Den Bauern war es ganz recht, daß die Dominien die Gerichtspflege vernachlässigten. Von altersher waren sie gewohnt, ihre Händel vor dem Dorfrichter und den Geschworenen, bei größeren Streitobjekten vor der Versammlung der gesamten Gemeinde auszutragen. Der Dorfrichter sorgte für die Erhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, wobei ihm willig von jedermann Folge geleistet wurde. Je weniger Justitiär und Mandatar sich um die Angelegenheiten der Gemeinde kümmerten, desto wohler und freier fühlte sich die Bauernschaft[262].
Es darf nicht wundernehmen, daß bei einem solchen Zustande der Rechtspflege die josefinischen Gesetze über die Erbfolge in Bauerngüter nur ein Scheindasein führten[263]. Trotzdem die Teilung der Bauernstellen gesetzlich verboten war, war sie doch die Regel. Sie war die althergebrachte, dem Rechtsbewußtsein des Volkes entsprechende Erbsitte. Um die kreisämtliche Bewilligung, die für die Teilungen erforderlich gewesen wäre, wurde niemals angesucht. Der Gutsherr aber sah der Zerschlagung der Bauerngüter mit Freude zu, da er dabei die Fronen leicht erhöhen konnte und auch tatsächlich erhöhte. "Eine Erbteilung in einer anderen als der gesetzwidrigen Weise der wirklichen Teilung in die Grundstücke war eigentlich" – wie Graf Stadion in einem Vortrage vom 13. Dezember 1846 ausführte – "unmöglich. Denn wie können Miterben zufrieden gestellt werden, solange keine Hypothek vorhanden ist zur Sicherung ihrer Erbtheile? Ja, wie können diese nur ausgemittelt, nach welchem Maßstab soll das Nutznießungsrecht des Übernehmers der Wirtschaft, das vielleicht schon morgen durch seinen Tod erlischt, geschätzt werden? Bei diesen in der Natura der bisherigen Verhältnisse liegenden Schwierigkeiten hat die gesetzliche Erbfolgeordnung noch immer keine Geltung erlangt. Die Bauern selbst begreifen noch nicht den Grundsatz ungetheilter Wirtschaften und bei Todesfällen werden diese fast allenthalben ohne alle gerichtliche Vermittlung nach den eigenen Gewohnheiten der Insassen vertheilt, oder denjenigen, die eben bei der Hand sind, ohne Rücksicht auf gesetzliche Erbrechte oder minderjährige Notherben übergeben. Kommt es zum Streiten, so entscheidet der Ortsrichter. Auf solche Weise ist in den dichter bevölkerten Kreisen die Teilung der Wirtschaften schon bis zu einem bedauernswürdigen Grade gediehen[264]."
Wir sind auch zum Teil in der Lage, uns ein – freilich nicht genaues – Bild von dem Maß dieser "bedauernswürdigen" Zersplitterung des Grundbesitzes zu machen. In 4867 galizischen Gemeinden, für die die statistischen Angaben vorhanden waren, betrug[265]
| nach den | die Zahl der Ansässigkeiten | die Zahl der Robottage (auf Handtage zurückgeführt) |
| Stockinventarien (1772) | 221482 | 30429287 |
| Operaten der josef. Grundsteuerregulierung (1789) | 266118 | 34825805 |
| Operaten des provisorischen Katasters (1820) | 301561 | 37785525 |
| Operaten der Urbarialregulierung (1847) | 334367 | 37947243 |
Es war ein großes Unglück für das Land, daß die Regierung die Absicht, eine Urbarialregulierung durchzuführen, endgiltig aufgegeben hatte. Nun fehlte es an einer sicheren, allgemein anerkannten Grundlage für die Beziehungen zwischen Gutsherrschaften und Untertanen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten waren im Unklaren und boten fortwährend Anlaß zu Streitigkeiten. Beschwerten sich die Untertanen, daß die Obrigkeit ihnen Grundstücke entziehe und sie mit Robot überbürde, so klagten die Obrigkeiten, daß die Untertanen ihre Schuldigkeiten schlecht oder gar nicht erfüllten und daß sie infolge ihrer liederlichen Wirtschaft die obrigkeitliche Aushilfe allzuhäufig in Anspruch nehmen. Vor allem aber waren die untertänigen Nutzungsrechte an Wald und Weide eine Quelle unendlicher Prozesse, nicht selten auch blutiger Zusammenstöße zwischen herrschaftlichen Dienern und Bauern. Die Dominien betrachteten die Waldungen als ihr unumschränktes Eigentum, die Rechte der Untertanen als jederzeit widerrufliche Prekarien, für deren Fortdauer einen beliebigen Preis zu fordern sie sich berechtigt glaubten. Die Untertanen wieder sahen in den Forsten ein von der Natur dargebotenes öffentliches Gut oder doch ein Gemeindegut, an dessen Benützung sie niemand hindern dürfe.
Fühlte eine Gemeinde (– denn seltener war es der einzelne, der es wagte, den gefährlichen und unsicheren Kampf aufzunehmen, –) sich von Seiten des Dominiums in ihrem Rechte geschmälert, dann wählte sie aus ihrer Mitte eine Anzahl Deputierter, die ihre Sache vertreten sollten. Die Beschwerde mußte, der Vorschrift gemäß, zuerst bei der Grundobrigkeit vorgebracht werden. Nachdem diese, wie gewöhnlich, die Prozessführer davongejagt hatte, wendeten sie sich an das Kreisamt. Hier mußte die Klage schriftlich eingebracht werden, und die des Schreibens unkundigen Bauern waren daher gezwungen, die Hilfe eines Winkelschreibers[266] in Anspruch zu nehmen. Waren sie einmal diesen gewissenlosen Personen in die Hände gefallen, dann konnte man sicher sein, daß der Prozess sobald sein Ende nicht finden werde. Die Geschäftsüberbürdung der Kreisämter und "mitunter auch Bestechlichkeit eines Theiles der Kreisamts- und höheren Verwaltungsbeamten[267]" trugen das Ihrige dazu bei, und so kam es, daß viele dieser Prägravationsprozesse zwanzig, dreißig und noch mehr Jahre dauerten. Ein großer Teil der untertänigen Gemeinden stand immerfort im Kampfe mit den Dominien[268]. War den Bauern der Versuch, auf gesetzlichem Wege zu ihrem Rechte zu gelangen, mißglückt, dann setzten sie der Obrigkeit passiven Widerstand entgegen. Das Fronpatent hatte die früher übliche "bemessene Arbeit" aufgehoben und an ihre Stelle das Stundenmaß eingeführt. Die Untertanen machten sich das zunutze, erschienen unpünktlich zur Robot und arbeiteten nachlässig und schleuderhaft. Die Gutsbeamten ihrerseits machten darauf von Stock und Peitsche allzuhäufigen, übermäßigen Gebrauch. Nichtsdestoweniger oder vielleicht auch gerade darum wurde die Arbeit der Fröner immer schlechter, so daß der Wert der Robot beständig sank[269].
Unter solchen Umständen machte die Verrohung der Bauern entsetzliche Fortschritte. Die Zahl der Verbrechen wuchs in erschreckender Weise. Auf dem flachen Lande lösten sich alle Bande der Ordnung, und nirgends waren mehr Leben und Eigentum sicher. Die Kluft zwischen Gutsherren und Bauern wurde unüberbrückbar, und der grollende Haß des Volkes gegen seine Peiniger machte sich von Zeit zu Zeit in grausigen Verbrechen Luft. Die Fälle von Robotverweigerung mehrten sich. Immer häufiger mußte Militärassistenz zur Unterdrückung von Bauernrevolten herangezogen werden. Galizien stand am Vorabende einer sozialen Revolution[270].
Seit dem Jahre 1790 war die Ruhe Galiziens nicht ein einzigesmal durch eine Verschwörung oder gar durch eine offene Revolution, die die Wiedervereinigung des Landes mit Polen, beziehungsweise die Wiederherstellung des alten polnischen Staates bezweckt hätte, gestört worden. Während in Warschau nachweislich schon im Jahre 1817 geheime Gesellschaften auftauchten und zu derselben Zeit auch in den anderen polnischen Ländern eine lebhafte Agitation entfaltet wurde, blieb in Galizien alles ruhig. Dieser Zustand änderte sich nach dem unglücklichen Ausgang des Aufstandes von 1830/31. Viele Tausende Teilnehmer am Aufstande mußten die Heimat verlassen, um den Nachstellungen der russischen Behörden zu entgehen. Ein Teil der Emigranten ließ sich in Galizien dauernd nieder, andere wandten sich nach Belgien, Amerika, vor allem aber nach Frankreich. Alles Sinnen und Trachten der Verbannten war begreiflicherweise auf die Wiederherstellung des polnischen Reiches gerichtet; über die Mittel und Wege, die zu diesem Ziele führen sollten, herrschte jedoch keine Einigkeit.
