[216] Nach Brigidos Bericht traf den Adel vor allem der Mangel an Bargeld und an Arbeitskräften sehr schwer, ferner die hohen Kosten der Ausmessung und die zu hoch angesetzte Waldsteuer. Die neue Grundsteuer war mehr als doppelt so groß als die bisherige, sie betrug von dem ermittelten Grundertrag von 27,133.152 fl. 23 kr. – 2,239.787 fl. 58 kr. gegen 996.942 fl. der Dominikal- und Rustikalsteuer. Dazu kamen noch 271.331 fl. als Regiekosten und 700.000 fl. als außerordentliche Kriegssteuer. Ferner Naturallieferungen im Werte von 1,593.333 fl., für die unverzinsliche Scheine, die jedoch erst nach Beendigung des Krieges von den Staatskassen an Zahlungsstatt genommen werden sollten, ausgestellt wurden. Die Mehrbelastung des Landes war also ganz bedeutend; sie fiel fast durchwegs dem Adel zur Last. Durch die Urbarialregulierung wurden die Einkünfte mancher Edelleute um 1/2 bis 2/3 vermindert. – Die Hofkanzlei erneuerte den Vorschlag, den sie schon im April 1788 und dann im Juli 1789 gemacht, den Steuerfuß für Galizien auf 1/2 (statt 2/3) des in den übrigen Kronländern festgesetzten herabzusetzen. (Gubernialberichte vom 26. Januar und 28. Februar, Hofkanzleisitzungen vom 5. Februar und 11. März 1790. Vergl. Loziński a. a. O. S. 107 ff.)

[217] Kreisschreiben vom 31. März 1790.

[218] In der Sitzung des Ständeausschusses vom 6. April 1790 machte Brigido den Vorschlag, die Dominikalsteuer von 12% auf 18% zu erhöhen. Der dadurch erzielte Mehrbetrag sollte von dem Rustikalsteuerkontingent zu Gunsten der Untertanen abgeschrieben werden. (Die Dominikalsteuer betrug 1789 581.634 fl., die Rustikalsteuer 413.057 fl.) Die Stände erklärten sich zu einer Erhöhung auf 16% bereit. Der Verlauf dieser Beratungen beweist, daß man sowohl in den Kreisen der Regierung als auch in denen der Gutsbesitzer auf einen heftigen Widerstand der Bauern gegen die beabsichtigte Aufhebung des Josefinums rechnete. Vergl. die Akten unter 85 ex Martio et 41 ex Majo 1790. V. B. 1, 600.

[219] Ebendort. Vergl. ferner Kalinka a. a. O. S. 104 f. Starzynski, Projekt galicyjskiej konstitucyi 1790/91 in "Przewodnik naukowy i literacki" 1892. S. 410. Vergl. Kreisschreiben vom 2. Juni 1790. (Piller'sche Gesetzsammlung XXXVIII).

[220] Piller'sche Gesetzsammlung XXX.

[221] Piller'sche Gesetzsammlung XCI.

[222] Vergl. Uwagi nad rządem galicyjskim. Przyczyny, dla których do tego stopnia nikczemności prowincja ta przyszła, a nakoniec sposoby, jakimiby los tego kraju poprawić można. Roku 1790. und die Gegenschrift: (E. B. Kortum) Magna Charta von Galicien oder Untersuchung der Beschwerden des galicischen Adels pohlnischer Nation über die österreichische Regierung. Jassy 1790. Beide bei Grellmann a. a. O. I. Bd. S. 1-148, 173-228. Ebendort ist auch S. 149-173 der Text des Verfassungsentwurfes abgedruckt. Vergl. Starzynski a. a. O.

[223] §§ 45-46 der charta.

[224] Hofdekret vom 9. Juli 1790. Gutachten Ainsers vom 17. Juli 1790.

