Man war darüber einig, daß die Vorbedingung der internationalen Organisation in der Schaffung nationaler Zentralverbände zu sehen sei, und da die Generalversammlung der deutschen Schuhmacher im Jahre 1897 den Anschluß an die Gewerkschaftskommission abgelehnt hat, so ist für Deutschland zunächst eine Beteiligung an der internationalen Verbindung nicht wahrscheinlich.
Die erste internationale Schneiderkonferenz ist vom 8. bis 11. August 1893 in Zürich in Anschluß an den dortigen internationalen Arbeiterkongreß abgehalten. Vertreten waren England durch 6, Deutschland durch 4, Oesterreich-Ungarn durch 5, Belgien durch einen und die Schweiz durch 4 Abgeordnete. Nach ausführlichen Berichten aus den einzelnen Ländern verhandelte man über die Hausindustrie, das Schwitzsystem, die Akkordarbeit und den Achtstundentag, wobei die Oesterreicher erklärten, daß sie von der Akkordarbeit zum Tagelohnsystem zurückgekehrt seien, und daß sie den Achtstundentag für verfrüht hielten. Die Schweizer forderten Zentralwerkstätten auf genossenschaftlicher Grundlage. Die Mehrheit nahm jedoch eine Resolution an, die sich für Einrichtung von Betriebswerkstätten auf Kosten der Arbeitgeber, Einführung des Stundenlohnes, und zwar eines Minimallohnes bei gleicher Vergütung für gleiche Arbeit ohne Unterschied des Geschlechtes, für Beschränkung des Schwitzsystems und Ausdehnung der Fabrikinspektion auf die Hausindustrie ausspricht und als Mittel zur Durchführung die gewerkschaftliche Organisation und unbeschränktes Koalitionsrecht fordert.
Hinsichtlich der Organisation wurde beschlossen, deren Form jedem Lande selbst zu überlassen, aber die Anstellung eines Korrespondenten für auswärtige Angelegenheiten zu fordern, der sich bei ausbrechenden Streiks sofort mit den Korrespondenten der übrigen Länder in Verbindung zu setzen hat. Der Antrag der Schneider in Antwerpen, ein internationales Sekretariat zu errichten mit einem Beitrage der beteiligten Vereine von 25 Cent. vierteljährlich für jedes Mitglied wurde zur Beratung für die nächste internationale Konferenz zurückgestellt, auch die Anlegung eines Adressenverzeichnisses aller Berufsorganisationen und Arbeitsnachweise wegen des häufigen Wechsels als unpraktisch abgelehnt. Dagegen soll mindestens halbjährlich von jedem Lande ein kurzer Situationsbericht an die „Fachzeitung für Schneider“ in Hamburg eingesandt werden. Endlich wurde beschlossen, es solle auf den Generalversammlungen der Kollegen in den einzelnen Ländern dafür gewirkt werden, daß die Mitglieder der verschiedenen Länder hinsichtlich der Reiseunterstützung gleichgestellt werden, und außerdem soll empfohlen werden, die Kongresse der einzelnen Länder durch Abgesandte der übrigen Organisationen zu beschicken.
Entsprechend dem in Zürich gefaßten Beschlusse, die nächste Konferenz in Anschluß an den nächsten internationalen Kongreß abzuhalten, tagte die zweite internationale Schneiderkonferenz in London am 3. und 4. August 1896 unter Beteiligung von 17 englischen, 2 amerikanischen, 3 französischen, 3 deutschen, 2 schweizerischen und einem belgischen Abgeordneten. Hinsichtlich der Betriebswerkstätten, der Hausindustrie, des Schwitzsystems und des Maximalarbeitstages faßte man ähnliche Beschlüsse, wie in Zürich, die man jedoch auf die Schutzvorschriften für jugendliche Personen, weibliche Gewerbeinspektoren und Hygiene der Arbeitsräume ausdehnte. Außerdem empfahl die Konferenz die Zentralisierung des Gewerkschaftswesens und verlangte, daß jeder Arbeiter der Gewerkschaft seines Berufes angehören solle. Der von den schweizerischen Vertretern empfohlene, von anderen Seiten jedoch lebhaft bekämpfte internationale Generalstreik wurde mit 12 gegen 11 Stimmen abgelehnt. Dagegen wurde in betreff des internationalen Sekretariates folgende Resolution angenommen:
Obgleich die Engländer erklärt hatten, daß sie in Ermangelung von Instruktionen nicht für den Antrag stimmen könnten, so versprachen sie doch, daß die englischen Kollegen sich dem Beschlusse fügen würden. Die von einer Seite angeregte Bildung eines Widerstandsfonds wurde als verfrüht fallen gelassen. Für den Posten des internationalen Sekretärs wurde Frau Klara Zetkin in Stuttgart gewählt.
Nachdem noch zwei Resolutionen angenommen waren, die sich gegen die kapitalistische Produktionsweise richteten und die Forderung gegenseitiger Unterstützung bei Streiks aussprachen, wurde beschlossen, die nächste Konferenz wieder in Anschluß an den internationalen Arbeiterkongreß abzuhalten.
Vom 19.–21. Juli 1897 hat in Brüssel ein von belgischer Seite einberufener internationaler Kongreß der Handlungsreisenden getagt, der von Abgesandten aus Belgien, Holland, Luxemburg, Frankreich und Böhmen besucht war. Man hatte vorher durch Fragebogen eine Erhebung über die Lage der Handlungsreisenden veranstaltet, die sehr traurige Verhältnisse ergeben hatte; so hatten 5% unter 1000 Frs., 13% 1000 Frs., 22% zwischen 1000 und 2000 Frs. Einnahme, 17% waren am Verluste beteiligt, nicht aber am Gewinn, 56% hatten keinerlei schriftliche Abmachung mit dem Prinzipal. Aus den gefaßten Beschlüssen ist hervorzuheben, daß man allgemein die Organisation in Berufsvereinen als das einzige Mittel zur Besserung empfahl, daneben forderte man bessere Veranstaltungen für Handelsunterricht, die Abschaffung der Verlustbeteiligung, kaufmännische Schiedsgerichte, Verstaatlichung der Eisenbahnen, Verbilligung der Tarife, Entschädigungspflicht bei Nichteinhaltung der Lieferungsfristen. Auch empfahl man Einrichtung von Unterstützungskassen, die bereits in Deutschland, England und Frankreich bestehen.
Fußnoten:
[181] Vgl. den Bericht in Nr. 46 des „Sozialdemokrat“ vom 10. November 1883.
[182] Vgl. den Bericht in Nr. 36–38 des „Sozialdemokrat“ vom 1., 8. u. 15. Sept. 1886.
[183] Vgl. den Bericht in Nr. 47 des „Sozialdemokrat“ vom 17. November 1888.
[184] Ueber den Kongreß ist ein offizieller Bericht veröffentlicht, der in deutscher Uebersetzung im Verlage von Woerlein & Co. in Nürnberg erschienen ist.
[185] Einen offiziellen Kongreßbericht habe ich nicht ermitteln können; das Material ist der „Berliner Volkstribüne“, Nr. 19 und 20 vom 20. und 27. Juli 1889, entnommen.
[186] Vergl. das im Verlage des „Vorwärts“ erschienene offizielle Protokoll.
[187] Vgl. d. i. Verlage d. Schweizerischen „Grütlivereins“ erschienene offizielle Protokoll.