Schon während des Revolutionskrieges war den Polen von altem Schlage, die das alte Staatswesen in allen seinen Teilen wiedererrichten wollten, unter der Führung des trefflichen Historikers Joachim Lelewel eine demokratische Partei entgegengetreten, die an die Spitze ihres Programms die gänzliche Auflösung des Untertänigkeitsverhältnisses schrieb. Doch behielt die aristokratische Partei die Oberhand, und an dem Mangel der Unterstützung von Seiten des Landvolkes scheiterte der Aufstand von 1831 ebenso wie die nachfolgenden von 1846 und 1863.
Die Kluft zwischen den beiden Parteien erweiterte sich noch in der Verbannung unter dem Einflüsse einerseits der französischen Legitimisten, andererseits der Demokraten. Die aristokratische Partei, deren Oberhaupt, Adam Fürst Czartoryski, in Frankreich den Titel eines Königs von Polen angenommen hatte, erwartete alles Heil von der Intervention der Mächte. Ihr Ansehen sank aber umsomehr, je geringer diese Aussicht ward; die Demokraten hingegen entfalteten eine lebhafte Tätigkeit. Am 17. März 1832 gründeten sie in Paris das "Towarzystwo demokratyczne", das fortan den Mittelpunkt der polnischen Bewegung bildete, und das mit den Polen in Galizien in rege Verbindung trat[271]. Das Programm der Demokraten gipfelte in der Forderung, die bäuerlichen Lasten ohne jede Entschädigung der Berechtigten aufzuheben[272]. Sie brachen vollständig mit dem alten Polen, dessen gesellschaftliche Ordnung auf der Knechtschaft des Volkes gegründet war. Die alten Polen, folgerten sie, haben keine echte Vaterlandsliebe gekannt, sonst hätten sie nicht das Volk geknechtet. Niemals wäre Polen zugrunde gegangen, hätte nicht der Adel die Untertanen hart bedrückt, so daß sie gleichgiltig dem Niedergange des Staates zusahen. Denn der Sklave liebt nicht das Vaterland, das ihm keine liebende Mutter, sondern eine Stiefmutter ist[273]. Hätte das Volk sich wider die Feinde erhoben, dann wäre es um sie geschehen gewesen. Denn keine Macht gebe es auf Erden, die ein Volk von zwanzig Millionen unterjochen kann[274]. Schon durch eine geringe Erleichterung der Frone sei es Kościuszko gelungen, um sich eine Schar zu versammeln, der die russischen Bajonette bei Racławice weichen mußten. Wie werde es erst sein, wenn man die Bauern von allen Lasten befreit?
Nur ein Mittel könne demnach Polen erretten, die soziale Revolution. Sie müsse mit der nationalen Erhebung Hand in Hand gehen. Denn, vorher versucht, würde sie durch die fremden Mächte unterdrückt werden; töricht aber wäre es, mit der Durchführung der sozialen Reformen bis zur glücklichen Vollendung des Unabhängigkeitskampfes warten zu wollen, da das Befreiungswerk nur dann gelingen könne, wenn das ganze Volk sich dem Aufstande anschließe[275].
Die geplante soziale Revolution richte sich gegen alle, die aus den bekämpften Mißbräuchen Vorteil ziehen. Sie werde zum Bürgerkrieg, wenn sich Leute finden, die die Privilegien verteidigen werden. Will der Adel seine Vorrechte nicht fahren lassen, dann wehe ihm. Die Revolution kenne – wurde gedroht – nur eine Strafe, die Todesstrafe, die zwar im Prinzipe zu verwerfen sei, ohne die jedoch keine Revolution durchgeführt werden könne. Einen schlechten Dienst werde dem Vaterlande erweisen, wer zögere, das Blut der Edelleute zu vergießen. Ohne Terrorismus keine Revolution. Jeder, der sich den Befehlen des Aufstandskomitees entgegensetze, müsse sterben[276].
Um das Volk zu gewinnen, sei es nicht genug, von der Einheit des polnischen Volkes zu sprechen und Abhandlungen darüber zu schreiben, oder in unbestimmten Ausdrücken von der sozialen Revolution zu faseln. Ein leichtfaßliches Schlagwort müsse gefunden werden, das die Volksmassen sofort auf die Seite der Aufständischen zieht. Ein solches Zauberwort sei uwłaszczenie (freies Landeigentum für die Bauern) oder wie es genauer, umständlicher heißt: Jeder Bauer, Hauswirt, Gärtner u. s. w., der ein Stück Land gegen Leistung von Fronen, Zinsungen, Abgaben oder anderen Schuldigkeiten bebaut, wird Eigentümer seines Grundstückes und hat fortan gegen keine Person irgend welche Verpflichtungen mehr zu erfüllen[277].
Ist es aber nicht ein Unrecht, den einen das Grundeigentum zu entziehen und es den anderen zuzuwenden? Nein! Denn alles, was zur Rettung des Vaterlandes erforderlich ist, darf von jedem gefordert werden. Das Vaterland darf ja auch das Leben seiner Söhne fordern, wie sollte es nicht auch über ihr Vermögen frei verfügen können? Und dann, wenn man die Bauern zu Eigentümern macht, so ist das bloß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[278]. Denn einst, in der grauen Vorzeit, waren alle Polen freie, gleichberechtigte Bauern. Erst später haben sich, zum unermeßlichen Schaden der Nation, Standesunterschiede entwickelt, und ist die große Mehrheit einer Minderheit untertan geworden[279].
Für diese Grundsätze begannen die Demokraten alsbald unter dem niederen Adel, dem Klerus, den Gutsbeamten, den Bürgern, den Studenten und auch unter den Soldaten eine lebhafte Agitation zu entfalten, die nicht ohne Erfolg blieb. In kurzer Zeit waren die revolutionären Verbindungen über das ganze Land verbreitet, und trotzdem die Regierung mehrere dieser Vereinigungen aufdeckte und ihre Teilnehmer ausforschte und bestrafte, machte die Bewegung im geheimen immer größere Fortschritte[280]. Auch unter die Bauernschaft trugen die Verschwörer die Agitation. Hier aber machten sie Erfahrungen, welche die wenigen unter ihnen, denen die Begeisterung für die nationale Sache nicht den freien Blick getrübt hatte, mit düsteren Ahnungen erfüllten. Wohl horchten die Bauern auf, wenn Städter, Geistliche, Gutsbeamte, auf manchen kleineren Gütern wohl auch der Gutsherr selbst, die alle früher jeden Verkehr mit ihnen ängstlich gemieden hatten, sie aufsuchten und mit ihnen vertraulich sprachen. Wohl glänzten ihre Augen, wenn sie jene von einer besseren, schöneren Zukunft reden hörten, in der es keine Herren und keine Knechte mehr geben werde, und alle Brüder sein werden. Aber alles, was sie aus den Worten der Aufwiegler entnahmen, schürte nur noch mehr ihren Haß gegen den Adel. Von der Wiederherstellung des polnischen Staates wollten sie nichts wissen. Was galt ihnen Polen? Ihnen war es gleich, ob polnisch oder deutsch. Das aber wußten sie, daß die einzige Hilfe gegen die Bedrückungen der Gutsherren ihnen von den österreichischen Beamten kam. Noch lebte in den älteren Leuten die Erinnerung an all die Unbill, die der Bauer einst hatte erdulden müssen, und die er nun, dank dem Eingreifen des Kaisers, nicht länger tragen mußte. Darum nannten sich auch die Bauern überall "kaiserlich" und "österreichisch" und verabscheuten alles, was "polnisch" war, denn polnisch waren ihre Unterdrücker[281].
Die Agitation unter dem Landvolke hatte also nicht den Erfolg, den die Demokraten erwartet hatten. Dagegen erweckte sie das Mißtrauen des begüterten Adels. Die Freundschaft des Adels schien den Parteiführern wichtiger als die der Bauern, und vorübergehend wurde sogar das Verbot der Landagitation ausgesprochen[282]. In veränderter Form wurde sie jedoch bald wieder aufgenommen. Nicht mehr Bürger und Gutsbeamte, sondern allein die Geistlichkeit sollte fortan trachten, das Volk auf die Seite der Revolutionspartei zu ziehen. Um das Band des Vertrauens zwischen Klerus und Volk enger zu knüpfen, und um gleichzeitig die Bewegung recht unschuldig erscheinen zu lassen, wurde dazu eine Form gewählt, die segensreiche Folgen hätte haben können. Es wurden Mäßigkeitsvereine gegründet, die der immer mehr umsichgreifenden Trunksucht entgegenwirken sollten. Von der Geistlichkeit aufgefordert, legten zahlreiche Bauern das Gelübde der Enthaltsamkeit von allen geistigen Getränken oder auch nur der Mäßigkeit ab. Die wohltätigen Wirkungen auf die Bevölkerung waren bald sichtbar. Der besitzende Adel legte diesen Bestrebungen keine Hindernisse in den Weg, trotzdem das Propinationseinkommen durch sie geschmälert wurde. Denn unterdessen hatte er mit der demokratischen Partei einen Vergleich geschlossen[283].
