Es sind über diese Episode aus dem bewegten Leben Lassalles fast nur die Aufzeichnungen bekannt geworden, die das damalige Fräulein von Sontzew, später die Gattin eines Gutsbesitzers in Südrußland, im Jahre 1877 in der Petersburger Revue „Der Europäische Bote” veröffentlicht hat, und von denen eine Übersetzung ins Deutsche ein Jahr darauf im Verlage von F. A. Brockhaus in Leipzig erschien[8]. Die eigentliche Liebesaffäre ist nicht besonders interessant. Es geht alles ungemein korrekt zu. Sophie von Sontzew schreibt, daß Lassalle zwar einen großen Eindruck auf sie gemacht, daß sie auch vorübergehend geglaubt habe, ihn lieben zu können, es seien aber stets sofort wieder Zweifel in ihr aufgetaucht, bis sie sich schließlich darüber klar geworden sei, daß eine Liebe, die zweifelt, keine Liebe sei — vor allem keine Liebe, wie Lassalle sie unter Hinweis auf die Kämpfe beanspruchte, die die Zukunft ihm bringen werde. Vielleicht, daß auch die Aussicht gerade auf diese Kämpfe die junge Dame mehr schreckte, als sie zugesteht — Tagebuchgeständnisse und Memoiren sagen bekanntlich nie die volle Wahrheit. Auf der andern Seite scheint uns die Auffassung, die es dem damaligen Fräulein von Sontzew beinahe als ein Verbrechen anrechnet, von Lassalle geliebt worden zu sein, ohne seine Liebe zu erwidern, etwas gar zu sentimental. Die Dame hatte ein unbestrittenes Recht, ihr Herz nicht zu verschenken, auch wußte Lassalle sich, so stürmisch seine Werbungen gewesen, über den Mißerfolg bald zu trösten.
Weit interessanter als die eigentliche Liebesaffäre sind die aus Anlaß dieser geschriebenen Briefe Lassalles an Sophie von Sontzew, und vor allem der schon früher erwähnte, als „Seelenbeichte” bezeichnete, mehr als 35 Druckseiten ausfüllende Manuskriptbrief. Dieser ist eines der interessantesten Dokumente für die Charakteristik Lassalles. Sehen wir in dessen erstem Tagebuch den zum Jüngling heranreifenden Knaben, so sehen wir hier den zum Mann herangereiften Jüngling sein Ich bloßlegen. Freilich gilt auch in diesem Falle das oben von solchen Bekenntnissen Gesagte, aber einer der hervorstechendsten Charakterzüge Lassalles ist seine — man könnte fast sagen, unbewußte Wahrhaftigkeit. Lassalle war, wie schon seine beständige Neigung, ins Pathetische zu verfallen, zeigt, eine theatralisch angelegte Natur. Er schauspielerte gern ein wenig und war viel zu sehr Gesellschaftsmensch, um darin ein Unrecht zu erblicken, wenn er die Sprache nach dem Rezept Talleyrands dazu verwendete, seine Gedanken zu verbergen. Aber es war ihm doch nicht möglich, sich als Mensch anders zu geben, als er wirklich war. Seine Neigungen und Leidenschaften waren viel zu stark, als daß sie sich nicht überall verraten hätten, seine Persönlichkeit viel zu ausgeprägt, um nicht durch jedes Gewand, in dem er auftreten mochte, hindurchzublicken. So schaut auch aus dem Bilde, das Lassalle für Sophie von Sontzew von sich entwirft, obwohl es eine Schilderung gibt, wie er dem jungen Mädchen erscheinen wollte, der richtige Lassalle heraus, mit seinen Vorzügen und seinen Fehlern.
Auf Schritt und Tritt kommt hier sein hochgradiges Selbstvertrauen und seine Einbildungskraft zum Ausdruck. Es wurde schon erzählt, wie er in diesem Manuskript sich im Glanze seines zukünftigen Ruhmes sonnt, sich als der Führer einer Partei hinstellt, die in Wirklichkeit noch gar nicht existierte, die Aristokratie und Bourgeoisie ihn fürchten und hassen läßt, wo zur Furcht und zum Haß damals jeder Anlaß fehlte. Ebenso übertreibt er seine schon erzielten Triumphe. „Nichts, Sophie,” schreibt er über den Erfolg der Kassettenrede, „kann Ihnen auch nur annähernd eine Vorstellung von dem elektrischen Eindruck geben, den ich hervorbrachte. Die ganze Stadt, die Bevölkerung der ganzen Provinz schwamm sozusagen auf den Wogen des Enthusiasmus ... alle Klassen, die ganze Bourgeoisie war trunken vor Enthusiasmus ... dieser Tag verschafft mir in der Rheinprovinz den Ruf eines Redners ohnegleichen und eines Mannes von unbegrenzter Energie, und die Zeitungen trugen diesen Ruf durch die ganze Monarchie ... Seit diesem Tage erkannte mich die demokratische Partei in der Rheinprovinz als ihren Hauptführer an.” Dann schreibt er vom Düsseldorfer Prozeß, daß er aus diesem „mit nicht weniger Glanz” hervorging. „Ich werde Ihnen meine Rede aus diesem Prozesse geben, da diese gleichfalls gedruckt ist; sie wird Sie amüsieren.” Daß er die Rede gar nicht gehalten hat, schreibt er nicht.
Neben diesen Zügen einer wahrhaft kindlichen oder kindischen Eitelkeit fehlen aber auch nicht solche eines berechtigten, weil auf Grundsätzen, statt auf äußeren Ehren, beruhenden Stolzes, und durch den ganzen Brief hindurch klingt der Ton einer echten Überzeugung. Selbst wenn Lassalle von dem „Glanz” spricht, mit dem der Eintritt „gewisser Ereignisse” — der erwarteten Revolution — das Leben seiner zukünftigen Frau ausstatten würde, setzt er sofort hinzu: „Aber, nicht wahr, Sophie, mit so großen Dingen, die das Ziel der Anstrengungen des ganzen Menschengeschlechts bilden, darf man nicht eine bloße Spekulation auf individuelles Glück machen?” — und bemerkt weiter: „Deshalb darf man in keiner Weise darauf rechnen.”
Noch in einer anderen Hinsicht ist die „Seelenbeichte” Lassalles von Interesse. Er spricht sich darin sehr ausführlich über sein Verhältnis zur Gräfin Hatzfeldt aus. Mag nun auch manches in bezug auf seine früheren Beziehungen zu dieser Frau idealisiert sein, so ist doch soviel sicher, daß Lassalle keinen Grund hatte, einem Mädchen, um das er gerade warb und das als Gattin heimzuführen er so große Anstrengungen machte, seine derzeitigen Empfindungen für die Gräfin, soweit sie über die der Achtung und Dankbarkeit hinausgingen, stärker zu schildern, als sie wirklich waren. Tatsächlich ergeht sich Lassalle nun in dem Brief in Ausdrücken geradezu leidenschaftlicher Zärtlichkeit für die Gräfin. Er liebe sie „mit der zärtlichsten Liebe eines Sohnes, die je existiert hat”, noch „dreimal mehr wie seine zärtlich geliebte Mutter”. Er verlangt von Sophie, daß sie, wenn sie ihn zum Mann nehme, die Gräfin „mit der wahren Zärtlichkeit einer Tochter” liebe, und hofft, obwohl die Gräfin „außerordentlich zartfühlend” sei und, ehe sie nicht wisse, ob Sophie Sontzew sie auch liebe, nicht bei dem jungen Paar werde wohnen wollen, sie doch dazu bestimmen zu können, — um „alle drei glücklich und vereint zu leben”[9].
Daraus geht hervor, daß diejenigen, die die Sache so hinstellen, als habe sich die Gräfin Hatzfeldt damals in Berlin und später Lassalle einer Klette gleich aufgedrungen, jedenfalls maßlos übertrieben haben. Die Hatzfeldt hatte ihre großen Fehler und ihre Freundschaft ist Lassalle unseres Erachtens nach mehreren Richtungen hin äußerst verderblich gewesen, aber gerade weil wir dieser Ansicht sind, halten wir es für unsere Pflicht, da, wo dieser Frau Unrecht geschehen, dem entgegenzutreten. Nichts abgeschmackter als die, von verschiedenen Schriftstellern dem bekannten Beckerschen Pamphlet nachgeschriebene Behauptung, Lassalle habe sich später in die Dönniges-Affäre gestürzt, um die Hatzfeldt loszuwerden.
Sophie Sontzew spricht sich übrigens über den Eindruck, den die Gräfin Hatzfeldt persönlich auf sie gemacht habe, nur günstig aus.
Drei Briefe Lassalles an Marx datieren aus der Zeit seines damaligen Aufenthalts in Aachen. Natürlich ist in keinem von der Liebesaffäre mit der Sontzew die Rede. Nur einige Bemerkungen in einem der Briefe über die Verhältnisse am russischen Hofe lassen auf die Sontzews als Quelle schließen. Aber die Briefe enthalten sonst ziemlich viel des Interessanten, und eine Stelle in einem davon ist ganz besonders bemerkenswert, weil sie zeigt, wie Lassalle selbst zu einer Zeit, wo er in Berlin noch mit den Führern der liberalen Opposition auf bestem Fuße stand, über die damalige liberale Presse und über den von den Liberalen in den Himmel gehobenen preußischen Richterstand dachte. Da sie ebenso kurz wie drastisch ist, mag sie hier einen Platz finden.
