Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
[1] Nach dem Erscheinen der ersten Auflage dieser Schrift erhielt ich von einem ausgezeichneten Gelehrten folgende Mittheilung: „In Bezug auf das allerdings auffallende Wort: Obduction bemerke ich, dass nach Heyse’s Fremdwörterbuch (S. 513 der 9. Aufl.) obducere schon im Altlateinischen für aufdecken, öffnen, gebraucht wird. Herr Heyse führt die Beweisstellen für seine Behauptung nicht an; indessen erklärt Nonius Marcellus de compendiosa doctrina per litteras ad filium Cap. IV. (pag. 246 in der Ausgabe von Gerlach und Roth) obducere durch aperire, indem er sich auf Lucilius XXIX. vos interea lumen adferte atque aulaea obducite beruft. Hiernach würde, falls der Sinn der Stelle des Lucilius richtig aufgefasst ist, die Bedeutung, welche in der gerichtlichen Medicin mit dem Worte obductio verbunden wird, nicht weiter auffallend sein. Die Sache scheint mir aber noch einer genauern Untersuchung zu bedürfen.“ Mein berühmter College an der Universität, Prof. Boeckh, meint dagegen, sich auf eine Stelle des Plautus stützend, dass obducere wahrscheinlich ursprünglich nur für „vorführen, herbeibringen“ (des Leichnams) gebraucht worden sei.
[2] in meiner Wochenschrift f. d. ges. Heilk. 1843 S. 393 ff.
[3] Bekanntlich ist, seitdem das Obige geschrieben worden, das neue Strafgesetzbuch für die Preussischen Staaten erschienen, und mit dem 1. Juli 1851 im ganzen Umfange der Monarchie in Kraft getreten. In wie fern dasselbe Modificationen im Obductionsverfahren bedingt hat, werde ich im „zweiten Hundert“ der Leichenöffnungen ausführlicher besprechen.
[8] S. meine Wochenschr. f. d. ges. Heilk. 1842. S. 1 u. f.
[13] Bekanntlich kennt das neue Strafgesetzbuch keine Lethalitätsgrade mehr. Ich komme im zweiten Hundert ausführlicher hierauf zurück.
[14] S. meine Versuche und Beobachtungen über den Erhängungstod in meinen „Denkwürdigkeiten aus der medic. Statistik und Staatsarzneikunde“ Berlin, 1846 S. 81 u. f.
[15] Das neue Strafgesetzbuch kennt dies Vergehen nicht mehr. Die Staatsanwaltschaft würde aber, wie ich wenigstens vermuthe, Fälle, wie die obigen, dennoch nicht fallen lassen, und sie wahrscheinlich unter die Tödtungen durch Fahrlässigkeit, wie sie §. 184 des Strafgesetzes vorsieht, subsumiren.
[16] Im unverzüglich erscheinenden zweiten Hundert meiner „gerichtlichen Leichenöffnungen“ komme ich ausführlicher auf den Ertrinkungstod zurück.
[17] Das neue Strafgesetzbuch kennt keine Missgeburten mehr, d. h. also, es macht keinen Unterschied zwischen normalen und missbildeten Leibesfrüchten.
[18] Verheimlichte Schwangerschaft und Geburt sind nach dem neuen Strafgesetzbuch nicht mehr verpönt, vielmehr nur — abgesehen von der Kindestödtung und Fruchtabtreibung (§§. 180–182) — das heimliche Beerdigen oder Beseitigen des Leichnams des unehelichen Neugebornen Seitens der Mutter (§. 186).
[19] S. unten Corollarien Nr. 4.
[20] Die neuen Bestimmungen finden sich im §. 197.
[21] Ich lege Werth auf diese Bemerkung, die ja auf Tausenden von Thatsachen beruht, gleichsam unabsichtlichen Experimenten zur Entscheidung der Frage vom möglichen Entstehen der Brandblasen nach dem Tode, Experimente, die aller Orten täglich Behufs der Rettungsversuche, oder um sich vom sicheren Tode zu überzeugen, mit vermeintlichen oder wirklichen Leichen gemacht werden. Ich halte deshalb den Zusatz nicht für überflüssig, dass ich auch seit der Zeit, als obige Worte für die erste Auflage dieser Schrift niedergeschrieben worden, und bei den vielen Leichen, die ich nach dieser Zeit unter Händen gehabt, auch wiederum nicht in einem einzigen Falle eine Spur von Brandblasenbildung gesehen habe.
[22] Für jüngere Aerzte: v. g. u. der herkömmliche Abschluss jedes Protocolls, d. h. vorgelesen, genehmigt, unterschrieben.
[23] d. h. actum ut supra. Das Protocoll ist an demselben Tage geschlossen, an welchem es angefangen ward.
Anmerkungen zur Transkription:
Der vorliegende Text wurde anhand der 1853 erschienenen dritten Auflage möglichst originalgetreu wiedergegeben. Lücken im Drucksatz sowie einzelne fehlende Satzzeichen wurden sinngemäß ergänzt. Typische Verwechslungen bei den Buchstaben b/h, b/d, n/u, usw. wurden stillschweigend korrigiert. Inkonsistenzen (z.B. „Quaksalber“/„Quacksalber“) wurden dagegen beibehalten.
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Alte oder regionale Ausdrücke (z.B. „versticken“, „ergraben“, „funfzehn“) wurden unverändert übernommen. Die folgenden typographischen Fehler wurden korrigiert:
# S. 32: „constirt“ → „constatirt“
# S. 73: „man sieht“ → „sieht man“
# S. 99: „deulich“ → „deutlich“
# S. 107: „Dass kein einziges“ → „Dass kein einziges“
# S. 121: „gallerartige“ → „gallertartige“
# S. 146: „Magengrübe“ → „Magengrube“
# S. 168: „Anhaltpunkt“ → „Anhaltspunkt“
# Fußnote 1: „Boekh“ → „Boeckh“ (wahrscheinlich der
Philologe August Boeckh)