Zu diesem Vergleich war der Adel nicht nur durch die Aussichtslosigkeit seiner Hoffnungen auf eine europäische Intervention, sondern mehr noch vielleicht durch die den Großgrundbesitz bedrohende demokratische Agitation gebracht worden. Aristokratie und Demokratie einigten sich also: Diese sollte nicht länger gegen den Adel hetzen, jene die Untertansfrage auf dem Landtage einer gesetzlichen Regelung zuführen[284]. Auch die bereits geschilderte Desorganisation auf dem flachen Lande wirkte mit, um die galizischen Großgrundbesitzer zum Entschlusse zu bewegen, den seit siebzig Jahren festgehaltenen Standpunkt: der Staat habe sich in das gutsherrlich-bäuerliche Verhältnis nicht einzumengen, aufzugeben. Der Wert der Fronen – wie sie von den Untertanen noch prästiert wurden – wurde täglich geringer, und die Befürchtung wurde rege, daß sie schließlich ganz wertlos würden[285].
So kam denn die Untertansfrage auf dem Landtage zur Sprache. Seit sich in den letzten Jahren immer deutlicher zeigte, daß die absolutistische Zentralregierung nicht der Aufgabe genüge, ein so großes und verschiedenartiges Staatswesen wie die österreichische Monarchie zu verwalten, forderten die früher ganz einflußlosen Stände einen größeren Anteil an der Regierung[286]. Wenn auch die galizischen Stände sich auf kein historisches Recht berufen konnten wie die in Österreich, Böhmen und Tirol, so hatten sie dennoch an dem Aufschwunge des parlamentarischen Einflusses teilgenommen. Die Landtagsversammlungen wurden stärker besucht als früher, die Debatten wurden lebhafter. In einer Reihe von wichtigen Angelegenheiten hatte der Landtag das entscheidende Wort gesprochen, vor allem aber durch die Errichtung der Kreditanstalt (1841) gezeigt, daß er fähig sei, eine großere wirtschaftliche Aktion selbständig durchzuführen. Eben hatte er auch die Lösung der Eisenbahnfrage in die Hand genommen. Es war also selbstverständlich, daß er sich auch mit der Untertansfrage beschäftigen wollte, die für das Land weitaus wichtiger und dringender war als alle anderen Fragen[287].
So stellte denn im September 1843 bei einer vertraulichen Besprechung der Ständemitglieder der Landesuntermarschall Thaddäus Ritter Chochlik von Wasilewo-Wasilewski den Antrag auf Einsetzung einer Kommission, "die sich mit Anträgen zur Verbesserung des Zustandes der Unterthanen, Verleihung des Eigenthums an selbe und Modificierung der Robotschuldigkeiten zu befassen hatte."[288] Der Antrag fand bei der Mehrzahl der Versammelten, insbesondere bei den Gutsbesitzern aus dem Osten, heftigen Widerspruch. Dennoch einigte man sich, da sich gewichtige Stimmen für ihn erhoben, dahin, daß in der offiziellen Landtagssitzung der Antrag gestellt werde, es möge der Kaiser ersucht werden, "die Stände allergnädigst zu ermächtigen, in der nächsten Landtagsversammlung eine Commission aus ihrer Mitte zu bestimmen, welche beauftragt werden würde, die gegenseitigen Verhältnisse zwischen den Grundherrschaften und den Grundholden dieses Landes in Überlegung zu nehmen, hierüber, sofern es nöthig ist, auf geeigneten Wegen in kluger Weise Auskünfte zu sammeln, hinsichtlich dieser Verhältnisse jene Verbesserungen und Änderungen der Landtagsversammlung seiner Zeit gegenwärtig zu halten, welche sich als zweckdienlich und dem Besten der Grundherrschaften und Grundholden, somit der allgemeinen Wohlfahrt als zusagend darstellen, damit die Stände auf dieser Grundlage ihre weiteren allerunterthänigsten Bitten an den Thron seiner k. k. Majestät zu richten vermögen." In dieser milderen Fassung wurde der Antrag am 23. September 1843 mit 86 gegen 15 Stimmen zum Beschlusse erhoben.
Die Regierung war in großer Verlegenheit. Sie scheute das Geräusch und die Unruhe, welche eine so tiefeingreifende Veränderung des Agrarrechtes wie die Reform des Untertänigkeitsverhältnisses notwendig wachrufen mußte. Ihr erster Gedanke war daher, die Verhandlungen des Landtages über die Bauernfrage ängstlich vor der Öffentlichkeit zu verbergen. Zwar war sie einer Reform nicht durchaus abgeneigt. Erkannte sie doch ganz richtig, daß "nach den Hofkanzlei-Acten betrachtet, der Zustand in Galizien bloß eine provisorische Aufrechterhaltung des Bestandenen ist, welche mit der Urbarial- und Steuerregulierung de 1789 ihr Ende erreichen sollte". Doch verwarf sie die Anmaßung der Stände, eigenmächtig eine so wichtige Frage lösen zu wollen[289]. Nicht in letzter Linie aber befürchtete sie, daß sich hinter diesem Vorschlage revolutionäre Gedanken verbergen. Es wurde also den Ständen geantwortet, daß die Regierung die Verbesserung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse, "soweit solche ohne Verletzung wohlerworbener Rechte und mit gänzlicher Ausschließung von Zwangsmaßregeln stattfinden können," stets zum Gegenstande ihrer Sorgfalt gemacht habe und machen werde, "dass seine k. k. Majestät aber bei der Unbestimmtheit und Allgemeinheit der Abfassung des Beschlusses der Stände, die Aufstellung einer eigenen Commission, deren Aufgabe weder in ihrem Gegenstande, noch in Absicht auf die Richtung, welche die Commission in ihren Arbeiten einzuschlagen hätte, hinreichend bestimmt wäre, nicht als ein geeignetes Mittel erkennen, um in dieser schwierigen Angelegenheit mit Schonung aller eine genaue Erwägung verdienender Rücksichten zu einem gedeihlichen Erfolge zu gelangen, wobei es übrigens den Ständen unbenommen bleibe, wenn sie über einen deutlich zu bezeichnenden Gegenstand einen bestimmten Vorschlag zu stellen finden, denselben im verfassungsmäßigen Wege anzubringen[290]."
So lähmend diese Antwort war, so ließen sich die Stände dennoch in ihrem Vorhaben nicht irre machen und stellten auf dem nächsten Landtage (September 1844) die neuerliche Bitte: es möge einer aus der Mitte der Landstände gewählten Kommission gestattet werden, "die Errichtung von Grundbüchern, welche in Zukunft bei Streitigkeiten als Beweismittel zu dienen hätten, ausdrückliche Zuerkennung des Nutzungseigenthums unterthäniger Gründe, Regulierung der Servituten und des gemeinschaftlichen Besitzes in Überlegung zu nehmen, und einen wohlüberdachten Plan den Ständen zur künftigen Berathung und höheren Einbegleitung vorzulegen." Der Generalgouverneur Erzherzog Ferdinand war gegen die Gewährung dieser Bitte oder doch für eine Hinausschiebung ihrer Erfüllung. Die Hofkanzlei aber, in deren Mitte sich noch josefinische Einflüsse bemerkbar machten, stellte den Antrag: "dass Euere Majestät die Aufstellung der beabsichtigten Commission nicht nur bewillige, sondern auch die Landesstelle beauftrage, im Einverständnisse mit derselben und durch ein gemeinschaftliches Zusammenwirken die Mittel zu berathen und vorzubereiten, wie die Eigenthumsverhältnisse zwischem dem obrigkeitlichen und dem unterthänigen Grundbesitze geregelt und gesichert, die Mittel und die Neigung zur besseren Cultur desselben geweckt, und die Reibungen und Nachtheile, welche aus dem dermaligen Zustande entspringen, ohne Beeinträchtigung wohlerworbener Rechte beseitigt werden können." Entsprechend dem Hofkanzleivortrage, bewilligte der Kaiser die Einsetzung der Kommission und bestimmte, daß ihr der Kammerprokurator, ein erfahrener Justizbeamter und ein mit den Verhältnissen der Staats- und Fondsgüter genau vertrauter Geschäftsmann als Mitglieder beigegeben werden[291].