[225] Nach dem Vorschlage der Deputierten sollte eine 6gliedrige Kommission, deren Mitglieder zur Hälfte von der Regierung, zur Hälfte von den Ständen ernannt werden sollten, von Dominium zu Dominium reisen und die Inventarien rektifizieren. – Die Beschränkung der Robot auf 3 Tage in der Woche sollte für die größeren Bauerngüter (auch nach Ainsers Vorschlag) aufgehoben werden: "Heureusement qu'il y a moien de le faire sans aggraver le sort du peuple, et même sans outre passer la règle, qu'aucun individu ne soit tenu à plus de corvées qu'à trois par semaine. Les colons de Galicie ne sont pas propriétaires de leurs fonds, ils en jouissent à titre de métayer. On pourrait donc sans blesser leurs droits distraire des possessions de ceux donc les charges ont été mis au moins, de portions proportionnées à ce rabais et les faire servir à l'établissement des autres colons à rédevances." Die Deputierten sprachen sich auch für die Wiedereinführung der gemessenen Dienste aus. – Ferner erklärten sie: „"Où une grande disproportion tant entre les possessions qu'entre les charges respectives des paisans se trouverait être introduite, soit à la suite de l'abolition des droits seigneuriaux, soit par quelque circonstance accidentelle: Le seigneur qui en alleguerait la preuve et la cause, aura le droit de proposer la manière de l'égaliser. Cependant le total des rédévances tel qu'il a été le dernier 8bre 1789 sauf les droits à rétablir restera immuable sans augmentation ou diminution." – "Il importe pour plusieurs raisons de laisser en ce cas l'initiative au Seigneur; c'est à dire qu'aucune égalisation entre les paisans ne puisse être entreprise, que sur la demande qu'il ferait la dessus."

[226] Kolmanhuber forderte ferner a) "dass anstatt der angetragenen kostbaren und langsamen Umschmelzung der Inventarien solche bloß nach der alten Gewohnheit, eigenen Geständnis und Einvernehmung der Unterthanen berichtigt, b) dass diese Berichtigung lediglich dem Grundherrn überlassen, und selbem hierzu ein Termin von 6 Monaten eingeräumt, c) dass sich in diese Operation von der Regierung gar nicht eingemenget, sondern nur in Fällen, wo der Grundherr mehr forderet, als die Unterthanen nach alter Gewohnheit schuldig zu sein erkennen, der Streit von einem Kreisbeamten und zwei begüterten Kreisinsassen auf Kosten des Dominiums untersucht, nach legalen Urkunden entschieden oder in deren Ermangelung mittels Vergleich, nach dem Beispiel benachbarter Güter, oder nach der Lustration der nächstliegenden Starostey beygelegt, d) dass sogleich als die sogestaltigen Inventarien berichtigt, ins Reine gebracht, von Grundherren und Unterthanen unterschrieben sind, hievon dem Kreisamte die Anzeige gemacht, von diesem ein Commissär ad locum, wo er das nun verfasste Inventarium in Ansehung der fürgeschriebenen Vollständigkeit zu überschauen, in Gegenwart zweier benachbarten Güterbesitzer den Unterthanen vorzulesen und den Inhalt von selben bestätigen zu lassen hat, abgeschickt, e) dass diese Inventarien noch überdies von einer aus Gubernialräthen und ständischen Deputierten zusammengesetzten Commission beurteilet, und endlich f) von der Regierung sanctioniert werden."

[227] Starzynski a. a. O. S. 627, 915.

[228] Vergl. Starzynski a. a. O. S. 920 ff.

[229] Bericht Margeliks vom 26. März 1792. Allerhöchstes Handschreiben vom 28. April 1792.

[230] Hofkanzleivortrag vom 16. Juni 1792.

[231] Allerhöchstes Handbillet ddo. Laxenburg, den 13. Juni 1793. Vortrag des Direktoriums vom 26. Juni 1793.

[232] Piller'sche Gesetzsammlung XXXXVI.

[233] Vergl. Grünberg, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 357.

[234] Springer, Geschichte Österreichs seit dem Wiener Frieden 1809. Wien 1863, I. Bd. S. 53.

