Ursprünglich hatten die Bezirksamtmänner, soweit sie juristisch gebildete Beamte waren, nebenamtlich auch als Richter zu funktionieren. Mit Zunahme der weißen Bevölkerung wurde indessen dieser Zustand unhaltbar. Es ging nicht an, daß der Bezirksamtmann auf erfolgte Berufung über beanstandete Verwaltungsmaßnahmen dann in seiner Eigenschaft als Richter gegen sich selbst entschied. 1903 finden wir daher das Schutzgebiet in drei große Gerichtsbezirke geteilt mit dem Sitz der Richter in Keetmanshoop, Windhuk und Swakopmund (Dr. Forkel, Dr. Schottelius, Dr. Oswald). Außerdem bestand in Windhuk ein Obergericht mit einem eigenen Richter (Oberrichter Richter).
Auch die Gerichtsverwaltung nahm mangels eigener Kräfte diejenigen der Schutztruppe mit in Anspruch. Namentlich empfand letztere störend die Übermittlung von Vorladungen und Zahlungsbefehlen an einzeln wohnende Farmer, die bei den ungeheuren Entfernungen große Anforderungen an das Pferdematerial stellte.
Zum ersten Male fand in Südwestafrika die Heranziehung der Bevölkerung zur Beratung bei einer Verwaltungsmaßnahme anläßlich der 1895 zur Einführung gelangenden Eingangszölle statt. Es traten damals zu diesem Zweck die Kaufleute von Windhuk und der nächstliegenden größeren Plätze, die aber zum Teil schon Ritte bis zu fünf Tagen zu machen hatten, zur gemeinsamen Beratung unter Leitung des zuständigen Ressortbeamten zusammen. In der Folge wurde dann vor Ergreifung von Maßnahmen wichtiger Art seitens des Gouvernements mit Vertrauenspersonen aus der Bevölkerung verhandelt. Zu einer Zeit, in der die Masse der deutschen Einwanderung sich auf Windhuk und Umgegend beschränkte, genügte dies Verfahren auch. Als aber die Verwaltung immer mehr dezentralisiert werden mußte, erwies sich als zweckmäßig, auch jedem Bezirksamtmann seine Berater aus der Bevölkerung zur Seite zu stellen und dies als dauernde Einrichtung beizubehalten. Das geschah mittels Gouvernementsverfügung vom 18. Dezember 1899, in der u. a. ausgeführt ist:
»Es kann im Gegenteil den Verwaltungsbeamten nur von Wert sein, wenn sie ihre gesetzgeberischen Maßnahmen nicht lediglich vom grünen Tische beschließen, sondern vorher die Ansichten der Bevölkerung kennen lernen. Beim Gouvernement selbst ist diese Gepflogenheit bis jetzt im allgemeinen bereits eingehalten worden. Doch ist hierbei die Erfahrung gemacht, daß öffentliche Versammlungen, zu denen jeder Zutritt hat, sich weniger zu dem gedachten Zweck eignen, da in diesen die mit der besten Sprachgewandtheit begabten Elemente das größte Wort führen und die weniger gewandten und daher in der Regel auch bescheideneren Elemente zurückzudrängen pflegen. Infolgedessen ist es vorzuziehen, lediglich mit Vertrauenspersonen aus der Zivilbevölkerung zu verhandeln und diesen die weiteren Verhandlungen mit ihren Mitbürgern zu überlassen.«
Des weiteren wurde die Zahl der Beiräte für jeden Bezirk auf drei festgesetzt, und zwar sollte unter dieser Zahl der Stand der Kaufleute, der Farmer und Handwerker durch je ein Mitglied vertreten sein. Bezüglich der Wahl wurde angeordnet:
»Ob der Bezirksamtmann sich diese Personen selbst wählt, oder sie sich durch die Bevölkerung präsentieren läßt, hängt von den örtlichen Verhältnissen ab. Im allgemeinen ist aus naheliegenden Gründen das letztere vorzuziehen, jedoch nicht immer durchführbar. Die Mandate sind alljährlich am 1. Januar zu erneuern. Einer Wiederernennung der bisherigen Mitglieder steht indessen nichts im Wege.«
Von einer Wahl der Beiräte durch die Bevölkerung mußte anfänglich an solchen Plätzen abgesehen werden, an denen eine nennenswerte Anzahl von Reichsdeutschen noch nicht vorhanden war. Denn, wenn auch nicht direkt angeordnet, so wurde doch stillschweigend darauf gehalten, daß der Beirat möglichst nur aus deutschen Reichsangehörigen bestände.
Diesen Beirat vor jeder gesetzgeberischen Maßnahme zu hören, war der Bezirksamtmann verpflichtet. Der Gouverneur selbst hielt sich zu dem gleichen Zweck an den Beirat von Windhuk, der in einem solchen Fall durch die jeweilige Einberufung von drei weiteren Mitgliedern auf sechs erhöht wurde. Inzwischen ist unter dem 4. Dezember 1904 eine Verordnung des Herrn Reichskanzlers, betreffend die Bildung eines besonderen Gouvernementsbeirats für die Kolonien, erschienen. Der letztere setzt sich aus dem Gouverneur und einer Anzahl amtlicher und nichtamtlicher Mitglieder zusammen. Die Mindestzahl der nichtamtlichen Mitglieder muß drei betragen, während die Zahl der amtlichen Mitglieder diejenige der ersteren nicht überschreiten darf. Die amtlichen Mitglieder ernennt der Gouverneur, die nichtamtlichen beruft er nach gutachtlicher Anhörung von Berufskreisen. Die nichtamtlichen Mitglieder sollen ihren Wohnsitz möglichst am Sitze des Gouvernements oder in dessen Nähe haben. Die Rechte des Gouvernementsbeirats sind:
a) Prüfung des jährlichen Haushaltungsvoranschlages.
b) Prüfung der von dem Gouverneur zu erlassenden Verordnungen.
c) Einbringung von Anträgen auf gesetzgeberische Maßnahmen.
Dem Gouverneur steht dagegen zu:
a) Den Beirat auch zu anderen Angelegenheiten als den vorgenannten einzuberufen.
b) In dringenden Fällen ausnahmsweise von der Vorlage seiner beabsichtigten Maßnahmen an den Gouvernementsbeirat überhaupt abzusehen.
c) Den Anträgen des Beirats zu vorstehend unter c die Beratung zu versagen, wenn sie nicht von mindestens zwei nichtamtlichen Mitgliedern eingebracht worden sind.
In jedem Falle ist ein Protokoll aufzunehmen, das erforderlichenfalls unter Anschluß eines begründenden Berichts seitens des Gouvernements an die Kolonialabteilung in Berlin einzureichen ist.
Ich persönlich habe die Teilnahme der weißen Bevölkerung an den gesetzgeberischen Maßnahmen der Regierung stets für einen Vorteil gehalten, vor allem für den Gouverneur selbst. Namentlich Südwestafrika bedarf dessen angesichts seiner zahlreichen weißen Bevölkerung. Auch müssen dort die Bezirksbeiräte nach bisherigem Muster neben dem Gouvernementsbeirat beibehalten werden. Dürftig ist die jetzt geschaffene parlamentarische Vertretung der Bevölkerung ja immer noch; aber sie bildet eine Grundlage, auf der weitergebaut werden kann. Inwieweit und wie rasch dies geschehen wird, hängt in erster Linie von der Bevölkerung selbst ab. Versteht sie von den ihr überwiesenen, wenn auch noch geringen Rechten den richtigen Gebrauch zu machen, vor allem die Rücksicht auf das allgemeine Wohl über das eigene Interesse zu stellen, so wird ihr auf die Dauer eine größere parlamentarische Mitwirkung weder vorenthalten werden können, noch vorenthalten werden. Eine große Klippe liegt für die Beiräte in dem Umstande, daß sie wohl Ausgaben beschließen können, nicht aber für deren Deckung zu sorgen haben, letzteres vielmehr dem Reiche überlassen müssen. In dieser Beziehung gilt es mithin, weises Maß zu halten und in den beschlossenen Ausgaben stets das Streben für das Allgemeinwohl in den Vordergrund treten zu lassen. Dann wird das alte Vaterland der weiteren Ausgestaltung der parlamentarischen Verhältnisse in den Kolonien seine Mitwirkung gewiß nicht versagen.
Zu erwähnen bleibt noch die im Jahre 1902 erfolgte Errichtung eines besonderen landwirtschaftlichen Beirats am Sitze des Gouvernements in Windhuk, dem später ebensolche in Outjo und Keetmanshoop folgten. Der in Windhuk bestehende landwirtschaftliche Beirat war als sachverständiger Beirat für den Gouverneur gedacht und bestand aus amtlichen und nichtamtlichen Mitgliedern, die in landwirtschaftlichen Fragen für kompetent galten. Die Anregung zu dessen Bildung war aus der Bevölkerung ergangen.
