| Jahr | Einfuhr von Alkohol im ganzen | Davon Abgabe an die Eingeborenen | ||
| 1901 | 127824 | l | 5971 | l |
| 1902 | 116212 | " | 2100 | " |
| 1903 | 91892 | " | 4400 | " |
Unter der Annahme, daß das Herero- und das Namaland zusammen etwa 15000 erwachsene Männer gezählt haben — auf das Ovamboland erstreckt sich die Statistik nicht — würde auf jeden erwachsenen Eingeborenen jährlich etwa 1/6 bis 1/3 l Alkohol entfallen.
Im allgemeinen sind sonach die zur Einschränkung des Alkoholgenusses durch Eingeborene getroffenen Anordnungen als sehr weitgehend zu betrachten. Ihre Handhabung konnte jedoch aus den angegebenen Gründen nicht überall dieselbe sein, da je nach Gestaltung der wirtschaftlichen und politischen Lage der einzelnen Stämme die Zügel fester oder lockerer anzuziehen waren. So hat es z. B. der Bezirksamtmann von Keetmanshoop, Dr. Golinelli, während mehrerer Jahre verstanden, die amtliche Erlaubnis zur Abgabe von Alkohol an Eingeborene ganz zu unterbinden. Hierzu bot die fortschreitende Verarmung der Hottentotten die erforderliche Handhabe. Im Bezirk Windhuk, in dem mit reichen Eingeborenen, insbesondere mit einem alkoholfreudigen Oberhäuptling zu rechnen war, würde dagegen eine solche Maßnahme schon schwieriger durchzuführen gewesen sein.
Unter allen schwierigen im Schutzgebiete zu lösenden Fragen war die weitaus schwierigste die Landfrage. Einerseits hatten wir es mit nomadisierenden Hirtenvölkern zu tun, die an sich schon mehr Land bedürfen als seßhafte Ackerbauer, anderseits aber auch mit einer weißen Einwanderung, für die Raum geschaffen werden mußte. Dazu kam die Konzessionsjägerei, die schon vor Aufrichtung der deutschen Schutzherrschaft begonnen und auch denjenigen Eingeborenen die Augen über den Wert ihres Landes geöffnet hatte, die es andernfalls nicht so genau genommen haben würden, und zu diesen gehörten die Hottentotten. Obwohl auch sie in erster Linie nur von Viehzucht leben, bedürfen sie bei ihren geringen Viehherden nicht so sehr des Weidelandes wie die viehreichen Hereros. Es ist bezeichnend, daß von all den Landkonzessionen, die vor der Besitzergreifung des Landes durch uns seitens eingeborener Häuptlinge vergeben worden sind, sich keine einzige durch einen Hererohäuptling verliehene befindet. Auch der Mächtigste unter diesen hatte es nicht wagen dürfen, seinem Volke eine Landabtretung zu bieten. Nur Minenkonzessionen finden wir daher aus jener Zeit im Hererolande.
Anders die Hottentotten. Sie gaben unbedenklich jedem Liebhaber an Land ab, was dieser sich nur wünschte, auch solches, das sie nicht besaßen. Als Gegenwert erhielten sie nominell Geld, das indessen meist in Warenlieferungen, wie Munition und Alkohol, umgewandelt worden sein wird. Die wichtigsten Verträge dieser Art sind diejenigen des Kaufmanns Lüderitz, die dann in der Folge Veranlassung zur amtlichen Besitzergreifung Südwestafrikas durch uns gegeben haben. Die Verträge bestehen aus Land- und Minenverträgen:
A. Landverträge.
1. Am 1. Mai 1883 mit dem Kapitän von Bethanien.
2. Am 19. August 1884 mit dem Kapitän der Topnaars.
3. Am 16. Mai 1885 mit dem Kapitän der Afrikaner.
4. Am 19. Juni 1885 mit dem Kapitän der Swartboois.
Diese vier Verträge sind durch Lüderitz abgeschlossen. Ihnen gesellten sich hinzu:
5. Am 8. April, 19. Mai und 25. Juli 1890 mit den Kapitänen der Bondelzwarts, der Swartmodder- und der Feldschuhträger-Hottentotten, betreffend Landrechte verschiedener Art und Größe innerhalb der betreffenden Stammesgebiete und abgeschlossen von einer englischen Gesellschaft, dem sogenannten Kharraskhoma-Syndikat.
Durch die Verträge zu 1. und 2. kam alles Land längs der Küste vom Orange bis zum unteren Omarurufluß in die Hände von Lüderitz und dessen Rechtsnachfolgern. Nach dem Innern des Landes betrug die Breite des Küstenstrichs 20 Meilen; ob geographische oder englische, ist nicht gesagt. Der Vertrag Nr. 3 umfaßte das Jan Jonkergebiet, d. h. alles Land zwischen Swakop und Kuiseb bis an die Grenze von Windhuk, der Vertrag Nr. 4 mit den Swartboois endlich das ganze Kaokofeld.
B. Minenrechte.
1. In den mit den Verträgen zu A. bezeichneten Gebieten, in denen sämtliche Minenrechte mit abgetreten worden waren.
2. In dem Gebiete der Bastards von Rehoboth, abgeschlossen am 4. Juni 1884.
3. In dem Lande der Hereros, abgeschlossen am 11. Oktober 1884.
Als sofortigen Gegenwert für die Landabtretung erhielten die vertragschließenden Eingeborenenstämme: Zu 1. Bethanien 600 Pfd. Sterl. und 260 Gewehre, zu 2. die Topnaars 20 Pfd. Sterl., zu 3. die Afrikaner 100 Pfd. Sterl., zu 4. die Swartboois 150 Pfd. Sterl. (hiervon erhielt 50 Pfd. Sterl. der Kapitän der in Zesfontein wohnenden Abzweigung der Topnaars, der den Mitbesitz des Kaokofeldes beanspruchte), zu 5. die drei Stämme insgesamt rund 2300 Pfd. Sterl. und eine Anzahl Anteilscheine des Syndikats.
Für die abgegebenen Minenrechte erhielten die Eingeborenen nur Abgaben in Aussicht gestellt, sobald der Betrieb begonnen haben würde. Wenn sonach auch die Minenkonzessionen ihnen keinerlei greifbare Vorteile einbrachten, konnten sie später doch ohne jede Schwierigkeit in Kraft gesetzt werden, da die Eingeborenen für deren Wert keinerlei Verständnis besaßen. Sogar die Hereros haben dem Beginn des Bergbaues in den in ihrem Gebiete gelegenen Otjosongatibergen mit Gleichmut zugesehen. Dagegen haben sie das dortige Land selbst — noch etwa sechs Monate vor dem Aufstande — zur Verwertung an die Regierung abgetreten, nachdem sie die Erfahrung gemacht hatten, daß sie sich selbst angesichts der dort entdeckten Kupferfunde der eindringenden Landspekulanten nur schwer würden erwehren können.
