[112] Grünberg, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 289, II. Bd. S. 396 bis 398.

[113] Betreffend den Termin für den Austritt der Dienstboten bemerkte Brigido: "Es findet sich ein eigentlicher Termin zur Dienstwechslung für das dienende Gesinde in Galizien nicht bestimmt. Es sind jedoch zu allen Wirtschaftveränderungen, als da sind Bestand-Verlassungen, Bestand-Aufgebungen, Übernahmen, Abrechnungen mit Beamten etc. im flachen Lande die Zeit um Mitfasten oder Ende des Märzens, und im Gebirg das St. Georgen-Fest oder das Ende des Aprils allgewöhnlich fürgewählt, sohin eben auch zu diesen Zeiten das zur rural Wirtschaft erforderliche Gesind abgewechselt." (Bericht Brigidos vom 21. Februar 1782.)

[114] Piller'sche Gesetzsammlung VIII.

[115] Diese Bestimmung ist durch Kreisschreiben vom 5. Dezember 1785 (Piller'sche Gesetzsammlung CXXVII.) wiederholt worden.

[116] § 12 dieser Dienstbotenordnung besagt: "Die Obrigkeiten haben auch jene Eltern, die mehrere zum Dienen taugliche Kinder bei Hause haben, und die derselben zu eigenen Diensten nicht bedürfen zu verhalten, dass sie derlei Kinder in Dienst geben, und ebenso sind auch die zum Dienen tauglichen Waisen in Dienste zu bringen, zu welchem Ende die Dorfrichter und Geschworenen jene Hauswirte und Innleute, die mit mehreren Kindern, als sie selbst bei Hause brauchen, versehen sind, und ebenso die dienstfähigen Waisen dem Wirtschaftsamte anzuzeigen haben." (Piller'sche Gesetzsammlung XXVI.)

[117] Beschwerden der Untertanen von Marczyz, November 1781. – Klunker, die Unterthans-Verfassung in Galizien. II. Bd. S. 129.

[118] Patent vom 15. Januar 1784. (Piller'sche Gesetzsammlung IV.)

[119] Hofkanzleivorträge vom 16. August und 13. Dezember 1782.

[120] Resolution vom 5. Juli 1785.

[121] 156 ex Septembri 1785.

[122] Über die böhmischen Arbeitsstunden vergl. Grünberg, Bauernbefreiung, II. Bd. S. 262.

[123] Das Gubernium hatte folgende Arbeitslöhne ermittelt: Arbeit mit der Sense 13-14 Kreuzer, Arbeit mit der Sichel 10-12 Kreuzer, leichtere Arbeit (rechen, umwenden, Garben binden und aufladen) 7 Kreuzer, für eine vierspännige Fuhr 30 Kreuzer und für eine zweispännige 15 Kreuzer. (Gubernialbericht vom 25. Juli 1785. Hofkanzleivortrag vom 29. August 1785.)

[124] Resolution über den Hofkanzleivortrag vom 29. August 1785.

[125] Hofkanzleivortrag vom 20. Februar 1786.

[126] Piller'sche Gesetzsammlung LI.

[127] Vergl. Grünberg, Bauernbefreiung, II. Bd. S. 257-267. – Ein Vorläufer des Robotpatentes war das Hofdekret vom 26. April 1784, das auf den Kameralgütern eine Anzahl von Untertansgiebigkeiten abstellte. (Vergl. Löwenwolde, Handbuch der galizischen Gesetze in Auszügen, II. Bd. S. 281.)

[128] Vergl. das böhmische Patent bei Grünberg, Bauernbefreiung, II. Bd. S. 262.

[129] Bereits früher durch Patent vom 21. Mai 1784 (Piller'sche Gesetzsammlung XXXIX.) angeordnet. Eine ähnliche Bestimmung enthält § 19.

[130] Schon durch Circular vom 6. Dezember 1784 (Piller'sche Gesetzsamml. CIX.) war die Innmannsfrone nach dem Beispiele der böhmischen Länder auf 13 Tage im Jahre herabgesetzt worden; jetzt erfolgte eine weitere Herabsetzung auf 12 Tage. Es war also fortan für die Bemessung der Schuldigkeiten der Häusler und Innleute nicht das Inventar, sondern das Fronpatent maßgebend. Vgl. Klunker a. a. O. II. Bd. S. 144-146.