[235] Vergl. Meynert, Kaiser Franz I. Zur Geschichte seiner Regierung und seiner Zeit. Wien 1872. S. 141.

[236] Hofdekret vom 30. November 1796. (Franz des Zweiten politische Gesetze und Verordnungen. IX. Bd. 59.) Hofdekret vom 5. Januar 1797. (X. Bd. 3.)

[237] Patent vom 17. Januar 1799 (ebd. XIV. Bd. 3.)

[238] Patente vom 17. Januar 1799 (ebd. XIV. Bd. 4 und 5.)

[239] Vergl. die Akten im Archiv des Ministeriums des Innern. II. A. 6, 320.

[240] Vergl. insbesondere die Gubernialverordnung vom 2. April 1802 (bei Klunker a. a. O. II. Bd. S. 225-238). Von weittragender Bedeutung war auch die Gubernialverordnung vom 16. September 1817 (bei Klunker a. a. O. II. Bd. S. 276-279), die die Entscheidung in Streitigkeiten über untertänige Schuldigkeiten, Gründe und Servituten den politischen Behörden zuwies. Vergl. darüber Krzeczunowicz a. a. O. S. 13 ff.

[241] Hofkanzleivortrag vom 24. Oktober 1816; Resolution vom 20. Dezember 1816. Hierauf Gubernialverordnung vom 28. Januar 1817 (bei Klunker a. a. O. II. Bd. S. 252-256).

[242] Patent vom 29. Oktober 1790. (Sammlung der Gesetze im Untertansfache u. s. w. 54.)

[243] Vergl. Grünberg, Studien S. 217-223, 256-263 und die dort citierten Akten. Ferner Tomaschek a. a. O. und Pilat in den citierten Beilagen Nr. 70 zu den stenographischen Protokollen, X. Session S. 545.

[244] Dekret an das galizische Gubernium vom 2. Februar 1809.

[245] Die betreffenden Acten sub VI. B. 1, 1541 und 1542.

[246] Gubernialbericht vom 28. August 1818.

[247] Grundbücher waren für den untertänigen Besitz noch gar nicht vorhanden.

[248] Bemerkungen des Baron Franz Hauer vom 7. September 1818 zum Gubernialberichte vom 28. August 1818.

[249] Piller'sche Gesetzsammlung LXX.

[250] Patent vom 6. Mai 1819. (Provinzialgesetzsammlung 44.)

[251] Vergl. Freiberger, Handbuch der österreichischen direkten Steuern. Wien 1899. S. 96.

[252] Vergl. Grünberg, Studien, S. 90.

[253] Schon in der josefinischen Zeit scheinen in einzelnen Gemeinden die Gründe "beständig" verteilt worden zu sein. Wenigstens läßt darauf die Art und Weise schließen, wie 1791 der Gubernialreferent davon spricht. (Gubernialsitzung vom 7. Mai 1791.) Um die Mitte der 20er Jahre des 19. Jahrhunderts entwirft das galizische Gubernium folgendes Bild von der "Wandelbarkeit der Gründe": a) "Im Kolomeer Kreise besteht sie dermalen noch bei 8 Gemeinden in Ansehung aller Rusticalgründe. In 12 Gemeinden sind zwar die meisten Gründe schon zum bleibenden Besitz vertheilt, aber 2 Fluren in jeder Gemeinde sind noch wegen der ungleichen Beschaffenheit nicht vertheilt und kommen demnächst zur Vertheilung. In 24 Gemeinden handelt es sich nur noch um Ausgleichung einzelner Parzellen. b) Im Czortkower Kreise erscheint noch bei 44 Gemeinden der Grundbesitz in concreto. c) Im Stanislawower Kreise bei 6 Gemeinden, wo jedoch das Dominium sich für eine Grundregulierung erklärt hat." (Hofkanzleivortrag vom 3. Oktober 1826.)

[254] Vergl. Grünberg, Studien, S. 92 ff.

[255] Die Grundentlastung in Österreich. Wien 1857. S. 50 f.

