Durch zwei Jahrhunderte beschäftigt sich die polnische Gesetzgebung nicht mit den Bauern. Wenn sie überhaupt der Untertanen Erwähnung tut, so spricht sie von ihnen nur als von Rechtsobjekten. Für die Republik Polen existierte der Bauer als Rechtssubjekt überhaupt nicht[78].
Wohl gelobte König Johann Kasimir im Jahre 1656, von Feinden hart bedrängt, feierlich in der Kathedrale zu Lemberg: er werde nach Beendigung der bevorstehenden Kämpfe dem geknechteten Volke zu Hilfe kommen und dessen Lasten erleichtern. Er war auch von gutem Willen erfüllt, sein Gelöbnis zu halten, allein es fehlte ihm die Macht, um gegen den im Staate allmächtigen Adel erfolgreich auftreten zu können[79].
Nicht der Staat war es, sondern Private, von denen im 18. Jahrhundert der Anstoß zu Reformen ausging. Zahlreiche Großgrundbesitzer, weltliche wie geistliche, begannen, von der geringen Produktivität der Frondienste überzeugt, auf ihren Gütern Reformen einzuführen, die übrigens häufig nicht so sehr die Verbesserung des Loses der Untertanen, als die Erhöhung der gutsherrlichen Einkünfte zum Ziele hatten[80].
Stanislaus August, der letzte König von Polen, erklärte sofort nach seiner Thronbesteigung, er wolle auf gesetzlichem Wege die Lage der Bauern verbessern. Aber die Tat blieb weit hinter der Absicht zurück. Das einzige, was er durchsetzen konnte, war, daß dem Adel das ius vitae necisque scheinbar entzogen wurde[81]. Erst nach der ersten Teilung setzte in Polen eine lebhafte Bewegung zu Gunsten der Bauern ein. In zahllosen Flugschriften wird die Abschaffung der Leibeigenschaft gefordert. Aber noch sträubt sich der Adel gegen jede Konzession, und 1780 verwirft er nach vierjähriger Beratung das neue Gesetzbuch, das der gewesene Krongroßkanzler Andreas Zamoyski in bauernfreundlichem Sinne ausgearbeitet hatte[82]. Selbst als der Staat schon dem Untergange verfallen war, konnte der Adel sich nicht dazu entschließen, auf seine Rechte zu Gunsten des Vaterlandes zu verzichten. Die Verfassung vom 3. Mai 1791 brachte nur ganz wertlose Zugeständnisse[83].
Wie ganz anders verhielt sich dagegen der österreichische Staat in der Bauernfrage!
Im 16. und 17. Jahrhundert kümmert sich allerdings der Landesfürst in Österreich nur wenig um die Bauern. Dringendere Angelegenheiten nehmen ihn in Anspruch. Mit Aufwendung aller Kräfte gelingt es ihm kaum, im Inneren der unbotmäßigen Stände Herr zu werden und nach außen hin das Reich vor Türken, Franzosen und Schweden zu sichern. Erst im letzten Viertel des 17. Jahrhunderts fängt es an, anders zu werden. Auch dann sind es freilich nur fiskalische Erwägungen, die ein Eingreifen zu Gunsten der untertänigen Bevölkerung veranlassen. "Der hauptsächlichste k. k. Contribuent" soll in "contributionsfähigem Stande" erhalten bleiben. Im 18. Jahrhundert aber ist die österreichische Verwaltung über diesen Standpunkt hinausgegangen und hat es als ihre wichtigste Aufgabe erkannt, die Bauernschaft gegen Bedrückungen zu schützen. "Wo die Unterthanen, in was es sei, wider Billigkeit hart gehalten und unterdrückt werden, sine respectu personae, wer es auch wäre, soll ernstlich abgestraft werden"[84].
Diesem Grundsatze entsprechend wird denn auch in Galizien nach der Occupation in das gutsherrlich-bäuerliche Verhältnis eingegriffen.
Nachdem die österreichischen Truppen Galizien bereits besetzt hatten, wurde am 11. Oktober 1772 Graf Johann Anton Pergen zum Gouverneur der neuerworbenen Provinz ernannt[85]. Das Land wurde zuerst in 6 Kreise und 19 Distrikte eingeteilt; später – im Jahre 1782 – wurde die Einteilung in Distrikte aufgehoben und die Zahl der Kreise auf 18 erhöht. Die meisten Beamtenstellen wurden mit Männern besetzt, die bis dahin in Böhmen und Mähren Dienste geleistet hatten. Der galizische Adel hoffte, Galizien werde "nach dem ungarischen Fuß" regiert werden und er dadurch in den Genuß aller jener Rechte und Privilegien gelangen, deren sich der ungarische Adel erfreute. In den Wiener Regierungskreisen bestand jedoch die feste Absicht, Galizien "auf den deutschen Fuß" zu bringen, d. i. die Verwaltung nach dem Muster der deutsch-slavischen Erbländer zu organisieren.
Die erste Sorge der österreichischen Regierung war es, der Auswanderung der Bauern entgegenzutreten[86].
Wie wir oben gesehen haben, war die Flucht nach dem Osten für den Bauer das einzige Mittel, um sich den Bedrückungen von Seite des Gutsherrn zu entziehen. Die Behörden erblickten darin eine starke Beeinträchtigung des Landesinteresses und verboten daher die Auswanderung auf das nachdrücklichste. Schärfer noch als die flüchtenden Untertanen sollten die Agenten bestraft werden, welche die Landleute durch Versprechungen über die Grenze zu locken suchten. Viele Untertanen veräußerten vor der Flucht ihr Zugvieh, ohne daß sie dazu berechtigt waren, da das Vieh – wie das gesamte Wirtschaftsinventar – Eigentum der Gutsherren war. Daher wurde angeordnet, "dass kein angesetzter Unterthan außer der Bewilligung seines Grundherrn ein Stück Vieh verkaufen soll." Den eingekauften Untertanen, die Eigentümer ihres Viehes waren, wurde das Verfügungsrecht selbstverständlich nicht entzogen[87].
Die Patente gegen die Auswanderung der Bauern wurden noch mehreremale erneuert[88]; trotzdem hatten sie nicht bald die gewünschte Wirkung. Die vorzüglichste Ursache der Flucht der Bauern war die große Not, in die sie die langjährigen Unruhen und die österreichische Okkupation, deren Lasten hauptsächlich sie zu tragen hatten, gebracht hatten. Den Bauern fehlte selbst das zur Aussaat notwendige Korn. Die Regierung suchte die Gutsherren mit Strenge dazu zu verhalten, ihren mittellosen Untertanen mit Saatkorn auszuhelfen und ihnen die zur Bestellung der Äcker erforderliche Zeit freizulassen. Selbst dann seien die Obrigkeiten zur Unterstützung verpflichtet, wurde verordnet, wenn sie selbst kein Saatkorn vorrätig hatten und es erst kaufen mußten. Nach Einbringung der Ernte konnten sie diese Vorschüsse in mäßigen Fristen nach Möglichkeit sich ersetzen lassen. Für den dem Lande aus der Unterlassung der Aussaat erwachsenden Schaden sollten die Dominien zur Verantwortung gezogen werden[89]. Auf die Durchführung dieser Bestimmungen wurde bis zur Grundentlastung von den Behörden mit Strenge gesehen.
Gleich nach dem Einmarsche in Galizien schrieben die kaiserlichen Militärbehörden auf Grund der vorhandenen alten Inventare und Lustrationen Naturallieferungen aus. Da jedoch diese Inventare nur die Dienste und Abgaben der Untertanen zum Maßstabe der Schätzung nahmen, entstand in der Belegung große Ungleichheit. Überdies wälzten die Obrigkeiten die ganze Last auf die Untertanen ab. Es mußte also so rasch als möglich zur definitiven Einrichtung des Steuerwesens geschritten werden. Auf eine Anfrage des Grafen Pergen entschied die Kaiserin nach Anhörung des Fürsten Kaunitz: alle Gründe, ohne Unterschied, ob sie von Edelleuten oder von Untertanen besessen werden, seien für "contribuable" zu erklären. Dagegen sei die Verpflichtung des Adels zum Kriegsdienste (pospolite ruszenie) aufzuheben[90]. Daraufhin befahl Pergen am 22. Dezember 1772 eine allgemeine Fatierung aller obrigkeitlichen und untertänigen Gründe, aller Fronen, Zinse und Abgaben zum Zwecke einer genauen Veranlagung der Steuer[91]. Die Fassionen liefen sehr unpünktlich ein. Viele waren falsch. Eine amtliche Nachprüfung erfolgte nur dann, wenn eine Anzeige gegen ein Dominium eingelaufen war. Fand man bei der Revision, daß die Einkünfte zu niedrig angesetzt worden waren, so wurde der Gutsherr mit einer hohen Geldstrafe belegt. Die Furcht vor einer Anzeige bewog später nicht wenige Dominien, die gemachten Angaben aus eigenem Antrieb richtigzustellen[92].