In der Tat schritten auch die Stände am 18. und 19. September 1845 zur Wahl von 18 Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern der Kommission (je ein Mitglied und ein Ersatzmann für jeden Kreis), die unter dem Vorsitze des Generalgouverneurs als Präsidenten der Stände vorerst vorbereitende Erörterungen über die Feststellung des Nutzungseigentums und die Errichtung der Grundbücher für den untertänigen Grundbesitz vornehmen sollte[292]. Über Antrag des ständischen Ehrenbeisitzers im Landesausschusse Moriz Ritter von Kramski wurde ferner beschlossen, den Kaiser um die Erweiterung des Wirkungskreises der Kommission zu bitten, damit diese die Maßnahmen in Erwägung nehmen könne, die erforderlich seien, um die untertänigen Leistungen in Geld oder Getreidezinse zu verwandeln oder ihre gänzliche Ablösung im Wege freiwilliger Übereinkommen zu erleichtern[293].
Die Kommission sollte erst nach erfolgter Entschließung des Monarchen über diese Bitte zusammentreten. Inzwischen aber sollten die Kommissionsmitglieder sich mit Sammlung von Daten und vorbereitenden Arbeiten für die Beratungen beschäftigen[294],[295].
Bevor noch die neuerliche Entschließung des Kaisers kundgemacht worden war, schnitt der Ausbruch des Aufstandes alle weiteren Beratungen und Verhandlungen ab. Die von den Ständen gewählte Kommission ist niemals zusammengetreten; die Regierung nahm, nach Niederwerfung der Revolution, die Lösung der Bauernfrage selbst in die Hand, und als der galizische Landtag nach Jahren wieder berufen wurde, gehörten die Frondienste bereits der Geschichte an.
Auch wenn die Stände oder die Regierung die Lösung der Bauernfrage energischer in Angriff genommen hätten – die Erhebung des Landvolkes gegen den Adel hätte nicht mehr vermieden werden können. Eine solche Reform wäre jedenfalls unter sorgfältiger Wahrung der Rechte der Gutsherren durchgeführt worden und hätte so, besonders durch die nach dem Wunsche der Gutsherren gleichzeitig vorzunehmende Servitutenablösung die Aufregung unter der Bauernschaft nur noch mehr gesteigert. Die Agitatoren der demokratischen Partei hatten den Untertanen die Überzeugung beigebracht, daß alle Lasten ohne jede Entschädigung aufgehoben werden müßten, und darauf bestanden diese nun hartnäckig.
Die Zeit der Reformen war – zum ewigen Schaden des Landes – versäumt worden.
Während Stände und Regierung über die Untertansfrage verhandelten, waren die Verschworenen nicht untätig geblieben. Überall im Gebiete des ehemaligen polnischen Staates hatten sie Anhänger geworben. An einem und demselben Tage – dem 21. Februar 1846 – sollten sich Kongreßpolen, Litthauen, Posen, Krakau und Galizien erheben. Schon waren die Beamten- und Offiziersstellen des polnischen Staates vergeben, aber die Soldaten fehlten noch. Wohl entgieng es den Einsichtigeren unter den polnischen Führern nicht, daß das Landvolk ihren Bestrebungen abgeneigt sei. Aber sie dachten, die Bauern würden schlimmstenfalls im Anfange schwanken, sich aber dann, wie die Polen die ersten Erfolge errungen hätten, – und daran, daß die Erfolge sich einstellen würden, zweifelte niemand – rasch den Siegern anschließen. Im Augenblicke des Losbruches sollten die Gutsherren die Untertanen versammeln, ihnen alle Fronen und Abgaben erlassen, ihnen ihre Gründe schenken und sie dann zur Teilnahme am Aufstande auffordern[296].
Ein Teil der Demokraten hatte sich dem von der Parteileitung mit den Aristokraten getroffenen Übereinkommen nicht angeschlossen und setzte die Agitation unter dem Landvolke in heftiger und maßloser Weise fort.
Niemals sei, heißt es in einem im November 1845 im Rzeszower Kreise verbreiteten Aufrufe[297], die Aufhebung der Frone von den Herren zu erwarten, auch nicht vom Kaiser. Denn, "was kann einen deutschen, weit in Wien sitzenden Kaiser das Los eines polnischen Bauern interessieren?" Nur von Gott könne Hilfe kommen: "Christus wurde darum umgebracht, weil er wollte, daß keine Unterthanschaft bestehe." Doch, "Gott ist kein Ritter, um mit eueren Feinden zu kämpfen, auch kein Advocat, um euere Sache vor Gericht zu vertheidigen, auch ist er nicht euer Diener, um euch den Schweiß von der Stirne zu wischen. Und ihr seid keine Würmer, sondern Gott ähnlich erschaffen und könnt euch selbst helfen."
"Gott hat durch den Tod seines besten Sohnes euch bloß den Beweis gegeben, dass er euere Erlösung wünscht. Gott gab euch kräftige Arme und scharfes Eisen, damit ihr selbst Ritter seid, –und gab euch Verstand, damit ihr selbst euere Sache vertheidigt. Gebratene Tauben fliegen einem nicht selbst in den Mund. – Und ihr wollt, dass die Freiheit sich bei euch selbst einbettle. – Gott gibt uns alles, aber nur dann, wenn wir es verdient haben! Der Mensch säet und ackert, und Gott gibt hierauf Regen, und wärmt mit der Sonne den schönen Weizen. Wer aber nicht säet und nicht ackert, für den wächst kein Weizen."
"So ist es, liebe Brüder. Ihr selbst nur könnt euch von der Unterthanschaft befreien, und Gott wird euch von oben segnen, wenn ihr euch befreien werdet! Es gibt euerer so viele, dass, wenn ein jeder von euch nur ein Steinchen auf diejenigen wirft, die euch bedrücken, auf den Leichen euerer Feinde Steinberge entstehen würden."
Die aufreizenden Reden und Schriften verfehlten nicht ihren Zweck.–
Die preußische Regierung kam den Verschworenen zuvor. Durch zahlreiche Verhaftungen und umfassende Sicherheitsvorkehrungen wurden alle revolutionären Unternehmungen vereitelt. Mit erbarmungsloser Härte erstickte Rußland die polnische Bewegung im Keime. Nur in Krakau und in Westgalizien kam es zum Kampfe.
Auch den österreichischen Behörden war die lebhafte Bewegung unter den polnischen Patrioten nicht entgangen. Gegen Ende des Jahres 1845 mehrten sich die Anzeichen eines nahe bevorstehenden Aufstandes. Von allen Seiten kamen den Regierungsorganen Anzeigen über das Treiben der Verschworenen zu. Im Gubernium wurden Beratungen gepflogen, wie man der drohenden Gefahr begegnen könne. Der Gubernialpräsident Franz Freiherr Krieg v. Hochfelden[298] war für eine Verstärkung der verhältnismäßig schwachen Besatzung Galiziens. Der Generalgouverneur genehmigte jedoch nur die Einberufung der Urlauber, von einer Heranziehung von Truppen aus dem Westen des Reiches wollte er nichts wissen[299].
Inzwischen war die Lage in Westgalizien kritisch geworden. Heftige Überschwemmungen hatten die Saaten auf den Feldern zu wiederholtenmalen zerstört, was eine große Hungersnot verursachte, in deren Gefolge der Hungertyphus entsetzliche Verheerungen hervorrief. Die Regierung, die Stände und die private Wohltätigkeit stellten große Mittel zur Verteilung an die unglücklichen Bauern zur Verfügung; doch wenig nur vermochten diese Spenden gegenüber der grenzenlosen Not. Unter dem Landvolke war das Gerücht verbreitet, daß die Gutsherren in ihren Speichern große Vorräte für den kommenden Aufstand anhäuften, was den alten Haß der Bauern wider die Edelleute noch erhöhte; dagegen hatten die Staatsbeamten, denen die Verteilung der eingelaufenen Spenden oblag, Gelegenheit, sich die Zuneigung der Untertanen aufs neue zu erwerben[300].
Die ganze Größe der Gefahr trat dem Generalgouverneur erst dann vor die Augen, als ihm die Nachricht zukam, daß die Bauern des Kreises Bochnia sich gegen den Adel waffnen. In größter Bestürzung erteilte er den Kreisämtern den Befehl, auf die Landleute beschwichtigend einzuwirken; zu spät. Als der Befehl des Guberniums den Kreisämtern zukam, war der Aufruhr schon ausgebrochen[301].