In bezug auf Kirche und Schule war das Wirkungsfeld unter den Eingeborenen vollständig der Mission überlassen, worüber näheres im nächsten Kapitel folgt. Hier interessiert uns dieses Gebiet nur, insoweit die weiße Bevölkerung des Schutzgebietes in Betracht kommt. Auch zwischen dieser und der Mission blieb ein Zusammenhang insofern bestehen, als da, wo die Zahl der weißen Bevölkerung zur Gründung einer eigenen weißen Gemeinde nicht ausreichte, nach gegenseitiger Vereinbarung die Seelsorge für sie seitens der Missionare mit übernommen wurde. Ebenso war in bezug auf die Seelsorge innerhalb der Schutztruppe eine solche Vereinbarung getroffen worden. Für diese Mehrarbeit erhielt die Mission beider Konfessionen einen staatlichen Zuschuß von je 6000 Mark.
Zur Gründung einer besonderen Gemeinde hatte bis jetzt im Schutzgebiet nur die Zahl der Weißen evangelischer Konfessionen in Windhuk gereicht. Diese besitzen einen eigenen Geistlichen, der zur Mission in keinerlei Beziehung steht. Vielmehr befindet sich außer ihm in Windhuk noch ein besonderer evangelischer Missionar; jede der beiden Gemeinden besitzt eine eigene Kirche. Indessen besteht dieser Zustand erst seit 1899; bis dahin war auch in Windhuk die Seelsorge der Weißen durch einen auf Anregung des Gouvernements seitens der Mission entsandten Geistlichen wahrgenommen worden. Dieser hatte dann im Nebenamte die Eingeborenen mit zu besorgen.
Die Seelsorge für die katholische weiße Bevölkerung liegt dagegen noch in den Händen der (katholischen) Mission. Da diese jedoch unter den meist bereits protestantisch getauften Eingeborenen Windhuks ein nennenswertes Arbeitsfeld nicht besitzt, so kann auch dort von einer katholischen weißen Gemeinde mit eigener Seelsorge gesprochen werden. Eine bedeutendere Wirksamkeit unter den Eingeborenen, und zwar überall verbunden mit derjenigen unter den Weißen, übt die katholische Mission nur außerhalb Windhuks aus.
Ähnlich verhält es sich mit den Schulen. Regierungsschulen können nur da eingerichtet werden, wo die Zahl der Schüler dies lohnt. Dies ist bis jetzt nur an den Orten Windhuk, Karibib, Swakopmund, Grootfontein (nördlich), Gibeon und Keetmanshoop der Fall gewesen, und zwar werden diese Schulen von den Kindern aller Konfessionen besucht, sie sind mithin paritätisch. Der Religionsunterricht bleibt den Geistlichen bzw. Missionaren der einzelnen Konfessionen überlassen. Um den auswärts wohnenden Farmern die Unterbringung ihrer Kinder in den mit allen Schulen verbundenen Pensionaten zu erleichtern, bewilligte die Regierung für jedes Kind einen Pensionszuschuß von jährlich 300 Mark. Es sollte dieser namentlich die Buren zur Sendung ihrer Kinder in die Regierungsschulen aneifern. Denn von der Einführung eines allgemeinen Schulzwanges im Schutzgebiete mußte mit Rücksicht auf die oft weitab gelegenen Farmen und die teuren Lebensbedingungen bis jetzt abgesehen werden. Es blieb daher jedem Familienoberhaupt überlassen, in welcher Weise es für den Unterricht seiner Kinder sorgen wollte. Praktisch zur Geltung kam diese Frage indes in der Regel nur für Burenkinder. Die reichsdeutschen Farmer lebten bis jetzt meist noch in junger Ehe und stellten daher nur wenig schulpflichtige Kinder. Die Schülerzahl betrug Mitte 1903 in Windhuk 36, Grootfontein 10, Gibeon 45, Keetmanshoop 20, Swakopmund 13. Sehr viel hat sich auch die katholische Mission dem Unterrichte weißer Kinder ohne Unterschied der Konfession gewidmet. Sie war hierzu umsomehr in der Lage, da sie, weil erst seit dem Jahre 1896 in dem Schutzgebiet, unter den Eingeborenen selbst noch nicht ein sie vollständig beschäftigendes Arbeitsfeld hatte finden können.
Frauenfrage.
Die letzte Aufstellung einer Bevölkerungsstatistik hat im Schutzgebiet am 1. Januar 1903 stattgefunden. Für das Jahr 1904 ist sie infolge des Aufstandes weggefallen.
Am 1. Januar 1903 betrug die gesamte weiße Bevölkerung des Schutzgebietes 4640 Seelen, davon waren 3391 männlichen, 1249 weiblichen Geschlechts. Von den Personen männlichen Geschlechts waren 622 verheiratet, und unter diesen 42 mit eingeborenen Frauen. Der Regierung bzw. Schutztruppe gehörten 939 männliche Personen an.
Nach der Staatsangehörigkeit verteilte sich die weiße Bevölkerung, wie folgt: Deutsche 2998, Kapländer und Buren 973, Engländer 453, Österreicher 40, Schweden und Norweger 35, Russen 19, Holländer 29, sonstige Staatsangehörige 34, ohne Staatsangehörigkeit 101, zusammen 4682.
Bei staatlich gemischten Ehen folgen die Kinder ohne weiteres der Staatsangehörigkeit des Vaters. Dies gilt auch für die Ehen Weißer mit eingeborenen Frauen. Infolgedessen wächst im Schutzgebiet allmählich ein Stamm Bastards mit der Zugehörigkeit zu einer weißen Nation heran. Daß ein Umsichgreifen dieser Rasse nicht wünschenswert sein würde, liegt auf der Hand. Gehoben kann die Gefahr hierzu jedoch nur durch Beseitigen ihrer Ursache werden, nämlich des Mangels an weißen Frauen. Wohin die Verbindung Weißer mit Eingeborenen führen kann, hat in einem Vortrage in Coblenz Bergrat Busse treffend, wie folgt, ausgeführt:
»Es ist eine bekannte Tatsache, daß sich bei Mischehen zwischen Weißen und Farbigen die schlechten Eigenschaften der Eltern auf die Kinder in höherem Grade vererben als die guten. Diese bei den Mestizen in Amerika, den Mischlingen in Ostafrika scharf hervortretende Tatsache hat sich auch bei den Bastards in Südwestafrika bestätigt, die, wenn auch entschieden höher stehend als die Hottentotten, Namas und Buschleute, doch bei weitem unter der Wertstufe ihrer germanischen Voreltern geblieben sind. Und die Ehen, die in neuerer Zeit unter den Augen der Missionare zwischen Weißen und Bastards- und Hottentottenmädchen geschlossen sind, haben kein besseres Resultat erzielt. Nicht die Frau und die Nachkommenschaft steigt herauf zu der Bildungsstufe des weißen Mannes und Vaters, sondern der Mann sinkt zurück auf diejenige der Frau. Sein Haus wird nicht zur Stätte deutschen Wesens und deutschen Familienlebens, sondern er verlumpt und verkommt mehr oder minder in seiner Hütte, die den Stempel durch das Wesen der Frau aufgedrückt erhält und den Mann nach vielleicht anfänglichem Sträuben schließlich in seinem Denken und Handeln auf den Standpunkt und die Sphäre hinabzieht, in der die Frau geboren ist und sich wohlfühlt.« ...