Unendliche Schwierigkeiten hat dagegen dem Gouverneur die spätere tatsächliche Durchführung der Landkonzessionen bereitet. Anscheinend hatten die Eingeborenen unterschrieben, ohne sich der Tragweite ihrer Unterschriften bewußt geworden zu sein. Da war zunächst der unaufgeklärte Punkt, ob in bezug auf den 20 Meilen breiten Küstenstreifen (A. 1. und 2.) »geographische« oder »englische« Meilen zu verstehen seien. Wenn der betreffende Landstrich nur 20 englische Meilen breit war, reichte er nirgends über den Wüstensaum hinaus, war somit so gut wie wertlos. Wurden jedoch die 20 Meilen als geographische angesehen, so erstreckte sich der Gürtel auch auf Weideland, dessen Wert für den Frachtverkehr von und nach der Küste in die Augen springt. Eine besondere Bedeutung gewann diese Frage an den beiden Eingangshäfen Swakopmund und Lüderitzbucht.
Der Zugang von Swakopmund in das Innere führt den stets Wasser sowie auch etwas Weide aufweisenden Swakopfluß entlang. Auf diesem Wege sind daher die Schrecknisse der Namibwüste wesentlich abgeschwächt. Anders der Weg von Lüderitzbucht landeinwärts. Der Nachteil des letztgenannten, sonst so vorzüglichen Hafens ist gerade der schwierige Zugang über den Dünengürtel in das Innere. Nicht weniger als ein fünftägiges Aushalten ohne Wasser und Weide verlangt dort die zweimalige Durchquerung der Dünen von den — mit dem Fortschaffen von 4000 bis 5000 Pfund belasteten — Ochsen. Es läßt sich somit leicht ermessen, in welchem Zustande die Tiere auf dem ersten Weide- und Wasserplatz landeinwärts anzukommen pflegen. Und dieser Platz ist Kubub, der ganz naturgemäß zum Zankapfel zwischen Gesellschaft und Eingeborenen werden mußte. Denn die Frage, in wessen Eigentum dieser wichtige Platz fällt, hängt eben von der Lösung der Meilenfrage ab. Deren Wichtigkeit sich bewußt, haben seinerzeit bei der Vertragsschließung anscheinend beide Teile das Eingehen auf sie vermieden, sie vielmehr stillschweigend jeder in seinem Sinne beantwortet. Diese Vogelstraußpolitik rächte sich, als nach der tatsächlichen Aufrichtung der deutschen Schutzherrschaft im Namalande, d. i. 1895, die Rechtsnachfolgerin von Lüderitz, die Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika, auf Grund der ihr »vertragsmäßig zustehenden« 20 geographischen Meilen die Hand auf Kubub legen wollte. Denn nunmehr erhoben die Eingeborenen entschiedenen Einspruch. Beide Teile wandten sich an das Gouvernement und verlangten kategorisch ihr »Recht«. Erst nach langem Streite sowie nach einigen Zugeständnissen seitens der Gesellschaft gelang die Beilegung der Streitfrage dahin, daß unter den Meilen geographische zu verstehen seien und somit Kubub in das verkaufte Gebiet falle.
Noch schwieriger gestaltete sich die Lösung der Meilenfrage in dem Gebiete nördlich des Swakops. Dort hatten die selbst noch nicht allzulange Zeit am unteren Kuiseb wohnenden Topnaars unbedenklich das ganze Gebiet längs der Küste vom 26. Breitengrad bis zum Unterlauf des Omaruruflusses auf 20 Meilen landeinwärts an Lüderitz verkauft (Vertrag A. 2.). In diesem Falle erschien überhaupt das Eigentumsrecht der verkaufenden Partei anfechtbar. Soweit das verkaufte Gebiet aus Küstensand bestand, brauchte diese Tatsache Bedenken nicht zu erregen. Denn auf wertloses Land pflegt niemand Anspruch zu erheben. Anders aber lag die Sache da, wo die 20 geographischen Meilen — auch hier wurden sie seitens des Käufers als solche aufgefaßt — bis in das Weideland hineinreichten. Auf diese erhob, ohne sich auf den spitzfindigen Unterschied zwischen »geographisch« und »englisch« überhaupt einzulassen, der Kapitän Manasse von Omaruru Anspruch. Auch hier gelang erst nach schwierigen Verhandlungen, verbunden mit Zugeständnissen seitens der Gesellschaft, die Durchsetzung der von der letzteren gewünschten Grenze. Infolge dieser Vereinbarung erhielt die Gesellschaft u. a. auch das Eigentumsrecht auf den wichtigen Platz Spitzkoppjes, an dem sie dann ein Viehzuchtunternehmen größeren Stiles eingerichtet hat.
Einige Reibung verursachte auch der Vertrag mit dem Kapitän Jan Jonker (A. 3.). Als dieser das ganze weite Gebiet zwischen Swakop und Kuiseb um 100 Pfd. Sterl. veräußerte, befand er selbst sich — sowohl von den Witboois wie von den Bastards hart bedrängt — nur in dem tatsächlichen Besitze des Platzes Hudab am unteren Kuiseb. Bei der Veräußerung angeblicher Besitzrechte kommt es eben den Eingeborenen auf etwas Phantasie nicht an. Indessen schieden hier in der Folge die Witboois nach niedergeschlagenem Aufstande mit ihren Ansprüchen aus, während die Bastards zu loyal waren, um der Regierung dauernd Schwierigkeiten zu bereiten. Mit ihnen kam bald eine gütliche Einigung zustande und die Gesellschaft in den Besitz des gekauften Landes. Ganz ohne Schwierigkeit vollzog sich dagegen der Übergang des seitens der Swartboois und der Kaokofeld-Topnaars verkauften Kaokofeldes an die Kolonial-Gesellschaft. Einerseits genügten die Reservate, die die beiden Stämme sich vorbehalten hatten — Franzfontein und Zesfontein nebst Weideland —, deren Bedürfnissen vollauf, anderseits vollzog sich der Übergang unmittelbar unter dem Eindruck des soeben niedergeschlagenen Swartbooiaufstandes 1898. Nachdem in dessen Folge von den Swartboois der größere Teil in die Kriegsgefangenschaft nach Windhuk übergeführt war, hatten die Zurückgebliebenen mitsamt dem Stamm der Topnaars alle Veranlassung, sich tunlichst bescheiden zu verhalten.
