Recht an Grund und Boden, Weide, Wald und Wasser.
Aller Grund und Boden gehört Gott, bzw. seinem Vertreter auf Erden, dem Häuptling, dem das Recht zusteht, Äcker an die Leute seiner Landschaft zu verteilen. Läßt sich ein Fremder bei ihm nieder, so gibt ihm der Häuptling einen Acker (mgunda), der mit Bananen bestanden ist, ein abgeerntetes Feld (mbua) und etwas brachliegendes Buschland (kisaka). Ist ihm das nicht genug, so verkauft er ihm noch mehr gegen eine oder mehrere Ziegen. Verläßt er das Land wieder, so fallen die Äcker sämtlich an den Häuptling zurück, auch das gekaufte Land; das letztere aber mit dem Unterschiede, daß der Mann nach einer etwaigen Rückkehr vom Häuptling dessen Herausgabe verlangen kann. Alles was er an Feldfrüchten nicht abernten kann, verbleibt dem Häuptling, der es meistens Leuten, die sich eben angesiedelt haben, übergibt. Davon ausgenommen ist eine Knollenart, die Jamswurzel (vile), die Parenuß (lukungu) und der Mais (mahemba), weil das Saatgut hierzu, wenigstens wenn es sich um größere Mengen handelt, gekauft wird. Diese Bestände darf der Wegziehende vorher veräußern. Zuckerrohr, Bananenhaine, Kartoffeln dürfen nicht verkauft werden, da ihre Pflänzlinge bzw. Ableger auf jedem Felde kostenlos entnommen werden können. Wenn allerdings jemand längere Zeit vorher bestimmt weiß, daß er verziehen wird, sucht er Zuckerrohr- und Kartoffelfelder möglichst schnell unter der Hand zu verkaufen. Sämtliche Felder bleiben im Besitz derselben Familie, solange sie in der Landschaft wohnt. Verkauft kann immer nur die Feldfrucht werden, der Acker selbst ist unverkäuflich. Ersteht also jemand ein Kartoffelfeld, so hat er nie und nimmer das Recht, nach Ausgraben der Früchte auch das Land zu bearbeiten. Es gehört nach wie vor dem ursprünglichen Besitzer. Bei diesen äußerst gesunden Verhältnissen ist Bodenwucher völlig ausgeschlossen, denn der Boden gehört Gott: msanga ni wakwe Murungu! Armut in unserm Sinne gibt es deshalb bei den Schwarzen überhaupt nicht, nur an der Küste, wo der Boden in großen Komplexen schon lange nicht mehr Gott gehört! Da zieht auch die Armut ein, wie wir sie von den Kulturländern her kennen. Das Wort, das unsre Schwarzen für Arme haben, lautet mkiva und bedeutet bezeichnenderweise ein Waisenkind oder höchstens jemand, der kein Vieh hat, — also nicht heiraten kann.
Vermehrt sich eine Familie stark, so daß die Felder nicht mehr ausreichen, geht der Vater mit einer Kürbisflasche voll Bier zum Häuptling, um für einen oder zwei Söhne neue Felder zu erbitten. Auch ist es Brauch, bei einem Manne, der über viele Felder verfügt, einen davon zum Ackern zu erbitten. Doch steht es dem ersten Besitzer auch nach Jahren frei, sein Feld zurückzufordern.
Dem Paremann gehört auf seinen eignen Äckern nur das von ihm selbst Angepflanzte. Die mancherlei wilden Kräuter, die als Zukost zu den Speisen genossen werden, sind Gemeingut. Jedermann ist berechtigt, sie auf fremdem Land zu suchen. Bäume, Schilf, Gras, wildes Obst u. a. gehört allen Bewohnern der Landschaft gemeinsam, ohne daß der einzelne, auf dessen Grund und Boden die Dinge wachsen, besonders berücksichtigt wird. Pflänzlinge von Bananen und Ableger von Zuckerrohr und Kartoffeln können auf jedem Felde, natürlich unter Schonung der Bestände, entnommen werden, ohne vorherige Benachrichtigung des Eigentümers. Der Hungrige darf sowohl Zuckerrohr als auch reife Bananen irgendwo essen, nur muß er seinen Hunger an Ort und Stelle stillen. Nimmt er etwas mit nach Hause, so ist das Diebstahl. Weide ist ebenfalls Gemeingut, allerdings nicht überall uneingeschränkt. Im südlichen Teil des Paregebirges z. B. sind überall besondere Zeichen (visimbiko) als Grenzmerkmale für die Hirten der verschiedenen Landschaften aufgestellt. Jedermann ist berechtigt, irgendwo Bäume zu fällen, sofern die Fruchtbestände des andern durch den niederfallenden Baum nicht beschädigt werden können. Ausgenommen sind natürlich heilige Bäume und solche, an welchen Nußpflanzen hochgerankt sind.
