Ehescheidung (kukoma nyumba).

Ehescheidungen sind bei unsern Wapare an der Tagesordnung. Uns berührt es dabei eigentümlich, daß es meistens junge Leute sind, die einander überdrüssig werden. Ist erst ein Kind da, so ist meistens ein festes Band um die beiden Ehegatten geschlungen. Dabei sprechen aber nicht nur ideelle Gründe mit, sondern auch materielle, wie wir noch sehen werden.

Die Ehe scheiden nennt der Paremann „das Haus töten“. Gründe sind unter anderm: Zauberei des einen Teils, schlechte Versorgung des Mannes durch die Frau, Diebereien der Frau, für welche der Mann aufkommen muß, Impotenz des Mannes oder Sterilität der Frau. Natürlich gibt es noch tausend andere Gründe; aber besonders diese beiden letzten kann man oft hören. Als Missionar hat man im Laufe der Zeit reichlich Gelegenheit, Einblicke in das Eheleben der Neger zu tun. Denn man ruft ihn zu gerne als Schiedsrichter an. Die intimsten Dinge werden da von beiden Seiten ohne Scheu vorgetragen. Manchmal werden auch eigentümliche Gründe angegeben. So kam eines Tages eine Frau zu mir, die durchaus von ihrem Manne getrennt werden wollte. Als ich sie fragte, ob der Mann sie etwa schlüge, meinte sie lakonisch: „Geschlagen zu werden, das ist das Los einer Parefrau; aber mein Mann ißt nicht mehr bei mir, deshalb will ich lieber nach Hause gehen.“ „Nicht essen“ ist übrigens nur eine Umschreibung für eine andere Art der Nichtbeachtung.

Ist die Frau steril und die Behandlung durch die Medizinmänner vergeblich gewesen, oder weigert sich der Gatte, das Orakel diesbezüglich zu fragen, so ist die Scheidung sicher zu erwarten. Der Schwiegervater wagt auch in solchen Fällen kaum, den Gatten einer unfruchtbaren Frau an die Bezahlung der evtl. noch ausstehenden Rinder zu mahnen. Tut er es aber doch, so sagt der Schwiegersohn, wie ich das selbst einmal hörte: „Wenn ich ihm die restlichen Rinder bezahle, muß er mir neben jede Kuh ein Kind stellen, denn von seiner Tochter bekomme ich doch keine, die bringt mir nichts ein.“ Darin tritt die häßliche Grundauffassung der Eingebornen mit Bezug auf die Ehe zutage. Sie ist ein Handel, bei welchem die Frau die Pflicht übernimmt, dem Manne den „Schaden“, den er durch die Bezahlung des Brautpreises gehabt hat, durch Kinder zu ersetzen. Ist diese Bedingung erfüllt, dann kann die Ehe ganz glücklich sein.

Schülerinnen, im Vordergrunde vabora va masambi.
Kleinkinderschule.
Tor, das zum Festplatz in dem Hain des Stammesfestes führt.

Natürlich versuchen unsre Wapare auch allerlei, die Eheleute zusammenzuhalten und eine Scheidung zu erschweren. Klagt eine Partei bei den Ältesten, dann bestellt man einen Mann, der gewissermaßen die Aufsicht über das Ehepaar führt und den schuldigen Teil feststellen soll. Sobald nun einer von den beiden sich ungerecht behandelt fühlt, ruft er diesen Schiedsrichter als Zeugen an, der dann sein Bestes tut, den andern zu ermahnen und die Eheleute zu versöhnen. Will aber der häusliche Friede nicht wiederkehren, wenn das Haus ein „Haus des Lärmens“ geworden ist, dann geht der Mann zum Schwiegervater, um seine Frau „zurückzubringen“. Sie haben da ein etwas drastisches Sprichwort, um auszudrücken, daß man eine Frau, wenn man ihrer überdrüssig ist, nirgends anders hinbringen kann als in ihr elterliches Haus. Sie sagen: „Der Kehrichthaufen (auf den man das Faulgewordene werfen muß) für einen Menschen ist das Elternhaus.“