[131] Wurde schon durch § 3 des Patentes vom 8. März 1784 (Piller'sche Gesetzsamml. XVII.) festgesetzt. – Durch das Dekret der Studien-Hofkommission vom 11. Oktober 1811 wurden auch die diplomierten Hebammen von der Innmannsfrone befreit. Vgl. Klunker a. a. O. II. Bd. S. 148.

[132] Die Bestimmungen über die weiten Fuhren sind den böhmischen nachgebildet. Vgl. Grünberg, Bauernbefreiung, II. Bd. S. 264 f. Ein Teil dieser Bestimmungen findet sich schon im § 8 des Patentes vom 3. Juni 1775; die anderen sind im Patente vom 26. Januar 1784 (Piller'sche Gesetzsamml. V.) enthalten. Vgl. Hofdekret vom 30. Mai, Gubernialbericht vom 19. September und Resolution vom 13. Dezember 1783.

[133] Analog das böhmische Patent. Vgl. Grünberg, Bauernbefreiung, II. Bd. S. 265.

[134] Diese speziell waren schon durch Patent vom 11. Juli 1783 (Piller'sche Gesetzsamml. XXVIII.) beseitigt worden.

[135] Auf den Domänen war dieses schon durch Hofdekret vom 29. November 1777 (Hofkanzleivortrag vom 14. November 1777 samt Beilagen), auf den Privatherrschaften aber durch das Leibeigenschaftsaufhebungspatent abgestellt worden.

[136] Die beiden letzten Verbote waren schon im Patente vom 18. März 1784 (Piller'sche Gesetzsammlung XVII.) ausgesprochen worden.

[137] War schon durch Circular vom 9. Dezember 1784 (Piller'sche Gesetzsammlung CXIV.) verordnet worden.

[138] Kreisschreiben vom 9. August 1786 (Piller'sche Gesetzs. LXI.) – Gubernialbericht vom 8. August 1786. – Durch Hofkanzleidekret vom 22. März 1817 wurde befohlen, als Maßstab für die Vergütung der Hilfstage nicht mehr die Inventarialpreise, sondern die Lokalarbeitspreise, die alljährlich vom Kreisamte auszumitteln seien, zu nehmen. Klunker, a. a. O. II., S. 152 ff. – Gubernialberichte vom 1. November und 28. Dezember 1816. – Hofkanzleivortrag vom 23. Januar 1817. Resolution vom 22. März 1817. – Im Winter 1786/87 herrschte in Galizien eine Hungersnot; die Edelleute erklärten: sie sei durch die schlechtere Bestellung der herrschaftlichen Äcker infolge der Robotpatente hervorgerufen worden.

[139] Piller'sche Gesetzsammlung VIII.

[140] Nachricht vom 21. März 1785 (Piller'sche Gesetzs. XXVII.)

[141] Patent vom 17. Juni 1787 (Piller'sche Gesetzs. LXXXI.)

[142] Vgl. Klunker, a. a. O. I. Bd., S. 170-175.

[143] Vgl. Klunker, a. a. O. I. Bd., S. 287.

[144] Vergl. Grünberg, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 242 ff.

[145] Vergl. Grünberg, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 253 f.

[146] Staatskanzleivortrag vom 3. November 1773.

[147] §§ 8 und 9 des Patentes. (Piller'sche Gesetzsammlung XV.)

[148] Vergl. Grünberg, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 259-264. II. Bd. S. 313-314, 376-387.

[149] In seinem Gutachten führte er Folgendes aus: "Erstens sind den hierländigen Unterthanen ihre besitzende Gründe meistens cum Fundo instructo sammt dem erforderlichen Zug-Viehe und anderen Wirtschaftszugehörungen von der Grundobrigkeit inventarmäßig überlassen, und ihre Wohnungen auf obrigkeitliche Kosten gebaut worden. Wenn demnach dieser besitzende Grund dem Unterthan eigenthümlich und erblich überlassen werden sollte, so würde der Grundherr berechtigt seyn, von seinem Unterthan die inventarmäßige Einrichtung oder dafür das Lösegeld zu fordern; hat er diese aber nicht, so kann der Grundherr zur erbeigenthümlichen Überlassung nicht wohl gezwungen werden.

