Inzwischen hatte auch der Ständeausschuß sein Gutachten abgegeben. Er stellte die Schwierigkeiten dar, auf welche die Durchführung des kaiserlichen Projektes stoßen würde. Vor allem aber sei der Bauer im Osten des Landes zu faul und zu abergläubisch, um von dem Geschenke, das ihm durch Verleihung des Eigentums zugewendet würde, den richtigen Gebrauch zu machen. Es sei daher besser, noch auf die Vollendung der eben ins Werk gesetzten Ausmessung des Landes und auf die Durchführung der Urbarialregulierung zu warten. Mit diesen Ausführungen war nun die Hofkanzlei durchaus nicht einverstanden. "Die galizischen Stände – erklärte sie[157] – sind ganz unrecht daran, wenn sie vermeinen, dass nicht schon das Erbeigenthum allein gute Wirkungen und gedeihliche Folgen haben werde, und dass erst noch vorläufig durch eine bessere Erziehung die Liebe zur Arbeit erzielet werden muss; denn die tägliche Erfahrung widerspricht diesem platterdings, und bewährt vielmehr, dass die Unterthanen aller Orten, wo sie ihre Gründe eigentümlich besitzen, wenn sie auch übrigens in der Erziehung ziemlich zurück und vernachlässigt sind, sich doch durch ihren Fleiß und durch ihre Arbeitsamkeit allenthalben auszeichnen, sowie dies auch in Galizien wirklich der Fall ist, und jene wenige Ortschaften, wo der Unterthan eigenthümlich Gründe besitzt, von den übrigen gleich bei dem ersten Blick sich merklich unterscheiden." Viel richtiger wäre daher die Erkenntnis gewesen, "dass, da die Unterthanen, ohngeachtet sie fruchtbare Gründe besitzen, selbe doch nur schlecht bebauen, dies vermuthlich darin seinen Grund haben dürfte, weil sie diese Gründe nicht eigenthümlich besitzen."

Doch konnte auch die Kanzlei, trotz ihrer Besorgnis: die Urbarialregulierung werde der Einkaufung Hindernisse in den Weg legen, sich der Ansicht nicht verschließen, daß die sofortige Durchführung der Maßregel nicht möglich sei. Sie beantragte daher, vorläufig wenigstens das Hofdekret vom 7. Januar 1785 öffentlich kundzumachen. Dabei sprach sie auch den Wunsch aus: es möchten die ungeheueren Dominikalbesitzungen vermindert und die Untertanen besser dotiert werden. Auch der Kaiser war jetzt für die Kundmachung des Hofdekretes, wollte jedoch die obrigkeitliche Aushilfe nur auf das beschränkt wissen, wozu die Obrigkeiten wirklich verpflichtet waren[158]. Diese unklare Bezeichnung wäre geeignet gewesen, eine noch größere Verwirrung hervorzurufen, als ohnehin schon bestand. Doch entschied der Kaiser auf eine neuerliche Vorstellung der Hofkanzlei dahin, daß das Nämliche, was unter dem 7. Januar 1785 für Böhmen erlassen worden war, auch für Galizien zu gelten habe[159]. Damit wurde das Verbot, die Untertanen willkürlich abzustiften, zum erstenmale auch in Galizien ausgesprochen. Wirksam war es vorderhand noch nicht.

Der Appell des Kaisers an die böhmischen und mährischen Stände war ebenso erfolglos geblieben wie der an die galizischen. Josef gab daher den Plan, das untertänige Eigentum mit einem Schlage herbeizuführen, endgiltig auf. Fortan sollte – und dabei blieb es bis 1848 – die Durchführung des Erbeinkaufes ausschließlich im Wege freiwilliger Vereinbarungen zwischen Gutsherrschaften und Untertanen stattfinden[160]. Aber noch war in Galizien das bäuerliche Besitzrecht prekär, schlechter als in den übrigen Provinzen Österreichs. Noch war in Galizien viel zu tun, um dem dortigen Bauern eine ähnlich gesicherte Stellung zu schaffen, wie sie der böhmische, auch der uneingekaufte, schon hatte. Noch war vor allem das Rustikalland von dem Dominikalland nicht getrennt, ein Zustand, der umso bedenklicher war, als gerade damals, wo nach Herstellung der Ruhe und Ordnung im Lande der Ackerbau einen neuen Aufschwung nahm, bei den Gutsherren der Wunsch rege zu werden begann, das Hofland auf Kosten des Bauernlandes zu erweitern.

Der Staat verleugnete aber auch in Galizien die Grundsätze nicht, die er in den übrigen Kronländern seit Jahrzehnten mit Erfolg vertreten hatte. Das Legungsverbot wurde wiederholt ausgesprochen[161] und in das Fronpatent aufgenommen[162]. Jetzt aber entstand die Frage: Welche Gründe sind Rustikalgründe, auf welche Gründe hat sich dieses Verbot zu erstrecken? Das mußte genau feststehen, sollte das Legungsverbot nicht ein toter Buchstabe bleiben.

Nun war aber eben mit Hofdekret vom 24. Februar 1787 für die Bukowina eine wichtige Bestimmung getroffen worden. Danach "sollte der Besitzstand, wie er mit 1. November 1786, nämlich in dem Zeitpunkte der Vereinigung mit Galizien, gewesen, zur Grundlage angenommen, mithin jene Gründe, die sich damals in dem Besitz eines Unterthans befanden, als unterthänige erklärt werden", und den Obrigkeiten für die Zukunft untersagt werden, "diese Gründe dem Unterthan abzunehmen, noch selbst ohne seiner eigenen Einwilligung und dem Vorwissen des Kreisamtes gegen andere zu vertauschen"[163]. Als daher die Hofkanzlei dem Kaiser ein Hofdekret zur Genehmigung vorlegte, das den Obrigkeiten in allen k. k. Erblanden verbieten sollte, ihre eigenen Gründe gegen Rustikalgründe zu vertauschen, machte sie den Vorschlag, gleichwie es für die Bukowina geschehen war, auch für Galizien den 1. November 1786 als Normalzeitpunkt zur Unterscheidung zwischen Dominikal- und Rustikalland festzusetzen[164]. Der Kaiser schloss sich diesem Antrage an, und es erfloß dementsprechend am 2. April 1787 ein Hofdekret an die galizische Landesstelle[165]. Mit einem Schlage war so der in untertänigen Händen befindliche Grund und Boden "rustikalisiert".

Bei der Publikation dieses Gesetzes ergaben sich mancherlei Irrungen. Das Landesgubernium hatte an dem eben erwähnten, für die Bukowina erlassenen Hofdekrete vom 24. Februar aus steuertechnischen Gründen Anstoß genommen. Es hatte daher die Anwesenheit des Kaisers in Lemberg (Mai 1787) benützt, um eine Erläuterung zu erbitten, und die Antwort des Monarchen irrtümlich so ausgelegt, als ob das Hofdekret vom 24. Februar widerrufen worden wäre. Das war nun nicht der Fall gewesen, und daher war auch dem Gubernium, als es diesen angeblichen Widerruf publizierte, von Wien schleunigst aufgetragen worden, denselben zurückzunehmen[166]. In Erwartung der neuerlichen Entscheidung des Kaisers über die Bukowinaer Verhältnisse hatte nun das Gubernium mit der Kundmachung der analogen, für Galizien getroffenen Verfügung gezögert und mit Kreisschreiben vom 26. April 1787[167] bloß den Teil des Hofdekretes veröffentlicht, der die eigenmächtige Vertauschung untertäniger und obrigkeitlicher Gründe betraf. Der andere Teil, der die Bestimmung des Normaljahres enthielt, wurde vorläufig zurückgehalten. Er ist auch später ebensowenig wie der Widerruf der die Bukowina betreffenden unrichtigen Verlautbarung[168] publiziert worden.

Nichtsdestoweniger bestand jedoch das Hofdekret vom 2. April 1787 zu Recht. Als es sich darum handelte, in dem Steuerregulierungspatente vom 10. Februar 1789 eine genaue Unterscheidung zwischen Dominikal- und Rustikalland festzusetzen, wurde von der Hofkanzlei, die ja nicht wußte, daß das galizisehe Gubernium das Hofdekret vom 2. April 1787 nur unvollständig kundgemacht hatte, die frühere Verfügung wieder aufgenommen und im Patente ausdrücklich wiederholt[169]. Das hatte natürlich nur deklaratorische Bedeutung, da nur auf ein geltendes Gesetz hingewiesen wurde.