Der Schwiegervater ruft in solchem Falle einige seiner Nachbarn herbei, mit deren Beistand er den Streit noch einmal zu schlichten hofft. Beide Gatten bringen ihr Anliegen vor und bitten, die Ehe aufzulösen. Doch die Männer wollen von einer Scheidung nichts wissen und suchen zu vermitteln. Sind schon verschiedene solcher Beratungen vorausgegangen, und ist Aussicht auf Einigung nicht mehr vorhanden, dann willigt der Vater ein, seine Tochter wieder in sein Haus zu nehmen. Ist der Mann als der schuldige Teil festgestellt, oder verlangt er die Scheidung ohne guten Grund, so erhält er die Morgengabe nicht wieder zurück, sondern muß warten, bis die Frau von einem andern Manne geheiratet wird, der dann die Kühe nicht an den Schwiegervater sondern an den ersten Mann zu zahlen hat. Ist die Frau dagegen überführt, so müssen dem Ehemann sofort sämtliche Kühe einschließlich der inzwischen geworfenen Kälber zurückgegeben werden. Diese Tatsache allein genügt schon, dem Vater den Gedanken an eine Scheidung seiner Tochter gründlich zu verleiden, und die Tochter fürchtet sich ihrerseits vor dem Zorn der Ihrigen, wenn sie ihnen auf diese Weise Schwierigkeiten macht. Wiederum hat für den Gatten der Gedanke, nach einer unbegründeten Scheidung vielleicht noch lange auf die Rückzahlung seines Brautpreises warten zu müssen, auch wenig Tröstliches.

Ist die Frau ihres Unrechts überführt, und sind beide willig, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, so nimmt sie wohl eine Kette von ihrem Hals und übergibt sie den Männern mit den Worten: „Ich habe gefehlt, hier das Zeichen meiner Buße.“ Ist sie eine Rückfällige, dann muß sie ihrem Manne Bier brauen. Hat der Mann sich verfehlt, so übergibt er wohl den Männern ein Messer od. dgl. mit einigen bereuenden Worten.

Schwieriger liegen die Verhältnisse, wenn es sich um schon lange verheiratete Eheleute handelt. Will der Mann die Ehe ohne guten Grund lösen, so erhält er die Kühe, wie wir schon sahen, erst von dem neuen Freier wieder. Dieser aber wird für die nunmehr alte und verblühte Frau kaum den ganzen Brautpreis zahlen, und der erste Mann hat den Schaden. Ist die Frau der schuldige Teil, so kann der Mann in den meisten Fällen wenigstens auf die Rückzahlung des ursprünglichen Brautpreises dringen. Ist die Frau oft niedergekommen, so hütet er sich wohl, auch die inzwischen geworfenen Kälber zu verlangen, da dann dem Schwiegervater für jeden Sohn, dem seine Tochter das Leben schenkte, ein Ochse und für jede Tochter eine Färse zusteht. Dabei ist es ganz gleichgültig, ob die Kinder noch am Leben oder längst gestorben sind.

— Schon bei der Besprechung des ersten Frauenfestes erwähnte ich die Kirya, die armen Mädchen, die noch vor Beendigung des Festes schwanger werden. Das Mädchen wird für tot erklärt, das Totenopfer dargebracht und ein Scheingrab insofern gegraben, als die Hauswand an einer Seite aufgebrochen und das Mädchen da hinausgetrieben wird. Hier in Pare wurden sie gewöhnlich in die Steppe gejagt. Alles wird dem Mädchen gegeben, was die Eltern sich an Trommeln, Perlschnüren und anderm Festzubehör geborgt hatten, und der Verführer muß es bezahlen. Hinter dem Mädchen her wird bis an die Grenze der betreffenden Landschaft der Mageninhalt des Sühneschafes auf den Weg gesprengt, um auch das ganze Land zu entsühnen. Den Verführer kommt die Torheit übrigens recht teuer zu stehen. Außer dem Sühneschaf muß er den Verwandten und Angehörigen des fortgejagten Kindes einen oder gar mehrere Ochsen bzw. Ziegen geben, „um ihre Tränen zu trocknen“ (ža kuhanguža mashoži.) Dann wird er zur Zahlung des bei vorsätzlichem Totschlag üblichen Lösegeldes in Gestalt von zehn Kühen verurteilt (irivi). Endlich muß er noch eine Ziege schlachten, und der Häuptling läßt unter Beobachtung der bei der Blutsfreundschaft gebräuchlichen Formen den Verführer sowohl wie den Vertreter der andern Partei ihre Zustimmung zu dem Rechtsbeschluß in beschwörender Weise aussprechen. Die beiden sitzen bei dieser Zeremonie auf einem Stück Kleiderstoff, welches der Häuptling auf die Erde legt. Hiernach heißt auch der Vorgang: kugwisha shuke = Niederwerfen des Kleides. Auch hier soll der Eid ein Ende alles Haders — in diesem Falle der Blutrache — sein, weshalb sich beide Parteien eidlich versichern, daß diese Angelegenheit für alle Zeiten erledigt sei. Hat der Verurteilte zuletzt noch an den Häuptling die Abgabe in Gestalt einer Färse bezahlt, „um das Kleid wieder aufzuheben“, welches jener für die Blutsbeschwörung auf die Erde gebreitet hatte, so ist die Verhandlung beendigt. An der Bezahlung dieses Lösegeldes beteiligen sich natürlich alle Verwandten des Verurteilten, da es für ihn allein in den meisten Fällen unmöglich wäre, soviel Kühe zusammenzubringen.