"Zweytens: Falls aber auch die Grundherren sich dazu geneigt finden lassen wollten, so werden jedoch viele Unterthanen selbst nicht so leicht darin willigen, besonders die im flachen Lande liegen, wo es an Waldungen und am Holze mangelt. Denn sobald der Grund dem Unterthan eigenthümlich zugehört, so muss er auch seine Wohnung in baulichem Stande erhalten und, falls sie abbrennet, auf eigene Kosten wiederherstellen; dafür aber dermalen die Obrigkeit, um nur ihren Unterthan zu erhalten, sorgen, dergleichen auch, wenn er in casu eines Viehunfalles sein Zugviehe verlohren, ihm solches wieder anschaffen muss, um ihn nur wieder in robotmäßigen Stand zu setzen.

"Ein bestättigendes Beyspiel hat sich erst unlängst auf dem fürstl. Massalski'schen Dominio Nizini im Pilsner Kreise ergeben, wo der untersuchende Districtsdirector mit Bewilligung des Possessoris den Dorfunterthanen den Antrag machte: dass man ihnen ihre besitzenden Bauerngründe cum jure Successionis eigenthümlich überlassen wollte; es erklärten aber sich unter 100 anwesenden nur 6 Bauern dafür.

"Drittens: Überhaupt aber muss die Eigenschaft und der sittliche Charakter des hiesigen Unterthans nach den verschiedenen Landesgegenden beobachtet und beurtheilt werden.

"Im Wieliczker Kreise, besonders im Zathorer District, der an Schlesien angrenzt, und wo es den Bauern an Arbeitsamkeit und Industrie nicht mangelt, sind fast schon alle Gründe erblich eingekauft.

"Dahingegen in den übrigen und beynahe in ganz Roth-Reußen vom Sanflusse an die Volhynischen, Podolischen und Moldauischen Gränzen, wo die Feldfrüchte immer in geringem Preise sind, und keinen Verschleiß haben, da ist der Unterthan träge und hat gar keinen Hang zur Habsucht. Er begnügt sich mit den nothwendigsten Bedürfnissen und bauet von seinen Feldern nur soviel an, als zur Nahrung für sich und seine Familie nöthig ist." (Gubernialbericht vom 27. Dezember 1781.)

[150] Hofkanzleivortrag vom 22. September 1781.

[151] Piller'sche Gesetzsammlung XIX. – Wiederholt durch Kreisschreiben vom 10. September 1789 (Piller'sche Gesetzsammlung LXXXIII.) Vgl. auch Patent vom 23. Juli 1783 (Piller'sche Gesetzsammlung LXV.)

[152] Patent vom 24. April 1783 (Piller'sche Gesetzsammlung XII.)

[153] Piller'sche Gesetzsammlung LIV. – Vgl. auch Kreisschreiben vom 3. April 1787 (Piller'sche Gesetzsammlung XLVII.)

[154] Ah. Entschließung vom 31. Dezember 1784 und Hofdecret vom 7. Januar 1785 bei Grünberg, Bauernbefreiung, II. Bd. S. 402 f.

[155] Dekret an das galizische Gubernium vom 7. Januar 1785. – Vgl. Grünberg, Bauernbefreiung, II. Bd. S. 403. Kalinka, Galicya. S. 135 f.

[156] Resolution vom 2. März 1785.

[157] Hofkanzleivortrag vom 31. März 1785.