»Überall in der Welt, soweit man in der Geschichte zurückblickt, war, wo ein Volk sich anschickte, neue Gebiete in Besitz zu nehmen und zu besiedeln, die Frauenfrage diejenige Frage, durch deren Entscheidung die Zukunft der Kolonie bestimmt wurde. Und die Entscheidung fiel stets so aus, wie sie den Verhältnissen, dem Charakter und dem sittlichen Standpunkt des kolonisierenden Volkes entsprach. Der Raub der Helena und der Raub der Sabinerinnen zeigt, wie die Frauenfrage im Altertum gelöst wurde. Die Sklavenjagden in Afrika, bei denen es zum großen Teil auf die Frauen abgesehen ist, kennzeichnen die Frauenfrage der Araber und mohammedanischen Völker.«
Auch wir dürfen daher dieser Sache nicht mit verschränkten Armen gegenüberstehen. Andernfalls setzen wir uns der Gefahr aus, in 50 Jahren keine deutsche Kolonie mehr zu haben, sondern eine Bastardkolonie. Und so gewiß wie wir seinerzeit den Ruf gehört haben: »Kuba den Kubanern«, so werden wir dann dort den Ruf hören: »Südwestafrika den Afrikanern«. Denn Kolonien, wenn erstarkt, haben nach den Lehren der Geschichte stets die Neigung, dem Mutterlande, dessen sie nun nicht mehr bedürfen, undankbar den Rücken zu kehren. Und diese Neigung wird umsomehr zum Durchbruch kommen, je mehr die Rassengemeinschaft mit dem Mutterlande unterbunden worden ist. Auf Anregung des Gouvernements erklärte sich daher die Deutsche Kolonial-Gesellschaft unter der tatkräftigen Leitung des Herzogs Johann Albrecht von Mecklenburg bereit, wenigstens dem größten Übelstande zu steuern. In der Zeit von 1896 bis 1902 wurden seitens der Deutschen Kolonial-Gesellschaft unentgeltlich nach Südwestafrika gesendet: 18 Bräute, 21 Dienstmädchen, 18 weibliche Familienangehörige von Farmern. Insgesamt 57 weibliche Personen.
Dem Bedarf gegenüber ist diese Zahl nicht groß, aber sie bedeutet immerhin einen Anfang, und dieser ist bekanntlich in allen Dingen das Schwierigste. Die Mädchen haben sich bis auf wenige Ausnahmen in Südwestafrika verheiratet, meist an ehemalige Angehörige der Schutztruppe. Die bei diesen verkehrenden unverheirateten Kameraden lernten da — zunächst par distance — die Schwestern, Verwandten und Freundinnen der jungen Ehefrau kennen. Auf diese Weise ist noch manche Ehe zustande gekommen. Die Gefahr, daß die unverheirateten Ansiedler aus Mangel an weißen Mädchen sich an Eingeborene hingen, verminderte sich daher von Jahr zu Jahr.[54]
Mit der Zahl der Ehen wuchs auch diejenige der weißen Kinder. Die Beaufsichtigung für diese den durch ihre Berufspflichten abgehaltenen Eltern zu erleichtern, ist in Afrika ein noch dringenderes Erfordernis als in der Heimat. Andernfalls ist ein dauernder Verkehr mit eingeborenen Kindern nicht zu vermeiden, und bei den durchaus verschiedenen sittlichen Anschauungen der beiden Rassen sind letztere keineswegs als wünschenswerte Spielgenossen für weiße Kinder anzusehen. Mit der tatkräftigen Hilfe des Deutschen Frauen-Vereins für die Kolonien wurde daher an die Errichtung eines Kindergartens, zunächst für Windhuk, herangetreten. Der Verein sendete die leitende Schwester, während dessen Abteilung Leipzig allein 6000 Mark bar für den Bau eines eigenen Hauses beisteuerte. Den erforderlichen Rest für das letztere brachte die Gemeinde Windhuk auf. Die Einweihung des Hauses konnte im Dezember 1902 stattfinden. Es hat durchschnittlich 50 Kindern ohne Unterschied der Konfession Aufnahme gewährt.
Im Jahre 1894 gab es im Schutzgebiet nur die einzige Postagentur Windhuk, die 1897 in ein Postamt umgewandelt wurde. Zur Zeit der Eröffnung der Kabelverbindung mit der Heimat, d. i. im April 1899, finden wir im Schutzgebiet bereits 32 Postanstalten, die im Jahre 1903 auf 34 angewachsen waren. Auch der Telegraphenverkehr auf der längs der Bahn eingerichteten Telegraphenlinie wurde der Postbehörde übertragen und dieser desgleichen das Mitbenutzungsrecht an den Militär-Heliographenlinien (siehe Kapitel IV) eingeräumt. Schließlich richtete die Postbehörde in den Jahren 1901 bis 1903 in den Plätzen Swakopmund, Windhuk und Okahandja auch Stadtfernsprecheinrichtungen ein.
An der Spitze des Post- und Telegraphenwesens stand schließlich ein Postdirektor mit dem Sitze in Windhuk. Ihm unterstanden drei Ober- und zehn Unterpostfachbeamte, dazu neun farbige Unterbeamte. Postverbindungen mit Europa bestanden zwei, und zwar eine von Swakopmund aus direkt nach Hamburg und eine zweite über Kapstadt-Southampton nach Cöln. Die Postbeförderungsmittel im Schutzgebiet waren Eisenbahn, Karren und Fußboten. Von den Karrenposten ging eine von Karibib über Omaruru nach Outjo, eine zweite von Windhuk auf der 860 km langen Strecke über Gibeon, Keetmanshoop, Warmbad nach Ramansdrift am Orangefluß. Botenposten gab es zehn nach den kleineren Plätzen mit ein- bis zweiwöchentlichem Turnus, so daß es schließlich keinen einigermaßen nennenswerten Platz im Schutzgebiete ohne Postverbindung gab. Die abseits wohnenden Farmer mußten ihre Verbindung mit der nächsten Poststation selbst herstellen.
Welchen Umfang die Benutzung der Post angenommen hatte, mögen folgende Zahlen beweisen. Es sind in den Postanstalten des Schutzgebietes in dem Jahre 1903/04 insgesamt ein- und ausgegangen: Briefe rund 990000, Postanweisungen rund 36000, Pakete 13000, Zeitungen 1800, Telegramme 19500, Ferngespräche geführt 60000.
Bei den Paketen zeigt sich zwischen den eingegangenen und abgesandten ein bedeutendes Mißverhältnis, indem rund 12000 eingegangen und rund 900 abgegangen sind, mit ein Beweis für die noch bestehende große Abhängigkeit des Schutzgebietes von der Heimat.
Wie bereits in Kapitel II ausgeführt, gründete sich bisher das Verhältnis der deutschen Regierung zu den Eingeborenenstämmen des Schutzgebietes auf sogenannte Schutzverträge, deren Entstehung und Bedeutung ebendaselbst gewürdigt ist. Inhaltlich glichen sich diese Verträge aber nur annähernd. Die Kapitäne gelobten in ihnen im allgemeinen folgendes: 1. Den deutschen Reichsangehörigen und Schutzgenossen in ihren Gebieten das Recht und die Freiheit des unbeschränkten Reisens und Handelns zu geben; 2. deren Leben und Eigentum zu sichern; 3. anläßlich etwaiger Rechtsstreitigkeiten zwischen beiden Rassen die Gerichtsbarkeit des Deutschen Kaisers anzuerkennen; 4. ohne Zustimmung der deutschen Regierung keinen Grund und Boden abzugeben sowie auch sonst in ihren Gebieten keinerlei Gerechtsame zu erteilen; 5. zur Aufrechterhaltung des Friedens im Schutzgebiete beizutragen und bei Streitigkeiten mit anderen Kapitänen die Entscheidung der deutschen Regierung anzurufen; 6. die für das Schutzgebiet erlassenen deutschen Gesetze anzuerkennen.
Dagegen verpflichtete sich die deutsche Regierung: 1. Dem Kapitän und seinen Leuten Schutz zu gewähren; 2. dem ersteren die Gerichtsbarkeit über seine eigenen Leute zu belassen; 3. dafür zu sorgen bzw. zuzulassen, daß die weißen Leute die Gesetze, Sitten und Gebräuche der Eingeborenen achteten sowie auch die bisher üblichen Abgaben ferner entrichteten.
Man braucht nun aber nicht zu glauben, daß die Häuptlinge etwa wie ein deutscher Student hinter seinem corpus juris hinter ihren Schutzverträgen gesessen haben, um deren Inhalt sich zu eigen zu machen. Auf die einzelnen Bestimmungen der Verträge kam es daher nicht an, es genügte die Tatsache ihres Abschlusses. Die Art der Ausführung hing dann lediglich von der Macht ab, die hinter dem deutschen Vertragschließenden stand. Solange der deutschen Regierung im Schutzgebiete keinerlei Machtmittel zur Seite standen, hatten die Verträge gleich wenig Bedeutung; nachdem sich dies geändert hatte, wurden sie in der Praxis ohne Rücksicht auf die Einzelheiten ihrer Festsetzungen ganz gleichmäßig angewendet. So wurden die Stämme gleichviel, ob und wie diese Sache in den Verträgen geregelt war, sämtlich der deutschen Gesetzgebung wie auch genau dem gleichen Gerichtsverfahren unterworfen und erhielten deutsche Garnisonen. Abgaben seitens Weißer an Eingeborene wurden dagegen, mit Ausnahme des Gebiets der Bastards von Rehoboth, nirgends entrichtet. Hiermit waren die Häuptlinge auch ganz zufrieden, ihnen war über den Inhalt ihrer Verträge nur klar, daß sie einen Teil ihrer Souveränität aufgegeben, aber auch einen wesentlichen Teil behalten hatten. Empfindlich pflegten sie sich nur gegenüber einer wirklichen oder vermeintlichen Verletzung der letzteren zu zeigen.