Wenn nun solch ein armes Mädchen von irgendeinem Mann in der Steppe geheiratet wurde, so geschah das ohne die geringsten Formalitäten, da sie ja eigentlich eine Tote war. Man kann verstehen, daß mancher Bursche, der seine Heiratspläne infolge seiner Armut schon aufgegeben hatte, bei dem Gerücht: „Morgen wird oben im Gebirge eine Kirya verjagt“, neuen Mut faßte und ihr schon entgegenging, um ihr Herz und Hand anzubieten. Wir hatten seinerzeit auf der Missionsstation zwei solche junge Frauen wohnen, die, von ihren Angehörigen vertrieben, auf der Mission eine Zufluchtsstätte gesucht und gefunden hatten. Bald fanden sich viele Freier, heidnische und christliche, ein, die alle begehrten, solch „billige“ Frau heimzuführen.

Stirbt die Frau kurze Zeit nach der Hochzeit, so werden dem Witwer alle Kühe zurückerstattet. Haben beide aber einige Jahre miteinander gelebt, ohne daß der Ehe Kinder entsprossen wären, dann gibt der Schwiegervater etwa die Hälfte der Kühe wieder heraus. Manchmal stellt auch das Orakel fest, daß der Tod durch Verzauberung vonseiten irgendeines Blutsverwandten des Mädchens verursacht worden ist. Dann verlangt wohl der Gatte die Rückgabe seiner sämtlichen Kühe.

Ehebruchsprozesse nehmen einen breiten Raum in den Gerichtsverhandlungen der Wapare ein. Die Strafen weichen in den einzelnen Distrikten stark voneinander ab. In der Landschaft Vudee soll die Sache sehr leicht genommen werden. In Pare legt sich der Zorn des Ehemannes bereits nach Erhalt eines Topfes Bier. Andre lassen sich Kühe oder Ziegen zahlen. Im zwölften Kapitel werden wir noch einen Bundestrank kennenlernen, den die Frau mit ihrem Manne trinkt zum Zeichen, daß sie ihm Treue halten und er ihrem Treuschwur glauben will. Dieser Trank wird zum Gottesurteil, wenn ihn die im Verdacht der Untreue stehende Frau auf Verlangen ihres Mannes trinken muß, um ihre Schuld oder Unschuld zu beweisen. Einer ähnlichen Rechtssitte, wenn auch auf anderer Grundlage, begegnen wir bei den alten Israeliten. Bei ihnen mußte die im gleichen Verdacht stehende Frau verfluchtes Wasser trinken, welches der Priester unter einem genau von Jehova vorgeschriebenen Zeremoniell der Frau gab. Dieses Eifergesetz ist uns in 4. Mose 5, 11–31 erhalten.

Doch nun wollen wir uns nach all diesen unangenehmen Verhandlungen wieder in die Hütte des jung vermählten Paares begeben und einmal zuschauen, was die junge Frau ihrem Gatten kocht. Der nächste Abschnitt soll uns einen wenn auch nur flüchtigen