Marx hatte den Redakteur der Berliner National-Zeitung, Zabel, der ihn, unter Benutzung des gegen ihn gerichteten Vogtschen Pamphlets der infamierendsten Handlungen verdächtigt hatte, wegen Verleumdung zur Rechenschaft ziehen wollen, war aber in drei Instanzen, noch ehe es zum Prozeß kam, abgewiesen worden. Die betreffenden Richter am Stadtgericht, am Kammergericht und am Obertribunal in Berlin fanden nämlich, daß wenn Zabel alle diese Verleumdungen Vogts über Marx wiederholt und sie dabei noch übertrumpft hatte, er dabei durchaus nicht die Absicht gehabt haben konnte, Marx zu beleidigen. Ein solches Rechtsverfahren nun hatte Marx selbst in Preußen für unmöglich gehalten, und er schrieb das auch an Lassalle, worauf ihm dieser, der Marx von Anfang an vom Prozeß abgeraten hatte, weil doch auf Recht nicht zu hoffen sei, wie folgt antwortete:
„Du schreibst, nun wüßtest Du, daß es von den Richtern abhängt bei uns, ob es ein Individuum überhaupt nur bis zum Prozeß bringen kann! Lieber, was habe ich Dir neulich einmal Unrecht getan, als ich in einem meiner Briefe sagte, daß Du zu schwarz siehst! Ich schlage ganz reuig an meine Brust und nehme das gänzlich zurück. Die preußische Justiz wenigstens scheinst Du in einem noch viel zu rosigen Lichte betrachtet zu haben! Da habe ich noch ganz andere Erfahrungen an diesen Burschen gemacht, noch ganz anders starke Beweise für diesen Satz, und noch ganz anders starke Fälle überhaupt an ihnen erlebt, und zwar zu dreimal drei Dutzenden und in Straf- wie besonders sogar in reinen Zivilprozessen ... Uff! Ich muß die Erinnerung daran gewaltsam unterdrücken. Denn wenn ich an diesen zehnjährigen täglichen Justizmord denke, den ich erlebt habe, so zittert es mir wie Blutwellen vor den Augen und es ist mir, als ob mich ein Wutstrom ersticken wollte! Nun, ich habe das alles lange bewältigt und niedergelebt, es ist Zeit genug seitdem verflossen, um kalt darüber zu werden, aber nie wölbt sich meine Lippe zu einem Lächeln tieferer Verachtung, als wenn ich von Richtern und Recht bei uns sprechen höre. Galeerensträflinge scheinen mir sehr ehrenwerte Leute im Verhältnis zu unsern Richtern zu sein.
„Nun aber, Du wirst sie fassen dafür, schreibst Du. ‚Jedenfalls,’ sagst Du, ‚liefern mir die Preußen so ein Material in die Hand, dessen angenehme Folgen in der Londoner Presse sie bald merken sollen!’ Nein, lieber Freund, sie werden gar nichts merken. Zwar zweifle ich nicht, daß Du sie in der Londoner Presse darstellen und vernichten wirst. Aber merken werden sie nichts davon, gar nichts, es wird sein, als wenn Du gar nicht geschrieben hättest. Denn englische Blätter liest man bei uns nicht, und, siehst Du, von unseren deutschen Zeitungen wird auch keine einzige davon Notiz nehmen, keine einzige auch nur ein armseliges Wörtchen davon bringen. Sie werden sich hüten! Und unsere liberalen Blätter am allermeisten! Wo werden denn diese Kalbsköpfe ein Wörtchen gegen ihr heiligstes Palladium, den ‚preußischen Richterstand’ bringen, bei dessen bloßer Erwähnung sie vor Entzücken schnalzen — sie sprechen schon das Wort nie anders als mit zwei vollen Pausbacken aus — und vor Respekt mit dem Kopf auf die Erde schlagen! O, gar nichts werden sie davon bringen, es von der Donau bis zum Rhein und soweit sonst nur immer ‚die deutsche Zunge reicht’, ruhig totschweigen! Was ist gegen diese Preßverschwörung zu machen? O, unsere Polizei ist, man sage was man will, noch immer ein viel liberaleres Institut als unsere Presse! Es ist — hilf Himmel! ich weiß wirklich keinen anderen Ausdruck für sie — es ist die reine ......”
Das Wort, das Lassalle hier braucht, ist zu burschikos, um es im Druck wiederzugeben, der Leser mag es nach Belieben selbst ergänzen.
Im Jahre 1861 veröffentlichte Lassalle im zweiten Band der Demokratischen Studien einen kleinen Aufsatz über Lessing, den er bereits 1858, beim Erscheinen des Stahrschen Buches: „Lessings Leben und Werke” geschrieben, und ließ endlich sein großes rechtsphilosophisches Werk „Das System der erworbenen Rechte” erscheinen.
Der Aufsatz über Lessing ist verhältnismäßig unbedeutend. Er ist noch vorwiegend in althegelianischer Sprache gehalten und lehnt sich sachlich sehr stark an die Ausführungen an, die Heine in „Über Deutschland” mit Bezug auf Lessings Bedeutung für die Literatur und das öffentliche Leben in Deutschland abgibt. Wie Heine feiert auch Lassalle Lessing als den zweiten Luther Deutschlands, und wenn er am Schluß des Aufsatzes unter Hinweis auf die große Ähnlichkeit der Situation des derzeitigen Deutschland mit der zur Zeit Lessings ausruft: „ähnliche Situationen erzeugen ähnliche Charaktere”, so mag ihm da wohl Heines Ausspruch vorgeschwebt haben: „Ja, kommen wird auch der dritte Mann, der da vollbringt, was Luther begonnen, was Lessing fortgesetzt, und dessen das deutsche Vaterland so sehr bedarf — der dritte Befreier!” War es doch sein höchstes Streben, selbst dieser dritte Befreier zu werden. Wie im Hutten des „Franz von Sickingen”, so spiegelt sich auch im Lessing dieses Aufsatzes Lassalles eigene Gedankenwelt wider. Es fehlt selbst die Apotheose des Schwertes nicht. „Allein wenn wir den Begriff Lessings durch die Gebiete der Kunst, Religion, Geschichte durchgeführt haben, wie ist es mit der Politik?” fragt Lassalle, und um denjenigen, die nach Lessings Stellungnahme auf den vorerwähnten Gebieten darüber noch nicht im klaren seien, die letzten Zweifel zu lösen, zitiert er aus den Lessingschen Fragmenten zum „Spartakus” eine Stelle, wo Spartakus auf die höhnende Frage des Konsuls: „Ich höre, du philosophierst, Spartakus”, zurückgibt:
„Wo du nicht willst, daß ich philosophieren soll — Philosophieren, es macht mich lachen! — Nun wohlan! Wir wollen fechten!”
Zwei Dezennien darauf sei in der französischen Revolution diese Prophezeiung Lessings eingetroffen. Und dieser Ausgang werde nach Stahr „wohl auch das Ende vom Liede sein in dem Handel zwischen dem Spartakus und dem Konsul der Zukunft”.
Das „System der erworbenen Rechte”, Lassalles wissenschaftliches Hauptwerk, ist zwar in erster Linie nur für den Rechtstheoretiker geschrieben, doch liegt der Gegenstand, den es behandelt, den praktischen Kämpfen der Gegenwart wesentlich näher als die Materie des „Heraklit”, und wir wollen daher versuchen, wenigstens die Hauptgedanken dieser Arbeit darzustellen, von der Lassalle mit Recht gelegentlich den Ausdruck gebrauchen durfte, ein „Riesenwerk menschlichen Fleißes”. Darüber herrscht bei Sachverständigen so ziemlich Einstimmigkeit, daß das „System der erworbenen Rechte” zugleich von der außerordentlichen geistigen Schaffenskraft, wie dem großen juristischen Scharfsinn seines Verfassers Zeugnis ablegt. Aus allen diesen Gründen wird man es berechtigt finden, wenn wir uns bei diesem Buche etwas länger aufhalten.
Es liegt außerhalb der Zuständigkeit des Schreibers dieser Abhandlung, ein Urteil darüber zu fällen, welche positive Bereicherung die Rechtswissenschaft dem „System der erworbenen Rechte” verdankt. Das vermag nur der Kenner der gesamten einschlägigen Literatur, der theoretisch gebildete Jurist. Wir beschränken uns hier darauf, die Aufgabe zu kennzeichnen, die Lassalle sich mit seinem Buche stellt, die Art, wie er sie löst, und den theoretischen Standpunkt, der seiner Lösung zugrunde liegt.