War bei den Eingeborenen der Beweggrund zum Abschluß solcher die Souveränität beeinträchtigenden Verträge zuerst das Schutzbedürfnis gewesen, so trat bei den späteren — während meiner Amtszeit abgeschlossenen — Verträgen an dessen Stelle die Anwendung von mehr oder weniger sanfter Gewalt. Es geschah dies bei den Verträgen mit 1. Witboois, 2. Khauas-Hottentotten, 3. Franzmann-Hottentotten.
Indessen ganz unumschränkte Machtvollkommenheit hatte der deutsche Regierungsvertreter bei deren Abschluß auch nicht besessen. Die Verträge mit den Khauas- und Franzmann-Hottentotten mußten während des noch fortdauernden Witbooifeldzuges abgeschlossen werden. Ließen es daher die genannten Stämme auf die Anwendung von Waffengewalt ankommen, so drohte uns ein Krieg nach zwei Fronten, damals eine höchst gefährliche Sache. Der Vertrag mit Witbooi dagegen entstand unter dem Eindruck eines Feldzuges, der nach unsäglichen Schwierigkeiten nicht hatte zur völligen Niederwerfung des Gegners führen können.
Ferner wurde 1895 noch ein Schutzvertrag mit den weitab im Kaokofeld wohnenden Swartbooi-Hottentotten abgeschlossen. Dieser Stamm bot nach Beendigung des Witbooikrieges den Abschluß eines solchen von selbst an, in der Hoffnung, durch den Vertrag gegen die sie von allen Seiten bedrängenden Hereros, wenn auch nur mittels Lieferung von Waffen und Munition, Schutz zu finden. Als sie sich dann in ihrer Hoffnung getäuscht sahen, fingen sie ihre Umtriebe an, die schließlich zu dem im Kapitel V geschilderten Swartbooiaufstande führten. Von den drei übrigen Stämmen haben die Witboois und die Franzmann-Hottentotten den Vertrag bis zum allgemeinen Aufstand 1904 treu gehalten, obwohl die Kapitäne gerade dieser Stämme dem Abschluß am meisten widerstrebt hatten. Die Witboois mußten in einem eineinhalbjährigen Kriege, die Franzmann-Hottentotten durch die Androhung eines solchen angesichts der zum Gefecht aufmarschierten Truppe dazu gezwungen werden (siehe Kapitel II). Der Kapitän des letztgenannten Stammes, Simon Cooper, fragte mich damals gleich nach vollzogener Unterschrift, wie lange dieser Vertrag gelte, und war über meine Antwort: »Für ewig« sichtlich wenig erfreut. Willig dagegen hatten im März 1894 der stellvertretende Kapitän der Khauas-Hottentotten, Eduard Lambert und seine Großleute unterschrieben, denn es war ihnen angesichts einer in ihrer Werft befindlichen Truppenmacht sowie angesichts ihrer bereits erfolgten Entwaffnung nicht viel anderes übrig geblieben. Dafür haben sie den Vertrag bereits 1896 wieder gebrochen und in Verbindung mit den Osthereros den damaligen Aufstand begonnen. Sie sowohl wie der größte Teil der Swartboois befinden sich jetzt als Kriegsgefangene in Windhuk.
Die Stellung des Gouverneurs den Häuptlingen des Schutzgebietes gegenüber gründete sich infolgedessen lediglich auf Verträge und ähnelte daher derjenigen des jetzigen deutschen Kaisertums den Bundesfürsten gegenüber, insoweit Staatsverträgen mit Eingeborenen überhaupt Wert beigemessen werden kann. Noch mehr stimmt jedoch der Vergleich mit der Stellung des römisch-deutschen Kaisers im Mittelalter zu den Stammesherzögen. Zwar war der erstere nach dem damaligen Lehensrecht gesetzlich der wirkliche Oberherr der letzteren und nicht bloß der »primus inter pares«. Er konnte die Stammesherzöge ein- und absetzen. Indessen nahm man es in der damaligen rohen Zeit mit Gesetz und Recht überhaupt weniger genau, und daher liegt der Vergleich mit dem alten Kaisertum hier näher. Aus der Geschichte wissen wir, wie sehr die Regierungszeiten der alten deutschen Kaiser mit der fortgesetzten Niederschlagung von Aufständen ausgefüllt gewesen sind, wie oft sie einem geschlagenen Rebellen verziehen haben, um diesen später abermals die Fahne des Aufruhrs erheben zu sehen. Bei der hieraus für das Reichsoberhaupt sich ergebenden Notwendigkeit, stets im Reiche herumzuziehen, gelangte das alte deutsche Kaisertum nicht einmal zu einer festen Residenz, und damit das Reich auch zu keinem Mittelpunkt. Indessen würden die alten Kaiser schließlich doch Oberherren in ihrem Reiche geblieben sein, wenn sie sich nicht auf die wenig glückliche italienische Politik eingelassen hätten. Überall in der Weltgeschichte finden wir mithin ein »Wenn« und »Aber«.
Wenn auch die eingeborenen Häuptlinge sich über den Inhalt der Schutzverträge wenig Gedanken gemacht haben, so waren sie sich doch über deren tatsächliches Bestehen völlig im klaren, d. h., sie wußten, daß der Gouverneur als Abgesandter des deutschen Kaisers auf Grund von meist freiwillig eingegangenen Verträgen eine Art Oberherrschaft über sie auszuüben habe. Und diese Freiwilligkeit war die Klippe, an der die Macht des Gouverneurs scheitern konnte. Dieser Gefahr zu begegnen, gab es zwei Wege. Entweder mußten die Verträge umgestürzt und an Stelle der Schutzherrschaft eine auf Waffengewalt gegründete tatsächliche Herrschaft aufgerichtet werden, oder aber der deutsche Regierungsvertreter mußte sich die Kapitäne in die Hände arbeiten, sie so allmählich an die deutsche Herrschaft gewöhnen und mit ihr versöhnen. Im Falle einer trotzdem vorkommenden Widersetzlichkeit konnte dann ein Stamm gegen den andern ausgespielt werden. Die Einschlagung des ersteren Weges, d. h. gewaltsamen Umsturzes der Verträge, war ausgeschlossen. Ihn hätte das alte Vaterland weder verstanden noch gebilligt, bevor der Nachweis von der Ungangbarkeit des zweiten durchaus sicher beigebracht war, und zwar dies nicht mittelst bloßer Überzeugung, sondern mittelst tatsächlicher Beweise. Und diese Beweise hat uns erst das Jahr 1904 gebracht, wenn auch leider mit recht blutigem Lehrgeld. Aber jetzt können wir dafür die aus einer gewaltsamen Unterwerfung der Eingeborenen entspringenden schweren Opfer mit gutem Gewissen in Kauf nehmen.[55]
So wurde denn unter Zustimmung so ziemlich des ganzen Vaterlandes der zweite Weg betreten, der die einmal abgeschlossenen Schutzverträge als zu Recht bestehend beließ. Bei Schonung der Eigentümlichkeiten der Eingeborenen, wie dies durch die Verträge vorgesehen war, bei gerechter und wohlwollender Behandlung, sowie endlich, gestützt auf eine ausreichende Truppenmacht, der sich bei Aufständen immer der eine oder der andere der treugebliebenen Eingeborenenstämme anzugliedern hatte, war die Hoffnung gegeben, die Eingeborenen allmählich an den bestehenden Zustand zu gewöhnen. Von der alten Selbständigkeit mußte ihnen schließlich nichts mehr bleiben als die Erinnerung. Hand in Hand mit einer solchen Friedenspolitik konnte in Fällen von Unbotmäßigkeit eine allmähliche Entwaffnung der Eingeborenen, verbunden mit Auflösung der Stammesverbände, gehen, wie das auch tatsächlich schon teilweise geschehen war. Dieser Weg erforderte jedoch Geduld, nicht nur von seiten der Regierung, sondern auch von seiten aller weißen Einwanderer, und hieran hat es zum Teil gefehlt. Vielen Weißen war der Wechsel auf lange Sicht unbequem, sie wollten raschere Erfolge sehen. So wurde zuweilen dem Gouverneur seine den Machtverhältnissen wie den bestehenden Verträgen angemessene Politik der Versöhnung zwischen den Rassengegensätzen nicht nur durchkreuzt, sondern ihm geradezu zum Vorwurf und schließlich unmöglich gemacht.[56] Mit der Weisheit, die wir von der Rathaustreppe her kennen, auf der man beim Herabgehen bekanntlich klüger ist als beim Heraufgehen, wissen wir daher jetzt, daß eine nur auf Verträge mit Eingeborenen gegründete Kolonialpolitik in einer Besiedlungskolonie auf die Dauer nicht durchführbar erscheint. Entweder muß man beide Rassen gleichstellen (Kapkolonie), oder man muß die eine mit Waffengewalt unterwerfen.
