes Recht desselben, oder seines Stellvertreters, des rechtmässigen Verlegers, den Nachdruck zu verhindern, nachgewiesen sey; woraus natürlich eine Befugniss zum Nachdrucke folgen würde: mithin die Frage: ob der Nachdruck in policirten Staaten zu dulden sey? nach ihrer Abweisung vom Richterstuhle der vollkommenen Rechte, von der Beantwortung der weiteren Frage abhängen würde: ob er nützlich sey? Herr Reimarus beantwortet diese Frage bejahend, mithin auch die erste; schlägt jedoch zum Vortheile des Verfassers und seines rechtmässigen Verlegers einige Einschränkungen der allgemeinen Erlaubniss des Büchernachdruckes vor.

Herr Reimarus — denn wir gestehen, dass wir nicht nöthig gefunden haben, die Verfasser, welche er für eben diese Meinung anführt, nachzulesen, da wir natürlicherweise voraussetzen konnten, dass er ihre Gründe benutzt, und dass die letzte Schrift dafür, die seinige, auch die stärkste seyn werde, — Herr Reimarus also hat nicht erwiesen, noch zu erweisen gesucht, dass überhaupt kein dergleichen fortdauerndes Eigenthum des Verfassers möglich sey; sondern nur gesagt, dass man bis jetzt es noch nicht klar dargelegt habe, und einige Instanzen angeführt, die seiner Meinung nach gegen die Allgemeinheit, und mithin auch Vollkommenheit eines solchen vom Eigenthume abgeleiteten Rechts streiten würden. Wir haben also gar nicht nöthig ihm Schritt vor Schritt zu folgen, und uns auf seine Gründe einzulassen. Können wir nur ein dergleichen fortdauerndes Eigenthum des Verfassers an seine Schrift wirklich beweisen, so ist geschehen, was er verlangte, und er mag nun seine Instanzen selbst mit demselben zu vereinigen suchen. Ferner haben wir dann auch seinen Erweis der Nützlichkeit des Büchernachdrucks nicht zu beantworten; denn es kömmt sodann darauf gar nicht mehr an, da nie geschehen darf, was schlechthin unrecht ist; sey es so nützlich es wolle.

Die Schwierigkeit, welche man fand, ein fortdauerndes Eigenthum des Verfassers an sein Buch zu beweisen, kam daher, weil wir gar nichts ähnliches haben, und das, was demselben einigermaassen ähnlich zu seyn scheint, wieder in Vielem sich gar sehr davon unterscheidet. Ebendaher kömmt es, dass unser Beweis ein etwas spitzfindiges Ansehen bekommen muss, welches wir aber so gut als möglich zu poliren suchen werden. Aber der Leser lasse sich ihn dadurch nicht verdächtig werden; denn es wird sehr leicht möglich seyn, ihn in concreto klarzumachen und zu erhärten. — Es sind nemlich eine Menge Maximen über diesen Gegenstand im Umlaufe, welche jeder von der Sache Unterrichtete, Wohldenkende und für das Gegentheil nicht Interessirte annimmt, anderer Verhalten in Dingen der Art darnach beurtheilt, und das seinige selbst einrichtet. Lassen sich diese alle leicht und natürlich auf unseren als Princip aufgestellten Satz zurückführen, so ist dies gleichsam seine Probe; und es wird dadurch klar, dass er der Grundsatz ist, welcher allen unseren Urtheilen über diesen Gegenstand, obgleich dunkel und unentwickelt, zum Grunde lag.

Zuerst der Grundsatz: Wir behalten nothwendig das Eigenthum eines Dinges, dessen Zueignung durch einen Anderen physisch unmöglich ist. Ein Satz, der unmittelbar gewiss ist und keines weiteren Beweises bedarf. Und jetzt die Frage: Giebt es etwas von der Art in einem Buche?

Wir können an einem Buche zweierlei unterscheiden: das Körperliche desselben, das bedruckte Papier; und sein Geistiges. Das Eigenthum des ersteren geht durch den Verkauf des Buches unwidersprechlich auf den Käufer über. Er kann es lesen und es verleihen so oft er will, wiederverkaufen an wen er will, und so theuer oder so wohlfeil er will oder kann, es zerreissen, verbrennen: wer könnte darüber mit ihm streiten? Da man jedoch ein Buch selten auch darum, am seltensten bloss darum kauft, um mit seinem Papier und Drucke Staat zu machen, und damit die Wände zu tapeziren: so muss man durch den Ankauf doch auch ein Recht auf sein Geistiges zu überkommen meinen. Dieses Geistige ist nemlich wieder einzutheilen: in das Materielle, den Inhalt des Buches, die Gedanken, die es vorträgt; und in die Form dieser Gedanken, die Art wie, die Verbindung in welcher, die Wendungen und die Worte, mit denen es sie vorträgt. Das erste wird durch die blosse Uebergabe des Buches an uns offenbar noch nicht unser Eigenthum. Gedanken übergeben sich nicht von Hand in Hand, werden nicht durch klingende Münze bezahlt, und nicht dadurch unser, dass wir ein Buch, worin sie stehen, an uns nehmen, es nach Hause tragen und in unserem Bücherschranke aufstellen. Um sie uns zuzueignen, gehört noch eine Handlung dazu: wir müssen das Buch lesen, seinen Inhalt, wofern er nur nicht ganz gemein ist, durchdenken, ihn von mehreren Seiten ansehen, und so ihn in unsere eigene Ideenverbindung aufnehmen. Da man indess, ohne das Buch zu besitzen, dies nicht konnte, und um des blossen Papiers willen dasselbe nicht kaufte, so muss der Ankauf desselben uns doch auch hierzu ein Recht geben: wir erkauften uns nemlich dadurch die Möglichkeit, uns die Gedanken des Verfassers zu eigen zu machen; diese Möglichkeit aber zur Wirklichkeit zu erheben, dazu bedurfte es unserer eigenen Arbeit. — So waren die Gedanken des ersten Denkers dieses und der vergangenen Jahrhunderte, und höchstwahrscheinlich eines der ersten aller künftigen, vor der Bekanntmachung seiner merkwürdigen Werke, und noch eine geraume Zeit nachher sein ausschliessendes Eigenthum; und kein Käufer bekam für das Geld, welches er für die Kritik der reinen Vernunft hingab, ihren Geist. Jetzt aber hat mancher hellsehende Mann sich denselben zugeeignet, und das wahrlich nicht durch Ankauf des Buches, sondern durch fleissiges und vernünftiges Studium desselben. Dieses Mitdenken ist denn auch, im Vorbeigehen sey es gesagt, das einzig passende Aequivalent für Geistesunterricht, sey er mündlich oder schriftlich. Der menschliche Geist hat einen ihm angeborenen Hang, Uebereinstimmung mit seiner Denkungsart hervorzubringen; und jeder Anschein der Befriedigung desselben ist ihm die süsseste Belohnung aller angewandten Mühe. Wer wollte lehren vor leeren Wänden, oder Bücher schreiben, die niemand läse? Das, was für dergleichen Unterricht an Gelde entrichtet wird, für Aequivalent anzusehen, wäre widersinnig. Es ist nur Ersatz dessen, was der Lehrer denen geben muss, die während der Zeit, dass er für andere denkt, für ihn jagen, fischen, säen und ernten.

Was also fürs erste durch die Bekanntmachung eines Buches sicherlich feilgeboten wird, ist das bedruckte Papier, für jeden, der Geld hat es zu bezahlen, oder einen Freund, es von ihm zu borgen; und der Inhalt desselben, für jeden, der Kopf und Fleiss genug hat, sich desselben zu bemächtigen. Das erstere hört durch den Verkauf unmittelbar auf, ein Eigenthum des Verfassers (den wir hier noch immer als Verkäufer betrachten können) zu seyn, und wird ausschliessendes des Käufers, weil es nicht mehrere Herren haben kann; das letztere aber, dessen Eigenthum vermöge seiner geistigen Natur Vielen gemein seyn kann, so, dass doch jeder es ganz besitze, hört durch die Bekanntmachung eines Buches freilich auf, ausschliessendes Eigenthum des ersten Herrn zu seyn (wenn es dasselbe nur vorher war, wie dies mit manchem heurigen Buche der Fall nicht ist), bleibt aber sein mit Vielen gemeinschaftliches Eigenthum. — Was aber schlechterdings nie jemand sich zueignen kann, weil dies physisch unmöglich bleibt, ist die Form dieser Gedanken, die Ideenverbindung, in der, und die Zeichen, mit denen sie vorgetragen werden.

Jeder hat seinen eigenen Ideengang, seine besondere Art, sich Begriffe zu machen und sie untereinander zu verbinden: dies wird, als allgemein anerkannt, und von jedem, der es versteht, sogleich anzuerkennend, von uns vorausgesetzt, da wir hier keine empirische Seelenlehre schreiben. Alles, was wir uns denken sollen, müssen wir uns nach der Analogie unserer übrigen Denkart denken; und bloss durch dieses Verarbeiten fremder Gedanken, nach der Analogie unserer Denkart, werden sie die unsrigen: ohne dies sind sie etwas Fremdartiges in unserem Geiste, das mit nichts zusammenhängt und auf nichts wirkt. Es ist unwahrscheinlicher als das Unwahrscheinlichste, dass zwei Menschen über einen Gegenstand völlig das Gleiche, in eben der Ideenreihe und unter eben den Bildern, denken sollen, wenn sie nichts voneinander wissen, doch ist es nicht absolut unmöglich; dass aber der eine, welchem die Gedanken erst durch einen anderen gegeben werden müssen, sie in eben der Form in sein Gedankensystem aufnehme, ist absolut unmöglich. Da nun reine Ideen ohne sinnliche Bilder sich nicht einmal denken, vielweniger anderen darstellen lassen, so muss freilich jeder Schriftsteller seinen Gedanken eine gewisse Form geben, und kann ihnen keine andere geben als die seinige, weil er keine andere hat; aber er kann durch die Bekanntmachung seiner Gedanken gar nicht Willens seyn, auch diese Form gemein zu machen: denn niemand kann seine Gedanken sich zueignen, ohne dadurch, dass er ihre Form verändere. Die letztere also bleibt auf immer sein ausschliessendes Eigenthum.