Daran wurde daher auch nach Aufhebung des Patentes vom 10. Februar 1789 festgehalten. Das Hofkanzleidekret vom 2. April 1787 war in Vergessenheit geraten; die Bestimmung des Normaljahres jedoch wurde aufrechterhalten. So kam es denn zu dem juristischen Kuriosum, daß durch mehr als ein halbes Jahrhundert ein Paragraph eines aufgehobenen Gesetzes die Grundlage ungezählter hochwichtiger Entscheidungen der Behörden bildete[170]. Wie auch immer aber sich das juristische Detail dieser Sache gestaltete, das muß betont werden, daß das Hofdekret vom 2. April 1787 eine der wichtigsten Maßregeln war, die die österreichische Regierung zum Wohle des galizischen Bauernstandes getroffen hat. Der Bauer hat ein lebenslängliches Nutzungsrecht an seinem Grunde erhalten; er darf nur in gewissen, vom Gesetze bestimmten Fällen abgestiftet werden[171], ja sein Nutzungsrecht wird schließlich ein vererbliches[172].

Noch einmal – gelegentlich eines Vortrages über das galizische Evidenzhaltungswesen – wurde in der Hofkanzlei die Frage erwogen, ob nicht zugleich mit der Steuer- und Urbarialregulierung den Bauern das Erbeigentum verliehen werden sollte. Allein auch diesmal wurde die Ausführung dieser Absicht auf eine spätere Zeit verschoben und nur den Untertanen der Kameral- und geistlichen Güter, der Starosteien und Tenuten durch Hofdekret vom 20. Januar 1787 das Eigentum ihrer Gründe unentgeltlich eingeräumt[173]. Eine auf der Fideicommißherrschaft Zamośc von dem Grafen Zamojski durchgeführte Reform machte auch die dortigen Bauern zu Erbeigentümern[174].

Das Ergebnis der josefinischen Reformen ist nun in Bezug auf das Besitzrecht der Privatbauern folgendes: der uneingekaufte Dominikalist ist uneingekaufter Rustikalist geworden; und noch mehr, er besitzt sein Gut "mit den vorzüglichsten Wirkungen des Eigentums". Denn er darf – außer nach gesetzmäßig durchgeführtem Verfahren – nicht abgestiftet werden. Allerdings kann er über seine Gründe weder unter Lebenden noch auf den Todesfall disponieren und, wenn er stirbt, so tritt immer die gesetzliche Erbfolge ein. Aber ein solches Verfügungsrecht strebt der Bauer auch gar nicht an. Was er begehrt, das ist der ungestörte, ruhige Besitz, und daß dieser Besitz auf seine Kinder übergehe. Das ist ihm gewährt. Daß er nur bis 5 Gulden Schulden aufnehmen kann, ist nur aus Gründen der Landeskultur bestimmt. Darf ja auch der eingekaufte Wirt der böhmischen Länder seine Stelle nicht über 2/3 des Wertes verschulden. Verschuldungsfreiheit ist für den Landmann immer ein Danaergeschenk, zumal in Galizien, wo der ländliche Wucher seit jeher in Blüte stand.

Die Obrigkeiten, die durch die Entziehung der Verfügung über die untertänigen Gründe, durch die Einschränkung der Robot, durch die Aufhebung zahlreicher Untertansgiebigkeiten und durch die Einführung der hohen Steuern eine starke Vermögenseinbuße erlitten hatten, suchten Ersatz zu finden in der Gewinnung der vollkommenen Herrschaft über Wald und Weide.

Die Regierung selbst hatte ihnen den Weg gewiesen. Um nämlich der fortschreitenden Devastierung der Wälder Einhalt zu tun, hatte man bei der Übernahme der königlichen Güter mit Patent vom 16. Oktober 1772 überhaupt die Holzungsrechte abgestellt[175].

Wenige Wochen später schon hatte man jedoch diese strenge Verfügung aufgehoben, und den Untertanen gestattet, dort, wo es bis dahin Übung gewesen war, Klaubholz zu sammeln[176]. Das Holzungsrecht wurde also wesentlich eingeschränkt, dafür aber den Untertanen zugesichert, daß sie dieses verminderte Recht in Zukunft wieder ungestört ausüben können.

Auch auf den Privatgütern wollte die Regierung eine geregelte Forstwirtschaft einführen und erließ daher eine Waldordnung[177]. Sofort liefen auch Klagen ein: die Obrigkeiten nähmen dieses Patent zum Vorwand, um den Untertanen den Genuß der obrigkeitlichen Wälder zu entziehen. Was die Herrschaften anstrebten, war klar. Die Untertanen sollten durch Entziehung der Wald- und Weidegerechtigkeiten gezwungen werden, die durch die kaiserlichen Verordnungen der letzten Jahre aufgehobenen Prästationen weiter zu leisten[178].

Dagegen mußte der Staat einschreiten. Durch Patent vom 12. Januar 1784 wurde daher festgesetzt, "dass, wo vorhin denen Unterthanen gestattet gewesen, ihren Holzbedarf aus den obrigkeitlichen Waldungen herzuholen, dieses auch noch fernerhin, nur mit dem Unterschiede gestattet werden müsse, dass nunmehr bei dem Holzschlag selbst sich jedesmal ganz genau nach dem Waldordnungspatente zu achten und zu benehmen sein wird." Wo den Untertanen die Befugnis zustand, Holz zum Verkaufe zu schlagen und zu verführen, muß ihnen die Fortdauer dieses Rechtes solange zugestanden werden, "bis die Obrigkeit gehörig dargethan haben wird, dass diese Holzverführung nur precarie und nach Wohlgefallen der Obrigkeit zugestanden worden, und dass die Unterthanen ohne diese Holzverführung leben und ihr Auskommen finden können"[179]. Jetzt wäre es nöthig gewesen, von Amts wegen für jedes Dorf den Umfang der Dienstbarkeiten feststellen und aufzeichnen zu lassen, und so für die Zukunft allen Streitigkeiten vorzubeugen. Das geschah aber nicht. Weder im Augenblick, noch später. Streitigkeiten blieben dann auch nicht aus. Der Versuch der Dominien, bei Gelegenheit der Einführung der Steuer- und Urbarialregulierung die Waldsteuer teilweise auf die Untertanen zu überwälzen, wurde allerdings durch das Hofdekret vom 14. September 1789 zurückgewiesen[180]. Ebenso mußte aber auch der Versuch des Guberniums, gestützt auf dieses Hofdekret, eine Regelung der strittigen Verhältnisse durchzuführen[181], infolge der Aufhebung der Urbarialregulierung nach Josef II. Tode unterbleiben.

§ 4. Das Raab'sche System[182].

Aus bevölkerungspolitischen Gründen ist der österreichische Staat des 18. Jahrhunderts ein Gegner der großen Güter geworden. In der Vermehrung der Bevölkerung erblickt er die vornehmste Aufgabe seiner Verwaltungstätigkeit. Für die vermehrte Bevölkerung sollen durch weitgehende Förderung der Landwirtschaft ausreichende Subsistenzmittel geschaffen werden. Nichts aber hindert mehr "die vollkommene Cultur des Bodens und den Flor der Landwirtschaft" als die Frondienste. Ihre Aufhebung muß jedoch die Vernichtung des gutsherrlichen Großbetriebes im Wege einer Zerschlagung des Herrenlandes in Bauerngüter nach sich ziehen. So wird denn dieses letztere zum Losungswort. Dieses Programm, das im Jahre 1775 vom Hofrate der Kommerzkommission Franz Anton v. Raab aufgestellt wurde, sollte in Böhmen und Mähren auf den vom Staate verwalteten Gütern eingeführt werden. Denn die Privatdominien waren nicht gewillt, diese Neuerung, von der sie nicht mit Unrecht eine Schmälerung ihrer Einkünfte befürchteten, anzunehmen, und der Staat versuchte auch vorläufig nicht, sie dazu zu zwingen. Auf den Staatsgütern aber machte man mit dem neuen Systeme recht günstige Erfahrungen. Kein Wunder also, daß die Regierung daran dachte, das Raab'sche System auch in Galizien einzuführen. Verfügte sie doch hier über zahlreiche Staatsgüter, die sie von der Republik Polen übernommen hatte, über geistliche Fondsgüter und über die Güter des im Jahre 1773 aufgehobenen Jesuitenordens[183].