Eine dritte Möglichkeit gibt es noch, nämlich Trennung der beiden Rassen mittels Eindämmung der einen in Reservate (Lokationen), deren Betreten der andern verboten ist. Und diese wird vielleicht die Zukunft für sich haben.
Das Gebiet, auf dem Zusammenstöße zwischen der weißen und farbigen Rasse am ehesten zu erwarten waren, war naturgemäß dasjenige der Rechtspflege. Mit Recht waren die Schutzverträge darauf bedacht gewesen, die weiße Rasse der Gerichtsbarkeit der Eingeborenen zu entziehen. Indessen waren die bezüglichen Vertragsbestimmungen weder klar noch einheitlich. Dies ergibt sich aus der nachstehenden Zusammenstellung. Es sollten die Streitigkeiten zwischen Weißen und Eingeborenen — welcher Art, ob krimineller oder ziviler Natur, ist nicht immer hinzugefügt — wie folgt, entschieden werden:
1. Durch den von Seiner Majestät hierzu berufenen Vertreter im Verein mit einem Beisitzer des betreffenden Kapitäns:
In den Verträgen mit den Bethanier-Hottentotten und den Hereros.
2. Desgleichen, aber ohne eingeborene Beisitzer:
In den Verträgen mit den Kapitänen von Warmbad, der Veldschoendrager und von Bersaba.
3. Durch das Kaiserliche Gericht mit Beisitzern des Kapitäns:
In dem Vertrage mit dem Kapitän Witbooi und den Bastards von Rehoboth.
4. Desgleichen, aber ohne eingeborene Beisitzer:
In dem Vertrage mit dem Kapitän von Gochas.
Endlich ist in dem Vertrage mit dem Kapitän von Hoachanas festgesetzt, daß die Regelung der Sache »später« erfolgen solle.
Solange die deutsche Verwaltung nicht auch tatsächlich von dem Schutzgebiet Besitz ergriffen hatte, waren diese Bestimmungen überhaupt auf dem Papier verblieben. Die wenigen damals unter den Eingeborenen lebenden Weißen mußten sich daher deren — oft recht wunderlicher — Rechtsprechung fügen.
Als ein Beispiel für die Rechtsprechung der Eingeborenen will ich einen Fall anführen: 1890 oder 1891 hatte ein unter den Feldschuhträgern wohnender Weißer aus Versehen einen Eingeborenen erschossen. Der genannte Stamm hatte zwar schon den deutschen Schutz angenommen, irgend eine deutsche Regierungsgewalt aber noch nicht bei sich gesehen. Die »berufenen« Richter des Stammes, d. i. der Kapitän mit seinem Rat, nahmen daher die Sühne des Falles selbst in die Hand. Zunächst quartierten sie sich für einige Zeit bei dem Weißen ein, selbstverständlich auf dessen Kosten. Dann verurteilten sie ihn zu nicht weniger als 800 Hieben, allerdings nicht in der Absicht, dieses Urteil zur Vollstreckung zu bringen, sondern lediglich, um an seine Stelle eine Ablösung in Geld treten zu lassen, die so ziemlich die ganze Habe des Weißen verschlang. Die Richter zogen mit ihrem Raub vergnügt ab und der Weiße blieb mittellos zurück. Solange die Schutzverträge den Eingeborenen einen derartigen Spielraum ließen, waren sie mit ihnen naturgemäß recht einverstanden.
Dieses ursprüngliche Übergewicht der Eingeborenen auf dem Gebiete der Rechtspflege wandelte sich mit der tatsächlichen Besitzergreifung des Landes durch die deutsche Regierungsgewalt allmählich in das Gegenteil um. Nunmehr wurden die Weißen die Überlegenen, nicht sowohl wegen ihres größeren Verständnisses für die Rechtsverhältnisse, sondern auch, weil sie sich nur dem Urteil von Stammesgenossen zu unterwerfen hatten.[57] Da jedoch den Streitigkeiten zwischen den beiden Rassen meist ein politischer Beigeschmack anhaftete, so mußte die Regierung ihnen ihre besondere Aufmerksamkeit zuwenden. Lag doch die Ausführung von Urteilen mangels eigener Exekutivorgane der Gerichtsbehörden ausschließlich in den Händen der Schutztruppe. Namentlich auf dem Gebiete des Zivilrechts bestand daher stets die Gefahr, daß der Eingeborene ein behördliches Eingreifen als »Krieg« ansah. Denn ein Gerichtsvollzieher, der ihm sein Vieh nehmen will, ist für den Eingeborenen ein viehraubender Feind. Das Interesse des allgemeinen Wohls gebot daher, Sorge zu tragen, daß auf dem Gebiete der Rechtspflege das Übergewicht der Weißen nicht den Charakter der Ungleichheit vor Gericht annahm. Diese Bestrebung erhielt dann in den Jahren 1895/96 für das alte Vaterland infolge der bekannten, in den anderen afrikanischen Kolonien vorgekommenen Übergriffe weißer Beamter noch einen besonderen Anstoß. Alles wetteiferte damals geradezu in Humanität gegen die Eingeborenen. Mittels Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 22. April 1896 wurde die bisher ungeregelte Materie, zunächst auf dem Gebiete des Strafverfahrens, in eine feste Norm gebracht. Als Strafrecht blieb für die Eingeborenen vorläufig noch das deutsche Strafgesetzbuch bestehen, jedoch mit einem gewissen Spielraum für den Richter behufs Berücksichtigung der Sitten und Gebräuche der Eingeborenen. Ein Versuch, ein eigenes Strafrecht für diese auszuarbeiten, ist wegen der Schwierigkeit der Sache bis jetzt nicht über das Stadium der Erwägungen hinausgekommen. In Anerkennung des oben erwähnten politischen Beigeschmacks der Sache war durch die Verordnung des Herrn Reichskanzlers das Strafverfahren gegen die Eingeborenen nicht in die Hände der richterlichen Beamten, sondern in diejenigen der politischen (Verwaltungs-) Beamten gelegt, mit der höchsten Macht in den Händen des Gouverneurs. Letzterem stand die Bestätigung wie auch Milderung aller Urteile von 6 Monat Freiheitsstrafe aufwärts zu. Die zu erkennenden Strafen waren: Gefängnis mit Zwangsarbeit, Kettenhaft, Todesstrafe. Außerdem selbständig oder mit Freiheitsstrafe verbunden: Prügelstrafe und Geldstrafe.
Eine amtliche Übersicht ergibt, daß z. B. im Berichtsjahre 1902/03 gegen Eingeborene zusammen 799 Strafen verhängt worden sind, darunter 473 Prügelstrafen, der Rest Freiheitsstrafen.
Ohne Regelung blieb zunächst noch das Gebiet des Zivilrechts. Solange das Schutzgebiet nur von einer geringen weißen Bevölkerung bewohnt war, trat ein Bedürfnis hierzu auch nicht zutage. Die Parteien pflegten sich, meist unter wohlwollender Vermittlung des nächsterreichbaren Beamten oder Offiziers, direkt zu einigen. Mit zunehmender weißer Bevölkerung, mit Ausdehnung von Handel und Wandel nahm die Sache jedoch eine andere Gestalt an. Nachdem einige krasse Fälle vorgekommen waren, und da die Einklagung alter Schulden Eingeborener — zum Teil aus Zeiten, in denen die deutsche Schutzherrschaft noch nicht einmal nominell bestanden hatte — nicht abreißen wollte, erwies sich eine Regelung auch auf diesem Gebiete der Rechtspflege als dringend erforderlich. Es wurde daher zum Erlaß einer
geschritten. Der Kampf um diese Verordnung mit den Interessenten dauerte von 1899 bis 1903, mithin volle fünf Jahre. Seine einzelnen Phasen gehen aus den in Anlage 2 zusammengestellten Schriftstücken hervor, an deren Schluß sich als Ergebnis die diese Sache regelnde Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 23. Juli 1903 befindet.