[256] Ebendort S. 12.

[257] Nach dem Ausgange des Aufstandes von 1846 erhoben polnische Aristokraten gegen die Regierung die Anklage, sie hätte nur deshalb den Dominien die Amtsführung zugestanden, damit diese bei der Ausübung der Polizeibefugnisse und bei der Einhebung der öffentlichen Lasten sich den Haß der Bauernschaft zuziehen. Die Sinnlosigkeit dieser Beschuldigung – der man übrigens auch von Seite der rumänischen Großgrundbesitzer in der Bukowina, begegnet (vgl. Grünberg, Studien S 35 f.) – ist einleuchtend. Wäre noch ein Beweis vonnöten, so sei es der, daß in den Verhandlungen über die Regulierung und schließliche Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit, die jahrzehntelang währten, kein einzigesmal ein ähnlicher Gedanke auftaucht. Erst als die Anschuldigung öffentlich gegen die Regierung erhoben worden war, erklärte sich der Kreishauptmann von Przemysl, Karl Czetsch Ritter von Lindenwald, in einem vom 18. April 1846 datierten Gutachten aus diesem Grunde gegen die beabsichtigte Einführung landesfüstlicher erster Instanzen. "Beseitigt man – argumentierte er – den Haupterreger der Gehässigkeit zwischen Bauer und Adel, nämlich die Patrimonialgerichtsbarkeit, so untergräbt man die Existenzbedingungen der Regierung." Gubernium und Hofkanzlei nahmen jedoch von dieser eigenartigen Ansicht weiter keine Notiz.

[258] Aus einem Vortrag des Grafen Rudolf Stadion vom 13. Dezember 1846: "Nicht darum handelt es sich, wie gesagt, Vorhandenes zu bessern, sondern darum, eine Gerichtspflege neu zu schaffen, für welche bisher Organe kaum dem Namen nach bestanden, die aber, – mit Ausnahme einiger weniger Dominien, größtentheils Kameralgüter, – nirgends geübt wurde, für die sich daher auch kein Gerichtsgebrauch und kein Beamtenstand bilden konnte, und für die jeder administrative Behelf, wie Grundbücher, Waisenrechnungen, Depositenprotokolle etc. fast überall gänzlich fehlt."

[259] "Bemerkungen über die den galizischen Grundherrschaften zugestandene Patrimonialgerichtsbarkeit in erster Instanz etc." Anonyme Denkschrift, im März 1846 der Hofkanzlei überreicht. – Um die vorgesetzten Justizbehörden über den Umfang ihrer Tätigkeit zu täuschen, fälschten die Justitiäre ihre periodischen Rechenschaftsberichte. Vergl. Kalinka a. a. O. S. 368.

[260] Sala, Geschichte des polnischen Aufstandes vom Jahre 1846. Wien 1867. S. 5.

[261] Allerhöchstes Handbillet vom 8. Februar 1809. – "Es ist eine nur allzu bekannte Thatsache, dass auf dem flachen Lande die Gerechtigkeitspflege für Unadelige nur dem Namen nach besteht, dass sich außer den Kreisämtern niemand mit der ordentlichen Handhabung der politischen Gesetze befasse, dass selbst der schnelle Gang der Kriminaljustiz durch die lässige Mitwirkung der Ortsobrigkeiten in Vorerhebungen und Zeugenverhören häufige Hindernisse finde, und dass auf dem flachen Lande Gesetzbefolgung und Sicherheit der Personen und des Eigenthums, wovon die öffentliche Wohlfahrt so wesentlich abhängt, nur durch eine bessere Einrichtung der ersten Instanzen erreicht werden könne." Die Ursache dieser Zustände sei in dem "Mangel einer hinreichenden Anzahl obrigkeitlicher Beamten, ihrer Unbrauchbarkeit und Befangenheit" zu suchen. (Gubernialbericht vom 18. August 1818.) – Die oberste Justizstelle erklärte in einer Note über die im Jahre 1821 in Galizien verübten Verbrechen: "Die zahlreichen Fälle des Verbrechens, des Missbrauches der Amtsgewalt rühren nach der Versicherung der Kriminalbehörden zum Theile aus den häufigen Bestechungsversuchen, zum Theile aber aus der isolierten Stellung, aus der Roheit, Unwissenheit und kärglichen Bezahlung vieler Dominicalbeamten her." – Vergl. Das Polenattentat im Jahre 1846. Aus dem Tagebuche eines Officiers der westgalizischen Armee. Grimma 1846. S. 39.