Diese Gütermasse in Staatsbesitz zu behalten, war nicht beabsichtigt, da dies den damals herrschenden Grundsätzen widersprochen hätte. Sie sollte vielmehr nach Einführung der Robotabolition an Private verkauft werden[184]. Tatsächlich ist es jedoch anders gekommen; gerade auf jenen Gütern, die der Staat in seiner Verwaltung behielt, ist das Robotabolitionssystem, zum größten Teil wenigstens, durchgeführt worden, während die Mehrzahl der verkauften Staatsgüter nicht nach diesem System eingerichtet wurde.

In den volkreichen westlichen Provinzen des Reiches konnte man die parzellierten Meierhofgründe an Landeskinder austeilen. Anders in dem menschenarmen Galizien. Hier mußten Ausländer herangezogen werden. Ja, das Moment der Ansiedlung fremder Kolonisten trat so sehr in den Vordergrund, daß man den ursprünglichen Zweck des Raab'schen Systems ganz vergaß und zeitweilig ausschließlich Ausländer mit den neuen Bauernstellen beteilte[185]. Vor allem sollten Deutsche ins Land gezogen werden, von deren hoher Bildung und genauer Kenntnis des Ackerbaues man sich große Vorteile für die Landwirtschaft versprach, in zweiter Reihe Polen aus dem republikanischen Gebiete. Den Kolonisten wurden ganz außergewöhnliche Begünstigungen in Aussicht gestellt. Sie erhielten ein Haus und einen Ackergrund als Erbeigentum; Vieh und Gerätschaften wurden ihnen von der Kameralgüterverwaltung unentgeltlich beigestellt; nach Ablauf einer bestimmten Anzahl von Freijahren sollten sie einen mäßigen Zins entrichten und die ortsübliche Robot leisten. Doch blieb ihnen das Recht unbenommen, gleich den übrigen Untertanen der Kameralgüter die Robot in Geld oder Körnern abzulösen[186].

Die Kolonisation beschränkte sich übrigens nicht auf die Staatsgüter allein: auch auf den Privatherrschaften wurden die Lücken, die durch die Auswanderung vieler Untertanen entstanden waren, durch deutsche Ansiedler ausgefüllt. So wurden in den Jahren 1782-1786 gegen 20.000 Deutsche aus dem Reiche, meist Würtemberger und reformierte Pfälzer, in 120 Kolonien angesiedelt[187], und die Kolonisation dauerte, obschon nur in geringerem Maßstabe, auch noch in der nachjosefinischen Zeit fort.

Unter der Leitung des Staatsgüteradministrators Matthias von Ainser nahm auch das Robotabolitionsgeschäft in Galizien einen befriedigenden Fortgang. Nachdem schon im Jahre 1778 einzelne Meierhöfe an die Untertanen verteilt worden waren, wurde im Jahre 1783 das Raab'sche System auf den Kameralherrschaften Niepolomice und Sendomir und in den folgenden Jahren auf den übrigen, in der unmittelbaren Verwaltung des Staates stehenden Gütern (der größere Teil der Krongüter befand sich in lebenslänglichem Besitze von Edelleuten) durchgeführt[188]. Die Untertanen zeigten sich im allgemeinen mit der Reform zufrieden, und auch der Staat schien dabei gut zu fahren.

§ 5. Reform des obrigkeitlichen Amtes.

Durch die "Leibeigenschafts"aufhebung wurden die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der Gutsherrschaften nicht berührt. Die Stellung der Dominien als Justiz- und Verwaltungsorgane wurde auch fernerhin beibehalten, jedoch gleichzeitig einer gesetzlichen Regelung unterworfen. Durch zwei am 1. September 1781 erschienene Patente und durch gleichzeitig erlassene Instruktionen für die Kreisämter und die Untertansadvokaten wurde das Verfahren in Streitigkeiten zwischen Obrigkeiten und Untertanen neu geregelt, wobei der alte – in Galizien seit 1775 geltende – Instanzenzug nicht geändert wurde. Gegen widerspenstige Untertanen wurde den Obrigkeiten eine beschränkte Strafgewalt eingeräumt. Andererseits aber wurde den Kreisämtern aufgetragen, Herrschaften und Wirtschaftsbeamte, die sich Übertretungen der Untertansschutzgesetze zuschulden kommen lassen wurden, strenge zu bestrafen[189].

Das Geltungsgebiet dieser Verordnungen erstreckte sich über ganz Österreich. Für Galizien waren jedoch besondere Vorkehrungen nötig. Denn während in den anderen Kronländern bereits seit langer Zeit mehr oder minder gut organisierte Ämter bestanden, war in Galizien, besonders auf den kleineren Gütern, die Administrierung ungebildeten Beamten überlassen, die infolge ihrer geringen Gesetzeskenntnis nicht imstande waren, den Anforderungen, die der Staat an sie stellte, nachzukommen. Es wurde also angeordnet, "dass jene Grundherren, die nicht selbst auf ihren Gütern wohnen, oder sich zur Besorgung der publiquen Geschäfte nicht verwenden wollen, einen rechtschaffenen und tüchtigen Beamten in loco anstellen." Dieser Beamte sollte vor dem Kreisamt eine Prüfung über seine Befähigung zur Verwaltung der öffentlichen Geschäfte ablegen. Zu seinen Obliegenheiten sollte es gehören, die publizierten Verordnungen zu sammeln und auf ihre Befolgung zu achten, ferner die Rustikalsteuer einzuheben und zu verrechnen. Ohne Wissen des Kreisamtes sollte er nicht aus dem Dienste entlassen werden[190].

Diesen Erlassen verdankt die später zu einer traurigen Berühmtheit gelangte Klasse der "Mandatare" ihre Entstehung[191].

Die Ausübung der Gerichtsbarkeit wurde den Dominien bei der Reformierung der Gutsbehörden auch fernerhin belassen[192]. Die Stände erboten sich zur unentgeltlichen Leistung der Rechtspflege, und der Staat willigte ein[193]. Die Rechtsprechung sollte durch einen geprüften Justitiär ausgeübt werden. Den Herrschaften wurde es verboten, auf die Urteilsfällung Einfluß zu nehmen[194]. Zugleich mit der josefinischen Steuer- und Urbarialregulierung war auch eine Reform der niederen Verwaltungsbehörden geplant: gewisse Agenden, die bis dahin von den Gutsherrschaften besorgt wurden, sollten an landesfürstliche Beamte (Steuereinnehmer, Bezirksbeamte) übergehen. Die vorzeitige Aufhebung dieser Reform verhinderte auch die Ausführung dieses Planes.

Die Obrigkeiten hatten für die Untertansbedrückungen ihrer Beamten und Pächter zu haften[195]. Die Forderungen der Untertanen aus dem Titel der Untertänigkeit erloschen nicht durch einen Wechsel in der Person des Gutsherrn. Sie hafteten vielmehr am Grund und Boden; doch mußten sie innerhalb drei Jahren geltend gemacht werden[196]. Diese zur Sicherung der untertänigen Forderungen bestehenden Vorschriften wurden mit Patent vom 10. Juli 1789 dahin erweitert, daß in Hinkunft bei Konkursen die erwähnten Ansprüche in der zweiten Klasse rangieren, also das Pfandrecht genießen sollten. Überdies sollte die sogenannte Oktava oder der achte Teil des Wertes jeder Herrschaft für die Untertansforderungen derart haften, daß auch ohne Vormerkung diesen Forderungen bis zum genannten Betrage das Pfandrecht vor allen Gläubigern gebühre[197].

Das obrigkeitliche Mühlen-Regal wurde durch Patent vom 9. September 1784 wesentlich eingeschränkt[198].

Auch in die inneren Verhältnisse der Dorfgemeinde griff der Kaiser ein. Die Befugnisse der Gemeindebehörden wurden geregelt; in jedem Dorfe sollten ein Richter und für je 50 Häuser 2 Geschworene aufgestellt werden. Für das Richteramt hatte die Gemeinde dem Dominium einen Ternovorschlag zu machen. Die Geschworenen durfte sie selbst im Einverständnis mit dem Richter wählen[199]. Dorfrichter und Geschworene genossen besondere Begünstigungen in Bezug auf das Ausmaß der Robot[200]. Ihre Obliegenheiten waren ziemlich bedeutend[201].

§ 6. Die Steuer- und Urbarialregulierung.