[188] Das offizielle Protokoll ist im Verlage des „Vorwärts“ erschienen.
[189] Vertreten waren nur die sozialdemokratische Partei und die „Generalkommission der Gewerkschaften“. Die Hirsch-Duncker'schen Gewerkvereine hatten, da an sie eine besondere Einladung nicht ergangen war, beschlossen, sich nicht zu beteiligen, dagegen ist der Verbandsanwalt ausweislich eines im „Gewerkverein“ Nr. 32 vom 7. August 1896 veröffentlichten Briefes mit dem englischen Gewerkschaftsführer Thomas Burt zu dem Zwecke in Verbindung getreten, künftig besondere internationale Kongresse von ausschließlich gewerkschaftlichem Karakter zu veranstalten. Doch ist der bezügliche, vom parlamentarischen Komitee gestellte Antrag auf dem Trade-Unions-Kongresse abgelehnt. (Vgl. oben S. 35.)
[192] Eine ausführlichere Darstellung, der das folgende entnommen ist, habe ich in Schmoller's Jahrb. XXII, S. 20 ff. gegeben; dort sind auch die gestellten Anträge und gefaßten Beschlüsse im Wortlaut mitgeteilt. Das benutzte Material verdanke ich dem internationalen Buchdruckersekretariate in Bern.
[193] Ueber den II. und III. Kongreß sind Protokolle herausgegeben, dagegen sind die Verhandlungen des I. Kongresses nur in einer besonderen Anlage der Zeitschrift „La Typographie française“, dem Organ der Fédération française des travailleurs du livre, veröffentlicht, von der mir durch die Güte des zeitigen internationalen Buchdruckersekretärs Siebenmann das einzige dort vorhandene Exemplar zur Verfügung gestellt wurde.
[194] Die Herstellung der Berichte für 1897 und 1898 ist nach einer Mitteilung des Sekretärs Siebenmann wegen dessen langdauernder Krankheit bisher verzögert und wird erst im November 1899 erfolgen.
[195] Ueber sämtliche Kongresse sind gedruckte Berichte veröffentlicht, die mir von Herrn Max Schippel, dem Vorstande des sozialdemokrat. Parteiarchivs, zur Verfügung gestellt sind.
[196] Die Zahl der vertretenen deutschen Bergarbeiter wird auf 330000 angegeben, doch ist in Nr. 26 des „Gewerkvereins“ am 25. Juni 1897 mit Recht darauf hingewiesen, daß die Mitglieder des „alten Verbandes“ mit kaum 8000 Mitgliedern, die allein in London waren, durchaus nicht befugt sind, die Vertretung sämtlicher deutschen Bergarbeiter für sich in Anspruch zu nehmen.
[197] Ueber alle 3 Kongresse liegen Protokolle vor. Das erste ist gedruckt in der Imprimerie Excelsior in Amsterdam, die beiden späteren in Mailand Tipographica Adolfo Koschitz & Co.
[198] Ueber alle Kongresse liegen gedruckte Berichte vor. Dieselben sind mir von dem Redakteur des „Textilarbeiters“, Herrn Wagner in Burgstädt zur Verfügung gestellt.
[199] Ueber beide Kongresse sind Protokolle veröffentlicht. Diese, sowie das übrige Material, insbesondere die Berichte des internationalen Informationsbureaus sind mir durch Vermittelung des Vorsitzenden des deutschen Metallarbeiterverbandes, Herrn Schlicke in Stuttgart, zugänglich gemacht.
[200] Das hier verwertete Material verdanke ich der Güte des internationalen Sekretärs Herrn Kloß in Stuttgart, der auch privatim sich mir gegenüber dahin ausgesprochen hat, daß die internationale Verbindung noch verfrüht sei, da die nationale Organisation sich noch in zu geringer Entwickelung befinde. Protokolle über die Konferenzen in Brüssel, Zürich und London bestehen nicht, sodaß die Wiedergabe der Verhandlungen nur nach Notizen erfolgen mußte.
[201] Die folgende Darstellung stützt sich in erster Linie auf einen Aufsatz in Nr. 17 des Musée social vom 30. September 1897 und Mitteilungen des Vorstandes des Verbandes der Hafenarbeiter Deutschlands (Kellermann-Hamburg).
[202] Die Protokolle der vier Kongresse sind mir von dem Vorsitzenden des Unterstützungsvereins Deutscher Tabakarbeiter, Herrn Junge in Bremen, zur Verfügung gestellt.
[203] Ueber die Konferenz ist im Verlage von H. Beiswenger in Berlin ein Protokoll erschienen. Die übrigen Angaben verdanke ich dem internationalen Sekretär Gustav Kuske.
[204] Das Material ist mir von dem Redakteur der „Brauerzeitung“, Herrn R. Wiehle in Hannover, zur Verfügung gestellt.
[205] Das Material ist mir von dem Vorsitzenden des Zentralvereins der Deutschen Former, Herrn Th. Schwartz in Lübeck, zur Verfügung gestellt.
[206] Die Kongreßprotokolle sind mir von dem Vorsitzenden des Zentralvereins der Handschuhmacher, Herrn O. Wasner in Stuttgart, zur Verfügung gestellt.
[207] Das Material ist mir von dem Redakteur des „Correspondenten für Deutschlands Hutmacher“, Herrn A. Metzschke in Altenburg, zur Verfügung gestellt.
[208] Das Material ist mir von dem Redakteur des „Töpfers“, Herrn F. Kaulisch in Berlin, zur Verfügung gestellt.
[209] Die nachfolgenden Angaben verdanke ich dem Vorsitzenden des Verbandes der Porzellanarbeiter, Herrn Georg Wallmann, in Charlottenburg.
[210] Das Material verdanke ich überwiegend dem Herausgeber des „Fachgenossen“, Herrn G. Horn in Löbtau-Dresden.
[212] Vgl. den Bericht über den unten erwähnten Kongreß von 1891 in dem „Fachgenossen“, Jahrg. VIII, Nr. 34 ff.
[213] Das benutzte Material verdanke ich Herrn Otto Reinhardt in Hanau.
[214] Der Kongreß wird in dem offiziellen Protokolle als fünfter bezeichnet; als die vier ersten werden diejenigen von Paris (1889), Charleville (1890), Antwerpen (1894) und Amsterdam (1895) betrachtet.
[215] Vgl. Protokoll der ersten internationalen Bildhauerkonferenz, Berlin, Max Prehn. Die übrigen Angaben beruhen auf brieflichen Mitteilungen des Vorstandes des Zentralvereins der Bildhauer Deutschlands in Berlin bezw. seines Vorsitzenden Dupont.
[216] Vgl. Protokoll über die Verhandlungen des ersten internationalen Kongreß der Lithographen, Steindrucker und Berufsgenossen. Berlin, O. Sillier. Dasselbe ist in einem unglaublichen Deutsch abgefaßt und vielfach geradezu unverständlich.
[217] Die nachfolgenden Angaben verdanke ich dem Vorsitzenden des deutschen Verbandes der Sattler, Tapezierer und verwandter Berufsgenossen, Herrn Joh. Sassenbach in Berlin.
[218] Ueber beide Kongresse bestehen Protokolle, die aber nicht im Buchhandel zu haben, mir aber von dem internationalen Sekretär Mertens in Zürich zur Verfügung gestellt sind.