Über den Besteuerungsmodus wurden in der Staatskanzlei lange Beratungen gepflogen. Das Resultat derselben war der Antrag: es solle nur der Adel zur Leistung der Grundsteuer herangezogen werden[93]. Von den Bauern könne man nur jene Abgaben abfordern, die sie herkömmlicherweise früher dem polnischen Staate zu entrichten verbunden gewesen waren. Auch die auf den Grund der Untertanen entfallende Steuer solle der Grundherr tragen, "weil dieser Eigenthümer, und wegen der dem Leibeigenen davon aufbürdenden übermäßigen Abgaben, der wahre Benützer ist." Überdies hoffte die Staatskanzlei dadurch auf die Gutsherren einen indirekten Zwang ausüben zu können, um sie zur Überlassung des Eigentumsrechtes an ihre Untertanen zu bewegen. Die Dominikalnutzungen sollten von der Steuer frei bleiben, weil die Grundherren sie zum Teil unrechtmäßig genießen, die Staatssteuer aber diesen unrechtmäßigen Bezug sanktionieren würde. Doch fanden diese Grundsätze nicht die Billigung der Kaiserin. Mit Patent vom 25. Februar 1774 wurde die Dominikalsteuer ausgeschrieben; sie betrug 12% vom Reinertrage aller Dominikaleinkünfte[94]. Die Untertanen wurden vorläufig mit einem Viertel der Naturallieferungen besteuert. Die restlichen drei Viertel wurden ihnen vergütet. Im Jahre 1775 wurden die Naturallieferungen abgeschafft, und an ihre Stelle trat beim untertänigen Besitz die Rustikalsteuer, die auf Grund der Militärkonskriptionstabellen eingehoben wurde. Diese Tabellen waren im Jahre 1773 gelegentlich der Konskription von den Kommissionen nach den Angaben der Untertanen oder nach dem Augenmaße zusammengestellt worden und enthielten Angaben über die Aussaat und den Wieswachs der Untertanen. Der Korzec Aussaat wurde nach Abschlag eines Dritteils auf Brachfelder mit 20 Kreuzer besteuert. Für eine Fuhre Heu wurde ein Steuerbetrag von 3 Kreuzern bestimmt. Danach wurde der auf eine ganze Gemeinde entfallende Steuerbetrag ermittelt und der Grundobrigkeit bekannt gegeben. Diese besorgte die Subrepartition unter die einzelnen Wirte im Einvernehmen mit Vertrauensmännern der Gemeinde und hob auch die Steuer ein. Ganz besonders wurde den Obrigkeiten ans Herz gelegt, "bei der Einhebung der Steuer mit Milde vorzugehen, und die Unterthanen mit unbilligen, ungewöhnlichen und von unmenschlichen Beamten ersonnenen neuen Executionen gänzlich zu verschonen; und sie durch obrigkeitliche Hilfe und Nachsicht in contributionsfähigem Zustande zu erhalten"[95].
Nebst der Grundsteuer hatten die Untertanen auch noch eine Haussteuer, den Militärbequartierungsbeitrag, zu entrichten. Die Umlegung desselben erfolgt derart, daß alle Häuser mit Rücksicht auf Lokalverhältnisse, Bau- und Benutzungsarten in acht Klassen eingeteilt wurden. Die Häuser der Bauern wurden hierbei durchaus in die drei letzten Klassen eingereiht, die mit 50, 28 und 14 Kreuzer besteuert wurden[96].
Die zahlreichen Mängel, die diesem Steuersystem anhafteten, nötigten bald die Regierung, sich mit der Frage der Steuerregulierung zu befassen. Allein trotzdem alle maßgebenden Factoren von der Unzulänglichkeit des eingeführten Systems überzeugt waren, wußte man doch nichts Besseres an seine Stelle zu setzen. Es wurden daher nur einige vorläufige Verfügungen getroffen, um die Ungleichheit in der Belegung möglichst zu vermindern. Im übrigen wurde jedoch beschlossen, bis zur Einführung des Urbariums zu warten[97].
Ganz besonders wichtig für die Untertansverfassung war die Organisierung der neuen Gerichtsbehörden. In vorösterreichischer Zeit stand der Bauer, wie bereits erwähnt wurde, unter der ausschließlichen Gerichtsbarkeit seines Herrn. Er besaß weder die aktive, noch die passive Prozeßfähigkeit. Das wird nun anders. Das Recht, über Leben und Tod der Untertanen zu entscheiden, wird den Gutsherren entzogen. Kein Todesurteil, erklärt Graf Pergen am 20. Oktober 1772 auf Grund einer ihm von Wien zugekommenen Instruktion, darf ohne Bestätigung der Kaiserin vollzogen werden[98]. Auch das Recht, gegen den Gutsherrn Klage zu führen, wird dem Untertan verliehen. Nach dem Muster des böhmischen Verfahrens in Untertansprägravationssachen wird der Instanzenzug für solche Falle auch in Galizien geregelt. Der Untertan hatte jede Klage zuerst bei der Grundobrigkeit einzubringen. Als zweite Instanz sollte das Kreisamt gelten. Für alle in das "Contributionale" einschlagenden Beschwerden war das Gubernium dritte und die galizische Hofkanzlei vierte Instanz. Für die das "Contributionale" nicht betreffenden Klagen der Untertanen war der consessus in causis summi principis dritte und die oberste Justizstelle in Wien vierte Instanz. Bei Streitigkeiten der Untertanen untereinander entschied der consessus in letzter Instanz, ebenso, wenn Untertanen ihre Obrigkeiten wegen Rechtsverweigerung belangten, in welch letzterem Falle dem consessus Zwangsmittel zugebote standen. Bei Streitigkeiten zwischen Untertanen und dritten Personen sollte der Satz gelten: actor sequitur forum rei[99].
Diese Verordnungen entsprangen keineswegs einem zielbewußten Eingreifen der Regierung in die galizischen Verhältnisse. Es war das vielmehr eine einfache Übertragung der in den anderen österreichischen Provinzen geltenden Untertansverfassung auf Galizien, in der stillschweigenden Voraussetzung, daß die Verhältnisse hier wie dort die gleichen seien, wie denn auch in den Akten der Gedanke immer wiederkehrt, "dass Herr und Bauer sich in Galizien ebenso gegeneinander verhalten wie in Böhmen und Mähren". Das war aber nicht der Fall. Jedenfalls hatte aber die "Adaptierung" des österreichischen Verfahrens in Untertanssachen für Galizien die außerordentlich wichtige Folge, daß durch sie – vorläufig wenigstens tatsächlich – die Leibeigenschaft in Galizien aufgehoben und durch die Erbuntertänigkeit der Sudetenländer ersetzt wurde. Daß diese angeführten Normen auch sofort in Kraft traten, beweisen die zahlreichen Beschwerden der Untertanen, die schon in den nächsten Jahren bei den Kreisämtern, bei dem Landesgubernium, bei den Hofstellen und beim Kaiser selbst einliefen.
Daneben aber beginnt der Staat auch planmäßig die Untertansverhältnisse zu beeinflussen; nur hat dieses Vorgehen, solange Maria Theresia lebt, wenig Erfolg.
Bei den volkswirtschaftlichen Anschauungen, die in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts in Österreich herrschten, war es kein Wunder, daß die nach Galizien entsendeten Beamten ihr Augenmerk bald auf die schlechte Lage des Bauernstandes lenkten. Graf Pergen fragte sofort nach seiner Designierung zum Gouverneur in Wien an, ob die Leibeigenschaft aufzuheben sei, und mithin das neue Urbarialregulativ nach diesem Gesichtspunkte ausgearbeitet werden solle. Fürst Kaunitz antwortete, es sei allerdings wünschenswert, die Leibeigenschaft aufzuheben, doch werde dies noch viel Zeit zur Vorbereitung erfordern. Es möge daher zunächst so rasch als möglich ein Urbarialregulativ erlassen werden. Zu diesem Zwecke wurden dem Grafen Pergen die in Ungarn und Schlesien eingeführten Urbarialprinzipien mitgeteilt[100].
