XIII.
Die Bündnisformen im Matriarchat.

W

Wenn man das in den vorstehenden Abschnitten Dargelegte zusammenfasst, so wird im allgemeinen zu vermuten gestattet sein, dass in den Tagen der Mutterherrschaft die Mädchen — mitunter in schrankenloser Weise, — mit einer Art Vorausberechnung die Zeit benutzten und noch benutzen, welche dem Genusse gegönnt ist, denn die Mutterschaft brachte für die Frau nur Jahre der Entbehrung. Beim Menschen scheint freilich dadurch, dass sein Wachstum so lange dauert und das Weib daher, weit mehr als in der Tierwelt, des Mannes zum Heranziehen des Kindes bedarf, schon in der Natur die Bedingung, ja eine Art Zwang zu dauernder Verbindung zu liegen, und zwar, da während des Aufwachsens des einen immer neue Kinder kommen, einer Verbindung für das Leben. Auch ist leicht einzusehen, dass wenn Mutter und Vater sich in die Arbeit des Aufziehens teilen, das Kind weit mehr Aussicht hat, die Gefahren der zarten Jugend zu überstehen, als wenn die Mutter allein, des Menschenpaares schwächerer Teil, die ganze Sorge zu übernehmen hat. Daher der Satz unserer Bevölkerungsstatistik: dass nur die legitime Ehe fruchtbar sei, womit gesagt werden will, dass bloss ein sehr kleiner Teil der unehelichen Kinder das erste Jahr überlebt. Gestalteten sich unter der Herrschaft des matriarchalischen Mutterrechtes die Bündnisse zwischen Frau und Mann zweifelsohne fester und dauernder, als die rohen Beweibungen der vorhergegangenen Zeiten, so entsprachen sie doch nur sehr unvollkommen unserem Begriffe der Ehe, insoferne wir darunter die durch Liebe bedingte gesetzmässige Vereinigung eines Mannes und Weibes zu vollständiger Gemeinschaft aller Lebensverhältnisse verstehen. Die „Ehe“ der matriarchalischen Organisation entbehrte zunächst der Festigkeit und der Dauer, sie war nicht auf Lebenszeit geschlossen, wärmere Gefühle spielten bei der noch vorhandenen Stumpfheit der psychischen Regungen eine untergeordnete Rolle, und der Gatte und Vater erscheint als ein ausserhalb der Familie stehendes Anhängsel. Ein Mann konnte auch in mehreren solchen Mutterfamilien als Anhängsel dienen, — dann war die Ehe polygamisch, und umgekehrt beutete die Frau ihre Stellung in der Familie nach der geschlechtlichen Seite durch den Wechsel der Männer aus, so dass die Polyandrie oder Vielmännerei ganz naturgemäss aus dem Matriarchate herauswächst und nicht etwa, nach Lubbock, für eine Ausnahme zu erklären ist, welche in den normal fortschreitenden Entwicklungsgang sich nicht einreihen liesse.[456] Kautsky, dem wir meines Wissens zuerst diese richtige Erkenntnis verdanken, hat gezeigt, dass in der Polyandrie überall die Frauen der wählende, nicht der gewählte Teil sind.[457]

Gleichviel indessen, ob Vielweiberei oder Vielmännerei Platz griff, ein Zusammenleben der Gatten ist in der matriarchalischen Gesellschaftsordnung durchaus nicht erforderlich und findet auch thatsächlich an vielen Orten nicht statt, wo jetzt noch das Matriarchat erhalten ist. Bei den polygamen Vitiinsulanern wäre es der gröbste Verstoss gegen die Sitte, wenn ein Mann mit seiner Familie unter einem Dache übernachten würde. Erst am Morgen besucht der Mann Frau und Kinder. Sonstige Begegnungen aber finden immer nur verstohlen im Walde statt. So will es die alte Vitisitte, die heute, nach Einführung des Christentums, allerdings nur noch der dortige Adel beobachtet. Die oben besprochene Trennung der Geschlechter in besonderen Häusern, die auch bei patriarchalisch geordneten Stämmen getroffen wird, darf wohl als ein Überrest aus der voraufgehenden mutterrechtlichen Periode angesprochen werden. Die Familienverfassung der Naïr im malabarischen Indien gewährt endlich ein vollkommen klares Bild des auf Abstammung von der Mutterseite gegründeten Matriarchats, worin der Vater nichts ist, als der für eine ihm fremde Familie Kinder Zeugende. Den tiefsten Einblick in die matriarchalischen Verhältnisse hat uns aber G. A. Wilken erschlossen durch seine sorgfältigen Studien über die Sitten und Satzungen der Völker im ostindischen Archipel. Bei diesen müssen wir länger verweilen.

