Fußnoten:

[1] Vide Mende, Handb. d. ger. Med. 1819, I; A. O. Goeliche, Medicina forensis cui praemissa est introductio in historiam litterariam scriptorum, qui medicinam forensem commentariis suis illustrarunt. Francof. ad viadrum 1723; C. L. Schweickhard, Tentamen catalogi rationalis dissertationum ad medicinam forensem et politiam medicam spectantium ab anno MDLXIX ad nostra usque tempora. Frankfurt a. M. 1796; Heinroth, System der psychisch-gerichtlichen Medicin. 1825, pag. 549; J. B. Friedreich, Handb. d. gerichtsärztl. Praxis. 1843, I, pag. 5; Sonnenkalb, Deutsche Zeitschr. f. Staatsarzneikunde. 1859, XIV. Bd., pag. 274; Krahmer, Handb. d. ger. Med. 1857, 2. Aufl., pag. 14; Legrand du Saulle, „Leçons médico-légale sur la folie. — Antiquité — Époque romaine.“ Gaz. des hôp. 1870, Nr. 6 v. 8. Sept., 5 v. 8. Nov.; Ortolan, „Débuts de la médecine légale en Europe“. Annal. d’hygiène publ. 1872, XXXVIII, 358; E. Buchner, Lehrb. d. ger. Med. 2. Aufl., 1872, pag. 7 u. s. f. (mit ausführl. Literaturangabe); auch A. Pauly, „Bibliographie des sciences médicales“, Paris 1874, III, pag. 1272 bis 1275; O. Oesterlen, „Ueber die früheste Entwicklung der gerichtlichen Medicin“. Schmidt’s Jahrb. d. gerichtl. Med. CLXXVI, 166; Kopp, „Skizze einer Geschichte der gerichtlichen Arzeneikunde“. Kopp’s Jahrb. I, 176; Chaumenton, „Esquisse historique de la médecine légale en France“. Im Original abgedruckt. Ibidem. II, 269; Ch. Desmaze, Histoire de la médecine légale en France. Paris 1880; H. Haeser, Lehrb. d. Gesch. d. Med. 1881, II, pag. 1080–86; L. Blumenstok, „Fortunatus Fidelis, der erste gerichtsärztliche Autor“. Ref. in Virchow-Hirsch’ Jahresber. pro 1873, I, pag. 306, und 1884, I, pag. 439; Ch. Masson, Essai sur I’histoire et le développement de la médecine légale. Lyon 1884: W. Reubold, Demonstration eines sogenannten „Leibzeichens“. Würzburger Berichte, October 1893 und „Zur Geschichte der gerichtlichen Section“. Friedreich’s Blätter f. gerichtl. Med. 1894, Nr. 1. Werthvolle Daten über die Geschichte des gerichtlich-medicinischen Unterrichtes in Wien finden sich in J. Bernt’s „Beiträgen zur gerichtlichen Arzneikunde“. Wien 1818.

[2] In dieser Beziehung entnehmen wir den von der k. k. statistischen Centralcommission herausgegebenen Jahrbüchern, dass, abgesehen von den bei den Militärgerichten verhandelten Fällen, in den Jahren 1872 bis 1876 in sämmtlichen im Reichsrathe vertretenen Ländern unter anderen folgende Verurtheilungen stattfanden wegen:

 
1872
1873
1874
1875
1876
Verbrechen
Nothzucht,
Schändung etc.
 286
 346
 347
 465
 516
Kindsmord
  97
 110
  97
 103
  96
Mord
 137
 185
 171
 166
 198
Todtschlag
 287
 309
 245
 296
 235
Abtreibung
der Leibesfrucht
  17
  10
  15
  19
  14
Weglegung
des Kindes
  33
  37
  30
  32
  30
Schwere
körperliche
Beschädigung
3870
4093
3447
4254
4732
Zweikampf
   9
   2
Vergehen
Fahrlässige
Tödtung
 423
 408
 313
 409
 452
Vergehen gegen
die Sicherheit
des Lebens
   5
  43
   7
   8
  16
Summe
5173
5541
4676
5752
6289

Bedenkt man, dass unter diesen Zahlen nur die Verurtheilungen subsumirt sind, dass aber die Summe der Fälle, in denen eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet wurde, aber keine Verurtheilung stattfand, sich ebenfalls hoch beläuft; erwägt man ferner die Menge der civilgerichtlichen Fälle, welche ärztliche Begutachtung erfordern, und rechnet dazu die zahllosen polizeilichen Untersuchungen von Selbstmördern und verunglückten Personen (im Jahre 1873 kamen 1863 Selbstmorde und 6734 Verunglückungen und Todesarten aus unbekannter Ursache vor), so kann man sich eine genügende Vorstellung davon machen, wie häufig die gerichtsärztliche Thätigkeit in Anspruch genommen wird.