Gleich bei der Besitzergreifung hatte die Regierung die Absicht ausgesprochen, die Untertänigkeitsverhältnisse Galiziens durch eine Urbarialregulierung zu reformieren. "Ein wohlgeordnetes Urbarialsystem soll und kann eingeführt werden," lautete die Parole[202]. Und Josef II. schreibt unter dem 19. Mai 1780 aus Lemberg an seine kaiserliche Mutter: "La regulation urbariale, si elle a jamais été nécessaire l'est bien ici."[203] Nur war man sich über die Art und Weise ihrer Durchführung vollkommen im Unklaren. Bald sollte die ungarische, bald die schlesische, dann wieder die böhmische Agrarverfassung zum Vorbilde genommen werden. Aber schließlich erkannte man, daß die eigenartigen Verhältnisse in Galizien eine besondere Behandlung verlangten[204].

Ernstlich wurde an diese Angelegenheit erst gegen Ende des Jahres 1782 herangetreten. Die äußere Veranlassung bot ein Promemoria über die wirtschaftliche Lage Galiziens, das Graf Wieloborski in Wien überreicht hatte. Aus diesem Denkschreiben hatte der Kaiser entnommen, "das 3/4 der Güter nicht von ihren Grundherren besessen und benutzt werden, sondern von Pächtern, die den Bauernstand sehr misshandeln und bis 50 procento jährlichen Profit beziehen." Darauf baute nun Josef den Plan zu einer Urbarialregulierung auf. "Den Grundherren ist nur die Versicherung ihrer momentanischen Pachtung zu geben, sei es in Geld oder Naturalien, worüber sie sich nicht zu beschweren hätten, ausgenommen, dass sie auf zukünftige Zeiten ihre Pachtungen nicht werden erhöhen können. Dieses aber wäre ein billiges Vergelten für ihr außer Landes meistenteils verzerrendes Vermögen oder so lüderliche Verwaltung. Derjenige Profit von 50 pro Cento mehr oder weniger, so jetzt der Pächter bezieht, bliebe dem Unterthan in Händen, und verschaffte ihm ein besseres Auskommen, mehrere Kräfte zu den Staats-Nothdurften und die Möglichkeit, seinen Contrakt mit dem Gutsherrn richtig zuzuhalten." Auch wäre mit dieser Reform eine Steuerregulierung zu verbinden[205].

Die Hofkanzlei zeigte nur sehr wenig Neigung, auf die Vorschläge des Kaisers einzugehen. Sie hielt sie für unausführbar. Ihre Argumente überzeugten den Kaiser jedoch so wenig, daß er ihr die Vorstellung gegen seine Absichten einfach mit dem Bemerken zurückstellte: daß "dieses Geschwätz zu keinem Gebrauch sei"[206]. Im Schoße der Hofstellen wurden sodann unter der unmittelbaren Leitung des Kaisers Beratungen über eine bessere Art der Urbarialregulierung gepflogen, deren Resultat die Steuer- und Urbarialregulierung von 1789 war, die sich auf das ganze Reich erstreckte. Das Wesen dieser großartigen Agrarreform ist so gründlich behandelt worden, daß wir uns darauf beschränken können, nur das Wichtigste in kurzen Zügen anzudeuten[207].

Ausgehend von der physiokratischen Forderung eines impôt unique will der Kaiser den Grund und Boden, ohne Unterschied, ob er sich im Besitze von Staat oder Kirche, Gutsherr oder Bauer befindet, einer gleichmäßigen Besteuerung unterwerfen. Der Naturalbruttoertrag sollte fortan allein maßgebend sein für die Höhe der Steuer, die in den deutschösterreichischen Ländern im Durchschnitt 12 Gulden 13 1/3 Kreuzer von 100 Gulden Bruttogrundertrag, in Galizien, damit "Kultur und Industrie umso leichter in Aufnahme gebracht werden", nur 8 Gulden 16 4/5 Kreuzer betrug. Den Herrschaften wurde das Steuersubrepartitions-, Sublevierungs- und Einhebungsrecht entzogen. Das erste fiel fortan ganz weg. Die Einhebung wieder sollte in Zukunft durch landesfürstliche Beamte geschehen. Mit der Steuerregulierung wurde auch eine umfassende Urbarialregulierung verbunden. Künftighin sollte bloß das Geld der "einzige und unveränderliche Maßstab" zur Bestimmung der Untertansschuldigkeiten sein; die Grundobrigkeiten sollten in der Regel nur mehr Geld von ihren Untertanen fordern können, diese wieder nur verpflichtet sein, Geld zu prästieren. Daher wurden alle untertänigen Schuldigkeiten auf Geld zurückgeführt. Allerdings blieb es den Interessenten gestattet, auch künftighin im Wege freier Vereinbarung die Urbarialschuldigkeit in Lohnarbeit umzugestalten. Der Staat wollte jedoch auf den Abschluß derartiger Verträge keinen Einfluß nehmen. Aber nicht nur die Qualität der Schuldigkeiten wurde verändert; auch ihre Quantität erfuhr – ebenfalls zu Gunsten der Untertanen – eine bedeutende Änderung. Den Untertanen, soweit sie für regulierbar erklärt wurden, sollte von dem zum Zwecke der Steuerregulierung ausgemittelten Bruttogrundertrage jedenfalls mindestens 70% zur eigenen und zur Erhaltung ihrer Familien, sowie zur Bestreitung der Kulturkosten, der Gemeindeabgaben und der Umlagen für Seelsorge und Schule frei bleiben. Sämtliche landesfürstliche und obrigkeitliche Forderungen durften daher in den deutschösterreichischen Ländern 30% des Bruttogrundertrages nicht übersteigen. Soweit dies der Fall war, sollten die herrschaftlichen Forderungen auf den gesetzlichen Höchstbetrag herabgesetzt werden. Jenes Drittel, um das die Grundsteuer in Galizien niedriger bemessen war, sollte den Untertanen zugute kommen, so daß auch hier die Untertansschuldigkeiten das für die deutschen Kronländer festgesetzte Maximum nicht übersteigen durften. Es blieben also dem galizischen Untertan von 100 Gulden Grundertrag 73 Gulden 56 8/15 Kreuzer frei. Regulierbar waren alle bäuerlichen Rustikalisten, gleichviel, ob sie eingekauft oder uneingekauft waren. Als Bauer aber wurde angesehen, wer von seinen Rustikalgründen mindestens 1 1/3 Gulden (in den deutschen Kronländern 2 Gulden) an Grundsteuer entrichtete. Die Schuldigkeiten der Häusler und Innleute wurden, soweit sie Äquivalent für den obrigkeitlichen Schutz waren, in Art und Maß unverändert gelassen. Besaßen sie aber steuerbare Gründe, so sollten sie in Ansehung dieser gleich den bäuerlichen Rustikalisten behandelt werden[208].

Das neue Urbarialsystem sollte zugleich mit der Steuerreform am 1. November 1789 in Kraft treten[209]. Um jedoch den Obrigkeiten den Übergang zur neuen Wirtschaftsverfassung zu erleichtern, wurden die Untertanen verpflichtet, bis Ende Oktober 1791 auf Abrechnung ihrer Barschuldigkeiten, über Verlangen der Obrigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen für diese um gesetzlich bestimmten Lohn zu arbeiten.

Der josefinischen Urbarialregulierung lag derselbe Gedanke zugrunde, der schon im Raab'schen System zum Ausdrucke gekommen war: die Naturaldienste, von deren Schädlichkeit für den Nationalwohlstand man überzeugt war, in Geldabgaben zu verwandeln. Zugleich werden die Untertansschuldigkeiten ohne jede Rücksichtnahme auf die "wohlerworbenen" Rechte der Herrschaften wesentlich vermindert. Es konnte dem Kaiser nicht entgehen, daß die Aufhebung der Naturaldienste es den Dominien unmöglich machen würde, das bisherige Wirtschaftssystem fortzusetzen, und sie nötigen würde, das Hofland gegen Zins an Bauern auszuteilen. Gerade das war die Absicht des Kaisers. Mit dem verhaßten System der Frondienste sollte vollkommen gebrochen werden, die großen Gutskomplexe sollten in Bauernstellen zerschlagen werden, der Bauernstand, der die zahlreichste Klasse der Staatsbürger und der die Grundlage, folglich die größte Stärke des Staates ausmacht, sollte nicht länger von den Obrigkeiten und ihren Beamten ausgebeutet und ausgesaugt werden.

Eine neue Zeit schien für Österreich angebrochen zu sein.

