[62] Clemens, Schmidt’s Jahrb. 1884, Bd. 43, pag. 202; ebenso Oldham, Ibid. 1850. Bd. 66, 336.

[63] Handb. d. gerichtl. Med. IV, 436 und 444.

[64] Wochenblatt der Gesellsch. d. Aerzte. 1857, Nr. 42.

[65] Einen Fall von letaler Blutung in Folge eines wahrscheinlich beim Coitus entstandenen, 2 Cm. langen, ziemlich seichten Risses zwischen Clitoris und der Harnröhre und einschlägige früher beobachtete Fälle theilt Müller mit (Verh. der phys.-med. Gesellsch. in Würzburg. N. F., V, 1873, pag. 178). Einen ähnlichen Klapproth, Monatsschr. f. Geburtskunde. 1859, XIII, 1.

[66] Virchow’s Jahrb. 1873, II, 609.

[67] Auch Tardieu war dieser Ansicht; in der letzten Auflage seiner Attent. aux moeurs aber (1878, pag. 83) glaubt er, bei kleinen Kindern eine derartige Möglichkeit zugeben zu können, indem er, jedoch ganz flüchtig, zweier „zu seiner Kenntniss gekommener“ Fälle erwähnt, in welchen beim Sturz kleiner Kinder bei gleichzeitigem heftigen Auseinanderspreizen der Schenkel ein scharf begrenzter Einriss der untersten Partie der Vulva entstand, den Hymen und einen Theil der hinteren Commissur (Fourchette) begreifend. Diese Beobachtungen hätten wohl verdient, etwas genauer beschrieben zu werden. Jedenfalls wird in solchen Fällen früher die Commissur als der Hymen einreissen.

[68] Journ. f. Kinderheilk. Nov., Dec. 1860, XXVII, 321.

[69] Lancet. 14. April 1860, I.

[70] Wiener med. Wochenschr. 1865, Nr. 73, und 1866, Nr. 21 und 22.

[71] Separatabdruck, pag. 47.

[72] Casper-Liman, Handb. 1876, I, 121.

[73] Weiss, „Zerstörung des Hymen durch Diphtheritis.“ Prager med. Wochenschr. 1878, pag. 234.

[74] Barthelemy, Erkrankungen der weiblichen Genitalien bei Variola. Virchow’s Jahrb. 1881, II, pag. 535.

[75] Letzterer kann aber auch von anderen Ursachen herrühren. Siehe: Benike, Vorfall der Harnröhrenschleimhaut bei jungen Mädchen. Zeitschr. f. Geburtsh. XIX, pag. 301 und Kleinwächter, Ueber Prolaps der weiblichen Harnröhre. Ibidem, pag. 40.

[76] Virchow’s Jahrb. 1870, I, 425, und vollständiger bei A. Kocher: „La criminalité chez les arabes.“ Paris 1884, im Abschnitt: „Du viol dans le mariage“, pag. 194; ausserdem mehrere andere einschlägige Fälle.

[77] Arch. f. Gyn. 1873, VI, pag. 132.

[78] In einem Falle von Ermordung einer Prostituirten (Ballogh) fanden wir keine Spur von Spermatozoiden in den Genitalien. Trotzdem konnten wir die Möglichkeit, dass die Ermordete kurz vor ihrem Tode den Beischlaf zugelassen habe, nicht wegleugnen, weil bei dem Gewerbe der Betreffenden das Fehlen des Sperma in den Genitalien sich auch aus sofort nach dem Coitus erfolgter Ausspritzung oder daraus, dass letzterer mit Condom ausgeübt wurde, erklären liess. In einem anderen Fall von Raubmord an einer Prostituirten durch Halsabschneiden wurden zahlreiche Spermatozoiden im Scheidenschleim vorgefunden. Der bald eruirte Thäter gestand, den Mord in dem Momente begangen zu haben, als die Betreffende eben zur Zulassung des Coitus sich anschickte, leugnete jedoch entschieden, letzteren vollbracht zu haben, und es musste mit Rücksicht auf das Gewerbe der Getödteten zugegeben werden, dass das in ihrer Scheide gefundene Sperma auch von einem anderen kurz zuvor erfolgten Beischlaf herrühren konnte.