Der galizische Adel sah den Reformabsichten der Regierung mit großem Mißtrauen entgegen. Zwei Lemberger Notare, Liemblice und Wiesiołowski, überreichten gegen Ende des Jahres 1772 dem Gouverneur Denkschriften, in denen sie gegen die geplanten Reformen Stellung nahmen. Während die eine Denkschrift vermittelnde Vorschläge macht, der Verminderung der Untertanslasten und der Einrichtung eines Urbariums nicht abgeneigt ist[101] und den Untertanen das Nutzungseigentum an ihren Gründen einräumen will, wendet sich die zweite schroff gegen jede Reform. Es sei ungerecht, den galizischen Adel zu besteuern, denn seit altersher sei diese Klasse von allen Steuern befreit gewesen und hatte mit ihrem Herzblute dem Vaterlande gedient. Der Gouverneur möge Auskünfte über die Zustände des Landes nicht aus den Werken ausländischer Historiker, Geographen und Staatsschriftsteller holen, denn diese alle stellten die Untertänigkeitverhältnisse unrichtig dar, teils aus Unkenntnis der Wahrheit, teils aus böser Absicht. Das Los des galizischen Bauern sei immer ein glückliches gewesen, wie schon die Tatsache beweise, daß wohl Landleute aus aller Herren Länder nach Polen, niemals aber polnische Untertanen ins Ausland geflüchtet seien. Daß das letzte nicht ganz richtig war, haben wir oben dargelegt. Auch gelegentlich der Huldigung der galizischen Stände versäumte es der Adel nicht, durch das Gubernium der Kaiserin eine Vorstellung zukommen zu lassen, die in der Bitte gipfelte: die Robot möge auf dem alten Fuße belassen werden. Solle aber durchaus ein neues Urbarium angelegt werden, dann möge dies unter Zuziehung von verständigen Ökonomen in der Weise geschehen, daß die Gutsbesitzer der Nutzung ihrer Gründe nicht beraubt würden[102].
In Wien ließ man sich jedoch dadurch nicht irre machen. Die Berichte, die aus Galizien einliefen, schilderten die traurige Lage des Bauernstandes in den schwärzesten Farben: "Der Bauer, ein geborener Sclave seines Herrn und zugleich ein Sclave des von seinem Herrn bestellten Pächters (der entweder ein kleiner Edelmann oder ein Jud ist) hat nichts Eigenes, auch nicht einmal seine Person, mit welcher der Herr nach Gutbefinden disponirt, so dass sogar ein Homicidium dolosum des Unterthans meistenteils impune ausgeübt, oder wenn ja noch eine Gerechtigkeit stattfindet, mit 30 Mark bestraft wird." Zudem hatte Kaiser Josef selbst während seines Aufenthaltes in Galizien (1773) sich von der Notwendigkeit einer umfassenden Agrarreform in dieser Provinz überzeugt[103]. Auf seine Veranlassung geschah es, daß im Jahre 1774 Johann Christoph von Koranda, der sich bereits in Böhmen bewährt hatte, als Gubernialrat nach Lemberg berufen und an die Spitze des Departements für Steuerwesen und Untertansbedrückungen gestellt wurde[104]. Der Kaiser, der schon damals, obzwar er in den Erblanden nur Mitregent war, hervorragenden Anteil an allen in das Untertansfach einschlagenden Gesetzen nahm, wünschte die "Adaptierung" des ungarischen Urbarialreglements für Galizien. Bis jedoch diese langwierige Reform durchgeführt werde, möge, um wenigstens den am häufigsten vorkommenden Untertansbedrückungen entgegenzutreten, ein provisorisches Patent erlassen werden, das die nach der Meinung des Kaisers schwersten Mißbräuche abstellen sollte[105].
Koranda erachtete es für zweckmäßiger, das Oberschlesische Urbarialregulativ in Galizien einzuführen. In trefflicher Weise gibt er in seinem Referate einen Überblick der Entwicklung der bäuerlichen Verhältnisse in Polen. "Wenn die Königreiche Galizien und Lodomerien noch in ihrer alten guten Verfassung, wie vor Zeiten, da die Könige noch größere und freiere Macht hatten, bestünden, so würde man für die hiesigen Unterthanen keine Urbarialeinrichtung brauchen." Doch fürchte er, die Anlegung des Urbariums wurde ein Werk von etlichen Jahren sein. Eine besondere Behörde müsse errichtet werden, um diese für das künftige Schicksal des Landes so überaus wichtige Operation erfolgreich durchzuführen. Auch müßten die Absichten des Kaisers insofern erweitert werden, als in das Patent auch eine die Auxiliardienste betreffende Bestimmung aufzunehmen sei. Denn diese Dienste, die auf den Kameralherrschaften bereits unter dem 18. Mai 1774 abgestellt worden waren, seien besonders auf den kleineren Gütern sehr drückend[106].
Über diese Vorschläge entschied die Kaiserin am 16. Dezember 1774, es sei auf den Kameralherrschaften eine genaue Untersuchung über die Lage der Untertanen zu pflegen, um für die künftige Urbarialregulierung eine feste Grundlage zu schaffen. Dem vierten Punkte des Patentes, der das Verbot der Untertansmißhandlungen enthalten sollte, sei eine strenge Strafsanktion beizufügen. Doch ließ die Kaiserin auf Vorstellungen des Staatsrates hin diese Absicht später fallen. Vor der Herausgabe des Patentes wurde noch eine Umfrage bei allen Kreis- und Distriktsämtern gehalten, ob die geplante Beschränkung der weiten Fuhren nicht einen schädlichen Einfluß auf den Getreidehandel haben werde. Als dies verneint wurde, erhielt das Patent die kaiserliche Genehmigung und wurde am 3. Juni 1775 kundgemacht[107]. Sein Inhalt war in kurzem folgender:
1. Die Abdruckung untertäniger Feilschaften und die Aufdringung obrigkeitlicher Feilschaften, insbesondere aber die Verpflichtung der Untertanen, ein von dem jüdischen Pächter willkürlich bestimmtes Quantum Branntwein abzunehmen, sind fortan aufgehoben (§ 1-3).
2. Den Obrigkeiten ist es nicht gestattet, die Untertanen mit Geldstrafen zu belegen. Vielmehr sind Ausschreitungen der Untertanen nur mit körperlicher Züchtigung zu ahnden. Um jedoch allzu harte Bestrafungen zu verhindern, und um Eigenmächtigkeiten der Unterbeamten vorzubeugen, darf die Leibesstrafe an Untertanen nur in Gegenwart des auf der Herrschaft befindlichen Oberbeamten vollzogen werden. Gegen rohes Vorgehen der Beamten oder Pächter auf jenen kleineren Gütern, die nur von einem Beamten, beziehungsweise Pächter, verwaltet werden, darf der betroffene Untertan beim zuständigen Kreis- oder Distriktsamte Beschwerde erheben, das den Fall schleunigst untersuchen, Abhilfe schaffen, und schließlich an das Gubernium über die Sache berichten soll (§§ 4 und 9).
3. Der dem Vernehmen nach bestehende Mißbrauch, daß die Gutsbeamten bei Exekutionen die Gebühren doppelt erheben, wird abgestellt (§ 5).
4. An Sonn- und Feiertagen dürfen die Untertanen nur zu jenen Arbeiten verhalten werden, die auch Hausbedienstete an diesen Tagen zu verrichten pflegen. Auch das bei Juden dienende christliche Gesinde soll an solchen Tagen zu keiner der Religion zuwiderlaufenden Arbeit gezwungen werden (§ 6 und § 7).
5. Wird dem Untertan von der Obrigkeit eine weite Fuhre aufgetragen, so müssen ihm die Verpflegskosten für die Dauer seines Ausbleibens von der Obrigkeit ersetzt werden. Die weiten Fuhren sind von der Robotpflicht abzurechnen. Ihr Ausmaß wird genau festgesetzt und wird den Obrigkeiten aufgetragen, diese Schuldigkeit nicht zur Zeit der dringenden Feldarbeiten abzufordern (§ 8).
6. Außer jener Robot, die "in alten authentischen Inventarien" verzeichnet ist, darf von den Untertanen keine Arbeitsleistung gefordert werden. Auch darf kein Untertan wider seinen Willen zur Reluierung der Robot gezwungen werden (§ 10).
Zum Schlusse stellt das Patent eine Urbarialeinrichtung in Aussicht, bei der alle Beschwerden der Untertanen untersucht werden sollen. Die Obrigkeiten aber werden aufgefordert, bis dahin "ihre Unterthanen über die althergebrachten und in authentischen Inventarien gegründeten Robots- und anderen Schuldigkeiten mit keinen Neuerungen zu bebürden, noch weniger aber durch ihre obrigkeitlichen Beamten und Pächter bedrücken und aussaugen zu lassen, sondern die so gemeinnützige als für jedermann unentbehrliche Klasse von Bauersleuten billigmäßig, väterlich und menschenfreundlich zu behandeln".