Einen besonders merkwürdigen Verlauf nahm dagegen die Entwicklung der Vertragsabschlüsse des Kharraskhoma-Syndikats im Süden des Schutzgebietes (A. 5.). In den fraglichen Verträgen hatten die Eingeborenen anscheinend noch mehr wie sonst unterschrieben, ohne zu wissen, was sie taten. Denn sie lieferten dem Syndikate ihr ganzes Land auf Gnade und Ungnade aus. Zum Glück für beide Teile bestand indessen damals im Süden des Schutzgebietes noch keine deutsche Schutzherrschaft. Die Verträge waren daher für den Geber ungültig, für den Empfänger aber wertlos. Dessen sich wohl bewußt, drängten die vertragschließenden Weißen auf Aufrichtung der deutschen Schutzherrschaft in dem betreffenden, nach den internationalen Abmachungen in unsere Interessensphäre fallenden Gebiete. Die drei in Frage kommenden Stämme, nämlich die Bondelzwarts, Feldschuhträger und Keetmanshooper Hottentotten, nahmen auch im Laufe des Jahres 1890 die deutsche Schutzherrschaft an. Nunmehr legte die Gesellschaft in Berlin ihre Verträge zur Genehmigung vor, worauf diese einer weisen Nachprüfung mit dem Ziele einer wesentlichen Einschränkung unterzogen wurden. Die Eingeborenen blieben dagegen trotzdem in dem Besitz der ausbedungenen Vorteile, ein ganz richtiger Standpunkt, denn die seitens der Käufer erworbenen Rechte blieben immer noch umfangreich genug, nämlich das Monopol auf sämtliche Bergwerksgerechtsame innerhalb des betreffenden Gebietes sowie das Recht zur freien Auswahl von insgesamt 512 Farmen. Dagegen wurden der Gesellschaft als weitere Gegenleistungen neben den mit den Eingeborenen vereinbarten und diesen belassenen Vergünstigungen auch noch Abgaben an die Regierung sowie besondere Aufwendungen im Interesse des Landes, namentlich der Bau einer Bahn von der Küste in das Innere, auferlegt. Bis wie weit der Bahnbau gehen sollte, ist nicht gesagt. Doch wurde seitens der Regierung ein solcher bis Aus, nordwestlich Kubub, als dem ersten nach Überwindung des Wüstengürtels einigermaßen in Betracht kommenden Wasserplatz, angestrebt. Indessen auch diese wesentlich reduzierte Konzession war, soweit sie Landabtretungen betraf, ohne Anwendung von Gewalt nicht durchführbar. Denn 512 Farmen hätten sich, auch wenn sie vorhanden gewesen wären, die Eingeborenen nicht ohne weiteres abnehmen lassen. Es war daher ein Glück, daß in der Folge die Gesellschaft ihren Verpflichtungen in bezug auf den Eisenbahnbau nicht nachzukommen vermochte und daher von ihrer Landkonzession zurücktreten mußte. Unter Vermittlung des Gouvernements hat sie lediglich die ersten 128 Farmen erhalten, und diese nur mit Mühe und Not, und nachdem die Gesellschaft mit Ernst angehalten worden war, auch die an die Eingeborenen fälligen Gegenleistungen nicht zu vergessen.
Auch innerpolitische Folgen für die Eingeborenen haben die Kharraskhomaverträge nach sich gezogen. Bereits in Kapitel 1 ist erwähnt, wie der Häuptling der Bondelzwarts sich Keetmanshoops, des Hauptsitzes der Swartmodder-Hottentotten, bemächtigte und wie er 1892 anläßlich eines Vorgehens gegen die Feldschuhträger beinahe mit Witbooi zusammengeraten wäre. An diesen beiden Unternehmungen scheint das Kharraskhoma-Syndikat nicht ganz unbeteiligt gewesen zu sein. Ihm war naturgemäß erwünscht, wenn sein ganzes Konzessionsgebiet in einer Hand, und zwar in derjenigen des mächtigsten der drei Stämme, der Bondelzwarts, vereinigt war. Der Kapitän des letztgenannten Stammes, Wilhelm Christian, war infolge seiner Alkoholfreudigkeit ohnehin ein Spielball in den Händen der in Warmbad wohnenden Syndikatsmitglieder. Er soll für die beiden Kriegszüge seitens des Syndikats reichlich mit Proviant und Munition ausgestattet worden sein. Doch gelang ihm nur die Unterwerfung der Swartmodder-Hottentotten, während die Feldschuhträger sich auch fernerhin als selbständiger Stamm zu behaupten vermochten. Die Möglichkeit hierzu hatte der Stamm lediglich dem Glück zu verdanken, als Zankapfel zwischen zwei Mächtigen, Witbooi und Wilhelm Christian, von beiden begehrt und daher von keinem dem anderen gegönnt zu sein.
Aus sämtlichen unter A. und B. genannten Land- und Minenkonzessionen haben sich schließlich nach erfolgter Bestätigung durch die deutsche Regierung folgende Gesellschaften entwickelt:
1. Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika, umfassend die Konzessionen A. 1., 2. und 3., einschließlich der Minenrechte, mithin den Zwanzigmeilenstreifen längs der Küste bis zur Mündung des Omaruruflusses und das ehemalige Jan Jonker-Gebiet zwischen Kuiseb und Swakop, ferner die nach B. 3. besonders verliehenen Minenrechte, d. h. diejenigen im Hererolande.
2. Die Kaoko-Land- und Minengesellschaft, umfassend die Konzessionen A. 4., Minenrechte eingeschlossen, mithin das ganze sogenannte Kaokofeld zwischen Omaruru- und Kunenefluß.
3. Hanseatische Land-, Minen- und Handelsgesellschaft, umfassend die Konzessionen B. 2., d. h. die Minenrechte im Gebiete der Rehobother Bastards, sowie der Khauas-Hottentotten. Außerdem erhielt die Gesellschaft durch einen mit der Regierung abgeschlossenen besonderen Vertrag vom 11. August 1893 im Gebiet der Khauas-Hottentotten die Minengerechtsame sowie die Anwartschaft auf 10000 qkm Kronland, sobald solches verfügbar sei.
4. Die South African Territories Ltd., sich gründend auf die Verträge zu A. 5., Land- und Minenrechte betreffend, soweit solche durch die Regierung bestätigt worden waren, mithin Land- und Minenrechte im Gebiete der Hottentotten von Keetmanshoop, der Bondelzwarts und der Feldschuhträger.
Ferner konzessionierte die Regierung direkt noch folgende zwei Gesellschaften:
5. Die Siedelungsgesellschaft für Deutsch-Südwestafrika, gegründet auf eine Landüberweisung von 20000 qkm in dem Gebiete der Hoachanas- und der Khauas-Hottentotten.
6. Die South West Africa Company Ltd., gegründet auf Minen- und Länderüberweisung (10000 qkm) in dem früher herrenlosen Gebiet zwischen Herero- und Ovamboland.
Da die beiden letztgenannten Gesellschaften nicht auf vorher mit den Eingeborenen abgeschlossenen Verträgen beruhen, sondern seitens der Regierung konzessioniert waren, so erübrigt hier deren Besprechung, die im nächsten Kapitel erfolgen wird.
Die Grenzen sämtlicher Land- und Minengesellschaften des Schutzgebietes sowie des Kronlandes sind aus beiliegender Skizze ersichtlich.
Nachdem im Verfolg der Aufrichtung der deutschen Schutzherrschaft die ferner ohne Genehmigung der Regierung seitens der Eingeborenen etwa verliehenen Land- und Minenrechte für ungültig erklärt und so der weiteren Verschleuderung solcher Rechte ein Riegel vorgeschoben worden war, blieb noch übrig, der eindringenden Landspekulation einzelner gleichfalls Halt zu gebieten. Die Verordnung vom 1. Oktober 1888 setzte daher fest, daß auch die Verträge über den Verkauf einzelner Farmen zwischen einzelnen Weißen und Eingeborenen der Regierungsgenehmigung bedürften. Die Versagung der Genehmigung war in Aussicht gestellt, falls eine Übervorteilung der Eingeborenen oder eine Bedrohung allgemeiner öffentlicher Interessen zu befürchten wäre. Diese Verordnung wurde im Jahre 1892 auch auf Pachtverträge ausgedehnt. In eine festere Form wurde dann die ganze Materie durch die Allerhöchste Verordnung vom 21. November 1902 gebracht, zu welcher der Gouverneur am 22. Mai 1903 Ausführungsbestimmungen erließ, deren § 2, wie folgt, lautet.