Die Aufgabe selbst ist in dem Untertitel gegeben, den das in zwei Teile zerfallende Gesamtwerk trägt. „Eine Versöhnung des positiven Rechts und der Rechtsphilosophie.” Lassalle führt in der Vorrede aus, daß trotz Hegels Versuch, eine Versöhnung zwischen dem positiven Recht und dem Naturrecht[10] herzustellen, die Entfremdung zwischen positiven Juristen und Rechtsphilosophen zurzeit größer sei, als sie selbst vor Hegel gewesen. Die Schuld daran trügen aber weniger die ersteren als die letzteren; statt in den Reichtum des positiven Rechtsmaterials einzudringen, hätten sie sich begnügt, „im Himmel ihrer allgemeinen Redensarten der groben Erde des realen Rechtsstoffs so fern wie möglich zu bleiben”. Unter den Rechtsphilosophen der Hegelschen Richtung herrsche ein wahrer „horror pleni”, ein Grauen vor dem positiven Stoffe, woran indes Hegel selbst unschuldig sei, der vielmehr unermüdlich hervorgehoben habe, daß die Philosophie nichts so sehr erfordere, als die Vertiefung in die Erfahrungswissenschaften. Hegels „Rechtsphilosophie” konnte, führt Lassalle aus, nach den gesamten Grundbedingungen, unter denen dieselbe erschien, „als der erste Versuch, das Recht als einen vernünftigen, sich aus sich selbst entwickelnden Organismus nachzuweisen, zur wirklichen Rechtsphilosophie gar kein anderes Verhältnis einnehmen, als etwa die allgemeine logische Disposition eines Werkes zu dem Werke selbst”. Hätten nun die Philosophen sich nicht darauf beschränkt, bei den „dünnen, allgemeinen Grundlinien” derselben — „Eigentum, Familie, Vertrag usw.” — stehenzubleiben, „wären sie dazu übergegangen, eine Philosophie des Staatsrechts in dem ... Sinne einer philosophischen Entwicklung der konkreten einzelnen Rechtsinstitute desselben zu schreiben, so würde sich an dem bestimmten Inhalt dieser einzelnen positiven Rechtsinstitute sofort herausgestellt haben, daß mit den abstrakt-allgemeinen Kategorien vom Eigentum, Erbrecht, Vertrag, Familie usw. überhaupt nichts getan ist, daß der römische Eigentumsbegriff ein anderer ist, als der germanische Eigentumsbegriff, der römische Erbtumsbegriff ein anderer als der germanische Erbtumsbegriff, der römische Familienbegriff ein anderer als der germanische Familienbegriff usw., d. h. daß die Rechtsphilosophie, als in das Reich des historischen Geistes gehörend, es nicht mit logisch-ewigen Kategorien zu tun hat, sondern daß die Rechtsinstitute nur Realisationen historischer Geistesbegriffe, nur der Ausdruck des geistigen Inhalts der verschiedenen historischen Volksgeister und Zeitperioden, und daher nur als solche zu begreifen sind.” Eingehend und erschöpfend sei dies durch den ganzen zweiten Teil des vorliegenden Werkes an dem Erbtumsbegriff nachgewiesen und an dem Beispiel desselben der Beweis geliefert, daß „jene Hegelsche Disposition selbst, wie der gesamte Bau und die Architektonik der Hegelschen Rechtsphilosophie vollständig aufgegeben werden muß und nichts von der Hegelschen Philosophie bewahrt werden kann, als ihre Grundprinzipien und ihre Methode, um die wahre Rechtsphilosophie zu erzeugen ...” Das gelte aber auch von dem Verhältnis des Hegelschen Systems zur Geistesphilosophie überhaupt, und wenn die Zeit theoretischer Muße für die Deutschen niemals aufhören sollte, — „man kann sie heute nicht mehr mit Tacitus eine rara temporum felicitas (ein seltenes Glück) nennen”, fügt Lassalle mit berechtigter Bitterkeit hinzu — so werde er, Lassalle, vielleicht eines Tages dies in einem neuen System der Philosophie nachweisen. Indes werde die von ihm verlangte totale Reformation der Hegelschen Philosophie doch im Grunde nur „dieselbe von Hegel getragene Fahne” darstellen, die „nur auf einem anderen Wege zum Siege geführt werden soll. Es sind immer die Grundprinzipien und die Methode der Hegelschen Philosophie, die nur gegen Hegel selbst Recht behalten”. Hegel habe, wegen unzureichender Bekanntschaft mit dem Stoffe, dem Recht vielleicht häufig größeres Unrecht getan, als irgendeiner anderen Disziplin. „Wenn er die römischen Juristen als die Tätigkeit des abstrakten Verstandes auffaßte, so werden wir auf das Positivste im ganzen Verlauf des zweiten Bandes zum Nachweis bringen, wie dies nur von unseren Juristen, von den römischen aber das strikte Gegenteil gilt. Wir werden sehen, wie ihre Tätigkeit vielmehr schlechterdings nur die des spekulativen Begriffs ist, nur eine sich selbst nicht durchsichtige und bewußte, wie dies ganz ebenso bei der Tätigkeit des religiösen und künstlerischen Geistes der Fall ist ... Allein hiermit wird dann immer nur erwiesen sein, daß die Hegelsche Philosophie noch weit mehr recht hatte, als Hegel selbst wußte, und daß der spekulative Begriff noch weitere Gebiete und noch viel intensiver beherrscht, als Hegel selbst erkannt hatte.” (Vorwort zum System der erworbenen Rechte.)
Aus diesen Ausführungen geht bereits hervor, wie weit Lassalle in dem Werke selbst noch auf Hegelschem Boden fußt. Er steht Hegel bereits viel unabhängiger gegenüber als im „Heraklit”, aber er hält doch nicht nur an der Methode, sondern auch noch an den Grundprinzipien der Hegelschen Philosophie fest, d. h. nicht nur an der dialektischen Behandlung des zu untersuchenden Gegenstandes, der dialektischen Form der Untersuchung, sondern auch noch an dem Hegelschen Idealismus, der Zurückführung der geschichtlichen Erscheinungen auf die Entwicklung und Bewegung der Ideen ohne gleichzeitige Untersuchung der materiellen Grundlage dieser Bewegung. Wie Hegel bleibt auch Lassalle auf halbem Wege stehen. Er hebt ganz richtig hervor, daß es sich bei den Rechtsinstituten nicht um logisch-ewige, sondern um historische Kategorien handelt, aber er behandelt diese Kategorien nur als die „Realisationen historischer Geistesbegriffe”, läßt dagegen die Frage nach den Umständen, unter denen diese Geistesbegriffe sich entwickelten, nach den materiellen Verhältnissen, deren Ausdruck sie sind, ganz unberührt. Ja, er dreht das Verhältnis sogar um und will „im konkreten Stoffe selbst nachzuweisen suchen, wie das angeblich rein Positive und Historische nur notwendiger Ausfluß des jederzeitigen historischen Geistesbegriffes ist”. So muß er naturgemäß, auch bei dem größten Aufwand von Scharfsinn, zu falschen Folgerungen gelangen.
Als das „großartigste Beispiel”, an welchem diese ursächliche Abhängigkeit des „angeblich rein Positiven und Historischen” von den historischen Geistesbegriffen in seinem Werk erwiesen sei, bezeichnet Lassalle die gesamte Darstellung des Erbrechts im zweiten Bande des Werkes, der den Titel trägt: „Das Wesen des römischen und germanischen Erbrechts in historisch-philosophischer Entwickelung.” Die Stärke dieser Arbeit beruht in ihrer Einheitlichkeit, der konsequenten Durchführung des leitenden Gedankens und der oft wahrhaft glänzenden Darstellung. Durch alle hierhergehörigen Rechtsformen hindurch sucht Lassalle den Gedanken zu verfolgen, dem römischen Erbrecht liege der Gedanke der Fortdauer des subjektiven Willens des Erblassers im Erben zugrunde, während im altgermanischen Erbrecht, dem Intestaterbrecht (Erbrecht ohne Testament), die Idee der Familie den leitenden Gedanken bilde, es gerade das sei, was vom römischen Erbrecht mit Unrecht behauptet werde: „wahres Familienrecht”. Das ist soweit im allgemeinen richtig. Aber nun beginnt die Schwäche der Lassalleschen Arbeit. Seine Dialektik, so scharf sie ist, bleibt an der Oberfläche haften, durchwühlt diese zwar wieder und immer wieder, läßt keine Scholle davon ununtersucht, aber was darunter liegt, bleibt total unberührt. Woher kommt es, daß das römische Erbrecht die Fortpflanzung des subjektiven Willens ausdrückt? Von der römischen Unsterblichkeitsidee, von dem Kultus der Laren und Manen. Woher kommt es, daß das germanische Erbrecht Familienrecht ist? Von der „Idee der germanischen Familie”. Welches ist die römische Unsterblichkeitsidee? Die Fortdauer des subjektiven Willens. Welches ist die Idee der germanischen Familie? Die „sittliche Identität der Personen, die zu ihrer substantiellen Grundlage ... die empfindende Einheit des Geistes oder die Liebe hat.” Damit sind wir so klug wie vorher, wir drehen uns im Kreise der Ideen und Begriffe, erhalten aber keine Erklärung, warum diese Idee hier, jener Begriff dort die ihm zugewiesene Rolle spielen konnten. Auch mit keiner Silbe wird der Versuch gemacht, die Rechtsvorstellungen und Rechtsbestimmungen der Römer und Germanen aus deren wirklichen Lebensverhältnissen selbst zu erklären, als die letzte Quelle des Rechts erscheint überall der „Volksgeist”. Dabei verfällt denn Lassalle in denselben Fehler, den er an einer andern Stelle mit Recht den bisherigen Rechtsphilosophen zum Vorwurf macht, er unterscheidet zwar zwischen römischem und germanischem Volksgeist, aber er ignoriert alle historische Entwicklung im Schoße des römischen Volkes und konstruiert einen, ein für allemal — das ganze Jahrtausend von der Gründung Roms bis gegen die Zeit der Zersetzung des römischen Weltreichs — maßgebenden „römischen Volksgeist”, der sich zum — ebenso konstruierten — „germanischen Volksgeiste” etwa verhalte, wie „Wille zu Liebe”.
Allerdings darf nicht übersehen werden, daß zur Zeit, wo Lassalle sein „System der erworbenen Rechte” schrieb, die eigentliche Geschichtsforschung in bezug auf die Entstehung und Entwicklung der römischen Gesellschaft und der germanischen Vorzeit noch sehr im argen lag, selbst die Historiker von Fach in bezug auf sie in wichtigen Punkten im Dunkeln tappten. Es trifft ihn also weniger der Vorwurf, daß er die Frage nicht richtig beantwortete, als der, daß er sie nicht einmal richtig stellte.