Wie man sieht, begnügt sich das Patent vom 3. Juni 1775 damit, vorkommende Mißbräuche abzustellen und Bestimmungen über die Art der Robotleistung zu treffen; die Absicht, Rechte der Gutsherren anzutasten, liegt ihm fern. Nur die Ausübung dieser Rechte wird geregelt. Die Untertansschuldigkeiten werden nicht vermindert, doch soll auch verhindert werden, daß die Gutsherren sie erhöhen. Der geltende Rechtszustand soll gegen beide Parteien geschützt werden. Was ist aber geltendes Recht? Das Patent spricht von althergebrachten und authentischen Inventaren. Solche bestanden aber nur auf jenen königlichen Gütern, die von der österreichischen Regierung an Private verkauft worden waren. Bei der Übergabe an den neuen Besitzer wurde ein sorgfältig verfaßtes Inventar sämtlichen Dorfuntertanen vorgelesen und, im Falle sich kein Widerspruch erhob, bestätigt. Den alten Inventaren auf den Privatgütern, die durch den einseitigen Willen des Herrn entstanden, geändert oder aufgehoben wurden, durfte man hingegen keinen allzugroßen Wert beimessen. Die Lustrationen der königlichen Güter hinwiederum enthielten nur einen generellen Ausweis der Untertansschuldigkeiten; über die Verpflichtungen des einzelnen Wirtes gaben sie keinen Aufschluß. Zu diesen älteren Urkunden waren unter österreichischer Herrschaft noch neue hinzugekommen: die Spezial-Dominikal-Fassionen. Die verschiedenen Dokumente widersprachen einander. Welchen von ihnen gebührte der Vorrang? Das mußte entschieden werden, sollte der § 10 des Patentes nicht illusorisch werden. Die Kaiserin erteilte also dem Gubernium den Auftrag, einen Vorschlag zur provisorischen Regelung der Urbarialverhältnisse zu machen. Als der Patents-Entwurf in Wien eintraf, war Maria Theresia bereits tot und Kaiser Josef II. unterzeichnete das Patent, das am 5. Januar 1781 kundgemacht wurde[108]. Danach sollten auf den Privatgütern die Untertansschuldigkeiten nach den alten Grundinventaren und nach den Dominikal-Spezial-Fassionen beurteilt werden. Bestreiten die Untertanen eine obrigkeitliche Forderung, so ist zu untersuchen, ob die fragliche Schuldigkeit in den Dominikalfassionen unter den spezifizierten Proventen ausgewiesen erscheint. Ist das nicht der Fall, dann sind die Übergriffe des Dominiums zurückzuweisen. Sind jedoch die betreffenden Schuldigkeiten fatiert und können die Untertanen die Unrechtmäßigkeit der Forderung mit einem glaubwürdigen Dokument beweisen, dann sind sowohl die Untertanen auf ihre hergebrachte Schuldigkeit zurückzusetzen, als auch den Obrigkeiten die entsprechenden Nachlässe der Dominikalkontribution zu gewähren. Auf den königlichen Gütern haben in der Regel die Grundinventare und nicht die Lustrationen zur Entscheidung herangezogen zu werden. Wenn aber eine Untertansabgabe gefordert würde, die zwar in dem Grundinventar spezifiziert, in der Lustration aber überhaupt nicht vermerkt wäre, dann ist diese Abgabe abzustellen.
Durch die Anwendung der österreichischen Gesetze in Galizien war die Leibeigenschaft aufgehoben und durch die Erbuntertänigkeit ersetzt worden. Die rechtliche – nicht aber die wirtschaftliche – Stellung der Bauern war infolgedessen in Galizien derjenigen in Böhmen und Mähren angenähert.
Seit dem Anfange der 70-er Jahre des 18. Jahrhunderts war das Institut der Erbuntertänigkeit in Österreich heftigen Angriffen ausgesetzt. Als wirksames Mittel im Kampfe gegen die alte Ordnung erwies es sich, daß statt der bis dahin gebräuchlichen Bezeichnung "Untertänigkeit" von der Reformpartei das verhaßte Wort "Leibeigenschaft" angewendet wurde. Zum erstenmale tauchte es im Jahre 1769 in einem Gutachten des eigentlichen Urhebers und Leiters der schlesischen Urbarialregulierung, des Herrn von Blanc, auf[109].
Schon Maria Theresia war mit dem Gedanken umgegangen, die Leibeigenschaft aufzuheben, aber erst Josef II. brachte ihn zur Ausführung. Ohne sich um die Vorstellungen der Herrschaften zu kümmern, erließ er am 1. November 1781 das sogenannte "Leibeigenschaftsaufhebungspatent", durch welches – vorläufig nur in Böhmen, Mähren und Schlesien – die Erbuntertänigkeit aufgehoben wurde[110]. An demselben Tage erschien ein zweites Patent, das die Einkaufung der untertänigen Gründe erleichtern sollte.
Daß diese Maßnahmen nicht ohne Rückwirkung auch auf die Verhältnisse in Galizien bleiben würden, war leicht vorauszusehen. Tatsächlich hatte denn auch die Hofkanzlei bereits im Vortrage vom 5. Oktober 1781 über die Aufhebung der Leibeigenschaft und die Eigentumseinräumung in den böhmischen Ländern darauf aufmerksam gemacht, daß die Leibeigenschaft auch in Galizien bestehe und mit Rücksicht auf die vom Kaiser ausgesprochene Absicht, die Leibeigenschaft ganz allgemein und überall aufzuheben, die Einvernehmung des galizischen Landesguberniums über die Modalitäten, wie diese Absicht durchzuführen sei, beantragt.
Der Kaiser hatte diesen Vorschlag genehmigt, und bereits am 27. Dezember erstattete das Gubernium den gewünschten Bericht. Der Gubernialreferent Koranda war durchaus kein unbedingter Anhänger der sofortigen Aufhebung der Leibeigenschaft. Zwar fand er die zur Begutachtung übersendeten Patente vom 1. November 1781 "durchaus anwendbar, notwendig und nützlich", machte jedoch, gerade im Interesse der Landeskultur, den Vorschlag, es möge, um den indolenten Bauern das Eigentum "anziehend und reizbar" zu machen, die Leibeigenschaftsaufhebung vorläufig nur für die bereits eingekauften Untertanen sofort, für die Uneingekauften aber erst nach Maßgabe ihrer Einkaufung stattfinden, die im Wege gütlicher Abfindung in Betreff des Kaufschillings und "leidentlicher" Fristenzahlungen an den Grundherrn vor sich gehen sollte[111].
Dem Gubernium, an dessen Spitze in Abwesenheit des Gouverneurs Graf Ludwig von Dietrichstein stand, war auch dies noch nicht genug. Es wollte vielmehr mit der von Wien aus gewünschten Reform noch gewartet wissen, "bis diese Königreiche in eine stabile Einrichtung gebracht, die Stände errichtet, hauptsächlich aber im Lande das Urbarium eingeführt, die Schuldigkeiten zwischen Herr und Unterthan näher und verlässlich bestimmt, und endlich von Seite der Grundherren eine förmliche Amtsverwaltung, wie in anderen k. k. Erblanden, getroffen, und ordentliche Grundbücher verlegt seyn werden." Sonst sei eine vollständige Zerrüttung des Untertansverbandes zu befürchten. Denn es sei vorauszusehen, daß der Untertan die Leibeigenschaftsaufhebung mißdeuten, sie für volle Freiheit nehmen, seine Schuldigkeiten den Obrigkeiten verweigern, "die ihm vorgesehene Überziehung von einer Herrschaft zur anderen bey dem mindesten Unfall missbrauchen, und der sonst gewohnte Hang zur Emigration sich in eine schwärmerische Übersiedlung im Lande von einem Eck zum anderen umwandeln werde."
Der Kaiser ließ sich jedoch dadurch nicht beirren. Er entschied vielmehr unter dem 5. Februar 1782: "Es kommt nicht darauf an, die für Böheim erlassenen Anordnungen in Betreff des Eigenthums und der Leibeigenschaft gleich von nun an, ihrem ganzen Inhalte nach, auch in Galizien in die Ausübung zu bringen, wohl aber ist ohne Verschub höchst nothwendig, dass die Knechtschaft in Ansehung ihrer bisherigen persönlichen Wirkungen, die die Menschheit abwürdigen, ohne weiters aufgehoben, und jedem Unterthan auch an einem anderen Ort außer seinem Dominio seine Nahrung zu suchen, so wie in Böhmen eingeraumet werde. In welchem Sinne also das Patent für Galizien, soviel es die Leibeigenschaft betrifft, zu entwerfen ist."
Immerhin aber sollten doch wenigstens hierbei die in Böhmen gemachten Erfahrungen benutzt werden. Dort hatte nämlich das Patent vom 1. November 1781 auf einigen Dominien zu augenblicklichen Unzukömmlichkeiten geführt, weil das Gesinde auf den herrschaftlichen Vorwerken ohne Kündigung den Dienst verließ und einfach abzog[112].
Ähnliches sollte nun in Galizien vermieden und daher – wie es ja auch nachträglich in Böhmen geschehen war – verordnet werden, daß die Dienstboten gehalten sein sollten, auch nach erfolgter Patentskundmachung bis zum landesüblichen allgemeinen Austrittstermin gegen landesüblichen Lohn weiter zu dienen.