»Zur Besitzergreifung oder Erwerbung von Rechten an herrenlosem Lande sowie zu Verträgen, die den Erwerb des Eigentums oder dinglicher Rechte an Grundstücken Eingeborener oder die Benutzung solcher Grundstücke durch Nichteingeborene betreffen, bedarf es innerhalb des Schutzgebietes der Genehmigung des Gouverneurs. Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft werden.«
Indessen, alle Schutzmaßnahmen genügten nicht, einer weiteren beängstigenden Verschleuderung von Land durch die Eingeborenen Einhalt zu tun. Ungünstig wirkte hierbei der Umstand mit, daß nach den Rechtsanschauungen der Eingeborenen das Land nicht Eigentum des einzelnen, sondern des Stammes ist. Verkaufen kann es daher nur die Stammesregierung, d. i. der Kapitän und seine sogenannten Großleute. Je nachdem diese ihre Pflichten auffaßten, waren sie auf die Erhaltung des Stammesvermögens bedacht, oder auf dessen Verwertung zur Befriedigung ihrer Genußsucht. Wo letzteres der Fall, war es geradezu eine Ausnahme geworden, wenn ein Einwanderer von Eingeborenen Land gegen Barzahlung erwarb. Meist hatte der Kapitän mit seinem Rat den Preis in Gestalt von Waren jeder Art bereits vorweg erhalten. Der Käufer dagegen hatte sich entweder nur vorübergehend mit dem Umsatz von Waren befaßt, um auf diese Weise billig zu Vieh und zu Land zu kommen, oder aber die ständigen Kaufgeschäfte gaben so lange auf Kredit, bis der Wert einer Farm erreicht war, und legten dann der Regierung einen Kaufvertrag zur Genehmigung vor. Diese letztere Seite der Landfrage fällt unter das Kapitel der bereits behandelten Kreditverordnung.
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Erklärungen:
| Regierungsland, in dem die Bergrechte der Regierung zustehen. | ||
| Regierungsland, in dem die Bergrechte Anderen zustehen. | ||
| Landbesitz der Deutschen Colonial-Ges. für Südwest-Afrika (Lüderitz'sche Erwerbung, von den Eingeborenen-Kapitänen durch Verträge erworben). | ||
| Landbesitz der Kaoko-Land- u. Minen-Ges. (von der Deutschen Colonial-Ges. für Südwest-Afrika an die Kaoko-Land- u. Minen-Ges. abgetreten). | ||
| Landbesitz der Siedelungsgesellschaft (Konzession der Regierung). | ||
| Landbesitz der South West Africa Co. (Konzession der Regierung). | ||
| Landbesitz der Otavi-Minen- u. Eisenbahnges. (von der South West Africa Co. erworben). | ||
| Farmen der South African Territories Ltd. (Konzession der Regierung auf Grund von Verhandlungen mit Eingeborenen-Kapitänen). | ||
| Minengerechtsame der Deutschen Colonial-Ges. für Südwest-Afrika. | ||
| Minengerechtsame der Kaoko-Land- und Minen-Ges. | ||
| Minengerechtsame der South West Africa Co. | ||
| Minengerechtsame der Otavi-Minen- u. Eisenbahnges. | ||
| Minengerechtsame der South African Territories Ltd. | ||
| Minengerechtsame der Hanseat. Land- u. Minen-Ges. | ||
Solange sich jedoch der Übergang des Landes aus den Händen der Eingeborenen in diejenigen der Weißen in mäßigen Grenzen hielt, handelte es sich nur um einen naturgemäßen und mit Freuden zu begrüßenden Prozeß. Dies änderte sich jedoch mit zunehmender Einwanderung. Denn jeder kaufte natürlich sein Land da, wo er es am billigsten erhalten konnte. Die höchsten Landpreise hatten die landbesitzenden Gesellschaften, weit geringere dagegen die Regierung, mit denen diejenigen der Eingeborenen sich annähernd die Wage hielten. Die Gepflogenheit, bei den letzteren an Stelle der Barzahlung diejenige mit teuer berechneten Waren treten zu lassen, ließ jedoch bei diesen das Land am billigsten erscheinen, auch wenn die Regierung Zahlungsbedingungen auf längere Sicht gewährte. Infolgedessen drängten die Käufer nach den Stammesgebieten, vor allem nach denjenigen der Hereros. Hier lockten nicht nur die allgemeinen besseren Wasser- und Weideverhältnisse, sondern auch die Nähe der Bahn, sowie ein über die Maßen genußsüchtiger und verschwenderischer Oberhäuptling, der für seine Rechte als Herr der Hereros sehr viel Verständnis besaß, für seine Pflichten aber umsoweniger. Oberhäuptling Samuel war die fortgesetzte Sorge aller seiner Distriktschefs, die ihn zuweilen geradezu unter Kuratel stellen mußten. Und doch kam er auch beim Verkauf einer Farm nach der anderen aus seinen Schulden niemals heraus. Er zehrte daher an dem Kapital seines Volkes und huldigte offensichtlich dem bekannten Grundsatz »après nous le déluge«. Auch Ermahnungen und Warnungen, die ich persönlich an ihn verschwendete, nützten nichts. Er pflegte schuldbewußt das Haupt zu senken, sein und seiner Leute Leichtsinn einzugestehen und — weiter Farmen zu verkaufen. Trat dann ein Weißer mit den von Samuel und seinen Großleuten unterschriebenen Kaufverträgen mit der Bitte um Bestätigung an das Gouvernement heran, so wollte eine etwaige abschlägige Antwort wohl überlegt sein. Und doch erfolgte eine solche mit Rücksicht auf die gefährdeten Interessen der verkaufenden Eingeborenen nicht selten. Aber stets riskierte die Regierung hierwegen den Vorwurf, die Besiedlung des Landes aufzuhalten, häufig auch unter der Drohung: »Ich werde mich an den Reichstag wenden.«
Aber auch die Untertanen des Oberhäuptlings sahen nicht immer stumpfsinnig dessen Landverschleuderung zu. So erhielt ich im Jahre 1901 folgenden charakteristischen Brief:
Otjihaenena, den 19. August 1901.
Sehr geehrter Herr Gouverneur!
Soeben kommen die unterzeichneten Herero-Großleute zu mir und bitten mich, Euer Hochwohlgeboren folgendes mitzuteilen: Kajata von Okatumba erzählt, daß um Ostern 1900 ein Ansiedler, Herr Westphal, nach Okatumba gekommen sei und habe sich dort ein kleines Pfahlhaus gebaut und darin einen kleinen Store eröffnet. Jetzt habe er vor etwa fünf Wochen angefangen, ein Haus aus Lehmsteinen zu bauen. Er wie auch Muambo hätten ihm dieses verboten, weil er kein Eigentum habe; aber Herr Westphal habe sich gar nicht daran gekehrt. Sie könnten Herrn Westphal in Okatumba keine Heimstätte geben, da der Platz ihnen und ihren Kindern bleiben solle, da sie denselben seit 1893 bewohnten, auch seien sie in dieser Zeit nicht nach anderen Plätzen gezogen. Die Handlungsweise hätte ihn mit veranlaßt, die anderen Großleute zu einer Beratung zusammenzurufen. Da sie nun niemand hätten, welcher die deutsche Sprache gut verstände und schreiben könnte, so seien sie zu ihrem Missionar gekommen, damit derselbe Euer Hochwohlgeboren obiges und noch folgendes schreibe.