[158] Resolution über den Hofkanzleivortrag vom 31. März 1785: "So wie Ich es der Kanzley bereits ausdrücklich bedeutet habe, sind die Obrigkeiten zur Überlassung des Eigenthums der Gründe an die Unterthanen nicht zu zwingen, sondern es ist hierunter alles lediglich dem willkürlichen Einverständnis zwischen Herren und Unterthanen zu überlassen. –

"Die Circularverordnung wegen der von Seiten der Obrigkeiten den Unterthanen zu leistenden Aushilfe hat auch in Galizien zu ergehen. Überhaupt aber muss diese Aushilfe auf jenes beschränkt werden, zu welchem die Obrigkeiten gegen ihre die Gründe nicht eigenthümlich besitzenden Unterthanen wirklich verbunden sind. –

"Übrigens wird bei der Rectificationsregulierung der wirklich unbilligen Robotentrichtung schon behörig fürgesehen werden, und ist statt der von der Kanzley geäußerten Besorgnis sich zuversichtlich zu versprechen, dass das Rectificatorium die Vertheilung der Gründe keineswegs hindern, sondern vielmehr befördern werde." –

[159] Gubernialverordnung vom 30. Mai 1785. Klunker a. a. O. II. Bd. S. 34.

[160] Grünberg, Bauernbefreiung, I. Bd., S. 265.

[161] Durch Hofdekret vom 6. Mai, publiziert mit Gubernialverordnung vom 27. Mai 1785 (Klunker, a. a. O., II. Bd., S. 38) und durch die oben erwähnte Gubernialverordnung vom 30. Mai 1785.

[162] § 41 des Fronpatentes vom 16. Juni 1786.

[163] Grünberg, Studien, S. 63 f.

[164] Hofkanzleivortrag vom 1. März 1787.

[165] Die Vertauschung obrigkeitlicher und untertäniger Gründe ohne vor dem Kreisamte erteilte Einwilligung des Untertans ist bei Strafe des doppelten Wertes verboten. "Da theilsorten die Unterthanen noch keine würklich zugemessenen Gründe haben, sondern in einem Jahre in dieser, in dem anderen in jener Gegend einige Feldantheile zu benützen pflegen, mithin der Umstand entstehen könnte, welches eigentlich als ein dem Unterthan zu verbleibenhabendes Feld anzusehen sei, so haben Seine Majestät den ersten des vorjährigen Wintermonates zu bestimmen geruht, daß die in diesem Zeitpunct in dem Besitz der Unterthanen befindlichen Gründe als jene zu betrachten sind, auf welche sich das Verbot der Einziehung oder Austauschung zu erstrecken habe." (Hofdekret vom 2. April 1787.)

[166] Vgl. Grünberg, Studien, S. 65 f.

[167] Piller'sche Gesetzsammlung LX.

[168] Vgl. Grünberg, Studien, S. 66, Anm. 3.

[169] § 11 des Patents: "Rusticalgründe sind jene Gründe, welche von jeher dem Landvolke zur sogenannten Anstiftung und seinem Unterhalt dienten, und vermöge der erlassenen Patente zum obrigkeitlichen Genusse unter Strafe nicht mehr eingezogen werden dürfen; auch macht es bei diesen keinen Unterschied, ob dieselben käuflich, oder erbrechtlich, oder uneingekauft besessen werden. Sollte hie und da über die Eigenschaft der Gründe, ob solche Dominical- oder Rusticalgründe sind, eine Frage entstehen, so hat man zur Vermeidung verzögernder Weitläufigkeiten sich an den gegenwärtigen Besitzstand zu halten, und ist den Unterthanen, welche einige Gründe in Händen haben und für Rusticalgründe angeben, sowie den Obrigkeiten, welche diese oder jene in Händen der Unterthanen befindliche Realität als wirklich dominical ansprechen, der Beweis aufzulegen, daß solche am 1. November 1786, als dem Normalzeitpuncte, welcher in diesem Lande zur Unterscheidung der Dominical- und Rustical-Realitäten festgesetzt ist, zu derjenigen Gattung gehört haben, unter welcher gegenwärtig Anspruch darauf gemacht wird. Z. B. also, daß dieser oder jener Grund, den itzt ein Unterthan genießt, von einem obrigkeitlichen Maierhofe herrühre, der im Normaljahre bestanden, und daß diese Ableitung allgemein bekannt sei."

[170] Vgl. Klunker a. a. O., II. Bd., S. 35 ff.; ferner Krzeczunowicz a. a. O., S. 24, und Słotwinski a. a. O. III. Bd., S. 12.