Dem galizischen Landeskommissär Grafen von Brigido schien diese zeitliche Hinausschiebung der Wirksamkeit des Patentes nicht genügend. Man dürfe, meinte er, die Freizügigkeit nur den "nicht mit Grund angesessenen Unterthanen" einräumen. Dies in der Erwägung, "dass dermalen die Bauerngründe meistentheils denen Obrigkeiten gehören, dass die Einkünfte hievon fürnähmlich in den Frohndiensten bestehen, und die übrigen Abgaben an Zinsen und Kleinrechten nur ganz unbedeutend seyen," also die Gefahr bestehe, daß bei allgemeiner Freizügigkeit die Obrigkeiten dadurch geschädigt würden, "dass die Gründe oftmals eben zur Zeit, wenn sie bestellt und bearbeitet werden sollten, verlassen werden könnten."[113] Die Annahme dieses Antrags hätte die wichtigste Absicht des Gesetzes vereitelt. Doch der Kaiser und die Mehrheit der Hofkanzleiräte lehnten ihn entschieden ab. Den Bedenken Brigidos wurde nur insoweit Rechnung getragen, als die uneingekauften Wirte verpflichtet wurden, vor dem Abzug einen tauglichen Ersatzmann zu stellen. Im Falle von Streitigkeiten über die Tauglichkeit des letzteren sollte das Kreisamt entscheiden. In diesem Sinne wurde dann auch das Leibeigenschaftsaufhebungspatent für Galizien ausgearbeitet und am 5. April 1782 kundgemacht[114]. Sein Inhalt läßt sich folgendermaßen zusammenfassen:
Die Leibeigenschaft ist von nun an gänzlich aufgehoben und an ihre Stelle tritt die gemäßigte Untertänigkeit. Wohl bleiben die Untertanen auch für die Zukunft den Herrschaften zu Gehorsam verpflichtet. Doch dürfen sie fortan sich gegen bloße Anzeige bei der Obrigkeit verehelichen, sich Handwerken, Künsten und Wissenschaften widmen, ohne hiezu eines obrigkeitlichen Konsenses zu bedürfen; ferner dürfen sie unter Beobachtung der Vorschriften über das Werbebezirkssystem von der Herrschaft wegziehen – eine Bestimmung, die allerdings durch die erwähnte, auch späterhin neuerdings eingeschärfte[115] Verpflichtung der uneingekauften Untertanen, d. h. mit verschwindenden Ausnahmen aller Untertanen, vor dem Abzuge der Obrigkeit einen tauglichen Ersatzmann zu stellen, so gut wie ganz illusorisch wurde. Auch bedürfen die Untertanen zur Übersiedlung eines obrigkeitlichen Konsenses, der ihnen unentgeltlich auszufolgen ist. Die Zwangsgesindedienste werden aufgehoben; nur sollten auch in Zukunft beider Eltern verwaiste Kinder von ihrem 14. Lebensjahre an auf jenen Herrschaften, wo dies bisher herkömmlich gewesen, durch höchstens drei Jahre Hofdienste leisten. Bloß transitorischen Charakter hatte die Vorschrift: daß das gerade im Dienst befindliche Gesinde im flachen Lande bis Mitfasten oder Ende März und im Gebirge bis St. Georgi oder Ende April 1783 gegen den landesüblichen Lohn weiterdienen sollte.
Die Verhältnisse des landwirtschaftlichen Gesindes wurden durch Patent vom 17. Juni 1783 geregelt[116].
Das Patent vom 3. Juni 1775 hatte, wie wir gesehen haben, von allem Anfang an nur provisorischen Charakter. Es sollte den ärgsten Mißbräuchen und Untertansbedrückungen insolange steuern, bis die geplante Urbarialregulierung durchgeführt würde. Den gleichen Zweck verfolgte auch das Patent vom 5. Januar 1781, das dazu bestimmt war, eine provisorische Grundlage für die Bemessung der Untertansschuldigkeiten zu schaffen. Denn inzwischen war es der Regierung klar geworden, daß die Durchführung der geplanten großen Reform Jahre, vielleicht Jahrzehnte beanspruchen werde. Doch die Verhältnisse in Galizien erforderten ein schnelles Eingreifen und so entschloß man sich dazu, einstweilige Verfügungen zu treffen.
Seit Josef II. Alleinherrscher war, wurden immer wieder Verfügungen getroffen, um die Untertansschuldigkeiten sofort zu vermindern und Mißbräuche abzustellen. Die Art der Robotleistung wird geregelt. Manche Dienste und Abgaben, die dem Kaiser ungerechtfertigt erscheinen, werden ohne jede Entschädigung der Berechtigten aufgehoben.
Die erste derartige Verordnung ist das Hofdekret vom 20. November 1781. Die Untertanen der Starostei Marczyz hatten wider den Nachlaß ihres verstorbenen Grundherrn eine Klage eingebracht, in der sie sich unter anderem auch über zu große Robotforderung beschwerten. Sie müßten "ungeachtet ihrer unfruchtbaren und bergigten Gründe für jeden Lahn jede Woche 12 Tage mit einem vierspännigen Zug abarbeiten". Die Herrschaft machte dagegen geltend, die betreffende Forderung sei im Inventar enthalten. Der Kaiser verordnete jedoch aus Anlaß dieses Falles "dass provisorie und bis zur Zustandebringung der neuen Urbarialeinrichtung von nun an die höchste Robot in wöchentlich drei Tagen bestehen, folglich aller Orten, wo eine mehrere Robot üblich wäre, solche alsogleich auf die Zahl der wöchentlichen drei Tage herabgesetzt, und diese Zahl von Tagen unter keinerlei Vorwand mehr überschritten werden solle"[117].
Das Hofdekret vom 11. Dezember 1784 erweiterte dann diese Bestimmung insoferne künftighin die von den Privatbauern zu leistenden "Hilfsdienste", die auf den Domänen schon sieben Jahre zuvor aufgehoben worden waren – und alle anderen unter was immer für einem Namen bestehenden Nebendienste als Robottage betrachtet und daher nicht über die dreitägige Robot hinaus gefordert werden sollten[118].
Die Beschränkung der Robot auf höchstens drei Tage in der Woche, und die Aufhebung der Hilfsdienste bedeutete für die Obrigkeiten eine starke materielle Einbuße. Der Ausfall an Arbeitskraft war nicht zu ersetzen. Auch wenn der Gutsherr bereit gewesen wäre, die Arbeit zu bezahlen, hätte er keine Arbeiter gefunden. Denn der galizische Bauer, mit dem geringen Ertrage seines Grundstückes zufrieden, verzichtete darauf, sein Einkommen durch Lohnarbeit zu erhöhen.
Die anderen Verfügungen, die Kaiser Josef in der ersten Periode seiner Regierung traf, sollen der besseren Übersicht halber im Zusammenhange mit dem Robotpatente vom 16. Juni 1786 besprochen werden, da sie sämtlich, ebenso wie die zwei bereits angeführten, in dieses hinübergenommen wurden.
Bereits am 31. Januar 1782 hatte der Kaiser über einen, das Urbarialwesen betreffenden Vortrag die Resolution gefaßt, es seien die böhmischen und ungarischen prohibita generalia auf Galizien auszudehnen. Kurze Zeit darauf legte die Hofkanzlei dem Kaiser den von dem Gubernium ausgearbeiteten Patentsentwurf mit ihren Bemerkungen vor. Da jedoch Hofkanzlei und Gubernium nicht in allen Punkten übereinstimmten, befahl der Kaiser, den Hofkanzleivortrag an das Gubernium zur Einsichtnahme zu senden. Dieses übersendete nun zwar bald darauf den revidierten Gesetzentwurf, der im wesentlichen bereits alle Bestimmungen des ersten Teiles des späteren Robotpatentes enthielt; zu einer endgiltigen Beschlußfassung kam es jedoch nicht[119].
Inzwischen erflossen in den nächsten Jahren zahlreiche Einzelverordnungen, die jedoch die Notwendigkeit eines allgemeinen Gesetzes nicht beseitigen konnten. Der Landesreferent Hofrat von Margelik zog daher aus den Protokollen jene Untertansbedrückungen aus, die schleunige Abhilfe erheischten, und forderte über diese sowie über die prohibita generalia neuerliche Gutachten des galizischen Guberniums und der Stände ab. Auf Grund dieser befahl dann der Kaiser, ein Patent in kurzen Sätzen abzufassen[120]. Die Kanzlei kam zwar diesem Auftrag nach und legte unter dem 9. September 1785 den von Sonnenfels verfaßten Entwurf vor, riet aber: man möge noch zuwarten, da die Urbarialregulierung ohnehin derartige Bestimmungen überflüssig machen werde, und der Kaiser schloß sich dieser Meinung an[121].