[262] "Na ugodę (zum Vergleich) ruft der polnische Bauer zu seinem Nachbar, wenn er mit ihm einen Streit hat, und zieht ihn zum Dorfrichter bevor er zum Justitiär geht... Dieses Gemeindefriedensgericht ist in Galizien auf den meisten kleineren Gütern die einzige Ordnung haltende Auctorität, da bei manchen Dominien sich sonst niemand nach Pflicht der Bauern annimmt, wenn es sich nicht um Fronleistungen derselben handelt." (Präsidialbemerkungen des Landesgouverneurs Grafen von Goeß vom 28. Februar 1813 zum Gubernialbericht vom 13. Februar 1813.) – Vergl. Sala a. a. O. S. 6 f.

[263] Vgl. Grünberg, Studien S. 256 ff.

[264] Ebenso äußert sich ein Bericht des Kreishauptmannes von Przemysl vom 13. August 1846. Vergl. ferner Sala a. a. O. S. 5 f. und cit. Beilagen Nr. 70 S. 520, 524, 545.

[265] Gubernialbericht vom 17. März 1848.

[266] Vergebens kämpfte die Regierung gegen das Unwesen der Winkelschreiber. Die Verordnungen gegen sie sind zusammengestellt bei Słotwinski a. a. O. II. S. 155-159.

[267] Das behauptet Sala (a. a. O. S. 8), der von 1840-1846 als Gubernialrat Chef des Präsidialbureaus des galizischen Guberniums unter dem Generalgouverneur Erzherzog Ferdinand von Österreich-Este gewesen war.

[268] Vergl. besonders Sala a. a. O. S. 7-12.

[269] Jasiński, Betrachtungen etc.

[270] Jasiński a. a. O. – Im Jahre 1811 schrieb der damalige Gouverneur Graf Goeß: "Der Bauernstand, diese so nützliche und wichtige Klasse von Einwohnern bemüht sich hierlandes noch tief auf der untersten Stufe der Kultur. Obwohl die weisen Gesetze Seiner Majestät ihm seine Rechte und Vermögen sichern, so ist er doch nicht im Stande, den Wert derselben zu erkennen und ihre Früchte zu genießen. Mangel von Fleiß und Industrie beschränken ihn in seinem Erwerb, folglich in seinen ersten Bedürfnissen, zum Nachtheil seiner Gesundheit und Kräfte. Müßiggang ist seine Ergötzung und übermäßiger Genuss berauschender Getränke sein Vergnügen, und die Folgen davon nicht selten traurig für ihn, immer aber nachteilig für den Staat." Als Mittel zur Hebung des Bauernstandes empfahl Goeß: "Vermehrung der Volksschulen auf alle mögliche Art." (Gubernialbericht vom 11. Juli 1811.) – Schon im Jahre 1822 stellte die oberste Justizstelle fest, daß die außergewöhnliche Zunahme der Verbrechen des Aufstandes, des Aufruhres und der öffentlichen Gewalttätigkeit in Galizien auf Rechnung des Druckes, den die Untertanen von ihren Herrschaften erdulden, zu setzen sei.

[271] Vergl. Sala a. a. O. 8. 3, 50 ff. Ostaszewski-Barański, Krwawy rok (1846) W Złoczowie 1896. S. 1 ff.

[272] Für die folgende Darstellung sind vor allem benutzt worden: Filaret Prawdowski (Henryk Kamieński), O prawdach żywotnych narodu polskiego. Bruxella 1844 und Katechizm demokratyczne. Paryż 1845. Ferner Wiktor Heltman, Demokracya polska na emigracyi. Lipsk 1866.

