§ 10. Kommt das Gouvernement auf Grund des Berichts der Kommission zu der Überzeugung, daß der Käufer seinen Verpflichtungen zu § 9 nachgekommen ist, so erhält der Käufer eine entsprechende Bescheinigung und finden dann weitere Besichtigungen der Farm durch die Kommission nicht mehr statt.

§ 11. Hat dagegen der Käufer mit der Bewirtschaftung der Farm nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit begonnen, oder kommt das Gouvernement auf Grund des Berichts der Kommission zur Überzeugung, daß der Käufer den übrigen ihm in § 9 auferlegten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, so erläßt das Gouvernement an den Käufer die Aufforderung, binnen weiteren sechs Monaten mit der Bewirtschaftung der Farm zu beginnen, bzw. dortselbst die einen ordnungsmäßigen Betrieb ermöglichenden Vorkehrungen (§ 9) binnen einem weiteren Jahre herzustellen.

§ 12. Hat der Käufer auch die in § 11 festgesetzten Fristen verstreichen lassen, ohne mit der Bewirtschaftung der Farm begonnen zu haben, bzw. ohne den übrigen ihm in § 9 auferlegten Verpflichtungen nachgekommen zu sein, und trifft ihn in bezug auf die Versäumnis nach der einen oder anderen Richtung hin ein Verschulden, so fällt die Farm in das Eigentum des Gouvernements mit der Maßgabe zurück, daß der Käufer keinerlei Ansprüche wegen Ersatzes der bereits geleisteten Teilzahlungen oder der auf die Farm etwa gemachten Verwendungen hat. Die Entscheidung über die Frage, ob ein auf Grund dieses Paragraphen von dem Gouvernement geltend gemachter Anspruch begründet erscheint, erfolgt unter Ausschluß des Rechtsweges durch ein Schiedsgericht, das aus je zwei von den Parteien zu bezeichnenden Mitgliedern und einem von der letzteren zu wählenden Obmann, dessen Person im Nichteinigungsfalle von dem zuständigen Bezirkshauptmann bestimmt wird, besteht.

Zur Entscheidung wegen aller übrigen Meinungsverschiedenheiten, die zwischen dem Gouvernement und dem Käufer aus dem gegenseitigen Vertragsverhältnisse entstehen sollten, bleiben die ordentlichen Gerichte zuständig.

§ 13. Der Käufer und seine etwaigen Rechtsnachfolger haben für die Instandhaltung der Grenzmarken und der an öffentlichen Wegen liegenden, in das Farmgebiet fallenden Wasserstellen und für gute Zufahrtswege von dem Farmgehöft zu den nächsten öffentlichen Straßen Sorge zu tragen, widrigenfalls das Gouvernement nach vorheriger, ohne Erfolg gebliebener Warnung berechtigt ist, die betreffenden Anlagen auf Kosten des Käufers oder seiner Rechtsnachfolger vorzunehmen.

§ 14. Die Auferlegung einer allgemeinen Grund- und Häusersteuer bleibt dem Kaiserlichen Gouvernement vorbehalten.

§ 15. Die Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien auf den verkauften Farmen unterliegt den besonderen hierüber erlassenen oder zu erlassenden Vorschriften.

§ 16. Anzahlungen auf das Restkaufgeld im Betrage von mindestens 500 Mark können jederzeit direkt oder durch Vermittlung einer sonstigen Regierungskasse an die Hauptkasse des Kaiserlichen Gouvernements zu Windhuk geleistet werden.

Windhuk, den 1. August 1899.

Der Kaiserliche Gouverneur.
gez. Leutwein.

Vorzugsbedingungen für den Verkauf von Regierungsfarmen für wehrpflichtige Reichsangehörige.

§ 1. Es werden Farmen in einer Größe bis zu 5000 ha zum Preise von 30 Pf. für den Hektar zum Verkaufe gestellt. Hat das Gouvernement auf der Farm Meliorationen, wie Anlegung von Brunnen und Wegen u. dgl., vorgenommen, so wird der Selbstkostenpreis hierfür auf den Kaufpreis aufgeschlagen.