Wenige Monate später wurden jedoch die Verhandlungen wieder aufgenommen. Der Gutsbesitzer Josef Ciołek Komorowski hatte dem Kaiser in einer Bittschrift die Schwierigkeiten dargestellt, mit denen die Dominien seit Abstellung der unentgeltlichen Hilfsdienste zu kämpfen hatten. Der Kaiser entschied hierauf: es habe bei der Aufhebung der Hilfstage zwar zu verbleiben, dafür aber seien in Galizien die böhmischen Arbeitsstunden[122] einzuführen. Zugleich befahl er "einen Preis, um welchen jene Untertanen, welche weniger als 6 Korzec Felder besitzen, da diese Untertanen ihre Hände zum eigenen Schnitt während der ganzen Dauer der Schnittzeit nicht bedürfen, ihren Obrigkeiten in der Schnittzeit zu arbeiten verbunden sind, dergestalt zu bestimmen, dass der hiebey in jedem Kreis ohnehin gewöhnliche Schnitterlohn zum Maßstab angenommen, und demselben nach Verhältnis eines jeden Preises allenfalls ein paar Kreuzer zugeschlagen werden, und dass hierbei die ausdrückliche Versicherung zu treffen sei, auf dass keiner der in dieser Kategorie stehenden Unterthanen zu einer mehr als zweitägigen Lohnarbeit in der Woche angehalten werde". Bei dieser Entscheidung blieb es jedoch nicht. Als nämlich die Hofkanzlei nach wenigen Monaten den entsprechenden Patententwurf[123] vorlegte, wollte der Kaiser die Sache wieder vertagen[124]. Denn inzwischen hatte er den gewaltigen Plan der Steuer- und Urbarialregulierung gefaßt, der ihn so sehr in Anspruch nahm, daß darüber alle anderen Angelegenheiten in den Hintergrund traten. Zudem war er der Meinung, daß "der einzuführende Steuerfuß auch wohl in Robotsachen einige Abänderungen nach sich ziehen würde" und erst dann Zeit wäre, zur Frage der Patentspublikation Stellung zu nehmen. Die Verhältnisse zwangen ihn jedoch, seine zuwartende Haltung aufzugeben. Denn immer zahlreicher liefen Beschwerden aus Galizien ein. Namentlich machte der galizische Referent Margelik auf die Notwendigkeit aufmerksam, nicht nur die Zahl der Robottage, sondern im Interesse der Herrschaften auch die sonstigen Robotsmodalitäten zu regeln, da er auf seiner Landesbereisung bemerkt habe, daß die Untertanen erst um 8 oder 9 Uhr früh zur Arbeit erscheinen[125].
So erfolgte denn die kaiserliche Resolution, welche die Anträge der Kanzlei genehmigte und zugleich verfügte: es sei in das Patent "zugleich alles dasjenige, was unter den Namen der Prohibitorum generalium kommt, einzurücken, und sodann die Publikation ungesäumt vorzunehmen, damit auch der Unterthan andererseits vor allen Bedrückungen gesichert werde". Auf Grund des seit Jahren vorbereiteten Materials wurde nun das Patent rasch ausgearbeitet und am 16. Juni 1786 kundgemacht[126].
Das Robotpatent besteht aus zwei Hauptteilen; der erste (§§ 1-39) ordnet die Art der Robotleistung und ist durchaus dem böhmischen Robotpatent vom 13. August 1775 entnommen[127]. Der zweite Teil (§§ 40-83) enthält die Generalverbote, die zwar nicht mit den in Böhmen und Ungarn ergangenen identisch sind, aber mit ihnen die Absicht gemeinsam haben, gewisse Untertansschuldigkeiten, die dem Staate schädlich erscheinen, auch dann abzustellen, wenn sie in den Inventaren verzeichnet sind. Gehen wir nun auf den Inhalt des Fronpatentes ein.
Was zunächst das Maß der Robotleistung betrifft, so wurde dasselbe mit Einschluß aller Nebenleistungen sowie der dem Pfarrer zustehenden Arbeitsforderungen – für welche die Patentvorschriften ebenfalls Anwendung finden sollten – auf höchstens drei Tage in der Woche festgesetzt. Bestehende Mehrverpflichtungen sollten entsprechend herabgesetzt werden, eine Erhöhung geringerer Schuldigkeiten jedoch nicht stattfinden. Die Ausgleichung der Robotleistung nach der Größe der untertänigen Wirtschaften wurde der künftigen Urbarialregulierung vorbehalten. (Einleitung und §§ 1, 37.)
Zugleich mit dem Verbot der Abforderung von Maßarbeit an Stelle von bloß der Zeit nach bestimmter, also ungemessener Robot wurde die Dauer des letzteren mit 12 Stunden im Sommer – 1. April bis Ende September – und 8 Stunden im Winter bestimmt, in welche Zeit auch zwei Rast- oder Fütterungsstunden im Sommer und eine im Winter, sowie der Weg nach dem Arbeitsorte und von diesem eingerechnet werden sollten. Nur in der Schnittzeit dürfen sowohl Zug- als Handarbeiter durch eine oder höchstens zwei Stunden länger zur Arbeit angehalten werden. Einzig für den Holzschlag ist ein bestimmtes Arbeitsmaß festgesetzt. Verwendet die Herrschaft im Winter den Wochendienst zum Spinnen, so kann das, was gewöhnlich durch 7 Stunden gesponnen wird, für einen Frontag gefordert werden. (§§ 1, 10, 32.)[128] Die Zerlegung ganzer Robottage in doppelt soviel halbe ist nicht erlaubt, wohl aber umgekehrt die Zusammenlegung halber in ganze. (§§ 2 und 3.)
Wird die Arbeit noch am Vormittage durch übles Wetter unterbrochen, so darf der Untertan, falls er noch vormittags nach Hause kommen konnte, verhalten werden, den nicht verrichteten halben Frontag in der nämlichen oder in der nächsten Woche nachzuarbeiten. (§ 2.)[129]
Hand- und Zugrobot kann zu gleicher Zeit von einer Familie nicht gefordert werden; ebensowenig wider den Willen des Untertans bespannte Arbeit an Stelle der Fußrobot, wohl aber umgekehrt diese an Stelle jener, wobei je ein einspänniger Zug- einem Handrobotstag gleichzusetzen ist. Kein Wirt darf gezwungen werden, mit geringerer Bespannung durch mehrere Robotstage oder mit größerer Bespannung zu weniger Robotstagen zu erscheinen, als er pflichtig ist. Auch dürfen mehrspännige Robotszüge nicht geteilt werden, den vierspännigen Zug beim Eggen ausgenommen, der in je zwei zweispännige Züge geteilt werden kann (§§ 4-6).
Die Fröner haben wohl durch die vorgeschriebene Zeit fleißig und gut zu arbeiten. Doch sind andererseits Mensch und Vieh zu schonen, und daher den Bauern keine Arbeiten zuzumuten, die ihre Kräfte übersteigen, so daß auch im Falle von beträchtlichen Viehseuchen überhaupt die Verpflichtung zur Leistung von Zugdiensten entfällt (§§ 7 und 11). Mit einem zweispännigen Robotzug hat nur ein Mann – der Hauswirt selbst oder ein tauglicher Knecht – mit einem drei- oder vierspännigen aber überdies auch noch ein Treiber zu erscheinen. Das Gleiche gilt, wenn Züge zusammengespannt werden.
Häusler und Innleute werden nur durch einen Tag im Monat fronpflichtig[130]. Kranke oder über 60 Jahre alte Innleute, Söhne und Töchter, die bei ihren Eltern oder Schwiegereltern in Dienst stehen, ehemalige Hauswirte oder Hauswirtinnen, die ihr Haus ohne Verschulden verloren haben, Invaliden und verabschiedete Soldaten, solange sie nur Innleute sind, sind überhaupt robotfrei[131] (§§ 12-13).
Außer in dringenden Fällen ist die Robot dem Untertan stets am Sonntag für die kommende Woche anzusagen (§§ 14-15). Hat der Untertan durch eigene Schuld die ihm rechtzeitig angesagte Robot nicht verrichtet, so ist er schuldig, doppelten Ersatz in einer von der Obrigkeit bestimmten Zeit zu leisten. Auch eine Nachforderung nicht benützter Robot blieb zugelassen. Um aber Mißbräuchen durch Arbeitsaufsparung zu begegnen, wurde dieses Recht in doppelter Weise beschränkt. Es sollte einerseits die nicht benutzte Sommer- und Winterrobot nicht im Herbst und Frühjahr und andererseits nur ein Tag in jeder Woche nachgefordert werden dürfen (§§ 16-18).
Untertanen, die weniger als 52 Tage jährlich zu prästieren haben, können dazu verhalten werden, durch mehrere Wochen hintereinander je einen Tag zu roboten (§ 20).