Erst durch die Fortschritte der vergleichenden Ethnologie und namentlich durch Morgans epochemachende Untersuchungen über die Gens (Sippe) ist genügend Licht in bezug auf die urgeschichtliche Entwicklung der verschiedenen Völker geschaffen worden, um erkennen zu lassen, warum die Römer mit einem ganz andern Erbrecht in die Geschichte eintraten, als die germanischen Stämme zur Zeit des Tacitus. Diese waren zu jener Zeit eben dabei, die Entwicklung von der Mittelstufe zur Oberstufe der Barbarei durchzumachen; der Übergang vom Mutterrecht zum Vaterrecht, von der Paarungsehe zur Monogamie war noch nicht ganz vollzogen, sie lebten noch in Gentilverbänden — auf Blutsverwandtschaft beruhenden Genossenschaften — und noch herrschte der Kommunismus der Sippe vor: ein auf dem subjektiven Willen beruhendes Erbrecht war daher einfach ein Ding der Unmöglichkeit. So viel die Blutsverwandtschaft, so wenig hat die „Liebe” — eine viel modernere Erfindung — etwas mit dem altgermanischen Erbrecht zu tun. Bei den Römern war dagegen schon vor Abschaffung des sogenannten Königtums die alte, auf persönlichen Blutbanden beruhende Gesellschaftsordnung gesprengt und eine neue, auf Gebietseinteilung und Vermögensunterschied begründete, wirkliche Staatsverfassung an ihre Stelle gesetzt worden[11]. Privateigentum an Boden und Auflösung der blutsverwandtschaftlichen Verbände als wirtschaftliche Einheit sind der Boden, auf dem das römische Testament erwächst, nicht als Produkt eines von vornherein gegebenen besonderen römischen „Volksgeists”, sondern als ein Produkt derselben Entwicklung, die den besonderen römischen Volksgeist schuf, der das Römertum zur Zeit der Zwölftafelgesetzgebung[12] erfüllte. Wenn die Römer dem Testament eine gewisse feierliche Weihe gaben, so berechtigt das keineswegs dazu, das Testament als einen Akt hinzustellen, bei dem die symbolische Handlung — die Willensübertragung — die Hauptsache, der substantielle Inhalt derselben — die Vermögensübertragung — reine Nebensache gewesen sei. Auf einer gewissen Kulturstufe, und noch weit in die Zivilisation hinein, kleiden die Völker überhaupt alle wichtigen ökonomischen Handlungen in religiöse Akte; es sei nur an die Feierlichkeiten bei den Landaufteilungen, an die Einweihung der Grenzmarken usw. erinnert. Was würde man von einem Historiker sagen, der den römischen Kultus des Gottes Terminus als den Ausfluß der besonderen Natur des römischen Volksgeistes, als den Ausdruck einer speziell römischen „Idee” hinstellen wollte, bei der die eingegrenzten Äcker Nebensache, der Begriff der „Endlichkeit” die Hauptsache gewesen sei? Was von einem Rechtshistoriker, der das Aufkommen des Privateigentums an Grund und Boden in Rom auf den Kultus des Gottes Terminus zurückführen wollte? Und genau dies ist es, wenn Lassalle den Kultus der Manen und Laren als die Ursache des Aufkommens der Testamente bei den Römern bezeichnet, in der römischen Mythologie den letzten Grund dieser Rechtsschöpfung erblickt.[13]
Auf diese Weise kommt er denn zu der ebenso unhistorischen wie unlogischen Behauptung, daß, wenn das römische Zwölftafelgesetz für den Fall der Abwesenheit eines Testamentserben die Hinterlassenschaft dem nächsten Agnaten (Verwandte männlicher Linie) und, falls kein Agnat vorhanden, der Gens zuschreibt, dies ein Beweis sei, daß das Testament auch der geschichtlichen Zeitfolge nach zuerst aufgetreten, das Intestaterbe aber erst nachträglich, subsidiär, eingeführt worden sei. Tatsächlich zeigt gerade das Zwölftafelgesetz, obwohl es die Reihenfolge umkehrt, den wirklichen Gang der historischen Entwicklung an. Es konstatiert zuerst den neueingeführten Rechtsgrundsatz der Testierfreiheit, daß derjenige erben soll, dem der Erblasser testamentarisch die Hinterlassenschaft zugeschrieben hat. Ist aber kein Testament da, so tritt das frühere Erbrecht wieder in Kraft, die urwüchsige Intestaterbschaft: zuerst erbt der nächste Agnat und dann die Gens, der ursprüngliche Blutsverband. Das geschichtlich erste Institut erscheint auf den zwölf Tafeln als letztes, weil es als das älteste das umfassendste ist, und als solches naturgemäß die letzte Instanz bildet. Wie erkünstelt dagegen Lassalles Konstruktion ist, geht schon daraus hervor, daß er sich, um seine Theorie von dem, auf den „Begriff des Willens” aufgebauten römischen Erbrecht aufrechtzuerhalten, einmal gezwungen sieht, zu behaupten, daß „den Agnaten nicht die Idee der Blutsverwandtschaft in irgendwelcher physischen Auffassung zugrunde liegt” und die Agnaten als „die durch das Band der Gewalt vermittelte Personengemeinschaft” bezeichnet. Als gläubige Althegelianer haben die alten Römer „mit gewaltiger begrifflicher Konsequenz” den „tiefen Satz der spekulativen Logik” verwirklicht, daß der nicht ausgedrückte Wille des Individuums der allgemeine Wille ist, der als Inhalt hat „den allgemeinen Willen des Volkes oder den Staat, in dessen Organisation derselbe verwirklicht ist”. Das Testament, die Testierfreiheit, ist danach älter als der römische Staat, aber das Intestaterbe ist vom Staat eingeführt, der Staat hat eines schönen Tages Agnaten und Gentilgenossenschaft als Subsidiärerben eingesetzt, und zwar nicht auf Grund der Abstammungsidentität, sondern in ihrer Eigenschaft als Organe der Staatsordnung, als Organe der Willensidentität.
Wir wissen heute, daß sich die Dinge gerade umgekehrt zugetragen haben, daß es nicht der Staat ist, der die Gens mit Rechten ausgestattet hat, die sie vorher nicht besaß, sondern daß er ihr vielmehr eines der Rechte, eines der Ämter, die sie innegehabt, nach dem andern abgenommen, ihre Funktionen immer mehr eingeschränkt hat, daß erst mit der Lockerung des Gentilverbandes, mit seiner inneren Zersetzung der Staat möglich wurde, und erst mit und in dem Staate die Testierfreiheit.
Da Lassalle die Gens nicht kannte, so mußte er, wie alle Rechtsgelehrten, die gleichzeitig mit ihm und vor ihm über das Wesen des ursprünglichen römischen Erbrechts schrieben, notwendigerweise zu falschen Schlüssen gelangen. Aber anstatt der Wahrheit näherzukommen, als seine Vorgänger, steht er ihr vielmehr viel ferner als diese. Bemüht, die Dinge aus dem spekulativen Begriff zu konstruieren, schneidet er sich jede Möglichkeit ab, ihren wirklichen Zusammenhang zu erkennen. Der berühmte Rechtslehrer Eduard Gans — beiläufig ebenfalls Hegelianer — hatte römisches Intestaterbe und Testamentserbe als miteinander kämpfende Gedanken hingestellt, die keinerlei Gemeinschaftlichkeit ihres Gedankeninhalts haben und sie als eine historische Stammesverschiedenheit zwischen Patriziern und Plebejern zu erklären versucht. So fehlerhaft diese Erklärung, so richtig ist der ihr zugrunde liegende Gedanke, daß es sich hier um einen grundsätzlichen Gegensatz handelt und daß die gegensätzlichen Rechtsbegriffe auf verschiedenem historischen Boden entstanden sind. Lassalle aber erblickt gerade in ihm einen Rückfall in den „Fehler der historischen Schule”, das „aus dem Gedanken Abzuleitende” als ein „äußerlich und historisch Gegebenes vorauszusetzen”. Und auf der andern Seite erklärt er es als einen „Grundirrtum”, wenn andere Rechtsphilosophen von der Auffassung ausgehen, daß „das römische Intestaterbrecht seinem Gedanken nach wahres Familienrecht sei”. Tatsächlich ist es wirklich nichts anderes. Nur daß die hier in Betracht kommende Familie sich nicht mit der römischen Familie deckt, sondern den weiteren Geschlechtsverband umfaßt[14].
Wir können auf den Gegenstand hier nicht weiter eingehen, man sieht aber aus dem Bisherigen schon, daß der so kunstvoll ausgeführte Bau Lassalles auf absolut unhaltbarem Fundamente ruht. So geschlossen und streng folgerichtig daher die Beweisführung, und so geistreich auch die Analyse, so treffend vielfach Lassalles Kommentare — gerade das, was er mit dem ganzen Buch über das römische Erbrecht beweisen wollte, hat er nicht bewiesen. Die römische Unsterblichkeitsidee ist nicht die Grundlage, sondern die ideologische Umkleidung des römischen Testaments, sie erklärt seine Formen, aber nicht seinen Inhalt. Dieser bleibt bestehen, auch wenn der religiöse Hintergrund verschwindet. Und gerade in den vielen Formen und Formalitäten, von denen die Römer die Rechtsgültigkeit der Testamente abhängig machten, liegt unseres Erachtens ein weiterer Beweis, daß das Testament nicht, wie Lassalle meint, die frühere, sondern umgekehrt die spätere Einrichtung gewesen ist und wahrscheinlich — wie auch bei den Deutschen, nachdem diese das römische Recht bereits angenommen hatten, — lange Zeit die Ausnahme bildete, während das Intestaterbe noch die Regel war.
Wie steht es aber mit der Nutzanwendung, die Lassalle aus seiner Theorie zieht, daß das Testament nur aus der römischen Unsterblichkeitsidee — der Fortdauer der Willenssubjektivität nach dem Tode — zu begreifen sei, daß es mit dieser „begrifflich” stehe und falle? Daß das moderne Testamentsrecht, nachdem die römische Willensunsterblichkeit der christlichen Idee der Geistesunsterblichkeit, der Unsterblichkeit des nicht mehr auf die Außenwelt bezogenen, sondern des „in sich zurückgezogenen Geistes” gewichen sei, nichts als ein großes Mißverständnis, eine „kompakte theoretische Unmöglichkeit” sei? Dies führt uns zurück auf den ersten Teil seines Werkes, zu dem der zweite, trotz seiner Abgeschlossenheit, eben doch nur eine Art Anhang ist.
Der erste Teil des „Systems der erworbenen Rechte” führt den Untertitel „Die Theorie der erworbenen Rechte und der Kollision der Gesetze”. Lassalle sucht darin einen rechtswissenschaftlichen Grundsatz zu ermitteln, der ein für allemal die Grenze anzeigen soll, unter welchen Umständen und wie weit Gesetze rückwirkende Kraft haben dürfen, ohne gegen die Rechtsidee selbst zu verstoßen. Mit anderen Worten, wann da, wo neues Gesetz oder Recht und altes Gesetz oder Recht aufeinanderstoßen (kollidieren), das erstere und wann das letztere entscheiden, wann ein Recht wirklich als „erworbenes” zu respektieren, wann es ohne weiteres der Rückwirkung unterworfen sein soll.
Bei der Beantwortung dieser Frage macht sich der oben gerügte Fehler der Lassalleschen Untersuchungsmethode weniger geltend, während alle ihre Vorzüge: die Schärfe des begrifflichen Denkens, das Verständnis — innerhalb der bezeichneten Grenzen — für das geschichtliche Moment, verbunden mit revolutionärer Kühnheit in der Verfolgung eines Gedankens bis in seine letzten Konsequenzen — zu ihrer vollen Entfaltung gelangen. So ist das Resultat denn auch ein viel befriedigenderes, als bei der Untersuchung über das Wesen des römischen Erbrechts. Wie hoch oder gering man immer die Erörterung solcher rechtsphilosophischen Fragen veranschlagen mag, so wird sich kaum bestreiten lassen, daß Lassalle die oben gestellte Frage in einer Weise löst, daß sowohl der Jurist wie der Revolutionär dabei zu ihrem Rechte kommen. Und das ist gewiß eine respektable Leistung.