Die privilegierten Stände, deren Vorrechte bedroht waren, rüsteten zur Abwehr und es gelang ihnen auch, das Reformwerk des Kaisers zu vereiteln.

Drittes Kapitel.
Die nachjosefinische Zeit.

§ 1. Die Aufhebung der Steuer- und Urbarialregulierung.

Es mußte auch von den unbedingten Anhängern der Steuer- und Urbarialregulierung zugegeben werden, daß die Reform in ihrer Durchführung viele Mängel zeigte. Die Ausmessung und Abschätzung war in Eile – innerhalb der kurzen Frist von vier Jahren – geschehen. Sie war daher in vielfacher Hinsicht falsch und unzuverlässig. Und abgesehen von diesen geringen Fehlern, die sich ja mit der Zeit noch ausbessern ließen, war es in einem so geldarmen Lande, wie Galizien, überhaupt möglich oder wünschenswert, eine derartige Reform durchzuführen? Mußte es dem Bauer nicht leichter fallen, wöchentlich eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen zu leisten, als eine, wenn auch kleine, Geldabgabe zu entrichten[210]? Und war es nicht im Interesse des Nationalwohlstandes gelegen, den Untertan, der es verschmähte, in der Zeit, die ihm von der Bestellung seines Grundes frei blieb, gegen Lohn zu arbeiten, zwangsweise zur Arbeit anzuhalten?

Die Politik der österreichischen Regierung in Galizien war dahin gerichtet, den Bauernstand auf Kosten des Adels zu begünstigen. Die stumpfe Masse des Landvolkes nahm alle Wohltaten hin, ohne ein Zeichen der Dankbarkeit zu zeigen. In den Tag hineinlebend schien sie gar kein Verständnis zu haben für den Kampf, der jetzt um ihr Schicksal zwischen dem Staat und den Gutsherren entbrannte. Unter dem galizischen Adel dagegen herrschte eine heftige Erregung über die Maßregeln der österreichischen Regierung. Alles, was der österreichische Staat zum Wohle Galiziens unternommen hatte, war ausschließlich dem Bürger- und dem Bauernstande und der in polnischer Zeit schwer bedrängten griechischen Kirche zugute gekommen. Die Edelleute, die eben noch fast souverän gewesen waren, konnten es nicht verschmerzen, daß sie in die zweite Reihe gedrängt worden waren, und daß alle wichtigen Beamten- und Offiziersstellen mit – meist bürgerlichen – Deutschen besetzt wurden. Am schmerzlichsten aber mußten die Gutsbesitzer die materiellen Verluste empfinden, die ihnen das neue Regierungssystem zugefügt hatte. Sie, die bisher fast steuerfrei gewesen waren, wurden zur Beitragsleistung zu allen Staatslasten herangezogen. Eine Reihe von Verfügungen verminderte ihre Urbarialnutzungen ganz beträchtlich. Die Einziehung der Krongüter und die Monopolisierung der Salzgewinnung und des Salzhandels schmälerte ihre Einkünfte um ein bedeutendes. Die Urbarialregulierung vollends schien ihren wirtschaftlichen Ruin vollenden zu sollen.

Das trieb den Adel zum äußersten. Ganz offen wurde die Frage einer gewaltsamen Loslösung Galiziens von Österreich erwogen. Überall im Lande bildeten sich geheime Komitees, die mit der preußischen und der polnischen Regierung in Verbindung traten[211]. Die gemäßigteren Elemente, an ihrer Spitze die ständischen Verordneten, überreichten der Regierung Vorstellungen, in denen sie eindringlich vor der Einführung des neuen Systems warnten. Sie beklagten sich darüber, daß eine so wichtige und das ganze Land umgestaltende Reform, ohne dass sie gehört worden, beschlossen worden sei. Das neue System könne nicht eingeführt werden. Werde es dennoch – trotz der Abmahnungen der Gutsbesitzer – eingeführt, so müsse es "unfehlbar binnen kurzer Zeit dem Edelmann, dem Unterthan und aller Gattung von Landeseinwohnern überhaupt, mithin dem ganzen Reiche den Untergang bringen". Das System sei "a) durchgängig für dieses Land unanwendbar, b) mangelhaft und aus bloßen Idealbegriffen, nicht aber aus wahren Grundsätzen bestehend". Das Eigentum der untertänigen Gründe komme ausschließlich den Dominien zu. Es sei ein Eingriff in Rechte, die der Kaiser ausdrücklich anerkannt habe, wenn man die obrigkeitlichen Einkünfte schmälere[212]. Allein der Kaiser blieb fest. Er entschied: das neue System habe unwiderruflich am 1. November 1789 in Kraft zu treten[213]. Doch schon wenige Wochen später hatte die Reaktion auf allen Punkten gesiegt und den Kaiser genötigt, die Verfügungen, die er für Belgien und Ungarn getroffen hatte, zurückzunehmen[214].

In der niedergeschlagenen Stimmung, in die der Kaiser infolge des Scheiterns seiner großen Pläne und der Mißerfolge in der auswärtigen Politik versetzt worden war, traf ihn ein anonymer Brief eines Edelmannes aus dem Kreise Zamośc, der die schwierige Lage der galizischen Grundbesitzer in krassen Worten schilderte[215]. Sofort sendete der Kaiser den Brief durch Estafette an den Gouverneur Grafen Brigido mit der Aufforderung, sich über die Stichhältigkeit der gegen die Reform erhobenen Vorwürfe zu äußern. Brigidos Bericht bildete die Grundlage einer am 5. Februar 1790 abgehaltenen Hofkommissionssitzung, deren Ergebnis dem vollständigen Aufgeben der Reformgedanken gleichkam. "Der Hauptstein des Anstoßes bleibt immer die Steuer- und Urbarialregulierung." Da ihre sofortige Beseitigung nicht gut durchführbar war, wurde vorläufig das Steuerkontingent Galiziens um 500.000 fl. vermindert, im übrigen aber dem Gouverneur die ausgedehnte Vollmacht gegeben, er könne alles, was ihm notwendig scheine, verfügen, ohne erst die Zustimmung des Kaisers einholen zu müssen[216].

Nirgends geschieht in den zahlreichen Eingaben, die die galizischen Gutsbesitzer im Winter 1789/90 der Regierung überreichten, des Bauernstandes Erwähnung. Immer wird nur davon gesprochen, daß Adel und Klerus unter der neuen Steuer zu leiden hätten. Und das war ganz natürlich. Denn die Untertanen sahen in der Urbarialreform, die sie übrigens nur für die Einleitung einer allgemeinen Aufhebung aller Untertansschuldigkeiten hielten, das Ziel ihrer Wünsche erreicht. Die ziemlich bedeutende Erhöhung der Staatslasten kam für sie weniger in Betracht gegenüber der wesentlichen Verminderung der Dienste und Abgaben. An vielen Orten wollten die Untertanen die sofortige Durchführung der Reform erzwingen und verweigerten die Lohnarbeiten, zu denen sie noch durch zwei Jahre verpflichtet waren. Den Verfügungen der Regierung mußte durch ausgeschickte Militärabteilungen Geltung verschafft werden[217].

Kaiser Josef hatte noch in seiner Entschließung über das Kommissionsprotokoll vom 5. Februar daran festgehalten, daß die 17% Urbarialforderungen nicht überschritten werden dürfen. Nach dem Tode des Kaisers (20. Februar 1790) ging man jedoch von diesem Grundsatze ab. Der alte Zustand sollte wiederhergestellt werden, nur sprach die Regierung die Erwartung aus, daß die galizischen Stände, gleichwie es die oberösterreichischen bereits getan hatten, den Untertanen gewisse Erleichterungen zukommen lassen würden[218]. Gleich nach dem Tode des Kaisers hatten die Adelskomitees, die sich in Lemberg und in den Kreisstädten gebildet hatten, vier Abgeordnete nach Wien entsendet, die den neuen Herrscher begrüßen und ihm die Wünsche des Landadels übermitteln sollten. Der Ständeausschuß teilte ihnen noch zwei weitere Vertreter aus seiner Mitte zu und verlieh dadurch dem gesetzwidrigen Vorgehen der Komitees eine Legitimation[219]. Mit diesen Abgesandten verhandelte die Hofkanzlei über die Aufhebung des Josefinums. Das Ergebnis war das Patent vom 19. April 1790[220]. Danach sollte vom 1. Mai angefangen der alte Zustand im Steuerwesen, vom 1. Juli an im Urbarialwesen wiederhergestellt werden, wogegen die Obrigkeiten den Untertanen einige Begünstigungen zukommen ließen. Diese bestanden darin, daß die Herrschaften die Hälfte der Erhöhung der Grundsteuer gegenüber der alten Rustikalsteuer auf sich nahmen und die Naturallieferungsscheine für die von ihnen in den Jahren 1789 und 1790 geleisteten Lieferungen zur Dotierung der Gemeindespeicher widmeten. Überdies wollten sie fortan allein die Last der Steuereinhebung tragen. Schließlich verzichteten sie auf jenes "sechzente Maßel", das die Untertanen nach dem Kreisschreiben vom 19. Juli 1787[221] bei Rückzahlung erhaltener Getreidevorschüsse zuzuschütten verpflichtet waren, so daß die obrigkeitliche Aushilfe fortan zinsenfrei geleistet werden sollte.