Wie aus dieser Anlage ersichtlich ist, wünschte ich den Handel zwischen Weißen und Eingeborenen auf die Grundlage des Bargeschäftes zurückzuführen, während die Verordnung des Reichskanzlers, wie aus § 1 hervorgeht, eine einjährige Verjährungsfrist festsetzt. Diese war das Ergebnis eines Kompromisses zwischen meinen Anschauungen und denjenigen der Interessenten, abgeschlossen im Schoße des Kolonialrates. In letzterem, in dem sich als Interessenten die Vertreter der an den Handelsverhältnissen des Schutzgebietes beteiligten Gesellschaften befinden, hatte sich gegen meinen seitens der Kolonialverwaltung vorgelegten Entwurf heftiger Widerspruch erhoben. Man befürchtete einen Rückgang der Anziehungskraft des Schutzgebietes auf die weiße Einwanderung, wenn die Möglichkeit einer Kreditgewährung an Eingeborene unterbunden würde. Der vorgelegte Entwurf empfing Bezeichnungen wie »monströs« und »ungeheuerlich«, und dessen Verfasser den Vorwurf des »mangelnden Verständnisses für Rechtsverhältnisse«. Trotz lebhaften Eintretens der Vertreter der Kolonialverwaltung für den Entwurf kam es schließlich doch zu dem erwähnten Kompromiß einer einjährigen Verjährungsfrist an Stelle der Barzahlung. Diese wohlgemeinte Bestimmung hat dann in der Folge wider Erwarten zu dem Hereroaufstande mit beigetragen. Denn nun verlegten sich die Händler, um der Verjährung ihrer Forderungen vorzubeugen, mit aller Macht und mit allen Mitteln auf die Schuldeneintreibung unter den Hereros. Da dies Vorgehen gerade mit dem eben ausgebrochenen Bondelzwartsaufstande und der dadurch herbeigeführten Entblößung des Hererolandes von Truppen zusammentraf, so war es der Funken, der das schon reichlich angefüllte Pulverfaß mit zur Explosion gebracht hat.
Fern sei es aber von mir, gegen diejenigen, die diese Verjährungsfrist durchgesetzt haben, deswegen einen Vorwurf zu erheben. Denn eine solche Entwicklung der Dinge hat niemand voraussehen können. Schon über die Notwendigkeit einer Kreditverordnung überhaupt sind die Ansichten von Hause aus auseinandergegangen. Indessen würde ich ohne die dringendste Veranlassung nicht fünf Jahre lang für deren Durchführung gekämpft haben. Die Akten des Gouvernements in Windhuk sowie der Distriktskommandos in Okahandja und Grootfontein enthalten hierfür Belege genug. Nicht aus Liebe zu den Eingeborenen hat sich die Regierung bei diesem Vorgehen leiten lassen, wie dies namentlich mir fortgesetzt vorgeworfen worden ist, sondern aus Sorge um Leben und Eigentum der unter den Hereros ansässigen Weißen. Entweder mußte etwas in der Sache geschehen, oder aber die Schutztruppe behufs stärkerer Besetzung des Hererolandes vermehrt werden.
Das Hauptfeld des Handels war Waterberg und Umgebung. Dort wohnte der schon mehrfach genannte viehreiche Häuptling Kambazembi. Zu allen unglücklichen Zufällen kam in der entscheidenden Zeit noch hinzu, daß dieser alte Häuptling, der stets für Aufrechterhaltung des Friedens gesorgt hatte, starb und seine Erbschaft an seine andersdenkenden, dabei auch stark verschuldeten Söhne überging.
Welche Sorge die Auswüchse dieser Sache dem Gouvernement stets bereitet haben, dafür gebe ich als Beweis das nachstehende Schreiben wieder, das ich unter dem 6. Juni 1903, mithin ein halbes Jahr vor Ausbruch des Aufstandes, an das Bezirksgericht Windhuk gerichtet habe:
»Über das Treiben der unter den Hereros befindlichen kleinen Händler sind bereits wiederholt Klagen an das Gouvernement herangetreten, indessen noch nie in der jetzt vorliegenden präzisen Form. Umsomehr ist es dem Gouvernement von wesentlichem politischen Interesse, daß, falls die Aussagen der Ankläger als wahrheitsgetreu erwiesen werden, eine scharfe Bestrafung der Schuldigen erfolgt. Wird diesem Treiben der kleinen Händler nicht ein Ziel gesetzt, so könnte das Gouvernement in die Lage kommen, nicht mehr für die Sicherheit der unter den Eingeborenen lebenden Weißen einstehen zu können. Insbesondere muß ferner hier hervorgehoben werden, daß der Hererokapitän Kajata[58] unserer Sache politisch schon viel genützt und namentlich im Feldzuge 1896 auf unserer Seite tapfer gegen seine eigenen Verwandten und Freunde mitgefochten hat. Derselbe ist hierfür dekoriert worden. Das Gouvernement hat alles Interesse daran, daß eine derartige gute politische Gesinnung nicht durch das lediglich auf Gewinnsucht beruhende Auftreten unverständiger Weißer, die sich hierdurch in erster Linie selbst in Gefahr setzen, gestört werde.«
Nicht versäumen will ich, diesen Abschnitt mit dem Hinweise zu schließen, daß es falsch sein würde, aus den Verfehlungen kleiner Händler im Hererolande Rückschlüsse auf den ganzen Handel im Schutzgebiete zu ziehen. Die großen Handelshäuser sind auch den Eingeborenen gegenüber stets in soliden Bahnen geblieben.[59] Sie hatten daher nicht nötig, wie es zum Teil geschehen ist, sich mit den Auswüchsen des Handels zu identifizieren. Ebenso wäre es falsch, wollte man die Eingeborenen in dieser Sache von der Schuld freisprechen. Sie waren bei ihrer Genußsucht und ihrem Leichtsinn, verbunden mit Arbeitsunlust, zum Drängen auf Kredit geradezu angewiesen, während sie zum Bezahlen sich schon weniger gedrängt haben. An der Spitze aller Schuldenmacher stand der Oberhäuptling Samuel Maharero selbst. Umsomehr würde die einfache Zurückführung des Handels mit Eingeborenen auf das Bargeschäft für Käufer wie Verkäufer von Vorteil gewesen sein, an deren Zustand sich beide Teile gewiß bald gewöhnt hätten.[60]
Neben gerechter und wohlwollender Behandlung der Eingeborenen war das beste Mittel zur Aufrechterhaltung des Friedens, ihnen den Besitz von Waffen und Munition zu erschweren. Vollständig ausgeschlossen erschien dagegen ihre gewaltsame Entwaffnung, wie sie von vielen Seiten fortgesetzt verlangt worden ist. Sie würde einfach damals schon den jetzt noch nicht niedergeschlagenen Aufstand hervorgerufen haben. Die Verantwortung für diesen hätte dann der betreffende Gouverneur auf sich nehmen müssen. Es ist nicht denkbar, daß hierzu sich ein Gouverneur bereit gefunden, noch weniger aber, daß er sich hiermit in der Heimat Beifall erworben haben würde, ganz abgesehen davon, daß ein Krieg gegen die Gesamtheit der Hereros ohne die Eisenbahn Swakopmund-Windhuk überhaupt nicht durchführbar gewesen wäre.
Zum Verständnis für den Ursprung der, wie sich nach dem Aufstande ergab, verhältnismäßig guten Bewaffnung der Eingeborenen bedarf es eines historischen Rückblickes. Wir haben in bezug auf den Handel mit Waffen und Munition drei Perioden zu unterscheiden.
1. Die Periode der unbeschränkten Handelsfreiheit, beginnend in nicht mehr kontrollierbarer Zeit und bis zum 1. April 1890, mithin bis in das Bestehen der deutschen Schutzherrschaft hineinreichend. Von der Aufrichtung der letzteren, mithin vom Jahre 1884 ab, wurde die Einfuhr von Waffen und Munition indessen wenigstens unter eine gewisse behördliche Kontrolle genommen.
2. Die Periode der beschränkten Handelsfreiheit. In dieser war der Handel mit Waffen und Munition der Genehmigung der Regierung unterstellt worden. Sie dauerte von 1890 bis 1897. Aber erst von Ausbruch des Witbooikrieges, d. i. 1893, ab wurden die Grenzen der Genehmigung zur Einfuhr derart eng gezogen, daß sie einem Verbote gleichzuachten waren.