Die ziemlich offenkundig betriebenen Vorbereitungen der Insurgenten für die auf die Nacht vom 18. auf den 19. Februar festgesetzte Erhebung (der Termin war um zwei Tage vorgerückt worden) hatten das Mißtrauen der Bauern der Tarnower Gegend erweckt. Dunkle Gerüchte verbreiteten sich von der Aufhebung der Robot. Der Kaiser, hieß es, habe sie schon längst aufgehoben, die Gutsherren aber hielten das betreffende Patent zurück. Dann wieder hörte man, die "Polen" hätten die Untertansschuldigkeiten beseitigt. Agenten des Revolutionskomitees verkündeten allenthalben das Ende der Untertänigkeit, versprachen Wohlfeilheit von Tabak und Salz und forderten die Bauern zum Anschlusse an den Aufstand auf. Sie stießen auf Mißtrauen. Der Haß der Bauern gewann die Oberhand. Die Meinung drang durch, die Edelleute wollten die Bauern niedermachen. In dieser Ungewißheit beschlossen die Gemeinden, auf der Hut zu sein. Mit Sensen, Heugabeln und Dreschflegeln bewaffnet, stellten sie sich an den Kreuzwegen auf, um Wache zu halten. Die Dorfrichter und die Geschworenen, als die Angesehensten, die Urlauber und die ehemaligen Soldaten, als die Erfahrensten, übernahmen die Führung. Auf dem Wege zu dem verabredeten Zusammenkunftsorte mußten die Empörer an den Bauernhaufen vorüber. Sie wurden nicht durchgelassen. Sie versuchten den Durchlaß mit Gewalt zu erzwingen; es kam zum Kampfe, in dem die ungleich zahlreicheren Bauern Sieger blieben. Die Edelleute wurden teils getötet, teils verwundet, die übrigen gefangen genommen. Tote und Lebende wurden auf Wagen geladen und nach Tarnow in das Kreisamt abgeliefert. Als der Morgen des 19. Februar graute, war der Aufstand im Kreise Tarnow niedergeschlagen[302].
Noch kläglicher scheiterte das Unternehmen der Revolutionspartei in den anderen Kreisen. In Ostgalizien kam es überhaupt nur an zwei Orten zum Kampfe. Überall erhoben sich die Bauern gegen die Edelleute für die Regierung[303]. Nur im Gebirgsdorfe Chocholow im Kreise Sandoc hatten sich die Bauern – über Anstiften des Ortsgeistlichen – dem Aufstande gegen die Regierung angeschlossen. Eine Abteilung Finanzwache und die Bauern der benachbarten Gemeinden schlugen jedoch die Empörung sofort nieder[304].
Die polnische Insurrektion war nicht durch Regierungstruppen, sondern durch die Bauern niedergeworfen worden. Doch kehrten die Bauern nach errungenem Siege nicht nach Hause zurück. Sie ließen sich die Gelegenheit nicht entgehen, an ihren Bedrängern Rache zu üben. Bandenweise zogen sie von Gutshof zu Gutshof, mordend, plündernd, sengend. Alle Gutsherren und Wirtschaftsbeamte, die sich nicht rechtzeitig hatten flüchten können, wurden erbarmungslos niedergemetzelt. Tagelang dauerte das schreckliche Morden in ganz Westgalizien.
Erst in den ersten Tagen des März kehrte die Ruhe wieder ein. Militärkommanden durchstreiften das Land und forderten die Bauern auf, sich aller Gewalttaten zu enthalten. Willig gehorchten die meisten, nur selten mußte gegen sie mit Schärfe vorgegangen werden. Sie kehrten in ihre Dörfer zur gewohnten Feldarbeit zurück, in der festen Überzeugung, daß sie fortan zu keinerlei Diensten mehr an die Herrschaft verpflichtet seien[305].
Die blutigen Ereignisse in Galizien waren durch den harten Druck, den die Gutsherren auf die Untertanen seit Jahrhunderten ausgeübt hatten, hervorgerufen worden. Die Umtriebe der demokratischen Partei hatten den Funken geschürt, der schon lange unter der Asche geglimmt hatte. So einfach die Wahrheit lautete, sie wurde doch nicht geglaubt. In den Parlamenten von England und Frankreich und in der gesamten europäischen Presse wurde gegen die österreichische Regierung die Anklage erhoben, sie hätte die galizischen Bauern gegen "das väterliche Regiment" der Gutsherren aufgehetzt. Für den Kopf eines jeden ermordeten Edelmannes hätten die Kreisämter eine Prämie bezahlt; von amtswegen seien unter der Bauernschaft kommunistische Lehren verbreitet worden u. s. w.[306].
Wenn auch die Wiener Regierung den fremden Mächten mitteilte, sie sei durch die galizischen Ereignisse keineswegs beunruhigt, sie sehe sich vielmehr gehoben "durch das Gefühl der breiten Basis, auf der die Macht der Regierung in Galizien beruht, nämlich der treuen Anhänglichkeit der Bevölkerung,"[307] so war die Besorgnis, die sie im geheimen hegte, größer als sie zugestehen wollte. Nach der Meinung des Fürsten Metternich mußten so schnell als möglich durchgreifende Reformen in Angriff genommen werden, um das Land bei Österreich zu erhalten[308]. Doch sollten diese Reformen in der Art vorgenommen werden, daß kein Verdacht aufkommen könne, die Regierung hätte sich durch den Aufstand einschüchtern lassen. Vor allem legte man darauf Gewicht, daß die Bauern zur Robot wieder zurückkehrten, ehe über ihre Ablösung, Erleichterung oder gänzliche Aufhebung entschieden werde. Das aber war nicht so leicht zu erreichen. Allgemein war unter den Bauern die Meinung verbreitet, daß die Fronpflicht durch die letzten Ereignisse aufgehoben sei. Wie sollten auch sie, die eben siegreich aus dem Kampfe hervorgegangen waren, ihren Nacken unter das Joch der Besiegten beugen? Bei Ausbruch des Aufstandes hatten die Insurgenten den Untertanen die Aufhebung aller Lasten als Lohn für die Teilnahme an der Revolution in Aussicht gestellt; sollten die Bauern dafür bestraft werden, daß sie für den Kaiser gekämpft, ihm die Provinz erhalten hatten?
Die Provinzialregierung war anderer Ansicht. Vorerst sollten die Untertanen gehorsam die Arbeit auf den herrschaftlichen Äckern wieder aufnehmen, dann erst sollten sie die Begünstigungen genießen, die man ihnen zugedacht hatte. Diese Forderung war vom Standpunkte der Landeskultur gerechtfertigt. Es war höchste Zeit, daß die Dominikalländereien bestellt werden. Aus Mangel an freien Arbeitern konnte dies nur mit Hilfe der Fronbauern geschehen. Da die Mehrzahl der Gutshöfe verödet war – die Gutsherren und die Beamten waren teils getötet, teils geflüchtet, teils wegen Teilnahme am Aufstande verhaftet – mußten Vorkehrungen für die Besorgung der politischen und judiziellen Geschäfte getroffen werden. Ein Erlaß des General-Gouverneurs befahl den Kreishauptleuten, in jenen Dominien, auf welchen aus was immer für einer Ursache sich kein Mandatar befinde, einen solchen von Amts wegen provisorisch aufzustellen. Es war dies der erste Schritt zur Errichtung landesfürstlicher erster Instanzen, einer Maßregel, deren Notwendigkeit nach den letzten Ereignissen jedermann einleuchtete[309].
Viele Bauern erschienen in den Kreisämtern mit der Anfrage, ob es wahr sei, daß der Kaiser die Robot aufgehoben habe. Das Gubernium ließ ihnen bedeuten, "dass durch die stattgefundenen Ereignisse sich in ihren Pflichten gegen die Grundherrschaften nichts geändert habe, und dass Entscheidungen bezüglich der Zukunft nur von Sr. Majestät kommen können."[310] So groß war das Vertrauen der Bauern zur Regierung, daß ein großer Teil von ihnen auf diese Auskunft hin die Arbeit wieder aufnahm. Nur im Kreise Tarnow weigerten sich viele Gemeinden entschieden, die Robot zu leisten. Wieder war es Jakob Szela, der die Bauern zum Widerstande trieb. Von Tarnow breitete sich die Robotrenitenz bald auch auf jene Kreise aus, in denen die Untertanen schon angefangen hatten, die Schuldigkeiten zu prästieren. Gegen Ende März war die Lage wieder kritisch. Inzwischen war jedoch die Besatzung Westgaliziens verstärkt und die Stellung der Regierung befestigt worden. Das Gubernium beschloß daher, den Untertanen vorderhand keine Konzessionen zu machen oder in Aussicht zu stellen, weil dies als Belohnung für die verübten Gewalttaten erscheinen könnte. Wo die Untertanen den gütlichen Ermahnungen der Beamten keine Folge leisten würden, sollten sie durch Militärexekutionen zur Wiederaufnahme der Arbeit gezwungen werden[311].