[79] Das Haar in forensischer Beziehung. Leipzig 1869, pag. 79. Auch auf Bettwäsche, Möbelüberzügen, Taschentücher u. dergl. können sich Samenflecke ergeben. Ein Unicum ist ein Fall von Langier (Ann. d’hyg. publ. 2. sér., XLVII, 130), in welchem Spermaspuren auf Dielen sich fanden und auch als solche constatirt wurden.

[80] Virchow’s Archiv. 1865, II.

[81] Nach Filomusi-Guelfi (Virchow’s Jahrb. 1892, I, pag. 470) zerstört nur die Salpetersäure die Samenfäden rasch, SO3 erst nach mehrtägiger, Salzsäure erst nach mehrmonatlicher Einwirkung. In Soda-, Kali- und Sublimatlösung bleiben die Samenfäden erhalten.

[82] Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. N. F., V, 347.

[83] Eine Uebertragung von venerischem Virus auf die Genitalien, eventuell auch auf andere Körperstellen kann auch ohne Coitus erfolgen. Ryan berichtet über einen Fall, in welchem zwei Schwestern von 1 und 4 Jahren im Bade mit Gonorrhoe angesteckt wurden, und zwar durch einen Schwamm, mit welchem sich kurz zuvor eine mit Tripper behaftete Person die Genitalien gereinigt hatte. Bosc und Berggrün (Virchow’s Jahrb., 1893, I, pag. 475) und ebenso Haberda in seiner unten zu erwähnenden Arbeit über die Gonokokken theilen solche Fälle, die insbesondere bei Kindern möglich sind, mit; es wird demnach bei derartigen Untersuchungen auch die Möglichkeit einer solchen Provenienz im Auge zu behalten sein. Vor einigen Jahren wurde ein 10jähriges Mädchen und dessen Mutter auf die hiesige Klinik für Syphilis mit breiten Condylomen und Macula syphil. aufgenommen. Das Kind hatte angeblich die Mutter, mit der es in einem Bette zusammenschlief, angesteckt und behauptete, von seinem Stiefvater missbraucht worden zu sein. Bei letzterem, welcher mit seinem Weibe seit Monaten nicht mehr geschlechtlich verkehrte, wurde keine virulente Affection gefunden und er leugnete entschieden, das Kind missbraucht zu haben. Bei der Hauptverhandlung entschlug sich dieses der Aussage, und da sich herausstellte, dass die Familie im Hause eines vielbeschäftigten Syphilidiaters wohnte, und dass der zur Wohnung gehörende Abort von den Patienten des letzteren häufig benützt wurde, somit die Infection des Kindes am Abort als möglich zugegeben werden musste, erfolgte Freisprechung.

[84] Pott, Die specifische Vulvovaginitis im Kindesalter, Jahrb. f. Kinderhk., XIX. Brouardel, Annal. d’hygiène publ. 1883, pag. 60 und 146. Fränkl, Virchow’s Archiv, IC, pag. 251. v. Dusch, Wiener med. Presse, 1889, Nr. 48. Späth, Med. Centralbl., 1889, pag. 768. Vibert et Bordas, Annal. d’hygiène publ. 1891, pag. 443. Epstein, Med. Centralbl., 1891, pag. 891. Combry, Ibid. 1892, XXVI, pag. 66.

[85] Arch. f. Gyn. 1891, XL und 1892, XLII.

[86] Gerichtsärztliche Bemerkungen über die Gonorrhoe und ihren Nachweis. Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1894, VIII. Supplementheft, pag. 227.

[87] Das Auftreten tuberculöser Geschwüre am Präputium mehrerer Kinder nach der Beschneidung hat Lehmann (Deutsche med. Wochenschr. 1886, Nr. 9) beobachtet. Der hochgradig tuberculöse Beschneider hatte die Wunden ausgesaugt.

[88] l. c. II, 447. Eine Reihe ähnlicher Fälle wird von Casper-Liman, l. c. 136, citirt, ebenso von Brouardel (l. c.).

[89] Quaestionum med. leg. Tom. III.

[90] System der gerichtl. Arzneiwissensch. 2. Aufl. 1799, pag. 325.

[91] Die Leipziger med. Facultät. Mende l. c. I, 136.