Die Malayenstämme jener Eilande befinden sich alle schon längst im Besitze eines nicht unbeträchtlichen Gesittungsschatzes. Es kann daher nicht Wunder nehmen, sie auf einer Übergangsstufe zu erblicken, auf welcher nebst der Stammeseinteilung auch die territoriale Einteilung besteht; beide sind in eigenartiger Weise miteinander verbunden. Ursprünglich waren alle Mitglieder des Stammes in einer einzigen Siedelung vereinigt. Später, bei wachsender Bevölkerung, bekundete die Siedelung den Hang zur Spaltung, zur Abzweigung. Auf Java sendet heute in solchem Falle die Dessa oder Dorfgemeinde einen Schwarm aus, eine Dukuh, welche eine neue Siedelung gründet, anfangs auch mit der Mutter-Dessa ein Ganzes ausmacht, später aber sich als eine selbständige Dessa loslöst. Dieselbe Erscheinung beobachtet man in den Sundalanden und auf Sumatra, hauptsächlich bei den Malayen der Padangschen Oberlande, dann bei den Battak, in den Palembangschen Oberlanden, in den Lambong-Bezirken, ferner bei den Alfuren der Minahassa auf Nordcelebes.[458] So lange die Abzweigungen mit der Muttergemeinde verbunden bleiben, bilden sie eine Gebiets-Einheit, einen Bezirk. Ursprünglich entsprach jedem Stamme ein solcher Bezirk, in welchem alle Siedlungen, die im Zeitenlauf darin entstanden, mit dem Stammdorfe verbunden blieben. Zwei Fälle, die zu verschiedener Entwicklung führten, konnten nun eintreten und lassen sich auch in der That deutlich wahrnehmen. Entweder hielt sich der Stamm an sein ursprüngliches Gebiet, und dann ist dasselbe, wie zu Anfang auch jetzt noch, bloss von einem Stamme bewohnt, oder es fand mit der Zeit eine Vermengung statt, es siedelten sich Mitglieder des einen Stammes auf dem Gebiete des andern an, und dann ist das Territorium nicht mehr durch einen, sondern durch zwei oder mehr Stämme bewohnt. Natürlich behielt jeder eingeborne Stamm innerhalb seines Gebietes die Oberherrschaft über die eingewanderten Fremdlinge, daher denn stets, wo mehrere Stämme in solcher Weise untereinander leben, einer von ihnen der Herrschende ist.