Sind für einen und denselben Platz mehrere Kauflustige vorhanden, so kann das Gouvernement eine öffentliche Versteigerung des fraglichen Platzes veranstalten. Der Zuschlag wird alsdann nach Wahl des Gouvernements erteilt. Wird hiernach der Zuschlag zu einem höheren Preise als 50 Pf. für den Hektar erteilt, so werden die vertraglichen Beziehungen zwischen Gouvernement und Käufer nicht nach diesen Vorzugsbedingungen, sondern nach Maßgabe der erwähnten allgemeinen Bedingungen für Verkäufe von Regierungsland festgesetzt.

§ 2. Der Kaufpreis kann nach Wahl des Käufers in einer Summe auf dem Verkaufstermine oder in Teilzahlungen, die nicht weniger als je 1/15 des Kaufpreises betragen dürfen, entrichtet werden. In letzterem Falle muß 1/15 des Kaufpreises am Tage des Kaufabschlusses bar bezahlt werden. Von Vollendung des sechsten Jahres nach dem Kaufabschluß ab ist jedes Jahr bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises wenigstens ein weiteres Fünfzehntel des Kaufpreises nebst 4 Prozent Jahreszinsen für das Restkaufgeld, die vom Beginn des siebenten Jahres nach dem Kaufabschluß an laufen, zu zahlen. Bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises bleibt die Farm wegen des jeweiligen Kaufgeldrestes und der etwaigen Zinsen dem Gouvernement hypothekarisch verhaftet.

§ 3. Der Käufer darf die Farm während eines Zeitraums von zehn Jahren vom Verkaufstermine ab ohne Zustimmung des Gouvernements nicht veräußern. Das Gouvernement ist befugt, dieses Verbot durch Eintragung in das Grundbuch oder auf andere Weise Dritten gegenüber rechtswirksam zu machen.

§ 4. Auf Verlangen des Gouvernements hat der Käufer seine Farm auf seine Kosten und durch einen vom Gouvernement als geeignet bezeichneten Landmesser vermessen zu lassen, widrigenfalls das Gouvernement befugt ist, die Vermessung für Rechnung des Käufers vornehmen zu lassen.

§ 5. Der Käufer ist verpflichtet, mit der Bewirtschaftung der Farm spätestens innerhalb sechs Monaten vom Tage des Kaufabschlusses ab zu beginnen. Innerhalb weiterer zwei Jahre muß der Käufer auf der Farm Vorkehrungen getroffen haben, die einen ordnungsmäßigen Betrieb derselben ermöglichen. Als ordnungsmäßig gilt hierbei ein solcher Betrieb, der unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Verhältnisse den Anschauungen im Lande und den daselbst bisher gemachten Erfahrungen entspricht. Das Gouvernement ist befugt, durch eine Kommission, die aus je einem Vertreter des Gouvernements und des Käufers und einem von beiden zu wählenden Obmann — im Nichteinigungsfalle dem zuständigen Bezirksamtmann — bestehen soll, Erhebungen darüber anstellen zu lassen, ob der Käufer den in diesem Paragraphen erwähnten Verpflichtungen nachgekommen ist. Zu diesem Zwecke hat der Käufer der Kommission Zutritt zu der Farm und zu allen dortselbst errichteten Vorkehrungen zu gestatten.

§ 6. Kommt das Gouvernement auf Grund des Berichtes der Kommission zu der Überzeugung, daß der Käufer seinen Verpflichtungen zu § 5 nachgekommen ist, so erhält der Käufer eine entsprechende Bescheinigung und finden dann weitere Besichtigungen der Farm durch die Kommission nicht mehr statt.

§ 7. Hat dagegen der Käufer mit der Bewirtschaftung der Farm nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit begonnen, oder kommt das Gouvernement auf Grund des Berichts der Kommission zu der Überzeugung, daß der Käufer den übrigen, ihm in § 5 auferlegten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, so erläßt das Gouvernement an den Käufer die Aufforderung, binnen weiterer sechs Monate mit der Bewirtschaftung der Farm zu beginnen bzw. dortselbst die einen ordnungsmäßigen Betrieb ermöglichenden Vorkehrungen (§ 5) binnen einem weiteren Jahre herzustellen.