[92] 3. Aufl. 1865, pag. 281.

[93] Vide einen solchen Fall in Casper’s Vierteljahrsschrift, 1854, von Reinhard mitgetheilt, und einen ähnlichen in Buchner’s Lehrbuch der gerichtl. Med. II. Aufl., 197. Vom Schwurgericht in Linz wurde im Jahre 1879 ein gewisser Michael Ernst wegen Raub und Nothzucht verurtheilt, die er an mehreren (wahrscheinlich gegen 40!) früher durch Würgen oder Drosseln betäubten Individuen verübt hatte.

[94] Bei Alberti findet sich (Syst. jurispr. méd. II, 200) ein Fall, in dem eine Jungfrau „angeblich“ durch einen aus den Samen von Datura bereiteten Schlaftrunk betäubt und stuprirt worden sein soll. Lombroso (sein Archiv. 1883, IV, pag. 335) berichtet über einen 50jährigen Wirth, welcher im Initialstadium der progressiven Paralyse Mädchen attaquirte und eines davon, um es zu gebrauchen, mit Morphium in Wein vergiftete, das er sich unter dem Vorwande, an Neuralgien zu leiden, aus mehreren Apotheken verschafft hatte.

[95] l. c. II, 458, auch Tourdes, Gaz. hebdom. 1866.

[96] Wiener med. Wochenschr. 1854, Nr. 1.

[97] Winkler, „Ueber Chloroformirung zum Zwecke der leichteren Verübung von Verbrechen“, Vierteljahrsschrift für gerichtl. Med. 1875, 23. Bd., pag. 98.

[98] Annal. d’hygiène publ. Januar 1874, XLI.

[99] In letzter Zeit berichtet Potter (Wr. med. Presse, 1889, Nr. 42), dass es ihm gelang, einen Knaben, der sich im wachen Zustand nicht narcotisiren lassen wollte, im Schlafe zu chloroformiren.

[100] Handbuch der gerichtl. Arzneikunde. 1846, 5. Aufl., pag. 72.

[101] Sammlung gerichtsärztl. Gutachten. 1867, III, pag. 300.

[102] Edinb. med. Journ. 1870, 220–230. Ein ganz analoger Fall kam am 9. November 1877 vor den Assisen von Northampton zur Verhandlung. Von der Vertheidigung war B. W. Richardson beigezogen worden, welcher mittheilte, dass einmal eine Dame in seiner Gegenwart, dann in der ihres Vaters und ihrer Mutter, sowie eines Assistenten, von einem Zahnarzte chloroformirt wurde und trotzdem nachträglich fest behauptete, dass Letzterer an ihr ein unsittliches Attentat verübt habe. In Folge dieser Auseinandersetzung wurde der angeklagte Arzt freigesprochen, und der Vorsitzende fand sich veranlasst, sowohl Klägerin als den Beklagten zu diesem Ausgange der Verhandlung zu beglückwünschen. („Times.“ 14. Nov.)

[103] Entscheidung des obersten Gerichtshofes vom 7. October 1852. Herbst, Commentar. I, pag. 282.

[104] l. c. II, 303.

[105] Psychologisch interessant ist die Thatsache, dass im Gegentheil mitunter ganz alte, nichts weniger als anziehende Frauen Opfer solcher Attentate geworden sind. Tardieu berichtet über Nothzüchtigung einer 63jährigen und Casper-Liman über die einer ebenso alten und überdies durch Pockennarben entstellten Person, und in Innsbruck wurde im Jahre 1875 ein 18jähriger Bursche wegen Nothzucht verurtheilt, die er an einem 70jährigen, ganz herabgekommenen Weibe begangen hatte, ebenso in Wien am 19. October 1878 ein 16jähriger Fleischergehilfe, der die That an einem 51jährigen und ein zweites Mal an einem 61jährigen Weibe beging.

[106] Weiss (Prager med. Wochenschr. 1878, pag. 234) berichtet über eine Atresie der Vagina, die bei einem 15jährigen Mädchen durch brutalen, von vier Personen hintereinander ausgeübten Coitus zu Stande gekommen war.