Vorige Woche ist ein Herr Stöpke hier angekommen und dieser hat uns gesagt, er habe den Platz zwischen der Farm des Herrn Conrad in Orumbo und der Farm des Herrn Schmerenbeck in Ommadjereke von der Bezirkshauptmannschaft in Windhuk gekauft und verlange daher, daß Mbaratjo mit seinen Leuten, welche auf demselben wohnen, von dort wegziehen sollen. In Otjivero wohnt Herr Heldt, welcher nun schon drei Jahre dort wohnt und sucht den Platz auf allerlei Art und Weise zu kaufen. In Okamaraere gegenüber von Orumbo wohnt Herr Wosidlo, in Omitava wohnt Herr Eilers und in Okahua hat sich in diesen Tagen Herr v. Falkenhausen niedergelassen. Orumbo ist dahin, Ommadjereke und Ogipave ist an Herrn Schmerenbeck übergegangen und Otjituepa an die Herren Voigts. Dieses ist aber nicht von uns geschehen, sondern von Samuel Maharero.
Aber nun geehrter Herr Gouverneur, wo sollen wir bleiben, wenn unser ganzer Fluß und alles Land uns abgenommen wird? Anbei legen wir ein Verzeichnis aller Werften, welche im Gebiete von Otjituepa bis Omitava liegen. Diese alle tränken ihr Vieh im Weißen Nosob. Und so fragen wir nochmals, wo sollen alle diese Leute hin?
Wir sehen mit Entsetzen, wie ein Platz nach dem anderen in die Hände der Weißen übergeht, und bitten wir daher unseren geehrten Herrn Gouverneur untertänigst, doch keinen weiteren Verkauf hier im Gebiete des Weißen Nosob zu genehmigen und alles Land, welches noch nicht verkauft ist, zu einem großen Hereroreservat zu machen; denn dann sind wir und unsere Kinder geborgen, d. h. wir haben einen Platz, wo wir wohnen können und Gärten machen. Alle auf dem Verzeichnis verzeichneten Werften haben sich an dem Aufstande in Gobabis nicht beteiligt, ja viele von uns haben sogar gegen unsere Landsleute Kahimema und Nikodemus mitgefochten. So haben wir auch treu bis heute auf seiten der Regierung gestanden und werden auch noch ferner dasselbe tun. So dürfen wir auch hoffen, daß Sie, geehrter Herr, unsere Bitte erfüllen werden.
Wir Endesunterzeichneten bemerken noch zum Schluß, daß Herr Missionar Lang in dieser Sache nichts zu tun hat. Wir haben unter Darlegung, wie alles gekommen ist, versucht, unser Herz vor Ihnen auszuschütten, und das konnte hier nur Herr Missionar in Worten wiedergeben.
Alle Unterzeichneten senden darum ihrem geehrten Gouverneur
viele Grüße.
Dieser Brief stammt von den in der Nähe der Missionsstation Otjihaenena wohnenden Herero-Großen, an der Spitze der schon mehrfach genannte Kajata, und hat viel dazu beigetragen, daß man der Frage der Schaffung unveräußerlicher Reservate für die Eingeborenen auch im Hererolande näher trat.
Denn mit noch mehr Sorge als die Regierung hatte die Rheinische Mission dem Schwinden des Stammesvermögens der Eingeborenen zugesehen. Sie war es daher, die in zahlreichen Eingaben immer wieder auf die Notwendigkeit der Schaffung von unverkäuflichen Reservaten für die Eingeborenen zurückkam. In einem Schreiben vom 21. April 1902 führte deren Vertretung z. B. folgendes aus:
»Und nun erlauben Sie uns, daß wir etwas näher auf die ganze Art und Weise eingehen, wie die Europäer mehr und mehr in den Besitz des Landes kommen. Es ist ja durchaus anzuerkennen, daß die Regierung jeden einzelnen Landverkauf erst genehmigen muß. Wie schon oben angedeutet, vollziehen sich aber fast alle Landverkäufe in der Art, daß die Hereros bei den Händlern, die gar nicht selten gegen den Willen der Hereros sich unter ihnen niederlassen, auf Borg, oder wie man dort zu Lande sehr bezeichnend sagt, »auf Bankerott« alle möglichen Waren, und zwar keineswegs nur gute und nützliche Dinge, sondern vielfach ganz unnötigen Putz und dgl. kaufen, wozu sie von den betreffenden Händlern auf alle Weise ermuntert werden, solange sie noch irgend etwas, sei es Vieh oder Land, besitzen. Gegen dieses sehr zweifelhafte Verfahren hatte der Herr Gouverneur unter dem 1. Januar 1899 eine sehr heilsame Verordnung erlassen. Aber leider wurde dieselbe schon am 23. Februar desselben Jahres wieder suspendiert. Man kann sich des Eindruckes kaum erwehren, daß solches dadurch zu erklären ist, daß der Herr Gouverneur dem Drängen der weißen Ansiedler, oder besser gesagt, Kaufleute nachgegeben hat. Denn tatsächlich gibt es nur sehr wenige der sogenannten »Ansiedler«, die nicht gleichzeitig oder sogar ausschließlich Händler wären, und manche von ihnen haben so viele Farmen erworben, daß sie offenbar Landspekulation im Sinne haben.
»Daß diese Ansiedler es offen aussprechen, wie es in der »Deutsch-Südwestafrikanischen Zeitung« vom 22. Januar dieses Jahres zu lesen steht: »Daß das Land aber überhaupt aus den Händen der Eingeborenen in die der Weißen übergeht, entspricht nur dem Zwecke der Kolonisation in diesem Gebiete. Das Land soll durch Weiße besiedelt werden. Dann müssen die Eingeborenen aber weichen und sich entweder in den Dienst der Weißen begeben oder sich in die ihnen bestimmten Reservate zurückziehen.« Anderwärts wird noch hinzugefügt, daß die weißen Farmer nicht so billig Viehzucht treiben könnten wie die Hereros. Darum müsse diese Konkurrenz dadurch abgetan werden, daß man letzteren ihre wirtschaftliche Selbständigkeit nimmt. Wir sagen, daß dies die Meinung und das Ziel der weißen Ansiedler sei, das ist nicht zu verwundern, sondern ganz natürlich. Aber wogegen wir auf das entschiedenste protestieren müssen, ist dies, daß sich die Regierung diesen Standpunkt aneignet und danach verfährt. Solcher unser Protest stützt sich auf drei gute Gründe, nämlich auf das feierliche Wort unseres Kaisers, auf die Kaiserliche Verordnung, betreffend Schaffung von Eingeborenen-Reservaten, und endlich auf das, was unsere Mission in diesem Gebiete in fast 60jähriger mühsamer Arbeit zustande gebracht hat.«
Diese Ausführungen enthalten vieles Wahre. Immerhin erscheint aber der Standpunkt der Mission ebensosehr als zu weitgehend wie derjenige mancher Weißen. Denn daß die Eingeborenen möglichst besitzlos gemacht werden sollten, erscheint ebenso unberechtigt wie daß sie möglichst in ihrem Besitz erhalten werden sollten. Auf alle Fälle aber verlangten unser Vertragsverhältnis zu den Eingeborenen sowohl wie auch die bestehenden Machtverhältnisse ein schonendes Vorgehen in dieser schwierigen Sache. Wenn demgegenüber der Verfasser des in dem Schreiben der Mission erwähnten Artikels der »Südwestafrikanischen Zeitung« kurzer Hand eine Entrechtung der Eingeborenen verlangt, so hat er anscheinend beides übersehen.