Besonders interessant ist das Wasserrecht. Eine große Anzahl kunstvoll angelegter Kanäle durchzieht das Land, durch die das kostbare Naß auf die Felder geleitet wird. In der Landschaft Kihurio fällt so wenig Regen, daß alle Kulturen bewässert werden müssen. Dort findet man wohl das größte Kanalnetz und das am besten ausgebaute Wasserrecht. Das Reinigen der Kanäle von Gras ist Sache der ganzen Bevölkerung. Der Wasserhauptmann macht bekannt, wann und wo mit den Reinigungsarbeiten begonnen werden soll. Wer ohne Entschuldigung zu Hause geblieben ist, dem nimmt man bei der Rückkehr nötige Gebrauchsgegenstände fort (kuhambua). Diese Pfänder können mit einer Kalabasse voll Bier oder hier mit 25 Hellern, dem Tagelohn für Arbeiter, eingelöst werden. Der Häuptling bestimmt einige Männer, die an einem andern Tage zusammen mit ihm das Wasser im Fluß dämmen sollen, um es in den Kanal zu leiten. Das ist eine wichtige Sache, denn es muß dabei den Ahnen geopfert, und alle leichtsinnig übertretenen „Kanalvorschriften“ müssen durch Besprengen mit dem Mageninhalt des Opfertieres gesühnt werden. Solche Kanalvorschriften sind u. a.: „Ein rußiger oder heißer Topf darf nicht zum Wasserschöpfen benutzt werden.“ „Frauen, die ihre Menses haben, Männer, deren Ohrläppchen gerissen ist, dürfen nicht bis an die Mündung des Kanals kommen, sondern werden bei einem bestimmten Grenzmal zurückgelassen.“ Durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften reißt der Damm, und der Kanal wird trocken. Diese Auffassung wurzelt in der Vorstellung, daß eine Handlung leicht automatisch eine zweite auslöst, die sogar völlig andrer Natur sein kann, wenn sie nur sprachlich durch das gleiche Wort ausgedrückt wird oder sonst Ähnlichkeiten aufweist (s. S. 185, Verhalten des Häuptlings beim Pflanzen). Solche Gedankenverbindungen sind es auch, die uns Europäern zuerst oft völlig ratlos vor vielen ihrer Sprichwörter oder Rätsel stehen lassen, weil uns das Verständnis für das, worauf es ankommt, durchaus fehlt, während bei ihnen jedes Kind den Zusammenhang sofort sieht. Wie das Ohrläppchen also „gerissen“ ist, wird auch der Damm „reißen“. Kommt das Wasser im Kanal mit dem heißen Kochtopf in Berührung, in welchem schon soviel Wasser „versiegt“ (verkocht) ist, dann wird es im Kanal auch versiegen. Ich halte es für wahrscheinlich, daß dieselbe Gedankenverbindung vorliegt, wenn nach Sonnenuntergang die Leute nur von Kindern geführt in manche Hirtendörfer gehen dürfen (s. S. 196). Das einfache „Hineingehen“ würde die magische Ursache für den Löwen sein, auch „hineinzugehen“. Aber das „Geführt werden“ kann er nicht nachmachen. Alles, was nach Sonnenuntergang ins Dorf hereinkommt, soll einen so ungefährlichen Charakter tragen, daß ein Kind die Führung übernehmen kann.