[3] Die betreffenden Paragraphe lauten:

§. 151. Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit ihrer Aussage nicht vernommen werden:

— — — — — — — — — — — — — — — — — — — — —

2. Staatsbeamte, wenn sie durch ihr Zeugniss das ihnen obliegende Amtsgeheimniss verletzen würden, insoferne sie dieser Pflicht nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind;

3. Personen, die zur Zeit, in welcher sie das Zeugniss ablegen sollen, wegen ihrer Leibes- oder Gemüthsbeschaffenheit ausser Stande sind, die Wahrheit anzugeben.

§. 152. Von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses sind befreit:

1. Die Verwandten und Verschwägerten des Beschuldigten in auf- und absteigender Linie, sein Ehegatte und dessen Geschwister, seine Geschwister und deren Geschwisterkinder, Adoptiv- und Pflegeeltern, Adoptiv- oder Pflegekinder, sein Vormund oder Mündel.

§. 170. Folgende Personen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit des Eides nicht beeidigt werden:

1. welche selbst überwiesen sind oder im Verdachte stehen, dass sie die strafbare Handlung, wegen welcher sie abgehört werden, begangen oder daran theilgenommen haben;

2. die sich wegen eines Verbrechens in Untersuchung befinden oder wegen eines solchen zu einer Freiheitsstrafe verurtheilt sind, welche sie noch abzubüssen haben;

4. diejenigen, welche schon einmal wegen falschen Zeugnisses oder falschen Eides verurtheilt worden sind;

— — — — — — — — — — — — — — — — — — — — —

5. welche an einer erheblichen Schwäche des Wahrnehmungs- oder Erinnerungsvermögens leiden;

6. die mit dem Beschuldigten, gegen welchen sie aussagen, in einer Feindschaft leben, welche nach Massgabe der Persönlichkeiten und mit Rücksicht auf die Umstände geeignet ist, die volle Glaubwürdigkeit der Zeugen auszuschliessen.

[4] Die in diesem Tarife enthaltenen Gebühren für gerichtlich-chemische Untersuchungen haben insoferne eine Abänderung erfahren, als das Justizministerium auf Vorschlag des ob. Sanitätsrathes mit Erlass vom 30. Juni 1874 eine pauschalweise Entlohnung der Chemiker empfohlen hat. Dieselbe beträgt incl. der Vergütung für Vorauslagen: für die Untersuchung des Magens und Darmcanals sammt Inhalt 35 fl., anderer Eingeweide 40 fl., von Ueberresten exhumirter Leichen 45 fl., von Erbrochenem, Darmentleerungen oder Speisen 18 fl., von Getränken, Genussmitteln und Toiletteartikeln 15 fl., von Harn 10 fl., von Blutflecken 5 fl., von Graberde, eines bestimmten Giftes, von Sargholz, Kleidern etc. 10 fl., von anderen flüssigen oder festen Substanzen 5–10 fl.

[5] §. 22. Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1. Wenn er selbst durch die strafbare Handlung verletzt ist; 2. wenn er Ehemann oder Vormund der beschuldigten oder der verletzten Person ist oder gewesen ist; 3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; 4. — —; 5. wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.

§. 24. Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgniss der Befangenheit abgelehnt werden.

[6] §. 51. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt: 1. der Verlobte des Beschuldigten, 2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, 3... (wie in §. 22, 3).

§. 52. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt — — — 3. — — Aerzte in Ansehung desjenigen, was ihnen bei Ausübung ihres Berufes anvertraut ist — — — — wenn sie nicht von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.

[7] Zufolge Entscheidung des königl. Landgerichtes in Köln vom 20. März 1890 ist eine in Gemässheit des §. 3 des Regulativs vorgenommene äussere Besichtigung, respective Untersuchung einer Leiche als erster Haupttheil einer Obduction anzusehen, und haben die Gerichtsärzte die volle Obductionsgebühr zu beanspruchen, auch wenn gerichtlicherseits von der inneren Besichtigung der Leiche Abstand genommen wird. Zeitschr. f. Med.-Beamte. 1890, pag. 229. Nicht lebensfähige Früchte werden nicht als „Leichname“ angesehen und dürfen daher für die Besichtigung blos Taggelder und Reisekosten in Berechnung gebracht werden. Ibidem, 1892, pag. 550.