In diesem Zwiespalt der Meinungen mußte daher der Standpunkt des Gouverneurs ein vermittelnder sein. Das Ziel unserer Kolonisation war zweifellos die Schaffung einer von Weißen bevölkerten Kolonie, aber die Erreichung dieses Zieles war ohne Härte und ohne Gewaltmaßregeln anzustreben. Auch erschien es so sehr wohl erreichbar. Denn die Tatsache, daß die Eingeborenen nun einmal arbeitsscheu und genußsüchtig sind, daß sie von der Hand in den Mund leben und somit in dem wirtschaftlichen Wettkampf mit den betriebsameren Weißen schließlich der Sieg diesen zufallen mußte, kann auch der wohlwollendste Berater der Eingeborenen nicht aus der Welt schaffen.
Um indessen bei diesem Wettkampfe die größten Härten von vornherein auszuschließen, war es ein auf den ersten Blick einleuchtender Gedanke, beide Rassen mittels Eindämmung der einen von ihnen in bestimmte Gebiete einerseits zu trennen, anderseits die Eingeborenen, als die wirtschaftlich Schwächeren, lebensfähig zu erhalten. Daher stand die Kolonialverwaltung den Anträgen der Mission auf Reservatsbildung, soweit sie dies mit ihren Pflichten gegenüber einer Besiedlungskolonie vereinbaren konnte, auf das wohlwollendste gegenüber. Geringere Schwierigkeiten als im Hererolande mußte im übrigen die Reservatbildung im Namalande bieten. Dort wohnte ein viehbesitzendes, hier dagegen ein vieharmes Volk. Im Namalande kam denn auch diese Frage zuerst in Fluß, dort wurde sie seitens der Mission bereits 1895 in Anregung gebracht, worauf nach mehrjährigen Verhandlungen die diese Sache regelnde Allerhöchste Verordnung vom 10. April 1898 erlassen worden ist.
In der Fassung dieser Verordnung blieb das Reservat unbeschränktes Eigentum der Eingeborenenstämme, wogegen es der Mission unbenommen war, ihre Ziele durch Abschluß besonderer Verträge mit den ersteren zu erreichen. Erstmals zur Anwendung kam die Verordnung im Gebiete Witboois. Dieser kluge und einsichtige Kapitän hatte den Vorteil, den eine Reservatbildung für die Zukunft seines Stammes bieten mußte, wohl erkannt. Denn, so klug er auch war, den raschen Übergang seines Landes in die Hände der Weißen vermochte auch er nicht zu hindern. Der Zudrang weißer Einwanderer in sein Gebiet war vielmehr bei der in diesem herrschenden Sicherheit sowie bei der anerkannten Tüchtigkeit des dortigen Bezirksamtmanns v. Burgsdorff gerade am lebhaftesten. Schulden hatte dagegen stets sogar auch Kapitän Witbooi. Denn seine Leute waren so wenig wie die übrigen Hottentotten produzierende Elemente. Höchstens waren sie zeitweise an öffentlichen Arbeiten beschäftigt. Da nun nach der Stammessitte der Eingeborenen der Kapitän für seine hungernden Untertanen zu sorgen hat, so konnte auch dem Kapitän Witbooi das Schuldenmachen nicht erspart bleiben, obwohl er — im Gegensatz zu Oberhäuptling Samuel — für seine Person durchaus mäßig lebte.
Der Kapitän, der gewiß zuweilen gleichfalls mit Sorge in die Zukunft seines Volkes gesehen hat, gab daher gern seine Zustimmung zur Schaffung eines Reservates für sein Gebiet. Auf Grund der erwähnten Allerhöchsten Verordnung wurde im Juli 1898 mittels Gouvernementsverfügung das Gebiet von Rietmond und Kalkfontein in einer ungefähren Ausdehnung von insgesamt 120000 ha zum unveräußerlichen Reservat des Witbooistammes erklärt. Die Mission sicherte sich dann ihren Wirkungskreis in diesem durch besonderen Vertrag mit dem Kapitän, in dem ihr für die Dauer von 70 Jahren das Recht eingeräumt war, sich mit ihren Angehörigen im Reservat beliebig niederzulassen und alle Einrichtungen zu treffen, die das Wohl der Eingeborenen in seelsorglicher wie in wirtschaftlicher Hinsicht zu fördern geeignet seien. Die zu erzielenden Einnahmen verpflichtete sich die Mission nur zur Bestreitung von Ausgaben im Interesse des südwestafrikanischen Schutzgebietes zu verwenden. Dieses Reservat wurde auch sofort eingerichtet, und Witbooi wohnte von da ab meist in ihm und nicht mehr in seiner alten Residenz Gibeon.
Das nächste Reservat ward in Hoachanas, dem Hauptorte der roten Nation, gebildet. Dort wurde 1902 der Platz selbst mit einem Flächeninhalt von 50000 ha für unveräußerliches Eigentum des Stammes erklärt. Amtlich festgelegt konnten indessen seine Grenzen bis zum Ausbruch des Aufstandes noch nicht werden. Weitere Reservate wurden im Namalande vorläufig nicht gebildet, da bei der geringen Seelenzahl der Hottentotten im Verhältnis zu dem weiten Lande ein Bedürfnis hierzu noch nicht vorlag. Während sich so im Namalande die Frage der Reservatbildung mithin in der glattesten Weise abgewickelt hatte, nahm sie im Hererogebiet einen ganz anderen Verlauf.
Die Mission, der im Hererolande in dieser Sache zu erwartenden Schwierigkeiten sich wohl bewußt, regte die Frage überhaupt für dort erst im Jahre 1901 an. Nach längeren Verhandlungen erging auf Grund einer Weisung von Berlin unter dem 31. Januar 1902 an die Bezirks- und Distriktsämter im Hererolande nachstehende Weisung des Gouverneurs:
».... Die pp. ersuche ich ergebenst, hiernach festzustellen, welche Reservate für die einzelnen Hererostämme gewünscht werden. Das Bezirksamt Windhuk wird voraussichtlich deren mehrere in Vorschlag bringen müssen. Für die übrigen Verwaltungsbehörden dürfte je eins genügen, da auch nur je ein geschlossener Hererostamm in deren Bezirk wohnhaft ist.