[107] Jacobi und Hamilton, „Nervöse Störungen bei masturbirenden Kindern“. Virchow’s Jahrb. 1876, II, 611; ebenso Fleischmann, „Onanie bei Säuglingen“. Wiener med. Presse. 1878, pag. 8.

[108] Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1874, XXI, 60. Einen andern Fall von Tamburini, „Lipemania suicida in sequito al oltraggio al pudore“, vide Virchow’s Jahrb. 1876, II, 64, und einen neuen von Maschka (l. c., pag. 161).

[109] Besonders merkwürdig ist ein von Blumenstok (Virchow’s Jahresb. 1887, I, 484) mitgetheilter Fall von Tod eines 24jährigen Mädchens durch Aneurysma dissecans, dessen Entstehung auf ein 11 Tage zuvor von zwei Männern ausgeübtes Nothzuchtsattentat zurückgeführt werden konnte.

[110] Im Jahre 1873 obducirte Tardieu (l. c. 86) ein 14jähriges Mädchen, welches an Bauchfellentzündung in Folge einer nach einem Nothzuchtsattentate eingetretenen heftigen Vaginitis gestorben war. Brouardel (l. c.) fand bei der Obduction eines 15jährigen Mädchens, welches, nachdem es von einem mit Tripper behafteten Manne wiederholt, das letzte Mal 8 Tage vor dem Tode, gebraucht worden, an einem Oedem der linken unteren Extremität erkrankt und plötzlich gestorben war, ausser purulenter Metritis und Vaginitis eine Thrombose der Vena iliaca sin. und eine Embolie der Pulmonalarterie durch ein losgerissenes Stück des betreffenden Thrombus.

[111] Casper-Liman, 7. Aufl., 102.

[112] Andere unter den Begriff der „Schändung“ zu subsumirende Unzuchtsacte sind verhältnissmässig selten. Nach Tardieu (Attent. aux moeurs, 1878, pag. 70) wurden 1866 mehrere Mägde und ihre Liebhaber verurtheilt, welche mit einem 7jährigen Mädchen und einem 5jährigen Knaben die schändlichste Unzucht getrieben hatten, indem sie ersterem ausser den Fingern verschiedene fremde Körper, u. A. Rüben, in die Scheide, letzterem ebensolche Gegenstände und selbst kleine Löffel, in den Anus einführten; und Fredet (Annal. d’hygiène publ. 1880, Nr. 21, pag. 247 u. ff.) berichtet über die Ligatur der Clitoris eines 8jährigen Kindes durch ein 18jähriges Mädchen. Es gehören hierher auch die von weiblichen Individuen mit Knaben ausgeübten Beischlafsversuche und die an Mädchen unter 14 Jahren, sowie an wehr- und bewusstlosen weiblichen Individuen unternommene Päderastie.

[113] Entscheidung des ob. Gerichtsh. vom 3. Februar 1858 und 8. März 1864. Herbst, l. c., pag. 285.

[114] Vierteljahrsschr. f. gerichtl. Med. 1865, N. F., II, pag. 355.

[115] Wie Mayer (Friedreich’s Blätter f. gerichtl. Med. 1875, 41) mittheilt, berichtet Dr. Fischer, Hausarzt am Arbeitshause zu St. Georgen, ein sehr erfahrener Gefängnissarzt, es komme gar nicht selten vor, dass die an sexuelle Genüsse gewöhnten Mädchen in der Anstalt selbst Liebschaften etabliren, und sobald sie irgendwie Gelegenheit finden, sich zu vereinigen suchen. Ihre Leidenschaft entbrennt nach dieser Richtung merkwürdig, und sie machen alle Qualen der Liebe und Eifersucht durch, wie sie nur bei Verschiedenheit der Geschlechter hier und da im Leben vorzukommen pflegt. Aehnliche Angaben, betreffend Prostituirte und Inhaftirte, vide Andronico, Arch. di psich. scienze penali ed anthropologia criminale. Vol. III, pag. 145. Als „Saphismus“ bezeichnet Martineau („Leçons sur les déflorations vulvaires et anales produites par la masturbation, le saphisme, la défloration et la sodomie.“ Paris 1884) eine eigene Form der Tribadie, die in mit Saugen verbundener Friction der Clitoris mit der Zunge besteht. Diese Unzuchtsform soll in Paris häufig vorkommen und Martineau erklärt, dass dieselbe sogar als eine Form der Prostitution unter Frauen existirt.