[219] Ueber die beiden Konferenzen sind Protokolle herausgegeben, die im Verlage von H. Stühmer in Hamburg erschienen sind.
Das gleiche Interesse, welches die Arbeiter bestimmte, ihre gemeinsamen Interessen durch gemeinsame Kraft zu schützen, mußte auch die Unternehmer auf denselben Weg treiben. So haben wir schon aus der zweiten Hälfte des Mittelalters Berichte über Verabredungen der Zunftmeister, deren Zweck dahin ging, die Preise ihrer Erzeugnisse zu erhöhen oder die Löhne der Gesellen niedrig zu halten. Die Neuzeit mit ihren unendlich viel verwickelteren Beziehungen hat naturgemäß die innere Notwendigkeit zu solchem Zusammenschlusse außerordentlich gesteigert, und so finden wir denn insbesondere seit Beginn dieses Jahrhunderts ein üppiges Emporschießen der „Vereine zur Wahrung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen“, der Vereine mit dem langen Namen wie Steinmann-Bucher („Die Nährstände und ihre zukünftige Stellung im Staate“) sie getauft hat.
Aber man ist nicht bei losen Vereinigungen stehen geblieben, sondern die Mannigfaltigkeit der Arten, die sich im Laufe der Zeit herausgebildet haben, ergiebt sich schon aus der Verschiedenartigkeit der Bezeichnungen, von denen nur die wichtigsten: Gewerkvereine (trade unions of the employers), Kartelle, Syndikate, Ringe, trusts, corners, pools, Schwänze, angeführt sein mögen.
Um zu einer Einteilung der verschiedenen Arten nach großen Gruppen zu gelangen, muß man von folgenden Erwägungen ausgehen.
Der Unternehmer befindet sich in einer Doppelstellung, die einen doppelten Interessengegensatz begründet. Da das Ziel seiner Thätigkeit, der geschäftliche Reingewinn, in dem Ueberschusse des Erlöses über die Herstellungskosten besteht, so ist ihm damit eine zweifache Aufgabe gestellt, nämlich:
| I. | Die Herstellungskosten möglichst zu erniedrigen, |
| II. | die Höhe des Erlöses möglichst zu steigern. |
Zu den Herstellungskosten gehören, abgesehen von solchen, die mehr oder weniger fest gegeben sind und sich der Beeinflussung entziehen, wie Verzinsung des Anlagekapitals, Mietwert und Instandhaltung der Gebäude, Heizung und Erleuchtung, Steuern u. dgl., hauptsächlich zwei Posten, nämlich:
| 1. | die Kosten des Rohmaterials, |
| 2. | die Arbeitslöhne. |
Auf die Höhe des Erlöses dagegen haben folgende Faktoren einen Einfluß:
| 1. | die Menge der zum Verkauf gebrachten Waren, also der Umfang des Absatzes, | |
| 2. | die Höhe des Verkaufspreises, der sich seinerseits richtet nach dem Umfange | |
| a) | des Angebotes, | |
| b) | der Nachfrage. | |
Hieraus ergiebt sich die Grundeinteilung aller Unternehmervereinigungen in die beiden Hauptgruppen, nämlich:
| I. | Abnehmerverbände, d. h. solche, die den Zweck verfolgen, die Herstellungskosten zu verringern, bei denen also der Unternehmer als Abnehmer, sei es von Rohmaterialien oder von Arbeitsleistungen, in Betracht kommt. |
| II. | Anbieterverbände, d. h. solche, die die Erzielung eines möglichst hohen Brutto-Erlöses bezwecken, bei denen also der Unternehmer als Anbieter seiner Waren thätig wird. |
Während die Abnehmerverbände, wie bereits hervorgehoben, das Interesse des Unternehmers gegenüber den Verkäufern der Rohstoffe und den Arbeitern zu wahren haben, suchen die Anbieterverbände dadurch zu wirken, daß sie hinsichtlich der von jedem Mitgliede an den Markt zu bringenden Menge von Erzeugnissen eine Regelung herbeiführen, daß sie ebenso jedem Mitgliede an der Befriedigung der Nachfrage einen gewissen Teil sichern und daß sie endlich durch diese und andere Mittel die Preise auf einer bestimmten Höhe zu halten suchen.
Das Mittel, dessen man sich bedient, ist stets eine Beschränkung der Freiheit des Einzelnen. Die niedrigste Stufe derselben ist die Festsetzung der Mindestpreise, unter die beim Verkaufe nicht herabgegangen werden darf. Tiefer einschneidend ist bereits die Kontingentierung der Produktion, d. h. die Festsetzung der Menge an Waren, die jeder Beteiligte in einem gewissen Zeitraume an den Markt bringen darf. Am weitesten endlich geht die Verteilung des Marktes in der Weise, daß jedem ein beschränktes Gebiet zugewiesen wird, auf dem allein er seine Waren anbieten darf.
Man unterscheidet hiernach Preiskartelle, Produktionskartelle und Gebietskartelle.
Ebenso mannigfaltig, wie der Inhalt des getroffenen Abkommens ist die Form, in die man dieses kleidet, und zwar lassen sich dabei folgende Stufen unterscheiden:
Es ist nicht ganz leicht, die oben bereits aufgezählten Ausdrücke für die verschiedenen Formen der Vereinigung scharf zu definieren und ihr Anwendungsgebiet zu sondern.
Kartelle (Deutschland und Oesterreich), trade unions of the employers (England), syndicats des patrons (Frankreich) und pools (Nordamerika) sind im wesentlichen gleichbedeutende Ausdrücke für Vereinigungen, die in erster Linie den Zweck verfolgen, die Preise hoch zu halten und dies erzielen durch eine Einschränkung der freien Verfügung, die aber immerhin die Selbständigkeit der beteiligten Unternehmungen im allgemeinen nicht antasten. Allerdings verwendet man die Ausdrücke sowohl für die oben unter I näher erörterte Form der ausschließlich vertragsmäßigen Bindung, als auch für die unter II behandelte Schaffung eines gemeinsamen Organes und unterscheidet danach[221] Kartelle niederer und höherer Ordnung, von denen naturgemäß die letzteren, z. B. das rheinisch-westfälische Kohlensyndikat, das Schienenkartell u. a. die größere Bedeutung erlangt haben. Aber das Gemeinsame bleibt immer, daß die einzelne Unternehmung als selbständige bestehen bleibt.
Einen anderen Karakter tragen die amerikanischen trusts. Sie begründen im Gegensatze zu der bloß vertragsmäßigen Selbstbeschränkung der Kartelle eine organische Verbindung, ja eine völlige Verschmelzung. Entsprechen die Kartelle dem Föderativstaate, so schaffen die trusts den Einheitsstaat. Sie beruhen auf einer besonderen Einrichtung des englisch-amerikanischen Rechts. Der trustee ist ein Vertrauensmann, dem ein Vermögen in der Art übertragen wird, daß er dessen formeller Inhaber wird, obgleich er verpflichtet ist, dessen Verwaltung zu Gunsten einer anderen Person zu führen[222]. So wird bei einer Zuwendung von einer Ehefrau das Vermögen einem trustee übertragen, der es nach eigenem Ermessen zu verwalten und nur die Erträge an die Berechtigten abzuliefern hat. Diese Rechtsform, bei der also das Wesentliche ist, daß die Nutzung von der Verwaltung getrennt wird, hat man auf Aktiengesellschaften in der Weise angewandt, daß die Aktienbesitzer ihre Aktien an einen trustee übertragen, der dadurch das Recht erhält, das Stimmrecht in der Generalversammlung geltend zu machen. Sobald er die Mehrheit der Aktien besitzt, ist die Generalversammlung eine bloße Form und volle Gewähr geboten, daß die Leitung eine durchaus einheitliche ist, während der Erfolg derselben trotzdem den Beteiligten gewahrt bleibt. Um einen Ersatz der bei dem trustee hinterlegten Aktien zum Zwecke des Verkehrs zu schaffen, stellt dieser sogenannte certificates aus, die verkauft werden können und das Recht auf die Dividende übertragen.