[273] "Niewolnik niezna ojczyzny, która nie jest jému matką ale barbarzyńską macochą, która zamiast opieki ma dla niego tylko nędzę i zhańbienie niewoli, ucisk i plaki." O prawdach żywotnych. S. 56. Ähnlich Katechizm S. 13.

[274] Manifest towarzystwa demokratycznego polskiego. Poitiers, 1836. (Heltman S. 5.) Vergl. O prawdach żywotnych. S. 53.

[275] Katechizm S. 31.

[276] Katechizm, S. 35 ff., 55 ff

[277] "Każdy włoscianin, gospodarz, zagrodnik i t. d. uprawiający jakąkolwiek ilość ziemi w zamian dawanych przez siebie panszczyzny, czynszu, danin, lub jakichkolwiek innych powinności, staje się właścicielem całego swojego gruntu, żadnych odtąd niemając względem nikogo obowiązków." O prawdach żywotnych. S. 71.

[278] Katechizm, S. 42 ff.

[279] Eine wissenschaftliche Begründung dieser Ansicht versuchte Lelewel in den beiden Schriften: Betrachtungen über den politischen Zustand des ehemaligen Polen. Brüssel 1845 und Stracone obywatelstwo stanu kmieciego w Polsce. Bruxella 1847.

[280] Vergl. Sala a. a. O. S. 18 ff.

[281] Diese Erfahrung machten alle, die mit den Bauern in Berührung kamen. Słotwiński sagte: "U chłopa na Mazurach "ojcyzna" była ojcowizną, "polok" był jakimś mitycznym potworem, nierównie gorszym od dyabła, a chłop sam w swem silnem przekonaniu nie był polskim, jeno "cysarskim"." (Ostaszewski-Barański a. a. O. S. 31.) – Theophil Wiśniowski, der 1847 in Lemberg hingerichtete Führer der 46er Bewegung: "Masy nie troszczą się o to, jaki jest rząd, masy nie myślą, tylko słuchają, a nie zapominajmy, źe lud nasz nic nie wie o Polsce i jeżeli co wie, to dzięki niecnym zabiegom pewnie nic dobrego." (Schnür-Pepłowski, Życie za wolność. We Lwowie 1897. S. 68.) Vergl. ferner (Wielopolski), Briefe eines polnischen Edelmannes an einen deutschen Publizisten. Hamburg 1846. S. 42. Das Polenattentat, S. 68 – 74, 101. Katechizm a. a. O. S. 106. – (Schwarzenberg) Antidiluvianische Fidibusschnitzel. Wien 1850. S. 64.

[282] Vergl. Schnür-Pepłowski a. a. O. S. 10.

[283] Vergl. Sala a. a. O. S. 118 – 123. Gubernialberichte vom 25. September und 2. Dezember 1844 und vom 24. Februar 1848.

[284] Vergl. Sala a. a. O. S. 114 f.

[285] Es hatte sich auch, vielleicht unter dem Einflusse der Demokraten, ein Umschwung der öffentlichen Meinung zu Gunsten der Untertanen vollzogen. "Dank der vorgerückten Civilisation fängt die öffentliche Meinung auch in Galizien eine wirkliche Macht zu werden an, die Bedrückung der Unterthanen wird von derselben von Tag zu Tag mehr verpönt und der Unterthansbedrücker mit Herabsetzung behandelt." (Jasińskis unten citierte Denkschrift.) Vergl. auch Obecne stan Galicyi. 1843. S. 52. – Eine sprichwörtliche Bezeichnung für eine schlechte Arbeit war "robota jak za panszczyznę".

[286] Vergl. Springer a. a. O. I. Bd. S. 509 ff.