[8] Die abgelaufenen Gebühren werden in Oesterreich unter allen Umständen von Seite des betreffenden Gerichtes angewiesen und ausbezahlt. Eine gleiche Einrichtung ist in Deutschland getroffen. Doch haben die unmittelbar geladenen Sachverständigen auf eine Entschädigung aus Staatsmitteln keinen Anspruch, sind aber nur dann zum Erscheinen verpflichtet, wenn ihnen bei der Ladung die gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versäumniss baar dargeboten oder deren Hinterlegung bei dem Gerichtsschreiber nachgewiesen wird (§. 219 der deutschen St. P. O.).

[9] Die bleibende Bestellung von Sachverständigen liegt in dem Wirkungskreise des Gerichtes, für welches sie bestellt sind. (Justiz-Min.-Erl. vom 1. Juni 1858, Z. 9744.)

[10] Es wäre dieses schon angezeigt wegen der dem Arzte gesetzlich auferlegten Verpflichtung zur Wahrung des Geheimnisses seiner Kranken. Gegenwärtig berechtigt diese Verpflichtung keineswegs zur Verweigerung der Zeugenschaft oder der Uebernahme einer Function als Sachverständiger, da der Arzt von derselben durch das Gericht entbunden werden kann (§. 498 der österr. St. P. O., §. 52 deutsche St. P. O., Zusatz zu Alinea 3).

[11] Der Vollständigkeit wegen erwähnen wir noch mit Rücksicht auf den zweiten Absatz des §. 127 der österr. St. P. O., der von eventueller dringender Gefahr für die Gesundheit von Personen spricht, die an einer Exhumation Theil nehmen sollen, dass von älteren Autoren in der That die Frage discutirt wurde, ob hochgradige Fäulniss einer Leiche für den Arzt einen Grund zur Verweigerung der amtlich geforderten Obduction bilden könne (vide Henke’s Zeitschrift für Staatsarzneikunde. 1824, 1). Der §. 4 des preuss. Regulativs vom Jahre 1875 enthält eine einschlägige Bestimmung, welche lautet: „Wegen vorhandener Fäulniss dürfen Obductionen in der Regel nicht unterlassen und von den gerichtlichen Aerzten nicht abgelehnt werden“; motivirt jedoch dieselbe nur damit, dass auch bei faulen Leichen sich in gewissen Beziehungen diagnostisch verwerthbare Befunde ergeben können. — Wir glauben nicht, dass Fäulniss oder eine andere Infectionsgefahr als solche den Arzt berechtigen könne, die Vornahme einer Obduction zu verweigern, denn eine gewisse Infectionsgefahr liegt in der Natur des ärztlichen Berufes überhaupt, und sich ihr auszusetzen, gehört in den Pflichtenkreis dieses Berufes. Doch muss man zugeben, dass mitunter eine mehr als gewöhnliche Infectionsgefahr für den Arzt bestehen und dann einen auch dem Gerichte einleuchtenden Ablehnungsgrund bilden kann, z. B. bei Verletzungen an den Händen einerseits und besonderer Infectionsfähigkeit des zu obducirenden Cadavers anderseits (Milzbrand, Rotz, septische Processe). Auch müsste ein triftiger Entschuldigungsgrund darin erblickt werden, wenn der Arzt sofort nach einer mit besonderer Infectionsgefahr verbundenen gerichtlichen Section geburtshilfliche oder grössere chirurgische Operationen vorzunehmen hätte.

[12] Friedreich’s Blätter f. gerichtl. Med. 1870, pag. 336.

[13] Dass man auch von juristischer Seite einsah, dass an Gerichtsärzte höhere Ansprüche in wissenschaftlicher Beziehung gestellt werden müssen, beweist schon ein Decret des obersten Gerichtshofes vom 10. Juni 1820 (Hempel-Kürsinger, Sammlung der Medicinalgesetze, Artikel „Kunstgutachten“), welches bestimmt, dass die Criminalgerichte bei der Auswahl gerichtlicher Kunstverständiger vom Sanitätsfach bei criminalgerichtlichen Fällen mit aller Sorgfalt zu Werke zu gehen haben, und dass bei offenbarer Unkenntniss eines zugewiesenen Sanitätsindividuums um Abhilfe bei den höheren Behörden einzuschreiten sei.