Ist hiernach die Unterscheidung zwischen Kartellen und Trusts einfach und leicht, so liegt die Sache schwieriger hinsichtlich der sog. Ringe, corners und Schwänze. Wenn Kleinwächter[223] sie im Gegensatz zu den Kartellen, denen er, als zur Herstellung der Ordnung in dem heutigen wirtschaftlichen Chaos dienend, einen legitimen Zweck beimißt, als „vorübergehende Vereinigungen von Spekulanten“ bezeichnet, „welche lediglich den Zweck verfolgen, den Preis eines Artikels (durch forcierte Aufkäufe und dgl.) in die Höhe zu treiben, um den letzteren sodann mit Gewinn wieder loszuschlagen“, so hat hiergegen Liefmann[224] mit Recht eingewandt, daß es zunächst verkehrt sei, die corners und Schwänze mit den Ringen auf gleiche Stufe zu stellen, da die ersteren nicht eine Vereinigung von Personen, sondern eine kaufmännische Manipulation darstellen, während man mit „Ring“ die Personenvereinigung bezeichnet, die diese Manipulation ausführen. Die letztere selbst unterscheidet sich nun aber von der Thätigkeit der Kartelle und Syndikate dadurch, daß sie nicht, wie bei diesen, nur eine Hülfsoperation bei der Produktion und deren Nutzbarmachung für die Konsumtion ist, sondern einen völlig selbständigen Zweck hat, nämlich durch Einkauf bei normalen und Verkauf bei künstlich gesteigerten Preisen einen Spekulationsgewinn abzuwerfen, daß sie den Verteilungsprozeß nicht um einen Schritt weiterführt, sondern einen für den letzteren bedeutungslosen Vorgang dazwischen schiebt. Wenn sowohl ein Kartell wie ein Ring Waren aufkauft um sie weiter zu veräußern, so besteht doch der Unterschied darin, daß das Kartell eine Vereinigung der Produzenten selbst ist und der Ankauf und Wiederverkauf nur eine Form ist, um die Waren in die Hände der Konsumenten zu bringen, während die Mitglieder des Ringes Fremde sind, die nur zu ihrem Vorteile eine wirtschaftlich wertlose Zwischeninstanz einschieben. Sind nun auch die Ringe keineswegs notwendig vorübergehende Vereinigungen, so bringt es doch die unnatürliche Verteuerung der Waren, auf die sie angewiesen sind, mit sich, daß sie meist von kurzer Dauer sind und dann zerfallen.
Der Zweck dieser Arbeit[225] schließt es aus, eine vollständige Darstellung der Wirksamkeit der Unternehmerverbände zu geben, vielmehr fallen dieselben in den hier gespannten Rahmen an sich nur soweit, wie sie in unmittelbare Beziehungen zu den Arbeitern und deren Vereinigungen treten. Dadurch entfallen also nicht allein die „Anbieterverbände“, bei denen es sich um die Wahrung der Interessen gegenüber den Konsumenten handelt, sondern auch die „Abnehmerverbände“ scheiden insoweit aus, wie sie es mit der Beschaffung der Rohstoffe zu thun haben. Es bleiben deshalb als Gegenstand unserer Erörterung nur diejenigen Abnehmerverbände, die das Verhältnis zu den Arbeitern zur Aufgabe haben.
Lediglich, um einen Ueberblick über die gewaltige Entwickelung der Unternehmerverbände zu geben, sollen die wichtigsten derselben aufgezählt werden. Das erscheint außerdem aus dem Grunde angemessen, weil es die Ausnahme bildet, daß ein Verband ausschließlich die Regelung des Verhältnisses zu den Arbeitern verfolgt, vielmehr in der Regel die letztere Aufgabe von Verbänden übernommen wird, die zugleich noch eine andere Thätigkeit ausüben, insbesondere die Beschaffung der Rohstoffe, den Absatz der Erzeugnisse oder die Beeinflussung der Gesetzgebung und Verwaltung bezwecken. Gerade aus diesem Grunde würde es, um eine vollständige Uebersicht der für uns in Betracht kommenden Einrichtungen zu geben, erforderlich sein, die Statuten aller dieser Vereinigungen daraufhin zu prüfen, ob sie jenes Gebiet berühren. Das ist schon deshalb nicht ausführbar, weil meist diese Statuten geheim gehalten werden[226]; um so mehr aber ist es am Platze, die Verbände wenigstens aufzuzählen, um das Gebiet zu bezeichnen, aus dem eine Ergänzung des hier zusammengestellten Materials am leichtesten möglich sein wird.
Dagegen werde ich diejenigen Vereinigungen, die als besondere Aufgabe die Regelung des Verhältnisses zu den Arbeitern betrachten, ausführlicher behandeln und das einschlägige Material, soweit mir dessen Beschaffung gelungen ist, wiedergeben.
Eine Sonderstellung nehmen, wie unter den Arbeitervereinen so auch unter den Unternehmerverbänden die deutschen Buchdrucker ein, da sie dem Ideale der Herstellung eines befriedigenden Verhältnisses zwischen beiden Gruppen oder gar einer gemeinsamen Organisation bis jetzt bei weiten am nächsten gekommen sind. Es ist deshalb angezeigt, den Deutschen Buchdruckerverein ausführlicher zu behandeln.
1. Die älteste und umfassendste Gesamtvertretung des deutschen Handels und der deutschen Industrie bildet der deutsche Handelstag, der am 12. Mai 1861 in Heidelberg gegründet ist und den Zweck verfolgt, „die gemeinsamen Interessen des deutschen Handels- und Industriestandes zur Geltung zu bringen.
2. Eine ähnliche Aufgabe stellt sich der „Verein zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen von Handel und Gewerbe“ in Berlin; er bezweckt den Schutz der auf dem mobilen Kapitale beruhenden Erwerbsthätigkeit. Mitgliederbestand 650.