[171] Solche Fälle sind: Ungehorsam gegen die Obrigkeit (Patent vom 1. September 1781, Piller'sche Gesetzs. XV., §§ 1-3), Schmuggel (Kreisschreiben vom 6. März 1787, Piller'sche Gesetzs. XXIV.), Flucht vor der Militärstellung (Kreisschreiben vom 10. Mai 1788, Piller'sche Gesetzs. LVII.).

[172] Vgl. Tomaschek in der "Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und pol. Gesetzkunde". Jahrg. 1840. I. Bd., S. 82-105. – Grünberg, Studien, S. 235, Anm. 1. – Kreisschreiben vom 26. Mai 1789 (Piller'sche Gesetzs. LI.).

[173] Hofkanzleivortrag vom 7. Januar 1787. Vgl. Klunker a. a. O. II. Bd., S. 51.

[174] Vgl. Hofkanzleiact 16 ex Augusto 1792.

[175] "Unus quisque a lignatione in silvis regiis absque expressa nostra permissione abstinebit." (Piller'sche Gesetzsammlung III.)

[176] "In illis locis ubi hactenus usus viguit, subditis pro necessitate proprii foci ligna subministrandi ipsis putrefactioni proxima hinc inde in silvis iacentia colligere liceat. Quod vero ad ligna noviter caedenda attinet omnia privilegia lignandi cassantur." (Patent vom 28. Januar 1773, Piller'sche Gesetzsammlung XIV.)

[177] Patent vom 20. September 1782. (Piller'sche Gesetzsammlung XL.)

[178] Die gleiche Politik hatten seinerzeit auch die böhmischen Stände eingeschlagen. Vergl. Grünberg, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 236 ff.

[179] Piller'sche Gesetzsammlung II.

[180] Publiziert mit Kreisschreiben vom 29. Oktober 1789 (Piller'sche Gesetzsammlung CIV). Gubernialbericht vom 15. Januar 1789.

[181] Landespräsidialerlaß vom 26. Februar 1790 bei Klunker a. a. O. II. Bd. S. 67-69.

[182] Vergl. Grünberg, Bauernbefreiung, 1. Bd. S. 290-314, II. Bd. S. 332-359, 423-431.

[183] Vergl. Pilat in der "Statistischen Monatsschrift" XVIII. Bd. S. 295.

[184] Robotabolitions-Hofkommission unter dem 7. Juni 1784.

[185] Es machte bei den Eingeborenen in Galizien böses Blut, daß bei der Verteilung der obrigkeitlich-kameralherrschaftlichen Gründe nur die Immigranten und nicht die Inländer berücksichtigt wurden. Auf eine diesbezügliche Vorstellung der Hofkanzlei antwortete die Hofkammer am 8. Juni 1784: "Die Vermehrung der Population ist eine der vorzüglichsten Absichten, welche Seine Majestät bei der befohlenen Robotabolition sehen; wenn bei der Vertheilung der Dominicalgründe nicht vorzüglich auf fremde Einwanderer Bedacht genommen wird, so wird diese Vermehrung nicht gefördert."

[186] Die zahlreichen Verordnungen über das Ansiedlungswesen in Galizien sind im "Hauptnormale über das Ansiedlungswesen" vom 3. April 1787 kodifiziert worden. (Abgedruckt bei Czörnig, Ethnographie etc. III. Bd. Anhang S. 14-54.)

[187] Czörnig a. a. O., I. Bd. S. 17. Vergl. auch Drdacki a. a. O. S. 122 f.

[188] Akten im k. u. k. Hofkammerarchiv, Faszikel 7117-7119.

[189] Piller'sche Gesetzsammlung XIV und XV.

[190] Gubernialcirculare vom 5. April und 28. Juni 1782. (Patentsammlung im Archiv des Ministeriums des Innern.) Vgl. auch Klunker a. a. O. III. S. 7.

[191] Patent vom 15. Januar 1784 (Piller'sche Gesetzsammlung IV.) verlangt, daß fortan nur erbländische Untertanen als Beamte angestellt werden sollen.

[192] Patent vom 9. April 1784. (Vergl. Klunker a. a. O. III. Bd. S. 17 ff.)