[14] Zweckmässig sind in dieser Beziehung die von Laupp in Tübingen herausgegebenen „Schemata zum Einzeichnen von Befunden bei gerichtsärztlichen Untersuchungen“ (an Schädel und Gehirn).

[15] Rulf, Commentar zur St. P. O., pag. 126. Eine principielle diesbezügliche Entscheidung des österr. Cassationshofes ist aus Anlass eines speciellen Falles erflossen, in welchem, gegen das Gutachten der Gerichtsärzte, der Angeklagte nicht wegen schwerer Verletzung, sondern nur wegen Uebertretung nach §. 411 (leichte Verletzung bei Raufhandel) verurtheilt wurde. Der Cassationshof, heisst es in der Entscheidung, erkennt wohl, dass nach §. 258 St. P. O. die freie richterliche Ueberzeugung auch in technischen Fragen entscheide, dass ferner das Gericht befugt sei, den Befund und das Gutachten der Sachverständigen sowohl in Ansehung ihrer persönlichen und fachmännischen Vertrauenswürdigkeit, als nach Form und Inhalt zu prüfen, dass es jedoch bei vorwaltenden Bedenken vorerst im Sinne der §. 125 und 126 St. P. O. auf Beseitigung derselben hinzuwirken, und wenn dieselbe nicht gelingt und in Folge dessen dem Befunde oder Gutachten die beweismachende Wirkung versagt bleiben muss, jedenfalls die hierfür eintretenden Gründe in der Urtheilsausfertigung anzugeben habe. („Wiener med. Presse“, 1882, pag. 29.)

[16] Die genannten Fachbehörden haben aber noch eine andere, sehr wichtige Aufgabe. Es müssen nämlich alle Obductionsprotokolle der preussischen Gerichtsärzte, sammt den betreffenden Gutachten, ebenso alle Verhandlungen über Wahnsinns- und Blödsinnserklärungen in civilrechtlichen Fällen zunächst an das Medicinalcollegium der betreffenden Provinz und von diesem an die wissenschaftliche Deputation zur Revision, resp. Superrevision eingesendet werden, und die Ergebnisse dieser werden sowohl dem betreffenden Medicinalcollegium als den betreffenden Gerichtsärzten zur Kenntnissnahme, beziehungsweise für letztere zur Belehrung oder als Anerkennung und Aufmunterung mitgetheilt (Casper-Liman, Handb. der gerichtl. Med. 1876, II, 238). Es ist dies eine unseres Erachtens nach höchst erspriessliche Einrichtung, die gewiss Nachahmung verdient, weil dadurch die Thätigkeit der Gerichtsärzte gerade in den wichtigsten Functionen von besonders Berufenen überwacht und die Heranbildung tüchtiger Gerichtsärzte damit gefördert wird.

[17] Vide Christison (London and Edinburgh Journ. of med. Science Nov. 1851, pag 402), Young (Jurist) in The Boston medical and surgical Journ. 29. Juli 1869 und Tuke, Journ. of mental science April 1882.

[18] Dagegen darf das in der Voruntersuchung von den Sachverständigen abgegebene Gutachten nicht vorgelesen werden, ausser in den im §. 252 der österr. und §. 250 der deutschen St. P. O. angegebenen Fällen.

[19] Eine Mittheilung über andauernde Erection des Penis nach Schussverletzung des Kleinhirns findet sich im Med. Centralbl., 1865, pag. 910, ebenso andere Mittheilungen über Priapismus bei Wirbelsäulenfractur von Neumann, Rosenthal und Bamberger in dem Sitzungsber. der k. k. Gesellschaft der Aerzte vom 24. Februar 1882.

[20] Bei einem von uns obducirten 62jährigen Israeliten fanden wir ausgebreitete tiefe und wulstige Hautnarben in beiden Leistengegenden, am Promontorium und an der Vorder- und Innenfläche des oberen Antheiles beider Oberschenkel, die wie Narben nach Brandwunden aussahen. Vom Penis war nur ein 2 Querfinger langer Stumpf vorhanden mit kaum kenntlichem Eichelreste, an dessen unterer rechter Seite die Harnröhre ausmündete. Der Mann war verheiratet und Vater eines Sohnes. Leider konnte über die Provenienz des Defectes nichts erhoben werden.