3. Die Periode des Regierungsmonopols, begründet durch die Verordnung vom 29. März 1897.[61]
Nach der amtlichen Zusammenstellung wurden in der Zeit von 1884 bis 1893 über die Häfen des Schutzgebietes 2586 Gewehre und 1128780 Patronen eingeführt. Davon allein über Walfischbai 2289 Gewehre und 690080 Patronen. Von letzterer Einfuhr darf als bestimmt angenommen werden, daß sie lediglich in das Hereroland gegangen ist. Während die Einfuhr in dem Jahre 1891 mit 807 Gewehren und 66830 Patronen ihren Höhepunkt erreicht hatte, ging sie von da unter dem Zwang zur Einholung einer Regierungsgenehmigung rasch abwärts. An dem Handel selbst hatten sich Kaufleute aller Nationen einmütig beteiligt, wie dies auch naturgemäß ist.[62] Denn selbst der geizige Herero zahlte für Waffen und Munition jeden Preis. Der Besitz eines Hinterladers war das Bestreben eines jeden einigermaßen vermögenden Hereros. Vorderlader führten nur noch die in Dienerstellung befindlichen Leute.
Die genannten Zahlen können jedoch nicht als erschöpfend gelten. Die Menge der tatsächlich in das Schutzgebiet eingeführten Waffen und Munition muß vielmehr als weit bedeutender angenommen werden. Denn auch unter der Herrschaft der amtlichen Kontrolle ist mangels ausreichenden Aufsichtspersonals nicht jede Einführung von Waffen und Munition zur amtlichen Kenntnis gekommen. Zur Zeit der unbeschränkten Handelsfreiheit haben dagegen Händler und Konzessionsjäger ganze Wagenladungen von Waffen und Munition eingeführt. Sogar die Regierung überwies einmal infolge Unzulänglichkeit ihrer Machtmittel 200 Gewehre, Modell 71, nebst Munition an den Hottentottenstamm von Hoachanas als Belohnung für seine Loyalität sowie, um sich gegen den damals recht unloyalen Witbooistamm zu schützen. Wie harmlos in jenen Zeiten überhaupt die Lieferung von Gewehren und Munition an Eingeborene allgemein aufgefaßt wurde, beweist auch ein Blick in unsere von der Regierung nachträglich bestätigten Konzessionsurkunden. Als Beispiel will ich die ältesten, nämlich die von Lüderitz abgeschlossenen Verträge herausgreifen, auf denen sich die heutige Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika gründet. In ihr finden wir unter anderem als Gegenleistung für erhaltene Landrechte die Lieferung von 260 Gewehren an den Kapitän von Bethanien ausbedungen. Weiter sind die Zahlungen an den Oberhäuptling der Hereros entweder in bar oder in Gewehren und Munition usw. versprochen. Bei den übrigen Konzessionen der Gesellschaft ist von Gewehren und Munition zwar nicht ausdrücklich die Rede, sicher aber haben dieselben bei den bezüglichen Unterhandlungen eine Rolle mitgespielt. Bekannt ist ferner, daß das ehemalige Karraskoma-Syndikat den Stamm der Bondelzwarts zu dessen Kriegszügen gegen die Feldschuhträger und die Keetmanshooper Hottentotten neben Proviant auch mit Gewehren und Munition ausgerüstet hat.
Von den Schriftstellern, die diese Sache behandelt haben, schätzt der damalige Hauptmann v. François die Zahl der allein 1888 bis 1891 in das Schutzgebiet eingeführten Gewehre auf 3000, v. Bülow nimmt dagegen in seinem Buche »Drei Jahre im Lande Hendrik Witboois«[63] im allgemeinen die Zahl von 20000 an, während Dr. Schinz in seinem bereits genannten Werke[64] auf Seite 157 von »massenhaft« eingeführten Gewehren spricht. Da sich die Zeit, die der letztgenannte Verfasser hierbei im Auge hat, wohl auf dessen Reisejahre im Schutzgebiete von 1884 bis 1887 bezieht, so würde seine Angabe derjenigen des Hauptmanns v. François hinzuzurechnen sein und sonach die v. Bülow angegebene Zahl ihre Erklärung finden.
Die Tatsache, daß die Hereros keine Jäger sind und vom Jahre 1892 ab, mithin ungefähr gerade nach der Zeit der für den Waffen- und Munitionshandel eingetretenen Beschränkungen Frieden gehabt haben, gibt schließlich die Erklärung dafür, daß dies Volk seine Munitionsvorräte bis zum jetzigen Aufstande konservieren konnte. Für den geringen Abgang boten der nie ganz zu unterdrückende Munitionsschmuggel, vor allem aber die Waffen der ermordeten Farmer und der gefallenen Angehörigen der Schutztruppe ausreichenden Ersatz.
Mit der erwähnten Verordnung vom 29. Mai 1897 trat der Handel mit Waffen und Munition im Schutzgebiet in ein ganz neues Stadium. Infolge Einführung der Stempelungspflicht war die bisher lediglich an der Grenze gehandhabte Kontrolle auch in das Innere des Schutzgebietes verlegt worden. In Verbindung mit der Einrichtung amtlicher Verkaufsstellen ermöglichte sie nunmehr eine bessere Übersicht über den Waffenbesitz der Eingeborenen. Um diese auch in bezug auf Erwerb von Munition von der Regierung abhängig zu machen, wurde ihnen der Umtausch der in ihren Händen befindlichen englischen Gewehrsysteme in das deutsche System Modell 71 unter günstigen Bedingungen gestattet. Mit Verschwinden der englischen Gewehrsysteme mußte der Munitionsschmuggel an der englisch-deutschen Grenze von selbst aufhören. Die nach amtlicher Feststellung in den Jahren 1898 bis 1902 in das Hereroland gegangenen 141 Gewehre, Modell 71, schließen daher nicht nur die dort an die Weißen mitverkauften Gewehre in sich, sondern auch die umgetauschten englischen Gewehre, die zumeist in Henry-Martini und Snider bestanden hatten.
Während sonst auf dem Gebiete der Rechtspflege die Regierung eine ungleichmäßige Behandlung von Weißen und Eingeborenen tunlichst vermeiden mußte, war auf dem uns hier beschäftigenden Gebiete eine solche im Gegenteil dringend geboten. Eine schwierige Frage war nur, wie dies in unauffälliger Weise durchgeführt werden könnte. Denn äußerlich mußten aus naheliegenden Gründen beide Rassen gleich behandelt werden, wogegen der Wert der gesetzgeberischen Maßnahme auf diesem Gebiet gerade in der allmählich herbeizuführenden Entwaffnung der Eingeborenen gelegen hatte. Dieses Ziel wurde daher auf dem Wege von Verwaltungsmaßnahmen zu erreichen versucht. Für die Eingeborenen wurden die Preise für Gewehre und Munition auf das Doppelte der von den Weißen zu entrichtenden Beträge festgesetzt, anderseits aber auch den Verwaltungsbeamten eine besonders sorgfältige Prüfung der Anträge von Eingeborenen auf Gewährung von Ankaufserlaubnisscheinen zur Pflicht gemacht. Es ist nicht zu verkennen, daß dies für die Verwaltungsbeamten eine recht schwierige Ausgabe gewesen ist. Sie sollten mit den einflußreichsten Mitgliedern ihrer Eingeborenenstämme, auf deren Unterstützung sie angewiesen waren, auf gutem Fuße, anderseits aber deren Drängen auf Überlassen von Waffen und Munition gegenüber möglichst taub bleiben.[65] Tatsächlich ist auch diese Sache von den Verwaltungsbeamten ganz verschieden gehandhabt worden. Während z. B. Omaruru innerhalb vier Jahren 69 Gewehre und rund 5000 Patronen an Eingeborene abgegeben hat, weist die Liste für Okahandja für die gleiche Zeit nur drei Gewehre und rund 350 Patronen auf.
Zur amtlichen Stempelung haben die Hereros in den Jahren 1898 bis 1902 1900 Gewehre gebracht. Diese Zahl kann jedoch nicht als erschöpfend angesehen werden, da in dem weiten Lande mit seinen spärlichen Polizeistationen eine Unterschlagung von Gewehren wohl möglich war. Die zweite im Jahre 1903 fällige Stempelung konnte dagegen infolge des Aufstandes nicht mehr zur Durchführung gebracht werden.
Es erübrigt noch, die Stellung der Weißen zur Gewehr- und Munitionsfrage darzulegen. Sollten die gegen die Eingeborenen gerichteten strengen Maßnahmen von Erfolg sein, so mußte naturgemäß auch die weiße Bevölkerung unter eine gewisse Kontrolle genommen werden. Denn die Verlockung, durch Abgabe von Schießbedarf an Eingeborene auf billige Weise zu Vieh zu gelangen, war zu groß, als daß ihr gegenüber jedem Weißen die erforderliche Charakterfestigkeit zugetraut werden konnte. Namentlich Buren, die ja auch zu den Weißen zählen, haben es gern an solcher fehlen lassen, zumal sie im Betretungsfalle das Schutzgebiet wieder leichten Herzens verlassen konnten.[66]
Infolgedessen wurden die Verwaltungsbeamten angewiesen, auch die Anträge Weißer auf Erteilung von Erlaubnisscheinen zum Ankauf von Waffen und Munition in bezug auf die Zuverlässigkeit der Antragsteller einer Prüfung zu unterziehen und hiernach die Zahl der zu bewilligenden Patronen zu bemessen. Die Anzahl dieser war auf 50 bis 100 monatlich festgesetzt,[67] und zwar konnte der Weiße sie entweder bei den amtlichen Verkaufsstellen entnehmen, oder aber selbst einführen. Da sich jedoch die Einfuhr einer so kleinen Anzahl von Patronen nicht lohnte, unterlag die Menge der einzuführenden Munition keinerlei Beschränkung. Nur mußte das eingeführte Quantum auf der nächsten Polizeistation abgegeben werden, von wo es dann der Besitzer in den gesetzlich zulässigen Raten wieder zurückerhielt.