[193] Patent vom 24. Juni 1784. (Piller'sche Gesetzsammlung LXVIII.)

[194] Kreisschreiben vom 12. April 1787. (Piller'sche Gesetzsammlung LIII.) Wichtig für die "Organisation der herrschaftlichen Ämter" war das Dekret vom 21. August 1788. (Klunker a. a. O. III. Bd. S. 25 ff.) Gubernialbericht vom 17. August 1786. Hofkanzleivortrag vom 20. September 1787.

[195] Patent vom 5. Januar 1784. (Piller'sche Gesetzsammlung I.) Das Patent vom 3. Oktober 1783 (Piller'sche Gesetzsammlung XLVI.) hatte befohlen, in die künftig abzuschließenden Güterpachtkontrakte folgenden Absatz einzuschalten: "Ferner hat der Pächter sich in Absicht auf die Robot und sonstige Untertansschuldigkeiten nach dem ganzen Inhalte und Vorschrift des Patentes vom 3. Juni 1775 auf das pünktlichste zu achten." Das Patent vom 31. März 1783 (Piller'sche Gesetzsammlung X.) hob die sogenannten obligatorischen und arendatorischen Kontrakte auf.

[196] Patent vom 18. April 1784. (Piller'sche Gesetzsammlung XXVIII.) Dieses Patent war an alle Landesstellen zur Kundmachung versendet worden.

[197] Piller'sche Gesetzsammlung LXVII.

[198] Piller'sche Gesetzsammlung LXXIV. Acten im Archiv des Minist. d. Innern: IV. K. 4, 2536.

[199] Patent vom 13. April 1784 (Piller'sche Gesetzsammlung XXVI.)

[200] Circular vom 23. September 1784. (Piller'sche Gesetzsammlung XC.)

[201] Wichtig war folgende Bestimmung: "Die Dorfgerichte sollen sich angelegen seyn lassen, die zwischen Unterthanen und Unterthanen entstandenen Streitigkeiten soviel wie möglich gütlich beizulegen, und nur erst dann, wenn die Versuche zu einem gütlichen Vertrage fruchtlos sind, hat das obrigkeitliche Amt die rechtliche Entscheidung nach den bestehenden Vorschriften zu fassen." Patent vom 24. Juni 1784. (Piller'sche Gesetzsammlung LXVIII.)

[202] Vortrag der Staatskanzlei vom 3. November 1773.

[203] Vergl. Arneth a. a. O. III. Bd. S. 248.

[204] Das folgende nach den Akten im Archiv des Ministeriums des Inneren: II. A. 6; V. B. 1, 598; IV. K. 1, 2470; IV. K. 3, 2497.

[205] Allerhöchstes Handbillet an den Grafen Kollowrat vom 4. Dezember 1782. Abgedruckt bei Meynert, Kaiser Josef II., Wien 1862. S. 153 f. Vergl. Röscher, Geschichte der Nationalökonomik in Deutschland. München 1874. S. 632.

[206] Kommissionsprotokoll vom 7. Januar 1783.

[207] Ich folge dabei Grünberg, Bauernbefreiung, I. S. 314-343 und II. Bd. 420-451. – Im Hofkanzleivortrag vom 5. April 1783 heißt es: "Bei der Urbarienregulierung kommt es hauptsächlich darauf an, a) dass dem Unterthan seine zulängliche Subsistenz, ohne welche sich ohnehin alles übrige nicht denken lässt, in Händen gelassen. b) Dem Staat das Contributionale versichert und endlich c) dem Grundherrn sein billiger Theil entweder in Geld und Früchten, oder mit unentgeltlicher Arbeit zugewendet werde."

[208] Patent vom 10. Februar 1789. (Piller'sche Gesetzsammlung XIII.) Kreisschreiben vom 26. Mai 1789. (Piller'sche Gesetzsammlung LI.) Uniwersał vom 19. September 1789. (Piller'sche Gesetzsammlung LXXXVI.) Vergl. (Zanetti), Steuer- und Urbarialregulierung Josephs des Zweyten in den deutschen Erbländern und in Galizien nach ihrer wahren Beschaffenheit bei Grellmann a. a. O. III. S. 437-536.