Mit der Aufhebung der josefinischen Steuer- und Urbarialregulierung hatten die galizischen Deputierten nur einen Teil ihrer Wünsche durchgesetzt. Die Aufgabe, deren Erfüllung ihnen von ihren Auftraggebern am meisten ans Herz gelegt worden war, war die Erlangung einer Verfassung für Galizien, die dem galizischen Adel für alle Zeiten Freiheiten und Sonderrechte sichern sollte. Trotzdem der Verfassungsentwurf, den die Deputierten vorgelegt hatten, Galizien eine von der Zentralregierung fast unabhängige Stellung einräumen wollte, schien auch der Kaiser nicht abgeneigt, auf die Vorschläge der Deputation einzugehen, da es ihm vor allem darauf ankam, das Land zu beruhigen, um dem zu erwartenden preußischen Angriffe fester entgegentreten zu können[222]. Die staatsrechtlichen Bestimmungen des Verfassungsprojektes von 1790 (charta Leopoldina) kommen hier nicht in Betracht. Was aber speziell die bäuerlichen Verhältnisse anbelangt, so wünschten die Verfasser des Entwurfes, den Zustand vom 31. Oktober 1789 zu fixieren. Die Grundinventarien sollten zu öffentlichen Urkunden erklärt und fortan nicht ohne Zustimmung beider beteiligten Parteien geändert werden; andererseits sollten Untertansbedrückungen mit der Strafe des doppelten Wertes belegt werden[223]. Diese kurzen Andeutungen reichten nicht hin, um die für die Zukunft des Landes hochwichtige Frage des Urbariums zu lösen, dazu bedurfte es einer besonderen Regelung. Die Deputierten stellten daher die Bitte, es möge eine Rektifizierung der Grundinventarien vorgenommen werden, und im Einvernehmen mit ihnen beauftragte die Hofkanzlei den ehemaligen Administrator der galizischen Kameralgüter, Matthias von Ainser, den wir schon als Leiter des Robotabolitionsgeschäftes kennen gelernt haben, ein Gutachten zu erstatten, wie bei der Durchführung einer derartigen Operation vorzugehen sei[224]. "Es ist unwiderlegbar," äußerte sich Ainser in seinem umfangreichen Memoire, "dass seit der Revindication durch alle diese Umstände (Erhöhung der Staatslasten, Rückgang des Handels nach Danzig wegen der hohen preussischen Zölle, Niedergang des Salzhandels und des Tabakbaues wegen Einführung des Monopols, Misswachs und Viehseuchen, Verminderung der Wald- und Weidegerechtigkeiten seit der Einführung der Waldordnung) der Stand des Unterthans im ganzen genommen verschlimmert worden sei, daher ist auch nicht zu gedenken, dass im allgemeinen die prohibita generalia wieder aufgehoben, und die Unterthansschuldigkeiten, wie sie zur Zeit der Revindication waren, wieder eingeführt werden könnten, sondern hätte der Regel nach unveränderlich bei der Abschaffung zu verbleiben, und wären lediglich die mit letztem October 1789 bestandenen Urbarialschuldigkeiten in concreto als geltend und unverletzbar pro basi zur Rectificierung der Inventarien zu nehmen." Im Prinzipe waren auch die Deputierten damit einverstanden. Sie verzichteten darauf, die Zurücknahme der josefinischen Reformen zu verlangen und begnügten sich damit, einige kleinere Forderungen zu stellen[225]. Die Vorschläge Ainsers und der ständischen Vertreter bildeten die Grundlage für Beratungen, die sich monatelang hinzogen. Der neue Gubernialreferent Graf Trautmannsdorf beantragte: "dass die Concretalmassa gesammter unterthänigen Schuldigkeiten erhoben, in eine Summe zusammengebracht, diese sodann wiederum nach Verhältnis der Lage, Fruchtbarkeit des Bodens, Möglichkeit des mehr oder minderen Verdienstes der Ortschaften untergetheilt und dergestalt alle Unterthanen des Landes in Ansehung ihrer Schuldigkeiten in ein gleiches Element gebracht werden sollten." Im Schoße des Guberniums fand sich ein Verteidiger des extremsten Interessenstandpunktes der Dominien in der Person des Rates Kolmanhuber, der schon in früheren Jahren als Kreishauptmann von Zamośc seine den Gutsbesitzern freundliche Gesinnung bewiesen hatte. Jetzt forderte er die Wiederherstellung des Zustandes von 1772, welcher Antrag bei seinen Kollegen auf entschiedenen Widerstand stieß[226]. Von beiden Seiten wurde der Streit mit großer Heftigkeit geführt.

Inzwischen nahmen auch die Verhandlungen über die galizische Verfassung ihren Fortgang. In ihrem Verlaufe wurde von Seite der Regierung der Vorschlag gemacht, künftighin auch dem Bauernstande eine Vertretung auf dem Landtage einzuräumen[227]. Bald jedoch stockten die Verhandlungen und zu Anfang des Jahres 1793 wurden sie auch formell abgebrochen. Zu Reichenbach und zu Pillnitz hatte Österreich mit Erfolg eine Annäherung an Preußen vollzogen, und von Polen, für dessen Staatswesen die letzte Stunde geschlagen hatte, drohte ebenfalls keine Gefahr mehr für Galizien[228]. Die Regierung fühlte sich nun stark genug, die Ruhe des Landes auch ohne Gewährung einer Verfassung aufrechtzuerhalten. Der Stillstand der Beratungen über die Verfassung blieb nicht ohne Einwirkung auch auf die Urbarialreform. Die Sache schlief allmählich ein. Auf Grund des Hofdekretes vom 3. Dezember 1791 wurde der Vizepräsident des böhmischen Guberniums Freiherr v. Margelik als Hofkommissär nach Galizien "zur Untersuchung und Behebung der wahrgenommenen Unordnung" entsendet. Es wurde ihm noch besonders aufgetragen, die Rektifizierung der obrigkeitlichen Grundinventarien zu beschleunigen[229]. Doch hatte Margeliks Bericht über diese Angelegenheit nur den einen Erfolg, daß alle Reformabsichten endgiltig aufgegeben wurden.

Der galizische Gouverneur Graf Brigido, der offen auf die Seite der Dominien hinneigte, war gegen jede Reform, weil er einsah, daß die von den Gutsbesitzern angestrebte Wiederherstellung des Zustandes von 1772 unmöglich sei. In seinem Berichte vom 8. April 1792 erklärte er: "Ich sehe mich durch alle bishero vorgekommene allenthalben auf verschiedene Hindernisse anstoßende Vorschläge in meiner Meinung immer mehr und mehr bestärket, dass es dermalen gar nicht räthlich sey, von Seiten und mit Einfluss der Regierung eine Urbarialregulierung vorzunehmen, sondern, dass lediglich ein gütliches Übereinkommen zwischen Grundherrn und Unterthan dazuführen könne."