Bei den Battak heisst der „Stamm“, deren jeder seinen besonderen Namen führt, Marga, sein Bezirk Kuria, Saksi oder Dschandschian, und dieser besteht aus einer gewissen Anzahl Dörfer mit den dazu gehörigen Kuta und Pagaran. Ursprünglich wird jeder Kuria nur von einem Stamme bewohnt. Später ist dies nicht mehr der Fall. Typisch wird nun jeder Kuria durch zwei Marga bewohnt, den Namora-mora und den Bajo-Bajo. Die Namora-mora ist die ursprünglich im Bezirke sesshafte Marga, während die Bajo-Bajo (d. h. Gast, Fremdling) erst später eingewandert sind. Beide Marga sind nunmehr aber unverbrüchlich miteinander verbunden. Die Ursache dieses Verhältnisses ist die bei den Battak herrschende Sitte der Exogamie. Begreiflicherweise entwickelte sich dieselbe am leichtesten und bequemsten zwischen zwei Stämmen, die zuerst Grenznachbarn waren. Mitglieder des Stammes A beweibten sich im Stamme B und umgekehrt. So ist es zu erklären, dass man in jedem Kuria zwei verbundene Marga antrifft und zwar in der Weise, dass wenn von den zwei Marga C und D, C als Bajo-Bajo in einem Kuria auftritt, wo D Namora-mora ist, umgekehrt keine andere Marga als D Bajo-Bajo sein kann, wo C Namora-mora ist. Eine ganz entsprechende Stammeseinteilung befolgen die Malayen von Menangkabau, namentlich in den Padangschen Oberlanden auf Sumatra. Die Stämme heissen bei ihnen Suku. Ursprünglich mag es nur vier Suku (wörtlich: ein Viertel) gegeben haben, aus welchen die jetzigen Stämme, etwa vierzig an der Zahl, durch Splitterung hervorgegangen sind. Der Bezirk der Suku ist der Negari, welcher mehrere Kota und Tarataq umfasst in dem gegenwärtig regelmässig jeder der vier uranfänglichen Suku vertreten ist. Sowie bei den Battak zwei Marga zum Bestande des Kuria erforderlich sind, so gilt hier kein Negari für vollständig, wenn nicht Personen aus allen vier Suku darin wohnen. Ein Unterschied zwischen beiden Völkern besteht bloss darin, dass während bei den Battak der Häuptling der Namora-mora stets auch der Radscha des Kuria und das Oberhauptes der Bajo-Bajo, der Natobang-Bajo-Bajo ihm untergeordnet ist, eine solche hervorragende Stellung keinem der malayischen Suku eingeräumt ist. Sie stehen vielmehr alle auf dem Fusse der Gleichheit zueinander, jeder hat seine besondere Verwaltung, unabhängig von den andern. Die Gesamtheit der Panghulu, der Sukuhäupter, bilden die Regierung des Negari.[459]

Wilken führt uns noch zu einer ganzen Reihe anderer Völker, bei denen sich ähnliche Einrichtungen wiederfinden. Ich muss mich hier mit der weiteren Erwähnung begnügen, dass die Pasemaher ungeteilt geblieben sind, während die Lamponger sich in der oben beschriebenen Art vermischt haben. Auch die ganze Insel Nias ist in etwa 15–25 Bezirke, beziehungsweise das Volk in ebenso viele Stämme eingeteilt. Desgleichen zerfallen die Alfuren der Insel Buru in eine Anzahl Stämme, die sich unvermengt erhielten, während bei jenen der Nordküste von Ceram die Stamm- und Gebietseinteilung wieder ineinander greifen. Bei diesen, sowie bei den Timoresen, behauptet ein Stamm stets den Vorrang. Man sieht also, dass bei den Völkern des ostindischen Archipels gegenwärtig teils jeder Stamm sein eigenes Gebiet bewohnt, teils eine Vermengung der Stämme in der Art stattgefunden hat, dass in jedem Bezirke die Mitglieder verschiedener Stämme leben. Wo letzteres der Fall, herrscht in der Regel auch Exogamie, so bei den Battak, den Padangschen Malayen, den Alfuren von Ceram, den Niasern, den Alfuren von Buru und den Timoresen. Allen diesen Völkern gilt die Beweibung innerhalb der Stammesgenossenschaft als Blutschande, doch wird das Verbot heute nicht mehr mit grosser Strenge gehandhabt. Nur bei den Battak steht noch Todesstrafe auf dessen Übertretung. Auf die Stammesbildung übt nun die Exogamie, wie ich schon früher ausgeführt, einen bedeutenden Einfluss. Wo Mutter und Vater zwei verschiedenen Stämmen angehören, ist nämlich nur zweierlei möglich: die Kinder folgen entweder dem Stamme des Vaters oder jenem der Mutter, und in letzterem Falle entsteht Matriarchat mit Mutterrecht. Von diesen zwei Richtungen ist die letztere, wie schon des breiteren dargethan, die ältere, ursprünglichere und hat sich bei einigen Völkerschaften, durch die Macht der Gewohnheit, bis auf unsere Tage erhalten. Andere hingegen, und wohl die Mehrzahl, haben im Laufe der Zeit die Mutterfolge durch die Vaterfolge, das Matriarchat durch das Patriarchat ersetzt, doch weist auch bei ihnen, wie z. B. bei den Battak, noch mancherlei auf das matriarchale Verhältnis zurück.