[21] Dass in dieser Beziehung Unglaubliches geschehen kann, beweist ein, Herrn Collegen G. Henke vorgekommener und mir durch Herrn Hofrath Suchier in Birstein freundlichst mitgetheilter, einen 60jährigen Mann betreffender Fall: „Der Mann,“ schreibt Dr. Henke, „bisher gesund, starker Trinker, doch kein Säufer, welcher den Coitus fast täglich auszuüben pflegte, erkrankte an einer flotten croupösen Pneumonie, und am 5. und 6. Tage, als er noch hoch fieberte, kam des Morgens seine Frau zu mir und frug mich, ob der Coitus, der an dem Tage vorgegangen war, ihm nicht schaden könnte. Es trat ganz sicher erst später Entfieberung ein, die übrigens nicht von Dauer war, weil ein anderer Lappen acut befallen wurde, woran dann der stark geschwächte Mann auch zu Grunde ging.“

[22] Wie Taylor angibt, fand Marshall unter 1000 Recruten blos einen Fall, in dem ein Hode in der Bauchhöhle zurückgeblieben war, und unter 10.000 blos einen von beiderseitiger Kryptorchie.

[23] Auch Liégeois vermisste bei einem 37jährigen kinderlosen Kryptorchen trotz zahlreicher Untersuchungen die Samenfäden. An einem alten Spirituspräparate des Wiener pathologisch-anatomischen Museums, das von einem 23jährigen Kryptorchen herrührte und welches uns Prof. Heschl freundlichst zur Verfügung stellte, fanden wir einen normal gebildeten, 6·5 Cm. langen, an der Wurzel mit dichten Schamhaaren umwachsenen Penis, die Samenblasen gut entwickelt, beiderseits 4 Cm. lang und 2 Cm. breit, die Hoden jedoch so klein wie bei Knaben von 10–12 Jahren. Der linke war platt und blos 2·2 Cm. lang, der rechte mehr rundlich, von 2·5 Cm. Durchmesser. Weder in den Hoden, noch in den Nebenhoden und Samenblasen konnten Spermatozoiden nachgewiesen werden. Vor Kurzem fanden wir beiderseitige Kryptorchie bei einem sehr kräftigen, 21jährigen, in Kohlendunst erstickten Mann. Die äusseren Genitalien waren sonst gut entwickelt und beide Hoden gross, von normalem Aussehen. Trotzdem enthielten weder sie, noch die Samenblasen Spermatozoen.

[24] Wir hatten Gelegenheit, die Leiche eines gerade 14jährigen Knaben, der an eitriger Meningitis gestorben war, zu obduciren. Obgleich der Habitus noch ein vollkommen infantiler und am Schamberg erst ein unbedeutender Flaum sichtbar war, fanden sich doch sowohl in den Hoden, als in den Samenblasen gut entwickelte, allerdings aber noch spärliche Spermatozoen. Von zwei 15jährigen Knaben, die beide gut entwickelte Pubes zeigten, besass der eine reichliche, der andere gar keine Samenfäden, und ebenso war der Befund bei zwei anderen 15jährigen Knaben, von denen keiner noch Pubes besass. — Ein 16jähriger Junge ohne Pubes zeigte keine, von drei anderen mit spärlichen Pubes der eine viele, die zwei übrigen spärliche Spermatozoen. Auch zwei weitere 16jährige Knaben mit gut behaartem Schamberg ergaben nur spärliche Zoospermien. In der Leiche eines 17jährigen Burschen mit reichlichem Schamhaar wurden reichliche Samenfäden nachgewiesen, ebenso in der eines 18jährigen, dagegen wurden in der eines zweiten 18jährigen mit ebenfalls gut behaartem Schamberg keine gefunden.

[25] Aehnliche Beobachtung von Montmollin vide Virchow’s Jahrb. 1876, II, 110.

[26] Interessant ist die Thatsache, dass auch bei Morphiumsucht, sowie bei Opiumrauchern verhältnissmässig frühzeitig Impotenz sich einstellt (Lewinstein, „Die Opiumsucht“. Monographie. Berlin 1877; Dudgeon, „Opium in relation to population.“ Virchow’s Jahrb. 1877, I, 436). Ob die Ursache dieser Erscheinung in allgemeinen oder in blos localen Störungen zu suchen ist, muss vorläufig dahingestellt bleiben. Thatsache ist, dass ebenso wie bei an Morphinismus leidenden Männern Impotenz, bei Frauen Amenorrhoe und Sterilität sich einstellt. Gabalda („Étude sur la Benzin et la Nitrobenzin.“ Paris 1879) sah auch bei chronischer Benzinvergiftung fast constant Impotenz eintreten.