Als weite Fuhren und Botengänge sind im Winter Entfernungen von höchstens drei (bei Ochsenrobot zwei), im Sommer aber von vier (beziehungsweise von drei) Meilen Hin- und Herweg zusammen anzusehen, wobei jedoch auf Weg und Wetter Rücksicht zu nehmen ist. Alle Barauslagen sollen den Frönern ersetzt werden, u. zw. sind für jeden Knecht täglich 3 kr., für jedes Stück Vieh an Stallgeld 1 kr. und für den Futterankauf im Sommer 1 kr., im Winter 2 kr. zu bezahlen. Die einem Untertan in einem Jahre auferlegten weiten Fuhren sollen insgesamt nicht mehr als zwanzig Meilen im Hin- und zwanzig Meilen im Rückwege ausmachen. Auch dürfen sie nur zur Versendung herrschaftlicher Produkte und Erzeugnisse – innerhalb des Königreiches – verwendet werden. Die auf den weiten Fuhren zugebrachte Zeit, auch unverschuldete Verzögerungen einbegriffen, ist von der Fronschuldigkeit abzuschreiben. Zur Zeit der dringenden Feldarbeiten ist der Untertan zu keiner Fuhr anzuhalten. An Sonn- und Feiertagen soll die Arbeit nach Möglichkeit überhaupt ruhen (§§ 21-27)[132].
Den Gutsherren ist gestattet, die Frondienste auf andere ihnen gehörige, nicht allzuweit entfernte Güter zu ziehen, ohne aber dabei das patentmäßige Tagesstundenmaß – mit Einrechnung der für den Hin- und Herweg, sowie für die Fütterung und Rast erforderlichen Zeit – zu überschreiten. Anderenfalls ist eine Robotsüberlegung als weite Fuhre zu betrachten und danach zu behandeln (§§ 28-30)[133].
Freiwillig und auf ewige Zeiten eingegangene Fronablösungsverträge wurden auch für die Zukunft aufrechterhalten, ein Zwang auf die Untertanen zur Eingehung solcher Verträge jedoch verboten; den Fall ausgenommen, daß die Robotverpflichteten mehr als zwei Wegstunden von dem Orte, wo die Frondienste geleistet werden sollen, entfernt sind und daher diese nicht ohne beträchtlichen Zeitverlust zu Ungunsten der Herrschaft verwendet werden können (§§ 35-36). Den Untertanen darf die Bearbeitung der sogenannten öden Gründe nicht aufgebürdet werden (§ 38).
Besonders wichtig und weitreichend war die neuerliche Festlegung der bereits unter dem 15. Januar 1784 verfügten Aufhebung aller Nebendienste. Fortan sollten Jagdfronden, Botengänge, Nachtwachen[134], die verschiedenen Arbeiten auf herrschaftlichen Schiffen, die besonderen unentgeltlichen Dienste im herrschaftlichen Hofe, in den landwirtschaftlichen Industrieunternehmungen und auf dem Felde u. s. w. nur mehr im Rahmen der wöchentlichen Robotverpflichtung gefordert und prästiert werden und selbst Zwangslohntage untersagt sein. Insbesondere wurde auch die untertänige Pflicht, gegen das Dreschermaß das herrschaftliche Getreide auszudreschen, aufgehoben (§§ 31, 33, 34, 42, 43, 50-56, 64).
Die Verwendung der zur Verbesserung der Wege, Brücken und Dämme gewidmeten Scharwerkstage zu Feldarbeiten wurde verboten (§ 44).
Das Robotpatent regelte aber auch eine Reihe anderer wichtiger Punkte. So verfügte es, daß Handwerksarbeiten von den auf herrschaftlichem Grund und Boden befindlichen Handwerkern niemals auf Abschlag der Fronschuldigkeit gefordert werden könnten, sondern immer bezahlt werden müßten (§ 47).
Ferner beseitigte es alle in den Grundinventarien nicht enthaltenen Naturalabgaben, sowie ferner das Komorne, d. h. den Wohnungszins der Innleute, und die Heiratskonsenstaxe, das Kuniczne (§§ 59 und 70)[135].
Der Ausschank des Weines, der Salzhandel und das Leinwandbleichen sollten fortan von allen Abgaben frei bleiben (§§ 58, 64, 77)[136].
Die Aufdringung obrigkeitlicher Feilschaften wird neuerdings verboten. Ebenso die Abgabe, die die Untertanen von jeder in die Stadt zum Verkaufe geführten Ware entrichteten (§§ 63, 68, 69, 78-80).
Bei Abführung des Zinsgetreides kann fürderhin kein Staub- oder Maßgeld gefordert werden (§ 61).
Der Obst- und Tabakzehent wird abgeschafft (§ 62)[137].
Alle Abgaben an die obrigkeitlichen Beamten haben aufzuhören (§§ 65, 71, 72).
Die Quittungen über die geleisteten Untertansschuldigkeiten müssen deutlich abgefaßt und darf für ihre Ausfertigung von den Beamten keine Taxe gefordert werden (§ 75).
Ebenso wurde mit dem Geflügelzins für den Genuß der obrigkeitlichen Weiden und mit dem Federzehent, sowie mit dem herrschaftlichen Recht zur Abrupfung der den Untertanen gehörigen Gänse aufgeräumt (§ 67).
Die Untertanen sind ferner in Zukunft nicht schuldig, ihre auf den Gütern ankommenden Obrigkeiten mit Getränken und Futter für die Pferde zu versehen (§ 73).
Es soll von ihnen auch nicht mehr unter dem Vorwande, ihre Entweichung zu verhindern, Bürgschaft gefordert werden (§ 66).
Sie sollen ihren Geldzinsschuldigkeiten in jeder gangbaren Münze nachkommen (§ 74) und niemals mit Geldstrafen belegt werden dürfen (§ 83).
Schließlich wurde festgesetzt, daß die Herrschaften bei allen Untertansbedrückungen zum doppelten, nach Umständen auch zum dreifachen Ersatz des widerrechtlich Erpreßten zu verhalten seien (§ 84).
Das waren die wichtigsten Bestimmungen des Fronpatentes vom 16. Juni 1786, das bis zur Grundentlastung die Grundlage der ländlichen Verfassung Galiziens bildete. Die Gutsherren erlitten einen sehr beträchtlichen Ausfall an Robot und die Aufhebung der Nebendienste machte es ihnen sogar für den Augenblick unmöglich, die Ernte vom Felde einzubringen. Es ist daher nicht weiter verwunderlich, daß alle ihre Bemühungen darauf gerichtet waren, seine Durchführung zu verhindern oder wenigstens abzuschwächen. Das gelang ihnen auch zum Teile. Denn auf ihre, vom Grafen Brigido unterstützten Vorstellungen ließ sich der Kaiser, der gerade in Lemberg weilte, zu dem Zugeständnis herbei, daß in Hinkunft jene Untertanen, die nur zwei oder weniger Tage in der Woche fronten, während der Heumahd und der Körnerfechsung gegen den gewöhnlich bestimmten Preis, der für Hand- und Zugrobot ausgemessen ist, für die Obrigkeit so viele Tage arbeiten sollten, als ihre Robotschuldigkeit hinter dem wöchentlichen Maximum zurückbliebe[138].
Das Fronpatent (§ 76) hatte nur unzureichende Normen über die Einhebung des Zehents gebracht; diese Lücke wurde durch das Patent vom 25. Januar 1787 ausgefüllt[139].
Wurden durch die skizzierten Bestimmungen des Robotpatentes den Untertanen einerseits zahlreiche Erleichterungen zuteil, so wurden sie andererseits für den Staat stärker in Anspruch genommen, vor allem durch die direkten Steuern, die Rustikalsteuer und den Militärbequartierungsbeitrag. Daneben bestand für sie noch die wenig drückende Verpflichtung zur Mithilfe bei Errichtung neuer Mauten[140], zur Leistung von Zug- und Handrobot bei der Neuanlegung oder Instandsetzung von Straßen[141] und zur Stellung von Vorspann für das Militär, welch letztere Leistung vergütet wurde[142]. Die Straßenfronen wurden später durch Hofkanzleidekret vom 27. Juli 1824 abgeschafft[143]. Endlich erklärte das Fronpatent ausdrücklich, daß die Untertanen verbunden seien, alle Dienste, die die Landessicherheit angehen, wie: Nachtwachen in den Dörfern oder bei der Kirche, die Herstellung der Nachbarwege von Dorf zu Dorf, die Beihilfe bei Feuers- oder Wassergefahr u. s. w., zu leisten, ohne daß die Obrigkeit diese Dienste von der Robot abzuschreiben verpflichtet sei (§ 39).
Ein Ziel, das die staatliche Bauernpolitik des 18. Jahrhunderts beharrlich verfolgt, ist die Erhaltung des Bauernlandes beim Bauernstand. Seit 1751 schon wurde in Böhmen grundsätzlich daran festgehalten, daß das noch in bäuerlichen Händen befindliche Land in Hinkunft dem Bauernstande nicht entfremdet und nicht zum Hoflande geschlagen werden dürfe[144]. Ungefähr zu derselben Zeit begann der Staat – parallel mit dem Vordringen der Anschauung, daß das Staatswohl hauptsächlich von Freiheit und Eigentum des Landvolkes abhänge – sich der zweiten Aufgabe: Sicherung und Besserung der untertänigen Besitzrechte, zuzuwenden. Zu dem Ziele: "das Bauernland dem Bauernstand" gesellte sich das zweite: "das Bauerngut dem Bauernsohn." Es sollten die "uneingekauften" Gründe in "eingekaufte" verwandelt und aus den "Wirten bis weiter" "Eigenthümer" gemacht werden[145].