Von allen malayischen Völkern sind die Bewohner der Padangschen Oberlande, in Menangkabau, die einzigen, welche die matriarchale Stammesordnung bewahrt haben. Der Stamm oder Suku umfasst bei ihnen nur Glieder mütterlicher Abstammung. Der Stammesbezirk, Negari, enthält mehrere Dörfer, Kota, und Negari wie Kota sind nicht von einem einzelnen, sondern stets von mehreren Suku besetzt. Aber die Mitglieder dieser verschiedenen Suku wohnen nicht durcheinander; es schliessen sich vielmehr in jedem Kota die zusammengehörenden Sukugenossen stets aneinander und bewohnen ein eigenes Viertel, ein Kumpulan Rumah; von diesem aber sagen die Malayen: „Die Bewohner eines Kumpulan Rumah seien Familiengenossen; sie haben einen Scheitel und eine Wurzel; Schuld und Schuldforderung haben sie gemeinsam; Schande und Ehre teilen sie miteinander.“ Damit ist deutlich ausgedrückt, dass die Insassen eines Kumpulan Rumah nichts anderes als eine grosse Familie, richtiger einen Clan, bilden. Jeder im Kota anwesende Clan ist ein für sich abgeschlossenes Ganzes, räumlich geschieden von den aus anderen Suku gebildeten Clans. Der Clan setzt sich immer nur in der weiblichen Linie fort, und die notwendige Folge davon ist, dass das Mädchen, wenn es in die Ehe tritt, in ihrem Suku, in ihrem Kumpulan Rumah bleibt. Thatsächlich verlässt sie auch nicht das Haus, worin sie zur Welt kam und aufwuchs. Aber auch der Gatte verbleibt in seinem Kumpulan Rumah, in seinem Geburtshaus. Obwohl in dem nämlichen Kota wohnend, hat also die Ehe doch kein Zusammenleben der Gatten zur Folge. Das Geschlechtsbündnis offenbart sich lediglich in der Form von Besuchen, die der Gatte der Gattin abstattet. Tagsüber kommt nämlich der Mann zu der Frau, hilft ihr bei der Arbeit und nimmt mit ihr das Mittagsmahl ein. Später werden die Tagesbesuche seltener, der Mann kommt des Abends in die Wohnung des Weibes und verweilt bei ihr, wenn er anders ein treuer Gatte ist, bis zum folgenden Morgen. Dieses Bündnis, welches unseren Ehebegriffen noch wenig entspricht, heisst Sumandô. Mann und Frau bilden dabei noch keine Familie. Der Mann bleibt bei seinem Clan, die Frau mit ihren Kindern bei dem ihrigen. Die Familie umfasst demnach noch nicht Mann, Frau und Kind, sondern immer nur Mutter und Kind. Samandei, d. h. „jene die eine Mutter haben“, so nennt sich deshalb im Malayischen die Familie. An ihrer Spitze steht in der Regel der älteste Mutterbruder, und er, der mütterliche Oheim, der Mamaq, ist seinen Rechten und Pflichten nach der eigentliche Vater seiner Schwesterkinder, seiner Kamanakan. Der wahre Vater hat, als gar nicht zur Familie gehörig, über seine Kinder auch nicht die leiseste Gewalt. Er darf sie nicht schelten, viel weniger züchtigen, weil der Mamaq dies gewöhnlich übel vermerkt. Dagegen nimmt er, falls er der älteste Bruder seiner Schwester ist, in deren Hause die nämliche hervorragende Stellung ein, welche ihm in jenem seiner Gattin versagt bleibt.