3. Auf die Industrie allein beschränkt seinen Wirkungskreis die mächtigste heute in Deutschland bestehende Unternehmerorganisation, der „Zentralverband Deutscher Industrieller“. Er verdankt seine Entstehung der in der Mitte der 70er Jahre hervortretenden Opposition gegen die damals herrschende Freihandelspolitik. Der Abg. v. Kardorff, der durch seine Schrift: „Gegen den Strom“ zuerst offen die Forderung der Rückkehr zum Schutzzollsystem erhoben hatte, berief auf den 14. Dezember 1875 eine Versammlung nach Berlin, die sich der weiteren Agitation unterzog, und schon am 15. Februar 1876 wurde der „Zentralverband Deutscher Industrieller“ endgültig begründet. Er bezweckt nach den Statuten „die Wahrung der industriellen und wirtschaftlichen Interessen des Landes und Beförderung der nationalen Arbeit“. Als wesentlichstes Mittel zur Erreichung dieses Zweckes wird die Aufgabe bezeichnet, „die vereinzelt bestehenden industriellen Vereinigungen unter sich in Verbindung zu bringen und denselben als ein durch seine Organisation kräftiges Zentralorgan zur Vertretung ihrer gemeinsamen Interessen zu dienen“. Die Thätigkeit des Verbandes soll sich insbesondere beziehen 1. auf die wirtschaftliche Gesetzgebung des Reiches beziehungsweise der Einzelstaaten; 2. auf den Abschluß günstiger Handels- und Schiffahrtsverträge; 3. auf die Vervollständigung der Kommunikationsmittel, insonderheit der Kanalbauten, auf die Besserung des Betriebes auf denselben und die Vereinfachung und günstigere Gestaltung der Tarife; 4. auf Regelung der Arbeiterverhältnisse; 5. auf das Erschließen neuer Bezugsquellen und Absatzwege; 6. auf die Unterstützung und Einführung für gut erkannter neuer Erfindungen; 7. auf die Aufklärung der öffentlichen Meinung über die gemeinsamen Interessen der Produzenten und Konsumenten; 8. auf die Gründung solcher Einrichtungen, welche geeignet erscheinen, die materielle Lage der gesamten deutschen Industrie zu verbessern.
Dem Verbande können als Mitglieder beitreten Vereine, welche wirtschaftliche, technische und kaufmännische Zwecke verfolgen, Handels- und Gewerbekammern und ähnliche Verbindungen, Erwerbsgesellschaften, Firmen und einzelne Personen. Organe sind das Direktorium, der Ausschuß und die Delegiertenversammlung. Litterarisches Organ ist die von Dr. Steinmann-Bucher herausgegebene „Deutsche Industriezeitung“. Daneben hat nach Zeitungsnachrichten der Verband im Jahre 1898 die „Berliner Neuesten Nachrichten“ zu Eigentum erworben. Die Beiträge, nach denen sich das Stimmrecht bemißt, werden durch Selbsteinschätzung festgesetzt, dürfen aber nicht unter 30 Mk. betragen[227]. Die von dem Verbande vertretene sozialpolitische Richtung ist karakterisiert durch den Namen seines einflußreichsten Mitgliedes, Freiherrn v. Stumm. Er bezeichnet ausdrücklich als seine Aufgabe auch die Förderung des Wohles der Arbeiter, aber er bekämpft „Bestimmungen, die ohne Berücksichtigung der thatsächlichen Gestaltung, ersonnen und gestützt von theoretischen Meinungen, geeignet sind, die Beziehungen zwischen Unternehmern und Arbeitern zu verschlechtern“[228]. Demgemäß hat der Verband in seiner Ausschußsitzung am 25. Mai 1897 sich auch gegen die Regierungsvorlage über die Organisation des Handwerks erklärt mit der Begründung, daß „die gesetzliche Organisation und Mitwirkung der Gesellen bei den Vertretungskörperschaften des Handwerks von wirtschaftlichen und sozialpolitischen Gesichtspunkten aus für in hohem Maße bedenklich und für einen Fehler zu erachten“ sei. Während der Verbund im allgemeinen mit den landwirtschaftlichen Interessenkreisen Fühlung zu halten sucht, ist seit Begründung des „Bundes der Landwirte“ dieses Verhältnis sehr kühl geworden, und in der genannten Ausschußsitzung gab die Bestimmung in dem Programme des Bundes, daß er „das Ausbeutungssystem des spekulativen und internationalen Großkapitals, sowie eine einseitige ungerechte Bevorzugung des Großkapitals überhaupt“ bekämpfe, zu scharfen Ausfällen seitens des Referenten Bueck Veranlassung.
Obwohl der Verband anfangs autonome Zolltarife begünstigte, ist er doch in den letzten Jahren energisch für die Handelsverträge eingetreten; auch hierdurch hat sich das Bundesverhältnis gegenüber den landwirtschaftlichen Interessenkreisen gelockert.
Der Verband zählte nach dem im August 1897 veröffentlichten Verzeichnis insgesamt 441 Mitglieder, unter denen sich 20 Handelskammern, 7 Berufsgenossenschaften und 46 Vereine und Verbände befanden. Mit Maßnahmen zur Gestaltung des Verhältnisses zwischen Unternehmern und Arbeitern hat sich der Verband bisher nicht befaßt, da er dies als eine Angelegenheit der einzelnen Mitglieder, insbesondere der ihm angehörenden Vereine betrachtet.
4. Da der Zentralverband nur die ganz großen Unternehmungen umfaßt und schon durch die Höhe seiner Beiträge die kleineren Geschäftsleute ausschließt, aber selbst die mittleren Betriebe sich in die zweite Linie geschoben fühlen, so tauchte nach Gründung des „Bundes der Landwirte“ der Plan auf, eine ähnliche allgemeine Interessenvertretung auch für die Industrie zu schaffen. Diesem Gedanken verdankt der „Bund der Industriellen“ seine Entstehung.
Der Bund wurde im November 1895 gegründet und hat nach dem Geschäftsberichte für das Geschäftsjahr 1896/97 seine Mitgliederzahl von ursprünglich 900 auf 1500 gesteigert; in der Generalversammlung vom 10. Oktober 1898 wurde ein weiterer Zuwachs von 600 Mitgliedern berichtet. Der Verband bezweckt nach seinen Statuten „die Wahrung der gemeinsamen Interessen der deutschen Industrie, sowie ein Zusammenwirken in allen die deutsche Industrie betreffenden Fragen“. Ordentliche Mitglieder können sein: 1. Personen, die in selbständiger Stellung einem industriellen Betriebe in Deutschland angehören oder angehört haben, selbständige Ingenieure und Chemiker, 2. alle in Deutschland bestehenden industriellen Betriebe, 3. industrielle Vereine und Verbände. Der Jahresbeitrag beläuft sich nach der Anzahl der Beamten und Arbeiter auf 5 bis 150 Mk.; der Mindestbeitrag ist so niedrig bemessen, um auch dem Kleinbetriebe die Beteiligung zu ermöglichen. Organe sind Vorstand, Ausschuß und Generalversammlung. Bekanntmachungen erfolgen in einer Reihe von Zeitungen verschiedener politischer Richtungen, wie denn überhaupt der Verband politisch neutral sein und lediglich wirtschaftliche Zwecke verfolgen will.
Der Verband besitzt außer einem Zentralbureau[229] ein „Syndikat“ zur Erteilung von Auskunft, insbesondere Rechtsrat, ein industrielles Schiedsgericht zur Entscheidung von Streitigkeiten, eine „Zentralstelle zur Handhabung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ und eine „Bundesstelle zur Vorbereitung neuer Handelsverträge[230]“. Ferner bestehen besondere Kommissionen 1. auf dem Gebiete der sozialpolitischen Gesetzgebung, insbesondere zur Reform der Arbeiterversicherungsgesetze, 2. zur Förderung von Verkehrswegen, insbesondere von Eisenbahnen und Wasserstraßen, 3. zur Reorganisation der Handelskammern im Sinne einer besonderen Vertretung der Industrie durch Errichtung von Industriekammern, 4. zur Organisation der Arbeitgeber behufs Abwehr von Arbeitseinstellungen und zur Errichtung von Arbeitsnachweisen.