Hieraus fliessen zwei Rechte der Schriftsteller: nemlich nicht bloss, wie Herr R. will, das Recht zu verhindern, dass niemand ihm überhaupt das Eigenthum dieser Form abspreche (zu fordern, dass jeder ihn für den Verfasser des Buches anerkenne); sondern auch das Recht, zu verhindern, dass niemand in sein ausschliessendes Eigenthum dieser Form Eingriffe thue und sich des Besitzes derselben bemächtige.

Doch ehe wir weitere Folgerungen aus diesen Prämissen ziehen, lasst sie uns erst ihrer Probe unterwerfen! — Noch bis jetzt haben die Schriftsteller es nicht übel empfunden, dass wir ihre Schriften verbrauchen, dass wir sie anderen zum Gebrauch mittheilen, dass wir sogar Leihbibliotheken davon errichten, ungeachtet dies (denn wir sehen sie hier noch immer als Verkäufer an) offenbar zu ihrem Schaden gereichet; und wenn wir sie zerreissen oder verbrennen, so beleidigt dies den Vernünftigen nur alsdann, wenn es wahrscheinlich in der Absicht geschieht, ihm dadurch Verachtung zu bezeugen. Noch haben sie uns also bis jetzt durchgängig das völlige Eigenthum des Körperlichen ihrer Schriften zugestanden. — Ebensowenig sind sie dadurch beleidigt worden, wenn man, bei wissenschaftlichen Werken, sich ihre Grundsätze eigen machte, sie aus verschiedenen Gesichtspuncten darstellte und auf verschiedene Gegenstände anwendete; oder bei Werken des Geschmackes ihre Manier, welches ganz etwas anderes ist als ihre Form, nachahmte. Sie haben dadurch eingestanden, dass das Gedankeneigenthum auf andere übergehen könne.

Aber immer ist es allgemein für verächtlich angesehen worden, wörtlich auszuschreiben, ohne den eigentlichen Verfasser zu nennen; und man hat dergleichen Schriftsteller mit dem entehrenden Namen eines Plagiars gebrandmarkt. Dass diese allgemeine Misbilligung nicht auf die Geistesarmuth des Plagiars, sondern auf etwas in seiner Handlung liegendes Unmoralisches gehe: ist daraus klar, weil wir im ersten Falle ihn bloss bemitleiden, aber nicht verachten würden. Dass dieses Unmoralische, und der Grund des Namens, den man ihm giebt, gar nicht darin gesetzt werde, weil er durch den Verkauf eines Dinges, welches Käufer schon besitzt, diesen um sein Geld bringt: ergiebt sich daraus, dass unsere schlechte Meinung von ihm nicht um das Geringste gemildert wird, wenn er ein höchstseltenes, etwa nur auf grossen Bibliotheken vorzufindendes Buch ausgeschrieben hat. Dass endlich diese Ungerechtigkeit nicht etwa darin bestehe, dass er, wie Herr R. meinen könnte, dem Verfasser seine Autorschaft abspreche: folgt daraus, weil er diese gar nicht läugnet, sondern sie nur ignorirt. Auch würde man sie vergeblich darauf zurückführen, dass er dem Verfasser die rechtmässige Ehre nicht erzeige, indem er ihn nicht nenne, wo er ihn hätte nennen sollen: indem der Plagiar nicht weniger Plagiar genannt wird, wenn er auch das Buch eines Anonymus ausgeschrieben hat. Wir können sicher jeden ehrliebenden Mann fragen: ob er sich nicht in sich selbst schämen würde, wenn er es sich nur als möglich dächte, dass er etwa eines unbekannten verstorbenen Mannes Handschrift, oder ein Buch, dessen einziger Besitzer er wäre, ausschreiben könnte? ... Diese Empfindungen können, nach allem Gesagten, in nichts, als in dem Gedanken liegen: dass der Plagiar sich eines Dinges bemächtiget, welches nicht sein ist. — Warum denkt man nun über den Gebrauch der eigenen Worte eines Schriftstellers ganz anders, als über die Anwendung seiner Gedanken? Im letzteren Falle bedienen wir uns dessen, was unser mit ihm gemeinschaftliches Eigenthum seyn kann, und beweisen, dass es dieses sey, dadurch, dass wir ihm unsere Form geben; im ersten Falle bemächtigen wir uns seiner Form, welche nicht unser, sondern sein ausschliessendes Eigenthum ist.

Eine Ausnahme macht man mit den Citaten: nemlich nicht nur solchen, wo von einem Verfasser bloss gesagt wird, dass er irgend etwas entdeckt, erwiesen, dargestellt habe, wobei man sich weder seiner Form bemächtigt, noch eigentlich seine Gedanken vorträgt, sondern auf sie nur weiter fortbaut; sondern auch solchen, wo die eigenen Worte des Verfassers angeführt werden. Im letzten Falle bemächtigt man sich wirklich der Form des Verfassers, die man zwar nicht für die seinige ausgiebt, welches jedoch hier nichts zur Sache thut. Diese Befugniss scheint sich auf einen stillschweigenden Vertrag der Schriftsteller untereinander zu gründen, einander gegenseitig mit Anführung der eigenen Worte zu citiren; doch würde auch hier es niemand billigen, wenn ein anderer, ohne sichtbares Bedürfniss, besonders grosse Stellen ausschriebe. Mit nur halbem Rechte stehen unter den Ausnahmen die Blumenlesen, die Geiste (esprits), zu deren Verfertigung gemeinhin nicht viel Geist gehört, und dergleichen kleine Diebereien, die niemand sehr bemerkt, weil sie niemandem viel helfen, noch viel schaden.

Kein Docent duldet es, dass jemand seine Vorlesungen abdrucken lasse; noch nie aber hat einer etwas dagegen gehabt, wenn seine Zuhörer sich seinen Geist und seine Grundsätze eigen zu machen gesucht, und sie mündlich oder schriftlich weiter verbreitet haben. — Worauf gründet sich dieser Unterschied? Im letzten Falle tragen sie seine Gedanken vor, die durch ihr eigenes Nachdenken, und die Aufnahme derselben in ihre Ideenreihe, die ihrigen geworden sind; im ersteren bemächtigen sie sich seiner Form, die nie ihr Eigenthum werden kann, kränken ihn also in seinem vollkommenen Rechte.

Und jetzt diese a priori erwiesenen und a posteriori durch die aus ihnen mögliche Erklärbarkeit dessen, was in Sachen der Art für recht gehalten wird, erprobten Grundsätze auf das Verhältniss des Verfassers und des Verlegers angewandt! Was überträgt der Erstere an den Letzteren, indem er ihm seine Handschrift übergiebt? ... Ein Eigenthum: etwa das der Handschrift? Aber die Gelehrten werden gestehen, dass diese grösstentheils des Geldes nicht werth sey; und warum verzeihen sie es sich denn nicht, mehrere von eben der Schrift an mehrere Verleger zu verkaufen? Das Eigenthum der darin enthaltenen Gedanken: dies überträgt sich nicht durch eine blosse Uebergabe; und selten würde dem Verleger viel damit gedient seyn. — Noch weniger das der Form dieser Gedanken: denn diese ist und bleibt auf immer ausschliessendes Eigenthum des Verfassers. — Der Verleger bekommt also durch den Contract mit dem Verfasser überhaupt kein Eigenthum, sondern unter gewissen Bedingungen nur das Recht eines gewissen Niessbrauches des Eigenthums des Verfassers, d. i. seiner Gedanken in ihre bestimmte Form eingekleidet. Er darf, an wen er will und kann, verkaufen — nicht die Gedanken des Verfassers und ihre Form, sondern nur die durch den Druck derselben hervorgebrachte Möglichkeit, sich die ersteren zuzueignen. Er handelt also allenthalben nicht in seinem Namen, sondern im Namen und aus Auftrag des Verfassers.

Auch diese Begriffe zeigen sich in allgemein angenommenen Maximen. Warum wird selbst der rechtmässige Verleger allgemein getadelt, wenn er eine grössere Anzahl Exemplare abdrucken lässt, als er mit dem Verfasser verabredet hat? Das Recht des Verfassers, dies zu hindern, gründet sich zwar auf einen Contract, der aber nicht über das Eigenthum, sondern den Niessbrauch abgeschlossen ist. Der Verleger kann höchstens Eigenthümer dieses Niessbrauchs heissen. — Warum dann, wenn er eine zweite Auflage besorgt, ohne Erlaubniss des Verfassers? Wie kann der Verfasser bei einer zweiten Auflage, wenn er nichts Neues hinzusetzt noch umarbeitet, von neuem Honorar vom Verleger für die blosse Erlaubniss der neuen Auflage fordern? Wären diese Maximen nicht widersprechend, wenn man annähme, dass das Buch ein Eigenthum des Verlegers würde, und nicht beständiges Eigenthum des Verfassers bliebe, so dass der Verleger fortdauernd nichts ist, als sein Stellvertreter? Wäre es nicht widersprechend, dass das Publicum, wenn es, durch einen prächtigen Titel getäuscht, ein Buch gekauft hat, in welchem es nichts, als das Längstbekannte, aus den bekanntesten Büchern ärmlich zusammengestoppelt, findet, an dem Verfasser des Buches Regress nimmt, und nicht an seinen Verleger sich hält? Ein Recht, uns zu beklagen, haben wir allerdings; wir wollten nicht bloss ein paar Alphabete gedrucktes Papier, wir wollten zugleich die Möglichkeit erkaufen, uns über gewisse Gegenstände zu belehren. Diese ward uns versprochen, und nicht gegeben. Wir sind getäuscht, wir sind um unser Geld. Aber gaben wir dies nicht dem Verleger? War er es nicht, der uns das leere Buch dagegen gab? Warum halten wir uns nicht an ihn, als an den letzten Verkäufer, wie wir es sonst bei jedem Kaufe thun? Was sündigte der arme Verfasser? ... So müssten wir nothwendig denken, wenn wir den erstern nicht als blossen Stellvertreter des letztern betrachteten, der bloss in jenes Namen mit uns handelte, und, wenn wir betrogen wurden, in jenes Namen, auf jenes Geheiss, und oft ohne selbst das geringste Arge daraus zu haben, uns betrog. —

So verhalten sich Schriftsteller, Verleger und Publicum. Und wie verhält sich zu ihnen der Nachdrucker? Er bemächtigt sich — nicht des Eigenthums des Verfassers, nicht seiner Gedanken (das kann er grösstentheils nicht; denn wenn er kein Ignorant wäre, so würde er eine ehrlichere Handthierung treiben), nicht der Form derselben (das könnte er nicht; auch wenn er kein Ignorant wäre); — sondern des Niessbrauches seines Eigenthums. Er handelt im Namen des Verfassers, ohne von ihm Aufträge zu haben, ohne mit ihm übereingekommen zu seyn, und bemächtigt sich der Vortheile, die aus dieser Stellvertretung entstehen; er maasset sich dadurch ein Recht an, das ihm nicht zusteht, und stört den Verfasser in der Ausübung seines vollkommenen Rechtes.