[116] Dies geht deutlich aus dem psychologisch höchst interessanten Selbstbekenntniss eines den höheren Ständen angehörenden Päderasten hervor, dessen Mittheilung wir Casper verdanken (Liman’s Handb. I, 183). Im Jahre 1870 wurde in Innsbruck der Vorsteher eines Junggesellenbundes (in loco „Buben-Apis“ genannt) wegen widernatürlicher Unzucht verurtheilt, die er mit einer grossen Zahl halberwachsener Knaben getrieben hatte. Fast alle ihm zur Last gelegten Handlungen liefen auf onanistische Manipulationen hinaus, die er theils selbst an den Knaben vornahm, theils an sich vornehmen liess. Nur einmal hatte er die Immissio penis in den Anus eines Jungen unternommen, musste jedoch davon abstehen, als dieser wegen Schmerz zu schreien anfing. — Doch liegt eine Entscheidung des österr. Obersten Gerichtshofes vom 13. Juli 1878 und ein Erkenntniss des deutschen Reichsgerichtes vom Jahre 1884 (Virchow’s Jahrb. I, 440, Wellenstein) vor, wonach Onanie zwischen Männern nicht unter den §. 129, resp. 175 fällt.

[117] Im Cornelius Nepos finden sich folgende Stellen:

„Laudi in Graecia ducitur adolescentulis multos habere amatores.“ —

„Alcibiades ineunte adolescentia amatus est a multis more Graecorum.“

[118] Vide diese zusammengestellt von Krafft-Ebing, Arch. f. Psych. 1877, VII, pag. 291, insbesondere aber in seinem bekannten Werke „Psychopathia sexualis“ und eine ausführlichere Besprechung der psychologischen Seite der Päderastie in unserem gleichbenannten Artikel in Eulenburg’s Real-Encyclopädie der gesammten Heilkunde.

[119] Motive des deutschen St. G.-Entwurfes.

[120] F. Frisch, Gonorrhoea rectalis. Prager med. Wochenschr. 1892, pag. 52.

[121] S. auch Liman, Berichte des X. intern. med. Congresses.

[122] Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. VII, 193.

[123] Meist sind es grössere Säugethiere, insbesondere Stuten, Kühe und Ziegen, seltener Hunde, die auf diese Weise missbraucht werden, keineswegs aber ausschliesslich. So wurde nach Tardieu (l. c. 10) 1876 in Paris ein 35jähriger Mann verurtheilt, der wiederholt — Hennen missbraucht hatte und bei frischer That erwischt wurde, und auch Schauenstein (Lehrb. der gerichtl. Med. 1875, pag. 161) und Kowalewsky (Jahrb. für Psych. 1887, VII, 289) erwähnen solche Fälle.

[124] Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1865, II, pag. 355.

[125] Das Haar in forensischer Beziehung. 1866, pag. 79.

[126] Lehrb. d. gericht. Med. 1875, 161. Ausführlicheres über die Verbreitung der Sodomie mit männlichen Thieren in Paris findet sich bei Martineau (l. c.).

[127] Sonderbarer Weise gehört auch päderastische Unzucht von Männern mit männlichen Thieren nicht in das Bereich der Unmöglichkeiten, denn Tardieu berichtet (l. c. 12) über einen solchen 1872 vorgekommenen Fall, betreffend einen Bauer, der von einem anderen im Walde überrascht wurde, als er, wie Letzterer positiv angab, von einem grossen Hunde per anum sich gebrauchen liess. Der Angeklagte gestand das Factum, soweit es die Position betraf, zu, behauptete jedoch, er habe sich von dem Hunde blos belecken lassen, um die von einem Eczem herrührenden Schmerzen zu lindern. Analoge Fälle werden von Bouley und Brouardel (Annal. d’hygiène publ. 1884, pag. 528), Montalti (Virchow’s Jahresber. 1887, I, 483) und einem Anonymus (Ibid. 1888, 447) mitgetheilt. Im letzteren Falle war durch die Bemühungen des in actu Ueberraschten, vom Hunde loszukommen, eine starke Zerreissung des Afters entstanden.

[128] Lehrb. d. Geburtsh. 1855, pag. 111.