[27] „Zur Histologie des menschlichen Sperma nebst forensischen Bemerkungen über Aspermatozie.“ (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. N. F. XXVII.)

[28] Unter die in ihren späteren Stadien mit Aspermatozie einhergehenden Krankheiten der männlichen Sexualorgane gehört nach Marris Wilson und Albert auch die Spermatorrhoe, bei welcher schon in früheren Stadien die Begattungsfähigkeit sowohl als die Befruchtungsfähigkeit durch allzu frühen Abgang des Samens beeinträchtigt sein kann. Zeissl, Lehrbuch der Syphilis. 1875, I, 91.

[29] Prager Vierteljahrsschr. 1864, 82. Bd., 114. Siehe auch Kopp, „Ueber Hypospadiäen und ihre Zeugungsfähigkeit“; mit ausführlicher Literatur. Kopp’s Jahrb. III, pag. 228.

[30] Prager Vierteljahrsschr. 52. Bd., pag. 103; Wiener med. Wochenschr. 1856. 18.

[31] Zwei derartige von Ziemssen mitgetheilte Fälle siehe Monatschr. f. Geburtsk. 1865, XXV, 240.

[32] Hierher gehört auch der von Hillebrand (Arch. f. Gyn. III, 221) beschriebene Fall von Krampf des Levator ani, den eine junge, sehr erregbare Frau jedesmal beim Coitus bekam, in der Art, dass der Penis gegen die vordere Beckenwand angepresst und so durch einige Zeit festgehalten wurde (Penis captivus). Zwei analoge Fälle wurden von Henrichsen (Ibid. XXIII, pag. 59) mitgetheilt. Der Coitus kann übrigens auch wegen chronischer Erkrankung der inneren Genitalien zu einem habituell schmerzhaften sich gestalten. So excidirte Trenholm (Med.-chir. Centralb. 1877, pag. 240) ein chronisch entzündetes Ovarium, welches den Coitus wegen damit verbundener Schmerzhaftigkeit unmöglich gemacht hatte, und wir haben 1878 eine ehemalige noch junge Prostituirte obducirt, von welcher die Anamnese ergab, dass sie ihr Gewerbe aufgeben musste, weil ihr der Beischlaf immer heftige Schmerzen verursachte. Die Obduction ergab beiderseitige chronische Salpingitis, sonst normale Genitalien.

[33] Ein Seitenstück zu diesem Falle bildet ein von Braxton Hicks (Virchow’s Jahresb. 1885, I, pag. 499) mitgetheilter, wo die Ausübung des Coitus unmöglich war, weil die Frau wegen angeborener Verkürzung der Adductoren die Beine nicht auseinander zu geben vermochte und auch die Anziehung der Oberschenkel an den Bauch nur in beschränktem Grade gestattet war.

[34] Belehrend in dieser Beziehung, sowie auch für die Frage der Conceptionsfähigkeit ist ein von Gusserow (Berliner klin. Wochenschr. 1879, Nr. 2) beschriebener, höchst interessanter Geburtsfall bei gespaltenem Becken und — hochgradiger Ectopia vesicae.

[35] Krafft-Ebing, Pollutionsartige Vorgänge beim Weibe. Wiener med. Presse. 1888, Nr. 14 und Hanc, Wiener med. Blätter. 1888, pag. 649. Als Curiosum sei hier die von Mundé behandelte Patientin erwähnt, welche jedesmal beim Coitus in tiefen comatösen Schlaf verfiel. Es fand sich eine Narbe am Muttermund, deren Berührung sofort jenen hypnotischen Zustand herbeiführte. Nach Excision der Narbe Heilung (Virchow’s Jahresb. 1883, II, 553).

[36] Andere Fälle vide: Virchow’s Jahrb. 1876, II, 625; 1878, II, 555; 1884, II, 607 und Wachs, Zeitschr. f. Geburtsh. u. Gyn. I, 173, und einen von Stocker, Med. Centralbl. 1879, pag. 800, der umso interessanter ist, als er ein Zwillingskind betrifft. Schon im ersten Lebensjahre wurden geringe Blutspuren im Bettzeug wahrgenommen. Regelmässige Menstruation seit dem 3. Jahre von stets 3tägiger Dauer. Das Kind ist körperlich stark entwickelt, doch von geringerer Intelligenz als seine Altersgenossin. Wir selbst haben ein 2½jähriges, 74 Cm. langes Mädchen obducirt, welches blonde, ziemlich dichte und bis 1½ Cm. lange Haare am Mons veneris und an den stark entwickelten grossen Labien besass. Die inneren Genitalien aber zeigten eine dem Alter entsprechende Entwicklung.