§ 8. Hat der Käufer auch die in § 7 festgesetzten Fristen verstreichen lassen, ohne mit der Bewirtschaftung der Farm begonnen zu haben, bzw. ohne den übrigen ihm in § 5 auferlegten Verpflichtungen nachgekommen zu sein, und trifft ihn in bezug auf die Versäumnis nach der einen oder anderen Richtung hin ein Verschulden, so fällt die Farm in das Eigentum des Gouvernements mit der Maßgabe zurück, daß der Käufer keinerlei Ansprüche wegen Ersatzes der bereits geleisteten Teilzahlungen oder der auf die Farm etwa gemachten Verwendungen hat. Die Entscheidung über die Frage, ob ein auf Grund dieses Paragraphen von dem Gouvernement geltend gemachter Anspruch begründet erscheint, erfolgt unter Ausschluß des Rechtsweges durch ein Schiedsgericht, das aus je zwei von den Parteien zu bezeichnenden Mitgliedern und einem von den letzteren zu wählenden Obmann, dessen Person im Nichteinigungsfalle von dem zuständigen Bezirksamtmann bestimmt wird, besteht.

Zur Entscheidung wegen aller übrigen Meinungsverschiedenheiten, die zwischen dem Gouvernement und dem Käufer aus dem gegenseitigen Vertragsverhältnis entstehen sollten, bleiben die ordentlichen Gerichte zuständig.

§ 9. Der Käufer und seine etwaigen Rechtsnachfolger haben für die Instandhaltung der Grenzmarken und der an öffentlichen Wegen liegenden, in das Farmgebiet fallenden Wasserstellen und für gute Zufahrtswege von dem Farmgehöft zu den nächsten öffentlichen Straßen Sorge zu tragen, widrigenfalls das Gouvernement nach vorheriger, ohne Erfolg gebliebener Warnung berechtigt ist, die betreffenden Anlagen auf Kosten des Käufers oder seiner Rechtsnachfolger vorzunehmen.

§ 10. Die Auferlegung einer allgemeinen Grund- und Häusersteuer bleibt dem Kaiserlichen Gouvernement vorbehalten.

§ 11. Die Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien auf den verkauften Farmen unterliegt den besonderen hierüber erlassenen oder zu erlassenden Vorschriften.

§ 12. Ehemaligen Angehörigen der Schutztruppe für Deutsch-Südwestafrika, die bei dieser als Kapitulanten gedient und sich während ihrer Dienstzeit tadellos geführt haben sowie den Besitz eines Kapitals von wenigstens 2500 Mark nachzuweisen vermögen, können nach freiem Ermessen des Gouvernements in dem Kronland Farmen je nach der Höhe des nachgewiesenen Kapitals bis zur Größe von 5000 ha unentgeltlich mit der Maßgabe abgelassen werden, daß der Erwerber einer solchen Farm die sämtlichen in den vorstehenden Paragraphen für den Käufer festgesetzten Bedingungen, insoweit sich diese nicht auf die Bezahlung des Kaufgeldes beziehen, zu erfüllen bzw. eintretendenfalls die dort festgesetzten Nachteile zu erleiden hat.

§ 13. Die Abgabe von Farmen innerhalb des von der Siedlungsgesellschaft dem Gouvernement abgetretenen Teiles des Konzessionsgebiets dieser Gesellschaft erfolgt, insoweit nicht die Voraussetzungen des § 12 vorliegen, nach Maßgabe besonderer Bedingungen.

Fußnoten

[1] Wer mehr Einzelheiten über dieses Thema wissen will, sei auf die betreffenden Kapitel in dem trefflichen Buche von Dr. Schinz, »Deutsch-Südwestafrika« verwiesen, sowie auf das eben erschienene Werk des Missionars Irle, »Die Hereros«.

[2] Nach Irle 1800 bis 1820.

[3] Nach Irle wohnten die Ostherero (Mbanderus) schon seit etwa 1800 zwischen Gobabis und Ngamisee. Zu ihnen seien dann später erst die vom Kaokofeld kommenden Westhereros getreten.

[4] H. v. François, Deutsch-Südwestafrika. Berlin 1899. Dietrich Reimer. S. 146.

[5] H. v. François. a. a. O. S. 16 ff.

[6] Geschrieben Ende 1905.

[7] F. J. v. Bülow, Deutsch-Südwestafrika. Drei Jahre im Lande Hendrik Witboois. 2. Aufl. Berlin 1897. E. S. Mittler & Sohn.

[8] Zehn Jahre später habe ich den mittlerweile Hauptmann gewordenen Herrn v. François zu gleichem Zweck dem Major v. Glasenapp überwiesen, er fand bei Owikokorero einen ruhmreichen Tod.