Lassalle stellt zunächst folgende zwei Sätze als Normen auf:
a) „Kein Gesetz darf rückwirken, welches ein Individuum nur durch die Vermittelung seiner Willensaktionen trifft.”
b) „Jedes Gesetz darf rückwirken, welches das Individuum ohne Dazwischenschiebung eines solchen freiwilligen Aktes trifft, welches das Individuum also unmittelbar in seinen unwillkürlichen, allgemein menschlichen oder natürlichen oder von der Gesellschaft ihm übertragenen Qualitäten trifft, oder es nur dadurch trifft, daß es die Gesellschaft selbst in ihren organischen Institutionen ändert.”
Ein Gesetz z. B., welches die privatrechtlichen oder staatsbürgerlichen Befugnisse der Angehörigen des Landes ändert, tritt sofort in Kraft, läßt aber die Handlungen, welche die Individuen auf Grund der vorher ihnen zustehenden Befugnisse getroffen haben, unberührt, auch wenn diese Befugnisse selbst durch es aufgehoben werden. Wenn heute ein Gesetz das zur Volljährigkeit erforderliche Alter vom 21. auf das 25. Jahr erhöht, so verlieren alle Personen über 21 und unter 25 Jahren sofort die an die Volljährigkeit geknüpfte Handlungsfähigkeit, die sie bisher besaßen, denn sie besaßen sie nicht durch individuellen Willensakt. Aber auf die Rechtsgeschäfte, die sie vor Erlaß des Gesetzes, gestützt auf die ihnen bisher zuerkannte Volljährigkeit, abgeschlossen hatten, wirkt das neue Gesetz nicht zurück. Nur das durch eignes Tun und Wollen, durch individuelle Willensaktion der einzelnen verwirklichte Recht ist ein erworbenes Recht.
Aber selbst das durch individuelle Willenshandlung erworbene Recht ist nicht unter allen Umständen der Rückwirkung entzogen. „Das Individuum kann sich und andern nur insoweit und auf so lange Rechte sichern, insoweit und solange die jederzeit bestehenden Gesetze diesen Rechtsinhalt als einen erlaubten ansehen.” Jedem Vertrage sei „von Anfang an die stillschweigende Klausel hinzuzudenken, als solle das in demselben für sich oder andere stipulierte Recht nur auf so lange Zeit Geltung haben, solange die Gesetzgebung ein solches Recht überhaupt als zulässig betrachten wird”. „Die alleinige Quelle des Rechts”, führt Lassalle aus, „ist das gemeinsame Bewußtsein des ganzen Volks, der allgemeine Geist”. Durch Erwerbung eines Rechts könne sich daher das Individuum „niemals der Einwirkung des allgemeinen Rechtsbewußtseins entziehen wollen. Nur ein solches Individuum würde diese Einwirkung wirklich von sich abhalten können, welches, wenn dies denkbar wäre, nun und niemals ein Recht weder erwerben noch ausüben und haben wollte.” „Es läßt sich vom Individuum kein Pflock in den Rechtsboden schlagen und sich mittelst desselben für selbstherrlich für alle Zeiten und gegen alle künftigen zwingenden und prohibitiven Gesetze erklären.” Nichts andres als „diese verlangte Selbstsouveränität des Individuums” liege in der Forderung, daß „ein erworbenes Recht auch für solche Zeiten fortdauern soll, wo prohibitive Gesetze seine Zulässigkeit ausschließen”. Wenn also „der öffentliche Geist in seiner Fortentwicklung dazu gelangt ist, den Fortbestand eines früheren Rechts, z. B. Leibeigenschaft, Hörigkeit, Robotten, Bann- und Zwanggerechtigkeiten, Dienste und Abgaben bestimmter Natur, Jagdrecht, Grundsteuerfreiheit, fideikommissarische Erbfolge usw. von jetzt ab auszuschließen”, so könne dabei „von irgendwelcher Kränkung erworbener Rechte ... gar nicht die Rede sein”. So seien denn auch die Dekrete der berühmten Nacht vom 4. August 1789, durch welche die französische konstituierende Nationalversammlung alle aus der Feudalherrschaft herfließenden Rechte aufhob, von „jeder Rechtsverletzung und Rückwirkung” frei gewesen. Es gab da „nichts zu entschädigen”. Ein Recht der Entschädigung, führt Lassalle treffend aus, auch da noch anzunehmen, wo der Inhalt des aufgehobenen Rechts vom öffentlichen Bewußtsein bereits prohibiert, d. h. als widerrechtlich bestimmt ist, heiße „vermöge der Kraft der Logik gar nichts Geringeres, als Klassen oder Individuen das Recht zusprechen, dem öffentlichen Geiste einen Tribut für seine Fortentwicklung aufzuerlegen”. Von einer Entschädigung könne nur da die Rede sein, wo nicht das Rechtsverhältnis selbst, sondern nur bestimmte Arten der Befriedigung aus demselben aufgehoben, nicht eine bestimmte Klasse von Rechtsobjekten, sondern nur einzelne ihrer Exemplare aus der Sphäre des Privatrechts in die des öffentlichen Rechts übergeführt werden. Diesen Grundsatz haben, weist er nach, die französischen Versammlungen nach 1789 durchgängig mit der „wahrhaften Logik des Begriffs” innegehalten. Dagegen sei beispielsweise das preußische Gesetz vom 2. März 1850 über die Regulierung und Ablösung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse in einer Reihe von Bestimmungen nichts als eine widerrechtlich und wider das eigne Rechtsbewußtsein verordnete Vermögensverletzung der ärmsten Klassen zugunsten der adeligen Grundbesitzer, d. h. „logisch-konsequent” nichts als „ein Raub”[15].
Dem bekannten konservativen Rechtslehrer Stahl, der geschrieben hatte, keine Zeit sei berufen, Gericht zu halten über die Vergangenheit und die aus derselben stammenden Rechte, je nach ihrem Urteil über die Angemessenheit, anzuerkennen oder zu vernichten, — erwidert Lassalle, der Vordersatz sei sehr richtig, aber der Nachsatz sei sehr falsch. Was aus dem ersteren folge, sei vielmehr, daß jede Zeit autonom sei, keine Zeit unter der Herrschaft der anderen stehe, und also auch keine „rechtlich verpflichtet sein könne, in ihr selbst noch fortwirken zu lassen, was ihrem Rechtsbewußtsein widerspricht, und von ihr also von jetzt ab als ein Dasein des Unrechts, statt des Rechts, angeschaut würde”. Es sei aber durchaus nicht unbedingt erforderlich, führt er weiterhin aus, daß ein Volk seine neue Rechtsidee, seinen neuen Willen, in Worten — durch den Mund der Volksvertretung etwa — ausgedrückt habe. „Denn zum Begriff des Rechts gehört nur, daß der Volksgeist einen geistigen Inhalt als Gegenstand seines Willens in die Rechtssphäre, d. h. die Wirklichkeit, gesetzt habe. Dies kann aber unter Umständen nicht weniger bestimmt und energisch als durch Worte durch tatsächliche Zertrümmerung eines Rechtszustandes geschehen, den ein Volk vornimmt.” Diesen Grundsatz finde man schon bei den römischen Juristen, und die französische Gesetzgebung während und nach der französischen Revolution habe ihn von neuem bestätigt. Die Geschichte selbst habe dem Konvent recht gegeben, die Geschichtsschreibung, auch die reaktionäre, es ratifizieren müssen, wenn er die französische Revolution in ihren rechtlichen Wirkungen vom 14. Juli 1789, dem Tage des Bastillesturms, datierte. Und wieder exemplifiziert Lassalle auf analoge Vorgänge in Preußen und weist nach, wie im Gegensatz zur französischen Jurisprudenz das preußische Obertribunal sich in mehreren Erkenntnissen über das durch die Märzrevolution von 1848 geschaffene und in der preußischen Verfassung (selbst der oktroyierten) ausdrücklich anerkannte neue Rechtsbewußtsein, daß „alle Preußen vor dem Gesetze gleich sind und Standesvorrechte nicht stattfinden”, durch Wortkünste hinweggesetzt, Standesvorrechte wiederhergestellt, kurz, sich als ein wahrer „Reaktionskonvent” betätigt habe. Vier Jahre, nachdem das „System” erschienen, bewies das genannte Tribunal in der famosen Interpretation des Artikel 84 der preußischen Verfassung auch den „liberalen Kalbsköpfen”, wie sehr es auf diesen, ihm von Lassalle verliehenen Titel Anspruch hatte.
Wir haben gesehen, erworbene Rechte müssen erstens durch individuelle Willensaktion vermittelt und zweitens in Übereinstimmung sein mit dem erkennbar zum Ausdruck gelangten Volksgeist. Das ist in kurzem die Theorie der erworbenen Rechte. Wenn also der französische Konvent im Gesetz vom 17. Nivose des Jahres II (6. Januar 1794) bestimmte, daß die Vorschriften dieses Gesetzes, das die fideikommissarischen usw. Erbschaften aufhob, auf alle Erbschaften Anwendung finden sollten, die seit dem 14. Juli 1789 eröffnet worden, so verstieß er damit nach Lassalle durchaus nicht gegen den Grundsatz der erworbenen Rechte. Im Gegenteil durfte er mit vollem Recht am 22. Ventose desselben Jahres in Beantwortung mehrerer Petitionen sich darauf berufen, daß das Gesetz „nur die seit jenem Tage — eben dem 14. Juli 1789 — von einem großen Volke, das seine Rechte wieder ergriff, proklamierten Prinzipien entwickelt” habe, aber das Prinzip der Nichtrückwirkung nicht einmal „auch nur in Frage stelle”, daß unstatthafte Rückwirkung jedoch dann eintrete, wenn man diese Grenze überschritte, d. h. das Gesetz auch auf die vor dem 14. Juli 1789 eröffneten Erbschaften ausdehnte.