Abgesehen von den schon hieraus ersichtlichen Angelegenheiten hat der Bund sich bisher beschäftigt mit der Reform des Handelsgesetzbuches und der Invaliditätsversicherung, mit der Gewerbeordnungsnovelle, der Herstellung eines Seekanals von Stettin nach Berlin und der Pariser Weltausstellung, hauptsächlich aber mit der Organisation der Arbeitgeber und der Schaffung einer Streikversicherung, über die an anderer Stelle[231] Näheres mitzuteilen ist.
Hinsichtlich der sozialpolitischen Richtung bestehen innerhalb des Verbandes zwei entgegengesetzte Strömungen, die u. a. in der Generalversammlung vom 10. Oktober 1898 bei der Behandlung des Arbeitsnachweises zum Ausdrucke kamen. Die hauptsächlich von O. Weigert, dem Begründer der Industria, vertretene sozialreformerische Gruppe erklärte sich für Gleichberechtigung von Unternehmern und Arbeitern bei Organisation der Arbeitsnachweise, fand aber einen scharfen Gegensatz bei den beiden Referenten, dem Generalsekretär des Arbeitgeberverbandes Hamburg-Altona, Dr. Märtens und dem Fabrikbesitzer Dr. Kunath, sowie dem Generalsekretär des Verbandes der Berliner Metallindustriellen, Nasse, die den Arbeitsnachweis ausschließlich für die Unternehmer in Anspruch nahmen. Schließlich begnügte man sich mit einer nichtssagenden Resolution. Uebereinstimmend aber beabsichtigt man, der Frage einer Organisation der Arbeitgeber die größte Aufmerksamkeit zu widmen.
5. Einen beschränkteren Wirkungskreis, als die unter 3 und 4 erwähnten Verbände, hat der in Köln bestehende „Haftpflicht-Schutzverband Deutscher Industrieller“ mit 226 Mitgliedern. Derselbe bezweckt lediglich „Beschränkung der Haftpflicht auf ein der Billigkeit entsprechendes Maß.“
Der Zweck dieser Organisationen ist fast überall ganz allgemein die Förderung der Interessen des betreffenden Gewerbes; nur wenige beschäftigen sich mit dem Verhältnisse zu den Arbeitern. Diese Vereinigungen werden an anderer Stelle[233] eingehender erörtert werden; die übrigen bedürfen lediglich einer Aufzählung[234].
Für Berg- und Hüttenwesen bestehen zunächst sechs berg- und hüttenmännische Vereine: 1. in Essen für den Oberbergamtsbezirk Dortmund mit mehr als 120 beteiligten Werken, 2. in Kattowitz für Oberschlesien (etwa 50 Mitglieder), 3. in Aachen für den Bergbaubezirk Aachen (20 Mitglieder), 4. in Waldenburg für Niederschlesien (50 Mitglieder), 5. in Siegen für den Bezirk Siegen (40 Mitglieder), 6. in Braunfels für die Lahn- und Dillbezirke. Insbesondere der Dortmunder Verein hat in die große Streikbewegung des Jahres 1889 energisch eingegriffen. Der Aachener Verein hat als Organ die „Mitteilungen“, der oberschlesische die „Zeitschrift“, der Dortmunder das Blatt „Glückauf“.
Für Braunkohlenbergbau wirken zwei Vereine: 1. der „Deutsche Braunkohlenindustrieverein“ in Halle a. S., der die „Deutsche Kohlenzeitung“ herausgiebt, 2. der „Magdeburger Braunkohlenbergbauverein“ in Schönebeck. Er hebt in seinen Statuten ausdrücklich als Ziel hervor „die Stellungnahme gegenüber berechtigten und unberechtigten Arbeiterbewegungen“[235].
Für Salzbergwerke und Salinen besteht ein „Verein Deutscher Salinen- und Salzbergwerke“.
In der Eisenindustrie giebt es außer einigen jüngeren lokal begrenzten Vereinigungen, wie dem „Verein zur Wahrung der Interessen der Siegerländer Eisenindustrie“, dem „Verbande der Eisenindustriellen von Hamburg und Umgegend“ und dem „Verein Berliner Eisengießereien und Maschinenfabriken“, von denen namentlich die beiden letzteren zugleich Antistreikvereine sind, folgende Verbände für das ganze Reichsgebiet: 1. Der „Verein Deutscher Eisengießereien“ mit 160 beteiligten Werken in 8 Gruppen. Organ ist die „Vereinskorrespondenz“; 2. der Verband Deutscher Eisengießereien für Bauguß“; 3. der „Verein Deutscher Eisen- und Stahlindustrieller“ (320 Mitglieder); 4. der „Verein Deutscher Eisenhüttenleute“ in Düsseldorf (1220 Mitglieder). Vereinszeitschrift „Stahl und Eisen“.
Die in der Metallindustrie bestehenden Einzelvereine sind zusammengefaßt zu dem „Gesamtverbande Deutscher Metallindustrieller“ in Berlin. Er bezweckt einerseits „die werkthätige Förderung des Wohles der Arbeiter“, andererseits die Abwehr von Arbeiterbestrebungen, die „darauf gerichtet sind, die Arbeitsbedingungen in den Betrieben der Metallindustrie einseitig vorzuschreiben“[236].
Der „Verein Deutscher Nadelfabrikanten“ in Aachen mit 23 Mitgliedern bezweckt vorzugsweise Durchführung des Muster- und Markenschutzes.
Die Maschinenfabrikanten besitzen den „Verein Deutscher Maschinenbauanstalten“ in Düsseldorf. Daneben besteht der „Verein Bielefelder Maschinenfabrikanten“ und der „Verein Deutscher Nähmaschinenfabrikanten“ in Dresden.
Die Schiffswerfte haben einen „Verein Deutscher Schiffswerfte“ mit 18 Mitgliedern.
Für die Kratzenfabriken besteht ein „Ausschuß der Deutschen Kratzenfabrikanten“ in Aachen.
Die Uhrenindustrie besitzt den „Zentralverband der Deutschen Uhrenindustrie“ in Berlin mit 56 Vereinen. Organ ist das „Allgemeine Journal der Uhrmacherkunst“.
Auf dem Gebiete der chemischen Industrie ist zu nennen der „Verein zur Wahrung der Interessen der chemischen Industrie Deutschlands“ in Berlin mit 212 ordentlichen und 149 außerordentlichen Mitgliedern.
Die Seifenfabrikanten besitzen eine Vereinigung der „rheinisch-süddeutschen Verbände Deutscher Seifenfabrikanten“ in Bischweiler mit 300 Mitgliedern.
Für die keramische Industrie besteht ein „Verein für das Töpferei-Gewerbe“ in Dresden und der „Verband keramischer Gewerbe“ in Koburg mit 100 Mitgliedern. Organ ist der „Sprechsaal“.
Die Glasindustrie besitzt einen „Verband der Glasindustriellen Deutschlands“ in Berlin.
Die Einzelvereine in der Lederindustrie haben sich zusammengeschlossen zu einem „Zentralverein der Deutschen Lederindustrie“.
Von den in der Textilindustrie bestehenden zahlreichen Vereinen sollen hier nur genannt werden der „Zentralverein Deutscher Wollwarenfabrikanten“ und der „Zentralverband der Stickereiindustrie in Sachsen“ in Plauen i. V. mit 1800 Mitgliedern.
