Protocoll,
gehalten Nachmittags am 1. April.

1) Die Verfassungsurkunde des Berliner Burschenvereins wurde verlesen und nach mannigfachen Verhandlungen, theils über seine innere Einrichtungen, theils über seine Verhältnisse zu den Nichtverbündeten, wurde das Urtheil der Abgeordneten gefordert, ob der Berliner Burschenverein nach Zweck und Form eine Burschenschaft zu nennen sei.

a) Jena erklärte sich dahin, dieser Verein entspreche nicht der Idee einer allgemeinen Burschenschaft, weil:

  1. 1) Die Eintheilung nach Provinzen zu Partheiung, Eifersucht und Kastengeist Anlaß geben könne.
  2. 2) Hinsichtlich der Abstimmung der einzelnen Landsmannschaften für sich, der Begriff der Gerechtigkeit dadurch gefährdet werde, daß Fälle möglich blieben, wo wenige über viele entscheiden könnten.
  3. 3) Die Privatinstitution jeder Landsmannschaft dem Gemeingeiste hinderlich sein müsse.

b) Die Kieler Abgeordneten stimmten im Ganzen der obigen Erklärung bei, glaubten aber, daß es nur geringer Veränderungen bedürfe, um die genannte Verfassung der Idee einer allgemeinen Burschenschaft entsprechend zu machen.

c) Königsberg meinte, daß gegen diesen Verein noch besonders zu erinnern sein möchte, daß der Entschluß, für eigne volksthümliche Bildung zu wirken, in der vorgelesenen Urkunde nicht genug hervorgehoben sei.

d) Marburg bezog sich auf die von Jena gemachte Bemerkung in Hinsicht auf das Abstimmen nach einzelnen Landsmannschaften, und führte gegen diese Eintheilung überhaupt die Erfahrung an, daß solche stehende Abtheilungen der allgemein zu fördernden Eintracht durch unvorherzusehende Vorfälle nur zu leicht gefährlich würden.

e) Halle erklärte sich dahin, es stimme im Allgemeinen mit der vorigen Bemerkung überein und fürchte besonders Hervortreten von Eifersucht bei dieser landsmannschaftlichen Eintheilung.

f) Heidelberg urtheilt, daß nach provisorischer Annahme der bekannten 19 Puncte der Geist des Berliner Burschenvereins als Deutscher Burschenschaftsgeist anzuerkennen sei, daß diese Idee aber vernichtet werden müsse:

  1. 1) Durch die Einrichtung, daß nicht viritim gestimmt werde.
  2. 2) Durch Unwandelbarkeit und Ungleichheit der Mitgliederzahl der einzelnen Abtheilungen.
  3. 3) Durch Beibehalt der Privatinstitutionen und hält
  4. 4) noch für nützlich, wenn für diese Abtheilungen ein andrer Name angenommen werde.

g) Rostock erklärte, es glaube, daß die Verfassung der Berliner Verbindung aus der Grundidee einer allgemeinen Deutschen Burschenschaft hervorgegangen sei, bei Einrichtung der Form aber einiges dieser Form nicht genau Entsprechende vielleicht aus etwas zu ängstlicher Berücksichtigung der Schwierigkeiten, welche örtliche Verhältnisse ergaben, entsprungen sei, und deßhalb gewiß leicht abgestellt werden könne.

h) J. meinte, daß zur Ausführung der Grundidee einer allgemeinen Deutschen Burschenschaft auch allgemeine Versammlungen unerläßlich seien.

2) Die Abgeordneten faßten den Beschluß, es solle von ihnen der Berliner Burschenverein freundlich gebeten werden, nach den 19 Puncten und den darüber im Protocoll bei Gelegenheit der Verhandlungen über Wesen und Form des Berliner Burschenvereins eingeschalteten Bestimmungen und Erläuterungen ihre Verfassung umzuändern und so sich den übrigen Deutschen Burschenschaften näher anzuschließen. Zugleich solle diesem Vereine der Vorschlag gemacht werden, ob sie nicht, wenn sie auf obige Bitte eingehen würden, bei Berathungen über diese Sache einen Abgeordneten von denen zulassen wollten, welche außer ihrer Verbindung eine allgemeine Burschenschaft begründet zu sehen wünschten.

3) Wurde ausgemacht, daß alle Deutschen Hochschulen aufgefordert werden sollten, so lange die Regierungen eine ordentliche Burschenzeitung noch nicht gestatteten, Aufsätze über Burschenangelegenheiten nach Jena einzusenden, damit sie dort, wo es am leichtesten ausführbar sei, unter erlaubtem Namen und erlaubter Form zum Druck gefördert würden.[10]

F. d. U.