[287] Für das Folgende vergl. außer den Akten im Archiv des Ministeriums des Innern IV. H. 3: Verhandlungen des in den Königreichen Galizien und Lodomerien 1843, 1844, 1845 eröffneten .... Landtages. Lemberg 1844, 1845, 1846. – Sala a. a. O. S. 115-118. – (Kraiński), Memoiren und Aktenstücke aus Galizien im Jahre 1846. Leipzig 1847. S. 33-63.

[288] In derselben Sitzung stellte Josef Ritter von Jasiński, Gutsherr von Zablotow (Kreis Kolomea), zwei Anträge wegen Regulierung des Verfahrens der politischen Behörden in Untertanssachen und wegen Reduzierung der in Wiener Währung zahlbaren Geldzinse der Untertanen an die Grundherrschaften auf Konventionsmünze. Beide Anträge wurden der zu wählenden Kommission zugewiesen. (Verhandlungen von 1843 S. 41.) Kurze Zeit darauf überreichte Jasiński der Regierung eine umfangreiche Denkschrift (oben mehreremale von uns citiert) über die Untertänigkeitsverhältnisse, die auch einen Vorschlag zur Ablösung der Untertansschuldigkeiten enthielt.

[289] Die Stände hatten aus Popularitätshascherei den Antrag Wiesiolowskis unterstützt; die Regierung dürfe aber diesen Bestrebungen nicht entgegenkommen, denn "hohe Interessen sprechen dafür, daß das, was in Galizien zum Wohle der unteren Klassen geschieht, von der Regierung ausgehe und als eine Wohlthat erkannt werde, welche jene der Sorgfalt und dem Wohlwollen der Regierung verdanken".

[290] Allerhöchste Entschließung vom 9. Juli 1844. – Gleichzeitig mit den Anträgen der galizischen Stände hatten die niederösterreichischen Stände den Antrag auf Ablösung der Zehnten und Fronden gestellt. Die Regierung ließ diesen Antrag ohne Antwort, auch als die Stände ihn im nächsten Jahre wiederholten und eingehend begründeten. Vergl. Springer a. a. O. I. Bd. S. 543 f.

[291] Gubernialbericht vom 26. September 1844. Hofkanzleivortrag vom 14. November 1844. Allerhöchste Entschließungen vom 11. März 1845.

[292] Verhandlungen etc. 1845. S. 39 ff.

[293] ebend. S. 43 f.

[294] ebd. S. 67 ff.

[295] Es fanden auch Vorbesprechungen der Kommissionsmitglieder statt, in denen die verschiedenen Reformpläne begutachtet wurden. Vergl. Sala a. a. O. S. 159.

[296] Vergl. Sala a. a. O. S. 123 ff.

[297] In Übersetzung mitgeteilt bei Sala a. a. O. S. 339-349. Da der Aufruf scharfe Ausfälle gegen die österreichische Regierung enthielt, wurde er von den Bauern den Militärbehörden übergeben. Ebendort S. 127.

[298] Geboren 1776 zu Rastatt, gest. 1856 in Wien als Reichsratspräsident. Vergl. Wurzbach, Biographisches Lexikon.

[299] Vergl. Sala a. a. O. S. 142 f.

[300] Vergl. (Sacher-Masoch), Polnische Revolutionen. Prag 1863. S. 58.

[301] Der Erlaß ist mitgeteilt bei Ostaszewski-Barański a. a. O. S. 64 ff. Vergl. Sala a. a. O. S. 187 f.

[302] Vergl. Sala a. a. O. S. 179-196. Ostaszewski-Barański a. a. O. S. 69-82. Ostrow, Der Bauernkrieg vom Jahre 1846 in Galizien. Wien 1869, S. 38-59.

[303] Vergl. Sala a. a. O. S. 196-203, 224-240. Ostaszewski-Barański a. a. O. S. 83 ff. Ostrow a. a. O. S. 66 ff.

[304] Vergl. Sala a. a. O. S. 204-211. Ostaszewski-Barański a. a. O. S. 140-146. Ostrow a. a. O. S. 78-86.