Für die Schirmfabrikation besteht ein „Verband Deutscher Schirmfabrikanten“ mit 170 Mitgliedern, der eine Unterstützungskasse für hülfsbedürftige Arbeiter besitzt.
Für die Möbelfabrikation besteht in Mainz der „Möbelfabrikanten- und Meisterverband“.
In der Papierindustrie bestehen der „Verein Deutscher Papierfabrikanten“ in Mainz und der „Deutsche Papierverein“ in Berlin mit 600 Mitgliedern.
Die Brauerei- und Malzindustrie besitzt eine Reihe lokaler Vereinigungen, von denen die größte der Verein „Versuchs- und Lehranstalt für Brauerei“ mit 1500 Mitgliedern ist.
Die Spiritusindustrie besitzt einen umfassenden Verband in dem „Verein der Spiritusinteressenten in Deutschland“ mit 2300 Mitgliedern. Organ ist die „Zeitschrift für Spiritusindustrie“.
Für die Mühlenindustrie besteht der „Verband Deutscher Müller“ in Berlin, der die Zeitschrift „Die Mühle“ herausgiebt.
Für die Zuckerindustrie besteht der „Verein Deutscher Zuckerraffinerien“ und der „Verein für die Rübenzuckerindustrie Deutschlands“.
Für die Chokoladenindustrie besteht der „Verband Deutscher Chokoladenfabrikanten“.
Die Tabakindustrie besitzt eine Gesamtvereinigung in dem „Deutschen Tabakverein“, der durch Verschmelzung des „Vereins der Deutschen Tabakfabrikanten und -Händler“ mit der „Vereinigung Deutscher Tabak- und Zigarren-Industriellen“ am 29. Mai 1892 in Kassel gegründet wurde.
Am 20. Mai 1895 hat sich in Berlin der „Deutsche Straßen- und Kleinbahn-Verein“ und am 18. November 1896 der „Verband der Deutschen Korkindustriellen“ gebildet.
Endlich ist zu nennen der „Verein Deutscher Mineralwasserfabrikanten“.
Eine Sonderstellung nimmt ein der am 30. April 1825 gegründete „Börsenverein der Deutschen Buchhändler“ in Leipzig, insofern seine Wirksamkeit sich nicht auf Deutschland beschränkt, sondern einen internationalen Karakter dadurch erhielt, daß von seinen 2700 Mitgliedern nur etwa 2200 in Deutschland, die übrigen im Auslande wohnen.
Dagegen beschränkt der „Zentralverein Deutscher Kolportagebuchhändler“ in Berlin sich auf Deutschland.
Die Kleinhändler besitzen eine große Anzahl von Vereinen, die seit 1888 verbunden sind in dem „Zentralverband kaufmännischer Verbände und Vereine Deutschlands“, der seit 1892 die Firma „Zentralverband Deutscher Kaufleute“ führt und in Leipzig seinen Sitz hat. Der Verband, der 110 Vereine mit 6795 Mitgliedern umfaßt, richtet seine Bestrebungen vorzugsweise gegen Großbazare, Konsumvereine, Hausierhandel, Detailreisen u. dgl.
Die Mehrzahl der Vereine der „Gasthofsbesitzer“ ist zusammengefaßt in dem „Deutschen Gastwirtschaftsverbande“ mit 203 Vereinen und 17000 Mitgliedern in Berlin. Organ ist „Das Gasthaus“.
Zu den Unternehmervereinigungen gehören auch die Innungen[237]. Unter der Herrschaft der liberalen Wirtschaftslehre, wie sie seit der Mitte unseres Jahrhunderts bis zur Mitte der 70er Jahre bestand, war man diesen Bildungen des Mittelalters sehr abgeneigt, und so ließ die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 sie freilich bestehen, suchte aber ihre Bedeutung möglichst zu vermindern, insbesondere nahm man ihnen den Zwangskarakter, indem man den Gewerbebetrieb von der Zugehörigkeit zu einer Innung unabhängig machte und den jederzeitigen Austritt gestattete, während man zugleich die frühere Geschlossenheit dadurch beseitigte, daß die Innungen jeden aufnehmen mußten, der die statutarischen Bedingungen erfüllte. Dabei darf ein Befähigungsnachweis nur hinsichtlich der Fähigkeit zur selbständigen Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes, von Personen aber, die das Gewerbe seit mindestens einem Jahr selbständig ausüben, überhaupt nicht gefordert werden. Endlich ist die Innung hinsichtlich ihrer Verwaltung der Aufsicht der Gemeindebehörde unterstellt.
Auch die neueren Innungen, deren Bildung im Gesetze zugelassen war, sind sehr knapp in 8 Paragraphen behandelt; als ihr Zweck ist lediglich bezeichnet „die Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen“.
Seit Mitte der 70er Jahre machte sich der Umschwung in den volkswirtschaftlichen Anschauungen dahin geltend, daß man den Wirkungskreis der Innungen immer mehr erweiterte, bis das Gesetz vom 26. Juli 1897 sogar den gesetzlichen Zwang einführte.
Nach diesem Gesetze sind den Innungen als Aufgaben zugewiesen: 1. die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den Mitgliedern; 2. die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen sowie die Fürsorge für das Herbergswesen und den Arbeitsnachweis; 3. die Regelung des Lehrlingswesens und die Fürsorge für die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge; 4. die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und den Lehrlingen.
Die Innungen dürfen aber ihre Wirksamkeit noch auf andere den Mitgliedern gemeinsame gewerbliche Interessen ausdehnen, insbesondere auf: 1. Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge; 2. Gesellen- und Meisterprüfungen; 3. Gründung von Kassen zur Unterstützung der Mitglieder und deren Angehörigen, ihrer Gesellen, Lehrlinge und Arbeiter in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit; 4. Errichtung von Schiedsgerichten zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Meistern und Gesellen oder Arbeitern; 5. Einrichtung eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.
Den Innungen ist das Recht der juristischen Persönlichkeit beigelegt. Mitglieder können nur solche Personen werden, welche entweder das betreffende Gewerbe selbständig betreiben oder betrieben haben oder in einem dem Gewerbe angehörigen Großbetriebe als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung beschäftigt sind oder gewesen sind, und die in landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt beschäftigten Handwerker.
Die Errichtung einer Zwangsinnung muß auf Antrag der Beteiligten angeordnet werden, sobald 1. die Mehrheit der beteiligten Gewerbetreibenden der Einführung des Zwanges zustimmt; 2. der Bezirk der Innung so begrenzt ist, daß kein Mitglied durch die Entfernung seines Wohnortes vom Sitze der Innung behindert wird, am Genossenschaftsleben teilzunehmen und die Innungseinrichtungen zu benutzen; 3. die Zahl der im Bezirke vorhandenen beteiligten Handwerker zur Bildung einer lebensfähigen Innung ausreicht. Mitglieder der Zwangsinnung sind kraft Gesetzes alle diejenigen, die das Gewerbe, für das die Innung errichtet ist, als stehendes Gewerbe selbständig betreiben, mit Ausnahme des fabrikmäßigen Betriebes; auch können solche Kleinbetriebe ausgeschlossen werden, in denen der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge gehalten werden. Der Wirkungskreis der Zwangsinnung ist im allgemeinen derjenige der freien Innung, nur können die Mitglieder zur Teilnahme an Unterstützungseinrichtungen mit Ausnahme der gesetzlichen Krankenkassen nicht gezwungen werden, und außerdem darf die Innung gemeinsame Geschäftsbetriebe nicht errichten, muß sich vielmehr hinsichtlich der Veranstaltungen zur Förderung der gemeinsamen, gewerblichen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder, wie Vorschußkassen, gemeinsame Ein- und Verkaufsgeschäfte u. dgl., darauf beschränken, sie anzuregen und aus dem angesammelten Vermögen zu unterstützen, während Beiträge zu diesem Zwecke nicht erhoben werden dürfen. Die Innung darf ferner ihre Mitglieder in der Festsetzung der Preise ihrer Waren oder Leistungen oder in der Annahme von Kunden nicht beschränken; die Entwickelung der Zwangsinnung zum Kartell ist mithin verboten.