Da die amtlichen Verkaufsstellen außer mit reinen Jagdflinten nur mit Modell 71 ausgestattet waren, so beschränkten sich die Weißen meist gleichfalls auf den Besitz des letztgenannten Systems. Doch war ihnen gestattet, auch jedes andere System, mit Ausnahme des Militärgewehres, zu führen. Tatsächlich regelte sich die Sache daher so, daß den Eingeborenen alle Systeme, mit Ausnahme des bei der amtlichen Verkaufsstelle erhältlichen Gewehres Modell 71, verboten, den Weißen dagegen alle Gewehrsysteme, mit Ausnahme des Militärgewehres, erlaubt waren. Zur Bequemlichkeit der Weißen war ferner bereits begonnen worden, den Verkaufsstellen auch moderne Repetiergewehre zuzuführen, jedoch von anderem Kaliber, als das Militärgewehr aufweist. Der Aufstand hat die weitere Ausgestaltung dieser Einrichtung unterbrochen.
Eine ganz besondere Vorliebe zeigten indes die einwandernden Ansiedler gerade für den Besitz des Militärgewehres, sei es Modell 88, sei es Modell 98, beide mit dem Kaliber 7,9 mm. Um den fortgesetzten Anträgen auf Gestattung der ausnahmsweisen Einfuhr dieser Gewehre ein Ende zu machen, wurde schließlich das Einfuhrverbot für sie aufgehoben und an dessen Stelle ein Einfuhrzoll von 150 Mark pro Gewehr und von 10 Mark pro Kilogramm Patronen gesetzt, ein Zoll, der einem Einfuhrverbot gleichkommt.
Die Gründe zur Verhinderung der Bewaffnung der Zivilbevölkerung mit dem Militärgewehr liegen nahe. Kein seiner Verantwortung bewußter Gouverneur hätte sie außer acht lassen können, am allerwenigsten, solange er mit selbständigen Eingeborenenstämmen zu rechnen hatte. Die Gefahr, daß dieses Gewehr, noch viel mehr aber die Munition auf unrechtmäßige Weise auch in die Hände von Eingeborenen käme, war zu groß und die Kontrolle über die zum Teil auf kleine Stationen zersplitterte Schutztruppe zu schwierig. Eine allgemeine Bewaffnung der Zivilbevölkerung mit dem Militärgewehr, wie sie bei dessen Freigabe ohne Zweifel erfolgt sein würde, hätte daher die Rechtschaffenheit unserer Ansiedler wie auch die Pflichttreue einzelner Schutztruppenangehöriger auf eine harte Probe gestellt.[68] Wäre die Gewißheit gegeben gewesen, daß etwa veruntreute Munition wenigstens in den Händen Weißer geblieben wäre, so würde man sich eher mit der Sache haben abfinden können. Diese Gewißheit lag aber nicht vor, und man mußte daher auch für die Weißen eine Beschränkung eintreten lassen, die jedoch von diesen übel empfunden worden ist, obschon die dadurch erstrebte Sicherheit und Ruhe im Schutzgebiet mit in ihrem eigensten Interesse lag.[69]
Die Alkoholfrage hat insofern eine gewisse Ähnlichkeit mit der Bewaffnungsfrage, als auch für Spirituosen der Eingeborene bereit ist, sein letztes Hab und Gut zu opfern. Einen wesentlichen Unterschied bietet sie indessen wieder insofern, als seine Freigabe die Macht der Eingeborenen nicht erhöht, sondern gebrochen haben würde. Kennen wir doch eine ähnliche Erfahrung aus Amerika, wo das »Feuerwasser des weißen Mannes« wesentlich zum Untergange der Indianer beigetragen hat. Solchen Weg einzuschlagen, haben uns Humanität und Christentum verboten, daneben aber auch unser eigenes Interesse, da wir zur wirtschaftlichen Entwicklung des Schutzgebietes die Eingeborenen nicht entbehren können.
Eine Ähnlichkeit mit der Waffenfrage tritt dagegen wieder insofern zutage, als die Stellung der Verwaltungsbeamten beiden Fragen gegenüber gleichmäßig schwierig gewesen ist. Solange den Weißen der unbeschränkte Genuß von Spirituosen freigestellt blieb, konnte man den Eingeborenen das so heiß erstrebte Genußmittel auch nicht gänzlich verschließen, vor allem nicht den Häuptlingen und den einflußreicheren »Großleuten«. Denn diese waren bis zur freiwilligen Annahme der deutschen Schutzherrschaft im Spirituosenbezug keinerlei Beschränkung unterworfen gewesen. Im Gegenteil, es pflegten Händler, Konzessionsjäger und sonstige Jäger, die auf den Schutz und das Wohlwollen der Häuptlinge angewiesen waren, die schwache Seite der letzteren mittels reichlicher Alkoholspenden auszunutzen. Dazu kommt, daß in einer Besiedlungskolonie, in die jeder Weiße einwandern kann, die soziale Stellung der weißen Rasse sich anders zu gestalten pflegt als in einer Plantagenkolonie, die nur eine beschränkte Einwanderung gestattet und die Übernahme schwerer körperlicher Arbeit durch Weiße überhaupt nicht erlaubt. Leider konnte daher in Südwestafrika z. B. nicht vermieden werden, daß sich Weiße den Eingeborenen in betrunkenem Zustande zeigten. Die Frage: Warum wird diesen erlaubt, was uns verboten ist, lag daher sehr nahe. Somit konnte es sich in der Spirituosenfrage nur um eine Einschränkung des Alkohols für Eingeborene handeln, und diese wurde gleichfalls in die Hände der Verwaltungsbeamten gelegt. Auch der Häuptling mußte sich der gleichen Beschränkung unterwerfen und seinen Erlaubnisschein vom Bezirksamtmann oder Distriktschef beziehen. Gegenüber unverbesserlichen Alkoholikern unter den Häuptlingen, wie es z. B. der Oberhäuptling der Hereros, Samuel, war, hatte der Verwaltungsbeamte daher keinen leichten Stand.
Auch in der Zeit, in der eine deutsche Herrschaft lediglich in der Person eines einzigen Regierungsvertreters vorhanden war, hatte man schon Versuche zur Beschränkung des Handels mit geistigen Getränken gemacht. Die erste Spirituosenverordnung datiert vom 1. August 1888. Durch sie wurde der Handel mit Spirituosen im allgemeinen der Genehmigung des Reichskommissars unterstellt und einer Steuer unterworfen. Eine besondere Beschränkung des Verkaufs an Eingeborene trat dagegen erst durch Verordnung vom 1. August 1892 ein, wonach die Abgabe von Spirituosen an Eingeborene nur nach Beibringung eines behördlich ausgestellten Erlaubnisscheines gestattet war. Da es jedoch eine Regierungsgewalt außerhalb Windhuks damals noch nicht gab, blieb diese Verordnung mehr oder weniger auf dem Papier.
Vom Jahre 1894 ab erfolgte mit der allmählichen Ausdehnung der Regierungsgewalt auf das übrige Schutzgebiet auch eine weitere Ausdehnung der Spirituosengesetzgebung. Insbesondere wurde 1896 den Eingeborenen durch Auferlegung einer Stempelabgabe für die erhaltenen Erlaubnisscheine der Bezug von Alkohol noch weiter erschwert. Außerdem hatte diese Abgabe den Vorteil, daß durch sie eine Kontrolle über den an Eingeborene verabfolgten Alkohol möglich wurde. Ihre letzte Ausgestaltung erhielt die Spirituosengesetzgebung durch die Verordnung vom 18. Dezember 1900, die noch zu Recht besteht.
Auf Grund der eingegangenen Permitgelder ist berechnet worden, daß in den drei letzten Jahren vor dem Aufstande folgende Mengen Alkohols in die Hände von Eingeborenen gekommen sind: