44. Fall.

Anscheinend tödtliche Misshandlung.

Eine fast 70jährige Frau sollte durch Misshandlungen getödtet worden sein. Eine gewaltsame Todesart konnte aber durch die Section gar nicht nachgewiesen, und eine kleine Sugillation am rechten Scheitelbein nicht als mit dem Tode im Zusammenhange stehend erachtet werden. Wir nahmen deshalb einen natürlichen Tod an, der auch durch die spätere Vernehmung des behandelnden Arztes bestätigt wurde.

45. Fall.

Anscheinend tödtliche Misshandlung.

Umgekehrt hatte der behandelnde Arzt in einem anderen Falle, betreffend eine Frau von 84 Jahren, die Anzeige gemacht, dass dieselbe durch Misshandlungen ihren Tod gefunden habe. Es ergab sich Tod durch blutige Apoplexie, die höchst wahrscheinlich durch einen Fall aus dem Bette veranlasst worden war. Für von Dritten verübte Gewaltthätigkeit aber sprach gar Nichts, und auch hier wurde unser Ausspruch später bestätigt.


C. Tödtungen durch Erstickung und Schlagfluss mit Einschluss der Erhängten und Erdrosselten.

Die thatsächlich grosse Häufigkeit dieser Todesarten steht nicht im Verhältniss zu der Erfahrung, die dieselben den preussischen Gerichtsärzten gewähren. Bekanntlich werden nämlich, wie bereits oben (S. 8) auch bemerkt ist, den Bestimmungen der Criminal-Ordnung entgegen, welche durch Allerhöchste Cabinets-Ordre eingeschränkt worden, bereits seit mehr als einem Viertel-Jahrhundert (December 1824) alle Selbstmörder und solche Verunglückte, für deren Tod die Schuld eines Dritten nicht vermuthet werden kann, gar nicht mehr zur Cognition des gerichtlichen Arztes gebracht, sondern nur, vor Ausfertigung des Beerdigungsscheines, von einem Gerichtsdeputirten, also Laien, besichtigt. Dass dabei wunderliche Quiproquo’s mitunterlaufen müssen, lässt sich leicht ermessen und ich selbst habe dergleichen erlebt. Eine Leiche war im Wasser gefunden worden. Der Gerichtsabgeordnete fand bei der amtlichen Besichtigung einen tiefen Eindruck oder Bruch im Schädel und Blut an der Weste der Leiche, und veranlasste deshalb, und in der anscheinend begründeten Annahme eines vorgefallenen Mordes, die Zuziehung des Arztes. Bei der sachkennerischen Ermittelung ergab sich nun aber ganz einfach, dass der vermeintliche Eindruck oder Bruch am Schädel nichts Anderes war, als ein einige Zoll langer Eindruck in die sehr aufgeschwollenen weichen Bedeckungen der Stirn, mit welcher denatus im Wasser an einem scharfkantigen Pfahl angepresst gelegen hatte, und die wenigen Blutflecke an der Weste waren höchst wahrscheinlich aus der Nase geflossen, da sich im Uebrigen nicht die geringste Spur einer gewaltsamen Tödtung ausserhalb des Wassers ergab. Späterhin wurde das freiwillige Ertränken des Menschen ausser Zweifel gesetzt.

46.–48. Fall.

Erstickung durch Einsturz eines Gebäudes.

Unter den zehn aus dieser Centurie zu erwähnenden Fällen der vorliegenden Rubrik will ich zunächst dreier zu gleicher Zeit obducirter Männer gedenken, weil bei allen Dreien die Criterien des Erstickungstodes auf eine seltene Weise stark ausgeprägt gefunden wurden. Sie waren, in einer Kellerstube sitzend, durch das über ihnen plötzlich zusammenstürzende, so eben neu gebaute dreistöckige Haus getödtet worden. Nur Einer hatte eine eigentliche Verletzung, einen Bruch des rechten Oberschenkels, davongetragen, und die gemeinschaftliche Todesursache war Erstickung gewesen. Der älteste von ihnen, G., 36 Jahre alt, war ein Mann von toröser Constitution. Die Leiche hatte ein zinnoberrothes, stark gedunsenes Gesicht, die Zunge lag hinter den Zähnen. Beide Lungen waren zwar stark mit dem dunklen und flüssigen Blute der Erstickten erfüllt, jedoch enthielt das rechte Herz desselben nur mässig viel, das linke noch weniger. Dagegen war der Erstickungstod in der Luftröhre exquisit ausgeprägt: denn die Schleimhaut des Kehlkopfs und der Luftröhre war durchweg hochroth gefärbt, und der Canal fast ganz mit einem dunkelblutigen Schaume ausgestopft. Jene Röthe ist das bei weitem beständigste, daher auch zuverlässigste Zeichen des Erstickungstodes, das, wenn auch nur angedeutet, nie zu fehlen pflegt. Ausserdem waren allerdings wie gewöhnlich, auch bei dieser Leiche Leber, Milz und Gehirn ansehnlich congestiv mit Blut erfüllt, aber höchst auffallend beide Nieren, die von der strotzenden Anfüllung mit dunklem Blute fast schwarz anzusehen waren. Und hier will ich nicht unterlassen anzuführen, dass die Blutcongestion in den Nieren bei suffocatorischem Tode weit häufiger ist, als die Congestion in Leber, Milz, Netzen u. s. w., was weit weniger bekannt ist, als die wichtige Thatsache zu sein verdient. So waren gleich bei der zweiten Leiche, dem 25jährigen Bruder des G., beide Nieren so strotzend mit flüssigem Blute angefüllt, dass dasselbe bei Längsschnitten in dieselben förmlich ausfloss, gewiss ein äusserst seltener Befund. Die Zunge (bei dem Bruder s. oben hinter den Zähnen) lag bei diesem Erstickten einen halben Zoll weit aus dem Munde vorgedrängt. Das Gesicht war blutroth und gedunsen. Im lumen der Luftröhre fand sich kein Blutschaum, aber eine leichte helle Röthung der Schleimhaut. Hier waren aber die rechte Hälfte des Herzens und dessen Kranzadern sehr stark überfüllt, weniger die Lungen und die grossen Venenstämme des Unterleibs. Der jüngste und schwächste der drei Körper, ein 20jähriger Geselle, zeigte gleichfalls ein blauroth gedunsenes Gesicht und eine eben solche, drei Linien vor die Kiefer gedrängte Zunge. Die Luftröhre war von derselben Beschaffenheit, wie in der eben geschilderten Leiche, aber am meisten unter allen drei Leichen waren hier die Lungen blutüberfüllt, und die Venen des Unterleibs waren wahrhaft wurstartig blutstrotzend. Beide Nieren, besonders aber die rechte, waren gleichfalls strotzend von Blut, und eine starke Congestion im Gehirn sichtbar.

49. Fall.

Mord durch Erdrosselung.

Eine höchst interessante Untersuchung veranlasste ein Raubmord, der an einer alten 72jährigen allein wohnenden Wittwe verübt wurde.

Am 22. April 18— früh 10 Uhr bemerkten die Hausbewohner, dass aus den Fenstern der Hofwohnung dieser Frau Rauch hervordrang. Die Thür fand man verschlossen, und als man deshalb das Fenster einschlug, und die Läden desselben öffnete und darauf eindrang, fand man das Zimmer ganz voll Rauch, das Stroh in der Bettstelle angebrannt, den Schlüssel zur verschlossenen Thür fehlend und auf einem Stuhle sitzend die Leiche der alten Frau B. anscheinend erdrosselt. Mehrere Schritte von ihrem Sitze in der Wand fand sich ein Haken eingeschlagen, um welchen ein altes, in der Dicke eines kleinen Fingers zusammengedrehtes, leinenes Tuch gewickelt war, das mit einem Ende herunterhing. Im Zimmer fand man geöffnete Schränke, aus denen Kleider und geldwerthe Effecten weggekommen waren. Man brachte die Leiche auf den Flur, wo die Aerzte A., F. und K. noch fruchtlose Rettungsversuche anstellten. Diese Aerzte fanden nach ihrem Attest „eine vertiefte Strangulationsmarke, die sich vom Kopfnicker der rechten Seite bis hinter denselben Muskel der linken Seite erstreckte. Sie war an der linken Seite am stärksten, und an einer Stelle sogar doppelt. Das Gesicht war ganz blau“. Der Dr. A. erklärte vier Tage später, vor der gerichtlichen Inspection der Leiche, „dass die Strangmarke nicht mehr so deutlich sei, als früher“. Ein Arbeitsmann H., der bei den Rettungsversuchen behülflich gewesen, hatte erklärt, „dass am Halse ein rother Streifen gewesen, der ungefähr so aussah, wie ein Peitschenhieb auf der Haut auszusehen pflegt“. Am 26., also 4 Tage nach dem Tode, obducirten wir die Leiche, die noch viele Bettfedern in den Haaren hatte. Die etwas aufgetriebene, aber bleiche Zunge lag zwischen den zahnlosen Kiefern. Hände und Nägel waren bläulich gefärbt. Auf der linken Backe fand sich ein kleiner Hautritz, an Nase und Mund, dessen Lippen bläulich waren, geringe Spuren von angetrocknetem Blute, in der Mitte der Oberlippe ein erbsengrosser, sugillirter Fleck. Auf der linken Seite des Halses vom hinteren Rande des Kopfnickers an bis zum vorderen Rande desselben Muskels rechts zeigte sich eine ganz abgeflachte, und an einzelnen Stellen 14 Linie tiefe, schmutzig gelb-bräunlich, und an beiden Rändern hier und da röthlich gefärbte Marke von 13 Zoll Breite. Gegen ihr Ende nach der rechten Seite wurden ihre Kennzeichen immer weniger sichtbar. Die ganze Marke war weich zu schneiden, und nirgends eine Sugillation im subcutanen Zellgewebe. Sie verlief gerade über die Mitte des Kehlkopfs. Einen halben Zoll über ihr zeigten sich einzelne Spuren erhöhter Hautröthe, muthmaasslich von einer zweiten Marke herrührend, welche jedoch jetzt nicht mehr erkannt werden konnte. Am linken Unterkieferwinkel fanden sich zwei blaurothe, ächte sugillirte Flecke von Sechser- und Erbsengrösse, und ein ganz gleich beschaffener Fleck von Groschen-Grösse am unteren Rande des Kiefers, 1 12 Zoll vom rechten Unterkieferwinkel entfernt. Von den inneren Befunden waren die wesentlichsten: merklicher Blutreichthum der Lungen mit dunklem, ziemlich flüssigen Blute, starke Anfüllung der Kranzadern, wenig Blut im linken, strotzende Blutfülle im rechten Herzen und in den grossen Aderstämmen der Brust, lebhafte und hohe Röthung der ganzen Tracheal-Schleimhaut, auf welcher sich einige Tropfen wässrigen Blutes vorfanden, und dunkelblaue Färbung der Rachenhöhle. Im Kopfe fand sich sehr bedeutende Anfüllung der Venen der harten und weichen Hirnhaut, und eine 2 12 Zoll grosse runde Blutunterlaufung an der inneren Fläche der galea über der Occipital-Protuberanz, sonst nichts Ungewöhnliches, und im Unterleibe endlich: bedeutender Blutreichthum in Netz und Gekröse, eine „ungewöhnliche Blutfülle“ in beiden Nieren (s. No. 48 oben) und strotzende Anfüllung der Venenstämme mit dunkelflüssigem Blute.

Hiernach konnte es als zweifellos angenommen werden, dass denata den Erstickungstod gestorben. Aber auch die gewaltsame Veranlassung desselben war zweifellos, denn abgesehen davon, dass eine andere Veranlassung gar nicht constirte, da etwanige Erstickung durch Strohrauch sich namentlich durch eine anderartige Färbung der Luftröhrenschleimhaut zu erkennen gegeben haben würde, abgesehen davon, dass, zugegeben, dass die Strangmarke, wie sie bei der Legalinspection gefunden worden, allerdings auch bei solchen Menschen beobachtet werden kann, denen erst nach dem Tode ein Strangwerkzeug umgelegt worden[14], dass, sage ich, nach den Schilderungen der Aerzte, die die Leiche früher, und alsbald nach dem Tode der B. gesehn hatten, die Strangrinne früher eine andre, und höchst wahrscheinlich solche Beschaffenheit gehabt hatte, wie sie nur allein bei lebendig Erdrosselten oder Erhängten vorkommt, so erschien in diesem Falle die Marke von geringerer Erheblichkeit, da ein andrer, sehr wichtiger Sectionsbefund vorlag. Wir meinen die geschilderten ächten Sugillationen am Halse, zwei linker und Eine rechter Seits. Diese Befunde konnten nur die Resultate eines Drucks von aussen gewesen sein, und es lag auf der Hand, sie als Fingerdrücke anzusprechen, wobei der Daumen auf die rechte, und zwei Finger auf die linke Seite des Halses aufgesetzt gewesen waren. Ohne Zweifel war dieser Druck der erste Angriff auf das Leben der denata, und das Strangwerkzeug folgte erst auf denselben, und dass hierbei keinenfalls ein langer Zwischenraum verflossen sein konnte, ergaben die actenmässigen Vorgänge.

Der Verdacht eines Selbstmords war leicht zu beseitigen, obgleich offenbar die Mörder denselben zu erregen bemüht gewesen waren, wie namentlich das Tuch am Wandhaken bewies, Aber plumper ist wohl in dieser Hinsicht selten verfahren worden! Der Schlüssel der abgeschlossenen Thüre fehlte, es fehlte das Strangwerkzeug am Halse, als man die Leiche auffand, und die Mörder hatten in der Eile übersehn, dass wenn die B. sich an dem Tuche am Haken aufgehängt gehabt, sie nicht davon entfernt auf dem Stuhle sitzend als Leiche hätte können gefunden werden!! Im Uebrigen musste auf Dritte durch die Brandstiftung geschlossen werden, durch welche offenbar die That des Mordes hatte verdunkelt werden sollen. In der That wurden drei des Verbrechens verdächtige Männer eingezogen, und lange gegen sie inquirirt. Aber — vergeblich, und selbst nachdem Einer von ihnen nach Jahr und Tag, längst entlassen, geldwerthe Papiere, die zu den bei der B. geraubten gehörten, bei einem Wechsler hatte umsetzen wollen und dabei aufs Neue gefänglich eingezogen worden war, gelang es nicht, ihn der That zu überführen, und der Mord ist bis heute (fünf Jahre nachher) unentdeckt und ungerochen geblieben!

50.–54. Fall.

Erstickung von Kindern im Bette.

Nach unserm Strafrechte (A. L. R. §. 738, 739 Thl. II Tit. 20) ist es Müttern und Ammen bei Gefängnissstrafe verboten, Kinder unter zwei Jahren Nachts zu sich ins Bett zu nehmen[15], Contraventionen gegen dies eigenthümliche Gesetz kommen natürlich häufig vor, und so habe ich alljährlich mehrere Fälle gerichtsärztlich zu constatiren, in denen durch ein solches Verfahren kleine Kinder in den Betten ihrer Mütter oder Ammen erstickt worden sein sollen. In der hier betrachteten Centurie von gerichtlichen Obductionen kamen nicht weniger als fünf dergleichen Anschuldigungen vor, von denen vier die eignen Mütter trafen, die natürlich doppelt schwer durch eine solche harte Anklage getroffen werden mussten, da sie ohnedies schon schwer genug für ihre Fahrlässigkeit durch den Verlust eines geliebten Kindes büssen müssen. — Bei diesen Sectionen habe ich (nicht nur in den hier betrachteten fünf, sondern auch in mehrern spätern Fällen) einen Befund angetroffen, der höchst interessant ist, und den Erstickungtod bei kleinen Kindern, wie kein andres bekanntes Kriterium, characterisirt. Bei Erwachsenen erinnere ich mich nicht, diesen Befund angetroffen zu haben: ich meine petechienartige Sugillationen in der Lungenpleura, der Aorta oder namentlich auch auf der Oberfläche des Herzens, welches, wie die Lunge dadurch ganz gesprenkelt erscheinen kann. Viele meiner Zuhörer haben sich wiederholt bei diesen Fällen von diesem Befunde überzeugen können, der meines Wissens noch nicht allgemein bekannt ist. — Ein drei Monate altes Mädchen war im Bette der Mutter am Morgen todt gefunden worden. Ausser den gewöhnlichen Zeichen des Erstickungstodes fanden sich unzählige kleine, petechienartige Sugillationen auf Herz, Aortenbogen und rechter Lunge, die das Aussehn hatten, als wären Schreibfedern darauf ausgespritzt worden. Die Zunge lag zwischen den Kiefern. Der Magen war halb mit geronnener Milch angefüllt, und ein blutiger Schaum in der Luftröhre fehlte nicht. — Auch bei einem einen Monat altem Mädchen, das, ohne alle Spuren äusserer Gewalt, im Bette der Amme todt gefunden worden war, waren die Erstickungsbefunde sehr deutlich ausgeprägt. Das ganze Herz hatte sogar eine dunkelblaue Färbung, und in dieser waren noch zahlreiche Petechien-Sugillationen auf der Oberfläche des Organs, so wie auch in beiden, besonders der linken Lungenpleura wahrzunehmen. Die Milz war bedeutend überfüllt, die Nieren aber in diesem Falle weniger. Die Lungen waren mit dunkelm, dickflüssigen Blute strotzend, die Luftröhre sehr mit einem röthlichen Schaum angefüllt. Die Zunge lag 3 Linien weit vor den Kiefern. Auch in diesem Falle enthielt der Magen gekäste Milch, wie gewöhnlich und natürlich, da ja meist die Kinder in’s Bett genommen werden, um sie zu stillen, und Nährende und Säugling darüber dann einschlafen. — Ganz ähnliches ergab die Section eines zwei Monate alten Mädchens, das im Bette seiner Mutter erstickt war. Ich führe, mit Uebergehung der übrigen suffocatorischen Zeichen, nur an, dass auch hier die Oberfläche des Herzens wie gesprenkelt erschien. Das lumen der Luftröhre war mit hellröthlichem Schaum angefüllt, ihre Schleimhaut hellroth. Das Kind hatte sich satt und voll getrunken, denn der Magen war ganz mit gekäster Milch angefüllt. Dass eine solche Ueberfüllung den Erstickungstod unter ähnlichen Umständen nur sehr begünstigen muss, ist unzweifelhaft, und ich bin überzeugt, dass diese Todesart kleiner Säuglinge noch weit häufiger vorkommt, als sie zur richterlichen Cognition gelangt. Auch den Hausärzten mag die Veranlassung aus begreiflichen Gründen oft genug verschwiegen werden, und dann passirt der Todesfall in den amtlichen Listen unter der Rubrik „Krämpfe“ oder dgl.! Im Uebrigen zeigten sich bei dem Kinde quaest. Todtenflecke auf Schaamtheilen und Vorderfläche der Oberschenkel und ich schloss daraus, dass das Kind, nachdem es gesäugt hatte, auf dem Leibe der Mutter eingeschlafen, liegen geblieben, und erstickt worden sei, was später die Mutter vollständig bestätigte. Das foramen ovale war bei dem zweimonatlichen Kinde noch ganz offen. — Ganz dasselbe fand ich bei einem zwei Monate alten Knaben, der Morgens bei seiner Mutter todt im Bette gefunden worden war. In diesem, so wie in einem andern Falle von einem drei Viertel Jahre alten Mädchen, das man im Bette der Mutter todt gefunden hatte, ergab sich Schlagfluss, nicht Erstickung, als Todesart.

55. Fall.

Tod durch Erhängen. Zweifelhafter Selbstmord.

Der letzte Fall in dieser Reihe betraf den Erhängungstod eines 19jährigen Lehrburschen. Der Fall würde gar nicht zu unsrer Cognition gekommen sein, wenn nicht ein Verdacht gegen den Meister obgewaltet hätte, dass er den Burschen durch eine Züchtigung zu Tode gebracht und dann nach dem Tode, um die Schuld von sich abzuwälzen, ihn aufgehängt hätte. Die Obduction ergab ganz unerhebliche Spuren äusserer Gewalt auf dem Rücken der Leiche. Rings um den Hals lief eine braungelbe, pergamentartig harte Strangrinne, ohne subcutane Sugillation. Am After war Koth ausgeflossen. Die innere Besichtigung ergab starke apoplectische Congestion und grossen Blutreichthum in den Lungen. Hiernach musste angenommen werden, dass die Züchtigungen nicht die Todesursache gewesen, und dass der junge Mann lebend an den Strang gekommen sei. Im Uebrigen schloss ich aus einem Befunde in der Harnblase, und nach meinen Erfahrungen in andern Fällen, dass denatus ein „Bettpisser“ gewesen sei, und die bei der Section anwesende Mutter bestätigte mir sogleich diese Diagnose, auf welche ich bei andrer Gelegenheit noch zurückkommen werde.


D. Ertrinkungstod.

Bei dem heutigen Standpunkt der gerichtlichen Arzneiwissenschaft wüsste ich kaum ein grösseres Desiderat für ihre practische Anwendung, als ein irgend sichres Criterium zur Feststellung der Thatsache: ob ein Mensch ertrunken, d. h. den Tod im Wasser gestorben ist? Jeder Kenner weiss, wie hier die Schriftsteller, auch die besten, in ihren Meinungen auseinandergehn. Wie viel ist darüber gestritten worden, ob der Ertrinkende den apoplectischen oder den Erstickungstod stirbt? ob schäumende Flüssigkeit in der Luftröhre ein sichres Zeichen des Erstickungstodes, ob es die Gänsehaut, die Flüssigkeit des Blutes sei u. s. w., von so schwankenden Zeichen wie der grössern Kälte der Wasserleichen (Merzdorf), oder des Auströpfelns des Blutes aus den Gefässen der Schädelknochen (Pyl.), oder dem Aufrechtstehen des Kehldeckels und ähnlicher gar nicht zu reden! Ich glaube von einer sehr grossen Zahl von Leichen Ertrunkener sprechen zu können, die ich bis heute amtlich — und nicht amtlich, zu meiner eignen Belehrung, in solchen Fällen, wo eine amtliche Section nicht gefordert wurde — genau untersucht habe, und dennoch gestehe ich, kein einziges Zeichen constant gefunden zu haben. Und wie wichtig doch die Frage in foro werden kann, darüber darf ja nur an den Fonk’schen Process erinnert werden, zu dem ich vor einiger Zeit ein, in der zweiten Centurie meiner Beobachtungen zu veröffentlichendes Seitenstück erlebt habe. Im obigen 20. Falle war ein Mann mit einer nicht schnell tödtlichen Schusswunde in den Unterleib im Wasser gefunden worden; war dieser lebend oder todt ins Wasser gekommen? In vielen Fällen waren neugeborne, lebend geborne, oder ältere Kinder aus dem Wasser gezogen worden, in einem andern Falle ein Mann, der angeblich vergiftet worden sein sollte — die Schwierigkeiten können in solchen Fällen wirklich unüberwindlich werden. Allerdings ist anzunehmen, dass ein Mensch im Wasser umgekommen, wenn sich apoplectischer und suffocatorischer Tod im Gehirn, Lungen und Herz ergiebt, wenn das Blut dunkel und flüssig, wenn die Luftröhrenschleimhaut hellroth injicirt und Kehlkopf oder Luftröhre mit blutigem Schaum mehr oder weniger — oft nur in sehr geringem Maasse — erfüllt, wenn an einzelnen Stellen des Körpers — am häufigsten an den Oberschenkeln und an den Vorderarmen — Gänsehaut sichtbar ist, wenn sich mehr oder weniger Wasser — wohl gar die etwanige eigenthümliche Flüssigkeit, wie Morast, Mistjauche u. dgl., in welcher denatus aufgefunden ward — im Magen auffindet, und wenn endlich zu allen diesen Zeichen noch der negative Beweis geführt werden kann, dass denatus keiner andern Todesart unterlag. Aber abgesehn davon, was gegen die Beweiskraft dieser Zeichen, einzeln genommen, mit Recht angeführt worden ist, so giebt es Ein Moment, das leider! grade bei Wasserleichen, wenn dieselben zur ärztlichen Prüfung vorgelegt werden, so sehr oft hindernd eintritt, welches alle diese Zeichen verwischt und den Thatbestand schwankend macht, und dieses Moment, woran die meisten Handbücher gar nicht gedacht haben, ist — die Fäulniss. Wie oft haben die Leichen Wochen- oder Monatelang im Wasser gelegen, ehe sie entdeckt wurden, und wie weit ist dann die Putrefaction in der graugrünen, von der Oberhaut ganz entblössten, hoch aufgeschwollenen Leiche vorgeschritten! Aber schon bei geringern Verwesungsgraden zersetzt sich das Blut und verdunstet, und man findet einen durchweg anhämischen Körper, in dem also auch von Blutanhäufungen in Gehirn, Lungen oder (rechtem) Herz, in den Netz- und Gekrös-Venen u. s. w., also von Apoplexie oder Suffocation, keine Rede mehr sein kann. Auch die Consistenz des Blutes lässt sich dann nicht mehr prüfen. Noch viel weniger die Beschaffenheit der Luftröhre, die schon sehr früh bei eintretender Verwesung sich verfärbt, und je weiter, desto mehr eine dunkelkirschbraune Röthe ihrer Schleimhaut zeigt. Eben so wenig endlich die Gänsehaut, die ich, wo sie vorhanden, für ein werthvolles Zeichen erklären muss, das im Allgemeinen zu wenig beachtet wird, und bei dem ich deshalb noch einen Augenblick verweile. Mein Vorgänger auf dem Lehrstuhl und im Berliner Gerichts-Physicat, Geh. Rath Wagner, ein in diesen Dingen vielerfahrener Mann, behauptete auch bei noch warmen Leichen, die als solche ins Wasser kämen, könne sich noch eine Gänsehaut bilden. Zahlreiche Beobachtungen kann derselbe indess hierüber, wie die Natur der Sache beweist, wohl nicht gemacht haben, und aus einigen wenigen Fällen dieser Art, die mir vorgekommen, möchte ich um so weniger diesen Schluss ziehn, als hier die Erscheinung der Gänsehaut an sich sehr schwankend war. Was nämlich diese Erscheinung unsicher machen kann, ist der Umstand, dass bei Menschen von „straffer Faser“, zumal bei solchen aus der untern Volksclasse, die eine derbe, straffe, im Leben nicht gepflegte Haut hatten, diese im Leben, (wie Jeder sich davon bei solchen Individuen leicht wird überzeugen können), wie nach dem Tode eine körnige Beschaffenheit zeigt, die schwer von einer sogenannten Gänsehaut zu unterscheiden ist. Und nun vollends wieder der Verwesungsprocess, wenn er die Oberhaut schon blasenartig aufgetrieben, oder ganz zerstört hat! Bei halb oder ganz verwesten Leichen also, die aus dem Wasser gezogen wurden, lässt sich oft mit Ueberzeugung und beweisend der Ertrinkungstod gar nicht, oder mindestens nicht anders, als durch den negativen Beweis feststellen[16]. Ich habe Nichts erwähnt von dem so viel discutirten Befunde von Wasser in den Lungen (Bronchien) oder im Magen bei Ertrunkenen, ein wichtiges Zeichen, das aber an sich betrachtet, gleichfalls täuschen kann, wie gleich der erste hier zu besprechende

56. Fall.

Ertrinkungstod eines Kindes.

beweisen wird. Ein zwei Jahre alter Knabe war todt aus dem Wasser gezogen worden. Im Gehirn fand sich nichts weniger als Blutüberfüllung, kein Wasser in der Luftröhre und in den Bronchien, obgleich der Kehldeckel offen stand, in den Lungen Blutleere, und absolute Blutleere in allen Herzhöhlen, also — weder Apoplexie noch Suffocation! Allein das Blut war hellroth und ungemein flüssig, der Magen war fast ganz mit Wasser angefüllt — in welchem etwas Speisebrei schwamm — und keine andre Todesart liess sich nachweisen, und so durfte der Ertrinkungstod wenigstens „mit hoher Wahrscheinlichkeit“, die Abwesenheit jeder andern gewaltsamen Todesart aber als gewiss angenommen werden. Der seltne Befund des fast vollständig mit Wasser angefüllten Magens klärte sich später auf eine höchst einfache Weise auf, die eben in ähnlichen Fällen wohl auch, ohne dass es, wie hier, mit Gewissheit ermittelt worden, den Befund in der Leiche bei Ertrunkenen veranlasst haben mag. Das Kind hatte nämlich mit seiner Wärterin im heissen Sommer in der Nähe des Wassers gespielt. Es bekam Durst, und trank ein, von der Wärterin gereichtes Glas Wasser mit Begierde aus. Gleich darauf entfernte sich die Wärterin ein wenig, und als sie wieder zurückkehrte, fand sie das Kind vom Ufer herab ins Wasser gefallen und ertrunken!

57. Fall.

Ertrinken im Abtritt.

In diese Rubrik gehört ein Fall von einem Mädchen, das zwar ertrunken war — in Menschenkoth und Urin! — dessen ich aber nicht erwähne, weil er etwa Aufschlüsse über den Erstickungs- (Ertrinkungs-) Tod gegeben hätte, sondern seiner Seltenheit und Sonderbarkeit wegen, und weil er mir eine neue, glänzende Bestätigung einer Beobachtung gab, die ich oft gemacht und die meines Wissens noch neu ist. — Ein Dienstmädchen war im März von einer Brustentzündung befallen worden, und sollte nach mehrtägiger Krankheit nach dem Hospital geschafft werden. Sie sträubte sich dagegen lebhaft und äusserte: sie wolle sich lieber mit dem Hammer todtschlagen lassen, als nach der Charité gehn. Am Abend desselben Tages war sie plötzlich — verschwunden. Es war der 21. März 1841. Alle Nachforschungen nach ihr blieben vergeblich, und ein Gerücht, dass sie von einem ihr nahe stehenden Manne im Hause geschwängert gewesen, und dass ihr Verschwinden wohl nicht ganz zufällig sei, konnte natürlich weiter nicht festgestellt werden. Der Fall war fast verschollen, als im December desselben Jahres, also nach fast neun Monaten, die Abtrittsgrube des Hauses ausgeräumt wurde. Ganz unerwartet fanden die Arbeiter bei dieser Gelegenheit im Kothe einen ganz und gar verwesten Körper, der für einen menschlichen Leichnam gehalten werden musste. Es musste sich die Vermuthung aufdrängen, dass derselbe der Körper jenes im Hause früher vermissten Dienstmädchens sei, und da nun das frühere Gerücht über dessen Verschwinden neue Nahrung gewann, so sah sich das Gericht veranlasst, eine ärztliche Untersuchung der Leiche, dieser Leiche zu verfügen! Einen höhern Grad von Verwesung, als dieselbe darbot, werde ich wohl nie wieder zu sehn bekommen. Man denke sich nur eine neun Monate dauernde Maceration des Körpers in der warmen Flüssigkeit menschlicher Excremente. Selbst die sehr abgehärteten Leichenwärter der Anatomie empfanden hier, vielleicht zum erstenmale, Ekel, wozu der unbeschreibliche Gestank allein, abgesehn vom Anblick, schon Veranlassung genug darbot. Ein Ideologe hätte hier ein herrliches Thema zu einer erbaulichen Rede über das „Ebenbild Gottes“ gehabt, und die bittere Ironie in den, bis zum Ueberdruss oft citirten Worten der Thekla: „das ist das Loos des Schönen auf der Erde“! hat nie eine treffendere Anwendung gefunden, als auf den, in das ekelhafteste Scheusal verwandelten Körper dieses, angeblich sehr hübsch gewesenen jungen Mädchens. Der Schädel, der Unterkiefer, die Unterextremitäten zum grössten Theil, waren nackt und durch Maceration von den Weichtheilen entblösst, die Gelenkverbindungen zum Theil gelöst, das Geschlecht äusserlich natürlich nicht mehr erkennbar; was von den Weichtheilen noch vorhanden, waren grauschwarze Fetzen. Von einer Obduction konnte natürlich keine Rede mehr sein. Die Frage des anwesenden Gerichtsdeputirten aber: ob es wohl noch möglich sei, zu erkennen, ob die Person bei ihrem Tode schwanger gewesen? musste ich bejahen, da event. Fötusknochen im uterus, den ich, nach meinen frühern Beobachtungen an verwesten weiblichen Leichnamen (s. unten Corollarien Nr. 5.) noch ziemlich unversehrt zu finden hoffen konnte, vorhanden und erkennbar, sein mussten. Deshalb legten wir wenigstens die Bauchhöhle offen. Ihre Muskeln zeigten sich nun in Fettwachs und die sämmtlichen Därme in eine schmierige Masse verwandelt, die die einzelnen Theile des Darmcanals und seiner Anhänge nicht mehr unterscheiden liess. Als wir zum uterus gelangten, fanden wir denselben hellroth gefärbt, hart und fest zu fühlen und zu schneiden, von jungfräulicher Grösse, an Form noch ganz vollkommen erkennbar, ja normal, und seine Höhle vollkommen jungfräulich und leer. Wenn also schliesslich über Leben und Tod hier natürlich nicht ein auch nur wahrscheinliches Urtheil gegeben werden konnte, so konnten wir doch mit Gewissheit in foro das Gutachten abgeben: dass diese Person im Augenblicke ihres Todes nicht schwanger gewesen sein könne. Jenes Gerücht zerfiel dadurch in Nichts, von jeder Verfolgung gegen den angeblichen Schwängerer und muthmaasslichen Mörder wurde sofort Abstand genommen, der Ruf dieses Mannes, eines ehrenwerthen Bürgers, war wiederhergestellt, und hierin, wie in der gewiss interessanten und schlagendsten Bestätigung unsrer frühern Beobachtungen über die langsame Verwesung des uterus fanden wir eine lohnende Genugthuung für ein Geschäft, das allerdings an sich ein wenig erfreuliches gewesen war.

58. Fall.

Zweifelhafter Ertrinkungstod.

Ein weiblicher Körper war aus dem Wasser gezogen worden. Die weit vorgeschrittene Verwesung liess ein sichres Urtheil über den Ertrinkungstod nicht mehr zu. Ein Eindruck in die hoch aufgeschwollenen, weichen Bedeckungen der linken Brustseite, wahrscheinlich von einem Pfahle oder dergl. im Wasser, war offenbar erst nach dem Tode entstanden.

59. Fall.

Zweifelhafter Ertrinkungstod.

Aehnlich verhielt es sich bei einem angeblich ertrunkenen Manne, bei dem die Verwesung so vorgeschritten war, dass nur noch eine äussere, keine innere Besichtigung mehr, gemacht werden konnte. Die Zunge lag zwischen den Zähnen eingeklemmt.

60. Fall.

Ertrinkungstod.

In diesem Falle eines Ertrunkenen war reine Gehirn-Apoplexie, nicht Erstickung die Todesursache gewesen.

61. Fall.

Ertrinken. Zweifelhafter Selbstmord.

Wichtiger endlich in dieser Reihe war folgender Fall, in welchem zugleich die Zweifel über Mord oder Selbstmord zu lösen waren. Ein 42jähriger robuster Mann war am 2. Januar vom Hause fortgegangen, um fällige Zinsen auszuzahlen, und ein vormundschaftliches Geschäft zu erledigen, zu welchem Zwecke er ein Document zu sich gesteckt hatte, an dessen Besitz Dritten gelegen sein musste. Zehn Wochen später fand man seine Leiche im Wasser, und wohl in der Tasche die Quittung über die gezahlten Zinsen, aber nicht das Document. Er war früher Katholik gewesen, aber zu den Christkatholischen übergegangen, weshalb sein Name in seinem Vaterlande (Oesterreich) an den Galgen geschlagen worden war (!). Wenn nun einerseits die Vermuthung eines Selbstmordes aus Religionsfanatismus erhoben wurde, so war andrerseits das Verschwinden des Documentes Grund, den Verdacht einer Ermordung durch Dritte aufzuwerfen, und so wurde die gerichtliche Section verfügt. Die Leiche war natürlich, nach so langer Maceration im Wasser, höchst verwest, über und über grün, der Kopf fast schwarz, die Oberhaut überall abgelöst. Die Augen waren glotzend hervorgetrieben, die Zunge fest zwischen den Zähnen eingekeilt, und deren zwei Linien hervorragende Spitze angeschwollen. Aeussere Verletzungen fanden sich nirgends. In der Brust zeigten sich die Lungen eher blutleer, als blutreich; das linke Herz war blutleer, das rechte mit etwas dunklem, dickflüssigem Blute angefüllt. Die Luftröhre, deren Schleimhaut die gewöhnliche kirschbraunrothe Verwesungsfarbe zeigte, enthielt eine geringe Menge blutigen Schaums. Wasser fand sich weder in ihr, noch in den Lungen. Das Gehirn war bereits in einen blutigen Brei verwandelt, und gestattete sonach keine nähere Untersuchung. Die basis cranii aber, wie alle Schädelknochen, war unverletzt. Der Magen enthielt eine geringe Menge röthlichen Speisebreies, aber kein Wasser. Magen mit Inhalt, duodenum und oesophagus wurden zur chemischen Untersuchung zurückgestellt, die aber keine Spur irgend eines Giftes nachgewiesen hat. Die Omental- und Mesenterial-Venen, die grossen Venenstämme der Bauchhöhle und die rechte Niere waren, trotz der vorgeschrittenen Verwesung, noch sehr blutreich. Im Uebrigen waren alle Baucheingeweide normal beschaffen. An der linken Seite des Halses bis zum Nacken fand sich ein weisslicher, kaum vertiefter, nicht sugillirter, weich (nicht lederartig) zu schneidender, zwei Linien breiter Streifen. Unser Gutachten ging dahin: 1) dass denatus an Erstickung seinen Tod gefunden; 2) dass es möglich, selbst wahrscheinlich, dass diese durch Ertrinken veranlasst worden; 3) dass in Betracht des hohen Verwesungsgrades der Leiche betreffend die am Halse gefundene Marke Nichts mit einiger Sicherheit geschlossen werden könne; 4) dass, wenn der Tod durch Ertrinken erfolgt, auch nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit angegeben werden könne, ob hier Selbstmord, Zufall, oder die Schuld Dritter vorläge.

Nach mehreren Monaten wurde das vermisste Document aufgefunden, und weitere richterliche Ermittelungen stellten dann den geschehenen Selbstmord durch Ertränken ausser Zweifel.


E. Zweifelhafte Leben und Todesarten von Neugebornen.

Wie häufig die Untersuchungen von Leichnamen neugeborner Kinder mir im hiesigen foro vorkommen, ergiebt die einfache Thatsache, dass unter den Hundert hier betrachteten Obductionsfällen nicht weniger als Einundzwanzig Neugeborne betrafen. Hierbei sind diejenigen sehr zahlreichen, monatlich 10–12 betragenden Fälle nicht mitgerechnet, in denen bloss eine Besichtigung todtgeborner oder in den ersten 24 Stunden verstorbener unehelicher Neugeborner nach Vorschrift der Criminal-Ordnung und zur Ertheilung des Beerdigungsscheines Statt findet, um mögliche tödtliche Behandlung des Kindes nicht unermittelt zu lassen. Diese letztern Fälle liefern fast niemals ein wissenschaftlich interessantes Ergebniss; desto mehr natürlich die, hier ausschliesslich in Betracht gezogenen, gerichtlichen Sectionen solcher Leichen neugeborner Kinder, bei denen ein gewaltsamer Tod wirklich oder doch muthmaasslich Statt gefunden hatte. Was zunächst Maass und Gewicht der Leiche als Zeichen der Reife betrifft, so behalte ich mir vor, da ich die Beobachtungen noch immer fortsetze, bei spätern Mittheilungen darüber Genaueres zu berichten, und will hier nur die, meines Wissens noch nicht bekannt gemachte Beobachtung vorläufig mittheilen, dass das Maass der Leiche in allen Fruchtaltern bis zum Zeitigungstermin sich viel constanter zeigt, als das Gewicht, das von der Constitution, dem resp. Verwesungsgrade u. s. w. zu sehr abhängt, um nicht bedeutende Abweichungen im Einzelnen von der allgemeinen Norm zu zeigen. Man kann deshalb nach dem Maasse mit weit mehr Sicherheit, als nach dem Gewichte, das Alter einer Frucht, also auch ihre Reife oder Unreife, beurtheilen.

Was nun die Athemprobe betrifft, so kann ich, nach meinen höchst zahlreichen Erfahrungen, nicht entschieden genug der Henke’schen Lehre entgegen treten, die am Schreibtische erwachsen ist, und so viel Schwanken und Unsicherheit in die forensische Praxis gebracht hat. Es ist ein Verrath an der Wahrheit, wenn man dies vortreffliche Experiment in seiner Beweiskraft ungegründeten Verdächtigungen aussetzt. Ich meinerseits stehe nicht an, zu behaupten, dass wir wenige so sichre Beweismittel in medico-forensischen Dingen besitzen, als die Athemprobe bei der Frage vom zweifelhaften Leben des Neugebornen, versteht sich, dass das Experiment mit Sachkenntniss und Sorgfalt ausgeführt, und dass alle seine Ergebnisse mit gesundem Iudicium — der nothwendigsten Eigenschaft für den practischen Gerichtsarzt — erwogen worden. Was bedeuten z. B. die Einwände in Betreff der hydrostatischen Probe, die vom Emphysema pulmonum und von der Möglichkeit des künstlichen Aufblasens todtgeborner Lungen hergenommen sind? Nicht viel mehr, als Nichts! Denn wer hat wohl jemals das (pathologische) Lungenemphysem beim neugebornen Kinde gesehn? Die fleissige Schrift von Mauch, die dasselbe nachzuweisen sich bemüht, zählt keinen einzigen Fall auf, der vor der Kritik Stich hielte. Und was soll man vollends vom althergebrachten, und bis in die allerneuesten Schriften und Handbücher immer noch wiederholtem Einwande von der künstlichen Ausdehnung der Lungen durch Einblasen von Luft sagen? Hat man denn vergessen, dass es sich bei dieser Frage lediglich um die Praxis handelt? dass überhaupt und der Natur der Sache nach, die gerichtliche Athemprobe niemals anders gefordert und angestellt wird, als da, wo eine Geburt in der Einsamkeit und geheim geschah? Und wer soll dann in solchen Fällen der perfide Lufteinbläser gewesen sein? Doch nicht die Mutter, die wahrlich — auch wenn sie eine Sachkennerin wäre! — kein Interesse daran gehabt haben kann, das todte Kind in’s Leben zurückzurufen, denn sonst würde sie es nicht versticken, ergraben, in’s Wasser werfen! oder der Arzt, die Hebamme, die vielleicht in einzelnen seltenen Fällen hinterher erschienen waren, und Rettungsversuche an dem vermeintlich nur scheintodten Kinde angestellt hatten? Aber dann ergeben ja die Akten, wem, von wem, und unter welchen Umständen Luft eingeblasen worden! Endlich weiss Jeder, der sich hier selbstthätig versucht hat, wie schwer es ist, die Lungen in dem Leichnam eines Neugebornen mit Luft anzufüllen, und die Mutter müsste einen Cursus der Anatomie gehört haben, um erwarten zu können, dass auch nur Einmal unter zehn Fällen ihr das Lufteinblasen so gelingen werde, dass dann dadurch die Ergebnisse der Schwimmprobe alterirt werden könnten.

Weit erheblicher freilich ist der Einwand, der vom möglichen Schwimmen der Lungen wegen Fäulniss derselben aufgestellt worden ist. Aber ein sorgsamer Gerichtsarzt wird sich auch hier nicht täuschen lassen. Denn schon das äussere Ansehn fauler Lungen unterscheidet sie sehr deutlich. Die Fäulnissblasen bilden sich nur unter der Pleura, sind also an der Oberfläche sichtbar, während man bekanntlich die in den Lungenzellen befindliche Luft darauf nicht sehen kann. Und vollends, wenn späterhin durch vorgeschrittene Verwesung in den Lungen diese gar schon sich zu verflüssigen beginnen, und matschig, breiigt werden, genügt Ein Blick, um die Fäulniss in ihnen zu erkennen. Endlich bleibt, auch nach meinen sehr zahlreichen Beobachtungen, wahr, dass die Lungen zu denjenigen Organen gehören, die am spätesten von der Verwesung ergriffen werden, wovon nur Froriep das Gegentheil behauptet hat, (wenn gleich einzelne Angriffe des Zersetzungsprocesses sich in seltnen Fällen schon in frischen Lungen zeigen, s. unten No. 75 und No. 76,) und so kann man schon allein aus diesem Grunde mit Bestimmtheit urtheilen, dass wenn Lungen aus einem noch frischen, oder nur erst wenig in Fäulniss übergegangenem Leichnam schwimmen, dies Schwimmen gewiss nicht von Fäulnissgasen herrühre. Ich bin weit entfernt in Abrede zu stellen, dass das Schwimmen noch irgend etwas beweisen könne, wenn das Gegentheil Statt fand, wenn das Kind und auch seine Lungen schon stark in Zersetzung übergegangen. Allein selbst bei solchen Leichnamen kann die Schwimmprobe noch von practischem Werthe sein, dann nämlich, wenn sie ein negatives Ergebniss liefert, wenn die Lungen z. B. eines schon graugrünen Kinderleichnams untersinken, wie ich dies sehr häufig beobachtet habe (s. auch unten die Fälle No. 67 u. 68). Die Gegner der Athemprobe haben solche Fälle entweder nicht gekannt, oder wenigstens nicht zu erwähnen für gut befunden. Mir ist diese negative Beweiskraft des Experimentes in zahlreichen Fällen sehr zu Statten gekommen, in welchen ich dann, trotz der grössten allgemeinen Verwesung, noch (nach den Umständen des Gesammtexperimentes) mit mehr oder weniger Gewissheit urtheilen konnte, dass das Kind nicht gelebt hatte. Ist mir doch ein Fall vorgekommen, den ich hier anticipiren will, obgleich er nicht in diese, hier betrachtete Centurie von Obductionen fällt, in welchem aus einem sehr verwesten Neugebornen das Herz schwamm, an welchem auch deutliche, grössere Fäulnissblasen sichtbar waren, die noch wohl erhaltenen Lungen aber sanken!

Doch eine eigentliche Abhandlung über die Athemprobe ist nicht der Zweck dieser Zeilen, und so erwähne ich nur noch, bevor ich zur Aufzählung der einzelnen, vorgekommenen Fälle übergehe, der vielbesprochenen Atelectasis. In irgend grösserer Ausdehnung kommt sie in den Lungen Neugeborner kaum vor, und wo dies der Fall angeblich gewesen, da bin ich geneigt, eine Verwechselung mit den Producten einer Pneumonie anzunehmen, die allerdings, wenigstens ohne microscopische Diagnose, leicht möglich ist. Vor Jahren habe ich vor den Augen vieler Zuhörer, und bloss zu deren Belehrung und um das Experiment der Athemprobe zu zeigen, die Leiche eines Kindes geöffnet, das notorisch acht Tage gelebt hatte, und in der Charité verstorben war. Die Lungen hatten durchweg die braunrothe Farbe und compacte Consistenz fötaler Lungen, und sanken vollständig bis in ihre kleinsten Theile. Bei Einschnitten ergab sich die vermuthete rothe Hepatisation und die natürlich nach Lage des Falles diagnosticirte Pneumonie wurde durch das später eingesehene Krankenjournal bestätigt. — Dagegen kommen einzelne, kleinere atelectasische Inseln in den neugebornen Lungen recht häufig vor, aber das Ergebniss der Athemprobe wird durch diese Erscheinung allein nicht getrübt werden können, noch dürfen.

Wir fahren nunmehr in der Reihe der zu schildernden Fälle fort.

62. Fall.

Tödtung des Neugebornen durch Sturz auf den Boden.

Die Frage vom Sturz des neugebornen Kindskopfes auf den Boden kam in folgendem, doppelt interessanten Falle zur Sprache. Die unverehl. L. hatte zu Ende ihrer verheimlichten Schwangerschaft ihre Herrschaft Abends im Winter auf den (Weihnachts-) Jahrmarkt begleitet, und war, beim Nachhausegehn, mit einem schweren Korbe beladen, von der Geburt überrascht worden. Das Kind, sagte sie später aus, „plautzte“ mit Einemmale heraus, nachdem sie seit einer halben Stunde Wehen gefühlt, und fiel mit dem Kopfe auf das Strassenpflaster, wobei die Nabelschnur gerissen sein sollte, was sich durch deren Ränder allerdings bestätigte. Die L. behauptete darauf ohnmächtig geworden zu sein, und als sie nach kurzer Zeit wieder zu sich gekommen, das Kind todt neben sich gefunden zu haben. Das Kind hatte, wie alle Zeichen der Athemprobe übereinstimmend bewiesen, gelebt, und war an Gehirnblutung gestorben, denn ausser verbreitetem Blutreichthum im Gehirn fanden wir eine Drachme Extravasat auf der basis cranii. Sehr interessant war nun der Befund eines mangelhaften Ossificationsprocesses auf dem rechten Scheitelbein, an welchem eine achtgroschengrosse Stelle durchsichtig dünn, und in deren Mitte eine gezahnte, linienbreite Spalte sichtbar war. Ein anwesender Arzt wollte diese als Wirkung des Sturzes oder einer sonstigen Gewalt ansprechen, eine Meinung, der wir indess keine Folge geben konnten, bei dem gänzlichen Mangel jeder Reaction, wie Sugillation u. dergl. und bei der geschilderten Dünnheit des Schädelknochens in grösserem Umfange um die Spalte herum, die endlich sich auch gar nicht verhielt, wie eine traumatische Fissur. Es wurde geurtheilt, dass das Kind reif gewesen, gelebt habe, am Blutschlagfluss gestorben sei, und „dass dieser Blutschlagfluss mit höchster Wahrscheinlichkeit durch den Vorgang bei der Geburt des Kindes erzeugt worden, und weder Obduction noch Acten berechtigen, mit gleicher Wahrscheinlichkeit eine andere Todesursache anzunehmen.“

63. Fall.

Tödtlicher Schlagfluss des Neugebornen.

Gar nicht zu ermitteln war die Ursache des Schlagflusstodes in einem andern Falle. Die Mutter wollte im bewusstlosen Zustande geboren, beim Erwachen daraus das Kind todt zwischen ihren Schenkeln gefunden, und nun mit einer Scheere die Nabelschnur getrennt haben. Die scharfen und glatten Ränder derselben bestätigten wenigstens die letztre Aussage. Was die erstre betrifft, so kann die Geburt während eines bewusstlosen Zustandes der Kreissenden nicht geläugnet werden; die Erfahrung lehrt aber, dass man diese Angabe der Angeschuldigten nur mit grosser Vorsicht annehmen darf, denn fast alle solche Inculpirte entschuldigen ihr Verbrechen oder ihre Fahrlässigkeit mit dem angeblich bewusstlosen Zustande, in welchem sie das Kind geboren. (Vgl. 66. Fall.)

64. Fall.

Tödtliche Lungenentzündung des Neugebornen.

Ein nur vier Tage altes Kind war an Pneumonie gestorben, welche ohne äussere Veranlassung entstanden, und wahrscheinlich verkannt worden war; wenigstens fand sich keine Spur einer Blutegelapplication an der Leiche. Merkwürdig war die rothe Hepatisation in den Lungen dieses erst viertägigen Kindes. Die hepatischen Stücke sanken vollständig im Wasser unter, während die übrigen Lungenstücke zwar nicht knisterten, aber doch schwammen. (S. oben S. 101.)

65. Fall.

Zweifelhaftes Leben einer Missgeburt.

An einer merkwürdigen weiblichen Missgeburt sollte festgestellt werden, ob sie gelebt, event. sich verblutet gehabt, was Beides nicht der Fall gewesen war. Es war ein Anencephalus. Das kleine Gehirn hing in den Gehirnhäuten, bei fehlendem occiput, wie ein blutiger, Putenei grosser Klumpen, in welchem aber Gehirnmasse nachweisbar war, am Hinterkopfe herab. Ein Theil Gehirnbrei lag in einer abnormen Höhle, die von den erweiterten beiden ersten Halswirbeln gebildet war. Der Kopf stak in den Schultern, und die äussern Bedeckungen des Kinns waren mit denen der Brust verwachsen, so dass ein eigentlicher Hals fehlte. Ausserdem fand sich spina bifida des gesammten Wirbelcanals bis zum Kreuzbein, und seröser Erguss in der Brusthöhle. Dass ein solcher Fall zu einer gerichtlichen Obduction Veranlassung gegeben, darf nicht verwundern. Unser Landrecht (§. 18 Tit. 1 Thl. I.) bestimmt nämlich: „insofern Missgeburten leben, müssen sie ernährt, und so viel als möglich erhalten werden“, und bedroht entsprechend (im 20. Titel) das gegentheilige Verfahren mit Strafe[17]. Der Richter musste also auch in solchem Falle, wie der vorliegende, die etwanige gewaltsame Tödtung durch den Gerichtsarzt feststellen lassen.

66. Fall.

Zweifelhafter Kindermord durch Erdrosselung.

Ein sehr wichtiger Fall von Anschuldigung wegen Kindermordes war Folgender: die Dienstmagd K. sollte am 17. Januar 18— heimlich geboren haben, läugnete aber die Geburt gegen die zu ihr geschickte Hebamme Fr., obgleich diese eine frische Nachgeburt auf der Diele fand. Gleich darauf entdeckte sie aber unter dem Rücken der im Bette liegenden K. ein, in eine neue Schürze gewickeltes, mit Blut und Schmutz bedecktes, noch warmes, aber lebloses Kind. Nun räumte Inculpatin ein, das Kind auf dem Fussboden geboren zu haben, auf welchem sich auch eine Menge Blut vorfand. Auf dem Fensterbrett fand die Hebamme ferner eine blutige Scheere, und neben der Bettstelle drei, und am Kopfende angebunden ein viertes Ende einer blutbefleckten baumwollenen Schnur. Die uns später vorgelegten grossen und dicken Schnüre (von 17–34 Zoll Länge und 12 bis 3 Linien Dicke) waren, die beiden starken fast ganz, die beiden dünnen fast gar nicht mit Blut befleckt. Inc. selbst hat später über den Hergang bei ihrer Entbindung Folgendes ausgesagt: sie habe Nachts um 11 Uhr so heftige Schmerzen bekommen, dass sie sich auf die Erde gelegt, und nun die Besinnung verloren habe. Später sei sie wieder zu sich gekommen, habe sich in’s Bett gelegt, sei eingeschlafen, und erst am Morgen habe sie an der Stelle, wo sie Nachts gelegen, auf der Diele ein todtes Kind entdeckt, das sie nun unter sich gelegt. Von dem Abschneiden der Nabelschnur, das ihr, als gegen ihre Angabe von der Bewusstlosigkeit sprechend, vorgehalten ward, wollte sie Nichts wissen, wie sie auch bis zum Schluss der Untersuchung eine solche Unwissenheit in Betreff jener Schnüre vorgab. Bei der Legalsection des Kindes fanden wir zunächst alle Zeichen der Reife. „An der linken Seite des Halses über den Nacken hinweg, und dann sich verlierend, zeigte sich ein kaum sichtbarer, gar nicht vertiefter, eben so wenig hart anzufühlender als zu schneidender, zwei Linien breiter Streifen, der durch eine weissere Farbe von der übrigen Haut abstach. Einschnitte in diesen Streifen ergaben keine Spur von Blutunterlaufung.“ Von den Sectionsresultaten bemerke ich hier nur als die wichtigern: Blutfülle der Leber, Leere der Harnblase, Anfüllung der Dickdärme, ziemliche Anfüllung der Bauchvenenstämme mit dunkelm, dickflüssigem Blute, rothe, blau marmorirte Farbe der, die Brusthöhle ausfüllenden Lungen, Gewicht der Lungen mit dem Herzen von 5 Loth, (ohne Herz von nur 2 Loth 5 Quentchen,) vollständige Schwimmfähigkeit der Lungen, knisterndes Geräusch und schäumiges Blut bei Einschnitten in die Lungensubstanz, perlende Luftbläschen beim Ausdrücken dieser Einschnitte unter Wasser, mässige Anfüllung der Herzkranzadern, Leere der rechten, und mässige Anfüllung der linken Herzhälfte, vollkommene Normalität und Leere des Kehlkopfs und der Luftröhre, sichtliche Infiltration der Schädelknochen mit Blut, grosser Blutreichthum der harten Hirnhaut wie der Gehirngefässe. Aus diesen Befunden mussten wir natürlich schliessen: dass das Kind ein zeitiges gewesen, dass es in und nach der Geburt gelebt habe, und dass es eines schlagflüssigen Todes gestorben sei. Dann fuhr das Gutachten fort: „mit weniger Gewissheit können wir uns über die Ursache dieses schlagflüssigen Todes äussern. Von Spuren, die auf einen gewaltsamen Tod schliessen lassen konnten, fanden sich nur einige unbedeutende Abschilferungen der Oberhaut am rechten Ohre und Scheitelbeine, welche ganz unerheblich waren, und die geschilderte Marke am Halse. Das Auffinden der blutigen baumwollenen Schnüre, so wie das Benehmen der Inc. der Hebamme gegenüber und ihre offenbaren Widersprüche vor dem Richter machen natürlich den Verdacht rege, dass jener flache Eindruck am Halse des Leichnams von dieser Schnur herrühre, ein Verdacht, der durch die Todesart des Kindes (Apoplexie) noch bestätigt wird, da Erdrosselte nicht selten apoplectisch, wenn auch gewöhnlich mehr apoplectisch-suffocatorisch, oder rein suffocatorisch sterben, welcher Erstickungstod bei dem Kinde quaest. nicht Statt gefunden hat. Es fragt sich hiernach nur, ob die Marke am Halse sich so gestaltet gezeigt habe, wie sie die wissenschaftliche Erfahrung als bei Solchen vorkommend kennen gelehrt hat, welchen im Leben das Strangulationswerkzeug umgelegt worden war. Die Obducenten stehn nicht an, mit hoher Wahrscheinlichkeit für den concreten Fall das Gegentheil anzunehmen. Die Strangmarke bei (lebendig) Erhängten oder Erdrosselten zeigt sich in der Mehrzahl der Fälle am Leichnam, gleichviel in welcher Ausdehnung am Halse, als mehr oder weniger breite und tiefe, gelb-braun-schmutzig gefärbte Furche, in welcher die Haut lederartig vertrocknet, und hart anzufühlen und zu schneiden ist, oder — in der Minderzahl der Fälle — als blaurothe Furche, in welcher sich bei Einschnitten Sugillation vorfindet. Das kein einziges dieser Zeichen hier vorgefunden worden, ergiebt das Sectionsprotocoll. Wenn dagegen einem Leichnam ein Strangwerkzeug um den Hals gelegt worden, so erzeugt sich entweder, wie die zahlreichen Versuche ergeben haben, die wir selbst und französische Gerichtsärzte später angestellt, eine lederartige, schmutzig-gelb-braune, von jener im Leben erzeugten schwer zu unterscheidende Marke, oder — in der Mehrzahl der Fälle — eine kaum vertiefte, kaum sichtbare, etwas durch weissere von der übrigen Hautfärbung sich auszeichnende, weder hart zu fühlende, noch zu schneidende Stelle, also eine Marke, ganz der ähnlich, wie sie bei dem Kinde der K. von uns gefunden worden. Wenn es hiernach unstreitig gerechtfertigt, wenigstens mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass das Kind nicht (lebendig) erdrosselt, sondern erst nach dem Tode ihm die Schnur umgelegt worden, so fragt es sich nur: ob der apoplectische Tod aus anderen Ursachen erfolgen konnte? Die Bejahung dieser Frage kann nicht zweifelhaft sein. Der Schlagflusstod ist eine ziemlich häufige Todesart Neugeborner, und im vorliegenden Falle waren durch die Einsamkeit und Hülfslosigkeit der Gebärenden und durch den Umstand, dass sie in Winterkälte (17. Januar), in einer kalten, nicht benutzten Küche mit dem Kinde niederkam, Bedingungen gegeben, die diesen Tod nur begünstigen konnten. Ein Erdrücken des Kindes durch den Körper der Mutter, wie die Hebamme meint, als Todesursache anzunehmen, würde nicht gerechtfertigt sein, da diese Ursache Erstickungstod, nicht Schlagflusstod veranlasst, jener aber bei dem Kinde nicht vorhanden war. — Die Obducenten glauben ihrer Aufgabe genügt zu haben, wenn sie, dem Befunde entsprechend, aus wissenschaftlichen Gründen die Art des Todes des Kindes festgestellt, und es ist weniger ihres Amtes, zu ergründen, aus welchen Motiven etwa Inc. dem Kinde, nachdem es nach der Geburt noch gelebt und an Schlagfluss gestorben, die Schnur um den Hals gelegt haben sollte. Wenn wir in dieser Beziehung die Vermuthung aufstellen, dass sie so verfahren, um gewiss überzeugt zu sein; dass das Kind nicht wieder aufleben werde und könne, so wäre diese wenigstens nach Fällen aus unserer eigenen Erfahrung nicht ganz ungerechtfertigt. Dass auf etwa entgegenstehende Aussagen der K. kein Gewicht zu legen, lehren ihre bisherigen, widersprechenden Depositionen, wobei wir, als vor unser Forum gehörend, nur hervorheben wollen, dass die Nabelschnur des Kindes allerdings mit einem scharfen Instrumente getrennt (zerschnitten) worden war, wie deren scharfe und glatte Ränder erwiesen, dass aber gar nicht feststeht, dass dieselbe unterbunden worden, so dass auch in dieser Beziehung der Gebrauch der Schnur verdächtig wird.“ — Hiernach gaben wir unser Gutachten mit Beziehung auf die Todesart dahin ab: „dass mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Schlagflusstod nicht durch Erdrosselung des Kindes entstanden, sondern dass die baumwollene Schnur dem Kinde erst, nachdem es bereits gestorben, um den Hals gelegt worden sei.“

Inculpatin wurde, auf Grund dieses Gutachtens, von der Anschuldigung des Kindermordes völlig frei gesprochen, aber wegen verheimlichter Schwangerschaft und Niederkunft, nach unserer damals noch geltenden, und in diesem Punkte draconischen Strafgesetzgebung, zu zehnjähriger Strafarbeit verurtheilt.[18]

67. u. 68. Fall.