Mit Berücksichtigung der verschiedenen Abstufungen ergibt sich folgende Tabelle:

Von 100 Gulden Bruttogrundertrag waren zu entrichten:
im Durchschnitt von Äckern, Trischfeldern, mit Äckern verglichenen Teichen, dann von Seen und Flüssen von Wiesen und mit Wiesen verglichenen Gärten und Teichen von Hutweiden, Gestrüppen und Waldungen
an landesfürstlicher Steuer in den deutschen Provinzen 12 fl. 13 1/3 kr. 10 fl. 37 1/2 kr. 17 fl. 55 kr. 21 fl. 15 kr.
in Galizien 8 fl. 16 4/5 kr. 7 fl. 5 kr. 12 fl. 5 kr. 14 fl. 10 kr.
an Urbarialschuldigkeiten (Maximum) 17 fl. 46 2/3 kr. 15 fl. 25 kr. 26 fl. 2 1/2 kr. 30 fl. 50 kr.

[209] Während der Hungersnot, die im Winter 1786/87 in Galizien herrschte, war der Plan aufgetaucht, ohne die vollständige Ausmessung des Landes abzuwarten, sofort die Urbarialregulierung durchzuführen. (Allerhöchstes Handbillet vom 8. Februar 1787.) Doch wurde diese Absicht bald wieder fallen gelassen. (Resolution vom 9. März 1787: "Wenn die prohibita generalia publiciert und auf deren Beobachtung genau gesehen, dann auch das Freyziehigkeitspatent genau in allen seinen Theilen gehalten wird, so kann in Galizien die wirkliche Urbarialregulierung bis zur Beendigung des Steuerregulierungsgeschäftes verschoben bleiben.")

[210] Schon bei der Durchführung des Robotabolitionssystems hatten die Bauern in einzelnen Dörfern erklärt, es falle ihnen schwer, die Geldzinse aufzubringen. (Robotabolitionsbericht vom 1. Juli 1787.)

[211] Vergl. Kalinka, der vierjährige polnische Reichstag 1788-1793. Berlin 1896/98. I. Bd. S. 630-635. II. Bd. S. 100 ff. – Vergl. auch Wolf und Zwiedineck-Südenhorst, Österreich unter Maria Theresia, Josef II. und Leopold II. Berlin 1884, S. 308.

[212] "Die Edelleute oder vielmehr die erblichen Besitzer der Güter sind als die vorzüglichsten Anbauer des Erdreiches anzusehen, welches zwar niemand in Abrede stellen dürfte, nachdem die große Menge der Magazinsvorräthe immer von den Gutsbesitzern herbeigeschafft worden wären, niemals von den Bauern, welch letztere kaum soviel, als zu ihrer nothwendigen Nahrung gehört, an Feldfrüchten hätten." Es sei unmöglich, die Dominikalgründe unter die Untertanen zu verteilen, weil diese kaum den nötigen fundus instructus besitzen, um die gegenwärtig in ihrem Besitz befindlichen Gründe zu bestellen. Ebensowenig sei es den Dominien möglich, ihre Wirtschaft so einzurichten, dass sie die Frondienste entbehren könnten; sie müßten denn ihr Dienstpersonal auf einmal um 20.000 Ochsenknechte und ebensoviele Ochsenjungen, ihren Viehstand aber um 80.000 Stück Ochsen vermehren. – "Der Edelmann, der dem Lande so nützlich ist, verdient Rücksicht, damit er nicht der Vergessenheit und dem letzten Elend ausgesetzt würde." (Vorstellung der galizischen Stände vom 7. Juli 1789.)

[213] Resolution vom 14. September 1789.

[214] Wolf und Zwiedineck-Südenhorst a. a. O. S. 314.

[215] Das Original im Archiv des k. k. Ministeriums des Innern: 85 ex Februario 1790. IV. H. 2, 524. Der Brief ist nach einer in Handschrift 525 des Ossoliński'schen Institutes in Lemberg befindlichen Kopie abgedruckt bei W. Loziński, Galiciana. We Lwowie 1872. S. 129 ff.