[305] Vergl. Sala a. a. O. S. 260-293. Ostaszewski-Barański a. a. O. S. 83-169. Ostrow a. a. O. S. 59-66. Tessarczyk, Rzeź Galicyjska 1846 r. Kraków 1848. S. 1 ff. – Der bekannteste Führer der galizischen Bauern war Jakob Szela aus Smarzowa (Kreis Tarnow), der zur Zeit des Aufstandes im Alter von ungefähr 65 Jahren stand. Zwanzig Jahre lang führte er als Deputierter der Gemeinden Smarzowa und Siedliska einen Prägravationsprozeß gegen die adelige Familie Bogusz. Des Lesens und Schreibens unkundig, hatte er sich dennoch mit merkwürdiger Anstelligkeit eine nicht unbedeutende Kenntnis der Untertansgesetze erworben, so daß er von allen Gemeinden des Kreises bei vorkommenden Streitigkeiten um Rat angegangen wurde. Im Verlaufe des Smarzower Prozesses war es mehreremale zwischen ihm und Bogusz zu persönlichen Reibungen gekommen, bis Bogusz sich weigerte, Szela länger als Gemeindevertreter anzuerkennen. Der Kreishauptmann Breinl wies Szelas Rekurs ab, doch die Hofkanzlei setzte ihn wieder in seine Würde ein. Von da an war Szela ein entschiedener Feind der Gutsherren. Vergl. über Szela außer den oben citierten Schriften noch: (Sacher-Masoch) a. a. O. S. 108-116. Das Polenattentat a. a. O. S. 277-287. "Kaum ist jemals über eine geschichtliche Persönlichkeit so verschieden geurtheilt worden, wie über den galizischen Bauer Jakob Szela." [Marie von Ebner-Eschenbach, Jakob Szela (in Dorf- und Schloßgeschichten, Berlin 1894).]

[306] Es ist überflüssig, die unsinnigen Behauptungen der polnischen Parteien zu widerlegen. Nach Ostaszewski-Barański (a. a. O. S. 53) soll der Tarnower Kreishauptmann Josef Breinl Ritter von Wallerstein am 16. Februar 1846 zu Szela gesagt haben: "Die Regierung rechnet auf Dich. Ich gebe Dir Vollmacht, in Deinem Bezirke zu thun, was Dir belieben wird. Sei Dir Deiner Stellung bewusst! Der Generalgouverneur ist der Erste in Galizien, Du bist der Zweite im Range. Du hast alle Machtbefugnisse. 24 Stunden lang darfst du Edelleute morden und ausrauben. Der ganze Ertrag der Räubereien ist Dein. Wann Du dem Adel Hände und Füße gebrochen haben wirst, liefere die Gefesselten in das Kreisamt ein, wo ich Dir für jeden Todten 10 fl., für jeden Verwundeten 5 fl. und für jeden unverletzten Gefangenen 2 fl. bezahlen werde." Eine aktenmäßige Widerlegung dieser Anschuldigungen gibt Sala a. a. O. S. 302-313. – Die Beschuldigungen der Regierungsorgane gingen von den Demokraten aus, die sich vor der öffentlichen Meinung rechtfertigen wollten. Den Aristokraten war die Wahrheit durchaus nicht unbekannt und sie gaben auch öffentlich den Demokraten Schuld an den traurigen Ereignissen. Vergl. Heltman a. a. O. S. 106. – Ein Teil der Demokraten schien übrigens mit den Erfolgen seiner Wühlereien ganz zufrieden zu sein. So erklärte einer ihrer Führer (Dembowski) am 26. Februar 1846, also nach den furchtbaren Ausschreitungen der Bauern (in einer im Krakauer Revolutionsklube gehaltenen Rede), er wundere sich, daß das Volk mit dem Adel nicht strenger verfahren sei. ("O! dziwna, dziwna ta łagodność naszego ludu, że uraz tak łatwo zapomina, że srożej sie nie pomścił na tych, którzy go tak długo deptali i bezcześcili.") Ostaszewski-Barański a. a. O. S. 234.