»Um übertriebenen Forderungen, die namentlich seitens der Mission zu erwarten sind, zu begegnen, bitte ich, bei den bezüglichen Besprechungen mit Missionaren und Häuptlingen stets den Begriff »Reservat« klar festzuhalten. Dieser Begriff geht dahin, daß das zum Reservat erklärte Land seitens der Eingeborenen nie verkauft werden darf, daß aber alles übrige Land nach wie vor in deren Eigentum verbleibt und dieselben niemand zu dessen Verkauf zwingen kann. Die Mission hat zunächst mit den Reservaten an sich nichts zu tun, doch ist es naturgemäß, wenn die letzteren sich um die Missionsstationen herum gruppieren und wenn dann die Missionare versuchen werden, mittels besonderer Abmachungen mit den Eingeborenen sich innerhalb der Reservate unter Ausschluß aller übrigen Weißen gewisse Rechte zu sichern. Unter diesem Gesichtspunkte der drohenden Monopolisierung einerseits, anderseits aber auch der Sicherung der Zukunft der Eingeborenen sind daher die Lage und der Umfang der Reservate festzusetzen. Auch ersuche ich, bei den Verhandlungen zu betonen, daß die Schaffung der Reservate selbst vorläufig noch nicht in allzu naher Zeit in Aussicht zu nehmen sei.
»Im übrigen verweise ich auf die Allerhöchste Verordnung vom 10. April 1898.«
Die hieraus eingegangenen Vorschläge wurden einstweilen zurückgelegt, bis ich Gelegenheit hatte, während eines Heimaturlaubes im Jahre 1902 in der Sache persönlich im Kolonialamt Vortrag zu halten. In einer Konferenz zu Berlin, November 1902, bei der auch der Missionsinspektor Dr. Schreiber zugegen war, wurde beschlossen: 1. Im Gebiet von Otjimbingwe jetzt schon ein förmliches Reservat zu bilden. 2. In den übrigen Gebieten des Hererolandes lediglich sogenannte »papierne« Reservate festzulegen, d. h., es sollten durch eine Kommission einstweilen diejenigen Gebiete bezeichnet werden, die in Zukunft für den Fall der Einrichtung fester Reservate in Betracht kämen. In diesen Gebieten sollten dann Landveräußerungen schon jetzt nur in dringenden Ausnahmefällen zugelassen werden.
Nachdem ich in das Schutzgebiet zurückgekehrt war, erging demnächst unter dem 21. Mai 1903 an die Verwaltungsbehörden im Hererolande folgendes Rundschreiben:
»Die pp. ersuche ich um Vorschläge über die in Aussicht genommenen Reservatbildungen, wobei ich jedoch dringend festzuhalten bitte, daß nur annehmbare Vorschläge eingereicht werden, und verweise in dieser Beziehung auf die Verfügung vom 31. Januar 1902. Die auf letztere eingegangenen Vorschläge entsprechen nicht immer dieser Anforderung. Ein Stamm wie derjenige des Häuptlings Tjetjo mit vielleicht 2000 Seelen bedarf nur ein bis zwei guter Wasserstellen nebst dem dazu gehörigen Weideland. Zu weitgehend sind auch die Vorschläge, die seinerzeit für die Stämme von Omaruru und Okahandja-Waterberg eingereicht worden sind. Als annehmbar können — um dies zu wiederholen — nur Vorschläge bezeichnet werden, die 1. nicht allzu ausgedehnte Gebiete beanspruchen, 2. nicht verkehrsreiche Plätze in Aussicht nehmen, deren Besiedlung durch Weiße bereits in Angriff genommen oder zu erhoffen ist.
»Den gelegentlich der Missionskonferenz in Windhuk zusammengetretenen Herero-Missionaren habe ich die vorstehenden Gesichtspunkte auseinandergesetzt und im großen und ganzen Verständnis gefunden. Indessen sind doch von dieser Seite Versuche zu weitergehenden Anforderungen zu erwarten, als die Regierung sie zu bewilligen vermag.
»Wie aus den Beschlüssen der Kommission hervorgeht, ist bis jetzt einzig und allein das Reservat von Otjimbingwe bewilligt. In diesem Stammesgebiete war solches möglich, da die Eisenbahn dessen Entwicklung bereits festgelegt hat. Ich ersuche den Distriktschef von Karibib, in Gemeinschaft mit dem Missionar von Otjimbingwe die Grenzen des künftigen Reservats nunmehr im Gelände festzulegen und das Ergebnis zur Genehmigung hierher einzureichen. Sämtliche bereits von Weißen gekauften Farmen müssen selbstredend außerhalb des Reservats bleiben, daran anschließend auch diejenigen Farmen, die voraussichtlich noch ein Kaufobjekt für Ansiedler bilden könnten. Auch ist die Mission zu verpflichten, einem etwaigen späteren Bergwerksbetrieb innerhalb des Reservats keinerlei Hindernisse in den Weg zu legen. Daß dies die Eingeborenen nicht tun werden, darf wohl als selbstverständlich angenommen werden.
»Zu der Kommission, welche die Grenzen des Reservats festlegt, sind auch zwei Ansiedler hinzuzuziehen. Den einen wählt der Distriktschef, den zweiten der Missionar. Ob auch zur Festlegung der vorzubereitenden Reservate bereits Kommissionen gebildet werden sollen, stelle ich anheim. Diese Reservate können bei eintretendem Bedürfnis jederzeit wieder geändert werden.«
Nachdem die Vorschläge eingegangen waren, wurde unter dem 8. Dezember 1903 ein Teil des Gebietes von Otjimbingwe zum unveräußerlichen Reservat des dortigen Stammes erklärt, in den Distrikten Okahandja und Gobabis dagegen sogenannte papierne Reservate festgelegt. Die Bestimmung der Grenzen für ein solches im Bezirk Omaruru wurde dagegen vorläufig ausgesetzt, da mittlerweile die Otavi-Gesellschaft gegründet worden war und sonach ein Eisenbahnbau durch das dortige Gebiet in Aussicht stand, den abzuwarten rätlicher erschien, da in seinem Gefolge sich im Bezirk die Besitzverhältnisse verschieben mußten.
Bei Festsetzung dieser Reservate im Hererolande, auf welche die Mission schon so lange gedrungen hatte, mußte angenommen werden, daß es den Hereromissionaren bei ihrer Beherrschung der Landessprache gelungen wäre, den Eingeborenen die Bedeutung wie auch den Nutzen unveräußerlicher Reservate klarzumachen. Außerdem kamen noch drei Monate vor dem Aufstande die Großleute der Hereros unter Führung des Distriktschefs von Okahandja zur Besprechung zu mir nach Windhuk. Hierbei habe auch ich ihnen persönlich die Bedeutung der Reservate für ihre Zukunft klarzulegen versucht. Ich habe sie auf ihre leichtsinnige Schuldenwirtschaft hingewiesen und hinzugefügt, daß diese den Anlaß zur Aufrollung dieser Frage gegeben habe. Besonders aber habe ich betont, daß auch das nicht zum Reservat erklärte Hereroland ihr, der Hereros Eigentum bliebe, das sie nach Belieben verkaufen oder auch behalten könnten. Als Zeichen, daß mich wenigstens die Großleute verstanden hatten, glaubte ich den Zwiespalt auffassen zu dürfen, der nunmehr zwischen der Partei des Oberhäuptlings Samuel und derjenigen des mehr zur Wirtschaftlichkeit neigenden Unterhäuptlings Assa Riarua zutage trat. Die erstere wollte die Reservate möglichst klein, die letztere möglichst groß bemessen haben, die eine, um auch ferner viel Land verkaufen zu können, die andere, um für alle Zeiten viel Weideland zu behalten. Ich selbst habe mich entschieden auf die Seite der letzteren gestellt.