Während das Gubernium sich abmühte, den alten Stand der Dinge wiederherzustellen, wurden in Wien Maßregeln von größter Tragweite in Erwägung gezogen. Unter dem frischen Eindrucke der galizischen Ereignisse hatte der Kaiser am 9. März den Vorschlag der Hofkanzlei, den Gutsherren das Jurisdiktionsrecht, das sie durch ihre Empörung verwirkt hätten, abzunehmen und landesfürstliche erste Instanzen zu errichten, im Prinzipe genehmigt und den Auftrag erteilt, einen genau ausgearbeiteten Entwurf für die neue Verwaltungs- und Gerichtsorganisation vorzulegen. Gleichzeitig wurden in der Hofkanzlei Beratungen über die Regelung der Robotverhältnisse gepflogen; radikale Vorschläge wurden gemacht, die Güter der Insurgenten zu konfiszieren, den Untertanen die Robot gänzlich nachzusehen und ihnen unentgeltlich das Eigentum ihrer Gründe zu verleihen. Bald jedoch gewannen kühlere Überlegungen die Oberhand. Die Aufhebung der Untertansschuldigkeiten in Galizien mußte auch die Agrarverfassung der westlichen Provinzen erschüttern und das wollten die maßgebenden Kreise, die mit den Gutsherren in inniger Fühlung standen, vermeiden. Man kam daher von der beabsichtigten Aufhebung der Naturalfrone ab. Doch gab man deshalb den Plan, die gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse zu regeln, nicht auf[312].
Bereits am 2. März war der Hofrat bei der vereinigten Hofkanzlei Wenzeslaus Ritter von Zaleski nach Galizien mit dem Auftrage entsendet worden, Vorschläge zur dauernden Beruhigung des Landes zu erstatten. Zaleski trug auf die sofortige Abstellung der Aushilfstage und der weiten Fuhren, sowie auf Herabsetzung der Inmannsfrone auf die Hälfte an[313]. Die Hofkanzlei legte diese Anträge dem Kaiser vor, zugleich aber ersuchte sie "um Genehmigung des Princips der Umgestaltung der Naturalfrone in eine Geldleistung an den Staat gegen die Verpflichtung desselben zur Entschädigung der Dominien und mit dem Vorbehalte festgesetzter, entgeltlicher Arbeitsleistungen von Seite der Unterthanen an die Dominien nach Preisen, welche die Kreisämter zu bestimmen hätten"[314]. So wichtige und einschneidende Maßregeln wollte der Kaiser nicht ohne Befragung der Landesbehörden treffen. Er gab daher den Befehl, über die von der Hofkanzlei vorgeschlagene Modalität der Robotablösung und über die Frage der Verleihung des Nutzungseigentums an die Untertanen sofort mit dem Gubernium Verhandlungen einzuleiten. Die Herabsetzung der Inmannsfrone wurde verworfen, dagegen die Vorschläge, betreffend die Aufhebung der weiten Fuhren und der Aushilfstage, gebilligt und durch Patent vom 13. April kundgemacht. Dasselbe Patent bestimmte auch, daß Untertanen, die sich durch eine Forderung ihrer Herrschaft beschwert glauben, sich mit ihrer Beschwerde unmittelbar an das Kreisamt wenden können, ohne, wie es der § 8 des Patentes vom 1. September 1781 verlangte, die Klage vorerst bei der Grundobrigkeit vorbringen zu müssen, eine Bestimmung, die auf Veranlassung des Erzherzog-Generalgouverneurs aufgenommen worden war[315].
Brachte das Patent vom 13. April den Bauern nicht das, was sie erwartet hatten, nämlich die vollständige Beseitigung der Frondienste, so enthielt es doch einige unzweifelhaft wirkungsvolle Begünstigungen. Die Untertanen in Ostgalizien waren auch vollkommen befriedigt. Weniger die in Westgalizien. Aber auch hier wurde, besonders unter dem Eindrucke der Zwangsmaßregeln der Regierung, die Arbeit wieder aufgenommen[316].
Die Untertanen gaben sich umso eher mit den im Patente vom 13. April gewährten Erleichterungen zufrieden, als sie wußten, daß sie diese nur als Abschlagszahlung zu betrachten hatten. War es doch ein öffentliches Geheimnis, daß die Regierung die Absicht habe, die Naturalfrone aufzuheben, und damit dem Wunsche der untertänigen Bevölkerung nicht nur Galiziens, sondern ganz Österreichs nachzukommen[317]. Aus allen Teilen des Reiches liefen bei der Regierung Projekte und Entwürfe für die Regulierung oder gänzliche Auflösung des Untertänigkeitsverhältnisses ein.
Entsprechend dem Auftrage des Kaisers legte das galizische Gubernium einen Vorschlag zur Ablösung der bäuerlichen Lasten vor[318]. Danach sollte den Bauern das Nutzungseigentum der Gründe, das de facto ihnen schon zustand, ohne jede Entschädigung der Gutsherren verliehen werden. Die Roboten und übrigen Leistungen sollten "mit Benützung des Grundsteuerkatasters und der Urbarialfassionen in eine Geldrente umgestaltet werden, die einerseits mit dem Reinertrage dieser Gründe in einem angemessenen Verhältnis steht und die Hälfte desselben nie überschreitet, andererseits den Berechtigten im Falle der Überschreitung dieses Maßes nie einen höheren Entgang als 30% des Werthes der bisherigen Urbarialleistungen erleiden lässt, für welchen derselbe, wie alle Berechtigten, den Vortheil erhält, von der Verpflichtung der Unterstützung der Unterthanen in Nothfällen, von der Vertretung derselben vor Gericht und von anderen aus diesem Titel bestandenen Verpflichtungen enthoben zu werden, – ihren Grundbesitz da, wo sich dies als unumgänglich nothwendig darstellt, einer rationellen Bewirtschaftung angemessen zu arrondieren, und von dem bäuerlichen Besitzthum abzusondern, und denselben von beschwerlichen, die Kultivierung hemmenden Verpflichtungen zu befreien". Den über 30% betragenden Ausfall von dem Urbarialbetrage (in der Höhe von jährlich 222.049 Gulden C. M.) sollte das Land vergüten. Die Geldrente sollte durch Erlegung des zwanzigfachen Wertes ablösbar sein. Um den Übergang zu der neuen Bewirtschaftungsart des herrschaftlichen Bodens, die die Einführung dieser Maßregeln erforderlich machte, zu erleichtern, sollten die Untertanen noch durch 6 Jahre zu entgeltlichen Dienstleistungen verpflichtet sein.
Zweierlei hatte das Gubernium bei diesem Vorschlage übersehen. Erstens waren die galizischen Untertanen – besonders im Osten – gänzlich unvermögend, die Reluitionszinse zu zahlen und noch weniger sie abzulösen[319]. Und zweitens war es sicher, daß die Bauern, durch die lange Unterdrückung stumpf und arbeitsscheu gemacht, sich weigern würden, auf den herrschaftlichen Feldern gegen Bezahlung zu arbeiten.
Was die Gutsherren an dem Vorschlage der Regierung auszusetzen hatten, war, daß er sie mit ihren Ansprüchen an die Bauern wies. Die Gesinnung des Landvolkes war ihnen zu gut bekannt, als daß sie erwarteten, bei dieser Reform den sicheren Bezug ihrer Renten genießen zu können. Vollständige Auflösung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses um jeden Preis mußte ihre Forderung sein. Den Untertanen sollte das volle Eigentum ihrer Gründe eingeräumt werden, die Roboten sollten gegen Entschädigung der Gutsherren aufhören, so lautete der Antrag, den Kraiński und Gołuchowski in der Gubernialsitzung stellten[320]. Von dem jährlichen Urbarialerträgnisse wären bei Ermittlung der Entschädigung in Anschlag zu bringen 30% für die Lasten, die der Obrigkeit aus dem Verhältnisse erwuchsen[321], und 5% für die zu kapitalisierende Urbarialsteuer, die aufzuheben wäre. Der erübrigende Rest, mit 20 multipliziert, sollte das Entschädigungskapital darstellen, das die Gemeinden (denn nur mit den Gemeinden und nicht mit den einzelnen Grundwirten wollten es die Gutsherren zu tun haben) entweder bar oder – da voraussichtlich kaum eine Gemeinde über die nötigen Kapitalien verfügte – mit 4%igen Obligationen begleichen sollten. Für die pünktliche Zahlung der Interessen und der Kapitaltilgungsquote (von jährlich 1%) sollte die ganze Gemeinde mit ihrem Grundbesitze zu ungeteilter Hand haften. Die Einhebung sollte die landesfürstliche Steuerbezirksobrigkeit besorgen, die gegen säumige Zahler mit Exekutionszwang vorgehen sollte. Auf dieselbe Weise sollten die Gemeinden den Staat für den Ausfall der Urbarialsteuer entschädigen.
Die Voraussetzung dieses Antrages, daß das gutsherrlich-bäuerliche Verhältnis unhaltbar sei und je eher, je lieber beseitigt werden müsse, war zutreffend. Der Antrag selbst war aber undurchführbar, da es geradezu ein Ding der Unmöglichkeit war, den galizischen Bauern die Leistung einer Summe von 81·2 Millionen Gulden C. M. aufzubürden. Recht klug ersonnen war es von den Antragstellern, die Eintreibung der Geldraten den landesfürstlichen Behörden zu überlassen, damit die Gehässigkeit der zu ergreifenden Zwangsmaßregeln auf die Regierung zurückfalle.