Für alle oder mehrere derselben Aufsichtsbehörde unterstehende Innungen kann ein gemeinsamer Innungsausschuß gebildet werden, dem die Vertretung der gemeinsamen Interessen der beteiligten Innungen obliegt und besondere Rechte und Pflichten dieser Innungen übertragen werden können. Dem Ausschusse kann durch die Zentralbehörde das Recht der juristischen Persönlichkeit verliehen werden.
Zur Vertretung der Interessen des Handwerks ihres Bezirkes sind durch Verfügung der Landeszentralbehörde Handwerkerkammern zu errichten. Die Mitglieder werden durch die Handwerkerinnungen und diejenigen Gewerbevereine und sonstigen Vereinigungen, welche die Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerks verfolgen und mindestens zur Hälfte aus Handwerkern bestehen, gewählt. Aufgaben der Kammer sind 1. die Regelung des Lehrlingswesens; 2. Ueberwachung der bezüglichen Vorschriften; 3. Mitteilungen und Erstattung von Gutachten an die Behörden; 4. Beratung von Wünschen und Anträgen, welche die Verhältnisse des Handwerks berühren, sowie Erstattung von Jahresberichten hierüber; 5. Bildung von Prüfungsausschüssen für Gesellenprüfungen sowie von Beschwerdeinstanzen. Die Kammern sollen in allen wichtigen, die Gesamtinteressen des Handwerks oder einzelner Zweige desselben berührenden Angelegenheiten gehört werden. Sie sind befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge zu treffen, sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen. Die Innungen und Innungsausschüsse müssen den Anordnungen der Kammern Folge leisten. Für jede Kammer ist ein staatlicher Kommissar zu bestellen, der bei allen Verhandlungen zuzuziehen ist und das Recht hat, die gefaßten Beschlüsse mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden.
Innungen, welche nicht derselben Aufsichtsbehörde unterstehen, können zu Innungsverbänden zusammentreten. Diese haben die Aufgabe, zur Wahrnehmung der Interessen der in ihnen vertretenen Gewerbe die Innungen, Innungsausschüsse und Handwerkerkammern in der Verfolgung ihrer gesetzlichen Aufgaben, sowie die Behörden durch Vorschläge und Anregungen zu unterstützen. Sie sind befugt, den Arbeitsnachweis zu regeln, Fachschulen zu errichten und zu unterstützen sowie für die Mitglieder der Innungen und deren Angehörige Kassen zur Unterstützung in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitslosigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit zu errichten. Durch Beschluß des Bundesrates kann den Innungsverbänden das Recht der juristischen Persönlichkeit beigelegt werden.
Endlich hat die deutsche Unfallversicherung in den Berufsgenossenschaften[238] Unternehmervereinigungen geschaffen, denen alle Beteiligten kraft Gesetzes angehören. Die Genossenschaften haben das Recht der juristischen Persönlichkeit und zerfallen in der Regel in örtlich abgegrenzte Sektionen mit einer gewissen Selbständigkeit. Ihre wichtigste Aufgabe ist die Feststellung der Entschädigungen der Versicherten oder ihrer Angehörigen. Gegen dieselbe ist Berufung an das Schiedsgericht mit Rekurs an das Reichsversicherungsamt zulässig. Daneben aber haben die Genossenschaften die Befugnisse, Vorschriften zur Verhütung von Unfällen zu erlassen und deren Befolgung durch Beauftragte zu überwachen, sowie Ordnungsstrafen zu verhängen. Die Mitglieder müssen nicht allein diesen Anordnungen Folge leisten und den Beauftragten den Zutritt zu ihren Betriebsstätten gestatten, sowie ihre Bücher und Listen vorlegen, sondern haben ferner sowohl bei einem Unfalle die erforderliche Auskunft zu geben als auch jährlich Listen einzureichen, aus denen die beschäftigten Personen und die von ihnen verdienten Löhne und Gehälter zu ersehen sind. Die Genossenschaftsvorstände haben von der ihnen übertragenen Macht einen ausgiebigen Gebrauch gemacht, und vielfach ist von den Unternehmern darüber geklagt, daß diese aus ihren eigenen Reihen hervorgegangenen Organe an Strenge und Schneidigkeit hinter staatlichen Behörden nicht zurückständen.
Die Einrichtung der Berufsgenossenschaften ist von großer prinzipieller Bedeutung, insofern sie den ersten Versuch der Neuzeit darstellt, die Organisation des gewerblichen Lebens mittels gesetzlichen Zwanges durchzuführen. Daß man bei ihrer Einführung die Absicht hatte, ihre Wirksamkeit nicht auf die Unfallversicherung zu beschränken, ergiebt sich schon aus der die Grundlage der ganzen Arbeiterversicherung bildenden kaiserlichen Botschaft vom 17. November 1881, wenn dort „der engere Anschluß an die realen Kräfte des Volkslebens und das Zusammenfassen der letzteren in der Form korporativer Genossenschaften unter staatlichem Schutz und staatlicher Fürsorge“ als der Weg bezeichnet wird, den Aufgaben des christlichen Volkslebens gerecht zu werden. Noch deutlicher ist dies ausgesprochen in der Begründung des Entwurfes vom 8. Mai 1882, wenn es dort im Anschluß an die Ausführung, daß „die Gesamtheit der als notwendig erkannten wirtschaftlichen und sozialen Reformen nur mit Hülfe einer genossenschaftlichen Organisation der Industrie und des Gewerbes durchgeführt werden“ könne, weiter heißt: „Die Organisation wird demnächst unschwer auch die für die Lösung der größeren auf diesem Gebiete vorliegenden Aufgaben erforderliche weitere Ausbildung erhalten können.“
Zunächst beabsichtigte man, ihnen die Invaliditäts- und Altersversicherung zu übertragen. Nachdem dies aufgegeben ist, indem man vielmehr besondere territoriale Anstalten schuf, sind die Berufsgenossenschaften vielfach als eine verfehlte Schöpfung angegriffen, während die industriellen Kreise mit großer Entschiedenheit an ihnen festhalten, indem sie fühlen, daß es sich hier um eine Einrichtung handelt, die für die Entwickelung der Industrie von der höchsten Bedeutung ist. Diese Bedeutung besteht eben in dem organisatorischen Grundgedanken, in der gesetzlichen Zusammenfassung der einzelnen Industriezweige zu lebendigen Organismen, die imstande sind, Aufgaben zu erfüllen, die über die Machtsphäre sowohl der Einzelnen wie der freiwilligen Vereinigungen hinausgehen.