Die Hofkanzlei hinwiederum erachtete: "es erscheine überhaupt gegenwärtig nicht an der Zeit zu sein, in dieser Angelegenheit (Urbarialregulierung) etwas vorzunehmen, besonders da die Anträge des Guberniums weder anwendbar noch den Absichten entsprechend seien[230]". Noch einmal wurde im folgenden Jahre die Frage einer Urbarialregulierung erwogen. Aus den Operaten der "galizischen Hofcommission in Güteraustauschungsangelegenheiten" hatte Kaiser Franz von mannigfachen Übelständen im Urbarialwesen erfahren. Er erteilte daher dem Direktorium in cameralibus et publicis politicis den Auftrag, anzuzeigen, "ob und was dasselbe zu Behebung so wesentlicher Gebrechen etwa schon eingeleitet haben dürfte, oder wie und nach welchen Grundsätzen, selbes sich hierunter zu benehmen glaube, da eben die heutige kritische und bedenkliche Lage von Galizien eine längere Verzögerung der nöthigen Heilungsmittel nicht zu gestatten, – im Gegentheile die Landesregierung zu allmöglicher Beflissenheit für die Klaglosstellung des unterthänigen Contribuenten aufzufordern scheinet[231]". Doch überzeugte das Direktorium den Monarchen bald davon, daß "bey jetzigen Umständen" es das Beste wäre, nichts zu tun.

Nach jahrelangen Beratungen erschien am 1. September 1798 ein Ablösungsgesetz, das deutlich zum Ausdrucke brachte, daß die Regierung nicht gewillt sei, die bestehende Ordnung der Dinge zu ändern[232]. Die Ablösung untertäniger Schuldigkeiten sollte fortan dem freien Übereinkommen der Parteien überlassen werden. Ablösungsverträge sollten der kreisämtlichen Bestätigung bedürfen, die nur dann erteilt werden durfte, wenn die politische Behörde die Überzeugung gewonnen hatte, daß durch den Vertrag die Rechte dritter Personen (Hypothekargläubiger, Anwärter u. s. w.) nicht berührt werden und daß er "der Aufrechthaltung des Unterthans zusagt".

Mit dem Patente vom 1. September 1798 schließt die sozialpolitische Gesetzgebung auf agrarischem Gebiete in Österreich für fast ein halbes Jahrhundert ab[233].

§ 2. Reformen und Reformversuche in der nachjosefinischen Zeit.

Seit dem Erscheinen des Patentes vom 1. September 1798 war es für jedermann klar geworden, daß die Regierung nicht gesonnen sei, den von Maria Theresia und Josef II. betretenen Weg der Reformen länger fortzuwandeln. Sie fand anfangs auch nicht die Ruhe, die zur Durchführung großer Veränderungen im Staatswesen erforderlich ist. Seit 1792 war Österreich beständig in schwere Kriege verwickelt, die die Grundfesten des Reiches erschütterten, und als im Jahre 1815 der Frieden wieder hergestellt wurde, da war das quieta non movere zum Grundsatze der Politik geworden. Mit ängstlicher Scheu vermieden die leitenden Staatsmänner jede größere gesetzgeberische Aktion; "anzuordnen, was gerade das augenblickliche Bedürfnis empfahl, hier einzuschalten, dort auszumerzen, einzelne Bestimmungen neu zu textieren, anders, und nicht immer besser zu ordnen und zu deuten, das war alles, was sie ihrer Kraft zutrauten[234]".

Damit stand es nicht im Widerspruche, daß eine Reihe jener Gesetze, die in der josefinischen Zeit zum Schutze der Untertanen für Galizien erlassen worden waren, auf die 1796 erworbene Provinz West- oder Neugalizien ausgedehnt wurde. Denn es bestand die Absicht, Westgalizien vollständig nach dem Muster Ostgaliziens zu organisieren, und da mußten auch die Untertansgesetze auf die neue Provinz übertragen werden[235]. Der untertänige Besitzstand wurde geschützt[236], die Leibeigenschaft aufgehoben[237], das Verfahren gegen ungehorsame Untertanen und bei Untertansprägravationsklagen nach dem Vorbild der Patente vom 1. September 1781 geregelt[238]. Das Robotpatent wurde in Westgalizien nicht kundgemacht.

Seit 1792 tagte in Wien eine Hofkommission, deren Aufgabe es sein sollte, Vorschläge zu einer vollständigen Reform der galizischen Verwaltung zu erstatten[239]. Die beabsichtigten großen Reformen gelangten niemals zur Ausführung, doch war die Regierung bestrebt, die vor dem Jahre 1789 erlassenen Patente Kaiser Josefs, die noch lange nicht überall beobachtet wurden, tatsächlich durchzuführen[240].

Durch den Artikel V der Wiener Kongreßakte war Österreich wieder in den Besitz der 1809 an Rußland abgetretenen Kreise Tarnopol und Czortkow gelangt. Die russische Regierung hatte zwar in dieser Landschaft die österreichischen Untertansgesetze provisorisch fortbestehen lassen; nichtsdestoweniger aber hatten die Obrigkeiten während der Zeit der russischen Herrschaft die Schuldigkeiten der Untertanen erhöht, ihren Grundbesitz jedoch zu Gunsten des Hoflandes vermindert, wozu die Behörden die gesetzlich erforderte Zustimmung gaben, als es bereits ausgemacht war, daß das Land an Österreich zurückfallen werde. Es war nicht mehr möglich, das frühere Ausmaß der untertänigen Gründe wieder herzustellen. Man befahl also den Dominien, binnen 6 Monaten mit den Untertanen Vergleiche über die Giebigkeiten und die Gründe zu schließen und dann zur kreisämtlichen Bestätigung vorzulegen. Kam eine Einigung nicht zustande, so hatte das Kreisamt zu vermitteln. Dominikal- und Rustikalsteuer sollten nach den neuen Besitzverhältnissen reguliert werden[241].

Kaiser Leopold II. hatte die josefinischen Gesetze über die Bauernerbfolge in Niederösterreich aufgehoben und an ihrer Statt ein neues Gesetz erlassen[242]. Noch im Jahre 1790 begannen Verhandlungen über die Einführung dieses Gesetzes in Galizien. Gleichzeitig wurde auch eine Neuordnung des Bestiftungszwanges in Erörterung gezogen. Die Beratungen zogen sich bis zum Jahre 1848 hin, ohne daß sie zu einem Ergebnisse geführt hatten. Die josefinische Erbfolgeordnung blieb in Galizien – freilich nur auf dem Papiere – bis 1868 bestehen. Der Bestiftungszwang wurde, nachdem er ein Scheindasein geführt hatte, ebenfalls 1868 durch Landesgesetz aufgehoben[243]. Wir dürfen über die Resultatlosigkeit dieser Beratungen umsoweniger erstaunt sein, als doch auch die konstitutionelle Ära in mehr als einem Menschenalter es bis heute noch zu keiner befriedigenden Lösung dieser hochwichtigen Frage gebracht hat.

"Über die schlechte Bestellung der Rechtspflege auf dem flachen Lande sind alle Berichte der politischen und Justizbehörden einstimmig," klagte die Hofkanzlei[244] und beriet daher bereits seit 1803 über die Regulierung der ersten Instanzen in Galizien. Bald sollten Kreisgerichte errichtet werden, bald wieder Bezirksgerichte, dann endlich Friedensgerichte, die nach französischem Muster eben im Großherzogtume Warschau geschaffen wurden. Bald wollte man die Jurisdiktion der Gutsherren ganz aufheben, bald wieder hieß es, sie solle erhalten bleiben und nur über oder neben sie eine andere Gerichtsbehörde gesetzt werden[245]. Erst 1818 verdichteten sich diese Pläne zu einem positiven Vorschlage des Guberniums: landesfürstliche Distriktsgerichte ins Leben zu rufen, denen mit Ausnahme der aus dem Bande der Untertänigkeit herrührenden Geschäfte, deren Behandlung den Grundobrigkeiten verbleiben sollte, alle Gegenstände der politischen und Civilgerichtsbarkeit zugewiesen werden sollten[246]. Der Gouverneur Franz Freiherr von Hauer war gerade von Lemberg abwesend. Als ihm das Projekt zu Gesicht kam, erklärte er, er sei "nicht einverstanden, weil die Landesstelle die verschiedenen Gegenstände der politischen und Civilgerichtsbarkeit unter eine und dieselbe Behörde vereinigen will, deren Beamte sich eine ganz unerschwingliche Universalität von Gesetz- und Geschäftskenntnissen aneignen müssten." Überhaupt aber mache die Sache "einen Einriss in die Patrimonialgerichtsbarkeit, welcher mir nicht in der Absicht und in dem Geiste der österreichischen Staatsverwaltung zu liegen scheint." Für den Fall, als die Zentralregierung doch auf der Reform bestehen sollte, machte Hauer den Vorschlag, den Grundobrigkeiten die Grundbuchsführung[247], das Vormundschaftswesen und die Verlassenschaftsabhandlungen zu belassen. Zur Besorgung der politischen Geschäfte sollten Bezirksobrigkeiten, zur Besorgung der judiziellen Geschäfte Kreisgerichte errichtet werden[248].