Unter solchen Umständen und weil die Frau ihr Geburtshaus nicht verlässt, kann es nicht befremden, in einem malayischen Hause stets eine sehr grosse Anzahl von Hausgenossen zu finden. Man trifft da unter einem Dache beisammen Mütter mit ihren Kindern, Oheime, Muhmen, Grossmütter, Grossoheime und Grossmuhmen, natürlich alle mütterlicherseits. Diese Gruppe von Verwandten bezeichnet der Malaye sehr treffend als Sabuah Paruï, wörtlich: jene, die von einem Bauch sind. Das Oberhaupt der Sabuah Paruï ist gemeiniglich der Älteste unter den Häuptern der Samandei, also der älteste Mamaq. Er trägt den Namen Tungganei, Panghulu Rumah oder Tuwo Rumah. Mit jeder Heirat eines weiblichen Gliedes der Sabuah Paruï vermehrt sich natürlich die Anzahl der Hausgenossen, und der gemeinschaftlichen Wohnung wird dann ein neuer Anbau hinzugefügt. Wird die Familie zu kopfreich, so spaltet sie sich, zumeist derart, dass die untereinander am nächsten Verwandten beisammen bleiben, in zwei Gruppen und zwei Wohnhäuser. Diese bilden dann ein Kampong, dessen Häuptling oder Panghulu Kampueng der älteste Tungganei des ursprünglichen Hauses ist.

Völlig übereinstimmend gestaltet sich das Erbrecht. Natürlich erbt der nächste Verwandte mütterlicherseits. Stirbt die Frau, so erben zuerst ihre Kinder, sind solche aber nicht vorhanden, ihre Brüder, Schwestern, Schwesterkinder u. s. f. Stirbt der Mann, so geht sein Erbe in erster Reihe an seine Brüder und Schwestern, dann an seine Schwesterkinder über. Die Kinder erben also nur von der Mutter, nicht vom Vater. Auch Titel pflanzen sich in gleicher Weise fort. Dem Panghulu folgt also nicht sein eigener Sohn, sondern der älteste Sohn seiner Schwester bei Ermanglung von Brüdern. Der Vermögens- oder Besitzstand zerfällt in die Harta pusaka, d. h. den Teil, den man selbst ererbt, und in die Harta Pentscharian, d. h. jenen, den man durch eigenen Fleiss erworben hat. Dieser ist persönliches Eigentum, jener aber Gemeinbesitz einer Familie und kann nicht verteilt werden, sondern geht insgesamt in den Besitz der Erben über. Erbschaftsteilung ist erst an die Erben vierten Grades gestattet. Die Harta pusaka steht unter der Verwaltung des Tungganei und alle Familienglieder haben daran die nämlichen Rechte. Die Männer erhalten davon erst dann einen Teil zur Nutzniessung, wenn die weiblichen Miteigentümer genügende Ersparnisse gemacht haben für den eigenen und ihrer Samandei Unterhalt. Der Hauptzweck der Harta pusaka ist nämlich die Frauen mit ihren Kindern stets vor Verarmung zu schützen. Wie man sieht, ist in der malayischen Sumando nicht nur kein Zusammenleben, sondern auch keine Gütergemeinschaft der Gatten möglich. Nur was beide Gatten durch gemeinschaftliche Arbeit erworben, ist auch ihr gemeinschaftliches Eigentum und dieses wird bei einem Todesfalle derart geteilt, dass die eine Hälfte an die Verwandten des oder der Verstorbenen fällt, die andere Hälfte aber dem überlebenden Teile verbleibt. Die Kinder können vom Vater nie erben, sondern bloss Geschenke zu Lebzeiten erhalten. Damit eine solche Schenkung (Hibah) gültig sei, muss sie aber dem Adat, d. h. dem Herkommen, dem Gewohnheitsrechte gemäss, nämlich in Gegenwart der Brüder und Schwestern, der Dorfhäuptlinge und noch einiger weiterer Zeugen erfolgen.

Die ersten Sumando oder Ehebündnisse, welche gewöhnlich die Eltern, ohne die Neigung der künftigen Gatten zu befragen, zu schliessen pflegen, werden gewöhnlich sehr bald, oft schon nach wenigen Monaten aufgelöst. Die späteren dagegen, wo der Mann eine Frau und das Mädchen einen Mann eigener Wahl nehmen kann, sind natürlich dauerhafter. Bei der Scheidung verbleiben die Kinder bei der Mutter, und in Bezug auf das Vermögen gelten die nämlichen Bestimmungen wie im Erbschaftsfalle. Dieses durchgebildete matriarchalische System haben die Malayen von Menangkabau so ziemlich überall bewahrt, wo sie sich verbreiteten, also über einen grossen Teil von Mittel-Sumatra, selbst über die Ostküste und die Halbinsel Malakka, auf welch letzterer allerdings das alte Erbrecht unter dem Einflusse des Islâm mancherlei Einbusse erlitten hat.[460]