[37] Ein interessanter, vom königl. Medicinalrath in Calm begutachteter Fall, in welchem es sich darum handelte, ob ein 12½jähriges Kind abortirt habe oder nicht, findet sich von Wiener mitgetheilt in der Deutschen med. Wochenschr. 1876, Nr. 44–45; ein ähnlicher, ein 10jähriges Mädchen betreffend, von Molitor beobachtet, bei Oesterlen in Maschka’s Handbuch der gerichtl. Med. III, pag. 44.

[38] Aehnliche Fälle s. Wiener med. Ztg. 1875, pag. 85 und Louis Mayer (Virchow’s Jahrb. 1875, II, 595).

[39] Dass übrigens zurückgebliebene kleine Partien normalen Ovariums noch eine Conception ermöglichen können, beweisen die von Badlehner (1883), Schatz (1885) und Robertson (1891) mitgetheilten Fälle von Schwangerschaft nach doppelseitiger Ovariotomie. Ueber das „Geschlechtsleben castrirter Frauen“ berichtet Keppler (Wiener med. Wochenschr. 1891, Nr. 37).

[40] In einem von Levi (Virchow’s Jahrb. 1888, II, 482) mitgetheilten Falle entschied der Turiner Cassationshof, dass der Mangel des Uterus einen Eheauflösungsgrund bilde.

[41] Die künstliche Befruchtung ist bereits Gegenstand einer gerichtlichen Verhandlung geworden, und zwar in einem von Leblond (Ann. d’hyg. publ. 1884, pag. 89) mitgetheilten Falle, in welchem ein Arzt in Bordeaux ein Honorar von 1500 Fr. für eine solche Operation eingeklagt hatte, aber mit seiner Forderung vom Gerichte abgewiesen wurde. Im Urtheil wurde erwähnt, dass der Kläger die Pflicht der Geheimhaltung verletzt habe, dass es unverträglich mit der Würde der Ehe wäre, wenn die künstliche Befruchtung aus dem Gebiete der Wissenschaft auf das der Praxis übertragen würde, dass dieser Vorgang im Falle des Missbrauches eine wirkliche sociale Gefahr bedingen und dass daher die Justiz Verpflichtungen aus solchen Vorgängen nicht sanctioniren könne. Leblond gibt zu, dass eine Verletzung der Pflicht der Geheimhaltung vorlag, da der Arzt, noch bevor das Gericht eine Information verlangte, die Details mittheilte. Was aber die künstliche Befruchtung als solche betrifft, so bemerkt er mit Recht, dass zu dieser von verschiedenen Methoden, welche die Beseitigung des Conceptionshindernisses bezwecken, z. B. der Erweiterung des Muttermundes, nur ein Schritt ist, und dass sie dort indicirt sei, wo letztere im Stiche lasse. Die Procedur werde von bedeutenden Gynäkologen ausgeführt, könne sehr einfach und in decenter Weise effectuirt werden und sei, wenn sie im gegenseitigen Einverständnisse der Eheleute und nur mit dem (gesunden) Samen des Gatten geschehe, nicht blos nicht zu verdammen, sondern im Gegentheil zu befürworten, da sie zur Fortpflanzung der Gattung beitrage und die Erzielung von Familienfreuden für solche ermögliche, welche sonst dieselben entbehren müssten.

[42] Debierre (l. c.) hat nicht Unrecht, wenn er, um solchen Situationen vorzubeugen, verlangt, dass jedes neugeborene Kind ärztlich untersucht, wenn das Geschlecht zweifelhaft ist, eine entsprechende Bemerkung im Geburtsscheine beigefügt und die definitive Geschlechtserklärung erst einer neuerlichen Untersuchung zur Zeit der Pubertät vorbehalten werden möge.

[43] Handb. der pathol. Anat. 1876, I, pag. 732 und 744.

[44] Beigel, „Ueber abnorme Haarentwicklung beim Menschen“. Virchow’s Archiv, XLIV, 418; Durval, „Zwei Fälle von bärtigen Frauen“. Virchow’s Jahrb. 1877, II, 81.