[9] »Großleute« nennen die Eingeborenen ihre angesehenen Stammesmitglieder, die zugleich den dem Kapitän beigegebenen »Rat« bilden.

[10] Ein Beispiel für die Rechtsprechung unter den Khauas hat mir auch ein Missionar mitgeteilt. Die Rheinische Mission hatte einst versucht, die Khauas für das Christentum zu gewinnen. Eines Sonntags morgens fand der Missionar (Rust, später in Hoachanas) in seinem Garten einen Jungen mit Obststehlen beschäftigt. Als dieser den Missionar erblickte, gab er Fersengeld und ließ sich hierin auch nicht durch den mehrmaligen Ruf: »Halt« stören. Entrüstet warf ihm der Missionar eine Handvoll Erde nach und verklagte den Jungen dann vor dem Stammesgericht. Dieses entschied nach langer Beratung, daß der Junge straflos sei, weil er lediglich aus Hunger gestohlen hätte, der Missionar dagegen 20 Mark und die Kosten zu tragen habe, weil er am heiligen Sonntag mit Erde geworfen hätte. Woraus zu schließen, daß das Christentum bei dem Stamm anscheinend schon mehr Wurzel geschlagen hatte, als der Missionar selbst ahnte.

[11] Ist inzwischen gefangen.

[12] Es ist richtig, daß Witbooi während seiner Kriege mit den Hereros Leben und Eigentum Weißer stets geschont hat.

[13] Siehe Schwabe, »Mit Schwert und Pflug in Deutsch-Südwestafrika«, 2. Aufl. Berlin 1904. E. S. Mittler & Sohn. Kapitel 8.

[14] Eine genaue Verlustliste beizufügen, war mit Rücksicht auf den zur Verfügung stehenden Raum leider nicht möglich.

[15] Nach den letzten aus Südwestafrika eingetroffenen Nachrichten hat es Witbooi elf Jahre später in der Tat ähnlich gemacht. Er hat Ende Oktober 1905 nach vergeblichem Angriff auf die Wasserstelle Aminuis und Kirris der Truppe 350 Weiber und Kinder überlassen.

[16] Die Stärke der zum Kampf gegen Witbooi erforderlichen Truppe gründete sich auf die Berechnungen des Majors v. François.

[17] Dies ist die Darstellung, wie sie aus den Akten des Gouvernements in Windhuk hervorgeht. Nach dem mittlerweile erschienenen Buche des Missionars Irle, »Die Hereros«, Seite 217, soll dagegen mein Vorgänger, Major v. François, bei der Wahl Samuels zum Oberhäuptling in der Tat den Ausschlag gegeben haben.

[18] Diese Kenntnis hatte ich kurz vorher durch einen vertraulichen Besuch des Bergdamarakapitäns Cornelius bei mir in Windhuk erhalten. Dieser war eigens zu dem Zweck gekommen, mich um Erlösung von dem Hererojoch zu bitten, so daß ich die jetzt gegebene Gelegenheit hierzu um so lieber benutzt habe. Im Gegensatz hierzu schreibt die Befreiung der Bergdamaras von Okombahe der Missionar Irle in seinem Buche »Die Hereros«, Seite 150, der Mission zu, die sie bereits 1870 herbeigeführt hätte. Wie dem auch sein mag, Cornelius fühlte sich jedenfalls 1895 noch nicht von den Hereros frei. Andernfalls würde er mit seiner Bitte nicht zu mir nach Windhuk gekommen sein. Die Bergdamaras hatten z. B. bis 1895 aus ihren Gartenerzeugnissen an Manasse einen Tribut zu bezahlen, den dieser selbst auf 1200 Mk. jährlich bewertete. Auch saß bis 1895 in Okombahe neben dem Kaffernkapitän noch ein Hererokapitän (zuletzt Daniel Kariko) als Bevollmächtigter Manasses, und ihm stand auf dem Platz die Oberhoheit zu.

[19] Samuel sagte mir: »Major trau den Hereros nicht, ich muß das wissen, denn ich bin selbst einer.« Zugleich zeigte er mir einen Brief seines Halbbruders Gerhardt (gefallen 12. Januar 1904 in Okahandja), in welchem dieser vor einer seitens der feindlichen Häuptlinge beabsichtigten Falle warnte.

[20] Als ich jetzt den Oberhäuptling fragte, ob zwei Schrapnells genügten, um die gegenüber sichtbare dichte Linie schwarzer Wollköpfe zum Verlassen ihrer Stellung zu bewegen, antwortete er lakonisch: »Nein, einer.«

[21] Während der zweitägigen Verhandlungen waren zwischen beiden Lagern Posten ausgestellt, diesseits Weiße und Eingeborene gemischt. Von der Machtlosigkeit des Oberhäuptlings zeugte es, daß jeden Abend dessen Sohn Friedrich auf Posten ziehen mußte, weil ein anderer hierzu nicht hatte bewogen werden können.

[22] Hierbei hatten einmal die Hereros Gelegenheit, ihren Mangel an Kriegsfertigkeit zu zeigen. Eine Hereropatrouille hatte zwei feindliche Hereros gefangen und sandte dieselben unter Bedeckung eines Mannes in unser Lager. Dieser ließ den Gefangenen die Waffen und ritt stolz voraus, mit der Weisung, ihm zu folgen. Natürlich schossen sie ihn nach kurzer Zeit vom Pferde und verschwanden sowohl mit dem Roß wie mit dem Gewehr ihres Überwinders. Allerdings war dies ein Ausnahmefall, aber einem Hottentotten wäre so etwas überhaupt nie begegnet.

[23] Charakteristisch zeigte sich hier das Mißtrauen Samuels gegen Kahimema. Bei dessen Eintreffen machte er sich schußfertig und sprang hinter einen Busch, ihm von dort strafende Worte zurufend. Erst nachdem Kahimema sein Gewehr abgenommen worden war, beruhigte sich der Oberhäuptling wieder.

[24] Diese Schuldigen waren der Kapitän Eduard Lambert, gefallen bei Gobabis, der Magistrat Fledermuis, gefallen bei Otjunda, und endlich der Führer einer Patrouille, die beschuldigt war, vor Bekanntgabe des Kriegszustandes eine Patrouille von uns überfallen und grausam ermordet zu haben. Dieser Führer war auf dem Gefechtsfelde von Siegsfeld anscheinend tot gefunden worden. Trotzdem war er mit dem Leben davongekommen. Er hatte einen Schuß in der Hüfte, einen Bajonettstich im Schenkel und einen Kolbenschlag auf den Kopf. Mit diesen Verwundungen machte er den Feldzug weiter mit und focht auch noch bei Otjunda. Ich erklärte dem Mann, daß er nicht zu den Begnadigten gehöre, daß mir aber jetzt die Hände gebunden seien, da er nunmehr gleichfalls mein Wort habe. Den Eingeborenen muß ein gegebenes Wort unverbrüchlich gehalten werden, sonst ist ihr Vertrauen niemals wieder zu gewinnen.

[25] Abgedruckt aus Nr. 15 des Deutschen Kolonialblattes vom 1. 8. 1896.

[26] Als Beweis für die kindliche Auffassung der Eingeborenen möge dienen, daß, als die 250 Mann starke Truppe in Omaruru einmarschierte, der Missionar seitens der Hereros gefragt wurde, ob denn der Deutsche Kaiser jetzt noch Soldaten zu Hause hätte.

[27] Wegen des Wasser- und Futtermangels ist dies die einzige Art, durch die Namibwüste zu kommen.

[28] Leider inzwischen verstorben.

[29] Einer der Bewohner Swakopmunds leistete sich damals den treffenden Witz, die aus Kapstadt eingeführten Arbeiter hätte der mit ihrer Anwerbung betraute Hauptmann v. Perbandt mit Genehmigung der Kapregierung vom Galgen abgeschnitten.

[30] Siehe Kapitel I, S. 4.

[31] Der Missionar des Stammes.

[32] Der Oberhäuptling, bekanntlich längst ein erbitterter Feind der Familie Tjetjo, freute sich unverhohlen über diese Entwaffnung seiner Stammesgenossen. Bei der allgemeinen Erhebung der Herero 1904 wird er diese Gewehre jedoch schwer vermißt haben. Traugott hat auch an dem Aufstande teilgenommen, ob und wie bewaffnet, ist nicht bekannt geworden.

[33] Gefallen am 13. April 1904 bei Oviumbo.

[34] Gefallen am 22. Februar 1904 bei Otjihinamaparero.

[35] Gefallen am 4. Februar 1904 bei Omaruru.

[36] Gefallen am 17. Dezember 1905 bei Toasis.

[37] Gefallen am 11. August 1904 bei Waterberg.

[38] Um jedoch diesen treugebliebenen Bastardsoldaten zu zeigen, daß mein Vertrauen zu ihnen nicht verloren gegangen sei, wurden ihnen während meiner Anwesenheit in Rehoboth die Wachen anvertraut.

[39] »Meine Expedition 1900 ins nördliche Kaokofeld und 1901 durch das Amboland«. W. Süfferott, Berlin.

[40] Gefallen im Januar 1904 bei Witvley.

[41] Wie bereits erwähnt, gefallen am 13. März 1904 bei Owikokorero.

[42] »Die Zukunft Deutsch-Südwestafrikas«. Berlin 1904. E. S. Mittler & Sohn.

[43] Erhielt ich doch sogar von autoritativer Seite in einem Privatbriefe die Anregung hierzu. Ich bat den Herrn Verfasser, mich doch in einigen Jahren an diese Sache zu erinnern, da ich sie bis zur Niederschlagung des Hereroaufstandes vielleicht wieder vergessen hätte.

[44] Oberleutnant in der Schutztruppe.

[45] Der neue Häuptling soll »Nande« heißen.

[46] In einem Privatbrief.

[47] Deutsches Kolonialblatt 1900.

[48] Deutsches Kolonialblatt vom 1. Januar 1904. Ich selbst hatte während meiner Amtszeit — durch meine Pflichten noch zu sehr an das Herero- und Namaland gefesselt — weder Gelegenheit noch Zeit zu einem Besuche des Ovambolandes gefunden.

[49] Glaubten doch die Truppen, nach der Abreise des Majors v. François im Juli 1894 nicht mehr an ihren Kontrakt gebunden zu sein, sondern mit mir einen neuen, für sie vorteilhafteren Kontrakt schließen zu können.

[50] Von der Einrichtung des Oberkommandos ab bis zum Jahre 1906 ist dies der jetzige Oberst Ohnesorg gewesen; ein Beweis, daß er sich seiner umfangreichen Aufgabe mit Geschick entledigt hat.

[51] Siehe Instruktion für die Bezirksamtsleute, Anlage 1.

[52] »Es ist traurig, wenn man von seiner Regierung im Stich gelassen wird,« sagte mir einst ein Kaufmann, dem die Unterstützung der Regierung beim Schuldeneintreiben gegen Eingeborene nicht weitgehend genug erschien.

[53] 1899 erhielten die bisherigen Bezirkshauptmannschaften diese Bezeichnung.

[54] Auch Kollekten, die ich während meines Heimatsurlaubes 1898 zu Heiratszwecken sammelte, hatten Erfolg. So kamen an einem Abend im April 1898 in Wiesbaden allein 2400 Mark zusammen, darunter von Archivrat Dr. Hagemann 1000 Mark. Mit diesem Gelde wurden vier junge Paare unter der Bedingung ausgestattet, daß sie dem ersten Kinde den Vornamen des Gebers, bzw. dessen Frau beizulegen hätten.

[55] Diese Opfer sind im Schutzgebiet sowohl wie in der Heimat arg unterschätzt worden. Noch unmittelbar nach beendigtem Bondelzwartskrieg, Anfang 1904, habe ich einem Ansiedler, der über dessen Ergebnisse sich unzufrieden ausgedrückt hatte, geantwortet: »Und wenn der Deutsche Kaiser eine ganze Division in dieses Land sendet, so werden wir auch mit einer solchen Truppenmacht mit den Eingeborenen kaum fertig werden.«

[56] Hatte doch z. B. der Deutsche Kolonialbund kurz vor Beginn des Aufstandes der Bondelzwarts folgende Forderung aufgestellt:

1. Jeder Farbige habe einen Weißen als »höheres Wesen« zu betrachten.

2. Vor Gericht sollten erst die Aussagen von sieben Farbigen diejenige eines Weißen aufwiegen.

Diesen Forderungen hat in der Heimat niemand widersprochen, im Schutzgebiet dagegen wurden sie mit Vergnügen begrüßt. Ich will mich hier über deren Zweckmäßigkeit nicht äußern, aber zur Anwendung würde man sie nur unterworfenen Völkerschaften gegenüber bringen können.