Die meisten Völker des ostindischen Archipels sind indessen, wie bemerkt, schon zur Vaterfolge oder Agnation übergegangen; viele haben aber doch neben den patriarchalischen Einrichtungen solche der früheren matriarchalischen Zeit beibehalten. So kommt bei mehreren neben der Ehe nach Vaterrecht auch die Ehe nach Mutterrecht vor. Im Gesetzbuche der Redschang auf Sumatra vom Jahre 1779 werden drei Ehearten erwähnt, nämlich die Ehe mit Ambel-anak (d. h. Kind annehmen), mit Dschudschur und mit Semando, welche der Richter Post mit Recht als drei grosse universalgeschichtliche Entwicklungsstufen im Eherechte auffasst.[461] Die Ambel-anak-Ehe, welche in diesem Gesetzbuch als veraltet abgeschafft wird, gehört der matriarchalischen Familie an, die Dschudschurehe der patriarchalischen Stufe, die Semandoehe der Periode der Staatenbildung. Bei der Ambel-anak-Ehe heiratet der Bräutigam in die Familie der Braut, bei der Dschudschurehe heiratet die Braut in die Familie des Bräutigams, die Semandoehe wird auf dem Fusse völliger Gleichberechtigung der Ehegatten eingegangen. Bei der Ambel-anak-Ehe ersieht man, wie der Gatte vollständig in die Familie der Frau übergeht, man könnte sagen: in ihr untergeht; sie bietet das klarste Beispiel für den Zustand des geschlechtlichen Lebens zur Zeit der matriarchalischen Familienorganisation. Wird eine Ehe durch den Ambel-anak geschlossen, sagt Marsden,[462] so wählt der Vater seiner Tochter aus einigen jungen Männern einen Gatten aus. Gewöhnlich stammt derselbe aus einer weniger vornehmen Familie und diese muss allen ferneren Rechten oder Ansprüchen auf ihn entsagen. Er wird in das Haus seines Schwiegervaters geführt, der bei dieser Gelegenheit einen Büffel schlachtet und von den Verwandten seines Eidams zwanzig Dollars erhält. Von dieser Zeit an trifft das Buruk baik nia (das Gute und Schlechte das er thut) die Angehörigen seiner Frau. Mordet oder stiehlt er, so zahlen sie das Bañgun oder Strafgeld; wird er ermordet, so erhalten sie das Bañgun. Sie sind verantwortlich für alle Schulden, die er als Ehemann macht; für die früheren haften seine Eltern. Er nimmt in der Familie eine Mittelstellung zwischen einem Kinde und einem Schuldner ein. Er hat als Sohn an allem Teil, was der Haushalt liefert, besitzt aber selbst kein Eigentum. Die Reispflanzungen, der Ertrag seines Pfeffergartens, kurz alles was er gewinnt oder erntet, gehört der Familie seiner Frau. Dieselbe darf ihn nach Belieben fortjagen, und in solchem Falle muss er sogar seine Kinder verlassen und nackt, wie er gekommen, zurückkehren. Genau ebenso findet sich die Ambel-anak-Ehe auf Java[463] und bei den Lampongern.[464]