Erst nach Ausbruch des Aufstandes tauchten Gerüchte auf, die Reservatsfrage sei mit ein Anlaß zu ihm gewesen. Aus dieser Tatsache würde man zwei Schlüsse ziehen können. Entweder, daß die Mission an diese Frage ohne Fühlung mit der Masse des Hererovolkes herangetreten sei, oder daß dessen Großleute die Bedeutung der Sache doch nicht verstanden, vielleicht aber auch nachträglich absichtlich so getan hätten. Die Regierung ihrerseits würde keinerlei Interesse gehabt haben, die Frage jetzt schon aufzurollen. Wäre nur die geringste Unzuträglichkeit zu erwarten gewesen, so hätte sie anstandslos bis in spätere Zeiten vertagt werden können.
»Kein Weißer kann je ein Kafferngehirn verstehen«, sagt mit Recht ein altes afrikanisches Sprüchwort. Jedenfalls haben wir in der Landfrage die Hereros nicht verstanden, und sie uns auch nicht. Außerdem müssen die Hererogroßleute ein falsches Spiel gespielt haben. Kein Mensch hat diese je zu einem Landverkauf gezwungen. Im Gegenteil, sie wurden nicht nur durch die Verwaltungsbeamten, sondern auch durch die Missionare, außerdem aber auch der Oberhäuptling selbst durch mich persönlich oft genug belehrt und ermahnt, sie sollten endlich ihrem wilden Schuldenmachen und der damit verbundenen Landverschleuderung ein Ende setzen. Alles vergeblich! An ihrer unüberwindlichen Genußsucht, verbunden mit Arbeitsscheu, prallten alle Ermahnungen ab. Hierüber ist zweifellos die Masse des Hererovolkes nie aufgeklärt worden, vielmehr haben der Oberhäuptling und die Großleute ihre Landverschleuderungen anscheinend mit einem »Drucke« seitens der deutschen Regierung entschuldigt.
Nicht anders hat es sich wohl bei der Reservatsfrage verhalten. Die Großleute waren hinreichend aufgeklärt worden, um auch der Masse des Volkes sagen zu können, daß niemand zur Einpferchung in die vorgesehenen Reservate gezwungen werden solle, daß vielmehr das bisherige Weideland auch ferner unumschränktes Eigentum der Hereros bleibe. Aber diese Aufklärung ist anscheinend nicht weitergegeben worden. Vielmehr tauchten unmittelbar nach Rückkehr der Großleute von der oben geschilderten Konferenz in Windhuk die Mißverständnisse in Masse wieder auf. Die vorgesehenen Reservate wären zu klein, so wurde behauptet, ferner zu abgelegen und die Weide zu schlecht. Es sollen dann noch erneute Verhandlungen in Okahandja stattgefunden haben, die ich nicht mehr verfolgen konnte, da mich bald darauf der Aufstand der Bondelzwarts nach dem Süden des Schutzgebietes rief. Der Präses der Hereromission, an den ich mich nach Ausbruch des Hereroaufstandes mit der Bitte um Aufklärung gewendet habe, antwortete mir folgendes:
»Die nachdem erschienene Gouvernementsverordnung vom 15. Oktober 1903 über die vorläufige Festlegung des im Distrikt Okahandja zu schaffenden Eingeborenenreservats ist zu wenig unter dem Volke bekannt oder mit Vorurteil angehört worden. In derselben war ja darauf hingewiesen, daß die Reservate weder eine Einpferchung der Eingeborenen in dieselben, noch eine Änderung des jetzigen Besitzstandes bedeuteten, und daß die Schaffung von genügendem Weideland im Umkreis der Gemeinden ebenfalls baldigst angestrebt werden solle. Auf dies Schreiben hin haben wir es nicht unterlassen, schriftlich wie mündlich die Leute über die bei ihnen aufgetauchten schlimmen Befürchtungen, als wolle man sie durch die Anlegung von Reservaten aus ihrem gegenwärtigen Besitz verdrängen, eines Besseren zu belehren. Auch Herr Oberleutnant Zürn[70] hat sich in dieser Beziehung rechte Mühe gegeben. Aber viel scheint es doch nicht genutzt zu haben. Solcher Verdacht läßt sich schwer aus dem Herzen verbannen, wenn man geneigt ist, immer das Schlimmste vorauszusetzen. Es ist dem gerade nicht in öffentlicher Weise widersprochen worden, so daß man annehmen durfte, die Gemüter hätten sich etwas beruhigt. Darin haben wir uns jedoch getäuscht, wie über so manches, was der Aufstand zutage gefördert hat. Einige Tage nach der Katastrophe von Waterberg warf ein angesehener Herero von dort Missionar Eich vor, die Deutschen hätten sie bis an den Omuramba verdrängen und jenseits mit einem kleinen Stück Land abspeisen wollen. Das Feld, das sie bis dahin innegehabt, wäre ihnen damit verloren gegangen. Vielleicht, daß in dieser Leute Herzen auch noch ein gewisser Groll steckte, weil sie überhaupt bei der Reservatsfrage nicht zu Worte gekommen waren. Bekanntlich waren die Kambazembischen Großleute zu dem Zweck unterwegs nach Okahandja, als ihnen am Omuramba der Bescheid zuging, sie möchten wieder umkehren, die Sache sei erledigt.«
Das vorstehende Schreiben trifft den Kernpunkt der Sache. Das stets rege Mißtrauen der Eingeborenen gegen den weißen Eindringling war nun einmal wieder erweckt, und einer ganz besonders geschickten Hand hätte es bedurft, es wieder einzuschläfern. Diese Hand scheint vorliegend am Hauptplatze der Hereros gefehlt zu haben. So wurde die nur von dem größten Wohlwollen gegen die Eingeborenen getragene Regelung der Landfrage ganz unerwarteterweise ebenfalls zu einem Funken, der das Pulverfaß mit zum Auffliegen bringen half. Den Ausschlag gab indessen, daß gerade in diesem ungünstigen Augenblick der Bondelzwartsaufstand ausgebrochen war. Ohne ihn würde die Reservatsfrage eine solche Tragweite niemals gewonnen haben.
So ziemlich die ältesten deutschen »Eindringlinge« im südwestafrikanischen Schutzgebiete waren die Missionare. Wurde doch schon 1849 die erste Missionsstation in Otjimbingwe gegründet. Etwa gleichzeitig mit den Missionaren kamen aber auch andere weiße Elemente, wie Händler und Jäger. Manche von diesen brachten den Eingeborenen gleichfalls »Errungenschaften der Zivilisation«, aber ganz anderer Art, nämlich Branntwein, Hinterlader und Krankheiten geheimer Art. Um so härter wurde der Kampf, den die Mission durchzufechten hatte. Den durch den Waffen- und Munitionshandel beförderten Kriegen der Eingeborenen unter sich fielen nur zu häufig auch blühende Missionsstationen zum Opfer. Mancher Missionar erlag den Entbehrungen und Leiden einer eiligen Flucht. Aber immer wieder kehrten die Überlebenden oder die Nachfolger der Verstorbenen an die Stätte des früheren Wirkens zurück und begannen ungebeugten Mutes ihre Arbeit von neuem. Und warum? wozu? Lediglich zu dem idealen Zweck der Verbreitung des Christentums.