[57] Die bei Streitigkeiten zwischen beiden Rassen seitens der Kapitäne abzuordnenden Beisitzer hatten tatsächlich kein Aburteilungsrecht über die weißen Angeklagten. Sie sollten — als zuhörende Beisitzer — den mißtrauischen Eingeborenen lediglich eine Gewähr für die Unparteilichkeit unserer Rechtsprechung geben.

[58] Kajata war der Ankläger. Die Angeklagten waren zwei deutsche Händler, bezüglich derer der Ankläger gleichzeitig den Antrag auf zwangsweise Entfernung von ihren derzeitigen Wohnsitzen im Hererolande stellte, die sie ohne Genehmigung des Gouvernements in Besitz genommen hatten. Beide wurden für ihre Tat seitens des Bezirksgerichts Windhuk zu Geldstrafen verurteilt. Ein halbes Jahr später aber fielen sie mit unter den Ersten dem ausgebrochenen Hereroaufstande zum Opfer.

[59] Die größte Handelsfirma im Hererolande war diejenige von Wecke und Voigts in Windhuk. Die Geschäftsinhaber Gebrüder Voigts waren sogar in dem Befehl des Oberhäuptlings Samuel, der bei Beginn des Aufstandes die Ermordung sämtlicher Deutschen anordnete, unter denjenigen bezeichnet, die zu schonen seien. Dies traf auch auf den in Orumbo wohnenden Farmer und Händler Conrad zu, der, noch ehe es eine deutsche Herrschaft gab, mit den Hereros Handelsgeschäfte getrieben hatte. Bei ihm kam der Befehl des Oberhäuptlings auch zur praktischen Geltung. Er wurde nach der Gefangennahme durch die Hereros auf ein Pferd gesetzt und bei der Missionsstation Otjihaenena abgeliefert.

[60] Unter der Herrschaft der bisher üblichen Gepflogenheit kam es nur zu häufig vor, daß ein Händler unbegrenzten Kredit gab und dann das Verzeichnis der Schulden einfach dem Distrikts- und Bezirksamt behufs Eintreibung übersandte. Diese üble Gepflogenheit, die die Behörden zu Schuldeneintreibungsinstituten stempelte, würde auch die Kreditverordnung, wie sie schließlich erlassen worden ist, wohl gemildert, aber nicht beseitigt haben.

[61] Veröffentlicht im Deutschen Kolonialblatt 1897.

[62] Das Verzeichnis der einzelnen Handelsfirmen, die sich an dem Waffenhandel beteiligt haben, befindet sich bei den Akten des Gouvernements in Windhuk.

[63] 2. Aufl. Berlin 1897. E. S. Mittler & Sohn.

[64] Dr. Schinz, »Deutsch-Südwestafrika«.

[65] Gleich nach Empfang der Preisfestsetzungen für die amtlichen Verkaufsstellen haben denn auch zwei Bezirksamtmänner (Keetmanshoop und Gibeon) gegen die höheren Verkaufspreise für Eingeborene dringende Vorstellungen erhoben.

[66] Aber auch Reichsdeutsche hatten in dieser Beziehung manchmal ein weites Gewissen. So enthielt das bei einem ermordeten Händler aufgefundene Schuldenverzeichnis mehrfach die Notiz »geliehen an den Herero so und soviel Patronen«. Ferner hielt ein deutscher Händler die Zeit des Hereroaufstandes für geeignet, um nach dem Ovambolande zwei Gewehre mit Patronen zu verkaufen. Hierwegen gefaßt, meinte er, daß unsere Gesetzgebung sich auf jenes Land doch nicht beziehe.

[67] Eine Verfügung hierüber siehe Anlage 4.

[68] 1895 wurde z. B. auf dem Scheibenstande in Windhuk eine Kiste mit 20000 Patronen, Modell 88, vergraben gefunden, in welcher Absicht, liegt nahe.