Ehe wir das endliche Resultat ziehen, müssen wir noch ausdrücklich erinnern, dass die Frage gar nicht von dem Schaden ist, welchen der Nachdrucker hierdurch dem Verfasser entweder unmittelbar, oder mittelbar in der Person seines Stellvertreters zufüge. Man zeige, soviel man will, dass dadurch weder dem Verfasser, noch dem Verleger ein Nachtheil entstehe; dass es sogar der Vortheil des Schriftstellers sey, recht viel nachgedruckt zu werden, dass dadurch sein Ruhm über alle Staaten Deutschlands, von der Stapelstadt der Gelehrsamkeit bis in das entfernteste Dörfchen der Provinz, und von der Studirstube des Gelehrten bis in die Werkstätte des Handwerkers verbreitet werde: wird dadurch recht, was einmal unrecht ist? Darf man jemandem wider seinen Willen und sein Recht Gutes thun? Ein jeder hat die vollkommene Befugniss, seinem Rechte nichts zu vergeben; sey es ihm auch so schädlich als es wolle. Wann wird man doch ein Gefühl für die erhabene Idee des Rechts, ohne alle Rücksicht auf Nutzen, bekommen? — Man merke ferner, dass dieses Recht des Verfassers, welches der Nachdrucker kränkt, sich nicht, wie Herr Reimarus glaubt, auf einen vermeinten Contract desselben mit dem Publicum und auf eine jesuitische Mentalreservation in demselben gründet; sondern dass es sein natürliches, angebornes, unzuveräusserndes Eigenthumsrecht ist. Dass man ein solches Recht nicht verletzt sehen wolle, wird wohl ohne ausdrückliche Erinnerung vorausgesetzt; vielmehr müsste man dann es sagen, wenn man auf die Ausübung desselben Verzicht thun wollte.

Dies alles als erwiesen vorausgesetzt, muss, wenn jeder ein Dieb ist, der um Gewinnstes willen den Genuss des Eigenthums anderer an sich reisst, der Nachdrucker ohne Zweifel einer seyn. Wenn ferner jeder Diebstahl dadurch, dass er an Dingen geschieht, die ihrer Natur nach nicht unter Verwahrung gehalten werden können, sträflicher wird, so ist der des Nachdruckers, welcher an einer Sache verübt wird, die jedem offenstehen muss, wie Luft und Aether, einer der sträflichsten. Wird er es endlich dadurch noch mehr, an je edleren Dingen er geschieht, so ist der an Dingen, die zur Geistescultur gehören, der allersträflichste: daher man denn auch schon den Namen des Plagiats, der zuerst Diebstahl an Menschen bedeutete, auf Bücherdiebereien übertragen hat.

Und jetzt zu einigen Instanzen des Herrn Reimarus! „Wer es denn sey, der den Niessbrauch des fortdauernden Eigenthums der Verfasser bei den alten Autoren, der es bei Luthers Bibelübersetzung habe?“ fragt derselbe. — Wenn der Eigenthümer einer Sache, und seine Erben und Erbnehmer ausgestorben, oder nicht auszumitteln sind, so erbt die Gesellschaft. Will diese ihr Recht aufgeben, und es gemein werden lassen; will es der Eigenthümer selbst: — wer kann es wehren?

„Ob das auch ein Raub des Büchereigenthums seyn würde,“ fragt Herr R. weiter, „wenn jemand ein Buch einzeln oder in grösserer Anzahl abschreiben und die Abschriften verkaufen wolle?“ Da die Liebhaber, welche ein Buch lieber in Handschrift, als gedruckt besitzen wollten, selten seyn, mithin durch diese Vervielfältigung der Exemplare weder dem Verfasser noch dem Verleger grosser Nachtheil entstehen möchte; da der Gewinn bei dieser mühsamen Arbeit nicht gross, und der Verkaufswerth wohl grösstentheils kümmerliche Bezahlung der angewandten Mühe seyn, mithin die ungerechte Habsucht des Abschreibers weniger auffallen würde: so möchten vielleicht der Erstere und der Zweite dazu schweigen. Sind aber unsere eben ausgeführten Sätze erwiesen, so bleibt an sich jeder Niessbrauch des Buches, sey er so wenig einträglich als er wolle, ungerecht; und diejenigen, welche das Buch in Abschrift zu besitzen wünschten, oder der Abschreiber, müssten darüber in Unterhandlung mit dem Verfasser treten. — Wenn die alten Schriftsteller über den möglichen Niessbrauch der Autorschaft nicht nachgedacht hatten, oder, weil sie sein nicht begehrten, das Abschreiben ihrer Bücher jedem freistellten, dem es beliebte, und durch ihr Stillschweigen die Einwilligung dazu gaben: so hatten sie das vollkommenste Recht, — wie jeder es hat — ihr Recht aufzugeben; wenn sie aber gewollt hätten, so hätten sie es ebensowohl geltend machen können, als die unsrigen: denn was heute recht ist, war es ewig.

Diese Grundsätze werden durch Anwendung auf Dinge, die man oft mit ihnen verglichen und verwechselt hat, noch deutlicher werden. So hat man Producte der mechanischen Kunst mit Büchern, und das Nachmachen derselben zum Nachtheil des Erfinders mit dem Nachdrucke verglichen; — wie passend oder unpassend, werden wir sogleich sehen. Auch ein solches Werk hat etwas Körperliches: die Materie, aus der es verfertigt ist, Stahl, Gold, Holz und dergleichen; und etwas Geistiges: den Begriff, der ihm zum Grunde liegt (die Regel, nach der es verfertigt ist). Von diesem Geistigen kann man nicht sagen, dass es eine dem Verfertiger eigenthümliche Form habe, weil es selbst ein Begriff einer bestimmten Form ist — die Form der Materie, das Verhältniss ihrer einzelnen Theile zur Hervorbringung des beabsichtigten Zwecks; — welches folglich nur auf einerlei Art, einem deutlich gedachten Begriffe gemäss, bestimmt seyn kann. Hier ist es das Körperliche, welches, insofern es nicht durch den Begriff bestimmt wird, eine besondere Form annimmt, von welcher die Nettigkeit, die Eleganz, die Schönheit des Kunstwerkes, insofern sie nicht auf den hervorzubringenden Zweck bezogen wird, abhängt: an welcher man z. B. die Arbeiten der Engländer, die Arbeiten eines gewissen bestimmten Meisters, von jeder andern unterscheidet, ohne eigentlich und deutlich angeben zu können, worin der Unterschied liege. Diese Form des Körperlichen kann auch ein Buch haben, und durch sie wird die Reinheit und Eleganz des Druckes bestimmt; in dieser Rücksicht ist es Product der mechanischen Kunst, und gehört unter die nun leicht zu entwickelnden Regeln derselben.

Angenommen, was allgemein anzunehmen ist, dass durch den Verkauf einer Sache dem Käufer das Eigenthum alles desjenigen übertragen werde, dessen Zueignung physisch möglich ist: was wird durch den Verkauf eines solchen Kunstwerkes dem Käufer übertragen? Jedem ohne Zweifel das Eigenthum des materiellen Körperlichen, nebst der Möglichkeit, das Werk zu dem verlangten Zwecke zu gebrauchen, wenn er will, ihn kennt und ihn dadurch zu erreichen weiss. Die Möglichkeit, sich den dem Werke zu Grunde liegenden Begriff (nemlich die Regel, nach der es verfertigt ist) zuzueignen, ist nicht die Absicht des Verkaufs, und gemeinhin auch nicht des Kaufs, wie bei einem Buche, wo dies offenbar die Absicht ist. Auch wird sie durch den Verkauf nicht jedem, sondern bloss dem, der dazu die nöthigen Kenntnisse hat, übergeben. Das Eigenthum dieses Begriffs aber wird durch den Verkauf gar nicht übergeben; sondern zur Zueignung desselben gehört noch die Handlung des Käufers, dass er das Werk untersuche, es vielleicht zerlege, darüber nachdenke u. s. w. Aber dennoch ist es nicht nur physisch möglich, sondern auch oft sehr leicht, die Regel der Verfertigung des Werkes zu finden. Diesen Begriffen nun seine Form zu geben, muss man selbst Künstler, und zwar Künstler in dieser Kunst seyn. Die Form des ersten Verfertigers wird man dem Körperlichen nie geben; aber es kommt darauf nicht an, der Unterschied ist meistens ganz unbemerkbar, und oft wird der zweite Verfertiger ihm eine weit schönere geben. Man kann folglich nicht nur das Eigenthum der Materie, sondern unter gewissen Bedingungen auch das des Begriffs, nach welchem sie bearbeitet ist, sich erwerben; und da man das Recht hat, sein Eigenthum auf jede beliebige Art zu benutzen, so hat man ohne Zweifel auch das, dies Kunstwerk nachzumachen. Allein, die Ausübung dieses Rechtes ist nicht billig: es ist nicht billig, dass der Mann, welcher Jahre lang Fleiss, Mühe und Kosten aufwendete, durch die erste Bekanntmachung des Resultats seiner jahrelangen Arbeit, welches von der Art, dass jeder desselben sich bemächtigen kann, der es siehet, um alle Frucht dieser Arbeit gebracht werde. Da aber in Sachen des Gewinnstes auf die Billigkeit anderer nicht sehr zu rechnen ist, so tritt der Staat ins Mittel, und macht durch ein ausdrückliches Gesetz, genannt Privilegium, dasjenige Rechtens, was vorher nur Sache der Billigkeit war. Weil indess durch ein solches Gesetz das natürliche Recht anderer allerdings eingeschränkt, und sie dessen beraubt werden, besonders dadurch beraubt werden, dass man das, was von ihrem guten Willen abhing, und ihnen ein Verdienst geben konnte, ihnen abnöthigt, und sie dadurch wenigstens der Entdeckung dieses Verdienstes beraubt: so hebt der Staat dieses Gesetz wieder auf, sobald seine Absicht, den ersten Erfinder zu entschädigen, erreicht ist, und giebt den Menschen ihr angebornes und durch Nachdenken und Studium behauptetes Recht wieder.

Ein solches Privilegium geht also auf den Gebrauch des erworbenen Begriffs; und nur dasjenige Bücherprivilegium würde mit ihm zu vergleichen seyn, welches verböte, innerhalb zehn Jahren nichts über gewisse Materien, als z. B. keine Metaphysik, keine Naturlehre, zu schreiben. — Verwechselte etwa Herr R., dessen Vorschläge bei Bücherprivilegien eben dahin auslaufen, Bücher mit mechanischen Kunstwerken, als ob zu ihrer Verfertigung nichts weiter gehöre, als etwa ein Recept, ein Buch zu machen im Kopfe, und übrigens gelenke Finger, Papier und Dinte?

Das Recht des Käufers, das Gekaufte nachzumachen, geht, soweit die physische Möglichkeit geht, es sich zuzueignen; und diese nimmt ab, je mehr das Werk von der Form abhängt, welche wir uns nie eigen machen können. Diese Gradation geht in unmerklichen Abstufungen von der gemeinen Studirlampe bis zu Correggio’s Nacht. Letztere hat nie um ein Privilegium nachgesucht, und ist darum doch nicht nachgemacht worden. Zwar Farben auftragen, Licht und Schatten, und ein Kind und eine junge Frau malen, kann jeder Pinsler; aber es ist uns nicht darum, es ist uns um die nicht zu beschreibende, aber zu fühlende Form des Vortrags zu thun. — Kupferstiche von Gemälden sind keine Nachdrücke: sie verändern die Form. Sie liefern Kupferstiche, und keine Gemälde; und wem sie den letzteren gleich gelten, dem bleibt es unbenommen. Auch Nachstechen schon abgestochener Gemälde ist nicht Nachdruck; denn jeder giebt seinem Stiche seine eigene Form. Nachdruck wäre nur das, wenn jemand sich der Platte des Andern bemächtigte und sie abdruckte.

Und nach dieser Unterscheidung nun die Frage: Was ist ein Bücherprivilegium? Ein Privilegium überhaupt ist Ausnahme von einem allgemein geltenden Gesetze der natürlichen oder der bürgerlichen Gesetzgebung. Ueber Büchereigenthum ist bis jetzt kein bürgerliches Gesetz vorhanden; also muss ein Bücherprivilegium eine Ausnahme von einem Naturgesetze seyn sollen. Ein dergleichen Privilegium sagt, ein gewisses Buch solle nicht nachgedruckt werden; es setzt mithin ein Gesetz der Natur voraus, welches so lauten müsste: Jeder hat ein Recht, jedes Buch nachzudrucken. — Es ist also doch wahr, dass das Nachdruckerrecht selbst von denen, in deren Hände die Menschheit alle ihre Rechte zur Aufbewahrung überlieferte, von den Regenten, als ein allgemein gültiges Naturrecht anerkannt werde? Doch wahr, dass selbst die Gelehrten es dafür anerkennen; denn was kann die Bitte um ein Privilegium anders heissen, als: Ich erkenne an, dass vom Tage der Publication meines Werkes jeder, wer will, das unbezweifelte Recht hat, sich das Eigenthum und jeden möglichen Nutzen desselben anzumaassen, bitte aber um meines Vortheils willen, die Rechte der Menschheit einzuschränken. — Hat man sich je einen Freibrief gegen Strassenräuber geben lassen? — „Aber ein Bücherprivilegium ist kein Freibrief gegen Strassenräuber; es ist eine Bedeckung von Husaren“, sagt man mir. Wenn dies wahr wäre, wenn es in Ländern wahr seyn könnte, wo die Strassenräuber nicht, wie in Arabien, ungebändigt in den Wäldern herumstreifen, sondern zu jeder Stunde durch die obrigkeitliche Gewalt abgelangt werden können: so ständen wir vor einer andern Untersuchung.

Die Tr... nemlich, Sch..., die W... sind freilich Räuber; aber sie sind privilegirte Räuber. Sie haben — denn die Bemerkung, dass eins von beiden, entweder das Privilegium, welches den Nachdruck verbietet, oder das, welches ihn erlaubt, widersinnig seyn muss, wollen wir schenken — sie, sage ich, haben nicht die mindeste Schuld. Unbekannt mit dem, was Recht oder Unrecht sey, weil es für sie zu tief lag, fragten sie die, welche es wissen sollten. Man sagte es ihnen, und sie glaubten. Freilich gefiel es dem englischen Kaufmanne nie wohl, wenn ein französischer Kaper ihm sein Schiff und seine Waaren wegnahm. Er beklagte sich über diese Ungerechtigkeit. „Das ist nicht Unrecht, das ist Kriegsrecht“, sagte der Kaper, und zeigte ihm seinen Kaperschein vor; und während der Engländer diesen untersuchte, um sich von der Rechtmässigkeit der Behandlung, die er erfuhr, zu überzeugen, durchsuchte ihm jener die Taschen, und er hatte darin recht.

Aber, mit welchem Rechte nur überhaupt die Hummeln den Bienen den Krieg ankündigen? ... Welcher Vertheidiger des Büchernachdrucks wird uns dies erklären? — „Es würde doch von einem Staate viel verlangt heissen, sagt man, dass er befehlen solle, fremde theure Waare in sein Land einzuführen.“ Das würde allerdings viel verlangt heissen; aber die Forderung, dass er sich dann, wann sie ihm zu theuer ist, ganz ohne sie behelfen möge, wäre so unbillig eben nicht. Joseph II. hatte allerdings das vollkommene Recht, die Einfuhr der holländischen Häringe in seine Staaten zu verbieten: wer könnte ihm dies abstreiten? Aber hätte er darum auch wohl das Recht gehabt — da holländische Häringe sich nun einmal nicht nachdrucken lassen — Kaper auszusenden, welche den Holländern aufpassen und ihnen ihre Häringe abnähmen? Und wenn diese fremde theure Waare — denn Bücher sind in diesem System freilich nicht mehr und nicht weniger Waare, als Häringe und Käse — überhaupt nicht eingeführt werden soll, wovon soll man sie denn im Lande abdrucken? ... Ei ja! wir werden uns wohl hüten, die Einfuhr fremder Bücher eher zu verbieten, als bis wir sie erst nachgedruckt haben.

„Es sey ja für den Vortheil des Verfassers völlig gleichgültig, ob in einem Lande, wo die Einfuhr seiner rechtmässigen Ausgabe verboten sey, ein Nachdruck verkauft werde oder nicht, da er aus diesem Lande einmal keinen Gewinn ziehen könne“, sagt man auch noch. Und man hat recht, und übrig recht, in einem Systeme, in welchem nichts unrecht ist, als das was schadet.

Ist jetzt Alles klärlich erwiesen, was erwiesen werden sollte: — dass der Verfasser ein fortdauerndes Eigenthum an sein Buch behalte, und das vollkommene Recht habe, jeden zu verhindern, wider seinen Willen Nutzen aus dem, was der Natur der Sache nach sein bleibt, zu ziehen; dass mithin der Nachdruck eine offenbare, und zwar eine der sträflichsten Ungerechtigkeiten sey, — so ist bei Untersuchung seiner Zulässigkeit davon gar nicht mehr die Frage, ob er nützlich sey; und wir können uns gänzlich enthalten, sie zu beantworten. Weder Herr R. noch das Publicum wird also etwas dagegen haben, wenn wir statt dieser Untersuchung eine Parabel erzählen. Was sie, da wir nach obiger Erinnerung mit Büchern gar nichts Aehnliches haben, erläutern könne, was sie nach allem schon Erwiesenen noch zu erläutern habe, wird jeder einsehen.

Zur Zeit des Khalifen Harun al Raschid, der wegen seiner Weisheit in der Tausend und Einen Nacht und sonst berühmt ist, lebte, oder könnte gelebt haben, ein Mann, der wer weiss aus welchen Salzen und Kräutern einen Extract verfertigte, der gegen alle Krankheiten, ja gegen den Tod selbst helfen sollte. Ohne nun eben alle die Wirkungen zu haben, welche sein Verfertiger von ihm rühmte, — er war selbst ein wenig kränklich — war er doch immer eine treffliche Arznei. Um in seinen chemischen Arbeiten durch nichts gestört zu werden, wollte er sich nicht selbst mit dem Handel befassen, sondern gab ihn in die Hände eines Kaufmanns, der allein im ganzen Lande damit handelte und einen beträchtlichen Gewinn dadurch erwarb. Darüber wurden nun seine Mitbrüder, die übrigen Arzneihändler, neidisch, und verschrien ihn und seinen Extract. Ganz anders aber benahm sich dabei Einer unter ihnen. Dieser passte den Leuten des Alleinhändlers auf, wenn sie das Arcanum vom Chemiker brachten, nahm es ihnen ab, raubte es wohl gar aus dem Waarenlager selbst; und das vermochte er, denn er war ein handfester Kerl. Er vereinzelte es darauf auf allen Jahrmärkten, in allen Flecken und Dörfern, und weil er es wohlfeil gab und den Leuten sehr einlobte, so hatte er reissenden Abgang. Darüber erhob dann der Alleinhändler ein Geschrei im ganzen Lande; und es fielen mitunter auch wohl Diebe, Räuber und dergleichen Benennungen, die bei solchen Gelegenheiten zu fallen pflegen und die dem Andern auch richtig überbracht wurden. Gern hätte der Alleinhändler ihm wieder etwas abgenommen, aber jener hatte nichts, das der Mühe des Nehmens werth war. Schon lange hatte er ihm nachgestellt, um seiner habhaft zu werden; aber jener war schlauer als er und entging allen seinen Schlingen. Endlich, wie denn das stete Glück unvorsichtig macht, fiel er doch noch durch Unachtsamkeit in die Hände seines Feindes, und ward von ihm vor den Khalifen geführt. Hier brachte der Arzneihändler seine Klage gegen jenen an, die mit der Klage unserer Buchhändler gegen die Nachdrucker ziemlich gleichlautend war. Jener, ohne sich bange werden zu lassen, — er hatte bei seinem Marktschreiergewerbe seine Dreistigkeit vermehrt und eine gewisse Beredsamkeit sich eigen gemacht — führte seine Verteidigung folgendermaassen:

Glorwürdigster Nachfolger des Propheten! ich liebe nach Principien zu verfahren. Der einzig richtige Maassstab der Güte unserer Handlungen ist bekanntermaassen ihre Nützlichkeit. Je ausgebreitetere und je wichtigere Vortheile eine Handlung stiftet, desto besser ist sie. Es giebt zwar noch einige finstere Köpfe, die sich etwas erkünsteln, was sie, glaub ich, Recht nennen: ein Hirngespinnst, das sich im Leben nicht realisiren lässt; denn kann man nicht bei aller Rechtschaffenheit verhungern? Doch fern sey es, dass dergleichen altfränkische Ideen die aufgeklärten Zeiten von Eurer Majestät glorwürdiger Regierung entweihen sollten! — Wenn ich mithin beweise, dass mein Verfahren den ausgebreitetsten Nutzen stiftet, so beweise ich dadurch ohne Zweifel, dass es lobenswürdig ist; und dies ist so leicht zu erweisen. Dass meine Handlung von den vortheilhaftesten Folgen für das Publicum sey, sollte man das erst zeigen müssen? Ich verkaufe das Arcanum weit wohlfeiler, als der Kläger; der gemeinste Mann wird also dadurch in den Stand gesetzt, es sich anzuschaffen, was er bei dem hohen Preise des Alleinhändlers nicht kann; ich nöthige es dem unaufgeklärten Haufen durch meine Betriebsamkeit und durch alle Künste der Beredsamkeit auf, und brenne so von Eifer für das Beste Anderer, dass ich sie fast zwinge, sich durch diese heilsame Arznei gesund zu machen. Welch ein Verdienst um die leidende Menschheit! Könnte ich doch Eurer Majestät das Aechzen der Leidenden, das Röcheln der Sterbenden recht lebhaft malen, die durch die von mir gekaufte Arznei gerettet worden sind! Wie vielen Kindern habe ich ihre Väter, die bereits in den Händen des Todes waren, wieder zurückgegeben, ihnen selbst aber die Möglichkeit, zu guten Staatsbürgern gebildet zu werden, und einst wieder ihre Kinder, und vermittelst dieser ihre ganze Nachkommenschaft zu guten Staatsbürgern zu bilden, dadurch erhalten! Man berechne die Arbeiten, welche jeder, dem durch diese wunderthätige Arznei einige Jahre zu seinem Leben hinzugesetzt werden, in diesen Jahren noch zur Cultur des Landes verrichten kann; die noch grössere Cultur desselben, die hierdurch wieder möglich wird, und so ins Unendliche fort; berechne die Menge der Kinder, die er in diesen Jahren noch zeugen kann, und die Kinder dieser Kinder: und ziehe das Resultat der vergrösserten Volksmenge und Cultur, die dadurch erfolgt, und welche schlechterdings nicht möglich war, wenn ich nicht dem Kläger seine wohlthätigen Tropfen raubte.

Es sagen zwar freilich verleumderische Zungen, dass das Arcanum gemeinhin ein wenig verdorben bei mir gekauft worden; und wenn ich ihnen auch — ich liebe die Wahrheit — sollte zugestehen müssen, dass an der Sache etwas sey: so ist das wahrlich nicht meine Schuld. Ich würde lieber, wenn ich könnte, ihm noch grössere Kraft geben, damit man es allein bei mir kaufte, und mein Kläger alle seine Kunden verlöre; und das bloss aus Liebe zum allgemeinen Besten. Aber wie sollte es mir bei der beständigen Flucht, auf der ich vor meinem Gegner seyn muss, und bei der Beschimpfung, die er meiner Handthierung anthut, und die mich nöthigt, die lockersten Gesellen anzunehmen, möglich seyn, es mit der gehörigen Sorgfalt aufzubewahren? Wenn nur einmal meinem Gewerbe völlige Ehre und Sicherheit zugesprochen seyn wird, wie ich um der grossen Nützlichkeit desselben hoffe, so werde ich dadurch zugleich in Stand gesetzt werden, auf die Conservation desselben mehr Sorgfalt zu wenden.

Ich werde angeklagt, dem Verfertiger des Arcanums, und dadurch mittelbar dem Publicum zu schaden, weil Kläger, wenn ich in die Länge fortfahre, ihm seine Tropfen wegzunehmen, nothwendig verarmen und ausser Stand gesetzt werden müsse, den Chemiker weiter zu bezahlen, weshalb denn dieser nothwendig die Arbeit werde einstellen müssen. — Allein, da kennt man den Mann nicht. Er wird sie darum nicht einstellen; denn es ist einmal seine Liebhaberei, und er arbeitet ja so nur um der Ehre willen. Im Gegentheil, je mehr ich seinem Unterhändler wegnehme, und je weniger dieser ihm für die Arznei wird bezahlen können; desto mehr wird er arbeiten müssen, um kümmerlich zu leben: desto mehr wird folglich diese heilsame Arznei vervielfältiget werden. Und wird nicht sein Ruhm durch mich in die entferntesten Dörfer verbreitet? posaune ich ihn nicht mit lauter Stimme an jedem Jahrmarkte aus meiner Bude? steht nicht sein Name auf allen meinen Büchsen und Gläsern mit grossen Buchstaben in Golde? Ist ihm das nicht Ehre genug? braucht er dazu noch Brot? Er mag von der Ehre leben!

Endlich soll ich Klägern Nachtheil verursachen. — Aber ich muss gestehen, dass hier mich mein kaltes Blut verlässt. Ich muss Ihnen sagen, mein Herr, dass Sie sich der Unbilligkeit dieser Anklage schämen sollten. Haben Sie nicht schon genug durch Ihren Alleinhandel gewonnen? Ach! dürfte ich doch den Verlust, den Sie zu haben vorgeben, mit Ihnen theilen! Warum wollen Sie mir denn nicht erlauben, Ihnen zu stehlen, was ich fortbringen kann? Warum wollen Sie mir denn nicht erlauben, eine kleine Nachlese zu halten? Giebt es nicht noch jetzt, seitdem ich diese reichlich halte, Leute genug, die entweder um der vermeinten grösseren Güte Ihrer Arznei willen, die doch wenig betragen kann, oder aus einem altfränkischen Vorurtheile für rechtmässigen Besitz, und vermeinter Theilnahme an der Dieberei Anderer, lieber Ihre theure Waare kaufen, als meine wohlfeile; — als ob ich nicht auch, wenn man denn einmal von Rechtmässigkeit reden will, dadurch das rechtmässige Eigenthum Ihrer Waare erhielte, dass ich mir die Mühe gebe, sie zu stehlen?

Vielmehr habe ich, wenn Sie kalt darüber nachdenken wollen, eben um Sie selbst das grösste Verdienst. Sie kennen noch Ihren Chemiker nicht. Schon längst dachte er, voll Neid über den Gewinn, den Sie durch sein Arcanum machen, darauf, sich des Handels mit demselben selbst zu bemächtigen. Er hat zwar seine Zeit weit nöthiger zur Verfertigung desselben; er versteht zwar nichts vom Arzneihandel; er ist zwar bei einigen Versuchen im Kleinen schon sehr übel angekommen: aber dennoch — glauben Sie mirs auf mein Wort — er hätte Sie des Handels beraubt. Nur, schlau wie er ist, merkte er meinen Anschlag auf Ihren Waarenkasten, und wollte lieber Sie, als sich selbst bestehlen lassen. Wenn Sie also überhaupt noch in einigem Besitze des Handels sind, so haben Sie es mir zu verdanken.

Dies sind die beträchtlichen Dienste, Glorwürdigster Nachfolger des Propheten, die ich dem gläubigen Volke, die ich dem nützlichen Verfertiger des Extracts, die ich dem Kläger selbst leiste. Und ich nun, was habe ich dafür? Wenn man den geringen Preis, um den ich das Arcanum verkaufe, gegen die Kosten, die ich auf desselben Conservation doch wende, die Reisen, die ich mache, berechnen will; so wird man finden, dass mir die Mühe, sie zu stehlen, sehr gering bezahlt wird, und dass ich die Verleumdungen meines Gegners, die Schurken und Diebe, die er gegen mich ausstösst, fast ganz umsonst hinnehmen, oder nur sehr niedrig in Anschlag bringen muss. Durch diese Verunglimpfungen wird mir nun mein ehrlicher Name, auf welchen die Menschen einen so grossen Werth setzen sollen, jämmerlich abgeschnitten, so dass rechtliche Leute schon anfangen, sich sehr zu bedenken, ob sie mir abkaufen wollen. Ich bin also ein Märtyrer für das Beste der Welt; und wenn eine Handlung dadurch gewinnt, dass man recht viel bei ihr aufopfert, so ist die meinige eine der verdienstlichsten. Dies Verdienst möchte ich mir nun nicht gern rauben lassen, wenn nicht durch die Ehrlosigkeit, die dadurch auf mein Gewerbe fällt, der Fortgang desselben gehindert, und dem allgemeinen Besten Abbruch gethan würde. Ich bitte demnach Eure Majestät anzubefehlen, dass hinfüro jeder mein Gewerbe für ein ehrliches halte, bei namhafter Strafe; und dass Kläger gehalten sey, mir nicht nur Abbitte und Ehrenerklärung zu thun, und öffentlichen Dank für den geleisteten Dienst abzustatten, sondern auch inskünftige sich von mir bestehlen zu lassen, so viel ich will.

So redete der Marktschreier. Wie würde Herr Reimarus, wie würde jeder Gerechtigkeitsliebende hierbei geurtheilt haben? — Ebenso urtheilte der Khalif. Er liess den nützlichen Mann aufhängen.

B.
Zwei Predigten aus dem Jahre 1791.

Statt der Vorrede.

Der Verfasser und sein Freund.

D. V. Sie bringen die Handschrift zurück? Haben Sie sie durchgelesen?

D. Fr. Ja.

D. V. Und Ihr Urtheil?

D. Fr. Sie haben Ihre Zeit nicht ganz übel angewendet. Es übt die Feder, wenn man sich bemüht, etwas gründlicher, als gewöhnlich, und doch plan, wie es für die Kanzel seyn soll, zu arbeiten; es macht unsere eigene Erkenntniss lebendiger, wenn man sie überdies mit einiger Wärme vorträgt.

D. V. Ich verstehe. — Und ein Exercitium hat seine Bestimmung erreicht, wenn es unsere eigenen Kräfte geübt hat. Es gehört vor die Augen des Lehrmeisters, oder des gutmüthigen Freundes, wenn man über die Jahre hinaus ist, einen Lehrmeister zu haben; nicht vor das Publicum.

D. Fr. Wenn Sie es so nehmen wollen! — Doch erlauben Sie mir eine Frage: auf welche Art der Leser rechnen Sie?

D. V. Auf Leser aller Art, welche moralische und religiöse Wahrheit, und das Nachdenken darüber lieben.

D. Fr. — Die das Nachdenken lieben, mithin dasselbe kennen, aus Erfahrung kennen, die in einem Stande leben, der ihnen ehemals Unterricht, jetzt Musse gewährt. — Vielleicht finden diese etwas noch Besseres zu lesen, als Ihre Predigten.

D. V. Und warum sollten sie nicht auch in Ständen gelesen werden, die auf einer tieferen Stufe der Cultur stehen, die ihnen weniger Quellen eröffnet? — Sie haben doch nicht vergessen, was ich Ihnen sagte, dass der grösste Theil dieser Predigten in mancherlei Ländern, vor sehr gemischten Zuhörern, nicht ohne merklichen Eindruck gehalten worden?

D. Fr. Abgerechnet, dass Sie allenthalben Fremder und Gastprediger waren — angenommen, dass Ihre Eigenliebe diesen merklichen Eindruck sich nicht um eines Haares Breite grösser vorgestellt habe — alles, was Sie wollen, abgerechnet und angenommen: so wissen Sie doch gewiss, welch ein Unterschied es ist, Predigten hören oder Predigten lesen.

D. V. Aber es werden doch darum noch häufig Predigten gelesen, in höheren und niederen Ständen.

D. Fr. Welcher innere Unterschied zwischen jenen häufig gelesenen Predigten und den Ihrigen sey, werden Ihnen die Recensenten sagen; auf den Unterschied in den Personen übernehme ich es, Sie aufmerksam zu machen. — Gehen Sie hin, und werden der Lieblingsprediger des feineren Publicums in einer volkreichen, Ton angebenden, von Fremden häufig besuchten Stadt; dann sammeln Sie Ihre Predigten und setzen Ihren Namen vor. Wird man sie auch nicht immer lesen, so wird man sie doch kaufen, sauber binden und in seine Bücherschränke aufstellen. Aber — anonyme Predigten — das ist unerhört! Oder wollen Sie Ihren unbekannten Namen vorsetzen?

D. V. Und wäre er berühmt, so würde ich desto mehr Anstand nehmen, ihn zu nennen. Ich möchte die Aufmerksamkeit dem Inhalte verdanken, und nicht dem Namen.

D. Fr. Dem Inhalte? So hätten Sie entweder weniger gewöhnliche Gegenstände behandeln, oder die behandelten gewöhnlichen von einer gewöhnlichen Seite darstellen sollen! Sie haben der Sache beides, zu wenig und zu viel, gethan. Wer Ihre Predigten verstehen, beurtheilen, schätzen könnte, liest keine Predigten; und wer Predigten liest, versteht die Ihrigen nicht.

D. V. Wenn nicht etwa hier und da ein Prediger.

D. Fr. — Welche Predigten lesen, um entweder sie für die ihrigen zu gebrauchen, oder sich darnach zu bilden. Sie gestehen mir wohl zu, dass derjenige, der der Bildung fähig ist, bessere Muster findet. — Wegen des Gebrauchens — wer Ihre Predigten desselben werth findet, macht bessere; und wer keine besseren macht, hält die Ihrigen für schlecht und völlig unbrauchbar. — Noch habe ich Ihnen geschenkt, dass sich dieselben sehr ungleich sind; gleichsam eine bunte Musterkarte der Veränderung Ihres Systems seit zehn Jahren, oder länger.

D. V. Nach allem also wäre Ihr Rath?

D. Fr. Mein aufrichtiger Rath, dass Sie sie ruhen liessen, wo sie zum Theil schon lange genug geruht zu haben scheinen.

D. V. Sie haben mir die Sache nach Ihrer Art vorgestellt; ich zeige sie Ihnen jetzt nach der meinigen. — Gesetzt nun, ich hätte einen Versuch machen wollen, Darstellungsarten, die bis jetzt nur für die Schule gewöhnlich waren, auf die Kanzel zu bringen; und ich legte diese Versuche darum dem Publicum vor, um zu erfahren, ob es der Mühe lohnte, sie fortzusetzen?

D. Fr. Aber so hätten Sie diesen Versuchen wenigstens die Predigtform nehmen sollen, die doch einmal nicht die einladendste ist; und dann sind noch einige Predigten beibehalten, die diese Entschuldigung nicht für sich haben.

D. V. Und wenn ich nun anderweitige, vielleicht persönliche Gründe gehabt hätte, eben die Predigtform, und eben jene Predigten, auf die Sie zielen, beizubehalten?

D. Fr. Dann müsste freilich das gutwillige Publicum, das etwa noch Predigten kauft, Ihre Ankündigung, dass Sie unter andern auch predigen, mit seinem Gelde bezahlen. — Und wie wollen Sie das, was Sie zu Ihrer Entschuldigung mir jetzt gesagt haben, dem Publicum auf eine schickliche Art sagen?

D. V. Ich darf nur gerade unser Gespräch vordrucken lassen.

D. Fr. Mit allem, was ich zum Nachtheile Ihrer Predigten gesagt habe?

D. V. Mit allem. Dann bin ich wenigstens sicher, dass nichts Schlimmeres über sie gesagt werden könne, als schon gesagt ist.

D. Fr. Aber einen schöngeisterischen Dialog vor Predigten! Das ist wieder unerhört. Sie sind nicht Rousseau, und schrieben keine Heloise.

D. V. So muss ich denn auch schon diesen Uebelstand mit den übrigen verantworten.

Ueber die Pflichten gegen Feinde.

Eingang.

Die Auswege, die das menschliche Herz nimmt, m. th. Fr., um der Pflicht auszuweichen, sind unzählbar, in ihren Wendungen verschieden, und nur darin kommen sie überein, dass alle auf irgend eine Art die Strenge des Gesetzes zu umgehen suchen. — Man zieht die Pflicht zu seinen Neigungen herab, wie wir einst an dieser Stelle an dem Beispiele der Ehrlichkeit und der Menschenliebe zeigten: man übertreibt sie auch wohl im Gegentheile zu einer Höhe, auf der sie der menschlichen Natur widerstreitet, um nur, wenn einmal zugestanden ist, dass in der erdichteten Vollkommenheit sie dem Menschen unmöglich sey, gar nichts thun zu dürfen, sondern unter dem geräumigen, viel fassenden Mantel der menschlichen Schwachheit seinen Mangel an gutem Willen verbergen zu können.

So ist es mit der durch das Christenthum gebotenen Pflicht der Feindesliebe ergangen. Zu bequem, oder unfähig nachzudenken, was durch diesen Ausdruck gefordert werden könne, hat man das Wort in seiner ersten scheinbarsten Bedeutung genommen, und nun, wie zu erwarten war, die Ausübung dieser Pflicht unmöglich gefunden, weil es der menschlichen Natur widerstreitet, sich über Beleidigungen zu freuen, wie über Wohlthaten, und bei dem Anblicke des Feindes eben das Vergnügen zu empfinden, wie bei dem des Freundes. — Des Handelns überhoben, meinte man sich nun durchs Reden hervorzuthun, und wollte sich gegen ein Gebot, dem man den Gehorsam versagte, durch Lobeserhebungen abfinden. Daher die prahlenden Lobpreisungen so vieler Christen über die Erhabenheit ihrer Sittenlehre, als der einzigen, welche Feindesliebe empfehle; so vieler Christen, welche noch wenig Neigung zeigen, ihr Vaterland, ihre Freunde, ihre Wohlthäter zu lieben — Lobpreisungen, welche, wenn auch die Anempfehlung dieser Pflicht der christlichen Sittenlehre ausschliessend eigen wäre, doch immer eine sehr zweideutige Schmeichelei seyn würden. Viel verlangen ist keine so grosse Kunst, und es gereicht keiner Sittenlehre zur Empfehlung, Dinge zu fordern, die der menschlichen Natur widerstreiten.

Wir, m. Br., wollen unsere vortreffliche Religion nicht so verfänglich loben, sondern lieber mit Lernbegierde und Folgsamkeit ihre Vorschriften anhören, und sie zu ihrer wahreren Ehre in unserem Leben darzustellen suchen. In gegenwärtiger Stunde werden wir uns von den Pflichten gegen Feinde unterrichten.

Text. Die gewöhnliche Epistel am ersten Advents-Sonntage, Röm. 12, v. 17-21.

Abhandlung.

Das zwölfte Capitel des Briefes an die Römer, woraus unsere Epistel genommen ist, enthält christliche Sittenlehren mancherlei Gehalts in einer leichten Verbindung. Auf die Pflichten gegen Feinde wird der Apostel zweimal gebracht: einmal durch ein Wortspiel[29] v. 14. Segnet, die euch verfolgen u. s. w., einmal bei Gelegenheit der allgemeinen Menschenliebe, v. 19. 20. 21. Wir wollen jetzo, ohne seinen Ausdrücken genau zu folgen, im allgemeinen sehen, welche Pflichten gegen die Feinde Gewissen und christliche Religion uns auflege.

Wenn man eine so grosse Menge von Menschen über eine so grosse Menge von Feinden klagen hört, so sollte man glauben, der Hass der Widersacher sey eines der grössten Erdenleiden, und die Pflichten gegen Feinde seyen nicht nur an sich die schwersten, sondern auch ihre Ausübung sey von der weitesten Ausdehnung. Es scheint also unserem Vorhaben nicht unangemessen, zuvörderst zu untersuchen: Wen wir einen Feind zu nennen berechtiget sind, um zu finden, ob von der Summe dieses Leidens nicht ebensowohl, wie von der Summe mancher anderen Leiden etwas abgehe, und ob die Pflichten, die es uns auflegt, — wenn sie auch so schwer seyn sollten, als man glaubt — in der Ausübung oft vorkommen.

In der allgemeinsten Bedeutung nennen wir alle diejenigen unsere Feinde, die an der Ausführung unserer Unternehmungen uns hinderlich sind. Dies aber kann aus zweierlei Ursachen entstehen, nemlich, entweder weil unsere Unternehmungen, oder weil wir selbst ihnen misfällig sind; der dritte mögliche Fall, dass sie beiden abgeneigt seyen, gehört mit unter die zwei ersten. —

Unser Vorhaben kann Anderen zuwider seyn, entweder weil es ungerecht ist, oder weil es ihnen nur so scheint. — Im ersteren Falle also wollen wir ungerecht seyn; wollen handeln, als ob die ganze Schöpfung nur für uns, und ihre vernünftigen Bewohner nur zu Werkzeugen unserer Einfälle da seyen: und wenn dann Einer sich unterfängt, zu glauben, dass es noch etwas gebe, was er von uns nicht ertragen müsse — Einer sich nur in den Weg stellt, und unseren Anmaassungen Grenzen setzt: so schreien wir über Verfolgung, und nennen jenen muthigen Vertheidiger des Rechts unseren Feind. — Und mit welchem Rechte? Wollen wir ihn bloss an sich seinem persönlichen Werthe nach betrachten, so nöthigt unser Herz, sey es so verdorben es wolle, uns das Bekenntniss ab, dass der Mann — fordere es nun bloss die allgemeine Menschenpflicht, oder fordere es überdies noch seine besondere Pflicht in der Gesellschaft von ihm — dass der Mann, der ohne Kummer um unseren Verdruss und unsere Feindschaft sich der Ungerechtigkeit muthig entgegenstellt, und dem die unvertheidigte Sache des heiligen Rechtes theurer ist, als unsere Freundschaft, unendlich mehr werth ist, als wir, und dass wir nicht viel Ehre haben, unsere Klagen über ihn laut werden zu lassen; — oder wollen wir ihn in Beziehung auf uns betrachten, so werden wir in dem Manne, der uns die unvertilgbare Schande, und die blutige Reue, und das unauslöschbare Andenken, und die nie endenden Folgen einer ungerechten That erspart, und uns zwingt, besser und glückseliger zu seyn, als wir wollten, unseren wahrsten Wohlthäter anerkennen müssen. Solche Gegner also gehören gar nicht in die Zahl unserer Feinde.

In dem zweiten Falle waren die Feinde der Jünger Jesu, und überhaupt der ersten Christen, an welche die Ermahnungen des Apostels gerichtet sind. Sie widersetzten sich dem Vorhaben der Apostel und ihrer Anhänger, weil es ihnen ungerecht schien. — Es war damals eben wie jetzt. Die Juden, deren grösster Beweis für die Wahrheit ihrer Religionsgrundsätze der war, dass ihre Väter und Grossväter auch so geglaubt, auch so geopfert, auch mit den Formeln gebetet hatten, hassten, verfolgten, tödteten, wenn sie konnten, die ersten Christen, weil sie eine aufgeklärtere Gottesverehrung einführen wollten, welches jene für ein sehr sträfliches Unternehmen hielten. — So wurde das Vorhaben der ersten Christen verkannt, und darum angefeindet, und so kann es auch das unsrige werden, von welcher Natur es auch sey. — Auch solche Gegner können wir nicht mit Recht Feinde nennen; ihr Widerstand entsteht nicht aus boshaften Absichten gegen unsere Personen; sie meinen für das Recht zu kämpfen, und ihre Triebfeder wenigstens ist edel. Sollten wir uns darüber erzürnen, dass wir erleuchteter sind, als sie? Diese Gegner sinds, von denen der Apostel sagt: segnet sie — wünscht ihnen von ganzer Seele alles Gute, und besonders dasjenige Gute, dessen sie am meisten bedürfen — Erleuchtung. Wünscht sie ihnen nicht bloss, sondern sucht werkthätig durch weise Belehrung und durch das, was kräftiger wirkt als alle Belehrung, durch einen reinen Wandel ihre Begriffe zu berichtigen. Führet einen guten Wandel unter den Heiden, auf dass die, so von euch afterreden, als von Uebelthätern, eure guten Werke sehen und euren Vater im Himmel preisen.

Endlich kann Jemand, ohne unser persönlicher Feind zu seyn, unser Widersacher auch bloss darum werden, weil wir seinem Eigennutzen im Wege stehen, weil unsere Erniedrigung ihn heben soll. Wir finden uns einmal auf seinem Wege, und er rennt uns nieder — nicht etwa — aus besonderer Abneigung gegen uns; er hätte jeden anderen, der auf unserem Platze gestanden hätte, auch niedergerannt. Er schreitet seinen Schritt einher — es kommt ein Wurm unter seine Füsse — er zertritt ihn. Aber warum musste auch der Wurm unter seinen Fuss kommen; er hätte ihm sonst sein Leben wohl gönnen mögen. — — Ohne das Fürchterliche einer solchen Sinnesart mildern zu wollen, dürfen wir doch sagen, dass auch ein solcher Gegner nicht unser Feind zu nennen sey. Er ist freilich auch nicht unser Freund: er ist Niemandes Freund, als der seiner eigenen geliebten Person. Er ist freilich ein Feind des Rechts und der Menschheit, und der unsrige, weil wir zu ihr gehören; aber er hasst doch keinen weniger, als uns, und das, was uns trifft, ist nichts, als das allgemeine Loos. Wir haben freilich nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht ihn zu behandeln, wie jeden Feind der Gerechtigkeit; aber wenn wir ihn mit persönlicher Erbitterung hassen wollten, so würden wir selbst ungerecht und ihm ähnlich werden.

Es ist also Niemand übrig, den wir mit Recht unseren Feind nennen könnten, als derjenige, der eine persönliche Abneigung gegen uns hat, und unser Vorhaben hindert, bloss darum, weil es das unsrige ist. Solche Gegner eigentlich, und nur in einem gewissen Sinne die der beiden letzteren Klassen, sind der Gegenstand der Pflichten gegen Feinde.

Da nichts in der Welt ganz ohne Ursache geschieht, und folglich auch der Hass unserer persönlichen Feinde nicht völlig ohne Grund seyn möchte, so ist es hierbei die erste Regel der Sittenlehre, sich sorgfältig und unparteiisch zu prüfen, ob man, und wodurch man Gelegenheit zu dieser Abneigung gegeben habe. Die Menge der Freunde oder Feinde ist zwar nie ein richtiger Maassstab zur Schätzung des sittlichen Charakters eines Menschen; wenn aber so gar viele aus dem Haufen treten und sagen: du habest sie gedrückt, so kannst du mit hoher Wahrscheinlichkeit vermuthen, dass du eine harte Seite habest. Jede uns bekannt gewordene Abneigung legt uns die Pflicht auf, uns sorgfältig zu prüfen, ob wir vielleicht durch unsere Ungerechtigkeit, durch unsere Unterdrückungssucht uns hassenswürdig gemacht haben; — und dann wären wir ja wahrlich nicht werth, unsere Augen gegen unsere Gegner aufzuheben; — oder ob wir vielleicht bei wirklich guten Absichten durch unser unzweckmässiges Benehmen, durch eine rauhe, unfreundliche Steifigkeit, durch einen Mangel der Schonung gegen Anderer Schwachheiten ihnen einen Verdacht gegen den Baum beigebracht haben, der so herbe Früchte trägt. Sollten wir in dieser Prüfung, bei der wir uns ja nicht schmeicheln müssen, etwas von der Art finden, so bleibt uns nichts übrig, als die Folgen unserer eigenen Unklugheit geduldig zu tragen, hinzugehen und uns zu bessern.

Finden wir aber an uns keine Schuld, so tritt unsere erste heiligste Pflicht ein: die, dem Unrechte zu widerstehen, insoweit wir können, ohne selbst ungerecht zu werden, und die Ordnung zu zerstören. — Irret euch nicht, m. Br.: alles sich gefallen zu lassen, alles gut zu heissen, alles zu dulden, fordert kein Christenthum; und die Vernunft erklärt dies für Unverstand und Mangel an wahrer Abneigung gegen das Böse, wenn sie es bloss an sich — und für Unterstützung und Verewigung der Unordnung, wenn sie es in Rücksicht seiner Folgen für das Ganze betrachtet. Wer das Böse an Anderen nicht hasst, der hasst es gewiss auch nicht an sich selbst; und wer keiner Empfindlichkeit gegen zugefügtes Unrecht fähig ist, ist ebensowenig der Dankbarkeit für erzeugte Wohlthaten fähig. — Zwar sagt Jesus: Ich sage euch, dass ihr allerdings nicht, überhaupt und in keinem Falle nicht, widerstreben sollt dem Uebel. Nimmt dir jemand den Rock, dem lass auch den Mantel, u. s. w. Aber es ist bei diesen und ähnlichen Stellen zu bemerken, dass die Evangelisten uns nicht nur diejenigen Aussprüche Jesu, welche er als Dolmetscher des Willens der Gottheit an die Menschen zu gültigen Gesetzen für alle Zeiten und Völker aufstellte, sondern auch solche Reden aufbehalten haben, in denen er als klügerer Freund, bloss seinen Jüngern einen guten Rath für ihre besondere Lage giebt. Ob eine Vorschrift zu der ersteren oder zu der letzteren Art gehöre, ist nur daraus zu ersehen, ob sie durch unsere Vernunft, als ein allgemeingültiges Gesetz bestätigt werde oder nicht. Die Jünger Jesu würden vor jüdischen oder heidnischen Richterstühlen nicht nur keine Genugthuung erlangt haben, sondern auch dadurch in ihrem ersten Berufe, die christliche Religion zu predigen, gestört, und vielleicht weit eher, als es für ihre Bestimmung seyn sollte, getödtet worden seyn. Ihnen blieb also kein Mittel übrig, um sich ihren mühseligen Zustand erträglicher zu machen, als alles geduldig zu ertragen, und durch die höchste Sanftmuth ihre Feinde wenigstens zu einiger Schonung zu erweichen. Späterhin, nachdem ganze christliche Gemeinen errichtet waren, sagt schon Johannes: Sündigt dein Bruder an dir, so strafe ihn alleine; so verweise es ihm unter vier Augen; höret er dich nicht, so sage es der Gemeine; höret er die Gemeine nicht, so halte ihn als einen Zöllner und Sünder. Für uns aber, die wir in ganzen christlichen Staaten leben, tritt die allgemeingültige, durch die Vernunft bestätigte Bemerkung Paulus in ihre volle Wirksamkeit ein: dass die Obrigkeit, als Stellvertreterin der ganzen Gesellschaft, das Schwert nicht umsonst tragen, sondern dass sie des allvergeltenden Gottes Dienerin auf der Erde, und eine Rächerin seyn müsse über jeden, der Uebeles thut; dass wir mithin, wenn dieser Satz nicht aufgehoben werden, und unseren übrigen Pflichten nicht widersprechen soll, sie zur Ausübung dieser Stellvertretung Gottes bei uns zugefügtem Unrechte auffordern müssen, mit dem Zutrauen, dass sie stets bereit seyn werde, das unterdrückte Recht zu rächen; ein Zutrauen, das sie, und Gott, dessen Bild sie ist, ehrt. — Eben daraus aber, dass wir unsere Sache ihr übertragen sollen, folgt, dass wir uns nicht selbst rächen dürfen; sondern es lediglich ihr, als ihre eigene Sache überlassen müssen.

Diese Genugthuung aber werde gesucht mit und aus Liebe. Nicht das sey unser Zweck, dem Feinde wieder Böses zuzufügen, sondern bloss und einzig das, das Böse in ihm, und durch das Beispiel seiner Bestrafung auch in anderen kräftigst zu hindern. Wer irgend einer anderen Absicht sich bewusst ist; wer in seinem Herzen den geringsten Zug von Lieblosigkeit, die leiseste Freude über die gehoffte Bestrafung seines Beleidigers aufspürt; wer nicht sogar Schmerz empfindet, dass seine Pflicht ihn nöthigt, um desselben Bestrafung anzusuchen, verliert jenes Recht gänzlich, weil er durch Bestrafung seines Widersachers die Obrigkeit nicht zur Dienerin des Rechts, sondern zum Werkzeuge seiner Rachsucht und seiner Feindseligkeit machen, und in ihr Gott, dessen Bild sie ist, entweihen würde: — durch welche Regel denn jene Erlaubniss Genugthuung zu suchen, wieder genau in ihre gehörigen Grenzen eingeschlossen wird. — Man sey der Sache Feind, und der Person Freund. Man arbeite, kämpfe, ringe, das Unrecht zu verhindern; aber man sey in allen übrigen gerechten Dingen dem Gegner zu jedem Dienste und jeder Aufopferung bereit. Man ringe darnach, ihm zu dienen: — zwar nicht ausgezeichnet vor allen anderen Menschen, und ebendarum, weil er der Feind ist; eine Warnung, die nur für wenige seltene Menschen noth thut. — Es giebt nemlich Menschen, die, mit einer Anlage zur Erhabenheit und Stärke der Seele geboren, dieselbe durch harte Selbstkämpfe erhöht haben, und aus diesem Kraftgefühl eben das Schwerste in ihren Pflichten begierig an sich reissen, und die unter zweien ihrer Hülfe gleich bedürfenden Gegenständen eben den Feind, und das eben um seiner Beleidigungen willen gegen sie, vorziehen würden; bloss um das erhabene Gefühl zu empfinden, die Bitterkeit in ihrer Seele besiegt zu haben. So edel und erhaben diese Triebfeder auch ist, so verbietet doch eine reine Sittenlehre, die Wahl der Gegenstände unserer Wohlthätigkeit dadurch bestimmen zu lassen. — Die einzige allgemeingeltende Regel der Sittenlehre hierüber ist die: der Feind werde in völlige Gleichheit mit allen bedürftigen Gegenständen gesetzt; der Feind werde im Bedürfniss vergessen; unser hülfsbedürftiger, hungernder, unbekleideter Feind sey nicht mehr Feind, sey bloss hülfsbedürftig, hungernd, unbekleidet. Alle jene Ausdrücke von Verzeihung, von Versöhnlichkeit gegen den Feind sagen viel zu wenig; wo wir helfen und dienen können, müssen wir unserem Feinde nicht verzeihen; wir müssen keinen Feind haben, wir müssen nur den Hülfsbedürftigen sehen. Jeder Dienst, der sich auf etwas Anderes gründet, hat kein Verdienst.

Die Liebenswürdigkeit solcher Gesinnungen brauche ich nicht erst zu zeigen: aber den Einwurf befürchte ich von vielen, dass dies nur schöne Gemälde seyen, die sich zwar gut darstellen und beschauen, aber nie ins menschliche Leben einführen liessen; und dass man die Welt und das menschliche Herz schlecht kenne, wenn man ihnen im Ernste so etwas anmuthen wolle. Wenn es hierbei bloss aufs Widerlegen ankäme, so dürfte ich nur das Beispiel Jesu, der im Angesichte des ungerechtesten und schmerzhaftesten Todes für seine Verfolger betete; oder, wenn euch das zu erhaben dünkte, das Beispiel seiner Jünger anführen, die gewiss schwache Menschen waren, wie wir, und eben das thaten. Zweckmässiger aber würde es seyn, die Mittel zu entwickeln, durch deren Gebrauch es leicht, sehr leicht wird, so gegen seine Feinde zu handeln. Sie sind — sorgfältige Selbstprüfung und lebhafte Erkenntniss seiner eigenen Schwachheiten, das daraus entstehende Gefühl der Gebrechlichkeit der menschlichen Natur überhaupt, und besonders die Ueberzeugung, dass das wenigste Böse in der Welt erweislich aus Bosheit, und bei weitem das meiste aus Unverstand geschehe: eine Betrachtung, die vor jetzt die Kürze der Zeit mir verbietet.

Dies sind die allgemeinen Pflichten, die wir gegen unsern Feind, so wie gegen alle Menschen haben. Es giebt aber noch eine besondere gegen den ersteren, die: sie zu bessern und zu unseren Freunden zu machen; welche gleichsam die Probe enthält, ob wir alle unsere übrige Pflichten gegen sie redlich erfüllt haben. Haben wir alles weggeräumt, was dem Feinde Veranlassung geben könnte, uns zu hassen; haben wir ihn stets mit Liebe und Edelmuth behandelt, so kann es nicht fehlen, er wird endlich — sey es so spät, als es wolle — er wird endlich gewiss unser Freund werden. Und welch Vergnügen wird uns dann überströmen!

Ich habe, theure Freunde, durch eine Schilderung der Ruhe und Heiterkeit, und des wahrsten Selbstgenusses, den solche Gesinnungen unserer Seele geben, ebensowenig, als durch eine Darstellung der Bitterkeit und der unangenehmen Empfindungen, welche Hass und Unduldsamkeit über unser Herz verbreiten, diese Betrachtung unterbrechen wollen, um nicht durch Vorstellung eures eigenen Nutzens euch zur Anerkennung eurer Pflicht zu bestechen zu scheinen. Jetzt aber, nach vollendeter Untersuchung, erlaubt mir einige Fragen an euer Herz zu legen.

Ich will euch nicht fragen, ob ihr persönliche Feinde, — solche Feinde habt, denen alles zuwider ist, was von euch kommt, die alle eure Unternehmungen zu hintertreiben suchen, die euer Unglück und euren Untergang geschworen zu haben scheinen? Solche Feinde sind überhaupt selten, und sind es besonders gegen eine stille, anspruchslose Lebensart. Aber das lasst euch fragen, ob ihr nie beleidigt worden seyd? und wer unter uns möchte wohl diese Frage mit Nein beantworten, da das menschliche Herz überhaupt nur zu leicht beleidigt wird? Ich mag auch nicht untersuchen, ob ihr euch nicht vielleicht durch eure eigene Schuld diese Beleidigung zuzoget — ihr sollt völlig recht, euer Beleidiger völlig unrecht haben. Denkt euch jetzt einmal diese Beleidigung mit allen ihren Umständen; denkt euch den Beleidiger gegenwärtig; oder vielleicht ist er es, vielleicht ist er mit euch in diesem Gotteshause, und ihr könnt ihn erblicken.