[129] Henke’s Zeitschr. Bd. 73, pag. 402.

[130] Med. Times. 4. Nov. 1871. Schmidt’s Jahrb. 1872, Nr. 1, pag. 49. Neuere Fälle, in welchen aber die betreffenden Blutungen fast sämmtlich als pathologische erkannt wurden, bringt Lewy: „Ueber Menstruation während der Schwangerschaft.“ Arch. f. Gyn. XV, 361. Auch in den von Säxinger (Maschka’s Handb., l. c. 200) untersuchten Fällen konnten die Blutungen auf pathologische Ursachen zurückgeführt werden.

[131] An der Leiche gelingt dies schon viel früher, mitunter, wie wir uns wiederholt überzeugt haben, schon im zweiten bis dritten Monate, und es verdient hervorgehoben zu werden, dass man auch bei während der Menstruation verstorbenen jungfräulichen Individuen mitunter im Stande ist, einen molkigen Tropfen aus der Brustdrüse herauszupressen.

[132] Statistische Resultate aus der Untersuchung von 3000 Schwangeren. Christiania 1866.

[133] Nach Ahlfeld (Monatsschrift für Geburtsk. XXXIV, 180) werden die Kindesbewegungen durchschnittlich am 132·77. Tage gefühlt, und zwar bei Erstgebärenden später (am 137·46. Tage) als bei Mehrgebärenden (am 130·73.).

[134] März, pag. 75 und November, pag. 354.

[135] Kritische Zusammenstellung älterer Angaben vide Casper-Liman, l. c. 230 ff.

[136] Monthly Journ. Juli 1853. — Schmidt’s Jahrb. 1853, II, 228.

[137] Arch. f. Gyn. 1872, III, pag. 456; v. auch Cohnstein, „Ueber Prädilectionszeiten der Schwangerschaft“. Ibid. XV, 220.

[138] Olshausen (Zeitschr. f. Geburtsh. 1889, XVI, pag. 202 und 207) verlangt, dass mindestens 310 Tage festgesetzt werden sollten, und daneben die Zulässigkeit des Wahrscheinlichkeitsbeweises einer 320tägigen Schwangerschaftsdauer.

[139] In einem von Rosenfeld (Wiener med. Presse. 1885, Nr. 34) mitgetheilten Falle von Spätgeburt (letzte Menstruation 10. Februar, Entbindung am 16. December) war das neugeborene Kind 59 Cm. lang und 5920 Grm. schwer, im Falle Bensinger’s (11monatliche Gravidität, Centralbl. f. Gyn. 1893, Nr. 35) betrug die Länge 58 Cm. und das Gewicht 6 Kgrm.

[140] Lobstein (Kopp’s Jahrb. 1810, IX, pag. 282) fand bei einem angeblich am 300. Tage geborenen Kinde sechs Schneidezähne in den Kiefern. Nach Dumur („Des dents dans les questions médico-légales“; Lyon 1882) kamen unter 17.578 Neugeborenen der Pariser Maternité nur drei Kinder mit Zähnen zur Welt.

[141] Bayr. med. Correspondenzblatt. 1844, Nr. 23 und 24.

[142] „Vom Mangel u. s. w. der Gebärmutter.“ Würzburg 1858, pag. 271 u. s. f. nebst ausführlicher Literaturangabe, bezüglich welcher auch auf Casper-Liman’s Handb. I. 237 u. ff. verwiesen wird.

[143] Med. Centralblatt. 1873, 720. Auch Weinlechner berichtete in der Sitzung der k. k. Gesellschaft der Aerzte vom 5. Jänner 1877 über einen Fall, in welchem nach doppelseitiger Ovariotomie die Menstruation noch durch neun Jahre fortdauerte.

[144] Fünf so benannte Fälle von Brachet in Schmidt’s Jahrb. 1849, 63. Bd., pag. 213. Hierher gehören auch die Fälle, in denen die bereits begonnene Entbindung wieder sistirte und Lithopädionbildung eintrat. Von solchen Fällen, die mit zum Verständniss sowohl der Spätgeburt als der Nachempfängniss beitragen und die bei Thieren häufiger vorkommen, stellt Oldham gegen 30 zusammen, wozu Henning (Arch. f. Gyn. XIII, 292) einen neuen hinzufügt.