Ehe noch die Entscheidung über die verschiedenen Reformprojekte fiel, trat der greise Generalgouverneur Erzherzog Ferdinand, der zwar im allgemeinen die Notwendigkeit der Reformen zugestand, jedoch den nexus subditelae nicht völlig beseitigt wissen wollte, von dem verantwortungsvollen Posten, den er durch 14 Jahre bekleidet hatte, zurück[322]. Die Stelle eines Generalgouverneurs wurde nicht wieder besetzt. Der Gubernialpräsident Baron Krieg sollte fortan die Geschäfte leiten. Um aber die Beschlußfassung über jene Reformen, die die Lage erheischte, zu beschleunigen, wurde der mährisch-schlesische Landesgouverneur Graf Rudolf Stadion zum außerordentlich bevollmächtigten Hofkommissär für das Königreich Galizien ernannt, und "mit der Amtsmacht der vereinigten Hofkanzlei versehen", insoferne er diese benötigen sollte "für die gänzliche Herstellung und dauerhafte Begründung der Ruhe zwischen den Grundherren und der untertänigen Klasse, dann für organische Einrichtungen und Verbesserungen der wahrgenommenen Mängel in der öffentlichen Verwaltung"[323]. Der Hofkommissär sollte "dem verführten Landvolke den Wahn benehmen, daß die von ihm den Grundherrschaften gebührenden Leistungen, namentlich die Frohne, ohne eine vollständige Entschädigung der Forderungsberechtigten aufgehoben und überhaupt Erleichterungen in seinem Schicksale durch Widersetzlichkeit oder Gewalt erzwungen werden können". Um die Errichtung landesfürstlicher ersten Instanzen vorzubereiten, wurde er ermächtigt, Kreisamtsexposituren zu errichten, und wurde ihm aufgetragen, für die beabsichtigte Feststellung des Nutzungseigentums und die Einführung der Grundbücher für die untertänigen Grundbesitzer die Vorbereitungen zu treffen[324]. Doch gerade in der wichtigen Frage der Fronablösung wurde dem Hofkommissär jeder Einfluß benommen. Die Ablösung der Fron- und Zehentrechte sollte im ganzen Reiche einer einheitlichen Regelung unterzogen werden, zu welchem Zwecke auf Grund des kaiserlichen Handschreibens vom 26. Mai in der Hofkanzlei Beratungen gepflogen wurden[325].
Die Absicht, den Dominien alle politischen und judiziellen Befugnisse zu entziehen und landesfürstliche erste Instanzen zu errichten, war allmählich aufgegeben worden. Die Regierung scheute die großen Kosten, welche die Errichtung mehrerer hundert neuer Amtsstellen dem Staatssäckel aufbürden würde, und fürchtete die schlechte Wirkung, die eine solche Maßregel auf die westlichen Provinzen, in denen die Patrimonialgerichtsbarkeit erhalten bleiben sollte, ausüben mußte. Nichtsdestoweniger wurden die Beratungen über eine neue Gerichts- und Amtsorganisation Galiziens in Wien und Lemberg fortgesetzt, inzwischen aber der Versuch unternommen, ob nicht eine zweckmäßige Einrichtung des öffentlichen Dienstes in Galizien möglich wäre, ohne daß zu dem radikalen Mittel der vollständigen Beseitigung des herrschaftlichen Amtes gegriffen werde.
Die Bestimmung des Patentes vom 13. April 1846, daß die Untertansbeschwerden fortan mit Umgehung der Grundobrigkeit beim Kreisamte einzureichen seien, sowie die zahlreichen Agenden, die seit dem Aufstande von landesfürstlichen Beamten besorgt werden mußten, erforderten dringend eine Vermehrung des Personals der Kreisämter. Als diese vollzogen war, wurden in jedem Kreise mehrere Kreisamtsexposituren errichtet, die nicht selbständige Behörden, sondern Organe des Kreisamtes bilden sollten. Doch sollten die Exposituren "in allen Robot-, Urbarialangelegenheiten, Grundentziehungsbeschwerden als erste Instanz eintreten". Sie sollten "ex commissione provisorische, oder wo es möglich ist, gleich entscheidende Verfügungen treffen. Der Recurszug in diesen Angelegenheiten sollte zur Vereinfachung des Geschäftsganges unmittelbar an die Landesstelle gehen"[326]. Die in den westlichen Kreisen im Laufe des Monates März eingesetzten "ex officio Mandatare" sollten unter den Kreisamtsexposituren weiter fungieren. Die Stellung der übrigen Mandatare wurde verbessert, indem für sie ein Minimalgehalt von 250 fl. gefordert und ihre Entlassung von der Zustimmung des Kreisamtes abhängig gemacht wurde[327]. Die Bestätigung der Dorfrichter wurde den Kreisämtern übertragen, um die Gemeinde dem obrigkeitlichen Einflusse zu entziehen[328]. Für die Besorgung des Sicherheitsdienstes wurde eine landesfürstliche Sicherheitswache errichtet[329].
Nach langen Beratungen fiel endlich im November die Entscheidung über die Bauernfrage und wurde durch drei Kreisschreiben kundgemacht[330].
Den uneingekauften Wirten wurde unter gleichzeitiger Beseitigung der obrigkeitlichen Pflicht, sie in Notfällen zu unterstützen, – welche Enthebung drei Jahre nach Einführung der Grundbücher über den untertänigen Besitzstand in Wirksamkeit treten sollte – das volle Nutzungseigentum an ihren Gründen eingeräumt. Fortan sollten sie mit ihren Gründen frei schalten und sie bis zu zwei Drittel des Wertes einschulden dürfen. Ihre Verpflichtung: vor dem Abzug der Obrigkeit taugliche Wirte zu stellen, sollte nur mehr in einer den Bestimmungen des allg. bürgerl. Gesetzbuches über das Nutzungseigentum (§ 1140) entsprechenden Weise Anwendung finden.
Als Normalzeitpunkt zur Bestimmung der gesetzlichen Eigenschaft der Grundstücke sollte nicht mehr das Jahr 1786, sondern das Jahr 1820 (als das Jahr des Grundsteuerprovisoriums) gelten.
Die Verleihung des Nutzungseigentums an die Untertanen hatte keine allzugroße Wichtigkeit. Besaßen sie es doch de facto schon seit der josefinischen Zeit. Nur der Name hatte gefehlt. Von wohltätiger Wirkung mußte die in Aussicht gestellte Aufhebung der obrigkeitlichen Unterstützungspflicht sein. Es wurde damit eine Quelle beständigen Streites zwischen Obrigkeit und Untertanen verstopft. Die Änderung des Normaljahres war im Interesse einer beschleunigten Rechtsprechung hoch erwünscht. War es doch bei dem Mangel authentischer Urkunden geradezu unmöglich, den Beweis für den Besitzstand in dem um 60 Jahre zurückliegenden Normalzeitpunkte zu führen.
Weniger segensreich war die Lösung der Robotfrage. Kaum hatte sich die Aufregung, in die das Landvolk durch die letzten Ereignisse versetzt worden war, gelegt, da gab auch die Regierung die beabsichtigte imperative Fronablösung auf. Die Ablösung der Untertansschuldigkeiten sollte dem freien Übereinkommen zwischen Grundherr und Grundhold überlassen werden. Im Widerspruche mit allen Kennern der Landesverhältnisse erklärte Stadion: "die Robot an und für sich, als eine naturgemäße, dem Landmann, der Hand- und Arbeitskräfte hat, homogenste Leistung, für durchaus nicht unhaltbar." Nur das Übermaß der Robot und die mit ihr verbundenen Mißbräuche hätten das Untertänigkeitsverhältnis verhaßt gemacht. Darum müsse man, unter Anwendung des im Fronpatente vom 16. Juni 1786 ausgesprochenen Vorbehaltes, eine Urbarialregulierung durchführen. Die Grundzüge dieser von Stadion beantragten Reform, die sich an die mährische Regulierung von 1775 anlehnte, waren folgende:
"Die Hälfte des Ertrages der sogenannten unterthänigen Besitzungen, so wie er durch den provisorischen Kataster ermittelt ist, hat als Maßstab der an die Grundherrschaften zu entrichtenden Leistungen zu gelten, daher der nach Abzug des katastralmäßigen Wertes der Kleingaben, welche unverändert zu bleiben haben, noch übrige Rest jener Hälfte als Robot zu veranschlagen und so auf den Rusticalgrundbesitz nach dem gegenwärtigen Steuergulden zu vertheilen, und nach Klassen den einzelnen unterthänigen Grundbesitzern vorzuschreiben sein wird"[331]. "Mit Aufhebung der bezüglichen Bestimmung des § 10 im Robotpatente vom 16. Juni 1786 soll den Grundherrschaften wie den Unterthanen gestattet sein, zu verlangen, dass die künftige Robotschuldigkeit nicht nach der gesetzlichen Stundenzahl, sondern nach einem in Gattung und Maße bestimmten Tagewerke geleistet werde." Die Bestimmung des Tagewerkes kann innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten durch freiwillige Übereinkunft zwischen den Beteiligten erfolgen und ist dem Kreisamte zur Bestätigung vorzulegen; kommt innerhalb der erwähnten Frist ein solcher Vergleich nicht zustande und spricht auch nur einer der beiden Teile die gemessene Arbeit an, so ist von Amts wegen eine Bestimmung zu treffen.