[69] Noch 1904 erfolgte auf die fortgesetzten Klagen der Ansiedler seitens der Kolonialabteilung eine Anfrage an das Gouvernement, ob nicht das Militärgewehr freigegeben werden könnte. Da ich damals das Truppenkommando bereits abgegeben hatte, wies ich darauf hin, daß an dieser Frage der Truppenkommandeur mehr beteiligt sei als der Gouverneur, und übersandte die Frage dem General v. Trotha mit der Bitte um Antwort. Der letztere sprach sich dann gegen die Freigabe noch viel schärfer aus, als ich dies je getan hatte.

[70] Distriktschef von Okahandja.

[71] Die Stationen sind auf der Karte Seite 283 eingetragen.

[72] Dies veranlaßte eine Hamburger Zeitung, gestützt auf eine Zuschrift aus Keetmanshoop, zu der Behauptung, es sei von mir im Hause des Missionars häufig »Kriegsrat« abgehalten worden.

[73] Sohn und Nachfolger des Kapitäns.

[74] Der Streit um die Kapitänswürde war zwischen Cornelius Frederiks und dessen Vetter, dem Kapitän Paul Frederiks von Bethanien, unmittelbar nach dem Tode des vorhergehenden Kapitäns ausgebrochen und hatte damals (1894) sogar zu einem offenen Kampfe zwischen beiden auf dem Platze Bethanien geführt. Da die Masse des Stammes dem Paul Frederiks, als dem Erbfolgeberechtigten, treu geblieben war, mußte der schwächere Cornelius Frederiks das Feld räumen. Er trat zu seinem Schwiegervater, dem damals noch im Kriege gegen uns befindlichen Kapitän Witbooi, über. Nach dessen Unterwerfung erfolgte die Aussöhnung zwischen den beiden Vettern. Cornelius Frederiks kehrte nach Bethanien zurück und war dort eine Zeitlang deutscher Polizist. Unter der Asche glimmte jedoch die Nebenbuhlerschaft zwischen den beiden Vettern weiter. Im Anschluß an den Aufstand Witboois ist sie dann wieder zum offenen Ausbruch gekommen.

[75] Wie bereits erwähnt, haben im Schutzgebiet die Häuptlinge aus dem Holländischen die Bezeichnung »Kapitän« angenommen. Bei den Hereros hat sich indessen dieser Titel nie völlig einzubürgern vermocht, da sie sich — anders als die Hottentotten — durchweg ihrer eigenen Sprache bedienen und sich in dieser gegenseitig mit dem Titel »Omuhona«, d. i. »Herr«, anreden. Diesem Titel entspricht mehr das deutsche »Häuptling«, daher ziehe ich bei den Hererokapitänen diese Benennung vor.

[76] Siehe Bild Seite 39.

[77] Nr. 49 vom 9. Dezember 1905.

[78] Lebt im Ruhestande im Rheinland.

[79] Eine überaus komische Persönlichkeit. Mitten im Kriege mit Witbooi, in dem ich zuweilen zur persönlichen Verhandlung im feindlichen Lager war, bettelte mich Keister, wo er mich sah, um Kaffee, Tabak und Alkohol an. Als Beweis, daß er dieser Vergünstigung würdig sei, glaubte er einst hinzufügen zu sollen. »Ik soll ni vecht ni, ik is allteid achter bei de Frumensche« (Ich fechte nie, ich bin immer hinten bei den Weibern). Auch in der späteren Friedenszeit gab dieser Keister noch vielfach Veranlassung zu Scherzen.

[80] Kapitän »Kort« war allgemein der Name für Witbooi unter den Eingeborenen.

[81] Eine Abzweigung der Hereros, aber mit diesen politisch vereinigt.

[82] Drei Jahre im Lande Hendrik Witboois. Berlin 1897. E. S. Mittler & Sohn. Seite 260.

[83] Seinen komischen Anstrich behielt Manasse auch bei den ernstesten politischen Verhandlungen, indem er während derselben mit seinen besonders lang geratenen Fingern fortgesetzt Fliegen totschlug und auch mit unfehlbarer Sicherheit eine nach der anderen traf.

[84] Südwestafrika, Land und Leute. Berlin 1906.

[85] Der Vater von Paul Frederiks war derjenige Kapitän, der den ersten Vertrag mit Lüderitz geschlossen, somit auch die erste Veranlassung zur Aufrichtung der deutschen Schutzherrschaft in Südwestafrika gegeben hat.

[86] Erst in jüngster Zeit gelang es Hauptmann Volkmann, Cornelius mit seinem gesamten Anhang gefangen zu nehmen.