[145] Kussmaul, l. c., ebenso Schmidt’s Jahrb. 1854, II, 61.

[146] Osiander (Handb. d. Entbindungsk., 1829) erwähnt eines Falles, in welchem eine trotz langjähriger Ehe kinderlose Frau, die ein fremdes Kind als das ihrige untergeschoben hatte, kurz darauf thatsächlich gebar und nun die Sache als Ueberfruchtung darstellen wollte. Ueber einen zweiten gerichtlichen Fall, in welchem auch an Superfötation gedacht wurde, und der eine wegen Kindesmord in Untersuchung befindliche Person betraf, die zwei Monate nach der betreffenden Entbindung in der Untersuchungshaft angeblich ein degenerirtes Ei gebar, berichtet Fischer in der Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. N. F., V, pag. 22; über einen dritten Friedberg (Virchow’s Jahrb. 1877, I, 378). Eine Frau gebar ein reifes Kind. Am dritten Tage fand man in der Nachgeburt einen macerirten viermonatlichen Fötus und an der Placenta zwei Nabelschnüre. Das Gericht dachte an eine Unterschiebung, die jedoch seitens der Aerzte wegen des Vorhandenseins zweier Nabelschnüre in Abrede gestellt wurde.

[147] Unter 45 von Hecker zusammengestellten Fällen (Arch. f. Gyn. XIII, 253) trat die Ruptur 26mal im zweiten, 11mal im dritten, 7mal im vierten Monat ein, wozu Fränkel einen neuen hinzufügt.

[148] Einen genau untersuchten solchen Fall siehe Welponer u. Zillner, Arch. f. Gyn. XIX, pag. 241.

[149] Aehnlich wie die Tubarschwangerschaft verhält sich die Schwangerschaft in dem verkümmerten Horne eines Uterus bicornis (Kussmaul, l. c.). Zur Unterscheidung einer solchen von einer eigentlichen Tubarschwangerschaft empfiehlt sich, die Lage des geborstenen Sackes zum Lig. rotundum zu beachten, das genau an der Stelle abgeht, welche die Grenze zwischen Tuba und Uterus bezeichnet. Ein solcher Fall kam uns im Juli 1877 vor und betraf ein 16jähriges Mädchen, welches unter Erbrechen und sich wiederholenden Ohnmachtsanfällen im Laufe weniger Stunden gestorben war. Es bestand Verdacht auf Schwangerschaft und durch medicamentöse Mittel versuchte Fruchtabtreibung. Die Obduction ergab Gravidität am Ende des dritten Monates in dem verkümmerten Horn eines zweihörnigen Uterus mit Berstung desselben und hochgradiger Hämorrhagie in die Bauchhöhle; kein Zeichen von Vergiftung. Einen ähnlichen Fall hat Maschka (Prager med. Wochenschr. 1882, Nr. 49) beschrieben und abgebildet, ebenso vier aus der älteren Literatur H. Coutagne (Des ruptures utérines pendant la grossesse et de leurs rapports avec l’avortement criminel. Paris 1882, pag. 9). Auch Kaltenbach (Wr. med. Blätter. 1883, Nr. 52) theilt eine solche Beobachtung mit, die anfangs für eine durch Misshandlung entstandene Ruptur gehalten wurde.

[150] Arch. f. Gyn. XIX, 3 und „Das tuberöse subchoriale Hämatom der Decidua. Eine typische Form der Molenschwangerschaft“, Wien 1892.

[151] Mitunter finden sich noch Eihautreste oder noch die Placenta. Letztere kann selbst mehrere Tage zurückgehalten werden und frisch bleiben. Ueber einen Fall von Retention der Placenta durch 3 Wochen, der zur gerichtlichen Untersuchung Veranlassung gab, berichtet Thoresen, und Heger führt an, dass die Placenta bis 103 Tage nach der Geburt der Frucht frisch im Uterus zurückgehalten werden kann (Virchow’s Jahresb. 1874, II, 806).