"Auf die patentmäßige Häusler- und Inmannsfrohne hat sich die Robotregulierung nicht zu erstrecken, auch sind die unter dem Namen Kleingaben bekannten sonstigen Abgaben der Unterthanen an die Grundherrschaften, zu welchen auch die an einigen Orten bestehende Gespunstschuldigkeit gehört, noch fortan zu entrichten."
Jedem einzelnen Untertanen sowie ganzen Gemeinden bleibt die freie Wahl zwischen ihrer bisherigen, etwa geringeren und der regulierten Robotschuldigkeit innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkte der erfolgten Regulierung vorbehalten.
"Sobald dieser Termin verstrichen sein wird, ist zur Anfertigung legaler, von beiden Theilen als richtig anerkannter Robot-Register für jede Gemeinde zu schreiten."
"Für die entfallende Robot wird von Seite des Staatsschatzes in keinem Falle eine Entschädigung geleistet, jedoch gestatte Ich, dass die Frage, ob und unter welchen Modalitäten einzelnen Grundherrschaften bei einem unverhältnismäßig großen Ausfalle an der bisherigen Robotschuldigkeit, eine billige Vergütung aus Landesmitteln zuzugestehen sei, bei den Ständen in Verhandlung genommen werde, deren Anträge Mir sodann gutachtlich vorzulegen sind."
Nach langen Verhandlungen erschien endlich am 18. Dezember 1846 das von der ganzen ländlichen Bevölkerung Österreichs heißersehnte Gesetz über die Ablösung der bäuerlichen Lasten. Doch weit entfernt davon, die Untertansfrage der Lösung entgegenzuführen, ließ es alles beim alten. Das Hofkanzleidekret vom 18. Dezember 1846 brachte zu weithin wahrnehmbarem Ausdrucke, daß die Regierung nicht gewillt sei, die Robot aufzuheben. Es gab die Arten, wie die Ablösung vor sich gehen könne, an, überließ aber die Ablösung selbst dem freien Übereinkommen der Interessenten. Kurz: es enthielt nichts, was nicht schon im Patente vom 1. September 1798 ausgesprochen worden wäre, und ist auch ebenso wie jenes niemals zur praktischen Geltung gelangt[332]. In Galizien ist es übrigens überhaupt nicht kundgemacht worden[333].
Die rein politischen oder verwaltungsrechtlichen Verfügungen der außerordentlich bevollmächtigten Hofkommission interessieren uns hier nicht. Gegen Anfang des Jahres 1847 wurde sie, nachdem sie ihre Sendung erfüllt hatte, aufgelöst, und Graf Rudolf Stadion kehrte auf den mährischen Gouverneursposten zurück[334].
Die Urbarialregulierung war eine verfehlte Maßregel. Sie befriedigte weder die Gutsherren noch die Untertanen.
Die Bauern, deren Erwartungen durch den neunmonatlichen Aufschub gespannt waren, sahen sich in ihren Hoffnungen völlig getäuscht. Sie hatten mit Bestimmtheit auf die vollkommene Aufhebung der Fronen gerechnet und erfuhren nun, daß die Regierung den Fortbestand der Roboten wünsche. Die Häusler und Innleute, gerade die dürftigsten und unzufriedensten Elemente der ländlichen Bevölkerung, waren überhaupt nicht berücksichtigt worden. Die Kleingaben, die dem Landmann ebenso verhaßt waren wie die Robot, und mit deren Eintreibung zahllose Mißbräuche verbunden waren, blieben unverändert. Das Mißvergnügen innerhalb der bäuerlichen Bevölkerung war daher allgemein, und viele Gemeinden mußten durch Militärassistenz zur Annahme der neuen Robotgesetze verhalten werden[335].
Ebenso unzufrieden waren die Gutsherren. Sie erlitten einen starken Ausfall an Robot, besonders die Zugrobot wurde im Westen, wo die Gründe stark parzelliert waren, bedeutend vermindert[336]. Diese Verluste wurden nur zum geringsten Teile durch die Enthebung von der Unterstützungspflicht den Untertanen gegenüber ausgeglichen. Große Besorgnis erregte es auch, daß der provisorische Kataster zum Maßstabe des Grundertrages genommen wurde. So mancher Gutsherr war sich bewußt, 1820 falsch fatiert zu haben, mochte dies auch manchmal nur geschehen sein, um die Steuerlast der Untertanen zu verringern. Die Fehlerhaftigkeit des provisorischen Katasters war übrigens der Regierung vollkommen bekannt; war sie ja bei der in einigen Kreisen schon vorgenommenen Messung für den stabilen Kataster klar zutage getreten. Aber es war unmöglich gewesen, die Regulierung länger zu verschieben, sei es, um besondere Urbarialtabellen anzulegen, sei es, um die Vollendung des stabilen Katasters abzuwarten. Das hätte einen Aufschub ad calendas græcas bedeutet, wie denn auch der stabile Kataster in Galizien niemals Geltung erlangt hat. Nach dem Gesagten ist es leicht begreiflich, daß die Gutsherren auf jede Weise die Durchführung der Robotregulierung zu verzögern suchten, und da auch die Bauern passiven Widerstand entgegensetzten, so kam die Reform ins Stocken. 45 galizische Gutsbesitzer baten am 23. Januar 1847 die Regierung um die Erlaubnis, eine Versammlung einzuberufen, die über die Urbarialregulierung Vorschläge machen sollte. Ihr Gesuch wurde jedoch abschlägig beschieden[337]. Das hinderte nicht, daß die Beschwerden der Edelleute sich häuften. Auch von anderen Seiten wurden Änderungen beantragt, und die Regierung schwankte unentschlossen zwischen den Parteien hin und her. Befehle und Gegenbefehle kreuzten sich; die Verwirrung wurde allgemein[338].
Erst die kaiserlichen Entschließungen und Handschreiben vom 17. April brachten einigermaßen Klarheit. Es sei die ernste Absicht des Kaisers, hieß es da, die Urbarialregulierung in ihren Hauptgrundsätzen durchzuführen. Doch sollte das Gubernium sich darüber äußern, ob nicht einzelne Bestimmungen geändert werden könnten. Die Phasen, welche die Angelegenheit von da an während des Jahres 1847 durchmachte, hier ausführlich darzustellen, würde zu weit führen und auch kein großes Interesse darbieten. So sei denn nur festgehalten, daß die Landeskommission, die im Juni unter dem Vorsitze Kriegs zusammentrat, entsprechend den Anregungen der Hofkanzlei, den Antrag stellte: es sei die Klasseneinteilung, die den galizischen Verhältnissen fremd war, aufzuheben. Die Robot sollte vielmehr nach der Grundsteuer berechnet werden, und zwar ein Handtag auf 2 kr. Rustikalsteuer[339]. Die Zugrobot hätte schon bei einer Steuerleistung von 2 fl. 15 kr. einzutreten.
Auch bei dieser Abänderung blieben die Verluste für die meisten Dominien sehr beträchtlich; im Vergleich mit dem status quo beliefen sie sich in 831 Gemeinden auf 25%, in 466 Gemeinden auf 25-33 1/3%, in 4712 Gemeinden auf 33 1/3-80%. Nur in 1488 Gemeinden war kein Ausfall zu Ungunsten der Herrschaften zu verzeichnen. Die ständischen Deputierten Gołuchowski und Kraiński, sowie der Gubernialrat Kwiatkiewicz schlugen daher ihrerseits vor: "mit Beseitigung der Classeneintheilung die Robotschuldigkeit nach der Hälfte des Reinertrages von den unterthänigen Grundbesitzungen der Art zu bestimmen, dass der Wert der Kleingaben nach den Katastralpreisen berechnet von der Ertragshälfte für jede Grundbesitzung abgesondert in Abzug gebracht werde, der Rest hingegen für jede Ansäßigkeit den Maßstab zur Bestimmung der Robotschuldigkeit abgebe." Doch wurde dieser Vorschlag von der Mehrzahl der Beisitzer abgelehnt.