Es wurde noch so mancher Bogen Papier beschrieben, doch blieb alles beim alten. Nur im Steuerwesen wurde eine große Reform in Angriff genommen. Durch Patent vom 23. Dezember 1817[249] wurde die Grundsteuerregulierung angeordnet, die auf Grund des "stabilen Katasters", der durch sorgfältige Messung und Abschätzung herzustellen war, vorgenommen werden sollte. Da es sich jedoch bald nach Beginn der Arbeiten zur Herstellung des stabilen Katasters herausstellte, daß diese Arbeiten einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen würden, als man ursprünglich angenommen hatte, so wurden aus den Archiven die josefinischen Steuerregulierungsoperate, die 1790 kaum dem Einstampfen entgangen waren, wieder ans Tageslicht gezogen und mit einigen Veränderungen, die der Wechsel der Zeiten verlangte, als provisorischer Kataster zum Maßstabe der Steuerveranlagung benützt[250]. Der provisorische Kataster sollte so bald als möglich durch den stabilen ersetzt werden. Das geschah aber nicht, und bis zu der im Jahre 1882 durchgeführten Grundsteuerregulierung blieb in Galizien der provisorische Kataster in Kraft[251].

Die Grundsteuerregulierung gab der Regierung Veranlassung, sich mit der Feldgemeinschaft zu befassen. Bei der josefinischen Grundsteuerregulierung hatte man die Vermessung und Ertragsschätzung vorgenommen, ohne damit eine stabile Grundverteilung zu verbinden. Dies war auch jetzt ganz gut möglich und sollte auch wieder durchgeführt werden, da ja die Katastrierung von dem Besitzrecht nicht beeinflußt wurde[252]. Dennoch wollte das Gubernium die Feldgemeinschaft beseitigt wissen, wie es auch schon seit Jahren – freilich vorläufig ohne Erfolg – die Einführung des Individualbesitzes in der Bukowina anstrebte. Und zweifelsohne befand sich das Institut der Feldgemeinschaft in Pokutien bereits in der Auflösung. Die Gemeinden selbst wünschten die Verteilung der Gründe, in vielen Ortschaften war sie bereits vollzogen worden, in anderen stand sie unmittelbar bevor[253].

Darüber, wie der Staat in diese Verhältnisse eingreifen sollte, war man im Unklaren. Das Gubernium war gegen eine imperative Regelung; die meisten Stimmen waren dafür, abzuwarten, was in der Bukowina geschehen werde. Dort wurde die Feldgemeinschaft 1835 beseitigt[254], aber in Galizien geschah von Seite der Regierung nichts in dieser Beziehung. Noch die Grundentlastung fand den wandelbaren Feldbesitz vor und mußte zu ihm Stellung nehmen[255]. Erst gelegentlich der Katastraldetailvermessung wurde die Feldgemeinschaft in Galizien vollständig beseitigt und der Besitzstand der einzelnen Grundwirte fixiert[256].

§ 3. Das gutsherrlich-bäuerliche Verhältnis in der ersten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts.

Die Macht und der Einfluß der österreichischen Regierung reichte in Galizien kaum über die Gemarkungen der Kreisstädte hinaus. Die wenig zahlreichen Kreisbeamten, mit Amtsgeschäften, vielfach auch mit überflüssigen Schreibereien überbürdet, konnten unmöglich ihre weit ausgedehnten Amtsbezirke ganz übersehen. Selbst die polizeilichen Aufgaben, die ihnen oblagen, vermochten sie nicht entsprechend durchzuführen, da ihnen eine landesfürstliche Sicherheitswache nicht zur Verfügung stand. Die 1835 errichtete und 1842 reorganisierte Finanzwache, die in kleinen Abteilungen im ganzen Lande verteilt war, konnte und sollte die Stelle einer solchen nicht vertreten, da sie ausschließlich fiskalischen Zwecken diente. Der Schwerpunkt der Verwaltung lag bei den Dominien, denen die Ausübung der politischen und judiziellen Geschäfte in erster Instanz zustand[257]. Die Art und Weise, wie die Herrschaften sich dieser Aufgabe entledigten, war die denkbar schlechteste; das obrigkeitliche "Amt" in Galizien konnte mit dem, wenn auch nicht tadellos, so doch zur allgemeinen Zufriedenheit funktionierenden Wirtschaftsamt der westlichen Kronländer nicht im entferntesten verglichen werden[258].

Die Dominien waren verpflichtet, zur Ausübung der Civilgerichtsbarkeit in Streitsachen einen rechtskundigen Justitiär zu besolden. Hören wir nun, was ein mit den Landesverhältnissen vertrauter Mann über die Tätigkeit der Justitiäre berichtet: "Zur Ausübung der Civil-Jurisdiction sind eigene, jedoch mit dem wirklichen Bedarf unverhältnismäßig wenige Justitiäre aufgestellt, an welche einzelne sich 20 und mehrere Dominien gegen einen kaum Erwähnung verdienenden Beitrag von 10, 15, 20 fl. lediglich darum anschließen, um sich ausweisen zu können, dass für ihr Gebiet die Civilgerichtsbarkeit bestellt sei. Die Geschäftsprotocolle dieser Justitiäre stellen den Beweis her, dass diese Jahrelang die ihnen zugewiesenen Gerichtsbezirke nicht besuchen, und nur dann dahin gelangen, wenn es einer streitenden Partei oder einem Erben auf kostspielige Art dies durchzusetzen gelingt. Verlassenschaftsabhandlungen, Sicherstellung und Überwachung des unterthänigen Waisenvermögens und der Vormundschaften hingegen werden der Willkür anderweiter herrschaftlicher und gesetzunkundiger Beamter überlassen. Wenn Klagen wegen vernachlässigter oder parteiischer Gerechtigkeitspflege von denen hiedurch benachtheiligten Parteien nur selten bei den Oberbehörden vorkommen, so irrt man sich sehr in der Voraussetzung und in dem Vertrauen zu einer rechtlichen und thätigen Gerichtspflege in denen herrschaftlichen Gerichtsbezirken, man muss vielmehr die Armuth, den Zeitverlust, die Unbehilflichkeit und Gesetzunkenntnis von Seite des gemeinen Volkes als einziges Hindernis anerkennen, um die wahre Ursache der Unterlassung kostspieliger Beschwerdeführungen aufzufinden."[259]

Die aus dem Untertänigkeitsverbande entspringenden Geschäfte, ferner die Geschäfte des adeligen Richteramtes und der Ortspolizei besorgten die sogenannten Mandatare, gutsherrliche Beamte, die vor dem Kreisamte eine Prüfung aus den politischen Vorschriften abgelegt haben mußten. "Ohne Rechtsstudien, ja ohne gründliche Schul- und sonstige Bildung, in der Regel nur mit einer sehr oberflächlichen Kenntnis der politischen Gesetze ausgestattet und bei der hierüber beim Kreisamte abgelegten Prüfung, theils aus Mitleid, theils aus Noth an besseren Candidaten, zur Versehung der Dominicalgeschäfte für geeignet befunden, schlecht gezahlt, dabei oft mit einer zahlreichen Familie gesegnet, einerseits dem Grundherrn als ihrem Brotherrn, andererseits aber den Kreisämtern, als den ihnen vorgesetzten Behörden, die sie zu ihren Ämtern diplomierten und ihnen nach Umständen die Diplome wieder einziehen durften, untergeordnet, waren sie vom Anfange her darauf angewiesen, auf zwei Stühlen zu sitzen, von da den Eigenthümern dieser Stühle Sand in die Augen zu streuen und vorzüglich auf ihren eigenen Vortheil bedacht zu sein."[260] Unzählige Klagen wurden von allen Zeitgenossen wider sie erhoben. "Gesuche," sagt unser oben citierter Anonymus, "finden bei ihnen nur durch Bestechungen Einlass, und die Bestechlichkeit hat sich auch den niederen Gutsbeamten mitgetheilt; jeder Schreiber, jeder Hayduk muss bestochen werden." Schon im Jahre 1809 stellte Kaiser Franz in einem Handbillete an den Grafen Ugarte fest: "Es herrscht in Galizien die allgemeine Klage, dass dort besonders auf dem Lande die Polizey und Justizverwaltung sehr schlecht bestellet sey."[261]