Wo der Kanal in den Fluß einmündet, wird ein Schaf und ein schwarzes Huhn geschlachtet. Der Wasserhauptmann betet: „Ihr Geister hier am Wasser, nehmt euer Opfer! Für den Fall, daß irgend jemand eure Regeln mißachtet hat, haben wir den Kanal entsühnt; nun helft, daß das Wasser unterwegs weder versickert noch durchbricht!“ So ist der Brauch in Kihurio. Jede Landschaft hat außerdem noch andre Kanalregeln. Nie darf ein Weib den Damm aufführen, um den Kanal zu füllen. Im übrigen fängt man an, sich weniger an den alten Sitten zu stören, sollen doch besonders im Gebirge allerlei schwierige Vorschriften den Kanalarbeitern auferlegt worden sein, deren man sich bei passender Gelegenheit, z. B. beim Tode des die Wassergesetze vertretenden Wasserhauptmanns, gerne entledigt.
Die Verteilung des Wassers ist genau geregelt. Im Gebirge schlachtete der Häuptling eine Ziege (mbuži ya makamba). Dabei wurde es als Gesetz bekanntgegeben, daß jeder, der Wasser auf seinen Acker leite, ehe die Reihe an ihn gekommen sei, als Buße eine Ziege an den Häuptling und eine weitere an die Ältesten des Landes zu zahlen habe. Der Wasserhauptmann hat verschiedene Helfer, welche die Verteilung in ihren Distrikten regeln. Diese Leute sehen in der Steppenlandschaft Kihurio selbst die Felder nach, um immer dem am meisten Bedürftigen das Wasser zuerst zu geben. Auch wir hielten uns an diese Wasserhauptleute und taten sehr gut daran, da sie in gewissem Sinne die Verantwortung für rechtzeitige Bewässerung mittragen. So wollte ich einmal für eins unsrer Maisfelder Wasser haben. Der betreffende Verteiler, einer unsrer Christen, bat mich aber, noch zu warten, da noch Bedürftigere da seien. Ich sagte ihm: „Gut, wenn du denkst, es hat noch Zeit, dann übergebe ich dir den Mais; wenn du siehst, daß er ‚sterben‘ will, gib uns Wasser.“ Da er tatsächlich sehr trocken war, kam der Mann schon nach einigen Tagen und mahnte uns, den Mais nunmehr zu wässern. Manchmal sind solche Dinge auch nur Proben, die dartun sollen, ob der Europäer sich der Landessitte unterwirft oder gewaltsam vorgeht. Das erstere festzustellen ist für den Schwarzen eine große Freude und für den Europäer nur nützlich.
Wird jemand dabei ertappt, daß er Wasser „stiehlt“, muß er in der Steppe 5 Rupien, den Wert einer Ziege, zahlen, doch wird die Strafe oft erlassen. Man wässert tags und nachts. Man darf erst dann das zugesprochene Wasser auf sein Feld leiten, wenn der Vordermann seine Bewässerungsarbeit beendet hat. Hat dieser statt zu wässern seine Zeit vertrödelt, kann es ihm allerdings abgenommen werden, bevor er mit seiner Arbeit fertig ist.
Zum Schluß will ich noch erwähnen, daß in Kihurio das Wasser i. J. 1914 zum erstenmal ohne besondere Formalitäten in den Kanal geleitet worden ist. Ein Wolkenbruch im Gebirge hatte dem Fluß solche Wassermassen zugeführt, daß der reißende Strom die alte Mündung des Grabens vollständig verschüttete, so daß ein neuer Weg in den Felsen gesprengt werden mußte. Nach wochenlanger Arbeit wurde dann das Wasser von den Leuten selbst ohne irgendwelche Formalität in den neuen Kanal geleitet, trotzdem sich manch warnende Stimme erhob, die von einer Rache der Geister sprach. Aber die Ältesten schienen sich darüber klar geworden zu sein, daß bei der ausgedehnten Anwendung von Dynamit und Bohrstahl mit Hilfe des Missionars die Ahnengeister doch wohl weniger beteiligt gewesen sein konnten.