Es kann also nicht sonderlich überraschen, daß die Regierung gleich nach der Besitzergreifung Galiziens den Plan erwog, auch hier die Umwandlung der uneingekauften in Erbeigentumsgründe durchzuführen. Dringendere Angelegenheiten drängten jedoch diesen Plan in den Hintergrund[146].
Durch das in den nächsten Jahren eingerichtete Steuersystem wurde das Besitzrecht der Untertanen nicht beeinflußt. Und da die Steuerpflicht das Herrenland ebensowohl, wenn auch freilich nicht in demselben Maßstabe, traf wie das in bäuerlichen Händen befindliche, so fehlte auch der besondere fiskalische Anreiz zu rascher Durchführung der Reform. Das eine bedeutete jedoch einen Fortschritt, daß die von Untertanen bewirtschafteten Gründe in öffentlichen Urkunden, den Fassionen, verzeichnet wurden.
Das am 1. September 1781 kundgemachte Patent über das obrigkeitliche Strafverfahren gegen Untertanen setzte als schärfste Strafe, die jedoch von dem Dominium nur mit Zustimmung des Kreisamtes verhängt werden durfte, die Abstiftung von Haus und Hof fest[147]. Für Galizien konnte diese Bestimmung vorläufig noch von keiner Bedeutung sein, da es doch dem Gutsherrn überhaupt freistand, mit dem bäuerlichen Besitze nach Belieben zu schalten.
Kaiser Josef hatte beabsichtigt, in den böhmischen Ländern gleichzeitig mit der Aufhebung der Leibeigenschaft den untertänigen Wirten das Erbeigentum an ihren Gründen einzuräumen. Hiebei war er jedoch auf energischen Widerstand der Stände gestoßen. Als er wahrnehmen mußte, daß diese nicht im entferntesten daran dachten, Opfer zu bringen, um seine Absicht verwirklichen zu helfen, sondern nur auf ihre alte Forderung: die Untertanen zum Zwangseinkauf zu verhalten, zurückkamen, da hatte er seinen Plan wiederum zurückgestellt und sich damit begnügt, mit Patent vom 1. November 1781 neuerdings die schon seit mehr als elf Jahren in den Sudetenländern bestehende Vorschrift einzuschärfen. Nach wie vor sollten also die Obrigkeiten dem Bestreben der Untertanen, sich einzukaufen, keine Hindernisse in den Weg legen, ebensowenig aber die Untertanen zum Einkaufe zwingen dürfen[148]. Dieses Patent nun wurde zugleich mit demjenigen über die Leibeigenschaftsaufhebung dem galizischen Gubernium übermittelt, damit dieses sich über seine Anwendbarkeit für Galizien äußere.
Der Gubernialreferent v. Koranda verhielt sich ablehnend. Ein Zwangseinkaufsgesetz für Galizien erschien ihm nicht nur mit Rücksicht auf die Haltung der Dominien, sondern auch mit Rücksicht auf die Untertanen als bedenklich[149]. Vor allem müsse dem Bauern das Eigentum erst "anziehend und reizbar" gemacht werden. Er schlug daher vor, das Erbeigentum vorläufig nur auf den in allen Kreisen zerstreuten Domänen einzuführen. Offenbar hatte Koranda die Absicht der Regierung mißverstanden. Zwang war ohnehin nicht beabsichtigt. Zudem hatte das Gubernium selbst wenige Monate vorher, nämlich unter dem 1. Juni 1781, die Verleihung des Erbeigentums an die Untertanen als das wirksamste Mittel zur Hebung der Landwirtschaft bezeichnet[150]. Nichtsdestoweniger gab der Kaiser dem Gubernium recht. "Auf die Einführung des Eigenthums – entschied er mit Resolution vom 5. Februar 1782 – wird mit der Urbarialregulation der Bedacht genommen und zuförderst auf den Cameralgütern der erste Versuch gemacht werden können."
Das Patent vom 1. November 1781 wurde daher in Galizien überhaupt nicht kundgemacht, was nun freilich kein großer Verlust war, da doch sein Erfolg in Böhmen überaus geringfügig war.
Von Bedeutung für die fernere Entwicklung der Untertansverhältnisse ist das Patent vom 18. März 1784[151]. Danach sollten alle Kauf- und Verkaufsverträge zwischen Obrigkeit und Untertanen, die sich auf das untertänige Vermögen beziehen, dem Kreisamte zur Bestätigung vorgelegt werden. Damit begann ein System der Bevormundung, das zwar vielfach angefeindet wurde, das jedoch bei den wenig ausgebildeten ökonomischen Eigenschaften der Landbevölkerung nicht ganz ungerechtfertigt war. Es galt den Untertanen nicht nur gegen die Herrschaft, sondern auch gegen wucherische Ausbeutung von anderer Seite zu schützen. Hier deckte sich das obrigkeitliche mit dem untertänigen Interesse, so daß die Beaufsichtigung des Kreditwesens den Dominien übertragen werden konnte. Nachdem schon vorher der Branntweinausschank auf Borg untersagt worden war[152], verbot das Patent vom 26. Juli 1784 die Überlassung untertäniger Grundstücke in den sogenannten obligatorischen oder Pfandbesitz und den obligatorischen Besitz selbst. Die aus dem Titel des Pfandrechtes besessenen Grundstücke sollten binnen Jahresfrist ihren Eigentümern zurückgegeben werden, wogegen diese die auf ihren Grundstücken haftenden Schulden zu liquidieren hätten. Für die Zukunft aber wurde den Untertanen überhaupt untersagt, mehr als fünf rheinische Gulden ohne obrigkeitliche Bewilligung zu leihen. Höhere Forderungen, die die obrigkeitliche Bewilligung nicht erhalten hatten, sollten weder durch Pfandrecht noch durch gerichtliche Exekution unterstützt werden. Auch der verbreitete wucherische Vertrag, der dem Gläubiger die Hälfte der Ernte zusprach, das sogenannte "zur Hälfte Säen", wurde abgestellt[153].
Inzwischen war Kaiser Josef II. wieder auf seinen Lieblingsplan, die Untertanen zu Eigentümern ihrer Gründe zu machen, zurückgekommen. In den Sudetenländern besaßen die uneingekauften Untertanen seit den in letzter Zeit durchgeführten Reformen ihre Gründe bereits "mit den vorzüglichsten Wirkungen des Eigenthums". Es war deshalb keine sonderliche Zumutung, wenn der Kaiser die Stände auffordern ließ, die uneingekauften Gründe den Bauern unentgeltlich ins Erbeigentum zu geben, "um so mehr als sie dabey nichts verlöhren, wohl aber von der lästigen ihnen obliegenden Verbindlichkeit, den uneingekauften Besitzern alles zur Erhaltung der sartorum tectorum des fundi instructi erforderliche ohnentgeltlich beyzuschaffen auch die daraufsitzenden Unterthanen in Miswachs und Nothfällen ohnentgeltlich zu unterstützen, dadurch gänzlich befreyet würden[154]". Anders lag freilich die Sache in Galizien, wo noch nichts geschehen war, um das Bauernland vor Einziehung zum Herrenland zu schützen. Nichtsdestoweniger erging die gleiche Aufforderung auch an die galizischen Stände und wurde dem Gubernium aufgetragen, alle Kreisämter und Obrigkeiten darauf aufmerksam zu machen, daß die Gutsherren verpflichtet seien, den uneingekauften Untertan zu unterstützen, daß sie aber kein Recht zur Abstiftung hätten außer in den gesetzlich schon bestimmten Fällen, auch nicht wenn sich ein Käufer finden sollte[155]. Das Gubernium führte jedoch den Auftrag nicht aus. Es verkenne zwar nicht die edle Absicht des Kaisers, das Wohl der Untertanen zu befördern, lautete seine Antwort, es glaube jedoch, "da der galizische Unterthan zu roh sei, um aus dieser Verfügung sein eigenes Wohl hervorleuchten zu sehen, nicht unrecht gehandelt zu haben, wenn es diese Verfügung vorläufig nur dem Ständeausschuss mitgetheilt habe; würde man es allen Obrigkeiten mittheilen, so müssten die Unterthanen von den großen Vortheilen, die die uneingekauften Besitzer genießen, erfahren und würden sich noch mehr als jetzt schon geschieht, gegen Annahme des Eigenthums sträuben." Doch nehme das Gubernium selbst diese Verordnung zur Richtschnur bei allen vorkommenden Fällen. Der Kaiser erklärte sich damit einverstanden[156].