Die hier angeführten Beispiele dürften einen genügenden Einblick in die matriarchalisch geordnete Gesellschaft gewähren. Sie liessen sich auch noch beträchtlich vermehren. Die Garo in Assam sind heute noch in kleine Clane geteilt, welche Mahari, nämlich „Mutterschaften“ heissen. Ehedem stand auch eine Frau an deren Spitze und übte die oberste Gewalt aus; jetzt versieht diesen Posten ein Häuptling, Laskar, welcher gewöhnlich aus den reichsten Sklavenhaltern, aber stets mit Zustimmung der Weiber, gewählt wird und mehr oder weniger ihren Ratschlägen unterworfen bleibt. Bei den Garo ist es auch das Mädchen, welches den Gatten wählt, und nicht selten erfolgt ein Scheinraub des Verlobten durch die Leute der Mahari, welcher die Braut angehört. Die Söhne erben bloss nach der Vatersschwester und deren Kindern. Scheidungen sind häufig und die Kinder verbleiben dann bei der Mutter; sehr oft kennen sie gar nicht ihren Vater oder leben zwar ganz in seiner Nähe, betrachten ihn aber als einen völlig Fremden.[465] Weitere Beispiele bietet sogar der Kreis der Völker mittelländischen Stammes. Bei den altiberischen Kantabrern besassen die Frauen das Erbe und dieses ging von der Mutter auf die Töchter über. Diese gaben ihre Brüder zur Ehe hinaus, und so brachte der Mann seiner Frau, als Abfindung für seinen Nutzgenuss am Erbe, eine Aussteuer, eine Dos, ins Haus. Die Araber übten ursprünglich Exogamie, welche sie aber bald mit der Endogamie vertauschten, nachdem das Patriarchat dem Matriarchate gefolgt war, welches Wilken für die vorislamitische Zeit ungemein wahrscheinlich gemacht hat.[466] Nach Robertson Smith waren die alten Araberstämme, mit ihren so häufigen Tiernamen, ursprünglich Totemstämme, und das tiefere Studium der Quellen zeigt ihre geschlechtlichen Sitten auf einer dem Matriarchate sogar noch vorangehenden niedrigeren Stufe. Es herrschte grosse Ungebundenheit, und nicht selten war eine Art von Ehe, die diesen Namen kaum verdient und der sie den Namen Nikâh al-motá, Genussehe, gaben. Diese Verbindung ward auf bestimmte Zeit, gegen einen vorher verabredeten, der Frau auszufolgenden Mietlohn abgeschlossen. Muhammed erst schaffte diese Sitte ab. Für mutterrechtliche Zustände spricht schon der arabische Name für Stamm, Familie, nämlich Bain, d. i. so viel als Bauch. Ibn Batuta bezeugt, dass es namentlich die Mütter seien, welche für die Kinder sorgten. Endlich wurzelt sicherlich in ehemaligen matriarchalischen Zuständen der seltsame Glaube der Araber, die Art eines Mannes gehe auf den Schwestersohn über. Sehr enge Beziehungen verknüpfen daher den Neffen mit seinem Oheim mütterlicherseits, seinem Châl. Auch von den indogermanischen Völkern, den Kelten und den asiatischen Ariern sind mancherlei analoge Nachrichten überliefert; sogar in den römischen Gesetzen und Sitten sind deutliche Spuren eines alten Mutterrechtes zu erkennen, und was die Germanen anbelangt, so bildet des Tacitus bekannter Ausspruch[467] für sich allein einen Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Herrschaft des Mutterrechts in vorhistorischer Zeit bei den germanischen Völkern. Dr. Lothar Darguns gründliche rechtsgeschichtliche Forschungen ergeben, dass die gemeinsamen Vorfahren der Hindu, Griechen, Römer, Kelten und Germanen, die alten Arier, zur Zeit ihrer Trennung die Verwandtschaft durch Mütter als einzige oder hauptsächliche Grundlage der Blutsverwandtschaft ansahen und ihr gesamtes Familienrecht diesem Grundsatze unterordneten. Die Arier haben, der gewöhnlichen Annahme der Sprachforscher entgegen, nicht in patriarchalischer, agnatischer Familienordnung gelebt, sondern unter der Herrschaft des Mutterrechts. Dieses musste also den Ausgangspunkt für die Entwicklung des Familienrechts der einzelnen arischen Völker, folglich auch des germanischen Familienrechts bilden.[468] Den Spuren des vorgeschichtlichen Matriarchates werden wir im Verfolge der weiteren Entwicklung in diesen Blättern noch vielfach begegnen.