[152] Die mit einer Entbindung verbundene Blutung hat auch insoferne eine grosse forensische Wichtigkeit, als die Spuren, die sie zurücklässt, sowohl für die Erkennung des Ortes, wo die Geburt stattgefunden, als auch für die Begutachtung mancher anderer concreter Verhältnisse des Falles brauchbare Anhaltspunkte zu gewähren im Stande sind. Uns wurde wiederholt vom Gericht die Frage vorgelegt, ob mit einer Entbindung nothwendig Blutung verbunden sein müsse, und wie bedeutend dieselbe in der Regel wäre; so besonders in einem Falle, in welchem die Angeklagte angab, dass sie hinter einem Plankenzaun entbunden, und nachdem sie das angeblich todte Kind von sich abgetrennt hatte, sofort über den Zaun wieder zurückgestiegen sei, während sich an demselben unmittelbar darauf keine Spuren von blutigen Händen vorfanden, dagegen bei der Obduction sich herausstellte, dass das Kind lebend geboren und erwürgt worden sei. — Blutung ist mit jeder Entbindung verbunden, doch ist die Grösse derselben sehr verschieden. Die Stärke der Blutung aus dem Uterus hängt zunächst ab von der Energie, mit welcher sich derselbe nach der Ausstossung der Frucht und später der Placenta zusammenzieht, und es ist in dieser Beziehung die Angabe von Schröder (l. c. 561) bemerkenswerth, dass gerade bei sehr schnell verlaufenden Geburten (und viele heimliche Geburten sind es) nach Ausstossung des Kindes eine Atonie des Uterus eintreten kann, die stärkere Blutungen veranlasst. Ausserdem ist die Zahl und die Ausdehnung der Einrisse des Muttermundes auf die Quantität des sich ergiessenden Blutes von Einfluss, ferner auch jene der Einrisse am Scheideneingang, von denen zu bemerken ist, dass sie bei Erstgebärenden in der Regel zahlreicher und ausgebreiteter zu sein pflegen, sowie, dass insbesondere die Schleimhautrisse zwischen Clitoris und Urethra, wie wir bereits an einem anderen Orte erwähnt haben (pag. 120), und wie auch Schröder angibt (l. c. 567), des blutreichen und cavernösen Gewebes wegen mitunter bedeutende Blutungen herbeizuführen vermögen. Beachtenswerthe Untersuchungen über den „Blutverlust bei der Geburt“ hat Schauta (Wiener med. Blätter. 1886, Nr. 11) angestellt.

[153] Dass ein solcher Vorgang und nicht, wie man meist annimmt, eine subepidermoidale Zerreissung der Malpighi’schen Schichte stattfindet, hat Langer (Wr. med. Wochenschr. 1879, pag. 635) dargethan.

[154] Jena’sche Zeitschr. 1868, IV, pag. 577.

[155] Vierteljahrschr. f. gerichtliche Med. 1874, N. F., XXI, 229. Ebenso fand Fasbender (Zeitschr. f. Geburtsh. II, 43) bei 37·3 Procent der Erstgebärenden und bei 36·6 Procent der Mehrgebärenden das Frenulum erhalten. Die Frequenz der Dammrisse steigt nach Fasbender mit dem Alter der Erstgebärenden.

[156] Vide Mayrhofer, „Ueber die gelben Körper“ etc. Wien 1876. Ebenso Leopold, Archiv f. Gyn. 1877, XI, pag. 110 und XXI, pag. 347.

[157] Nach Henle, Handb. d. Anat. 1864, II, 453, beträgt die Höhe des jungfräulichen Uterus 6–8 Cm., der transversale Durchmesser des Fundus 4–5, der grösste sagittale 2–3 Cm.; bei Frauen, welche geboren haben, die Höhe 9 bis 19, der transversale Durchmesser 5½-6½, der sagittale 3–3½ Cm.

[158] S. Pichler, Wiener Allg. med. Ztg. 1860, Nr. 42; R. Lex, Vierteljahrsschrift f. gerichtl. Med. 1866, N. F., IV, pag. 179 ff.; Ferri, „Evolutione dell’ omicidio“. Lombroso’s Archiv. Vol. III, 296; E. Verrier, Ibid. 1884, pag. 496; H. Ploss, „Zur Geschichte der Fruchtabtreibung“. 1883; Galliot, „Recherches histor. sur l’avortement criminel“. Paris 1884.