Beweiskraft der Athemprobe.

Die beiden oben (S. 100) in Bezug genommenen Fälle von der negativen Beweiskraft der Athemprobe. Der erstere betraf ein weibliches, im Wasser gefundenes Kind. Nach unseren Grundsätzen öffneten wir probatorisch noch die Brusthöhle der schon ganz grauen Leiche, und machten nun, da die zurückgezogene Lage der dunkelbraunen, compacten Lunge dazu aufforderte, die Schwimmprobe, wobei die Lungen, Lungen eines schon so verwesten Kindes, vollständig untersanken! Vollkommen eben so verhielt es sich bei einem in einem Wasserfass gefundenen männlichen Neugebornen. Die Leiche war sehr verwest und emphysematisch aufgetrieben. Das Zwerchfell aber ragte bis zur vierten Rippe hinauf, die Lungen bedeckten den Herzbeutel nicht, waren dunkelbraunroth und lederhart, und sanken vollständig unter. In beiden Fällen konnte mit Gewissheit gesagt werden, dass das Kind nicht gelebt gehabt, und so ein Resultat für den Richter erzielt werden, das bei ungerechtfertigter Zweifelsucht über den Werth der Athemprobe niemals erreicht wird.

69. Fall.

Zweifelhafter Ertrinkungstod des Neugebornen.

Ein weibliches Neugebornes war im Wasser gefunden worden. Es war reif, hatte gelebt, und war apoplectisch, nicht suffocatorisch gestorben. Ob aber dieser Tod im Wasser erfolgt war, blieb ungewiss, da die an sich so sehr unsicheren Zeichen des Ertrinkungstodes an der Leiche nicht einmal aufgefunden wurden. Einige Zerkratzungen im Gesicht konnten Nichts beweisen, und wenn der Umstand, dass man am Ufer, ganz nahe der Stelle, wo die Leiche im Wasser lag, ein Schnupftuch mit 3 Thlrn. 29 Sgr. eingebunden (und auf demselben eine Düte mit Caffeebohnen) fand, allerdings den Verdacht eines absichtlichen Hineinwerfens des Kindes in den Fluss rege machen musste, so konnte doch natürlich diese Thatsache keinerlei Anhaltspunkt für ein gerichtsärztliches Gutachten abgeben.

70. Fall.

Zweifelhafter Ertrinkungstod des Neugebornen.

Ganz ähnlich verhielt es sich bei einem männlichen Neugebornen, das, reif geboren, im Fluss gefunden worden war. Die Leiche war schon ganz verwest, und es konnte nicht einmal mehr mit Gewissheit, vielmehr nur mit hoher Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass das Kind gelebt gehabt, noch viel weniger aber, ob es event. ertrunken, oder durch welche andere Todesart es gestorben war. Wasser fand sich hier, wie im vorigen Fall, weder in den Bronchien, noch im Magen.

71. Fall.

Tödtliche Apoplexie des Neugebornen.

Ein neugeborner Knabe war auf einem Misthaufen gefunden worden. Die Leiche war von Ratten oder anderen Thieren angefressen worden, und es fehlten zwei Drittel der linken Lunge. Trotzdem ergab die hellrosenrothe Farbe der übrigen Lungentheile, ihr Knistern, ihre Schwimmfähigkeit, ihr Luft- und Blutgehalt bei Einschnitten, dass das Kind gelebt gehabt, und der apoplectische Befund, dass es an Schlagfluss gestorben war, der aber nicht auf irgend eine äussere Gewalt bezogen werden konnte. Denn Verletzungen am Unterleibe, die sich vorfanden, waren angeblich und auch, beim Mangel jeder lebendigen Reaction, augenscheinlich mit einer Mistgabel erst nach dem Tode beim Auffinden der Leiche ihr zugefügt worden.

72. Fall.

Harnblasenprobe.

Ein nicht ganz reifes weibliches Neugebornes, das auf der Strasse gefunden war, hatte unzweifelhaft nicht geathmet, hatte aber doch eine leere Harnblase. Das Gegentheil kommt viel häufiger vor. Wer legt aber auch noch auf die Harnblasenprobe Werth!

73. Fall.

Tödtung des Kindes durch schwere Geburt.

Ein Knäbchen war in der Anfangs verheimlichten Geburt, wobei es mit den Füssen geboren worden, stecken geblieben. Als der Geburtshelfer dann gerufen wurde, und den Kopf entwickeln wollte, fand er das Kind bereits todt. Die Athemprobe entschied für die Todtgeburt. Die Section ergab weiter Gehirnhämorrhagie mit der bedeutenden und seltenen Menge von anderthalb Unzen Blut auf der basis cranii.

74. Fall.

Zermalmung eines Neugebornen.

Eisenbahnarbeiter hatten eine menschliche Frucht im Wasser gefunden. Kopf und Hals waren vom Rumpf abgequetscht, die Halswirbelbeine zermalmt, die Schlüsselbeine und oberen Rippen aus ihren Verbindungen gelöst, die Nabelschnur abgeschnitten und kunstgemäss unterbunden. Der Rumpf war 10 Zoll lang und 1 34 Pfund schwer. Wollhaar an vielen Stellen, die runzliche Beschaffenheit der Haut an den Extremitäten, die Blättchen-dünne Consistenz der Nägel und die klaffende Vagina konnten allerdings mehr als bloss vermuthen lassen, dass das Kind nicht reif gewesen war; ein amtlicher derartiger Ausspruch durfte aber bei der grossen Zerstörung der Leiche, bei der so wichtige Theile, namentlich der Kopf, ganz mangelten, nicht gewagt werden. Auch die Athemprobe konnte nicht mehr angestellt werden, und so blieb es ganz unbestimmt, ob das Kind gelebt hatte, und ob der Kopf in diesem Falle im Leben vom Rumpfe getrennt worden war.

75. u. 76. Fall.

Frühes Eintreten der Verwesung in den Lungen.

Sie betrafen die beiden oben (S. 99) angezogenen Fälle von ungewöhnlich frühzeitiger Entwickelung des Verwesungsprocesses in den Lungen. Ein reifes, weibliches Neugebornes, das gelebt haben musste, war im Wasser gefunden und apoplectischen Todes gestorben. Obgleich kein einziges Symptom von Erstickungstod vorhanden, so ragte doch die Zunge über den Kiefern hervor. Ganz gleiches habe ich so oft gefunden, wo an Erstickungstod gar nicht zu denken, ja einmal bei einem Barrikadenkämpfer, der durch einen Schuss und innere Verblutung gestorben war, und bei dem die Zunge 3 Linien weit zwischen den Zähnen eingeklemmt war, dass ich längst das Hervorragen der Zunge nicht mehr als einen ausschliesslichen Sectionsbefund beim Suffocationstode betrachte.[19] — Der Körper dieses Kindes hatte zwar schon grüne Flecke auf der Bauchhaut, war aber im Uebrigen noch recht frisch und ohne Geruch. Nichtsdestoweniger fanden wir schon Luftblasen auf der Oberfläche beider Lungen. Im Uebrigen aber waren sämmtliche Zeichen der Athemprobe so ausgeprägt und beweisend, dass wir trotz dieser Luftblasen keinen Anstand nehmen konnten, das Leben des Kindes nach der Geburt anzunehmen. In einem zweiten Falle, bei einem Kinde, das reif geboren und — höchst wahrscheinlich durch Umschlingung der Nabelschnur — apoplectisch gestorben war, fanden sich in der noch frischen Leiche, namentlich auf der Peripherie der linken Lunge, zahlreiche Luftbläschen, worunter sogar Eine von der Grösse einer kleinen weissen Bohne.

77.–82. Fall.

Aufgefundene Neugeborne.

Diese sechs Fälle waren sämmtlich solche, wo neugeborne Kinder an abgelegenen Orten, oder im Wasser, oder auf der Strasse u. s. w. gefunden waren, und bei denen die Obduction in keinerlei Beziehung etwas Lehrreiches darbot, weshalb wir hier nicht weiter darauf eingehen.