So darf man es wohl als ein gesichertes Forschungsergebnis betrachten, dass das Matriarchat eine Erscheinung gewesen, welche bei sehr vielen Völkern dem agnatischen Verwandtschaftssysteme vorausgegangen ist. Jene, welche nicht, wie ich, die ältere, urzeitliche Muttergruppe von dem späteren vorgeschichtlichen Matriarchate trennen, weil allerdings in beiden die Mutterfolge waltete, nahmen dafür unbedingte Allgemeinheit in Anspruch. Die Gründe, warum ich das schon ein bestimmtes festeres Gefüge zeigende Matriarchat von der in Ungebundenheit sich bewegenden Muttergruppe absondere, habe ich früher auseinandergesetzt. Desgleichen, dass ich letztere gleichfalls für eine allgemeine Durchgangsphase unseres Geschlechtes halte, während das Matriarchat sich nicht notwendig bei jedem Volke entwickeln musste und je nach den bedingenden Umständen auch ein direkter Übergang zum Patriarchate mir nicht ausgeschlossen erscheint. Hierin berühre ich mich mit Karl Kautsky, welcher im Gegensatze zu den meisten Kulturgeschichtsforschern Frauenraub und Kaufehe gleichfalls nicht als notwendige Durchgangsstadien für die eheliche Entwicklung jedes Volkes gelten, das Mutterrecht sich aber selbständig neben diesen aus der Geschlechtsfreiheit der Urzeit entwickeln lässt.[469] Inwiefern Mutterrecht und Frauenraub zusammenhängen, wird noch zu untersuchen sein. Trennen muss ich mich dagegen von Kautsky, wenn er im Matriarchate, das ihm zufolge in Polyandrie und Weiberherrschaft ausläuft, den Endpunkt einer bestimmten Entwicklungsrichtung erblickt, von welchem keine Brücke zu dem andern Systeme hinüberführe.[470] Vielmehr zeigt das Mutterrecht allerwärts die Neigung, in die Verwandtschaft durch die Väter überzugehen und nirgends ist es umgekehrt.[471] Auch besitzen wir einen nennenswerten Schatz von Erfahrungen über schon vollzogenen oder sich gegenwärtig noch vollziehenden Übergang vom Matriarchat zu Agnation oder Patriarchat.

[456] Lubbock. Entstehung der Zivilisation. S. 83.

[457] Kautsky im Kosmos. Bd. XII. S. 346.

[458] G. A. Wilken. Over de verwantschap en het Huwelijks- en Erfrecht bij de volken van het maleische Ras. Amsterdam 1883. S. 7. Die Namen dieser Siedlungen sind bei den angeführten Stämmen verschiedene. So heisst bei den Sundanesen die Muttersiedlung Kotâ, die Tochtersiedlung Tarataq, bei den Battak Kuta und Pagaran, in Palembang Dusun und Talang, in Lampong Tidschuh und Umbul, in Minahassa Wanua oder Roöng und Tumani.

[459] Wilken. A. a. O. S. 8–13.

[460] A. a. O. S. 13–31.

[461] Post. Anfänge des Staats- und Rechtslebens. S. 26.

[462] Marsden. Natürliche und bürgerliche Beschreibung der Insel Sumatra in Ostindien. Aus dem Englischen. Leipzig 1785. S. 285–286.

[463] Olivier. Land- und Seereisen im niederländischen Indien in den Jahren 1817–1826. Aus dem Holländischen. Weimar 1829. Bd. I. S. 93.

[464] Wilken. Verwantschap en het Huwelijk- en Erfrecht. S. 63.

[465] Dr. Gustave Le Bon. Les civilisations de l’Inde. Paris 1887. S. 101–102.

[466] G. A. Wilken. Hat Matriarcheat by de oude Arabieren. Amsterdam 1884.

[467] Tacitus. Germ. cap. 20: Sororum filiis idem apud avunculum quam apud patrem honor. Quidam sanctiorem, arctiorem qua hunc nexum sanguinis arbitrantur et in accipiendis obsidibus magis exigunt, tanquam ii et animum firmius et domum latius teneant.

[468] Dargun. Mutterrecht und Raubehe. S. 13. 76.

[469] Kautsky im Kosmos. Bd. XII. S. 338.

[470] A. a. O. S. 347.

[471] Dargun. A. a. O. S. 17.