[45] „Sopra un caso di apparenze virili in una donna.“ Il Morgagni. 1865.

[46] Virchow’s Jahrb. pro 1881, I, pag. 280, enthält mehrere neue Fälle von versuchter Geschlechtsbestimmung bei „Zwittern“, darunter einen Fall von Steinmann, ein erst 16jähriges Individuum betreffend, welches schon dreimal Wandlungen seiner gesellschaftlichen Stellung durchgemacht hat. Bei seiner Geburt wurde es als Knabe angesehen und auf den Namen Joseph getauft, von den Eltern ward es als Mädchen behandelt und Theresia genannt; im 10. Jahre wurde es ärztlicherseits als Knabe recognoscirt, und Steinmann wies ihm seinerseits jetzt wieder seinen Platz in der Mädchenschule an. Aeusserer Habitus weiblich, Hypospadie, regelmässige Menses, keine fühlbaren Sexualdrüsen in den Labien.

[47] Hierher gehört auch der von Klotz (Extraabdominale Hystero-Cystovariotomie bei einem wahren Hermaphroditen. Langenbeck’s Arch. 1879, XXIV, pag. 454) beschriebene Fall, in welchem der betreffende, regelmässig alle vier Wochen aus der Harnröhre und einer Fistelöffnung am rechten Hodensack menstruirende 24jährige „Zwitter“ gestand, seit mehreren Jahren von Zeit zu Zeit geschlechtliche Beziehungen zu kleinen Knaben und Mädchen gehabt zu haben, welche mit Erection seines Gliedes und Ejaculation ihren Abschluss fanden. (Oesterlen, l. c. 81, woselbst auch ein weiterer Fall von Blumhardt.)

[48] Vide Maudsley („Vortrag über med. Psychologie.“ Deutsche Klinik. 1873, Nr. 2 und 3); ferner Pelikan, „Das Skopzenthum in Russland“, pag. 104 u. ff. Ueber körperliche und geistige Veränderungen der Frauen nach Castration und Uterusentfernung hat Glaeveke (Arch. f. Gyn. 1889, pag. 89) geschrieben.

[49] Vide den über Verletzungen handelnden Hauptabschnitt.

[50] Henke’s Zeitschr. f. Staatsarzn. 1826, pag. 280.

[51] Ibid. 1874, 4. Heft. „Ueber Nothzucht“ von Müller.

[52] 24 und 25 Vict., c. 100, s. 63. Taylor, l. c. II, 464.

[53] Goltdammer’s Archiv, pag. 360, und Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. XXXVI, pag. 50.

[54] Zeitschr. f. ration. Med. von Henle und Pfeuffer, XXVI.

[55] Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. XII, 329.

[56] Krankh. der weibl. Geschlechtsorgane. Ziemssen’s Handbuch der spec. Pathol. u. Ther. 1874, X, pag. 42 u. s. f.

[57] Med. Centralbl. 1875, pag. 869, und Zeitschr. f. Geburtshilfe. 1884, XI, I. Nach O. Schaeffer (Arch. f. Gyn. 1890) bildet sich das Hymen im 5. Monat aus einer vorderen und hinteren Lamelle.

[58] Solche Hymenformen hat auch Skrzeczka (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. N. F., V, pag. 54) beschrieben.

[59] 1871 und im Jahre 1872 in der Warschauer „Gazeta lekarska“ Nr. 3 et seq. in polnischer Sprache.

[60] Solche Fälle erwähnt Parent-Duchatelet (La prostit. dans la ville. Paris 1857), ebenso Rosenberg in einem Berichte über die Lustdirnen und das Bordellwesen in Petersburg (Schmidt’s Jahrb. 1848, 59. Bd., pag. 56).

[61] Schröder (Lehrb., pag. 391) sagt: „Ein vollständig unversehrt erhaltenes Hymen trifft man bei Erstgeschwängerten durchaus nicht auffallend selten.“ Credé (Verhandl. d. Gesellsch. f. Geburtsh. 1851) sah sogar in einem Falle den Hymen trotz des Geburtsactes erhalten. Einen Fall von Abortus eines viermonatlichen Embryo mit Erhaltensein des halbmondförmigen Hymen nach demselben beschreibt Steinhaus (Wiener Medicinalhalle. 1862, III, Nr. 16), und einen ähnlichen enthält unser Museum.