Es leuchtet hiernach ein, um damit zur Frage des Erbrechts zurückzukehren, worauf Lassalle mit seinen Untersuchungen über römisches und germanisches Erbrecht hinaus will. Das römische, auf Testamente und Intestaterbfolge nicht der Familie, sondern der „Reihen, in welche die Willensgemeinschaft sich gliedert”, beruhende Erbrecht war danach in Rom „erworbenes Recht”, denn es entsprach dem römischen Volksgeist, der „Substanz” des römischen Volkes, nämlich der Idee der Unsterblichkeit des Willenssubjekts. Ebenso war das altgermanische Erbrecht — Intestatrecht der Familie — erworbenes Recht, denn es entsprach einer Idee des altgermanischen Volksgeistes, der auf der „sittlichen Identität der Personen” beruhenden Familie, die „zu ihrer substantiellen Grundlage die sich empfindende Einheit des Geistes oder die Liebe hat”. Die Familie erbt, weil das Eigentum überhaupt nur Familieneigentum ist. Die heutige Intestaterbfolge beruhe aber, nachdem das Eigentum rein individuelles Eigentum geworden, „nicht mehr auf der Familie als aus eigenem Recht erbender, auch nicht auf der Familie als durch den präsumierten Willen des Toten berufen, sondern auf der Familie als Staatsinstitution”, auf dem „die Vermögenshinterlassenschaften regelnden allgemeinen Willen des Staates”. Und das letztere sei auch der Fall mit dem Testamentrecht, von dem wir jetzt gesehen haben, daß es heutzutage „eine kompakte theoretische Unmöglichkeit” sei. Weder Intestaterbfolge noch Testamentrecht sind heute Naturrechte, sondern „Regelung der Hinterlassenschaft von Sozietäts wegen”. Und Lassalle schließt sein Werk mit dem Hinweis auf Leibniz, der, trotzdem er das Testament nicht in seinem vollen Sinne erkannt, doch den tiefen Satz ausgesprochen habe: „Testamenta vero mero jure nullius essent momenti, nisi anima esset immortalis” — „Testamente aber wären mit vollem Recht durchaus null und nichtig, wenn die Seele nicht unsterblich wäre.”
Braucht es hiernach noch einer besonderen Erklärung, was Lassalle meint, wenn er, gegen Hegels Beurteilung des Testaments polemisierend, in den Satz ausbricht: „Und es wird sich vielleicht bald zeigen, daß sich aus unseren objektiven Darstellungen zwar andere, aber noch radikalere Folgerungen über das moderne Testamentsrecht von selbst ergeben?” Was auf keinem Naturrecht beruht, sondern nur Staatsinstitution ist, können der Staat oder die Sozietät auch jederzeit ändern, einschränken oder ganz aufheben, wie es dem Bedürfnis der Sozietät angemessen erscheint. Wenn daher G. Brandes und andere nach ihm im ganzen System der erworbenen Rechte „nicht eine Zeile” gefunden haben, welche auf eine Umsetzung der Lassalleschen Erbrechtstheorie in die Praxis hinweise, so kann man ihnen aufrichtig beipflichten. Nicht eine Zeile, nein, das ganze Werk ist es, das — wie Lassalle sich ausdrücken würde — nach dieser Umsetzung schreit.
Was anders kann Lassalle wohl gemeint haben, wenn er die Vorrede mit den Worten beginnt, daß, wenn das vorliegende Werk seine Aufgabe wahrhaft gelöst haben soll, es in seinem letzten Resultate nichts Geringeres sein könne und dürfe, als „die rechtswissenschaftliche Herausringung des unserer ganzen Zeitperiode zugrunde liegenden politisch-sozialen Gedankens”?
Hat Lassalle aber seine Aufgabe gelöst?
Was seine Theorie der erworbenen Rechte anbetrifft, so scheint die ihr zugrunde liegende Auffassung heut so ziemlich allgemein anerkannt zu sein. Sehr gelungen ist ferner, von der Urgeschichte abgesehen, die Darlegung, daß im allgemeinen „der kulturhistorische Gang aller Rechtsgeschichte” darin bestehe, „immer mehr die Eigentumssphäre des Privatindividuums zu beschränken, immer mehr Objekte außerhalb des Privateigentums zu setzen”. Lassalle legte auf die Stelle, wo er dies in sehr feiner Entwicklung ausführt, mit Recht den größten Wert. Sie ist ein ganzes geschichtsphilosophisches Programm, ein Meisterwerk begriffsscharfer Logik.
Bedenklich dagegen steht es mit Lassalles Anwendung der Theorie, wenn sein Beispiel vom Wesen des römischen und germanischen Erbrechts maßgebend sein soll. Wir haben die Ursache der Schwäche dieses Vergleichs bereits oben gekennzeichnet und brauchen daher hier nur zu rekapitulieren. Lassalle leitet das Erbrecht aus dem spezifischen Volksgeiste ab. Wenngleich nun ein intimer Zusammenhang zwischen Erbsystem und Volksgeist nicht abgeleugnet werden soll, so ist dieser Zusammenhang doch nicht der von letzter Ursache und Wirkung. Erbsystem und Volksgeist stellen vielmehr zwei Wirkungen einer und derselben tieferliegenden Ursache oder Gruppe von Ursachen an. Beide sind in letzter Instanz das Produkt oder der Ausdruck der jeweiligen materiellen Lebensbedingungen eines Volkes, wachsen aus diesen heraus und ändern sich mit ihnen, d. h. das Erbrecht wird geändert, sobald es mit den materiellen Lebensbedingungen eines Volkes unverträglich wird. Dann entdeckt der „Volksgeist”, daß dieses Erbrecht seinem Rechtsbewußtsein nicht mehr entspreche. Und so mit allen übrigen Rechtseinrichtungen. Der „Volksgeist” erscheint nur als die letzte Instanz, die über ihren Bestand entscheidet, tatsächlich ist er so etwas wie Gerichtsvollzieher, die wirklich bestimmende Instanz sind die materiellen Lebensbedingungen des Volkes, die Art, wie, und die Verhältnisse, unter denen es die Gegenstände seines Bedarfs produziert[16].
Wieso kam aber Lassalle zu einer so grundfalschen, die Irrtümer der alten Juristen und Rechtsphilosophen noch überbietenden Theorie? Der Fehler liegt daran, daß er zwar mit eiserner Konsequenz, aber zum desto größeren Schaden für seine Untersuchung, von Anfang bis zu Ende in der Sphäre des juristischen und philosophischen „Begriffs” bleibt. Aus der „begrifflichen” Ableitung sollen sich die Dinge erklären, die „begriffliche” Ableitung die Gesetze ihrer Entwicklung bloßlegen. Die Dinge aber richten sich nicht nach den Begriffen, sie haben ihre eigenen Entwicklungsgesetze.
Unzweifelhaft war Lassalle ein sehr tüchtiger Jurist. Er brachte von Hause aus außergewöhnliche Anlagen dazu mit, und der jahrelange Kampf mit den Gerichten in der Hatzfeldt-Affäre hatte diese Eigenschaft noch stärker in ihm entwickelt. Wo es gilt, ein Gesetz zu zergliedern, einen Rechtsgrundsatz bis in die geheimsten Tiefen seines Begriffs zu verfolgen, da ist er in seinem Fahrwasser, da leistet er wahrhaft Glänzendes. Aber seine starke Seite ist zugleich auch seine Schwäche. Die juristische Seite überwuchert bei ihm. Und so sieht er auch die sozialen Probleme vorwiegend mit den Augen des Juristen an. Das zeigt sich schon hier im „System der erworbenen Rechte”, es bildet die Schwäche dieses Werkes, es sollte sich aber auch später in seiner sozialistischen Agitation zeigen.
Das „System usw.” sollte laut Vorrede zugleich eine Kritik der Hegelschen Rechtsphilosophie sein. Es kritisiert sie aber nur in Nebenpunkten, macht nur einen halben Schritt vorwärts, bleibt dagegen in der Hauptsache auf demselben Standpunkt stehen, wie diese. Das ist um so merkwürdiger, als der Schritt, der geschehen mußte, um die Kritik zu einer wirklich den Kernpunkt treffenden zu gestalten, längst angegeben war, und zwar in Schriften, die Lassalle sämtlich kannte. 1844 hatte Karl Marx in den deutsch-französischen Jahrbüchern in einem Aufsatz, der obendrein den Titel führt: „Zur Kritik der Hegelschen Rechtsphilosophie”, auf ihn hingewiesen, 1846 in der Schrift „La misère de la philosophie” ihn deutlich vorgezeichnet, 1847 hatten Marx und Engels im „Kommunistischen Manifest” das Beispiel seiner Anwendung geliefert, und endlich hatte Karl Marx in der Vorrede zu seiner 1859 erschienenen Schrift „Zur Kritik der politischen Ökonomie” unter ausdrücklichem Hinweis auf den ersterwähnten Aufsatz, geschrieben: „Meine Untersuchung” — zu der jener Aufsatz nur die Einleitung bildete — „mündete in dem Ergebnis, daß Rechtsverhältnisse wie Staatsformen weder aus sich selbst zu begreifen sind, noch aus der sogenannten allgemeinen Entwicklung des menschlichen Geistes, sondern vielmehr in den materiellen Lebensverhältnissen wurzeln ... Es ist nicht das Bewußtsein der Menschen, das ihr Sein, sondern umgekehrt ihr gesellschaftliches Sein, das ihr Bewußtsein bestimmt.” Und obgleich Lassalle dieses Buch schon kannte, als er noch am „System” arbeitete, obwohl er sich Marx gegenüber in den begeistertesten Ausdrücken über es äußerte[17], findet sich in seinem Werk auch nicht eine Zeile, die im Sinne des Vorstehenden zu deuten wäre. Soll damit ein Vorwurf gegen Lassalle ausgesprochen werden? Das wäre im höchsten Grade abgeschmackt. Wir führen es an zur Kritik seines Standpunktes, seiner Auffassungsweise. Diese war zu jener Zeit noch die ideologisch-juristische. Das zeigte sich auch in der brieflichen Auseinandersetzung mit Marx über die im „System der erworbenen Rechte” aufgestellten Theorien des Erbrechts.
Es liegt nach dem Obigen auf der Hand, daß sich Marx sofort gegen diese auflehnen mußte, denn sie standen mit seinem theoretischen Standpunkt im direkten Widerspruch. Was er Lassalle entgegenhielt, ist aus dessen Briefen nur unvollkommen zu ersehen, aber so viel geht aus ihnen hervor, daß die, übrigens nicht lange, brieflich geführte Debatte sich im wesentlichen um die Lassallesche Behauptung drehte, daß das Testament nur aus der römischen Mythologie, der römischen Unsterblichkeitsidee, zu begreifen sei, und daß die ökonomische Bourgeoisentwicklung niemals für sich allein das Testament habe entwickeln können, wenn sie es nicht schon im römischen Recht vorgefunden hätte. Und es ist ganz charakteristisch zu sehen, wie auf Fragen von Marx, die sich auf die ökonomische Entwicklung beziehen, Lassalle schließlich immer wieder mit juristisch-ideologischen Wendungen antwortet. Die grundsätzliche Verschiedenheit der theoretischen Ausgangspunkte beider Denker kommt in dieser Korrespondenz, auf die wir hier nicht weiter eingehen können, zum sprechendsten Ausdruck.
Um es jedoch noch einmal zu wiederholen, trotz des falschen geschichtstheoretischen Standpunktes bleibt das „System der erworbenen Rechte” eine sehr bedeutende Leistung und eine, selbst für denjenigen, der Lassalles theoretischen Standpunkt nicht teilt, höchst anregende und genußreiche Lektüre.
Lassalle trug sich in den Jahren 1860 und 1861 sehr stark mit der Idee, in Berlin ein demokratisches Blatt im großen Stil zu gründen. Wie er über die liberale Presse dachte, haben wir oben gesehen, und ebenso, wie er danach dürstete, unmittelbar auf die Entwicklung der Dinge in Deutschland einwirken zu können. Da beim Ableben Friedrich Wilhelms IV. eine allgemeine Amnestie in Aussicht stand, so wandte sich Lassalle daher an Marx mit der Frage, ob er und Engels in diesem Falle geneigt wären, nach Deutschland zurückzukehren und mit ihm gemeinsam ein solches Blatt herauszugeben. „In meinem vorletzten Brief”, schreibt er unterm 11. März an Marx, „fragte ich an: ob Ihr denn, wenn der König stürbe und Amnestie einträte, zurückkommen würdet, hier ein Blatt herauszugeben? Antworte doch darauf. Ich trage mich nämlich für diesen Fall mit der freilich noch sehr unbestimmten, weitaussehenden Hoffnung, dann mit Euch (hier in Berlin) ein großes Blatt herauszugeben. Würdet Ihr also in solchem Falle geneigt sein, herzukommen? Und wieviel Kapital wäre zu einem großen Blatte erforderlich? Würde es hinreichen, wenn man etwa 10000 Taler dazu aufbringen könnte? Oder wieviel? Es wäre mir lieb, wenn Du mir darüber schriebst, denn ich denke gern an dies château en Espagne!” In den folgenden Briefen kommt er wiederholt auf die Idee zurück, und am 19. Januar 1861, als der Thronwechsel in Preußen in der Tat eine Amnestie herbeigeführt hatte, schreibt er dringender: „Noch einmal stelle ich Dir die Frage: 1. wieviel Kapital ist nötig, um hier ein Blatt zu stiften? 2. Wer von den ehemaligen Redakteuren der „Neuen Rheinischen Zeitung” würde eventuell zu solchem Zweck hierher zurückkehren?”
Obwohl Marx einer Einladung Lassalles folgte und ihn im Frühjahr 1861 in Berlin besuchte, zerschlug sich der Plan. Erstens stellte Lassalle die ganz merkwürdige Bedingung, er solle in der Redaktion eine Stimme haben und Marx und Engels zusammen auch nur eine, denn sonst sei er ja „stets in der Minorität”! Dann aber legte die preußische Regierung die Amnestie so aus, daß diejenigen politischen Flüchtlinge, die durch mehr als zehnjährigen Aufenthalt im Auslande ihrer Zugehörigkeit zum preußischen Staatsverband verlustig gegangen seien, sie keineswegs ohne weiteres wieder erhalten, sondern ihre dahingehenden Anträge genau so behandelt werden sollten, wie die Naturalisationsgesuche von Ausländern überhaupt. Das heißt, da das erstere für die meisten Flüchtlinge zutraf, daß es von dem Belieben der Regierung abhängen sollte, jeden davon wieder „abschieben” zu können, dessen Rückkehr ihr „unbequem” war. Ein von Lassalle für Marx eingereichtes Naturalisationsgesuch wurde denn auch richtig in allen Instanzen abgelehnt, da, wie es in einem vom 11. November 1861 datierten Bescheid des — liberalen — Ministers Schwerin an Lassalle hieß, „zur Zeit wenigstens durchaus keine besonderen Gründe vorhanden sind, welche für die Erteilung der Naturalisation an den p. Marx sprechen könnten”. Damit war natürlich jeder Gedanke an eine Übersiedelung von Marx nach Berlin ausgeschlossen.
Im Spätsommer 1861 machte Lassalle zusammen mit der Gräfin Hatzfeldt eine Reise nach Italien, die, wie er an Marx schreibt, „sehr instruktiv” für ihn gewesen sei. Sein Aufenthalt bei Garibaldi auf Caprera sei sehr interessant gewesen, auch habe er „fast alle leitenden Persönlichkeiten” in den verschiedenen Städten, die er besichtigt, kennengelernt. Wie Bernhard Becker in seiner Schrift „Enthüllungen über das tragische Lebensende Ferdinand Lassalles” zuerst bekannt gegeben hat und unter anderem durch Marx' Brief an Fr. Engels vom 30. Juli 1862 bestätigt wird, hat Lassalle bei jenem Besuch Garibaldi zu einem militärischen Unternehmen in großem Stil gegen Österreich zu überreden gesucht und den Plan dann in London auch Mazzini vorgelegt. Garibaldi sollte sich danach in Neapel zum Diktator aufwerfen, eine große Armee bilden und mit dieser über Padua noch weiter vordringen, während zugleich ein an die adriatische Küste geworfenes detachiertes Korps nach Ungarn vorrücken und die Ungarn insurgieren sollte. Ein Plan, der namentlich deshalb interessant ist, weil er zeigt, wie leicht sich Lassalle zu jener Zeit die Schaffung einer revolutionären Situation vorstellte, die unter anderm die erstrebte Lösung der deutschen Frage bringen sollte. Zu erwähnen ist noch, daß Marx Lassalle für diese Reise nach Italien einen Empfehlungsbrief an den deutschen Sozialisten und Freischärler Johann Philipp Becker gegeben hatte, ungünstige, aber zweifelsohne auf Klatsch beruhende Angaben einiger Italiener über Becker Lassalle jedoch bewogen, jenem aus dem Wege zu gehen. „Die meisten kennen ihn gar nicht” — schreibt er über Becker an Marx zu seiner „Information” — „die, die ihn kennen, halten ihn für einen Blagueur und Bummelfritz, für einen Humbug ... Gut steht er nur mit Türr, der eine entschieden napoleonische Kreatur ist, und dem er auf der Tasche liegt.” Infolgedessen habe er, Lassalle, beschlossen, von Marx' Empfehlungsbrief keinen Gebrauch zu machen. „Du weißt, wie oft wir in die Lage kommen, im Ausland uns vor nichts mehr zu hüten als vor unseren Landsleuten.” Nun, der wackere Jean Philipp war doch jedenfalls nicht der erste beste hergelaufene Großsprecher, sondern hatte wiederholt für die Sache der Freiheit seinen Mann gestanden, auf eine Zusammenkunft mit ihm hätte es Lassalle also schon ankommen lassen können. Als er später den „Allgemeinen deutschen Arbeiter-Verein” ins Leben rief, wußte er auch Beckers Adresse zu finden[18] und stellte diesem gegenüber, der auf irgendeine Weise erfahren hatte, welche Redereien über ihn im Umlauf seien, die Sache so dar, als habe Marx aus einer Mücke einen Elefanten gemacht und einer harmlosen gelegentlichen Äußerung über Beckers Verkehr mit Türr eine so schlimme Deutung gegeben.
Erst im Januar 1862 kehrte Lassalle nach Berlin zurück. Er fand die politische Situation wesentlich verändert vor. Der Gegensatz zwischen dem König von Preußen und dem liberalen Bürgertum hatte sich zum offenen Konflikt verschärft; bei den Neuwahlen zur Kammer Anfang Dezember 1861 war die schwachmütige konstitutionelle Partei durch die, eine etwas schärfere Tonart anschlagende Fortschrittspartei verdrängt worden. Diese hatte sich im Sommer desselben Jahres aus der bis dahin eine kleine Minderheit in der Kammer ausmachenden Fraktion „Jung-Litauen” entwickelt oder vielmehr um sie geschart. Aber die Fortschrittspartei war keineswegs eine homogene Partei. Sie bestand aus den verschiedenartigsten Elementen, liberalisierende Großbourgeois saßen in ihr neben kleinbürgerlichen Demokraten, ehemalige Republikaner mit verschwommenen sozialistischen Tendenzen neben Männern, die beinahe noch königlicher waren als der König selbst. In seinem Hohenzollernschen Eigensinn hatte es Wilhelm I. eben mit allen verdorben; nur die Partei der Junker und Mucker und die eigentliche Bureaukratie mit ihrem Anhang hielten zur Regierung. Die Fortschrittspartei verfügte über die große Mehrheit der Kammer und über fast die ganze öffentliche Meinung im Lande. Selbst Leute, die das innere Wesen dieser Partei durchschauten und zu radikale Ansichten hegten, um sich ihr anschließen zu können, hielten es für gut, ihr zunächst nicht entgegenzutreten, sondern abzuwarten, wie sie ihren Kampf mit der preußischen Regierung zu Ende führen werde.
Lassalle war mit denjenigen Männern, die den Mittelpunkt der Fortschrittspartei in Berlin bildeten, schon seit einiger Zeit zerfallen. Anfangs 1860 hatte er noch mit großer Emphase in einem Brief an Marx für die kleinbürgerlich-demokratische Berliner „Volkszeitung” eine Lanze eingelegt, sie ein Blatt genannt, das, „wenn auch häufig mit viel weniger Mut, als erforderlich ist, und mit viel weniger Konsequenz, als es sich trotz der Preßfesseln zur Pflicht machen sollte, doch immerhin den demokratischen Standpunkt im allgemeinen durch alle die Jahre hindurch verteidigt hat und weiter verteidigt”, und hatte jede andere Politik, als die 1848 von der „Neuen Rheinischen Zeitung” gegenüber den „blau-revolutionären” Blättern und Parteien eingenommene für „ebenso theoretisch falsch wie praktisch verderblich” erklärt. „Wir müssen”, schrieb er, „in bezug auf die vulgär-demokratischen Parteien und ihre verschiedenen Nüancen ebensosehr die Identität, als den Unterschied unsres sozial-revolutionären Standpunktes mit ihnen festhalten. Bloß den Unterschied herauskehren — wird Zeit sein, wenn sie gesiegt haben.” Sollte die Partei in London dagegen sich zu dem Standpunkt entwickelt haben, alle bloß blau-revolutionären Blätter und Parteien den reaktionären gleichzustellen, dann „erkläre ich entschieden, daß ich diese Wandlung nicht mitmachen, sie vielmehr überall à outrance bekämpfen werde”. Im Brief vom 19. Januar 1861 teilt er jedoch Marx mit, daß er die Weigerung der „Volkszeitung”, eine längere Einsendung von ihm gegen die „Nationalzeitung” abzudrucken, als Anlaß benutzt habe, um mit ihrem Herausgeber, Franz Duncker, zu brechen. „Umgang meine ich, denn andres bestand überhaupt nicht. Ich benutze den Anlaß, sage ich. Denn es ist mir eine erwünschte Gelegenheit noch mehr als ein Grund. Es ist schon lange dahin gekommen mit ihm, daß ich diese Notwendigkeit einsah; es ist mit diesem mattherzigen Gesindel gar kein Verhältnis möglich, und so werde ich denn dies benutzen, um alle Beziehungen zu ihm, was ich ohne meine natürliche Gutmütigkeit schon lange getan, aufzuheben.” In der vom 27. März 1861 datierten Vorrede zum „System der erworbenen Rechte” finden wir denn auch schon einen an jener Stelle sogar ziemlich unvermittelten Angriff auf die „Wortführer der liberalen Bourgeoisie”, die den Begriff des Politischen in einer „geistlosen Verflachung und Oberflächlichkeit”, in einer „Isoliertheit” fassen, die sie zwingt, „sich an bloße Worte hinzuverlieren, und auf Worten mit Worten und für Worte zu kämpfen”. Indes blieb Lassalle doch mit andern Fortschrittlern und Nationalvereinlern in Verkehr, und in Berlin selbst hatte der Bruch mit Duncker vorerst nur die Folge, daß politisch noch zweideutigere Gestalten Lassalles Umgang bildeten. Abgesehen von einigen wirklichen Gelehrten, durften ganz gewöhnliche Salonlöwen, wie der Baron Korff, Meyerbeers Schwiegersohn, oder radikaltuende Künstler, wie Hans von Bülow usw., sich der intimen Freundschaft Lassalles rühmen[19]. In der Rechtfertigungsschrift der Frau Helene von Racowitza wird von der Schreiberin, zwar unabsichtlich aber desto eindrucksvoller, die sehr gemischte und zum Teil ziemlich angefaulte Gesellschaft geschildert, in der sich Lassalle bewegte, als sie seine Bekanntschaft machte (Anfang 1862). Vom Rechtsanwalt Hiersemenzel, in dessen Haus die erste Zusammenkunft zwischen Helene und Lassalle stattfand, und dessen „reizende blondlockige Frau” jener Lassalle als „einen der intimsten Freunde ihres Mannes” bezeichnete, schreibt Lassalle selbst wenige Monate darauf — am 9. Juni 1862 — an Marx: „Beiläufig, mit dem ganz gemeinen Hecht Hiersemenzel habe ich for ever gebrochen” und fügt recht bezeichnend hinzu: „Glaube etwa nicht, daß seine Frau die Veranlassung davon bildet.”
Dauerhafter erwies sich die Freundschaft Lassalles mit Lothar Bucher, der nach Erlaß der Amnestie nach Deutschland zurückgekehrt war und sich in Berlin niedergelassen hatte. Bucher war freilich kein Hecht, sondern gehörte einer zahmeren zoologischen Gruppe an.
Verschiedene Briefe von und an Lassalle aus jener Zeit bestätigen, daß dieser aus Italien mit ziemlich abenteuerlichen Plänen heimgekehrt war, die an seinen Garibaldi vorgeschlagenen Revolutionsplan anknüpften. Einer der interessantesten davon ist der Brief Lothar Buchers vom 19. Januar 1862. Bucher, dem es damals herzlich schlecht ging und den Lassalle, wie er unterm 9. Februar 1862 an W. Rüstow schrieb, „in langen, mit rasender geistiger Anstrengung verbundenen Unterredungen” für seine Ideen zu gewinnen versucht hatte, nimmt in jenem Brief auf eine am Abend vorher geführte Debatte mit Lassalle Bezug und führt aus, daß er es zwar für möglich halte, die bestehende Ordnung — „oder Unordnung” — der Dinge in Deutschland niederzuwerfen, aber noch nicht, sie niederzuhalten; mit andern Worten, daß die Zeit für eine sozialistische Revolution noch nicht reif sei. „Bedenken Sie dazu noch eins: daß jede sozialistische Bewegung in Frankreich auf lange Zeit hinaus mit dem Kot und Gift des Bonapartismus versetzt sein und bei uns eine Menge gesunder und reiner Elemente gegen eine ähnliche Bewegung wachrufen würde.” Auf die Frage, was denn also geschehen solle, habe er nur „die lahme Antwort Machiavellis”: Politik ist die Wahl unter Übeln. „Ein Sieg des Militärs” — d. h. der preußischen Regierung!! — wäre „ein Übel”, aber „ein Sieg des heutigen Österreich wäre kein Sieg des reaktionären Prinzips”. Dafür stelle er Lassalle als Zeugen die „Berliner Revue” usw. usw. Diese als Einwand gegen Lassalle vorgebrachten Darlegungen lassen nur den Schluß zu, daß Lassalle eine Revolution erzwingen zu können glaubte und im Hinblick hierauf Österreich für den Vorstoß ausersehen hatte. Damit war der obenerwähnte Versuch, Garibaldi zu einem Freischarenzug nach Wien zu gewinnen, hinlänglich erklärt. Fraglich ist nur, wie Lassalle, der für gewöhnlich in politischen Dingen ein sehr nüchterner Rechner war, zu einem so abenteuerlichen Plan kommen konnte. Ob er von französischen, ungarischen oder italienischen Revolutionären angeregt worden war, die Lassalle auf seiner Reise nach und durch Italien kennengelernt, muß dahingestellt bleiben. Da Wilhelm Rüstow um ihn wußte und, wie Lassalle Marx erzählte, ihn gebilligt habe, mag er auch auf Anregungen dieses etwas phantasiereichen Militärs zurückzuführen sein. Es ist schwer zu glauben, daß er Lassalles eignem Kopf entsprungen war, so sehr er mit gewissen Ideen Lassalles übereinstimmte.
Jedenfalls überzeugte sich Lassalle daheim, daß zu einer Revolution in Deutschland vor allem noch die deutschen Revolutionäre fehlten. Indes war die Situation doch zu bewegt, um die zu einer Rückkehr zum Studiertisch nötige Ruhe in ihm aufkommen zu lassen. Statt alsbald an die große national-ökonomische Arbeit zu gehen, die er sich vorgenommen, verschob er sie immer wieder, um sich den Fragen des Tages zu widmen, was bei dem täglich lebhafter pulsierenden öffentlichen Leben übrigens nur durchaus erklärlich war.
Die erste Leistung, mit der er zunächst an die Öffentlichkeit trat, war das gemeinsam mit Bucher verfaßte Pamphlet „Julian Schmidt, der Literarhistoriker”. Obwohl die Schrift formell Kritik einer von Schmidt zusammengeschriebenen „Geschichte der deutschen Literatur” ist, zeigt das Vorwort, daß mit ihr die liberale Presse überhaupt getroffen werden sollte. Und auch die liberale Partei. Da Schmidt deren Programm mitunterschrieben hatte und eifrig verfocht, sollte „Julian der Grabowite” füglich der Ausdruck werden können, „welcher den geistigen Höhepunkt dieser Partei kennzeichnet”. Eine etwas übertriebene Logik, wie es überhaupt in der Schrift an Übertreibungen nicht fehlt. Auch war der Zeitpunkt für sie nicht sehr günstig gewählt, da gerade in jenen Tagen die Regierung das Abgeordnetenhaus aufgelöst und Wilhelm I. ein Reskript gegen die fortschrittlich-liberale Presse erlassen hatte. War nun auch die Fraktion Grabow — die altliberale Partei — nicht mit der Fortschrittspartei identisch, sondern noch ein gutes Teil mehr als diese zu Kompromissen geneigt, so machte sie doch in der Verfassungsfrage gemeinsame Sache mit ihr, so daß der Hieb sie in einem Augenblick traf, wo sie zufällig sich besser zeigte, als sonst. Im ganzen aber war die Julian Schmidt applizierte Lektion eine wohlverdiente, die scharfe Geißelung der bei ihm oft in „gespreizter Bildungssprache” sich wichtig machenden Oberflächlichkeit durchaus berechtigt. Lassalle-Bucher verteidigen mit Witz und Schärfe die größten Denker und Dichter Deutschlands gegen die oft fälschende und tendenziös-gehässige Schmidtsche Überkritik. Wo „der Setzer” das Wort nimmt, ist es immer Lassalle, der spricht, während Lothar Bucher als „das Setzerweib” vorgeführt wird.